GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 01.08.2016, Zl ***, teilte die Bezirkshauptmannschaft X AA mit, dass er von der Gemeinde Z für das Ehrenamt eines Geschworenen und Schöffen für die Jahre 2017 und 2018 ermittelt worden ist. Dieses Schreiben enthielt auch eine Belehrung über das Recht, einen Einspruch (§§ 1 bis 3 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 – GSchG) oder einen Befreiungsantrag (§ 4 GSchG) zu stellen. Mit Schreiben vom 01.08.2016, Zl ***, teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn AA mit, dass er von der Gemeinde Z für das Ehrenamt eines Geschworenen und Schöffen für die Jahre 2017 und 2018 ermittelt worden ist. Dieses Schreiben enthielt auch eine Belehrung über das Recht, einen Einspruch (Paragraphen eins bis 3 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 – GSchG) oder einen Befreiungsantrag (Paragraph 4, GSchG) zu stellen. Mittels des dem behördlichen Schreiben vom 01.08.2016 beigelegten Formulars beantragte AA am 06.08.2016 fristgerecht, ihn vom Amt des Geschworenen und Schöffen zu befreien, da er aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit aus zeitlichen Gründen und aufgrund gesundheitlicher Gründe dieses Amt nicht annehmen könne. Trotz der behördlichen Belehrung und eines entsprechenden Textfeldes auf dem verwendeten Formular hat AA keine Bescheinigung für sein Vorbringen vorgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2016 hat die Bezirkshauptmannschaft X den Befreiungsantrag des AA als unbegründet abgewiesen. Begründend hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller sein Vorbringen nicht bescheinigt habe. Die Behörde habe ihn daher am 18.08.2016 telefonisch aufgefordert, eine Bescheinigung binnen zwei Wochen nachzureichen. Trotz dieses Verbesserungsauftrages habe der Antragsteller keine weiteren Unterlagen übermittelt, sodass es der Behörde nicht möglich sei, das Vorbringen des Antragstellers zu prüfen.
G sei dem Befreiungsantrag somit nicht stattzugeben.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2016 hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Befreiungsantrag des AA als unbegründet abgewiesen. Begründend hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller sein Vorbringen nicht bescheinigt habe. Die Behörde habe ihn daher am 18.08.2016 telefonisch aufgefordert, eine Bescheinigung binnen zwei Wochen nachzureichen. Trotz dieses Verbesserungsauftrages habe der Antragsteller keine weiteren Unterlagen übermittelt, sodass es der Behörde nicht möglich sei, das Vorbringen des Antragstellers zu prüfen.
Paragraph 4, GSchG sei dem Befreiungsantrag somit nicht stattzugeben. Gegen diesen am 12.09.2016 zugestellten Bescheid hat AA, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, mit Schreiben vom 29.09.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, seinem Befreiungsantrag stattzugeben. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er alleiniger Geschäftsführer der C Elektrotechnik GmbH sei und seine Anwesenheit und jederzeitige Erreichbarkeit angesichts des sicherheitsrelevanten Unternehmensgegenstandes notwendig sei. Es stehe kein Mitarbeiter zur Verfügung, der seine Aufgaben als Geschäftsführer übernehmen könne. Es sei ihm somit nicht möglich, während der Geschäftszeiten Gerichtstermine wahrzunehmen. Im Übrigen leide er bei langem Lesen an Migräne und Wahrnehmungsstörungen. Das langwierige Studieren von Gerichtsakten bzw das lange Lesen von Protokollen etc sei ihm nicht möglich und zumutbar. Zum Beweis legte er einen Firmenbuchauszug der C Elektrotechnik GmbH samt Mitarbeiteraufstellung vor. Zudem beantragte er die Einvernahme der Zeugin DD als Buchhalterin der C Elektrotechnik GmbH und seine eigene Einvernahme als Verfahrenspartei sowie die Aufnahme eines medizinischen Sachverständigengutachtens.Gegen diesen am 12.09.2016 zugestellten Bescheid hat AA, vertreten durch , Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, mit Schreiben vom 29.09.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, seinem Befreiungsantrag stattzugeben. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er alleiniger Geschäftsführer der C Elektrotechnik GmbH sei und seine Anwesenheit und jederzeitige Erreichbarkeit angesichts des sicherheitsrelevanten Unternehmensgegenstandes notwendig sei. Es stehe kein Mitarbeiter zur Verfügung, der seine Aufgaben als Geschäftsführer übernehmen könne. Es sei ihm somit nicht möglich, während der Geschäftszeiten Gerichtstermine wahrzunehmen. Im Übrigen leide er bei langem Lesen an Migräne und Wahrnehmungsstörungen. Das langwierige Studieren von Gerichtsakten bzw das lange Lesen von Protokollen etc sei ihm nicht möglich und zumutbar. Zum Beweis legte er einen Firmenbuchauszug der C Elektrotechnik GmbH samt Mitarbeiteraufstellung vor. Zudem beantragte er die Einvernahme der Zeugin DD als Buchhalterin der C Elektrotechnik GmbH und seine eigene Einvernahme als Verfahrenspartei sowie die Aufnahme eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Nachdem die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht am 13.10.2016 vorgelegt wurde, hat dieses am 03.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer und die Buchhalterin der C Elektrotechnik GmbH einvernommen wurden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist geschäftsführender Gesellschafter der C Elektrotechnik GmbH, die neben ihm 10 weitere Dienstnehmer beschäftigt und deren Geschäftsfeld die Beratung, die Planung und die Errichtung von Photovoltaikanlagen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Förderansuchen und das Monitoring der Anlagen umfasst. Die C Elektrotechnik GmbH ist so organisiert, dass sich neben den Arbeitern ein Büroangestellter um die Planung und Förderabwicklung kümmert, während dem Beschwerdeführer alleine die Geschäftsführertätigkeit obliegt. Sein Betätigungsfeld hat der Beschwerdeführer mit der Förderabwicklung, der Kundenbetreuung, der Angebots- und Auftragsabwicklung, der Arbeitsvorbereitung und der Einteilung der Arbeiten umschrieben. Er kontrolliert auch täglich die Baustellen des Unternehmens und ist für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Wesentlich für das Geschäftsmodell der C Elektrotechnik GmbH ist die Erlangung von Fördergeldern nach dem Ökostromgesetz 2012. Dafür sind bei der D Estrom AG online Förderanträge zu stellen, die aufgrund der begrenzten Förderkontingente nach deren zeitlichen Eintreffen gereiht und bewilligt werden (First-come, first-served Prinzip). Der Termin, ab dem Förderanträge für ein neues Förderkontingent gestellt werden können, wird im Vorhinein bekannt gegeben und ist von der C Elektrotechnik GmbH nicht beeinflussbar. Zumal Förderkontingente bei derartigen Terminen regelmäßig innerhalb kürzester Zeit (binnen Minuten) vergeben sind, ist die korrekte und schnelle Antragstellung an solchen Tagen von immanenter Bedeutung für die C Elektrotechnik GmbH. Der Beschwerdeführer übernimmt daher an solchen Tagen persönlich die Antragstellung bzw überwacht diese. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, welche konkrete wirtschaftliche Belastung ihn oder die C Elektrotechnik GmbH bei Erfüllung seiner Pflichten als Geschworener und Schöffe – also grundsätzlich bei einem fünf Verhandlungstage pro Jahr nicht übersteigenden zeitlichen Ausmaß – jedenfalls – also unabhängig von allfälligen Kollisionen mit unabwendbaren Terminen – treffen würde. Er hat auch nicht bescheinigt, dass die Ausübung der Geschworenen- und Schöffentätigkeit zu einer unverhältnismäßigen persönlichen Belastung führen könnte oder, dass er aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht in der Lage sein könnte, seine Pflichten als Geschworener oder Schöffe zu erfüllen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Im Hinblick auf das erforderliche Beweismaß sieht das GSchG für Einsprüche oder Befreiungsanträge lediglich die Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen vor (§ 9 Abs 2 GSchG). Es genügt daher, wenn der Antragsteller die Behörde bzw das Verwaltungsgericht von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache überzeugt. Ihn trifft daher die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht, und – abgesehen von Ausnahmefällen, wie etwa hinsichtlich notorischer Tatsachen – dafür konkrete Beweismittel beizubringen oder zu beantragen. Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich, dass die Ermittlungspflicht der Behörde bzw des Verwaltungsgerichts durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 RZ 3).Im Hinblick auf das erforderliche Beweismaß sieht das GSchG für Einsprüche oder Befreiungsanträge lediglich die Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen vor , (Paragraph 9, Absatz 2, GSchG). Es genügt daher, wenn der Antragsteller die Behörde bzw das Verwaltungsgericht von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache überzeugt. Ihn trifft daher die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht, und – abgesehen von Ausnahmefällen, wie etwa hinsichtlich notorischer Tatsachen – dafür konkrete Beweismittel beizubringen oder zu beantragen. Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich, dass die Ermittlungspflicht der Behörde bzw des Verwaltungsgerichts durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, RZ 3). In Ermangelung einer dahin gehenden Regelung im AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass auf das Verfahren der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) § 274 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) analog anzuwenden ist. § 274 Abs 1 ZPO bestimmt, dass sich derjenige, der eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen kann. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nach seinem letzten Satz aber nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung, es kommen also nur „parate“ Bescheinigungsmittel in Betracht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 RZ 18).In Ermangelung einer dahin gehenden Regelung im AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass auf das Verfahren der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) Paragraph 274, Absatz eins, Zivilprozessordnung (ZPO) analog anzuwenden ist. Paragraph 274, Absatz eins, ZPO bestimmt, dass sich derjenige, der eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen kann. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nach seinem letzten Satz aber nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung, es kommen also nur „parate“ Bescheinigungsmittel in Betracht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, RZ 18). Der Beschwerdeführer hat zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens einen Firmenbuchauszug der C Elektrotechnik GmbH und eine Auflistung der Dienstnehmer der C Elektrotechnik GmbH vorgelegt. Zudem hat er seine Einvernahme als Partei und die Einvernahme der Buchhälterin der C Elektrotechnik GmbH als Zeugin sowie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Das Landesverwaltungsgericht hat mit Ausnahme des Sachverständigengutachtens die angebotenen Beweise im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.11.2016 aufgenommen. Der Beschwerdeführer konnte das Landesverwaltungsgericht damit von den festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Unternehmensstruktur der C Elektrotechnik GmbH, von seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und von der Bedeutung der korrekten und zeitgerechten Antragstellung für Förderungen nach dem Ökostromgesetz 2012 überzeugen. Eine Bescheinigung für den konkreten wirtschaftlichen Schaden, der – ungeachtet allfälliger Kollisionen mit unabwendbaren Terminen – den Beschwerdeführer oder die C Elektrotechnik GmbH jedenfalls treffen würde, wenn er an fünf Verhandlungstagen pro Jahr als Geschworener und Schöffe herangezogen wird, hat er nicht beigebracht. Er hat den wirtschaftlichen Nachteil nicht (monetär) bewertet und in ein Verhältnis zu seinem Vermögen bzw dem Vermögen der C Elektrotechnik GmbH gestellt. Er ist seiner Mitwirkungspflicht damit nicht ausreichend nachgekommen, weshalb es dem Landesverwaltungsgericht nicht möglich ist, die Unverhältnismäßigkeit der drohenden wirtschaftlichen Belastung zu beurteilen. Sofern der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgebrachten Migräne und Wahrnehmungsstörungen bei langen Lesetätigkeiten die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Beweisanbot um kein parates und damit um kein zulässiges Bescheinigungsmittel handelt (vgl VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092, und OGH 23.09.1997, Zl 4 Ob 251/97h).Sofern der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgebrachten Migräne und Wahrnehmungsstörungen bei langen Lesetätigkeiten die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Beweisanbot um kein parates und damit um kein zulässiges Bescheinigungsmittel handelt vergleiche VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092, und OGH 23.09.1997, Zl 4 Ob 251/97h). IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die relevanten Bestimmungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 (GSchG) lauten auszugsweise wie folgt: Persönliche Voraussetzungen der Berufung § 1.Paragraph eins,
Paragraph 5, Absatz eins, begonnen wurde. Fällt der
G ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden soll. Nur bei Vorliegen der im § 4 GSchG umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, soll – im Einzelfall – eine Befreiung möglich sein (VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154).Der Gesetzgeber des GSchG ging davon aus, dass das Amt eines Geschworenen und Schöffen, das
Paragraph eins, Absatz eins, GSchG ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden soll. Nur bei Vorliegen der im Paragraph 4, GSchG umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, soll – im Einzelfall – eine Befreiung möglich sein (VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154). Der Gesetzgeber hat ganz offenkundig in Kauf genommen, dass die Heranziehung der Geschworenen und Schöffen – grundsätzlich in einem fünf Verhandlungstage pro Jahr nicht übersteigenden zeitlichen Ausmaß – für diese Personen auf Grund ihrer zeitlichen Inanspruchnahme bestimmte persönliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt. Solche Nachteile haben die für das Amt eines Geschworenen und Schöffen in Aussicht genommenen Personen – hierin kommt der Charakter der allgemeinen Bürgerpflicht zum Ausdruck – ihrerseits in Kauf zu nehmen. Nur dann, wenn die Erfüllung der Pflichten als Geschworene und Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für diese Personen oder Dritte verbunden wäre, soll eine Befreiung Platz greifen (VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154). Das GSchG unterscheidet hinsichtlich der Befreiung vom Amt des Geschworenen und Schöffen nicht zwischen Personen, die unselbstständige, und solchen, die selbstständige Tätigkeit ausüben. Eine wirtschaftliche Belastung durch die Inanspruchnahme eines unselbstständig Erwerbstätigen kann dadurch entstehen, dass durch den Ausfall der Arbeitskraft des unselbstständig Erwerbstätigen für den Dienstgeber Kosten für eine Ersatzarbeitskraft entstehen oder dadurch, dass der Dienstgeber, wenn eine Ersatzarbeitskraft nicht zur Verfügung stehen sollte, eine Einschränkung seiner selbstständigen Tätigkeit für die Zeit der Inanspruchnahme des Dienstnehmers, und damit allenfalls auch finanzielle Einbußen hinzunehmen hat (VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154). Festzuhalten ist weiters, dass Geschworene und Schöffen einen repräsentativen Querschnitt der Bevölkerung darstellen sollen. Somit ist grundsätzlich die Heranziehung von Angehörigen sämtlicher Berufsgruppen erforderlich. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber keine Ausnahmen für Angehörige bestimmter Berufe vorsieht, ergibt sich, dass grundsätzlich auch dem Geschäftsführer einer GmbH die Ausübung des Amtes eines Geschworenen und Schöffen zumutbar ist. Gerade bei Heranziehung von Geschäftsführern ist aber, sofern nicht ausnahmsweise eine Vertretung möglich ist, eine Einschränkung der Geschäftstätigkeit und damit eine finanzielle Einbuße unvermeidlich (vgl VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154).Festzuhalten ist weiters, dass Geschworene und Schöffen einen repräsentativen Querschnitt der Bevölkerung darstellen sollen. Somit ist grundsätzlich die Heranziehung von Angehörigen sämtlicher Berufsgruppen erforderlich. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber keine Ausnahmen für Angehörige bestimmter Berufe vorsieht, ergibt sich, dass grundsätzlich auch dem Geschäftsführer einer GmbH die Ausübung des Amtes eines Geschworenen und Schöffen zumutbar ist. Gerade bei Heranziehung von Geschäftsführern ist aber, sofern nicht ausnahmsweise eine Vertretung möglich ist, eine Einschränkung der Geschäftstätigkeit und damit eine finanzielle Einbuße unvermeidlich vergleiche VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154). Sofern also der Beschwerdeführer mit seinen – für einen Geschäftsführer typischen – beruflichen Pflichten argumentiert, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Diesbezügliche Einschränkungen und damit einhergehende finanzielle Einbußen hat er bzw die C Elektrotechnik GmbH in Kauf zu nehmen. Wenn also die Montage von Photovoltaikanlagen auf Dächern aus sicherheitstechnischen Gründen ohne die persönliche Kontrolle durch den Geschäftsführer nicht möglich ist, sind – sofern nicht unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastungen glaubhaft gemacht werden – die damit einhergehenden Einschränkungen der Geschäftstätigkeit – etwa infolge der notwendigen Verschiebung des Montagetermins – hinzunehmen. Und was die Förderanträge nach dem Ökostromgesetz 2012 betrifft, die der Beschwerdeführer persönlich an bestimmten – von ihm nicht beeinflussbaren – Terminen einzureichen hat, ist festzuhalten, dass Geschäftsführer – aber auch Vertreter vieler anderer Berufsgruppen – regelmäßig unverschiebbare Termine persönlich wahrzunehmen haben. Es liegt in der Natur der Sache, dass derartige Termine mit der Heranziehung als Geschworener und Schöffe kollidieren können. Wären derartige potentielle Terminkollisionen nicht zumutbar, müssten Angehörige zahlreicher Berufsgruppen faktisch von der Heranziehung als Geschworene und Schöffen befreit werden. Für Geschworene und Schöffen besteht bei einer tatsächlichen Terminkollision
G aber ohnehin die Möglichkeit, von einer Verhandlung fernzubleiben, sofern sie ein unabwendbares Hindernis bescheinigen können. Der Gesetzgeber hat also das Problem unabwendbarer Terminkollisionen – die nicht nur den Beschwerdeführer, sondern grundsätzlich jeden Menschen treffen können – berücksichtigt und festgelegt, dass darüber
G im Einzelfall zu entscheiden ist. Eine generelle Befreiung vom Amt eines Geschworenen und Schöffen
G kommt aber wegen theoretisch denkbarer Terminkollisionen nicht in Betracht.Für Geschworene und Schöffen besteht bei einer tatsächlichen Terminkollision
Paragraph 16, Absatz eins, GSchG aber ohnehin die Möglichkeit, von einer Verhandlung fernzubleiben, sofern sie ein unabwendbares Hindernis bescheinigen können. Der Gesetzgeber hat also das Problem unabwendbarer Terminkollisionen – die nicht nur den Beschwerdeführer, sondern grundsätzlich jeden Menschen treffen können – berücksichtigt und festgelegt, dass darüber
Paragraph 16, Absatz eins, GSchG im Einzelfall zu entscheiden ist. Eine generelle Befreiung vom Amt eines Geschworenen und Schöffen
Paragraph 4, GSchG kommt aber wegen theoretisch denkbarer Terminkollisionen nicht in Betracht. Mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise aufgrund unabwendbarer Hindernisse an der Teilnahme einzelner Verhandlungen verhindert sein könnte, ist für ihn somit nichts zu gewinnen. Er hätte vielmehr die konkreten wirtschaftlichen Belastungen für ihn oder die C Elektrotechnik GmbH und deren Unverhältnismäßigkeit glaubhaft zu machen gehabt, die bei seiner Heranziehung – unabhängig von theoretisch möglichen Terminkollisionen – jedenfalls zu befürchten sind. Eine derartige Bescheinigung wurde von ihm trotz seiner Mitwirkungspflicht nicht beigebracht. Sofern der Beschwerdeführer schließlich unverhältnismäßige persönliche Belastungen darin erblickt, dass er bei langer Lesetätigkeit an Migräne und Wahrnehmungsstörungen leidet, ist klarzustellen, dass es sich bei gesundheitlichen Problemen um keine Befreiungsgründe iSd § 4 Abs 2 GSchG handelt. Vielmehr sind Personen, die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,
G vom Amt eines Geschworenen und Schöffen ausgeschlossen. Bei Vorliegen eines derartigen Ausschließungsgrundes steht den Betroffenen ein Einspruchsrecht zu. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber nur über einen Befreiungsantrag
G und nicht über einen Einspruch
G entschieden. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (vgl VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Eine Entscheidung über einen Einspruch wegen eines Ausschließungsgrundes
G ist dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren somit verwehrt.Sofern der Beschwerdeführer schließlich unverhältnismäßige persönliche Belastungen darin erblickt, dass er bei langer Lesetätigkeit an Migräne und Wahrnehmungsstörungen leidet, ist klarzustellen, dass es sich bei gesundheitlichen Problemen um keine Befreiungsgründe iSd , Paragraph 4, Absatz 2, GSchG handelt. Vielmehr sind Personen, die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,
Paragraph 2, Ziffer eins, GSchG vom Amt eines Geschworenen und Schöffen ausgeschlossen. Bei Vorliegen eines derartigen Ausschließungsgrundes steht den Betroffenen ein Einspruchsrecht zu. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber nur über einen Befreiungsantrag
Paragraph 4, GSchG und nicht über einen Einspruch
Paragraph 2, GSchG entschieden. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde vergleiche VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Eine Entscheidung über einen Einspruch wegen eines Ausschließungsgrundes
Paragraph 2, GSchG ist dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren somit verwehrt. Abgesehen davon ist der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aber auch kein parates und somit kein zulässiges Bescheinigungsmittel. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, einen derartigen körperlichen oder geistigen Zustand glaubhaft zu machen, dass er seine Pflichten als Geschworener und Schöffe nicht erfüllen könnte. Die belangte Behörde hat dem Befreiungsantrag
G somit zu Recht nicht Folge gegeben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.Die belangte Behörde hat dem Befreiungsantrag
Paragraph 4, GSchG somit zu Recht nicht Folge gegeben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich eine Rechtsprechung zur Frage, ob bei einem Befreiungsantrag nach § 4 GSchG auch mögliche unabwendbare Hindernisse zu berücksichtigen sind, die einen Geschworenen oder Schöffen an der Teilnahme einzelner Verhandlungen hindern könnten.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich eine Rechtsprechung zur Frage, ob bei einem Befreiungsantrag nach Paragraph 4, GSchG auch mögliche unabwendbare Hindernisse zu berücksichtigen sind, die einen Geschworenen oder Schöffen an der Teilnahme einzelner Verhandlungen hindern könnten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.44.2150.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.