GVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: Mit Baugesuch vom 03.03.2016, eingelangt bei der Gemeinde Z am
Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Abs 1 leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,
Absatz eins, leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,
Abs 3 TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Paragraph 26, Absatz 3, TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Abs 4 leg cit sind die übrigen Nachbarn berechtigt, die Nichteinhaltung der in Abs 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
Absatz 4, leg cit sind die übrigen Nachbarn berechtigt, die Nichteinhaltung der in Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
GVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Absatz 2, leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs 3 hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Absatz 3, hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer eine Zurückverweisung an die Behörde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt haben. Diesem Antrag auf Zurückverweisung wurde nicht entsprochen, da im Sinne der obzitierten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes grundsätzlich das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zu entscheiden hat und nur dann eine Zurückverweisung aussprechen kann, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zu aufwendig und nicht im Interesse der Raschheit geboten wäre. Nachdem dies im gegenständlichen Fall nicht gegeben war, konnte diesem Antrag nicht entsprochen werden und das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der Sache selbst entschieden. In der Sache selbst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015). Das Grundstück der Beschwerdeführerinnen befindet sich im 15m-Abstand zum Baugrundstück. Deshalb sind sie nur berechtigt
Abs 4 TBO 2011, die Nichteinhaltung der in Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, also Einwendungen betreffend der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist und Bestimmungen über den Brandschutz.Das Grundstück der Beschwerdeführerinnen befindet sich im 15m-Abstand zum Baugrundstück. Deshalb sind sie nur berechtigt
Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011, die Nichteinhaltung der in Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, also Einwendungen betreffend der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist und Bestimmungen über den Brandschutz. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar werden, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar werden, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Die Beschwerdeführerinnen formulieren im Sinne des gesetzlichen Bestimmtheitserfordernisses ihre Einwendungen in der Hinsicht in eindeutiger Weise, als sie behaupten, in ihren Rechten dadurch verletzt worden zu sein, dass durch die Errichtung des geplanten Bauvorhabens, eine übermäßige Schadstoffbelastung und Lärmbelastung für sie gegeben sei. Bei diesen Einwendungen handelt es sich um Einwendungen, die dem Nachbarn im 15-m Abstandsbereich zustehen.
Abs 3 lit a TBO 2001 (nunmehr § 26 Abs 3 lit a) kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061).
Paragraph 25, Absatz 3, Litera a, TBO 2001 (nunmehr Paragraph 26, Absatz 3, Litera a,) kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist vergleiche VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061). Mit der Widmung Bauland – Wohngebiet
Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 ist ein derartiger Immissionsschutz verbunden, sodass grundsätzlich die Einwendung einer subjektiv-öffentlich rechtlichen Einwendung entspricht.Mit der Widmung Bauland – Wohngebiet
Paragraph 38, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 ist ein derartiger Immissionsschutz verbunden, sodass grundsätzlich die Einwendung einer subjektiv-öffentlich rechtlichen Einwendung entspricht. Wie der Verwaltungsgerichtshof auf Frage der Immissionen auch schon wiederholt ausgesprochen hat, hat der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen. Die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 01.04.2008, 2008/06/0009).Wie der Verwaltungsgerichtshof auf Frage der Immissionen auch schon wiederholt ausgesprochen hat, hat der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen. Die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH 01.04.2008, 2008/06/0009). Somit ist den Beschwerdeführerinnen insoweit Recht zu geben, als die Behörde hätte prüfen müssen, ob Umstände vorliegen, die eine nähere Prüfung der Immissionen nach sich gezogen hätten. Von Seiten der Beschwerdeführerinnen werden ja im Besonderen die Westwindlage und die Lage des Steilhanges ins Treffen geführt. Aus diesem Grund kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass jedenfalls ein entsprechendes Lärm- und Immissionsgutachten einzuholen gewesen wäre, das nunmehr im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht eingeholt wurde. In seinem Gutachten auf Seite 14 beurteilt der Sachverständige die zu erwartenden Schallimmissionen folgendermaßen, dass er ausführt, dass die Ist-Situation maßgeblich durch das Rauschen der Yer Ache und den Verkehr auf der vorbeiführenden Straße geprägt ist. Durch die geplante Errichtung der Wohnanlage wird schalltechnisch eine Veränderung der akustischen Situation von 0 bis 1 dB prognostiziert. Aus schalltechnischer Sicht wird die Wohnqualität in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht beeinträchtigt, wenn der ausgehend von den örtlichen Gegebenheiten nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an der Grundstücksgrenze in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht jeweils um nicht mehr als 1 dB angehoben wird. An den Immissionspunkten IP6 bis IP8 liegt die prognostizierte Veränderung der akustischen Ist-Situation zwischen 1 und 2 dB. Die Veränderung der akustischen Ist-Situation von 2 dB wird an der Grundgrenze des Grundstückes ***/4 prognostiziert. Dieser Punkt liegt direkt gegenüber der Tiefgaragenzufahrt und den Freiparkplätzen von Haus 2. Der Summenpegel aus der Grundbelastung und der spezifischen Schallimmission überschreitet den zulässigen Widmungsgrenzwert nach TROG 2011 und ÖNORM S 5021 nicht. Demnach liegt die Veränderung der akustischen Ist-Situation an diesem Immissionspunkt, aus schalltechnischer Sicht, in einem zulässigen Ausmaß. In Bezug auf den Widmungsgrenzwert, in Zusammenschau mit dem Summenschallpegel ist davon auszugehen, dass die Wohnqualität nicht relevant beeinträchtigt wird. Zusammenfassend ergibt sich aus schalltechnischer Sicht, dass sich durch die Errichtung der Wohnanlage geringfügige Veränderungen ergeben werden, diese aber in einem widmungsbezogenen zulässigen Ausmaß liegen. Für die Luftschadstoffe führt er auf Seite 22 des Gutachtens aus, dass im Umfeld der geplanten Wohnanlage bzw im Bereich der ungünstigsten Nachbarschaftsbereiche keine relevanten Luftschadstoffimmissionen zu erwarten sind. In Bezug auf die Luftgüte wird die Situation nicht in relevantem Ausmaß verändert. Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten aufgrund der Emissionen/Immissionen der geplanten Wohnanlage sind im Bereich der umliegenden Nachbarschaft auszuschließen. Zusammengefasst kam der Sachverständige somit zum Ergebnis, dass sowohl in Bezug auf den Lärm, wie auch auf Luftschadstoffe und in Bezug auf die konkrete Situation der Lage der Wohnanlage und des Hauses der Beschwerdeführerinnen, keine Immissionsbelastungen entstehen werden, die relevant sind. Im ergänzenden Gutachten vom 8.11.2016 setzte sich der Gutachter noch mit den Einwendungen der Beschwerdeführerinnen, die durch ein Privatgutachten untermauert wurden, auseinander und das Gutachten wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.11.2016 erörtert. Das Gutachten des Sachverständigen des Gerichtes ist schlüssig und nachvollziehbar und konnte gesamt auch durch das Privatgutachten nicht entkräftet werden. Im Nachtrag vom 8.11.2016 zum ursprünglichen Gutachten werden die vom Privatgutachter aufgeworfenen Fragen schlüssig beantwortet und es werden auch die angewendeten Berechnungsmethoden erörtert, die alle dem Stand der Technik und der allgemeinen Praxis entsprechen. In der Verhandlung selbst schloss sich auch der Privatgutachter der Beschwerdeführerinnen zu Punkt zwei und drei seiner eigenen Stellungnahme dem Sachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes an. Nur wegen Punkt eins des Gutachtens gab es aufgrund der Messdauer keine Übereinstimmung der Sachverständigen. Allerdings wurde die Methodik des Gutachtens von Ing. Mag. CC als Stand der Technik anerkannt und es wurde auch ausgeführt, dass es keine Bestimmungen über die Messdauer gibt. Die Begründung der Mittagsstunde, die zu einem Teil vermehrtes Verkehrsaufkommen und zum Teil unterdurchschnittliches Verkehrsaufkommen mit sich gebracht hat, erscheint plausibel und ist die Argumentation auch gut nachvollziehbar. Aufgrund dieser Situation kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die Einwendungen betreffend die Immissionen nicht zu Recht erfolgt sind, sodass diesbezüglich die Beschwerden abzuweisen sind. Schließlich wird von Seiten der Beschwerdeführerinnen noch die zu geringe Anzahl der Stellplätze beim gegenständlichen Bauvorhaben vorgebracht. Wenn sich der Nachbar dagegen wendet, dass eine zu geringe Anzahl an Stellplätzen festgelegt worden sei, und meint, es hätten diesbezüglich weitere Vorschreibungen erteilt werden müssen, macht er kein Nachbarrecht iSd § 25 Abs 3 TBO 2001 (nun § 26 Abs 3) geltend (vgl VwGH 24.03.2010, 2008/06/0198).Wenn sich der Nachbar dagegen wendet, dass eine zu geringe Anzahl an Stellplätzen festgelegt worden sei, und meint, es hätten diesbezüglich weitere Vorschreibungen erteilt werden müssen, macht er kein Nachbarrecht iSd Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2001 (nun Paragraph 26, Absatz 3,) geltend vergleiche VwGH 24.03.2010, 2008/06/0198). Diese Einwendung stellt somit eine unzulässige objekt-öffentlich rechtliche Einwendung dar, sodass diese unzulässig zurückzuweisen ist. Gesamt gesehen kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass der Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist und es war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.1256.15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.