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{'item': 'LVwG-2016/34/2400-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/2400-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 28Abs 2 Vw

GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Erstbeschwerdeführerin ist eine Agrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine Agrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde für die Erstbeschwerdeführerin von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung und hielt fest, dass die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 24.10.2010, Zl AgrB***, in der Fassung des Bescheides des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 16.12.2010, Zl ***, mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides außer Kraft tritt. § 4 der mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzten Satzung regelt die Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten. Nach § 4 Abs 2 der Satzung sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, die mit der Anteilsberechtigung verbundenen Lasten zu tragen (lit c) und im Falle der tatsächlichen Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind, jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag nach der geltenden Bewirtschaftungsbeitragsverordnung zu leisten (lit d). Paragraph 4, der mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzten Satzung regelt die Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten. Nach Paragraph 4, Absatz 2, der Satzung sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, die mit der Anteilsberechtigung verbundenen Lasten zu tragen (Litera c,) und im Falle der tatsächlichen Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind, jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag nach der geltenden Bewirtschaftungsbeitragsverordnung zu leisten (Litera d,). In ihren gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerden begehren die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer die Behebung des § 4 Abs 2 lit c der in Kraft gesetzten Satzung und führen begründend aus, dass diese Bestimmung infolge § 4 Abs 2 lit d der Satzung nicht notwendig sei. In ihren gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerden begehren die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer die Behebung des Paragraph 4, Absatz 2, Litera c, der in Kraft gesetzten Satzung und führen begründend aus, dass diese Bestimmung infolge Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, der Satzung nicht notwendig sei. Der Drittbeschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass es keine Rechtsgrundlage zur amtswegigen Erlassung einer Satzung gebe. Die darüber hinaus getätigten Ausführungen beziehen sich nicht auf den angefochtenen Bescheid. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Aktenstücke. Rechtliche Beurteilung: Nach § 65 Abs 2 lit f TFLG 1996 ist die Satzung Teil des Regulierungsplans. Die Abänderung von Regulierungsplänen steht nach § 69 Abs 1 TFLG 1996 nur der Agrarbehörde zu. Sie kann nach § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 von Amts wegen erfolgen. Nach Paragraph 65, Absatz 2, Litera f, TFLG 1996 ist die Satzung Teil des Regulierungsplans. Die Abänderung von Regulierungsplänen steht nach Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 nur der Agrarbehörde zu. Sie kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 von Amts wegen erfolgen. Nach § 87 Abs 2 letzter Satz TFLG 1996 wäre die Erstbeschwerdeführerin zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen des Landesgesetzes LGBl Nr 70/2014 und zur Vorlage des diesbezüglichen Organbeschlusses der Agrarbehörde zur Genehmigung verpflichtet gewesen. Nach Paragraph 87, Absatz 2, letzter Satz TFLG 1996 wäre die Erstbeschwerdeführerin zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, und zur Vorlage des diesbezüglichen Organbeschlusses der Agrarbehörde zur Genehmigung verpflichtet gewesen. Zumal die Erstbeschwerdeführerin dieser Verpflichtung innerhalb der in § 87 Abs 2 letzter Satz TFLG 1996 angeführten Frist nicht nachgekommen ist, hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht von Amts wegen abgeändert. Zumal die Erstbeschwerdeführerin dieser Verpflichtung innerhalb der in Paragraph 87, Absatz 2, letzter Satz TFLG 1996 angeführten Frist nicht nachgekommen ist, hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht von Amts wegen abgeändert. Was die Behauptung betrifft, § 4 Abs 2 lit c TFLG 1996 sei infolge § 4 Abs 2 lit d TFLG 1996 überflüssig, so sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. § 4 Abs 2 lit c TFLG 1996 umfasst als allgemeiner Tatbestand sämtliche mit der Anteilsberechtigung (und nicht mit dem Substanzwert) verbundenen Lasten. § 4 Abs 2 lit d TFLG 1996 kommt hingegen nur im Falle der tatsächlichen Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zur Anwendung. Was die Behauptung betrifft, Paragraph 4, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 sei infolge Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 überflüssig, so sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Paragraph 4, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 umfasst als allgemeiner Tatbestand sämtliche mit der Anteilsberechtigung (und nicht mit dem Substanzwert) verbundenen Lasten. Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 kommt hingegen nur im Falle der tatsächlichen Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zur Anwendung. Insofern war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass die Satzung an das oben angeführte Landesgesetz anzupassen ist, ergibt sich aus dem Gesetz. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war die ordentliche Revision folglich zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.2400.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.