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{'item': 'LVwG-2016/34/1969-5'}

Obsah (6)Art 133Artikel 9Artikel 18§ 1Artikel 7§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/1969-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Anlässlich der am 29.04.2015 in der X GmbH in Z, Adresse2, durchgeführten Kontrolle entnahm das Lebensmittelaufsichtsorgan gemäß § 36 LMSVG Proben von Lebensmitteln mit der Sachbezeichnung: Feine Backwaren – Konditorbackwaren. Die Lebensmittel mit der Bezeichnung „Produkt1“ (Probezeichen: ****x1) und „Produkt2“ (Probezeichen ****x2) wurden dem Institut für Lebensmittelsicherheit Z in Adresse3, zur Untersuchung übermittelt. Anlässlich der am 29.04.2015 in der römisch zehn GmbH in Z, Adresse2, durchgeführten Kontrolle entnahm das Lebensmittelaufsichtsorgan gemäß Paragraph 36, LMSVG Proben von Lebensmitteln mit der Sachbezeichnung: Feine Backwaren – Konditorbackwaren. Die Lebensmittel mit der Bezeichnung „Produkt1“ (Probezeichen: ****x1) und „Produkt2“ (Probezeichen ****x2) wurden dem Institut für Lebensmittelsicherheit Z in Adresse3, zur Untersuchung übermittelt. Das Institut für Lebensmittelsicherheit Z in Adresse3, untersuchte das Lebensmittel mit der Bezeichnung „Produkt1“ (Probezeichen: ****x1) zur Auftragsnummer ****1 und das Lebensmittel „Produkt2“ (Probezeichen ****x2) zur Auftragsnummer ****2, erstatte jeweils ein Gutachten und begehrte zur Auftragsnummer ****1 Kostenersatz in Höhe von netto EUR 213,30 (Kostenmitteilung Nr ****y1) und zur Auftragsnummer ****2 Kostenersatz in Höhe von netto EUR 256,75 (Kostenmitteilung Nr ****y2). In den Fakten A), B1), B2) und C) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 03.08.2016, Zl LM-***1, wurden der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den oben angeführten Proben diverse Verwaltungsübertretungen

dem LMSVG zur Last gelegt, Geldstrafen über sie verhängt und sie zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens verpflichtet. Abschließend wurde ihr gemäß § 71 Abs 3 LMSVG der Ersatz der Kosten an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in Wien, wie folgt vorgeschrieben:In den Fakten A), B1), B2) und C) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 03.08.2016, Zl LM-***1, wurden der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den oben angeführten Proben diverse Verwaltungsübertretungen

dem LMSVG zur Last gelegt, Geldstrafen über sie verhängt und sie zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens verpflichtet. Abschließend wurde ihr gemäß Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG der Ersatz der Kosten an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in Wien, wie folgt vorgeschrieben: - EUR 213,30 bzgl Faktum A) zur AGES-Auftragsnummer ****1, - EUR 256,75 bzgl Faktum B1) und B2) zur AGES-Auftragsnummer ****2, und - EUR 169,06 bzgl Faktum C) zur AGES-Auftragsnummer ****

  1. Die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.09.2016 eingebrachte Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Vorschreibung des Ersatzes der Kosten an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in Wien, gemäß § 71 Abs 3 LMSVG zu den Auftragsnummern ****1 und ****
  2. Die Vorschreibung des Ersatzes der Kosten zur Auftragsnummer ****3 und die Fakten A), B1), B2) und C) des Straferkenntnisses sind folglich in Rechtskraft erwachsen. Die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.09.2016 eingebrachte Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Vorschreibung des Ersatzes der Kosten an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in Wien, gemäß Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG zu den Auftragsnummern ****1 und ****
  3. Die Vorschreibung des Ersatzes der Kosten zur Auftragsnummer ****3 und die Fakten A), B1), B2) und C) des Straferkenntnisses sind folglich in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit ausschließlich die Frage, ob die Kosten der Untersuchungen und Begutachtungen zu den Auftragsnummern ****1 und ****2

der Gebührentarifverordnung, Bundesgesetz BGBl Nr 189/1989 in der Fassung Bundesgesetz BGBl II Nr 469/2012, berechnet und dementsprechend deren Ersatz gemäß § 71 Abs 3 LMSVG vorgeschrieben wurde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit ausschließlich die Frage, ob die Kosten der Untersuchungen und Begutachtungen zu den Auftragsnummern ****1 und ****2

der Gebührentarifverordnung, Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 469 aus 2012,, berechnet und dementsprechend deren Ersatz gemäß Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG vorgeschrieben wurde. Noch vor Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Gutachters des Instituts für Lebensmittelsicherheit Z ein. Diese – mit 14.09.2016 – datierte Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Stellungnahme übermittelt. Sie äußerte sich dazu mit Schriftsatz vom 03.10.2016 (vgl OZ 2). Der Gutachter des Instituts für Lebensmittelsicherheit Z replizierte hierzu wiederum mit Schreiben vom 06.10.2016 (vgl OZ 3). Zur Klärung des Sachverhalts führte die Richterin am 13.10.2016 ein Telefonat mit dem Gutachter des Instituts für Lebensmittelsicherheit Z und hielt dessen Ausführungen im Aktenvermerk vom 31.10.2016 (vgl OZ 4) fest. Zur Stellungnahme in OZ 3 und zum Aktenvermerk in OZ 4 äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.11.2016 (vgl OZ 5). Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sich die Beschwerde nur gegen die Kosten der Untersuchungen und Begutachtungen zu den Auftragsnummern ****1 und ****2 richtet und verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.Noch vor Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Gutachters des Instituts für Lebensmittelsicherheit Z ein. Diese – mit 14.09.2016 – datierte Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Stellungnahme übermittelt. Sie äußerte sich dazu mit Schriftsatz vom 03.10.2016 vergleiche OZ 2). Der Gutachter des Instituts für Lebensmittelsicherheit Z replizierte hierzu wiederum mit Schreiben vom 06.10.2016 vergleiche OZ 3). Zur Klärung des Sachverhalts führte die Richterin am 13.10.2016 ein Telefonat mit dem Gutachter des Instituts für Lebensmittelsicherheit Z und hielt dessen Ausführungen im Aktenvermerk vom 31.10.2016 vergleiche OZ 4) fest. Zur Stellungnahme in OZ 3 und zum Aktenvermerk in OZ 4 äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.11.2016 vergleiche OZ 5). Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sich die Beschwerde nur gegen die Kosten der Untersuchungen und Begutachtungen zu den Auftragsnummern ****1 und ****2 richtet und verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Beweis wurde aufgenommen durch die Schreiben des Lebensmittelaufsichtsorgans vom 22.12.2015, die amtlichen Untersuchungszeugnisse zu den Auftragsnummern ****1 und ****2, die Kostenmitteilungen Nr ****y1 und ****y2 und die Stellungnahmen des Gutachters des Instituts für Lebensmittelsicherheit Z (vgl E-Mail vom 14.09.2016 im verwaltungsbehördlichen Akt, OZ 3 und 4). Beweis wurde aufgenommen durch die Schreiben des Lebensmittelaufsichtsorgans vom 22.12.2015, die amtlichen Untersuchungszeugnisse zu den Auftragsnummern ****1 und ****2, die Kostenmitteilungen Nr ****y1 und ****y2 und die Stellungnahmen des Gutachters des Instituts für Lebensmittelsicherheit Z vergleiche E-Mail vom 14.09.2016 im verwaltungsbehördlichen Akt, OZ 3 und 4). I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt –

folgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Im amtlichen Untersuchungszeugnis des Instituts für Lebensmittelsicherheit Z zur Auftragsnummer: ****1 vom 18.09.2015 betreffend das Lebensmittel „Produkt1“ (Probezeichen: ****x1) erfolgte eine allgemeine Beschreibung der Probe hinsichtlich „Anzahl der Verpackungen“, „Art der Verpackung“, „Aufmachung“, „Verschluss“, „Gewicht (brutto)“, „Gewicht (tara)“, „Gewicht (netto)“, „Mindesthaltbarkeitsdatum“ und „Los/Charge/Abpackdatum“. Hinsichtlich Packung 01 wurde eine Sinnenprüfung betreffend „Aussehen“, „Textur“, „Geruch“ und „Geschmack“ durchgeführt. Was die Packung 02 betrifft, so wurde der Parameter Alkohol untersucht (Homogenisieren, Destillation, Gaschromatographie (GC)). Festgestellt wurde ein Alkoholgehalt von 7,4 g/kg. Im Gutachten wurde ausgeführt, dass die vorliegende Probe insofern nicht der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspreche, als das Zutatenverzeichnis

Artikel 9

Absatz 1 Buchstabe b unvollständig sei.

Artikel 18

Absatz 1 der Verordnung bestehe das Zutatenverzeichnis aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels. Laut analytischem Prüfbericht/Befund weise die Probe einen Alkoholgehalt von 7,4 g/kg auf. Alkohol werde beim gegenständlichen Erzeugnis als Zutat zur Verbesserung der Haltbarkeit eingesetzt. Es fehle somit die Zutat Alkohol im Zutatenverzeichnis. Für die Entscheidungsfindung, dass die Zutat Alkohol im Zutatenverzeichnis deklariert werden muss, benötigte der Gutachter 30 min. Im amtlichen Untersuchungszeugnis des Instituts für Lebensmittelsicherheit Z zur Auftragsnummer: ****1 vom 18.09.2015 betreffend das Lebensmittel „Produkt1“ (Probezeichen: ****x1) erfolgte eine allgemeine Beschreibung der Probe hinsichtlich „Anzahl der Verpackungen“, „Art der Verpackung“, „Aufmachung“, „Verschluss“, „Gewicht (brutto)“, „Gewicht (tara)“, „Gewicht (netto)“, „Mindesthaltbarkeitsdatum“ und „Los/Charge/Abpackdatum“. Hinsichtlich Packung 01 wurde eine Sinnenprüfung betreffend „Aussehen“, „Textur“, „Geruch“ und „Geschmack“ durchgeführt. Was die Packung 02 betrifft, so wurde der Parameter Alkohol untersucht (Homogenisieren, Destillation, Gaschromatographie (GC)). Festgestellt wurde ein Alkoholgehalt von 7,4 g/kg. Im Gutachten wurde ausgeführt, dass die vorliegende Probe insofern nicht der Verordnung (EU) Nr 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspreche, als das Zutatenverzeichnis

Artikel 9

Absatz 1 Buchstabe b unvollständig sei.

Artikel 18

Absatz 1 der Verordnung bestehe das Zutatenverzeichnis aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels. Laut analytischem Prüfbericht/Befund weise die Probe einen Alkoholgehalt von 7,4 g/kg auf. Alkohol werde beim gegenständlichen Erzeugnis als Zutat zur Verbesserung der Haltbarkeit eingesetzt. Es fehle somit die Zutat Alkohol im Zutatenverzeichnis. Für die Entscheidungsfindung, dass die Zutat Alkohol im Zutatenverzeichnis deklariert werden muss, benötigte der Gutachter 30 min. Gemäß der Kostenmitteilung Nr ****y1, der Stellungnahme des Gutachters vom 14.09.2016 sowie den OZ 3 und 4 setzen sich die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung durch das Institut für Lebensmittelsicherheit Z im Ausmaß von insgesamt EUR 213,30 wie folgt zusammen: 1. Allgemeine Beschreibung: Für diese Tätigkeit werden in Z 101 der Anlage zur Gebührentarifverordnung 25 Punkte festgesetzt. Ein Punkt beträgt

§ 1Gebührentarifverordnung EUR 1,58.

Dies ergibt für diese Tätigkeit EUR 39,50.Für diese Tätigkeit werden in Ziffer 101, der Anlage zur Gebührentarifverordnung 25 Punkte festgesetzt. Ein Punkt beträgt

Paragraph eins, Gebührentarifverordnung EUR 1,

  1. Dies ergibt für diese Tätigkeit EUR 39,
  2. Bestimmung des Alkoholgehaltes in Lebensmitteln: Die Bestimmung des Alkoholgehaltes erfolgte durch Homogenisieren, Destillation und Gaschromotographie (GC). Für diese Tätigkeiten werden in Z 401 der Anlage zur Gebührentarifverordnung 5 Punkte, in Z 402 der Anlage zur Gebührentarifverordnung 10 Punkte und in Z 512 der Anlage zur Gebührentarifverordnung 40 Punkte festgesetzt. Ein Punkt beträgt

§ 1Gebührentarifverordnung EUR 1,58.

Dies ergibt für die angeführten Tätigkeiten EUR 86,90. Die Bestimmung des Alkoholgehaltes erfolgte durch Homogenisieren, Destillation und Gaschromotographie (GC). Für diese Tätigkeiten werden in Ziffer 401, der Anlage zur Gebührentarifverordnung 5 Punkte, in Ziffer 402, der Anlage zur Gebührentarifverordnung 10 Punkte und in Ziffer 512, der Anlage zur Gebührentarifverordnung 40 Punkte festgesetzt. Ein Punkt beträgt

Paragraph eins, Gebührentarifverordnung EUR 1,

  1. Dies ergibt für die angeführten Tätigkeiten EUR 86,
  2. Amtliches Gutachten / Fachexpertise: Der Gutachter erachtete die Voraussetzungen des § 2 Abs 3 und 4 Gebührentarifverordnung als erfüllt. Er veranschlagte für die Entscheidungsfindung, dass die Zutat Alkohol im Zutatenverzeichnis deklariert werden muss, 30 min und damit 55 Punkte. Ein Punkt beträgt

§ 1Gebührentarifverordnung EUR 1,59.

Dies ergibt EUR 86,90. Der Gutachter erachtete die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3 und 4 Gebührentarifverordnung als erfüllt. Er veranschlagte für die Entscheidungsfindung, dass die Zutat Alkohol im Zutatenverzeichnis deklariert werden muss, 30 min und damit 55 Punkte. Ein Punkt beträgt

Paragraph eins, Gebührentarifverordnung EUR 1,

  1. Dies ergibt EUR 86,
  2. Im amtlichen Untersuchungszeugnis des Instituts für Lebensmittelsicherheit Z zur Auftragsnummer: ****2 vom 18.09.2015 betreffend das Lebensmittel „Produkt2“ (Probezeichen ****x2) erfolgte eine allgemeine Beschreibung der Probe hinsichtlich „Anzahl der Verpackungen“, „Art der Verpackung“, „Aufmachung“, „Verschluss“, „Gewicht (brutto)“, „Gewicht (tara)“, „Gewicht (netto)“, „Mindesthaltbarkeitsdatum“ und „Los/Charge/Abpackdatum“. Hinsichtlich Packung 01 wurde eine Sinnenprüfung betreffend „Aussehen“, „Textur“, „Geruch“ und „Geschmack“ durchgeführt. Was die Packung 02 betrifft, so wurde der Parameter Alkohol untersucht (Homogenisieren, Destillation, Gaschromatographie (GC)). Festgestellt wurde ein Alkoholgehalt von 6,8 g/kg. Im Gutachten wurde ausgeführt, dass die vorliegende Probe insofern nicht der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspreche, als erstens das Zutatenverzeichnis

Artikel 9

Absatz 1 Buchstabe b unvollständig sei.

Artikel 18

Absatz 1 der Verordnung bestehe das Zutatenverzeichnis aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels. Laut analytischem Prüfbericht/Befund weise die Probe einen Alkoholgehalt von 6,8 g/kg auf. Alkohol werde beim gegenständlichen Erzeugnis als Zutat zur Verbesserung der Haltbarkeit eingesetzt. Es fehle somit die Zutat Alkohol im Zutatenverzeichnis. Für die Entscheidungsfindung, dass die Zutat Alkohol im Zutatenverzeichnis deklariert werden muss, benötigte der Gutachter 30 min. Zweitens widerspreche die Probe vorzitierter Verordnung, weil das Zutatenverzeichnis

Artikel 7Absatz 1 Buchstabe c eine irreführende Information aufweise.

Im Zutatenverzeichnis sei die Information „nicht gehärtete Pflanzenöle (Palme, Sonnenblume)“ deklariert. Gemäß Anhang VII Teil A Ziffer 8 der Verordnung müsse der Hinweis auf ein gehärtetes Fett gegebenenfalls mit dem Ausdruck „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen sein. Für die nicht gehärteten Pflanzenöle sei kein Hinweis vorgesehen. Der Konsument könne sich somit darauf verlassen, dass jedes deklarierte Pflanzenöl – ohne den Ausdruck „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ – immer ungehärtet sei. Mit der Information „nicht gehärtete Pflanzenöle …“ werde somit zu verstehen gegeben, dass sich das Lebensmittel durch ein besonderes Merkmal auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dasselbe Merkmal aufweisen. Die Information „nicht gehärtete“ im Zusammenhang mit der Zutat „Pflanzenöle“ sei somit

Artikel 7Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung zur Irreführung geeignet.

Im amtlichen Untersuchungszeugnis des Instituts für Lebensmittelsicherheit Z zur Auftragsnummer: ****2 vom 18.09.2015 betreffend das Lebensmittel „Produkt2“ (Probezeichen ****x2) erfolgte eine allgemeine Beschreibung der Probe hinsichtlich „Anzahl der Verpackungen“, „Art der Verpackung“, „Aufmachung“, „Verschluss“, „Gewicht (brutto)“, „Gewicht (tara)“, „Gewicht (netto)“, „Mindesthaltbarkeitsdatum“ und „Los/Charge/Abpackdatum“. Hinsichtlich Packung 01 wurde eine Sinnenprüfung betreffend „Aussehen“, „Textur“, „Geruch“ und „Geschmack“ durchgeführt. Was die Packung 02 betrifft, so wurde der Parameter Alkohol untersucht (Homogenisieren, Destillation, Gaschromatographie (GC)). Festgestellt wurde ein Alkoholgehalt von 6,8 g/kg. Im Gutachten wurde ausgeführt, dass die vorliegende Probe insofern nicht der Verordnung (EU) Nr 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspreche, als erstens das Zutatenverzeichnis

Artikel 9

Absatz 1 Buchstabe b unvollständig sei.

Artikel 18

Absatz 1 der Verordnung bestehe das Zutatenverzeichnis aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels. Laut analytischem Prüfbericht/Befund weise die Probe einen Alkoholgehalt von 6,8 g/kg auf. Alkohol werde beim gegenständlichen Erzeugnis als Zutat zur Verbesserung der Haltbarkeit eingesetzt. Es fehle somit die Zutat Alkohol im Zutatenverzeichnis. Für die Entscheidungsfindung, dass die Zutat Alkohol im Zutatenverzeichnis deklariert werden muss, benötigte der Gutachter 30 min. Zweitens widerspreche die Probe vorzitierter Verordnung, weil das Zutatenverzeichnis

Artikel 7Absatz 1 Buchstabe c eine irreführende Information aufweise.

Im Zutatenverzeichnis sei die Information „nicht gehärtete Pflanzenöle (Palme, Sonnenblume)“ deklariert. Gemäß Anhang römisch sieben Teil A Ziffer 8 der Verordnung müsse der Hinweis auf ein gehärtetes Fett gegebenenfalls mit dem Ausdruck „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen sein. Für die nicht gehärteten Pflanzenöle sei kein Hinweis vorgesehen. Der Konsument könne sich somit darauf verlassen, dass jedes deklarierte Pflanzenöl – ohne den Ausdruck „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ – immer ungehärtet sei. Mit der Information „nicht gehärtete Pflanzenöle …“ werde somit zu verstehen gegeben, dass sich das Lebensmittel durch ein besonderes Merkmal auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dasselbe Merkmal aufweisen. Die Information „nicht gehärtete“ im Zusammenhang mit der Zutat „Pflanzenöle“ sei somit

Artikel 7Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung zur Irreführung geeignet.

Gemäß der Kostenmitteilung Nr ****y2, der Stellungnahme des Gutachters vom 14.09.2016 sowie den OZ 3 und 4 setzen sich die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung durch das Institut für Lebensmittelsicherheit Z im Ausmaß von insgesamt EUR 256,75 wie folgt zusammen: 1. Allgemeine Beschreibung: Für diese Tätigkeit werden in Z 101 der Anlage zur Gebührentarifverordnung 25 Punkte festgesetzt. Ein Punkt beträgt

§ 1Gebührentarifverordnung EUR 1,58.

Dies ergibt für diese Tätigkeit EUR 39,50.Für diese Tätigkeit werden in Ziffer 101, der Anlage zur Gebührentarifverordnung 25 Punkte festgesetzt. Ein Punkt beträgt

Paragraph eins, Gebührentarifverordnung EUR 1,

  1. Dies ergibt für diese Tätigkeit EUR 39,
  2. Bestimmung des Alkoholgehaltes in Lebensmitteln: Die Bestimmung des Alkoholgehaltes erfolgte durch Homogenisieren, Destillation und Gaschromotographie (GC). Für diese Tätigkeiten werden in Z 401 der Anlage zur Gebührentarifverordnung 5 Punkte, in Z 402 der Anlage zur Gebührentarifverordnung 10 Punkte und in Z 512 der Anlage zur Gebührentarifverordnung 40 Punkte festgesetzt. Ein Punkt beträgt

§ 1Gebührentarifverordnung EUR 1,58.

Dies ergibt für die angeführten Tätigkeiten EUR 86,90. Die Bestimmung des Alkoholgehaltes erfolgte durch Homogenisieren, Destillation und Gaschromotographie (GC). Für diese Tätigkeiten werden in Ziffer 401, der Anlage zur Gebührentarifverordnung 5 Punkte, in Ziffer 402, der Anlage zur Gebührentarifverordnung 10 Punkte und in Ziffer 512, der Anlage zur Gebührentarifverordnung 40 Punkte festgesetzt. Ein Punkt beträgt

Paragraph eins, Gebührentarifverordnung EUR 1,

  1. Dies ergibt für die angeführten Tätigkeiten EUR 86,
  2. Amtliches Gutachten / Fachexpertise: Der Gutachter erachtete die Voraussetzungen des § 2 Abs 3 und 4 Gebührentarifverordnung als erfüllt. Er veranschlagte 45 min (30 min für die Entscheidungsfindung, dass die Zutat Alkohol im Zutatenverzeichnis deklariert werden muss und 15 min für den oben beschriebenen Kennzeichnungsmangel) und damit 82,5 Punkte. Ein Punkt beträgt

§ 1Gebührentarifverordnung EUR 1,59.

Dies ergibt EUR 130,35. Der Gutachter erachtete die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3 und 4 Gebührentarifverordnung als erfüllt. Er veranschlagte 45 min (30 min für die Entscheidungsfindung, dass die Zutat Alkohol im Zutatenverzeichnis deklariert werden muss und 15 min für den oben beschriebenen Kennzeichnungsmangel) und damit 82,5 Punkte. Ein Punkt beträgt

Paragraph eins, Gebührentarifverordnung EUR 1,

  1. Dies ergibt EUR 130,
  2. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt

stehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Feststellungen zu den vom Gutachter durchgeführten Tätigkeiten stützen sich auf die amtlichen Untersuchungszeugnisse des Instituts für Lebensmittelsicherheit Z zu den Auftragsnummern ****1 und ****2. Die Feststellungen zur Zusammensetzung der in den Kostenmitteilungen Nr ****y1 und ****y2 geltend gemachten Kosten stützen sich auf die Stellungnahme des Gutachters des Instituts für Lebensmittelsicherheit Z vom 14.09.2016 und in OZ 3 sowie das mit ihm geführte Telefonat (vgl OZ 4). Die Feststellungen zur Zusammensetzung der in den Kostenmitteilungen Nr ****y1 und ****y2 geltend gemachten Kosten stützen sich auf die Stellungnahme des Gutachters des Instituts für Lebensmittelsicherheit Z vom 14.09.2016 und in OZ 3 sowie das mit ihm geführte Telefonat vergleiche OZ 4). III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Die Gebühren für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Rahmen der amtlichen Kontrolle werden

§ 1Gebührentarifverordnung in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,58 Euro.

Die Gebühren für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Rahmen der amtlichen Kontrolle werden

Paragraph eins, Gebührentarifverordnung in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,58 Euro.

§ 2

Abs 1 Gebührentarifverordnung sind in den Beträgen dieser Verordnung der Verwaltungsaufwand, die Vergütung des schriftlichen Befundberichtes und einfacher Gutachten, die Vergütung für einfache Manipulationen (zB Einwägen, Pipettieren, Entgasen, Verdünnen, Waschen, Lösen) sowie für Doppel- oder Mehrfachbestimmungen enthalten. § 2 Abs 2 Gebührentarifverordnung bestimmt, dass für besonders aufwendige Untersuchungen und Auswertungen pro Stunde 36 Punkte zu verrechnen sind. Für Begutachten, deren Ausarbeitung mehr als eine Stunde gedauert hat, für Gutachten ohne Untersuchungen, für gutachtliche Stellungnahmen und für Gutachten, die an Ort und Stelle erstattet werden, sind

§ 2Abs 3 Gebührentarifverordnung pro Stunde 110 Punkte zu verrechnen.

Für angefangene Stunden ist

§ 2

Abs 4 Gebührentarifverordnung der anteilige Stundensatz zu verrechnen.

Paragraph 2, Absatz eins, Gebührentarifverordnung sind in den Beträgen dieser Verordnung der Verwaltungsaufwand, die Vergütung des schriftlichen Befundberichtes und einfacher Gutachten, die Vergütung für einfache Manipulationen (zB Einwägen, Pipettieren, Entgasen, Verdünnen, Waschen, Lösen) sowie für Doppel- oder Mehrfachbestimmungen enthalten. Paragraph 2, Absatz 2, Gebührentarifverordnung bestimmt, dass für besonders aufwendige Untersuchungen und Auswertungen pro Stunde 36 Punkte zu verrechnen sind. Für Begutachten, deren Ausarbeitung mehr als eine Stunde gedauert hat, für Gutachten ohne Untersuchungen, für gutachtliche Stellungnahmen und für Gutachten, die an Ort und Stelle erstattet werden, sind

Paragraph 2, Absatz 3, Gebührentarifverordnung pro Stunde 110 Punkte zu verrechnen. Für angefangene Stunden ist

Paragraph 2, Absatz 4, Gebührentarifverordnung der anteilige Stundensatz zu verrechnen. In der Anlage zur Gebührentarifverordnung werden Tätigkeiten aufgelistet, die von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Rahmen der amtlichen Kontrolle durchgeführt werden und diese mit Punkten bewertet. Für den vorliegenden Fall sind

folgende Ziffern der Anlage zur Gebührentarifverordnung von Relevanz: Z 101 – bewertet mit 25 Punkten:Ziffer 101, – bewertet mit 25 Punkten: Allgemeine Beschreibung von Proben inklusive der Feststellung der Maße, des Gewichtes (brutto, tara, netto), des Volumens; Beschreibung von Verpackungen, Anfertigen von Kopien von Verpackungen, von Beipacktexten; Temperaturmessung; uä Z 401 – bewertet mit 5 Punkten:Ziffer 401, – bewertet mit 5 Punkten: Zentrifugieren, Homogenisieren mit Kutter, Mixer, uä Z 402 – bewertet mit je 10 Punkten:Ziffer 402, – bewertet mit je 10 Punkten: Abdampfen, Gefriertrocknen, Veraschen, sofern nicht in Z 501 enthalten; Ultrafiltration, einfache Destillation, Wasserdampfdestillation, uä; Bereitung einfacher Extrakte (zB wäßrige Extrakte), Herstellung von Preßlingen; uäAbdampfen, Gefriertrocknen, Veraschen, sofern nicht in Ziffer 501, enthalten; Ultrafiltration, einfache Destillation, Wasserdampfdestillation, uä; Bereitung einfacher Extrakte (zB wäßrige Extrakte), Herstellung von Preßlingen; uä Z 512 – bewertet mit 40 Punkten:Ziffer 512, – bewertet mit 40 Punkten: Gaschromatographie (GC) Gemäß den getroffenen Feststellungen wurden zunächst jeweils eine chemisch-physikalische Untersuchung des Parameters Alkohol und sodann eine Begutachtung durchgeführt. Die Untersuchung des Parameters Alkohol erfolgte jeweils durch Homogenisieren, einfache Destillation und Gaschromatographie (GC). Insofern wurden für diese Untersuchung jeweils 55 Punkte (5 Punkte aus Z 401 der Anlage zur Gebührentarifverordnung; 10 Punkte aus Z 402 der Anlage zur Gebührentarifverordnung und 40 Punkte aus Z 512 der Anlage zur Gebührentarifverordnung) angesetzt. Zumal ein Punkt

§ 1

Gebührentarifverordnung EUR 1,58 beträgt, ergibt dies für die Untersuchung des Parameters Alkohol insgesamt einen Betrag in Höhe von jeweils EUR 86,90.Die Untersuchung des Parameters Alkohol erfolgte jeweils durch Homogenisieren, einfache Destillation und Gaschromatographie (GC). Insofern wurden für diese Untersuchung jeweils 55 Punkte (5 Punkte aus Ziffer 401, der Anlage zur Gebührentarifverordnung; 10 Punkte aus Ziffer 402, der Anlage zur Gebührentarifverordnung und 40 Punkte aus Ziffer 512, der Anlage zur Gebührentarifverordnung) angesetzt. Zumal ein Punkt

Paragraph eins, Gebührentarifverordnung EUR 1,58 beträgt, ergibt dies für die Untersuchung des Parameters Alkohol insgesamt einen Betrag in Höhe von jeweils EUR 86,90. Eine Begutachtung besteht aus zwei Teilen: dem Befund, das ist die Zusammenfassung der erhobenen Tatsachen und der eigentlichen Begutachtung, das sind die auf Grund der Fachkenntnis aus diesen Tatsachen gezogenen Schlussfolgerungen. Für den ersten Teil der Begutachtung, nämlich den Befund, waren infolge Z 101 der Anlage zur Gebührentarifverordnung jeweils 25 Punkte anzusetzen. In Verbindung mit dem in § 1 Gebührentarifverordnung festgelegten Betrag ergibt sich für den Befund jeweils ein Betrag in Höhe von EUR 39,50.Für den ersten Teil der Begutachtung, nämlich den Befund, waren infolge Ziffer 101, der Anlage zur Gebührentarifverordnung jeweils 25 Punkte anzusetzen. In Verbindung mit dem in Paragraph eins, Gebührentarifverordnung festgelegten Betrag ergibt sich für den Befund jeweils ein Betrag in Höhe von EUR 39,50.

§ 2

Abs 1 Gebührentarifverordnung sind einfache Gutachten in den Beträgen der Gebührentarifverordnung enthalten. Findet eine Untersuchung statt, sind für die Begutachtung

§ 2

Abs 3 Gebührentarifverordnung nur dann 110 Punkte zu verrechnen, wenn deren Ausarbeitung mehr als eine Stunde gedauert hat. Wie festgestellt, waren für die Entscheidungsfindung, dass die Zutat Alkohol im Zutatenverzeichnis deklariert werden muss aber jeweils nur 30 min und nicht jeweils mehr als eine Stunde nötig. Insofern hätte hierfür nicht jeweils § 2 Abs 3 und 4 Gebührentarifverordnung herangezogen werden dürfen. Vielmehr sind die diesbezüglich jeweils veranschlagten 55 Punkte (= EUR 86,90) in den oben angeführten Beträgen der Gebührentarifverordnung enthalten und damit zu streichen.

Paragraph 2, Absatz eins, Gebührentarifverordnung sind einfache Gutachten in den Beträgen der Gebührentarifverordnung enthalten. Findet eine Untersuchung statt, sind für die Begutachtung

Paragraph 2, Absatz 3, Gebührentarifverordnung nur dann 110 Punkte zu verrechnen, wenn deren Ausarbeitung mehr als eine Stunde gedauert hat. Wie festgestellt, waren für die Entscheidungsfindung, dass die Zutat Alkohol im Zutatenverzeichnis deklariert werden muss aber jeweils nur 30 min und nicht jeweils mehr als eine Stunde nötig. Insofern hätte hierfür nicht jeweils Paragraph 2, Absatz 3 und 4 Gebührentarifverordnung herangezogen werden dürfen. Vielmehr sind die diesbezüglich jeweils veranschlagten 55 Punkte (= EUR 86,90) in den oben angeführten Beträgen der Gebührentarifverordnung enthalten und damit zu streichen. Was den im amtlichen Untersuchungszeugnis des Instituts für Lebensmittelsicherheit Z zur Auftragsnummer ****2 beschriebenen Kennzeichnungsmangel betrifft, ist festzuhalten, dass es sich hiebei um eine gutachtliche Stellungnahme, der keine Untersuchung vorausging, handelt, sodass der Gutachter zu Recht 27,5 Punkte (= EUR 43,45) veranschlagte. Insgesamt sind die geltend gemachten Gebühren jeweils um den Betrag von EUR 86,90 zu reduzieren. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, welche Kosten für die Untersuchung und Begutachtung im Rahmen amtlicher Kontrollen geltend gemacht werden können, ist jeweils im Einzelfall zu klären. Hiezu ist primär der Sachverhalt zu erheben und in weiterer Folge anhand der in der Gebührenverordnung aufgelisteten Tätigkeiten zu beurteilen, wie viele Punkte veranschlagt werden können. Es handelt sich hierbei folglich um eine Einzelfallentscheidung. Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.1969.5

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