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LVwG-2016/26/1164-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1164-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 7Abs 1 lit a und Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowiezu 1.

eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowie - zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach §

§ 9Abs 1 lit b, lit e und lit f Tiroler Naturschutzgesetz 2005zu 2.

eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Litera b,, Litera e und Litera f, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von - zu

  1. Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 33 Stunden) sowie - zu
  2. Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 33 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde im Betrag von Euro 300,00 festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens überhaupt keine Zweifel daran bestünden, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten habe, hätte doch der naturkundefachliche Sachverständige in seiner Stellungnahme ausgeführt, dies nach Durchführung von Lokalaugenscheinen, dass Mitte November 2015 im Bereich der Fraktion XZ auf einer Strecke von insgesamt 470 lfm Gerinne, welche laut Biotopkartierung der Gemeinde Z abschnittsweise von Feuchtgebieten begleitet würden, ausgebaggert worden seien, wobei die Beeinträchtigung von Naturschutzgütern erheblich sei, da neben der Zerstörung von Feuchtgebieten samt artenreicher Vegetation auch Lebensräume geschützter Arten (Amphibien) beeinträchtigt worden seien. Nach den Erhebungen der Beamten der Polizeiinspektion W zeichne der Beschuldigte für die Ausbaggerungsarbeiten verantwortlich, habe dieser doch dazu einen entsprechenden Auftrag erteilt. Für die durchgeführten Ausbaggerungsmaßnahmen wäre eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen, die nicht vorgelegen habe. Eine unverschuldete Unkenntnis der geltenden Gesetzeslage sei vorliegend nicht anzunehmen, wäre es doch am Beschuldigten gelegen gewesen, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen sei als erheblich anzusehen, da nur ein ordnungsgemäßes Bewilligungsverfahren die bestmögliche Vermeidung bzw Minimierung von Beeinträchtigungen der Naturschutzgüter sicherstelle. Gegenständlich sei von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine einschlägige Vormerkung aufweise, während nichts als erschwerend zu werten gewesen sei. Mangels Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sei von einem durchschnittlichen, aber ausreichenden Einkommen auszugehen. Die verhängten Geldstrafen bewegten sich an der untersten Grenze des gesetzlichen Strafrahmens von Euro 30.000,00 und seien unbedingt erforderlich, um den Beschuldigten hinkünftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. 2.) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, womit - die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung, - in eventu die Behebung der Strafentscheidung und die Erteilung einer Ermahnung, - weiters in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafen und - jedenfalls die Aufnahme der angebotenen Beweismittel und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung beantragt wurden. Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis wurde dabei seinem gesamten Umfang nach bekämpft. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er selbst keine Ausbaggerungsmaßnahmen durchgeführt habe und im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der unmittelbare Täter nicht genannt worden sei. Dies berge die Gefahr einer Doppelbestrafung in sich. Hinsichtlich der angeführten Tatzeit sei unklar, ob sich diese auf die Anstiftung oder auf die Haupttat beziehe. Aus den vorgenannten Gründen entspreche der Spruch der angefochtenen Strafentscheidung nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz, schon aus diesem Grund sei das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben. Aus den vorgenannten Gründen entspreche der Spruch der angefochtenen Strafentscheidung nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz, schon aus diesem Grund sei das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben. Sofern er als Auftraggeber der strittigen Ausbaggerungsarbeiten festgestellt würde, sei er deshalb nicht zu bestrafen, weil es ihm am notwendigen Vorsatz gemangelt habe, gehe doch die belangte Behörde in Ansehung seiner Person selbst von fahrlässiger Tatbegehung aus. Die durchgeführten Ausbaggerungsmaßnahmen hätten als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 2 Abs 2 erster Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005 keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung bedurft, sei es doch bei der beanstandeten Tätigkeit um die Erhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Entwässerungsgerinne gegangen und damit um die Aufrechterhaltung der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Die durchgeführten Ausbaggerungsmaßnahmen hätten als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005 keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung bedurft, sei es doch bei der beanstandeten Tätigkeit um die Erhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Entwässerungsgerinne gegangen und damit um die Aufrechterhaltung der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Vorliegend sei nur der Zuwuchs in den Gerinnen entfernt worden, sohin Erdreich von ca. 25 cm in den bestehenden Gräben. Seit Jahrzehnten würden die bestehenden Gerinne freigemacht und instandgehalten werden. Diese Räumung der Gräben sei auch notwendig, um Überflutungen bei Einfamilienwohnhäusern hintanzuhalten und die weitere Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen im Talboden zu ermöglichen. Zur Untermauerung dieser Ausführungen wurde die Einvernahme dreier näher bezeichneter Zeugen beantragt. Weiters führte der Rechtsmittelwerber ins Treffen, dass mit dem angefochtenen Straferkenntnis er für einen Vorgang in der Natur zweifach bestraft würde, diese Doppelbestrafung für eine Tathandlung sei nicht zulässig, dies angesichts der Vorschrift des § 22 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz. Weiters führte der Rechtsmittelwerber ins Treffen, dass mit dem angefochtenen Straferkenntnis er für einen Vorgang in der Natur zweifach bestraft würde, diese Doppelbestrafung für eine Tathandlung sei nicht zulässig, dies angesichts der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz. Eine der beiden ausgesprochenen Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 1.500,00 sei daher jedenfalls zu beheben. Seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien zu wenig zutreffend berücksichtigt worden. Er sei Landwirt und für drei minderjährige Kinder und eine Ehegattin sorgepflichtig. Laut Einkommenssteuerbescheid habe sein Einkommen im Jahr 2014 Euro 9.648,39 betragen. Er sei nicht vorbestraft. Angesichts dieser Strafzumessungsgründe seien die verhängten Strafen nicht schuld- und tatangemessen. 3.) Am 12.10.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die gewünschten drei Zeugeneinvernahmen vorgenommen wurden. Zudem wurde der Beschwerdeführer selbst sowie ein naturkundefachlicher Sachverständiger zum Sachverhalt befragt. Dem Beschwerdeführer wurde dabei die Möglichkeit geboten, an die einvernommenen Zeugen sowie an den Sachverständigen Fragen zu richten. Ebenso konnte er seine Verfahrensstandpunkte argumentativ ausführen. Dabei bekräftigte er im Wesentlichen seine bisherigen Standpunkte. Ergänzend zeigte der Rechtsmittelwerber auf, dass er immer versucht habe, sich kooperativ gegenüber der Umweltbehörde zu verhalten. So habe er aufgrund eines Gespräches mit der zuständigen Sachbearbeiterin die Erstellung eines Einreichoperates veranlasst und dieses zur naturschutzrechtlichen Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft eingereicht, wobei er für dieses Bewilligungsoperat schon Kosten von Euro 2.100,00 tragen hätte müssen. Er ersuche daher um Verfahrenseinstellung, jedenfalls aber um eine deutliche Strafreduzierung. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmung des § 45 Abs 1 lit aDie belangte Behörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a - einmal in Verbindung mit § 7 Abs 1 lit a und Abs 2 lit a Z 2 sowieeinmal in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, sowie - einmal in Verbindung mit § 9 Abs 1 lit b, lit e und lit f einmal in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Litera b,, Litera e und Litera f, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 87/2015, gestützt. Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015,, gestützt. Diese Rechtsvorschriften haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 7Schutz der Gewässer„§ 7, Schutz der Gewässer

(1)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: a) das Ausbaggern b) … …
(2)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
  1. a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
  2. b)eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens 1. … 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(3)… § 9Schutz von FeuchtgebietenParagraph 9,, Schutz von Feuchtgebieten
(1)In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
  1. a)das Einbringen von Material;
  2. b)das Ausbaggern;
  3. c)
  4. d)
  5. e)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
  6. f)Entwässerungen;
  7. g)… § 45StrafbestimmungenParagraph 45,, Strafbestimmungen
(1)Wer
  1. a)ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
  2. b)… … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1.) In der vorliegenden Beschwerdesache bestreitet der Rechtsmittelwerber nicht, dass die in der Strafentscheidung der belangten Behörde näher geschilderten Ausbaggerungsmaßnahmen in Bezug auf Gewässer im Gebiet der Fraktion XZ durchgeführt worden sind. Der Beschwerdeführer stellt allerdings in Abrede, dass für diese Arbeiten eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Er beruft sich dabei auf den gesetzlichen Tatbestand des § 2 Abs 2 erster Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005, wonach Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung keiner Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfen. Der Beschwerdeführer stellt allerdings in Abrede, dass für diese Arbeiten eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Er beruft sich dabei auf den gesetzlichen Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005, wonach Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung keiner Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfen. Er vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass im Gegenstandsfall bloß bereits seit Jahrzehnten bestehende Entwässerungsgerinne zur Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeräumt – also ausgebaggert – worden seien, was der Erhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Entwässerungsgerinne gedient habe und solcherart der Aufrechterhaltung der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Als Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung hätten die strittigen Ausbaggerungsarbeiten keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft. Mit dieser Argumentation ist der Rechtsmittelwerber nicht im Recht. Dem Vorbringen ist nämlich Folgendes entgegenzuhalten:
  3. a)Vorweg ist der Beschwerdeführer auf die von ihm selbst ins Treffen geführte Gesetzesbestimmung des § 2 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu verweisen, die er nicht vollständig wiedergegeben hat. In der genannten Rechtsvorschrift ist nämlich unmissverständlich festgesetzt, dass zwar Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung – wie vom Beschwerdeführer dargetan – keiner Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfen, dies aber ua nicht für Maßnahmen in Feuchtgebieten (§ 9 Tiroler Naturschutzgesetz 2005) gilt. Vorweg ist der Beschwerdeführer auf die von ihm selbst ins Treffen geführte Gesetzesbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu verweisen, die er nicht vollständig wiedergegeben hat. In der genannten Rechtsvorschrift ist nämlich unmissverständlich festgesetzt, dass zwar Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung – wie vom Beschwerdeführer dargetan – keiner Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfen, dies aber ua nicht für Maßnahmen in Feuchtgebieten (Paragraph 9, Tiroler Naturschutzgesetz 2005) gilt. Unzweifelhaft waren nun aber im Gegenstandsfall von den streitverfangenen Ausbaggerungsmaßnahmen auch Feuchtgebietsflächen betroffen, hat doch der dem Verfahren beigezogene naturkundefachliche Sachverständige für das erkennende Verwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass er aufgrund mehrerer durchgeführter Lokalaugenscheine feststellen habe können, „dass in der Gemeinde Z im gegenständlichen Fraktionsbereich X auf einer Länge von ca 470 Laufmetern Gerinne ausgebaggert worden sind. Bei diesen Gerinnen hat es sich meiner Einschätzung nach zum einen um natürliche Bachgerinne gehandelt und zum anderen auch um schon vor langer Zeit angelegte Entwässerungsgräben.„dass in der Gemeinde Z im gegenständlichen Fraktionsbereich römisch zehn auf einer Länge von ca 470 Laufmetern Gerinne ausgebaggert worden sind. Bei diesen Gerinnen hat es sich meiner Einschätzung nach zum einen um natürliche Bachgerinne gehandelt und zum anderen auch um schon vor langer Zeit angelegte Entwässerungsgräben. Ich habe auch festgestellt, dass von den Ausbaggerungsarbeiten abschnittsweise auch Feuchtgebiete im Sinne der Begriffsbestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 betroffen gewesen sind, und zwar 90 m2 artenreiche Nasswiese, 375 m2 Großseggenrieder und 30 m2 Kleinseggenrieder. Hinsichtlich der Artenzusammensetzung der Vegetation verweise ich auf die Zusammenstellung bzw auf die Vegetationsliste der Biotopkartierung, wobei im Wesentlichen zu bemerken ist, dass dort keine geschützten Pflanzenarten vorgefunden werden konnten. Im Gebiet ist auch bekannt, dass Amphibien vorkommen.“ Diese Fachbeurteilung über die Verfahrensbetroffenheit von Feuchtgebieten durch den verfahrensbeteiligten Sachverständigen deckt sich zum einen mit den aktenkundigen Unterlagen über die im Verfahrensbereich erfolgte Biotopkartierung und zum anderen mit dem vom Beschwerdeführer selbst in Vorlage gebrachten Bewilligungsoperat für die bereits durchgeführten Ausbaggerungsmaßnahmen (inklusive der notwendigen Räumungen der Gerinne in den nächsten 10 Jahren). Die vom Amtssachverständigen angegebenen Flächenausmaße der betroffenen artenreichen Nasswiesen, Großseggenrieder und Kleinseggenrieder beruhen dabei auf den Projektangaben des naturschutzrechtlichen Einreichoperates des Rechtsmittelwerbers vom Mai 2016. Insofern ist es also nicht als strittig anzusehen, dass von den durchgeführten Ausbaggerungsmaßnahmen Feuchtgebietsflächen betroffen gewesen sind, jedenfalls ist der Rechtsmittelwerber den diesbezüglichen Fachäußerungen des beigezogenen Amtssachverständigen nicht entgegengetreten. Das von ihm selbst vorgelegte Bewilligungsprojekt unterstreicht auf alle Fälle die Fachausführungen des Amtssachverständigen. Ausgehend davon, dass von den inkriminierten Ausbaggerungsarbeiten auch Feuchtgebietsflächen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erfasst worden sind, kann die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bewilligungsfreiheit nach § 2 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorliegend nicht gegeben sein. Ausgehend davon, dass von den inkriminierten Ausbaggerungsarbeiten auch Feuchtgebietsflächen im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erfasst worden sind, kann die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bewilligungsfreiheit nach Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorliegend nicht gegeben sein.
  4. b)Im Übrigen wurde in Tirol nach den diesbezüglich klaren Bewilligungstatbeständen des § 7 Abs 1 lit a sowie § 9 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 das Ausbaggern von Fließgewässern und von Feuchtgebieten schlechthin unter Bewilligungspflicht gestellt und in diesem Zusammenhang auch keine Ausnahme für Instandhaltungsmaßnahmen an Entwässerungsanlagen – etwa im Gegensatz zu Oberösterreich – vorgesehen, was sicherlich dafür spricht, dass der Tiroler Landesgesetzgeber auch solche der Instandhaltung von Entwässerungsanlagen dienende Maßnahmen einem naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zuführen hat wollen. Im Übrigen wurde in Tirol nach den diesbezüglich klaren Bewilligungstatbeständen des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, sowie Paragraph 9, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 das Ausbaggern von Fließgewässern und von Feuchtgebieten schlechthin unter Bewilligungspflicht gestellt und in diesem Zusammenhang auch keine Ausnahme für Instandhaltungsmaßnahmen an Entwässerungsanlagen – etwa im Gegensatz zu Oberösterreich – vorgesehen, was sicherlich dafür spricht, dass der Tiroler Landesgesetzgeber auch solche der Instandhaltung von Entwässerungsanlagen dienende Maßnahmen einem naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zuführen hat wollen. Davon abgesehen kann in dem in Prüfung stehenden Fall nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts von bloßen Instandhaltungsmaßnahmen an künstlich angelegten Entwässerungsgräben gar nicht mehr gesprochen werden, hält man sich die übereinstimmenden und sicherlich unbedenklichen Aussagen des Beschwerdeführers sowie der beiden Zeugen BB und CC vor Augen, dass die verfahrensbetroffenen Gerinne schon sehr stark verwachsen gewesen sind und daher die Abflussfunktion dieser Gerinne schon sehr stark eingeschränkt bzw teilweise praktisch nicht mehr vorhanden gewesen ist, sodass es teilweise auch zu Rückstauerscheinungen gekommen ist. Diese Schilderungen der beiden genannten Zeugen, aber auch des Rechtsmittelwerbers selbst werden durch die von Beamten der Polizeiinspektion W angefertigten Lichtbilder über die durchgeführten Ausbaggerungsmaßnahmen untermauert. Diese Fotos zeugen nämlich recht eindrucksvoll, wie ein Entwässerungsgerinne, das in der Natur schon sehr verwachsen und daher als solches kaum noch zu erkennen gewesen ist, wiederhergestellt wurde und solcherart gleichsam wie neu angelegt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien können aber dann Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen nicht mehr angenommen werden, wenn der Verfall einer Entwässerungsanlage bereits ein solches Ausmaß erreicht hat, dass nicht mehr von einer bestehenden Entwässerungsanlage gesprochen werden kann, sodass Maßnahmen zur Wiederherstellung einer solchen (verfallenen) Entwässerungsanlage vielmehr einer Neuerrichtung gleichzusetzen sind (vgl dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2008, Zl 2003/10/0275, und vom 29.01.2001, Zl 99/10/0037). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien können aber dann Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen nicht mehr angenommen werden, wenn der Verfall einer Entwässerungsanlage bereits ein solches Ausmaß erreicht hat, dass nicht mehr von einer bestehenden Entwässerungsanlage gesprochen werden kann, sodass Maßnahmen zur Wiederherstellung einer solchen (verfallenen) Entwässerungsanlage vielmehr einer Neuerrichtung gleichzusetzen sind vergleiche dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2008, Zl 2003/10/0275, und vom 29.01.2001, Zl 99/10/0037). In der vorliegenden Rechtssache ist nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts der Verfall der verfahrensbetroffenen Entwässerungsgerinne schon so weit fortgeschritten gewesen und war damit einhergehend die Entwässerungsfunktion schon dermaßen herabgesetzt gewesen, dies jedenfalls teilweise, dass durch die strittigen Ausbaggerungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Abflussfunktion der Entwässerungsgerinne gleichsam eine (teilweise) Neuanlage der Entwässerungsgerinne bewirkt wurde, womit jedenfalls die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für die streitverfangenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit ausgelöst wurde.
  5. c)Unabhängig davon, ob nun reine Instandhaltungsmaßnahmen an einer rechtmäßig bestehenden Entwässerungsanlage – etwa durch Ausbaggern von Entwässerungsgräben – in Tirol einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, ist im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls aus den vorbeschriebenen Gründen eine Genehmigungsbedürftigkeit der vom Beschwerdeführer veranlassten Maßnahmen in Ansehung der verfahrensbetroffenen Gerinne anzunehmen, da einerseits infolge der Betroffenheit von Feuchtgebietsflächen durch die strittigen Ausbaggerungsmaßnahmen die geltend gemachte Bewilligungsfreiheit nach § 2 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auszuschließen ist und andererseits durch die inkriminierten Maßnahmen der Rahmen einer bloßen Instandhaltung – wie aufgezeigt – überschritten wurde. Unabhängig davon, ob nun reine Instandhaltungsmaßnahmen an einer rechtmäßig bestehenden Entwässerungsanlage – etwa durch Ausbaggern von Entwässerungsgräben – in Tirol einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, ist im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls aus den vorbeschriebenen Gründen eine Genehmigungsbedürftigkeit der vom Beschwerdeführer veranlassten Maßnahmen in Ansehung der verfahrensbetroffenen Gerinne anzunehmen, da einerseits infolge der Betroffenheit von Feuchtgebietsflächen durch die strittigen Ausbaggerungsmaßnahmen die geltend gemachte Bewilligungsfreiheit nach Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auszuschließen ist und andererseits durch die inkriminierten Maßnahmen der Rahmen einer bloßen Instandhaltung – wie aufgezeigt – überschritten wurde. Demzufolge ist für den Rechtsmittelwerber mit seiner Argumentation nichts zu gewinnen, die streitverfangenen Arbeiten seien als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bewilligungsfrei. 2.) Im Rechtsmittelschriftsatz wird vorgetragen, dass der Beschwerdeführer selbst keine Ausbaggerungsmaßnahmen durchgeführt habe und in der Strafentscheidung der unmittelbare Täter nicht genannt worden sei. Hinsichtlich der angeführten Tatzeit sei auch nicht klar, ob sich diese auf die Haupttat oder auf die Anstiftung beziehe. Der Rechtsmittelwerber habe jedenfalls keinen Vorsatz in Bezug auf die strittigen Arbeiten gehabt und habe somit nicht vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begehe, sei doch auch die Behörde selbst in Ansehung des Beschwerdeführers von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen. Auch dieses Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Strafentscheidung aufzuzeigen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen. Das „Veranlassen“ im Sinne des § 17 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist nämlich als eine Form der „Ausführung“ anzusehen, sodass der Auftraggeber unmittelbarer Täter ist (vgl dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 15.06.1992, Zl 91/10/0146). Das „Veranlassen“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist nämlich als eine Form der „Ausführung“ anzusehen, sodass der Auftraggeber unmittelbarer Täter ist vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 15.06.1992, Zl 91/10/0146). Dies bedeutet für den in Prüfung stehenden Straffall, dass der Rechtsmittelwerber als Auftraggeber für die streitverfangenen Ausbaggerungsmaßnahmen unmittelbarer Täter ist und nicht Anstiftungs- oder Beitragstäter. Dementsprechend hat die belangte Behörde eine rechtlich korrekte Schuldanlastung vorgenommen, indem sie dem Beschwerdeführer vorgeworfen hat, … 470 lfm Gerinne ausgebaggert (zu haben), die … abschnittsweise von Feuchtgebieten … begleitet werden, dies ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung. Dass der Rechtsmittelwerber den Auftrag zur Durchführung der inkriminierten Ausbaggerungsarbeiten erteilt hat, hat er selbst bei seiner Befragung anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 12.10.2016 als richtig zugestanden, ebenso hat der als Zeuge befragte Baggerfahrer angegeben, den Auftrag zur Vornahme der strittigen Maßnahmen vom Rechtsmittelwerber erhalten zu haben. 3.) Der Beschwerdeführer bemängelt schließlich, dass er mit der angefochtenen Strafentscheidung wegen einer Handlung doppelt bestraft werde, was nicht zulässig sei. Die vorliegende Tat stelle nur eine Verwaltungsübertretung dar. Mit dieser Argumentation ist der Beschwerdeführer grundsätzlich im Recht. Zwar können entgegen der augenscheinlichen Auffassung des Rechtsmittelwerbers durch ein und dieselbe Tat auch mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden, was etwa dann vorkommen kann, wenn die Tat die verschiedenen Schutzzwecke verschiedener Normen verletzt und dementsprechend unter mehrere Strafdrohungen fallen kann (siehe dazu etwa VwGH-Erkenntnis vom 19.12.2003, Zl 2003/02/0090). Im Gegenstandsfall verhält es sich nun so, dass der Beschwerdeführer mit dem angelasteten Verhalten den (einen) Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erfüllt hat, mit welchem die Ausführung eines nach den §§ 6, 7 Abs 1 und 2, 8, 9 Abs 1 und 2, 14 Abs 4, 27 Abs 3 und 28 Abs 3 bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Bewilligung unter Strafe gestellt wurde. Im Gegenstandsfall verhält es sich nun so, dass der Beschwerdeführer mit dem angelasteten Verhalten den (einen) Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erfüllt hat, mit welchem die Ausführung eines nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Bewilligung unter Strafe gestellt wurde. Nach dem Vorwurf der belangten Behörde, dem sich das erkennende Verwaltungsgericht an sich anzuschließen vermag, hat der Rechtsmittelwerber mit der Vornahme der strittigen Maßnahmen insgesamt 5 Bewilligungstatbestände der §§ 7 und 9 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 verwirklicht. Nach dem Vorwurf der belangten Behörde, dem sich das erkennende Verwaltungsgericht an sich anzuschließen vermag, hat der Rechtsmittelwerber mit der Vornahme der strittigen Maßnahmen insgesamt 5 Bewilligungstatbestände der Paragraphen 7 und 9 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 verwirklicht. Die belangte Behörde hat nun aber nicht 5 Übertretungen angenommen, sondern 2, wobei sie offenkundig davon ausgegangen ist, dass die verwirklichten Bewilligungstatbestände entsprechend den gesetzlichen Grundlagen nach den beiden §§ 7 und 9 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zusammenzufassen sind und solcherart zwei Übertretungen durch den Rechtsmittelwerber geschehen sind, und zwar Die belangte Behörde hat nun aber nicht 5 Übertretungen angenommen, sondern 2, wobei sie offenkundig davon ausgegangen ist, dass die verwirklichten Bewilligungstatbestände entsprechend den gesetzlichen Grundlagen nach den beiden Paragraphen 7 und 9 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zusammenzufassen sind und solcherart zwei Übertretungen durch den Rechtsmittelwerber geschehen sind, und zwar - einmal nach §

§ 7

Abs 1 lit a und Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und einmal nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und - einmal nach §

§ 9Abs 1 lit b, lit e und lit f Tiroler Naturschutzgesetz 2005.

einmal nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Litera b,, Litera e und Litera f, Tiroler Naturschutzgesetz

  1. Der von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Auch erscheint es nicht ganz konsequent, mehrere konsenslos verwirklichte Bewilligungstatbestände als eine Übertretung zu ahnden, wenn man schon – so wie die belangte Behörde – bei der Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 entscheidend auf die dort genannten Bewilligungstatbestände (und nicht auf das ausgeführte Vorhaben) abstellt. Der von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Auch erscheint es nicht ganz konsequent, mehrere konsenslos verwirklichte Bewilligungstatbestände als eine Übertretung zu ahnden, wenn man schon – so wie die belangte Behörde – bei der Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 entscheidend auf die dort genannten Bewilligungstatbestände (und nicht auf das ausgeführte Vorhaben) abstellt. Rechtlich zutreffend ist jedoch nach fester Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts, bei Anwendung des Straftatbestandes des § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 danach vorzugehen, ob mit einem verwirklichten und in Prüfung stehenden Sachverhalt nun ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechenden Konsens ausgeführt wurde oder mehrere genehmigungsbedürftige Vorhaben, kommt es doch nach dem erkennbaren Schutzzweck der in Rede stehenden Strafbestimmung darauf an, dass kein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechende Genehmigung ausgeführt wird, ohne dass es dabei einen Unterschied machen würde, ob nun nur einer der dort genannten Bewilligungstatbestände bei der Vorhabensausführung erfüllt wird oder mehrere davon. Rechtlich zutreffend ist jedoch nach fester Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts, bei Anwendung des Straftatbestandes des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 danach vorzugehen, ob mit einem verwirklichten und in Prüfung stehenden Sachverhalt nun ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechenden Konsens ausgeführt wurde oder mehrere genehmigungsbedürftige Vorhaben, kommt es doch nach dem erkennbaren Schutzzweck der in Rede stehenden Strafbestimmung darauf an, dass kein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechende Genehmigung ausgeführt wird, ohne dass es dabei einen Unterschied machen würde, ob nun nur einer der dort genannten Bewilligungstatbestände bei der Vorhabensausführung erfüllt wird oder mehrere davon. Entscheidend ist also, wieviele genehmigungsbedürftige Vorhaben ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt werden, hingegen nicht, wieviele Bewilligungstatbestände durch die Ausführung eines Vorhabens ausgelöst werden. Für die Maßgeblichkeit des Vorhabens (und nicht der Anzahl der verwirklichten Bewilligungstatbestände) spricht auch der Umstand, dass ein (nicht trennbares) Vorhaben als Ganzes bewilligungspflichtig wird, wenn in einem Streckenabschnitt ein naturschutzrechtlicher Bewilligungstatbestand ausgelöst wird. Bezogen auf den in Prüfung stehenden Beschwerdefall ist festzuhalten, dass gegenständlich von einem nicht trennbaren Vorhaben auszugehen ist, wurde doch mit den Ausbaggerungsmaßnahmen die Herstellung einer ausreichenden Abflussmöglichkeit für die anfallenden Wässer bezweckt, dies einerseits zur Erhaltung einer Bewirtschaftungsmöglichkeit der angrenzenden Wiesenflächen und andererseits zur Vermeidung von Schäden an nahegelegenen Gebäuden durch ausuferndes Wasser. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhanges der durchgeführten Ausbaggerungsmaßnahmen im November 2015 ist eine zusammenhängende Tathandlung – getragen auch von einem einheitlichen Tatentschluss bzw Tatwillen – anzunehmen, welche einen Vorhabenszweck verfolgt hat, nämlich – wie bereits aufgezeigt – die Herstellung einer ausreichenden Abflussmöglichkeit der anfallenden Wässer im tatgegenständlichen Bereich, sodass folgerichtig lediglich von einer strafbaren Handlung auszugehen ist (vgl in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 09.08.2006, Zl 2003/10/0053). Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhanges der durchgeführten Ausbaggerungsmaßnahmen im November 2015 ist eine zusammenhängende Tathandlung – getragen auch von einem einheitlichen Tatentschluss bzw Tatwillen – anzunehmen, welche einen Vorhabenszweck verfolgt hat, nämlich – wie bereits aufgezeigt – die Herstellung einer ausreichenden Abflussmöglichkeit der anfallenden Wässer im tatgegenständlichen Bereich, sodass folgerichtig lediglich von einer strafbaren Handlung auszugehen ist vergleiche in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 09.08.2006, Zl 2003/10/0053). Ausgehend von der Maßgeblichkeit der Anzahl der (konsenslosen) Vorhaben sowie der Unmaßgeblichkeit der Anzahl der ausgelösten Bewilligungstatbestände bei der Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass das gesamte dem Rechtsmittelwerber in der angefochtenen Strafentscheidung angelastete Verhalten eine Verwaltungsübertretung (und nicht zwei) darstellt. Ausgehend von der Maßgeblichkeit der Anzahl der (konsenslosen) Vorhaben sowie der Unmaßgeblichkeit der Anzahl der ausgelösten Bewilligungstatbestände bei der Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass das gesamte dem Rechtsmittelwerber in der angefochtenen Strafentscheidung angelastete Verhalten eine Verwaltungsübertretung (und nicht zwei) darstellt. Bei der Bewertung des Unrechts- und Schuldgehaltes eines Täterverhaltens wird allerdings zu berücksichtigen sein, ob von einem konsenslos ausgeführten Vorhaben bloß ein naturschutzrechtlicher Bewilligungstatbestand betroffen ist oder gleich mehrere davon. Bei der Strafbemessung kann demnach darauf Bedacht genommen werden, ob ein Täter bloß in ein Fließgewässer eingegriffen hat oder zusätzlich auch noch in den Uferschutzbereich und in ein Feuchtgebiet. Wenn auch der Beschwerdeführer damit im Recht ist, dass gegenständlich bloß eine Verwaltungsübertretung gegeben ist, so geht er mit seiner Einschätzung der sich daraus ergebenden Konsequenz fehl, dass deshalb eine der beiden Strafen in der Höhe von jeweils Euro 1.500,00 jedenfalls aufzuheben sei. Wenn nämlich eine Rechtsmittelinstanz das gesamte dem Beschuldigten im Straferkenntnis erster Instanz angelastete Verhalten ihrerseits als strafbar erkennt und lediglich die rechtliche Subsumtion dahingehend ändert, dass anstelle von mehreren Verwaltungsübertretungen nur eine Verwaltungsübertretung angenommen wird, liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) vor, wenn die verhängte Strafe nicht höher ist als die Summe der von der ersten Instanz insgesamt verhängten Strafen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.10.1992, Zl 90/19/0521). Nachfolgend ist daher näher auf die Strafbemessung einzugehen. 4.) Zur Strafbemessung ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Verwaltungsübertretung ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde als erheblich zu bewerten, da mit der verletzten Norm sichergestellt werden soll, dass ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung nicht in die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 eingegriffen wird, zumal nur mit entsprechenden Bewilligungsverfahren gewährleistet werden kann, dass Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern vermieden, jedenfalls bestmöglich minimiert werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Rechtsmittelwerber mit den beschwerdegegenständlichen Ausbaggerungsmaßnahmen nicht nur in den Gewässerschutzbereich, sondern auch in den Uferschutzbereich sowie in geschützte Feuchtgebietsbereiche eingegriffen hat, wobei der beigezogene Sachverständige überzeugend dargelegt hat, dass von den Maßnahmen naturnahe, vielfältige und naturkundlich wertvolle Lebensräume mit hoch angepassten Tiergemeinschaften betroffen gewesen sind. Die Beeinträchtigungen für die Naturschutzgüter „Naturhaushalt“ sowie „Pflanzen- und Tiergemeinschaften“ hat der Sachverständige als mittelschwer eingestuft, wobei er noch darauf hingewiesen hat, dass im Hinblick auf das Vorkommen von Reptilien und Vögeln die durchgeführte Gerinneräumung Mitte November 2015 der optimale Zeitpunkt gewesen ist. In Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde geht auch das Landesverwaltungsgericht Tirol von fahrlässiger Tatbegehung durch den Beschwerdeführer aus, dies mit Blick auf seine glaubhaften Erklärungen, dass er damals im November 2015 davon ausgegangen sei, dass es keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe, da bloß bereits bestehende Gerinne wieder ausgeräumt würden. Ein schuldausschließender Rechtsirrtum kann dem Beschwerdeführer hier allerdings nicht zugestanden werden, hätte er doch bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt entsprechende Erkundigungen einholen müssen. Nach seinen eigenen Angaben bei der Beschwerdeverhandlung am 12.10.2016 hat er dies unterlassen, erst nachdem Schwierigkeiten aufgetreten sind, hat er sich mit der zuständigen Behörde, also der Bezirkshauptmannschaft Y, in Verbindung gesetzt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde stellt die beim Rechtsmittelwerber gegebene relative Unbescholtenheit – nämlich, dass keine einschlägige Vorstrafe besteht – keinen Milderungsgrund dar (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2006, Zl 2002/09/0136). Allerdings kommt dem Beschwerdeführer im Ergebnis doch der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit zugute, da die aktenkundigen zwei Verwaltungsstrafvormerkungen aus dem Jahr 2011 zufolge der Bestimmung des § 55 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz bei der hier vorzunehmenden Strafbemessung keine Rolle mehr zu spielen haben.Allerdings kommt dem Beschwerdeführer im Ergebnis doch der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit zugute, da die aktenkundigen zwei Verwaltungsstrafvormerkungen aus dem Jahr 2011 zufolge der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz bei der hier vorzunehmenden Strafbemessung keine Rolle mehr zu spielen haben. Weiters vermag das entscheidende Verwaltungsgericht der Beurteilung der belangten Behörde zu folgen, dass keine Straferschwerungsgründe zur Anwendung zu bringen sind. Im Gegensatz zu der für die belangte Behörde gegebenen Situation sind nunmehr Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen vorliegend, hat er doch über Befragung durch das Gericht bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 12.10.2016 zu Protokoll gegeben, dass er für drei minderjährige Kinder und seine Ehegattin sorgepflichtig ist. Entsprechend dem letzten ihm zugekommenen Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes betrug sein Jahreseinkommen im Jahr 2014 Euro 9.648,
  2. Er ist Eigentümer und Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wobei er eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Gesamtausmaß von rund 20 ha bewirtschaftet, wovon die Hälfte dieser landwirtschaftlichen Nutzfläche in seinem Eigentum steht und er die andere Hälfte gepachtet hat. Außerdem ist er noch Eigentümer von rund 2 ha Waldfläche. Der Beschwerdeführer hat einen Viehstand von etwa 25 Stück Rindvieh, wovon etwa 8 bis 10 Kühe sind. Im Jahr 2012 hat er den Stall neu gebaut und hat er in diesem Zusammenhang noch Schulden im Betrag von etwa Euro 500.000,00 abzutragen. Diese Verhältnisse rechtfertigen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine deutliche Herabsetzung der Geldstrafe. Die nunmehr für das vom Rechtsmittelwerber begangene (eine) Verwaltungsdelikt festgesetzte Geldstrafe im Betrag von Euro 1.800,00 ist unter Berücksichtigung aller angeführten Strafzumessungsgründe als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen allerdings nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen – wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt – entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind. 5.) Zu den vom Rechtsmittelwerber beantragten Beweisaufnahmen ist festzuhalten, dass diesen mit Ausnahme der Vornahme eines Ortsaugenscheines vollständig entsprochen wurde. Der gewünschte Ortsaugenschein war deshalb nicht vorzunehmen, da zum einen der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne einen gerichtlichen Lokalaugenschein erhoben werden konnte und zum anderen die nunmehrigen Verhältnisse vor Ort ganz andere sind, wie zum Zeitpunkt des Novembers 2015 (vgl dazu beispielhaft das VwGH-Erkenntnis vom 25.07.2003, Zl 2002/02/0175).Der gewünschte Ortsaugenschein war deshalb nicht vorzunehmen, da zum einen der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne einen gerichtlichen Lokalaugenschein erhoben werden konnte und zum anderen die nunmehrigen Verhältnisse vor Ort ganz andere sind, wie zum Zeitpunkt des Novembers 2015 vergleiche dazu beispielhaft das VwGH-Erkenntnis vom 25.07.2003, Zl 2002/02/0175). Zudem vermochte sich das erkennende Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Unterlagen – insbesondere der aktenkundigen Lichtbilder – über die örtlichen Verhältnisse einen sehr guten Eindruck zu verschaffen, dies in Verbindung mit dem vorliegenden Sachverständigengutachten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst sowie der einvernommenen Zeugen (siehe das VwGH-Erkenntnis vom 24.09.2014, Zl 2012/03/0003). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene, ob der dem Rechtsmittelwerber vorgeworfene Sachverhalt eine Verwaltungsübertretung oder mehrere Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat, konnte anhand der in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei gelöst werden. Eine außerhalb der Rechtsprechung des Höchstgerichts liegende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist im Gegenstandsfall nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht hervorgekommen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.1164.3

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