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§ 6§ 17§ 25aArt 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/15/1045-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 6lit i i
Vm § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idgF auf seine Kosten die Durchführung der nachstehenden Maßnahmen, somit die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf der entsprechenden Grundstücksfläche des Grundstücks Nr. **2/1, KG Z, bis längstens 30.10,2016 auf:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Naturschutzbehörde römisch eins. Instanz trägt Herrn AA, Adresse 2, Z als Verantwortlichen für die dauerhafte Entfernung von Feldgehölzen auf dem gegenständlichen Grundstück Nr. **2/1, KG Z,
Paragraph 6, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idgF auf seine Kosten die Durchführung der nachstehenden Maßnahmen, somit die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf der entsprechenden Grundstücksfläche des Grundstücks Nr. **2/1, KG Z, bis längstens 30.10,2016 auf:
- Es sind auf der Gp. **2/1, KG Z entlang der Grundgrenze zu Gst. **1 zwischen den verbliebenen Gehölzen im Westen und dem Waldrand im Osten wieder mindestens 3 Berg-Ahorn, 3 Stiel-Eichen, 2 Sommerlinden und je 1 Vogel- und Trauben-Kirsche zu pflanzen. Weiters sind mindestens 16 standortgerechte, heimische Sträucher, wie z.B. Holunder, Hasel, Faulbaum, Heckenrose etc., zu pflanzen - es sind jedenfalls mindestens 3 verschiedene Arten von Sträuchern zu pflanzen.
- Es sind - unbeschadet der Auflage 1 - mindestens 3 Gehölzgruppen zu je mindestens 2 Bäumen und 4 Sträuchern zu pflanzen.
- Es sind für die Sträucher Heisterpflanzen mit einer Größe von mindestens 80/100 und für die Bäume Heister mit Ballen 150/200 zu verwenden.
- Es ist ausschließlich heimisches (in Tirol, zumindest aber im österreichischen Alpenraum gezogenes) Pflanzmaterial zu verwenden.
- Die Pflanzungen sind bis zum 30.10.2016 durchzuführen.
- Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bis zur Kultursicherung nachzubessern, zu schützen und zu pflegen.
- Herkunft und Pflanzendaten sowie die Fertigstellung der Pflanzung sind der Behörde unaufgefordert unmittelbar nach erfolgter Pflanzung bekannt zu geben (zu belegen).“ Dagegen errichtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer kein rechtswidriges Vorhaben umgesetzt habe, zumal mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014, LVwG-2014/35/1258, ein wider ihn in diesem Zusammenhang erlassenes Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei. Weiters wird ausgeführt, dass die Entfernung der Gehölzgruppen im fraglichen Bereich auf ein Sturmereignis zurückzuführen sei und ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im vorliegenden Fall am 14.07.2016 sowie am 03.11.2016 öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen durchgeführt. An der Verhandlung am 03.11.2016 haben neben dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter Vertreter des Landesumweltanwaltes, der Amtssachverständige für Naturkunde der belangten Behörde sowie ein vom Beschwerdeführer namhaft gemachter Zeuge teilgenommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: In der Nacht vom 25.08.2012 auf den 26.08.2012 ist es im Bereich der Gemeinde Z zu einem Sturmereignis gekommen. Dabei sind mehrere Bäume an der Grundstücksgrenze zwischen der Parzellen **1 und **2/1, beide KG Z, umgeworfen worden bzw wurde ein Baum durch umfallende Bäume schwer beschädigt. Diese Bäume wurden in weiterer Folge vom Beschwerdeführer entfernt, wobei ihm dabei auch Herr CC geholfen. Die fragliche Gehölzgruppe ist außerhalb geschlossener Ortschaft sowie außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke gelegen. Festgestellt wird, dass die Bäume, deren Entfernung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, im Wesentlichen durch das besagte Sturmereignis zerstört wurden. So wurden mehrere Bäume entwurzelt, außerdem wurde auch ein von Forstschädlingen unwiederherstellbar geschädigter Baum im Zuge der Aufräumarbeiten nach dem Sturmereignis entfernt. Bei diesen Aufräumarbeiten wurden allerdings auch einige Büsche zusammen mit den anderen Gehölzen entfernt, welche nicht durch das Sturmereignis unwiderruflich zerstört worden waren. Der Beschwerdeführer selbst hat im fraglichen Bereich bereits 3 Kirschbäume angepflanzt und bei der mündlichen Verhandlung angegeben, dass weitere 3 Vogelbeerbäume in diesem Bereich angepflanzt werden sollen. Der bei der mündlichen Verhandlung anwesende naturkundefachliche Amtssachverständige hat daraufhin erklärt, dass mit der Anpflanzung um Pflege dieser Bäume den Interessen des Naturschutzes iSd § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts ausreichend entsprochen wird.Der Beschwerdeführer selbst hat im fraglichen Bereich bereits 3 Kirschbäume angepflanzt und bei der mündlichen Verhandlung angegeben, dass weitere 3 Vogelbeerbäume in diesem Bereich angepflanzt werden sollen. Der bei der mündlichen Verhandlung anwesende naturkundefachliche Amtssachverständige hat daraufhin erklärt, dass mit der Anpflanzung um Pflege dieser Bäume den Interessen des Naturschutzes iSd Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts ausreichend entsprochen wird. Beweiswürdigung: Dass die Entfernung der Gehölze im gegenständlichen Bereich im Wesentlichen auf ein Sturmereignis zurückzuführen ist, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der Einsatzmeldung der örtlichen Feuerwehr, sowie aus den Aussagen des Zeugen CC. Insbesondere aus seiner Aussage ergibt sich auch, dass sämtliche Bäume im gegenständlichen Bereich durch das Sturmereignis bzw ein Baum durch einen Käferbefall so stark beschädigt waren, dass diese aus fachlicher Sicht zu entfernen waren. Die Situierung der Gehölzgruppe ergibt sich aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Luftbildern. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge CC als Forstarbeiter über das Wissen verfügt, inwiefern ein Baum zu entfernen ist oder dieser weiter bestehen kann. Unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht hat der Zeuge eindeutig angegeben, dass diese Bäume aus seiner fachlichen Sicht nicht mehr zu retten waren. Weiters wird betreffend einen weiteren Baum festgehalten, dass dieser durch andere umfallende Bäume derartig schwer geschädigt war, dass bei diesem Baum zu erwarten war, dass diese in kürzester Zeit durch entsprechenden Käferbefall ebenfalls abstirbt, weshalb auch dieser zu entfernen war. Die Feststellung, dass durch die bereits erfolgte Anpflanzung von 3 Kirschbäumen sowie die beabsichtigte weitere Anpflanzung von 3 Vogelbeerbäumen den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprochen wird, ergibt sich aus der Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen. Rechtliche Erwägungen: Wird ein nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs 1 TNSchG 2005 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
§ 17Abs 1 TNSch
G 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit BescheidWird ein nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, TNSchG 2005 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
- a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
- b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 bestmöglich entsprochen wird.“
- b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 bestmöglich entsprochen wird.“
§ 6lit i TNSch
G 2005 in der zum Zeitpunkt der Entfernung der Gehölzgruppen geltenden Fassung LGBl Nr 110/2011 bedurfte außerhalb geschlossener Ortschaften die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Zur Anwendung des Gesetzes in dieser Fassung wird festgehalten, dass die Entfernung der Gehölze jedenfalls nach dem Sturmereignis am 25.08.2012 und vor der Feststellung durch den Landesumweltanwalt am 05.07.2013 erfolgt ist (vgl zur anzuwendenden Rechtslage etwa die Judikatur des VwGH zu § 138 WRG: VwGH 17.10.2002, 99/07/0036).
Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 in der zum Zeitpunkt der Entfernung der Gehölzgruppen geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 110 aus 2011, bedurfte außerhalb geschlossener Ortschaften die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Zur Anwendung des Gesetzes in dieser Fassung wird festgehalten, dass die Entfernung der Gehölze jedenfalls nach dem Sturmereignis am 25.08.2012 und vor der Feststellung durch den Landesumweltanwalt am 05.07.2013 erfolgt ist vergleiche zur anzuwendenden Rechtslage etwa die Judikatur des VwGH zu Paragraph 138, WRG: VwGH 17.10.2002, 99/07/0036). Dass es sich im vorliegen Fall um eine Gehölzgruppe gehandelt hat, welche außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke gelegen ist, ist nicht in Frage gestanden und ergibt sich dies bereits aus dem Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 11.02.2016 sowie den im Akt der belangten Behörde einliegenden Lichtbildaufnahmen. Festgehalten wird allerdings genauso, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes die Entfernung dieser Gehölzgruppen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist. Soweit solche Gehölze allerdings bereits durch ein Sturmereignis zerstört werden, so kann dem Beschwerdeführer die Entfernung der nicht mehr vitalen Gehölze nicht mehr vorgehalten werden. Im Verfahren hat sich allerdings genauso herausgestellt, dass vom Beschwerdeführer nicht nur die durch das Sturmereignis beschädigten Bäume entfernt wurden, sondern darüber hinaus Gehölze entfernt wurden, wie insbesondere Haselnussbüsche und ein weiterer auf der Wiese stehender Baum. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sohin nur für die Entfernung eines bestimmten Teiles der Gehölzgruppe zur Verantwortung zu ziehen ist, hat der naturkundefachliche Amtssachverständige bei der mündliche Verhandlung ausgeführt, dass mit der bereits erfolgten Anpflanzung von 3 Kirschbäumen und der beabsichtigten weiteren Anpflanzung von 3 Vogelbeerbäumen die zur Wiederherstellung der früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Vorschreibung weiterer Nebenbestimmungen ausgenommen jener, welche die belangte Behörde unter 6. In den angefochtenen Bescheid aufgenommen hat, nämlich der Pflege dieser Gehölze bis zur dauernden Kultursicherung. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu klären, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.1045.6