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{'item': 'LVwG-2016/25/2391-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/25/2391-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, Adresse1, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse2, vom 31.10.2016 gegen den Berichtigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.10.2016, Zl V-***1, betreffend die Berichtigung einer Strafverfügung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Bezirkshauptmannschaft Y erließ gegen AA ihre Strafverfügung vom 16.06.2016, Zl V-***1, in der dem Beschuldigten eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG angelastet und über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 550,00 verhängt wird. Laut Rückschein wurde diese Strafverfügung am 18.08.2016 zugestellt.Die Bezirkshauptmannschaft Y erließ gegen AA ihre Strafverfügung vom 16.06.2016, Zl V-***1, in der dem Beschuldigten eine Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG angelastet und über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 550,00 verhängt wird. Laut Rückschein wurde diese Strafverfügung am 18.08.2016 zugestellt. Dagegen erhob AA durch seine Rechtsvertretung den Einspruch vom 31.08.2016, in welchem der Tatvorwurf bestritten und auf Aufhebung der Strafverfügung beantragt wird. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Y den nunmehrigen Berichtigungsbescheid vom 04.10.2016, in welchem gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG der Spruch ihrer Strafverfügung vom 16.06.2016, Zl V-***1, in der dort ausgeführten Weise berichtigt wird.Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Y den nunmehrigen Berichtigungsbescheid vom 04.10.2016, in welchem gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG der Spruch ihrer Strafverfügung vom 16.06.2016, Zl V-***1, in der dort ausgeführten Weise berichtigt wird. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA, in welcher dieser durch seinen Rechtsvertreter unter anderem bestreitet, dass es sich bei der Angabe des Kennzeichens um einen technischen Übertragungsfehler gehandelt hätte. Es werde der Änderung des Bescheides vom 05.04.2016 widersprochen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: § 49 VStG lautet wie folgt:Paragraph 49, VStG lautet wie folgt: „§ 49

(1)Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3)Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“ § 62 Abs 4 AVG lautet wie folgt:Paragraph 62, Absatz 4, AVG lautet wie folgt: „§ 62
(4)Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“ Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.06.2016 wurde AA am Donnerstag, den 18.08.2016, zugestellt. Am Mittwoch, den 31.08.2016, - sohin innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist – erhob Herr AA dagegen Einspruch. Dieser Einspruch beschränkte sich nicht auf das Strafausmaß oder die Kostenentscheidung, sondern richtete er sich gegen den Schuldspruch als Ganzes. Damit ist entsprechend der Regelung des § 49 Abs 2 vierter Satz VStG die bekämpfte Strafverfügung ex lege außer Kraft getreten. In so einem Fall tritt die Strafverfügung bereits mit der Einbringung des Einspruchs und nicht als mit der Einleitung des ordentlichen Verfahrens außer Kraft (VwGH 22.10.1980, 1339/80).Damit ist entsprechend der Regelung des Paragraph 49, Absatz 2, vierter Satz VStG die bekämpfte Strafverfügung ex lege außer Kraft getreten. In so einem Fall tritt die Strafverfügung bereits mit der Einbringung des Einspruchs und nicht als mit der Einleitung des ordentlichen Verfahrens außer Kraft (VwGH 22.10.1980, 1339/80). Nach dem Abs 4 des § 62 können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende offenbar auf einen Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden von der Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle hat die belangte Behörde mit ihrem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.10.2016 den Spruch ihrer Strafverfügung vom 16.06.2016 abgeändert.Nach dem Absatz 4, des Paragraph 62, können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende offenbar auf einen Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden von der Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle hat die belangte Behörde mit ihrem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.10.2016 den Spruch ihrer Strafverfügung vom 16.06.2016 abgeändert. Das Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch in der von ihm in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet. Der Berichtigungsbescheid tritt also grundsätzlich nicht insgesamt sondern nur insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides, als sein Inhalt reicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 21.02.1995, 95/07/0010, von der rechtlichen Verschmelzung eines Berichtigungsbescheides mit dem berichtigten Bescheid gesprochen. Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides ist nur solange zulässig und vor allem wirksam, als der zu berichtigende Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört (VwGH 28.02.1989, 88/04/0217). Die Gegenstandslosigkeit eines Berichtigungsbescheides, der einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid berichtigen will, folgt aus der rechtlichen Verschmelzung von berichtigendem und berichtigtem Bescheid bzw – anders ausgedrückt – daraus, dass der Berichtigungsbescheid mit dem zu berichtigten Bescheid eine Einheit bildet und daher nur mit diesem zusammen bestehen kann (VwGH 21.02.1995, 95/07/0010). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Strafverfügung vom 16.06.2016 durch den fristgerechten Einspruch vom 31.08.2016 außer Kraft getreten ist und damit seither nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Der nunmehr angefochtene Berichtigungsbescheid kann deshalb einen nicht mehr existenten Bescheid nicht berichtigen, weshalb er wegen Rechtswidrigkeit zu beheben war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. WAA weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. WAA weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.2391.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.