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{'item': 'LVwG-2016/38/1256-15'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 26Art 130§ 25§ 38

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/38/1256-15 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richteri

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: Mit Baugesuch vom 03.03.2016, eingelangt bei der Gemeinde Z am

  1. März 2016, beantragte die X, Adresse4, den Neubau einer Wohnanlage mit 40 Wohneinheiten auf Gp ***/1 und Gp ***/2, KG Z/Y. Zu diesem Bauvorhaben fand am 19.05.2016 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt.Mit Baugesuch vom 03.03.2016, eingelangt bei der Gemeinde Z am
  2. März 2016, beantragte die römisch zehn, Adresse4, den Neubau einer Wohnanlage mit 40 Wohneinheiten auf Gp ***/1 und Gp ***/2, KG Z/Y. Zu diesem Bauvorhaben fand am 19.05.2016 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt. Schließlich erging der nunmehr bekämpfte Bescheid am 23.05.2016, Zahl Bau-***1, mit dem die Baubewilligung unter Vorschreibung einiger Auflagen erteilt wurde. Gegen diesen Baubescheid erhoben die rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten darin zusammengefasst aus: Bereits im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung seien von ihnen Einwendungen erhoben worden. Darin sei bereits hingewiesen worden, dass durch das Bauvorhaben massive, im Widmungsgebiet, über das typischerweise zu akzeptierende Maß hinausgehende Lärm- und Abgasimmissionen, insbesondere durch Personenkraftwagen verursacht würden, da eine spezifische geographische Lage gegeben sei und somit einhergehend eine massive Beeinträchtigung der Lebensqualität der Beschwerdeführerinnen die Folge seien. Durch die Lage des Bauplatzes seien neue Anrainer gezwungen, aufgrund der mangelnden Infrastruktur ihre PKW`s zu verwenden, was zu extremem Verkehrsaufkommen führen würde. Aufgrund der spezifisch geographischen Lage des angedachten Bauvorhabens, nämlich durch die Talenge bei der zumeist vorherrschenden Westwetterlage und die Tatsache, dass ein Steilhang gegeben sei, könnten die Schadstoffe nicht entsprechend abziehen und es würde hiermit zu einer massiven Luftbelastung, die über das typischerweise Übliche hinausgehen, kommen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass laut der derzeit in Geltung stehenden Garagen- und Stellplatzverordnung vom 15.02.2016, nur 78, anstelle von 82 notwendigen Stellplätzen errichtet werden würden. Auch hierin befände sich ein Mangel. Es liege aber jedenfalls ein Begründungsmangel vor, da sich die Behörde nicht konkret mit der Frage der Immissionen auseinander gesetzt habe. Der Verwaltungsgerichtshof sei auch immer nur davon ausgegangen, dass Immissionen von Pflichtstellplätzen vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen seien. Es müsse aber jedenfalls auf die besonderen Umstände immer eingegangen werden. Durch die unmittelbare Nähe des Grundstückes der Beschwerdeführerinnen zur Tiefgaragenein- und –ausfahrt gäbe es täglich etwa 320 Fahrbewegungen unmittelbar vor dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen. Zudem gäbe es großflächige Gebäudewände des Hauses 4 und 3, die auch noch als Reflexionsflächen zu werten seien. Dazu komme noch, dass bei der Tiefgarageneinfahrt mit laufendem Motor auf das Öffnen des Garagentores gewartet werden müsse. Die spezifische geographische Lage führe dazu, dass es mit dem großen Verkehrsaufkommen auch zu einem erheblichen Schadstoffausstoß kommen werde, der aufgrund der meist vorherrschenden Westwetterlage nicht abziehen könne. Aufgrund der besonderen Umstände würden die Lärm- und Schadstoffimmissionen jedenfalls über das typischerweise zu akzeptierende Maß hinausgehen. Die Behörde wäre somit verpflichtet gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, in dem diese erhöhten Immissionen sicher festgestellt würden und auch eine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer im Falle der Verwirklichung des Bauvorhabens bestätigen würde. Der Verwaltungsgerichtshof sei in seiner ständigen Judikatur stets davon ausgegangen, dass man besondere Umstände genau überprüfen müsse. Dies sei von der Behörde keineswegs gemacht worden. Somit sei die Behörde auch ihrer amtswegigen Verpflichtung zur Wahrheitsforschung im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nicht nachgekommen. Auch sei in der mündlichen Verhandlung im Protokoll fälschlicherweise festgehalten worden, dass bis zum 19.05.2016 keine Einwendungen vorgebracht worden seien. Es ergebe sich aber auch aus dem Bescheid auf Seite 15, dass bereits zuvor schriftliche Einwendungen vorgebracht worden seien. Auch dies hätte nicht geschehen dürfen. Dieser Mangel werde auch dadurch nicht geheilt, dass sich die Behörde schließlich im Bescheid mit diesen Einwendungen auseinander gesetzt habe. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde schließlich ein Gutachten von der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen beim Amt der Tiroler Landesregierung, von Herrn Ing. Mag. CC, eingeholt. Dieses Gutachten vom 26.08.2016, Zahl ESA-***1, wurde schließlich allen Parteien unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Die Beschwerdeführerinnen replizierten daraufhin, dass das Gutachten in einigen Punkten zu ergänzen bzw. zu überarbeiten sei und legten ein Privatgutachten des Privatgutachters DI DD vor, in dem ausgeführt wurde, dass zunächst die Messdauer über die Mittagszeit, die vom Sachverständigen des Gerichtes aufgrund einer Baustelle vor Ort gewählt wurde, nicht aussagekräftig genug sei. Ferner seien auch Schallspitzen, die sich zum Beispiel in der Nacht ergeben würden durch das Knallen von Autotüren, nicht ausreichend berücksichtigt worden und schließlich sei nicht nachvollziehbar, ob auch Mehrfach- Schallreflexionen berücksichtigt worden seien. Dieses Privatgutachten wurde an den Sachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes zur Stellungnahme und Ergänzung übermittelt. In der Stellungnahme vom 8.11.2016 führt er darin zunächst aus, dass für die Beurteilung die Rechenwerte der Modellberechnung für die Bestimmung der ortsüblichen Schallimmissionen herangezogen wurden. Er führt weiters aus: „ Für den Tagzeitraum wurde dabei am ImmissionspunktIP2 (Gst.***/3), im Gegensatz zu den Messungen, der um 2 dB geringere Pegelwert der Modellrechnung herangezogen und somit die Ist-Situation nochmals konservativer im Sinne des Nachbarschaftsschutzes angenommen. Am Immissionspunkt IP2 (Messpunkt MP1 Gst. ***/3) wird im ha. Gutachten letztlich ein Pegelwert von 53 dB für die Beurteilung der ortsüblichen Schallimmissionen herangezogen. Im Nachtzeitraum wird auf Basis der Messungen vom 08.08.2016 am Immissionspunkt IP2 (Messpunkt MP1 Gst. ***/3) ein Schallpegel für die ortsübliche Schallimmission von 49 dB herangezogen. Wie im Gutachten beschrieben, beeinflussen nur einige wenige Kfz-Fahrten diesen Schallpegelwert im Nachtzeitraum. Die Pegeldifferenz zwischen dem Tagzeitraum und dem Nachtzeitraum beträgt 4 dB was im Wesentlichen deutlich darauf hinweist, dass die Umgebungssituation mit geringem Verkehrsaufkommen wesentlich durch das Rauschen der Ache beeinflusst wird. Wie in der Stellungnahme von Herrn DI DD zudem richtig angemerkt, wird im Abendzeitraum für den Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission auf denselben, konservativ bestimmten Schallpegelwert des Tagzeitraumes Bezug genommen. Der Hintergrund dafür findet sich in der Bayrischen Parkplatzlärmstudie (Parkplatzlärmstudie, 2007,
  3. Auflage), welche nicht zwischen Abend und Tagzeitraum unterscheidet. Das heißt, in diesem technischen Regelwerk wird davon ausgegangen, dass sich der beurteilungsrelevante Personenindividualverkehr nicht wesentlich zwischen Tag- und Abendzeitraum unterscheidet. Auch die Richtlinie ÖAL 36, als schalltechnische Grundlage für die Raumplanung (ÖAL-Nr-36-Blatt-1, 2007), unterscheidet nur Tag und Nachtzeitraum. Setzt man dennoch in Anlehnung an die (ÖNORM-S-5021, 2010) ergänzend den Schallpegelwert für den Abendzeitraum zwischen den am Tag und den in der Nacht verwendeten Schallpegel der ortsüblichen Schallimmission (respektive 51 dB für den Immissionspunkt IP2/MP1, Gst. ***/3, als Mittelwert zwischen 53 dB am Tag und 49 dB in der Nacht) führt diese zu keiner Änderung der gezogenen Schlussfolgerung. Tabelle 1: Ergänzende Beurteilungstabelle mit geringeren Schallpegelwerten der ortüblichen Schallimmission für den Abendzeitraum an den Immissionspunkten der Beschwerdeführer Zusammenfassend ergibt sich zu Punkt 1), dass die im ha. Gutachten vom 21.07.2016 erhobene und letztlich für die Beurteilung herangezogene ortsübliche Schallimmissionssituation aus fachlicher Sicht ausreichend repräsentativ ist und im Sinne des Nachbarschaftsschutzes konservativ verwendet wurde.“ Zur Frage der Schallspitzen führt er aus, dass die Ermittlung der Schallemissionen auf Basis der „Bayrischen Parklärmstudie“ durchgeführt wurde. Dieses technische Regelwerk entspreche dem aktuellen Stand der Technik. Dieses Rechenverfahren zur Emissionsermittlung berücksichtige auch die Emissionen aus dem Parkplatzsuchverkehr, die Emissionen aus dem Ein- und Ausfahren in die einzelnen Stellplätze. Es werden so auch zum Beispiel Schallpegelspitzen durch das Überfahren des Regenrigols berücksichtigt. Das ursprüngliche Gutachten habe also die Pegelspitzen ausreichend berücksichtigt. Die Berücksichtigung des Beurteilungskriteriums nach der ÖAL3/2008 gem. Punkt 4.1.2- Beziehung 6a bis 8b, führt im gegenständlichen Fall zu keiner anderen Schlussfolgerung. Betreffend die Mehrfachreflexionen stellt er fest, dass die Berechnung der Schallemissionen und der –immissionen mit dem EDV- Programm Soundplan 7.4 nach dem in Österreich anzuwendenden Berechnungsverfahren der ÖNORM ISO 9613-2 (ÖNORM- ISO-9613-2, 2008) erfolgte. Die Berechnung erfolgte ohne Vereinfachungen, detailliert in Oktavbändern mit Reflexionen bis zur
  4. Ordnung. Schließlich fand am 10.11.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. In dieser führte der Privatgutachter DI DDer aus, dass er durch das ergänzende Gutachten zu Punkt zwei und drei seiner Stellungnahme keine Bedenken mehr habe. Zu Punkt eins der Messdauer stimme er den angewandten Methoden zu und stelle er auch fest, dass diese Stand der Technik seien. Allerdings stelle sich für ihn noch die Frage der Messdauer der Immissionen. Der Sachverständige des Gerichtes erörterte in der mündlichen Verhandlung, dass es keine Bestimmungen über die Messlänge gebe. Der Mittagszeitraum sei aber sehr aussagekräftig, da in der ersten halben Stunde überdurchschnittlich viel Verkehr festzustellen war und dafür in der zweiten halben Stunden unterdurchschnittlich viel Verkehr, sodass ein Mittel aus beiden Werten sehr aussagekräftig ist. An der mündlichen Verhandlung nahmen weder die Beschwerdeführer, noch ihr Rechtsvertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung teil. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Grundstück ***/1 und das Grundstück ***/2, beide KG Z/Y, als Wohngebiet iSd § 38 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz gewidmet sind. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Grundstück ***/1 und das Grundstück ***/2, beide KG Z/Y, als Wohngebiet iSd Paragraph 38, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz gewidmet sind. Die Beschwerdeführerinnen sind jeweils Hälfteeigentümer des Grundstückes ***/3, KG Z. Das Grundstück befindet sich in 15 m Abstandsbereich zum Grundstück ***/1, auf dem zwei Wohngebäude errichtet werden sollen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Z zur Zahl Bau-***1, sowie durch Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen, beim Amt der Tiroler Landesregierung von Herrn Ing. Mag. CC vom 26.08.2016, Zahl ESA-***
  5. Dieses Gutachten wurde ergänzt durch die Stellungnahme vom 8.11.2016, Zahl ESA-***
  6. Schließlich fand am 10.11.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in dem die Gutachten des Amtssachverständigen erörtert und vom Privatgutachter der Beschwerdeführer hinterfragt werden konnten. Die Feststellungen betreffend die Widmung, die Eigentumssituation, sowie die Lage des Grundstückes der Beschwerdeführerinnen ergaben sich aus dem Akt der Gemeinde Z, sowie aus der Einsichtnahme in das TIRIS. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 26

Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Abs 1 leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,

Absatz eins, leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,

  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

§ 26

Abs 3 TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

Paragraph 26, Absatz 3, TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

Abs 4 leg cit sind die übrigen Nachbarn berechtigt, die Nichteinhaltung der in Abs 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

Absatz 4, leg cit sind die übrigen Nachbarn berechtigt, die Nichteinhaltung der in Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Absatz 2, leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Abs 3 hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Absatz 3, hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer eine Zurückverweisung an die Behörde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt haben. Diesem Antrag auf Zurückverweisung wurde nicht entsprochen, da im Sinne der obzitierten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes grundsätzlich das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zu entscheiden hat und nur dann eine Zurückverweisung aussprechen kann, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zu aufwendig und nicht im Interesse der Raschheit geboten wäre. Nachdem dies im gegenständlichen Fall nicht gegeben war, konnte diesem Antrag nicht entsprochen werden und das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der Sache selbst entschieden. In der Sache selbst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015). Das Grundstück der Beschwerdeführerinnen befindet sich im 15m-Abstand zum Baugrundstück. Deshalb sind sie nur berechtigt

§ 26

Abs 4 TBO 2011, die Nichteinhaltung der in Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, also Einwendungen betreffend der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist und Bestimmungen über den Brandschutz.Das Grundstück der Beschwerdeführerinnen befindet sich im 15m-Abstand zum Baugrundstück. Deshalb sind sie nur berechtigt

Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011, die Nichteinhaltung der in Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, also Einwendungen betreffend der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist und Bestimmungen über den Brandschutz. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar werden, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar werden, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Die Beschwerdeführerinnen formulieren im Sinne des gesetzlichen Bestimmtheitserfordernisses ihre Einwendungen in der Hinsicht in eindeutiger Weise, als sie behaupten, in ihren Rechten dadurch verletzt worden zu sein, dass durch die Errichtung des geplanten Bauvorhabens, eine übermäßige Schadstoffbelastung und Lärmbelastung für sie gegeben sei. Bei diesen Einwendungen handelt es sich um Einwendungen, die dem Nachbarn im 15-m Abstandsbereich zustehen.

§ 25

Abs 3 lit a TBO 2001 (nunmehr § 26 Abs 3 lit a) kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061).

Paragraph 25, Absatz 3, Litera a, TBO 2001 (nunmehr Paragraph 26, Absatz 3, Litera a,) kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist vergleiche VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061). Mit der Widmung Bauland – Wohngebiet

§ 38

Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 ist ein derartiger Immissionsschutz verbunden, sodass grundsätzlich die Einwendung einer subjektiv-öffentlich rechtlichen Einwendung entspricht.Mit der Widmung Bauland – Wohngebiet

Paragraph 38, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 ist ein derartiger Immissionsschutz verbunden, sodass grundsätzlich die Einwendung einer subjektiv-öffentlich rechtlichen Einwendung entspricht. Wie der Verwaltungsgerichtshof auf Frage der Immissionen auch schon wiederholt ausgesprochen hat, hat der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen. Die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 01.04.2008, 2008/06/0009).Wie der Verwaltungsgerichtshof auf Frage der Immissionen auch schon wiederholt ausgesprochen hat, hat der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen. Die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH 01.04.2008, 2008/06/0009). Somit ist den Beschwerdeführerinnen insoweit Recht zu geben, als die Behörde hätte prüfen müssen, ob Umstände vorliegen, die eine nähere Prüfung der Immissionen nach sich gezogen hätten. Von Seiten der Beschwerdeführerinnen werden ja im Besonderen die Westwindlage und die Lage des Steilhanges ins Treffen geführt. Aus diesem Grund kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass jedenfalls ein entsprechendes Lärm- und Immissionsgutachten einzuholen gewesen wäre, das nunmehr im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht eingeholt wurde. In seinem Gutachten auf Seite 14 beurteilt der Sachverständige die zu erwartenden Schallimmissionen folgendermaßen, dass er ausführt, dass die Ist-Situation maßgeblich durch das Rauschen der Yer Ache und den Verkehr auf der vorbeiführenden Straße geprägt ist. Durch die geplante Errichtung der Wohnanlage wird schalltechnisch eine Veränderung der akustischen Situation von 0 bis 1 dB prognostiziert. Aus schalltechnischer Sicht wird die Wohnqualität in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht beeinträchtigt, wenn der ausgehend von den örtlichen Gegebenheiten nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an der Grundstücksgrenze in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht jeweils um nicht mehr als 1 dB angehoben wird. An den Immissionspunkten IP6 bis IP8 liegt die prognostizierte Veränderung der akustischen Ist-Situation zwischen 1 und 2 dB. Die Veränderung der akustischen Ist-Situation von 2 dB wird an der Grundgrenze des Grundstückes ***/4 prognostiziert. Dieser Punkt liegt direkt gegenüber der Tiefgaragenzufahrt und den Freiparkplätzen von Haus 2. Der Summenpegel aus der Grundbelastung und der spezifischen Schallimmission überschreitet den zulässigen Widmungsgrenzwert nach TROG 2011 und ÖNORM S 5021 nicht. Demnach liegt die Veränderung der akustischen Ist-Situation an diesem Immissionspunkt, aus schalltechnischer Sicht, in einem zulässigen Ausmaß. In Bezug auf den Widmungsgrenzwert, in Zusammenschau mit dem Summenschallpegel ist davon auszugehen, dass die Wohnqualität nicht relevant beeinträchtigt wird. Zusammenfassend ergibt sich aus schalltechnischer Sicht, dass sich durch die Errichtung der Wohnanlage geringfügige Veränderungen ergeben werden, diese aber in einem widmungsbezogenen zulässigen Ausmaß liegen. Für die Luftschadstoffe führt er auf Seite 22 des Gutachtens aus, dass im Umfeld der geplanten Wohnanlage bzw im Bereich der ungünstigsten Nachbarschaftsbereiche keine relevanten Luftschadstoffimmissionen zu erwarten sind. In Bezug auf die Luftgüte wird die Situation nicht in relevantem Ausmaß verändert. Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten aufgrund der Emissionen/Immissionen der geplanten Wohnanlage sind im Bereich der umliegenden Nachbarschaft auszuschließen. Zusammengefasst kam der Sachverständige somit zum Ergebnis, dass sowohl in Bezug auf den Lärm, wie auch auf Luftschadstoffe und in Bezug auf die konkrete Situation der Lage der Wohnanlage und des Hauses der Beschwerdeführerinnen, keine Immissionsbelastungen entstehen werden, die relevant sind. Im ergänzenden Gutachten vom 8.11.2016 setzte sich der Gutachter noch mit den Einwendungen der Beschwerdeführerinnen, die durch ein Privatgutachten untermauert wurden, auseinander und das Gutachten wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.11.2016 erörtert. Das Gutachten des Sachverständigen des Gerichtes ist schlüssig und nachvollziehbar und konnte gesamt auch durch das Privatgutachten nicht entkräftet werden. Im Nachtrag vom 8.11.2016 zum ursprünglichen Gutachten werden die vom Privatgutachter aufgeworfenen Fragen schlüssig beantwortet und es werden auch die angewendeten Berechnungsmethoden erörtert, die alle dem Stand der Technik und der allgemeinen Praxis entsprechen. In der Verhandlung selbst schloss sich auch der Privatgutachter der Beschwerdeführerinnen zu Punkt zwei und drei seiner eigenen Stellungnahme dem Sachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes an. Nur wegen Punkt eins des Gutachtens gab es aufgrund der Messdauer keine Übereinstimmung der Sachverständigen. Allerdings wurde die Methodik des Gutachtens von Ing. Mag. CC als Stand der Technik anerkannt und es wurde auch ausgeführt, dass es keine Bestimmungen über die Messdauer gibt. Die Begründung der Mittagsstunde, die zu einem Teil vermehrtes Verkehrsaufkommen und zum Teil unterdurchschnittliches Verkehrsaufkommen mit sich gebracht hat, erscheint plausibel und ist die Argumentation auch gut nachvollziehbar. Aufgrund dieser Situation kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die Einwendungen betreffend die Immissionen nicht zu Recht erfolgt sind, sodass diesbezüglich die Beschwerden abzuweisen sind. Schließlich wird von Seiten der Beschwerdeführerinnen noch die zu geringe Anzahl der Stellplätze beim gegenständlichen Bauvorhaben vorgebracht. Wenn sich der Nachbar dagegen wendet, dass eine zu geringe Anzahl an Stellplätzen festgelegt worden sei, und meint, es hätten diesbezüglich weitere Vorschreibungen erteilt werden müssen, macht er kein Nachbarrecht iSd § 25 Abs 3 TBO 2001 (nun § 26 Abs 3) geltend (vgl VwGH 24.03.2010, 2008/06/0198).Wenn sich der Nachbar dagegen wendet, dass eine zu geringe Anzahl an Stellplätzen festgelegt worden sei, und meint, es hätten diesbezüglich weitere Vorschreibungen erteilt werden müssen, macht er kein Nachbarrecht iSd Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2001 (nun Paragraph 26, Absatz 3,) geltend vergleiche VwGH 24.03.2010, 2008/06/0198). Diese Einwendung stellt somit eine unzulässige objekt-öffentlich rechtliche Einwendung dar, sodass diese unzulässig zurückzuweisen ist. Gesamt gesehen kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass der Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist und es war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.1256.15

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