GVG wird der Beschwerde (ursprünglich Vorstellung) stattgegeben undGemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde (ursprünglich Vorstellung) stattgegeben und es wird festgestellt, dass das Wohnhaus am Y-Weg *, Z, auf Gst. *1, , KG Z
3 TROG 2011 als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.es wird festgestellt, dass das Wohnhaus am Y-Weg *, Z, auf Gst. *1, , KG Z
Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: Mit Schriftsatz vom 06.09.2011, eingelangt am 7.9.2011, meldete der Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde Z nachträglich
Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 das Objekt auf Grundstück *1, Grundbuch Z Land, als Freizeitwohnsitz an. Mit Schriftsatz vom 06.09.2011, eingelangt am 7.9.2011, meldete der Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde Z nachträglich
Paragraph 17, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 das Objekt auf Grundstück *1, Grundbuch Z Land, als Freizeitwohnsitz an. Zusammengefasst führte er aus, dass die gegenständliche Liegenschaft mit einem Ferienhaus bebaut sei. Dies sei von Frau BB im Jahr 1971 gekauft worden und sei seit diesem Zeitpunkt ausschließlich als Freizeitwohnsitz genutzt worden. Es stehe somit fest, dass der gegenständliche Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei, der Wohnsitz solle auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden und es werde diesbezüglich eine Bestätigung der Voreigentümerin vom 26.08.2011 vorgelegt, in der von ihr bestätigt wurde, dass sich das auf dieser Liegenschaft befindliche Haus bis zum Verkauf im Jahr 2007, und somit am Stichtag 31.12.1993 bereits, in der Nutzung eines Freizeitwohnsitzes befunden habe. Der durch die Devolution zuständig gewordene Gemeindevorstand der Marktgemeinde Z gab dem Antrag auf nachträgliche Anmeldung des Objektes zur Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht statt und stellte fest, dass die Verwendung dieses Objekts
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorbesitzerin von Juli 1975 bis Jänner 2006 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Auch Herr CC sei in der Zeit von 25.07.1975 bis 02.06.2003 mit Hauptwohnsitz an der Adresse des gegenständlichen Objektes gemeldet gewesen. Der durch die Devolution zuständig gewordene Gemeindevorstand der Marktgemeinde Z gab dem Antrag auf nachträgliche Anmeldung des Objektes zur Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht statt und stellte fest, dass die Verwendung dieses Objekts
Paragraph 17, Absatz 3, die TROG 2011 als Freizeitwohnsitz nicht zulässig sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorbesitzerin von Juli 1975 bis Jänner 2006 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Auch Herr CC sei in der Zeit von 25.07.1975 bis 02.06.2003 mit Hauptwohnsitz an der Adresse des gegenständlichen Objektes gemeldet gewesen. Auch sei laut Auskunft des Tourismusverbandes Z nur vom 01.01.2007 bis 31.08.2007 eine pauschale Aufenthaltsabgabe bezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe das Anwesen dann im Jahre 2007 erworben. Mit seiner Unterschrift habe er
Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz erklärt, dass er durch den Rechtserwerb keinen Freizeitwohnsitz schaffen werde. Auch sei laut Auskunft des Tourismusverbandes Z nur vom 01.01.2007 bis 31.08.2007 eine pauschale Aufenthaltsabgabe bezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe das Anwesen dann im Jahre 2007 erworben. Mit seiner Unterschrift habe er
Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz erklärt, dass er durch den Rechtserwerb keinen Freizeitwohnsitz schaffen werde. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer auch eine Baubewilligung für einen Zu- und Umbau des Objektes erwirkt. Auch in diesem Bescheid der Marktgemeinde Z vom 20.12.2007 sei als Vorschreibung festgelegt worden, dass das Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe. Aus diesen Erhebungen und Unterlagen gehe für den Gemeindevorstand eindeutig hervor, dass das verfahrensgegenständliche Objekt am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Mit Bescheid vom 22.04.2013, ROBAU-8-1/795/3-13 wurde die Vorstellung unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller Beweise erbringen müsse, dass der verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei (Beweislastumkehr). Als Nachweis sei lediglich die Bestätigung der früheren Eigentümerin vom 26.08.2011 vorgelegt worden. Der Behörde sei es zwar offen gestanden, trotz der Beweislastumkehr, auch amtswegige Ermittlungen aufgrund der allgemeinen Verfahrensbestimmungen durchzuführen. Aus der Begründung des Bescheides des Gemeindevorstandes ergebe sich eindeutig, welche Beweise herangezogen worden seien.
Abs 3 AVG sei den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu auch Stellung zu nehmen. Dieses Recht auf Parteiengehör umfasse aber nur jene Ermittlungsergebnisse, die der Partei nicht bekannt seien. Auch sei nicht die rechtliche Beurteilung durch die Behörde verpflichtend einem derartigen Parteiengehör anzuschließen. Aus der Begründung des Bescheides des Gemeindevorstandes ergebe sich eindeutig, welche Beweise herangezogen worden seien.
Paragraph 45, Absatz 3, AVG sei den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu auch Stellung zu nehmen. Dieses Recht auf Parteiengehör umfasse aber nur jene Ermittlungsergebnisse, die der Partei nicht bekannt seien. Auch sei nicht die rechtliche Beurteilung durch die Behörde verpflichtend einem derartigen Parteiengehör anzuschließen. Auch wenn die melderechtlichen Ausführungen und die Auskunft des Tourismusverbandes dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, so müsse man davon ausgehen, dass diese dem Beschwerdeführer durchaus bekannt gewesen seien. Zudem sei dieser Verfahrensfehler auch geheilt. Auch sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass nicht im Zweifel von einem Freizeitwohnsitz, wie in der Vorstellung behauptet, ausgegangen werden könne, sondern vielmehr Voraussetzung sei, um in den Genuss der Wohltat nach § 17 TROG 2011 zu gelangen, dass es einer nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßigen Nutzung als Freizeitwohnsitz zum genannten Zeitpunkt bedürfe. Somit unterliege auch die vorgelegte Bestätigung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus seiner obliegenden Beweispflicht auch nicht entsprechend nachgekommen. Auch sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass nicht im Zweifel von einem Freizeitwohnsitz, wie in der Vorstellung behauptet, ausgegangen werden könne, sondern vielmehr Voraussetzung sei, um in den Genuss der Wohltat nach Paragraph 17, TROG 2011 zu gelangen, dass es einer nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßigen Nutzung als Freizeitwohnsitz zum genannten Zeitpunkt bedürfe. Somit unterliege auch die vorgelegte Bestätigung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus seiner obliegenden Beweispflicht auch nicht entsprechend nachgekommen. Diese Vorstellungsentscheidung wurde schließlich wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2016, Zl 2013/06/0097-6, aufgehoben. Im Wesentlichen führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sehr wohl eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben habe, die zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit geführt haben. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen, bedürfe es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen könne. Der Gemeindevorstand der Markgemeinde Z i B habe zwar die für seine Feststellungen maßgeblichen Erhebungen und Unterlagen aufgelistet (Meldedaten, Auskunft des Tourismusverbandes Z, Erklärung des Beschwerdeführers
Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz aus dem Jahr 2007, Auszug aus dem Baubewilligungsbescheid vom 20.12.2007), dem Bescheid seien jedoch keine beweiswürdigenden Überlegungen zu entnehmen. Eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Voreigentümerin, die nicht einmal explizit angeführt wurde, fand nicht statt. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen, bedürfe es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen könne. Der Gemeindevorstand der Markgemeinde Z i B habe zwar die für seine Feststellungen maßgeblichen Erhebungen und Unterlagen aufgelistet (Meldedaten, Auskunft des Tourismusverbandes Z, Erklärung des Beschwerdeführers
Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz aus dem Jahr 2007, Auszug aus dem Baubewilligungsbescheid vom 20.12.2007), dem Bescheid seien jedoch keine beweiswürdigenden Überlegungen zu entnehmen. Eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Voreigentümerin, die nicht einmal explizit angeführt wurde, fand nicht statt. Der im Fehlen der nachprüfbaren diesbezüglichen Erwägungen zur Beweiswürdigung gelegene Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides hindere den Beschwerdeführer an der Rechtsverfolgung deswegen, weil ihm das Fehlen einer sachbezogenen Begründung der Beweiswürdigung die Möglichkeit verwehrt, eine vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbare Unschlüssigkeit der behördlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung geltend zu machen. Erst recht verhindere das Fehlen einer sachbezogenen Begründung der behördlichen Beweiswürdigung die nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof. Schließlich wurden vom Landesverwaltungsgericht Tirol noch Ermittlungen zur vorgelegten Bestätigung vom 26.8.2011 durchgeführt. Im Speziellen konnte auch Kontakt zur Voreigentümerin des gegenständlichen Gebäudes zum Zeitpunkt des 31.12.1993 aufgenommen werden. Diese Ermittlungsergebnisse wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.10.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert. Schließlich erfolgte eine nochmalige Kontaktaufnahme mit der Voreigentümerin mittels e-mail. II. Sachverhalt: römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Kaufvertrages vom 19.01.2007 Alleineigentümer des Gst 3909, in EZ 699, Grundbuch 82002 Z-Land, ist. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus mit der Adresse Trauchaweg 24, 6361 Z i B. Am 05.04.2007 gab der Beschwerdeführer die Erklärung vor der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel ab, dass er durch den beabsichtigten Rechtserwerb keinen Freizeitwohnsitz schafft. Laut zentralem Melderegister war an der Adresse Y-Weg * Frau BB vom 25.07.1975 bis 10.01.2006 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weiters war vom Zeitraum 05.12.2005 bis 23.01.2009 Herr CC an der Adresse gemeldet. Frau BB war zu dieser Zeit als Fotografin tätig und stand in keinem Angestelltenverhältnis. Sie befindet sich derzeit im Ausland und zwar in Miami. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Abteilung Bau und Raumordnung zur Zl RO **** sowie in den Akt der Bezirkshauptmannschaft W zur Zl ***. Es wurde auch in den Bauakt der Gemeinde Z zur Zahl: **** und **** Einsicht genommen. Aus diesen Akten ergeben sich die Feststellungen zum Rechtserwerb des Beschwerdeführers, sowie zu den Meldedaten. Die Feststellungen zum Beruf von Frau BB resultieren aus dem Schriftverkehr, den das Landesverwaltungsgericht mit ihr mittels e- mail geführt hat. Weiters wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung am 28.10.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgehalten. IV. Rechtslage: römisch vier. Rechtslage:
Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl Nr 56 in der Fassung LGBl Nr 82/2015 (kurz TROG) sind
Abs 1 Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
Paragraph 13, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl Nr 56 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2015, (kurz TROG) sind
Absatz eins, Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht: Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sofern Gemeinschaftsräume vorhanden sind und gewerbetypische Dienstleistungen, insbesondere regelmäßige Raumreinigung und das regelmäßige Wechseln der Wäsche, erbracht werden und überdies seitens des Betriebes die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson gewährleistet ist, Kur und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Betrieben oder Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten werden, Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchsten 12 Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 01.02.1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammen zu zählen, Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen. Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die nicht der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt 12 nicht überschreiten.
Abs 2 leg cit dürfen als Freizeitwohnsitze nur mehr Wohnsitze verwendet werden, die in der Zeit vom 01.01.1994 bis einschließlich 31.12.1998 nach dem jeweils in Geltung gestanden raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitz angemeldet worden sind und für die eine Festlegung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt.
Absatz 2, leg cit dürfen als Freizeitwohnsitze nur mehr Wohnsitze verwendet werden, die in der Zeit vom 01.01.1994 bis einschließlich 31.12.1998 nach dem jeweils in Geltung gestanden raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach Paragraph 17, als Freizeitwohnsitz angemeldet worden sind und für die eine Festlegung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt.
Abs 1 TROG 2011 können Wohnsitze, die am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sind und weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden sollen, vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30.06.2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 können Wohnsitze, die am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sind und weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden sollen, vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30.06.2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
Abs 2 leg cit ist in der Anmeldung durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem 21.09.1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am 31.12.1993 als Sonderflächen für Appartementhäuser gewidmet waren.
Absatz 2, leg cit ist in der Anmeldung durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem 21.09.1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am 31.12.1993 als Sonderflächen für Appartementhäuser gewidmet waren.
Abs 3 TROG 2011 hat der Bürgermeister aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzuhalten, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 und im Fall des Abs 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Andernfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 hat der Bürgermeister aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzuhalten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und im Fall des Absatz 2, dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Andernfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:
Abs 1 TROG 2011 können Wohnsitze, die am 31.12.993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sind (lit a) und die weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden sollen (lit b), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30.06.2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 können Wohnsitze, die am 31.12.993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sind (Litera a,) und die weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden sollen (Litera b,), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30.06.2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden. Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 3 TROG 2011 setzt zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt, der am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll. Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 setzt zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt, der am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung
Abs 2 TROG 2011 vom Antragssteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d die ROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am 31.12.1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragssteller. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung
Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 vom Antragssteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d die ROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am 31.12.1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragssteller. Den erläuternden Bemerkungen der mit LGBl 2011/47 neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen § 17 TROG 2011 ist unter anderem zu entnehmen, dass die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am 31.12.1993 (dem Vortag des in Krafttretens des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet wird. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum 31.12.1998 anzumelden, anderenfalls ging die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum 30.06.2014 angemeldet werden können. Den erläuternden Bemerkungen der mit LGBl 2011/47 neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen Paragraph 17, TROG 2011 ist unter anderem zu entnehmen, dass die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am 31.12.1993 (dem Vortag des in Krafttretens des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet wird. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum 31.12.1998 anzumelden, anderenfalls ging die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum 30.06.2014 angemeldet werden können. Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 3 TROG 2011 setzt sohin zwingend voraus, dass es sich bei dem angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt, und dieser am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll. Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 setzt sohin zwingend voraus, dass es sich bei dem angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt, und dieser am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll. Den Nachweis hat aufgrund der Beweislastumkehr der Antragssteller zu erbringen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach § 17 Abs 2 TROG 2011 durch Beweismittel iSd § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegeben Rechtslage nicht (vgl VwGH 17.12.2014, Zl RO 2014/06/0066, VwGH 16.10.2014, RO 2014/06/0050). In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 durch Beweismittel iSd Paragraph 46, AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegeben Rechtslage nicht vergleiche VwGH 17.12.2014, Zl RO 2014/06/0066, VwGH 16.10.2014, RO 2014/06/0050). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.05.2016, 2013/06/0097-6, gerügt hat, haben sich die voran entscheidenden Behörden mit dem vom Antragsteller vorgebrachten Beweis, nämlich der Bestätigung der vormaligen Eigentümerin nicht auseinander gesetzt. In diesem Schriftstück wird bestätigt, dass der gegenständliche Wohnsitz am Stichtag 31.12.2016 ausschließlich als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Da sich Frau BB als Voreigentümerin zum Zeitpunkt des 31.12.1993 und Unterfertigende der außer Acht gelassenen Bestätigung nicht in Österreich befindet, sondern in den USA, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mittels e-mail Kontakt aufgenommen und ihr entsprechende Fragen zur Nutzung zum Stichtag gestellt. Daraus ergab sich, dass sie damals, wie heute als freischaffende Fotografin tätig war und ist und sie zum 31.12.1993 zwei Wohnsitze hatte, nämlich den Wohnsitz in Z und einen in L, wo sie auch ein Fotostudio betrieben hat. Zum Stichtag und den ganzen Dezember1993 und 1994 war sie in Z. In dieser Zeit war sie sowohl beruflich tätig, wie auch zur Erholung, da laut ihren Angaben Arbeit und Freizeit ineinander übergingen. In Z hat sie Fotoproduktionen gemacht und sich auch mit ihren Kunden getroffen. Sie gibt auch an, dass sie die Zeiten außerhalb ihrer beruflichen Reisetätigkeit teilweise dort verbracht hat. Ihr Sohn CC war zum Stichtag 31.12.1993 auch in Z und in J bei L jeweils mit Hauptwohnsitz, genau wie seine Mutter, gemeldet. Auf die Fragestellung, wo der Sohn während seiner Schulzeit bis Sommer 1993 in L untergebracht war, wenn sie beruflich auf Reisen war, beantwortete Frau BB so, dass er bei einer Freundin in Ottobrunn untergebracht war. Nach dem Schulabschluss ging ihr Sohn nach Amerika und sie setzte ihre Reisetätigkeit weiter fort. Steuerpflichtig war Frau BB zu dieser Zeit in Deutschland. Die Antworten der Zeugin sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol nachvollziehbar, glaubwürdig und schlüssig. Unter der Zugrundelegung der Legaldefinition, was unter einem Freizeitwohnsitz zu verstehen ist, kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass durch die freiberufliche Tätigkeit der damaligen Eigentümerin, der Wohnsitz in Z zwar teilweise auch für berufliche Belange verwendet wurde. Durch das Fotostudio in L ist ihr Lebensmittelpunkt zum Stichtag 31.12.1993 aber in L zu sehen und diente das Haus in Z vor allem für Freizeitzwecke. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen ausgeführt hat, kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers feststellbar ist, auch wenn er dort gelegentlich seinen Beruf betreffende Tätigkeiten ausüben soll (vgl. VwGH 26.6.2009, 2008/02/0044).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen ausgeführt hat, kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers feststellbar ist, auch wenn er dort gelegentlich seinen Beruf betreffende Tätigkeiten ausüben soll vergleiche VwGH 26.6.2009, 2008/02/0044). Genau dies trifft auf den gegenständlichen Fall zu, sodass der Beschwerde stattzugeben war und weiters festzustellen war, dass das gegenständliche Wohnhaus
3 TROG 2011 als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.Genau dies trifft auf den gegenständlichen Fall zu, sodass der Beschwerde stattzugeben war und weiters festzustellen war, dass das gegenständliche Wohnhaus
Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Auch wenn im Verfahren vor der belangten Behörde und der Vorstellungsbehörde zahlreiche Fakten vorgebracht wurden, wie z.B.: die Anmeldung als Hauptwohnsitz etc., sind diese Fakten nicht ausreichend, um festzustellen, dass das Objekt in Z als Hauptwohnsitz verwendet worden ist, da das Gesetz nicht auf nach außen wirkende Fakten, sondern auf die tatsächliche Nutzung zum Stichtag abstellt. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Den Beweisanträge betreffend der Einvernahme von 4 Zeugen, die an einer Besprechung am 24.5.2007 teilgenommen haben, wurde nicht stattgegeben, da es sich um keine Zeugen gehandelt hätte, die tatsächliche Wahrnehmungen zum 31.12.1993 gemacht hätten, sondern nur die Nutzung des gegenständlichen Gebäudes 14 Jahre später besprochen haben und dies für die Beurteilung des Falles nicht entscheidungsrelevant gewesen ist. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.1209.28
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