← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/15/2250-12'}

Obsah (6)§ 64§ 138§ 137§ 5§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/15/2250-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von Euro 15.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 416 Stunden, auf Euro 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 43 Stunden, herabgesetzt wird.

den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von Euro 15.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 416 Stunden, auf Euro 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 43 Stunden, herabgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird dementsprechend

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G mit Euro 150,00 neu festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird dementsprechend

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 150,00 neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen., Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Herr AA ist dem ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2012, Zahl 5Wa-***,

§ 138Abs.

1 lit.

  1. a)in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit.
  2. c)WRG erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Setzung folgender Maßnahmen Herr AA ist dem ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2012, Zahl 5Wa-***,

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a,) in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, Litera c,) WRG erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Setzung folgender Maßnahmen

  1. Alle häuslichen Abwässer sind kanaltechnisch getrennt von anderen Abwässern (wie z.B. landwirtschaftliche Abwässer, Niederschlagswässer usw.) zu erfassen und gesammelt entsprechend dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 zu entsorgen.
  2. Diese Maßnahme ist unverzüglich, längstens jedoch bis 30.06.2012 durchzuführen. in der Zeit vom 25.02.2014 bis zum 29.04.2015 nicht nachgekommen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2012, Zahl 5Wa-*** iVm § 137 Abs 3 Z 8 Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959 idgF“.Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2012, Zahl 5Wa-*** in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, Wasserrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF“. Aus diesem Grund wurde wider den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 15.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 416 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.Aus diesem Grund wurde wider den Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 15.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 416 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das am 07.09.2015 bei der belangten Behörde via E-Mail eingebrachte und damit fristgerecht erhobene Rechtmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass es zutreffe, dass der Beschuldigte sein Objekt Adresse2 in der Zeit zwischen 10.02.2014 bis zum 29.04.2015 nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen habe. Dies habe jedoch ausschließlich finanzielle Gründe. Der Anschluss an die Kanalisation würde laut einem Kostenvoranschlag der Firma CC vom 28.03.2011 Kosten in der Höhe von Euro 35.102,52 verursachen. Ein derartiger Betrag stehe dem Beschuldigten aber nicht zur Verfügung. Zumal er daher nicht über die finanziellen Mittel zur Herstellung des Kanalanschlusses verfüge, treffe ihn auch kein Verschulden an der ihm vorgeworfenen Unterlassung. Weiters wurde ausgeführt, dass betreffend die durch Vorentscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol verhängten Strafen in der Höhe von insgesamt Euro 24.010,00 dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde eine Ratenzahlung zugestanden worden sei. Zumal daher auch die belangte Behörde davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der genannten Strafbeträge nicht zumutbar sei, sei ersichtlich, dass er tatsächlich nicht für die mangelhafte bzw Nicht-Umsetzung des Auftrages zur Verantwortung zu ziehen sei. Außerdem wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe. Im vorliegenden Fall wurden am 19.11.2015 und am 31.08.2016 öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht, dass er den Anschluss des Objektes Adresse2 in der Gemeinde Z im im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher spezifizierten Tatzeitraum nicht vorgenommen hat. Er führt dazu wirtschaftliche Gründe ins Treffen, weshalb ihm ein entsprechender Anschluss nicht möglich gewesen sei. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer durch Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2012, Zl 5Wa-*** auf Grundlage des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 dazu verpflichtet wurde, alle häuslichen Abwässer kanaltechnisch getrennt von anderen Abwässern zu erfassen und gesammelt entsprechend dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 zu entsorgen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer durch Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2012, Zl 5Wa-*** auf Grundlage des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 dazu verpflichtet wurde, alle häuslichen Abwässer kanaltechnisch getrennt von anderen Abwässern zu erfassen und gesammelt entsprechend dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 zu entsorgen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden. Weiters wird festgehalten, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2015 unter anderem auch die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erörtert wurden. Dementsprechend besitzt der Beschwerdeführer Grund im Ausmaß von mehr 43 ha, darunter auch Waldflächen im erheblichen Ausmaß. Auf Vorhalt des Verhandlungsleiters bei der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2015, dass durch den Verkauf von Waldflächen ausreichend Mittel zur Herstellung des Kanalanschlusses erzielt werden können, hat der Beschwerdeführer nicht entgegnet, warum dies nicht der Fall sein sollte. Allerdings wird auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge angekündigt hat, dass er nunmehr den Kanalanschluss herstellen wird. Aus diesem Grund wurde mit der Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer zugewartet. Schließlich hat der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2016 Lichtbilder über den erfolgten Kanalanschluss vorgelegt. Eine vom Landesverwaltungsgericht Tirol beim Baubezirksamt Y eingeholte Stellungnahme vom 10.11.2016 ergibt, dass der Beschwerdeführer nunmehr tatsächlich die im Gebäude anfallenden häuslichen Abwässer in die Ortskanalisation einleitet. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer den Kanalisationsanschluss zum im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses spezifizierten Tatzeitraum nicht hergestellt hat wird von ihm selbst nicht in Frage gestellt. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile den Kanal angeschlossen hat ergibt sich aus der Stellungnahme des Baubezirksamtes Y vom 10.11.
  3. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer von mehr als 43 ha Grund ist ergibt sich aus dem zum Verfahren 2014/34/1149 eingeholten agrarwirtschaftlichen Gutachten, welches bei der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2015 erläutert wurde. Dieses Gutachten hat er im Übrigen selbst der Beschwerde angeschlossen. Rechtliche Erwägungen:

§ 137

Abs 3 Z 8 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 36.340,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer einem ihm

§ 138

Abs 1 WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 36.340,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer einem ihm

Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er dem Auftrag der belangten Behörde vom 28.02.2012, Zl 5Wa-***, im Zeitraum zwischen dem 25.02.2014 und dem 29.04.2015 nicht nachgekommen ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm eine Erfüllung des Auftrages mangels finanzieller Mittel nicht möglich gewesen sei so wird festgehalten, dass der entsprechende Auftrag rechtskräftig geworden ist und die Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Auftrages im folgenden Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr zu überprüfen ist (vgl VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0085). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er dem Auftrag der belangten Behörde vom 28.02.2012, Zl 5Wa-***, im Zeitraum zwischen dem 25.02.2014 und dem 29.04.2015 nicht nachgekommen ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm eine Erfüllung des Auftrages mangels finanzieller Mittel nicht möglich gewesen sei so wird festgehalten, dass der entsprechende Auftrag rechtskräftig geworden ist und die Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Auftrages im folgenden Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr zu überprüfen ist vergleiche VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0085). Dennoch sei hier ebenso festgehalten, dass bei einem Behandlungsauftrag nach § 138 WRG eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen ist, es sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichtenden abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und "Erfolg" handelt (vgl VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0080). Dennoch sei hier ebenso festgehalten, dass bei einem Behandlungsauftrag nach Paragraph 138, WRG eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen ist, es sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichtenden abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und "Erfolg" handelt vergleiche VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0080). Unabhängig von der Feststellung, dass der besagte wasserpolizeiliche Auftrag bereits rechtskräftig geworden ist, sei daher nur darauf hingewiesen, dass die behauptete finanzielle Situation für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bzw Vorschreibung nicht ausschlaggebend ist. Vielmehr war im vorliegenden Fall ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer im Anschlussbereich der Kanalisation gelegen ist und er sohin gleich wie jeder andere Gebäudebesitzer zur Herstellung des Kanalanschlusses verpflichtet war. Im Übrigen war aber genauso zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer beträchtlicher Grundflächen, darunter großer Waldgrundstücke, ist. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher nicht ersichtlich, weshalb nicht durch die Veräußerung von Forstflächen die entsprechenden finanziellen Mittel zur Herstellung des Anschlusses erzielt werden hätten können. Schließlich wird aber auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nunmehr doch den Anschluss hergestellt hat. Dies ändert zwar an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nichts, zeigt allerdings, dass das Argument der fehlenden finanziellen Mittel zur Herstellung des Kanalanschlusses nicht mit Erfolg ins treffen geführt werden kann. Die Übertretung steht daher in objektiver Hinsicht fest.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zum Argument, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel zur Herstellung des Anschlusses verfügt hat wird auf das oben Wiedergegebene verwiesen, wonach es dem Beschwerdeführe jedenfalls möglich gewesen wäre, durch die Veräußerung von Waldflächen die für die Umsetzung der Verpflichtung erforderlichen Mittel aufzubringen. Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde zu Recht von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer wusste vom wider ihn erteilten Auftrag nach § 138 WRG und ist diesem dennoch nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat daher wissentlich gehandelt, weshalb die Übertretung in diesem Umfang auch in subjektiver Hinsicht feststeht.Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde zu Recht von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer wusste vom wider ihn erteilten Auftrag nach Paragraph 138, WRG und ist diesem dennoch nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat daher wissentlich gehandelt, weshalb die Übertretung in diesem Umfang auch in subjektiver Hinsicht feststeht. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 138 Abs 3 WRG 1959 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 36.340,00 vor. Paragraph 138, Absatz 3, WRG 1959 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 36.340,00 vor. Zur Strafbemessung wird festgehalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch diesbezüglich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht heranzuziehen ist. Zu berücksichtigen war im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich den Kanalanschluss tatsächlich hergestellt hat, was ihm zu Folge des § 34 Abs 1 Z 15 StGB als Milderungsgrund anzurechnen war. Alleine aus diesem Grund konnte die ausgesprochene Geldstrafe bedeutend herabgesetzt werden. Zur Strafbemessung wird festgehalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch diesbezüglich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht heranzuziehen ist. Zu berücksichtigen war im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich den Kanalanschluss tatsächlich hergestellt hat, was ihm zu Folge des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB als Milderungsgrund anzurechnen war. Alleine aus diesem Grund konnte die ausgesprochene Geldstrafe bedeutend herabgesetzt werden. Dennoch war vor dem Hintergrund der vorsätzlichen Begehungsweise und der einschlägigen Vorbestrafung – der Beschwerdeführer wurde bereits mit durch das Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigten Straferkenntnis vom 17.02.2014, Zl US-*** wegen der gleichen Übertretung schuldig erkannt und über ihn im damaligen Verfahren eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 10.000,00 verhängt – eine Geldstrafe wie in der nunmehr festgesetzten Höhe auszusprechen. Die Geldstrafe beträgt allerdings nunmehr weniger als 5 % des vorgesehenen Strafrahmens und erweist sich diese unter Berücksichtigung der sonstigen Strafbemessungsgründe, wie des bedeutenden Vermögens des Beschwerdeführers unter Annahme eines – nach Tilgung von Krediten – niedrigen laufenden Einkommens aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, als schuld- und tatangemessen. Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe war auch das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe sowie des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde neu festzusetzen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens war Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision im Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.15.2250.12

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.