RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/46/1887-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.08.2016, Zl ***, betreffend die Eintragung in das Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen für die Jahre 2017 und 2018 zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.08.2016, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er in seiner Heimatgemeinde Z in einem Zufallsverfahren für das Ehrenamt eines Geschworenen oder Schöffen für die Jahre 2017 und 2018 ermittelt worden sei. Mit Schreiben vom 18.08.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.08.2016, erhob der nunmehrige Beschwerdeführer „Berufung“ (eigentlich wurde ein Antrag auf Befreiung gestellt) und begründete diese im Wesentlichen mit Ausführungen zu seiner unverhältnismäßigen persönlichen Belastung die mit dieser Tätigkeit verbunden wäre. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2016, Zl ***, wies diese den Antrag auf Befreiung vom Verzeichnis als Geschworener bzw Schöffe für die Jahre 2017/2018 als verspätet eingebracht zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1.08.2016 gem § 8 GSchG allgemein über die mit dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen verbundenen Rechte und Pflichten und über die Vorschriften der §§ 1 bis 4 GSchG unterrichtet worden sei. Als Frist für die Einbringung eines Befreiungsantrages seien zwei Wochen festgesetzt worden, welche somit am 15.09.2016 um 24:00 Uhr verstrichen sei. Die Eingabe vom 18.08.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.08.2016, sei daher nicht fristgerecht eingebracht worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2016, Zl ***, wies diese den Antrag auf Befreiung vom Verzeichnis als Geschworener bzw Schöffe für die Jahre 2017 aus 2018, als verspätet eingebracht zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1.08.2016 gem Paragraph 8, GSchG allgemein über die mit dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen verbundenen Rechte und Pflichten und über die Vorschriften der Paragraphen eins bis 4 GSchG unterrichtet worden sei. Als Frist für die Einbringung eines Befreiungsantrages seien zwei Wochen festgesetzt worden, welche somit am 15.09.2016 um 24:00 Uhr verstrichen sei. Die Eingabe vom 18.08.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.08.2016, sei daher nicht fristgerecht eingebracht worden. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Schreiben der belangten Behörde in der Haupturlaubszeit zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der KW 30 und 32 außer Landes gewesen. Er sei im Berufungszeitraum nicht oder nur eingeschränkt anwesend gewesen. Auch sei es schwer die geforderten Bescheinigungen in der Haupturlaubszeit zu beschaffen, da wichtige Ansprechpartner ebenfalls auf Urlaub seien. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes aufgefordert mitzuteilen, wie das Schreiben der belangten Behörde vom 1.08.2016, Zl ***, zugestellt wurde. Am 14.11.2016 teilte diese mit, dass ein Zustellnachweis nicht vorliege. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.08.2016, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er in Z für das Ehrenamt eines Geschworenen oder Schöffen für die Jahre 2017 und 2018 ermittelt worden sei. Dieses Schreiben wurde per Post, jedoch weder RSb noch RSa zugestellt. Wann die belangte Behörde das Schreiben abgefertigt hat oder wann der Beschwerdeführer das Schreiben erhalten hat, konnte nicht festgestellt werden. Mit Schreiben vom 18.08.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.08.2016, erhob der nunmehrige Beschwerdeführer „Berufung“. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. Dass kein Zustellnachweis vorliegt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Akt, sowie insbesondere aus dem E-Mail der belangten Behörde vom 14.11.
- IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung des Antrages vom 18.8.2016 wegen Verspätung damit, dass die Frist zur Antragstellung am 15.09.2016 geendet hätte. Zunächst ist festzuhalten, dass gem § 26 Abs 2 ZustG bei einer Zustellung ohne Zustellnachweis die Zustellung grundsätzlich als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt. Aus dem vorgelegten Akt der Verwaltungsbehörde lässt sich weder feststellen, wann das Schreiben vom 1.08.2016 abgefertigt, noch wann es zugestellt wurde. Die Frist zur Antragstellung ist daher jedenfalls nicht mit 15.09.2016 abgelaufen. Zunächst ist festzuhalten, dass gem Paragraph 26, Absatz 2, ZustG bei einer Zustellung ohne Zustellnachweis die Zustellung grundsätzlich als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt. Aus dem vorgelegten Akt der Verwaltungsbehörde lässt sich weder feststellen, wann das Schreiben vom 1.08.2016 abgefertigt, noch wann es zugestellt wurde. Die Frist zur Antragstellung ist daher jedenfalls nicht mit 15.09.2016 abgelaufen. Im gegenständlichen Fall konnte somit das Datum der Zustellung, welche die Frist zur Antragstellung auslöst, nicht festgestellt werden. Für die im Beschwerdefall vorgenommene Zustellung ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Folge dafür auf sich zu nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht bzw nicht zum festgestellten Zeitpunkt empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann (vgl dazu zB VwGH 14.10.2011, Zl 2009/09/0244, mit weiteren Nachweisen). Im gegenständlichen Fall konnte somit das Datum der Zustellung, welche die Frist zur Antragstellung auslöst, nicht festgestellt werden. Für die im Beschwerdefall vorgenommene Zustellung ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Folge dafür auf sich zu nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht bzw nicht zum festgestellten Zeitpunkt empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann vergleiche dazu zB VwGH 14.10.2011, Zl 2009/09/0244, mit weiteren Nachweisen). Da die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung vom Verzeichnis als Geschworener bzw Schöffe für die Jahre 2017/2018 wegen Verspätung zurückgewiesen hat, jedoch das fristauslösende Ereignis aufgrund des vorgelegten Aktes nicht festgestellt werden kann, war der Beschwerde bereits aus diesem Grund Folge zu geben.Da die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung vom Verzeichnis als Geschworener bzw Schöffe für die Jahre 2017 aus 2018, wegen Verspätung zurückgewiesen hat, jedoch das fristauslösende Ereignis aufgrund des vorgelegten Aktes nicht festgestellt werden kann, war der Beschwerde bereits aus diesem Grund Folge zu geben. Nach § 24 Abs 1 VwGVG war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da keine der Parteien dies beantragt hat und das Landesverwaltungsgericht eine solche auch nicht für erforderlich hält. Im Übrigen ist durch die mündliche Erörterung des vorliegenden Sachverhalts im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung der Sachlage zu erwarten. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da keine der Parteien dies beantragt hat und das Landesverwaltungsgericht eine solche auch nicht für erforderlich hält. Im Übrigen ist durch die mündliche Erörterung des vorliegenden Sachverhalts im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung der Sachlage zu erwarten. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.46.1887.3