GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesenGemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe, eingegangen bei der Einlaufstelle am 08.09.2015, hat Herr AA die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück *** KG Y beantragt. Diesem Bauansuchen waren eine Baubeschreibung und diverse Planskizzen beigefügt. Mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 18.04.2016 wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme der Dienststelle Bauberatung - Gestalten - Ortsbildschutz vom 18.03.2016 übermittelt. Zudem wurde mitgeteilt, dass laut vorliegender Stellungnahme der Bau- Feuerpolizei der ostseitige Mindestabstand nicht gegeben sei. Der Bauwerber wurde zu einer Stellungnahme bzw zum Nachreichen geänderter Unterlagen aufgefordert, widrigenfalls das Ansuchen abgewiesen werden müsste. Nach der Eingabe des Bauwerbers vom 06.05.2016 erging seitens der belangten Behörde das Schreiben vom 23.05.2016 an den Bauwerber. Darin wurde eine Namensverwechslung aufgeklärt, die Rechtsansicht der belangten Behörde dargetan, ein Verbesserungsauftrag erteilt. In der Eingabe des rechtsfreundlich vertretenen Bauwerbers vom 07.06.2016 weist dieser darauf hin, dass das vorerwähnte Schreiben vom 23.05.2016 nicht dem Rechtsvertreter des Bauwerbers zugegangen sei und ist sohin als gegenstandslos betrachtet wird. Zudem wurde aus anwaltlicher Vorsicht um Fristerstreckung bis zum 30.06.2016 ersucht. Mit der Eingabe vom 01.02.2016, Einlaufvermerk der Einlaufstelle vom 08.06.2016, hat der Bauwerber diverse Unterlagen nachgereicht. In dieser Eingabe werden die Anlagen als Katasterplan, Ansichten, Beschreibung und Lageplan bezeichnet. Mit dem Verbesserungsauftrag vom 09.06.2016, welcher an den rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber adressiert ist und nachweislich am 13.06.2016 zugestellt wurde, wurde behördlich mitgeteilt, dass sich die Rechtsvertretung erst aus der Eingabe vom 23.05.2016 erschlossen habe. Zudem wurde mitgeteilt, dass der Grundriss mit der Bezeichnung der einzelnen Räume (wie werden die Räume genutzt?), Ansichten und ein Lageplan
Auch wurde auf § 1 Abs 1 der Planunterlagenverordnung 1998 hingewiesen.Mit dem Verbesserungsauftrag vom 09.06.2016, welcher an den rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber adressiert ist und nachweislich am 13.06.2016 zugestellt wurde, wurde behördlich mitgeteilt, dass sich die Rechtsvertretung erst aus der Eingabe vom 23.05.2016 erschlossen habe. Zudem wurde mitgeteilt, dass der Grundriss mit der Bezeichnung der einzelnen Räume (wie werden die Räume genutzt?), Ansichten und ein Lageplan
Paragraph 24, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 2011 nachzureichen sind. Auch wurde auf Paragraph eins, Absatz eins, der Planunterlagenverordnung 1998 hingewiesen. Weiters wurde im Rahmen des Parteienverkehrs erläutert, dass von Seiten des Amtssachverständigen der Stadtplanung nur bei einer offenen Terrassenausführung dem Vorhaben zugestimmt werden kann. Für die Nachreichung der Unterlagen wurde eine Frist von 3 Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt, widrigenfalls das Ansuchen
Diesem Schreiben angeschlossen war das Bauansuchen vom 08.09.2015.Für die Nachreichung der Unterlagen wurde eine Frist von 3 Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt, widrigenfalls das Ansuchen
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zurückgewiesen werden müsste. Diesem Schreiben angeschlossen war das Bauansuchen vom 08.09.
1 Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBI. Nr. 57/2011, i.d.g.F., entscheidet wie folgt:Der Stadtmagistrat der Stadt Z als Baubehörde
Paragraph 54, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBI. Nr. 57 aus 2011,, i.d.g.F., entscheidet wie folgt:
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG, BGBL Nr. 51/1991, i.V.m. §§ 24 und 27 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBI. Nr. 57/2011, wird das gegenständliche Bauansuchen wegen mangelhafter Planunterlagen zurückgewiesen.
51 aus 1991,, in Verbindung mit Paragraphen 24 und 27 Absatz 2, Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBI. Nr. 57 aus 2011,, wird das gegenständliche Bauansuchen wegen mangelhafter Planunterlagen zurückgewiesen. I. ANFECHTUNGSERKLÄRUNGrömisch eins. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG Der Bescheid des Stadtmagistrat der Stadt Z wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. II. BESCHWERDEGRÜNDErömisch zwei. BESCHWERDEGRÜNDE 1. Die Baubehörde begründet die Zurückweisung des Bauansuchens wie folgt:
Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011 haben die Planunterlagen bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden jedenfalls einen Lageplan zu umfassen, aus dem zumindest die Katastergrenzen des Bauplatzes und die Schnittpunkte mitGemäß Paragraph 24, Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011 haben die Planunterlagen bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden jedenfalls einen Lageplan zu umfassen, aus dem zumindest die Katastergrenzen des Bauplatzes und die Schnittpunkte mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke, die Um-risse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind. Dem Lageplan sind die äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung zugrunde zu legen. (...) Mit Schreiben vom 23.05.2016, nachweislich zugestellt am 24.05.2016, wurde Herrn AA mitgeteilt, dass für eine abschließende Beurteilung ein Grundriss mit der Bezeichnung der einzelnen Räume, Ansichten sowie ein Lageplan
2 Tiroler Bauordnung 2011 erforderlich sind und für die Nachreichung der Unterlagen eine Frist von 2 Wochen eingeräumt.Mit Schreiben vom 23.05.2016, nachweislich zugestellt am 24.05.2016, wurde Herrn AA mitgeteilt, dass für eine abschließende Beurteilung ein Grundriss mit der Bezeichnung der einzelnen Räume, Ansichten sowie ein Lageplan
Paragraph 24, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 2011 erforderlich sind und für die Nachreichung der Unterlagen eine Frist von 2 Wochen eingeräumt. (...) Mit Eingabe vom 08.06.2016 wurden Unterlagen nachgereicht. Mit Schreiben vom 09.06.2016, nachweislich zugestellt am 13.06.2016, wurde Herrn AA, vertreten durch Herrn RA Dr. BB, mitgeteilt, dass es sich bei den nachgereichten Unterlagen um jene Unterlagen handelt, die bereits mit Eingabe vom 08.09.2015 der Behörde übermittelt wurden und für die Nachreichung der geforderten Unterlagen letztmalig eine Frist von 3 Wochen eingeräumt. Mit Eingabe vom 07.07.2016 wurden wiederum Unterlagen nachgereicht. Der geforderte und erforderliche Lageplan
2 Tiroler Bauordnung 2011 wurde bis dato nicht nachgereicht.Mit Eingabe vom 07.07.2016 wurden wiederum Unterlagen nachgereicht. Der geforderte und erforderliche Lageplan
Paragraph 24, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 2011 wurde bis dato nicht nachgereicht.
24 § Abs 2 Tiroler Bauordnung 2011 nachzureichen sind. Auch wurde auf § 1 Abs 1 der Planunterlagenverordnung 1998 hingewiesen.Mit dem Verbesserungsauftrag vom 09.06.2016, welcher an den rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber adressiert ist und nachweislich am 13.06.2016 zugestellt wurde, wurde behördlich mitgeteilt, dass sich die Rechtsvertretung erst aus der Eingabe vom 23.05.2016 erschlossen habe. Zudem wurde mitgeteilt, dass der Grundriss mit der Bezeichnung der einzelnen Räume (wie werden die Räume genutzt?), Ansichten und ein Lageplan
24 Paragraph Absatz 2, Tiroler Bauordnung 2011 nachzureichen sind. Auch wurde auf Paragraph eins, Absatz eins, der Planunterlagenverordnung 1998 hingewiesen. Zudem wurde im Rahmen des Parteienverkehrs erläutert, dass von Seiten des Amtssachverständigen der Stadtplanung nur bei einer offenen Terrassenausführung zugestimmt werden kann. Für die Nachreichung der Unterlagen wurde eine Frist von 3 Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt, widrigenfalls das Ansuchen
Diesem Schreiben angeschlossen war das Bauansuchen vom 08.09.2015.Für die Nachreichung der Unterlagen wurde eine Frist von 3 Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt, widrigenfalls das Ansuchen
Paragraph 13, Absatz 3, allgemeines Verfahrensgesetz 1991 zurückgewiesen werden müsste. Diesem Schreiben angeschlossen war das Bauansuchen vom 08.09.2015. Mit der Eingabe vom 04.07.2016, diese trägt den Einlaufvermerk der Einlaufstelle vom 07.07.2016, hat der Bauwerber Unterlagen nachgereicht. Diese Unterlagen werden in dem vorerwähnten Schreiben vom 04.07.2016 als Katastralmappe 1:1000 und 1:500 mit Positionierung des Gartenhauses, Ansichten und Baubeschreibung, Grundriss Gartenhaus samt Hinweis Nutzung, 1x Maßstab 1:100 und 1x ohne Maßstab bezeichnet. Keine (nachgereichte) Planunterlage weist enthält das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt auf. Die (nachgereichten) Planunterlagen sind von keinem befugten Planverfasser iSd § 24 Abs 5 TBO 2011 unterfertigt.Die (nachgereichten) Planunterlagen sind von keinem befugten Planverfasser iSd Paragraph 24, Absatz 5, TBO 2011 unterfertigt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft aufgrund des dem behördlichen Akt einliegenden Urkunden treffen. Ein Blick in den als Lageplan bezeichneten Plan - diese liegt mehrfach vor - zeigt, dass zumindest das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt nicht eingetragen ist. Dies gilt im Übrigen für alle Pläne. Zudem sin die Pläne auch nicht unterfertigt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde verwaltungsgerichtlich dem rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Lageplanes mitgeteilt, dass dieser nicht von einem befugten Planverfasser im Sinn des § 24 Abs 5 TBO 2011 verfasst wurde. Zudem sin die Pläne auch nicht unterfertigt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde verwaltungsgerichtlich dem rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Lageplanes mitgeteilt, dass dieser nicht von einem befugten Planverfasser im Sinn des Paragraph 24, Absatz 5, TBO 2011 verfasst wurde. Eine Stellungnahme hierzu erging nicht. IV. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch vier. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011 idF LGBl 2016/94 (TBO 2011):Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung LGBl 2016/94 (TBO 2011): „§ 62 Übergangsbestimmungen
F LGBl 2015/103 (vgl § 62 TBO 2011 idF LGBl 2016/94) wird als notwendiger Bestandteil der Einreichunterlagen für ein Bauansuchen ein Lageplan ausgewiesen, der ua das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt aufzuweisen hat.
Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011 in der Fassung LGBl 2015/103 vergleiche Paragraph 62, TBO 2011 in der Fassung LGBl 2016/94) wird als notwendiger Bestandteil der Einreichunterlagen für ein Bauansuchen ein Lageplan ausgewiesen, der ua das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt aufzuweisen hat. Es ist auf Sachverhaltsebene festgestellt, dass die belangte Behörde dem rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber mit dem Verbesserungsauftrag vom 09.06.2016 ua aufgefordert hat, einen Lageplan nach § 24 Abs 2 TBO 2011 binnen einer Frist von 3 Wochen nachzureichen, nachdem dieser dem Bauansuchen nicht angeschlossen war.Es ist auf Sachverhaltsebene festgestellt, dass die belangte Behörde dem rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber mit dem Verbesserungsauftrag vom 09.06.2016 ua aufgefordert hat, einen Lageplan nach Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011 binnen einer Frist von 3 Wochen nachzureichen, nachdem dieser dem Bauansuchen nicht angeschlossen war. Dabei weist die Behörde auch auf die Rechtsfolgen für den Fall hin, sofern die Unterlagen nicht nachgereicht werden. Eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (). Die im Anschluss an den Verbesserungsauftrag vom 09.06.2016 nachgereichten Planunterlagen weisen – so wie bis dahin eingereichten Planunterlagen - nicht das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt auf. Nachdem der rechtsfreundlich vertretene Bauwerber es verabsäumt hat, dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 09.06.2016 vollständig (VwGH 09.09.1987, 87/01/0144) nachzukommen, indem er wiederum Pläne einbringt, auf denen das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt nicht ersichtlich ist, hat die belangte Behörde das Bauansuchen zu Recht wegen Formgebrechens zurückgewiesen. Festgestellt ist auch, dass die (nachgereichten) Planunterlagen keine Unterfertigung aufweisen, sohin auch nicht von einem befugten Planverfasser (vgl § 24 Abs 2 TBO 2011 iVm Abs 5 leg). Festgestellt ist auch, dass die (nachgereichten) Planunterlagen keine Unterfertigung aufweisen, sohin auch nicht von einem befugten Planverfasser vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011 in Verbindung mit Absatz 5, leg). Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Planunterlagen, insbesondere jenes Planes, welcher mehrfach eingereicht wurde und auf dem ua Abstände zu den Grundstücksgrenzen bemaßt sind, wird – wie im verwaltungsgerichtlichen Parteiengehör ausgeführt – davon ausgegangen, dass diese Planunterlagen auch nicht von einem befugten Planverfasser erstellt worden sind. Die belangte Behörde hat im Verbesserungsauftrag vom 09.06.2016 auf die Notwendigkeit der Beibringung eines Lageplanes nach § 24 Abs 2 TBO 2011 hingewiesen.Die belangte Behörde hat im Verbesserungsauftrag vom 09.06.2016 auf die Notwendigkeit der Beibringung eines Lageplanes nach Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011 hingewiesen. Dem rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber muss zugemutet werden, diese Bestimmung im Zusammenhang mit Abs 5 leg cit zu verstehen, da die gesamte Bestimmung des § 24 TBO 2011 mit „Planunterlagen“ überschrieben ist. Insofern kann im hier angefochtenen Bescheid kein Mangel erblickt werden, wenn dieser auf einen Verbesserungsauftrag abstellt, mit dem ein Lageplan nach § 24 Abs 2 TBO 2011 nachgefordert wird, und in der Folge eine Zurückweisung erfolgt, da ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Lageplan schon deshalb nicht vorliegt, weil er ua nicht von einem befugten Planverfasser unterfertigt ist.Dem rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber muss zugemutet werden, diese Bestimmung im Zusammenhang mit Absatz 5, leg cit zu verstehen, da die gesamte Bestimmung des Paragraph 24, TBO 2011 mit „Planunterlagen“ überschrieben ist. Insofern kann im hier angefochtenen Bescheid kein Mangel erblickt werden, wenn dieser auf einen Verbesserungsauftrag abstellt, mit dem ein Lageplan nach Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011 nachgefordert wird, und in der Folge eine Zurückweisung erfolgt, da ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Lageplan schon deshalb nicht vorliegt, weil er ua nicht von einem befugten Planverfasser unterfertigt ist. Es kann nicht der Behörde zur Last fallen, wenn der rechtsfreundlich vertretene Bauwerber einen Verbesserungsauftrag erhält, in der Folge der Bauwerber selbst einschreitet und dabei dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachkommt, da der Planunterlagen nachreicht, die nicht von einem befugten Planverfasser unterfertigt (und auch sonst nicht vollständig) sind. Insofern ist auch deshalb von keinem dem § 24 TBO 2011 entsprechenden Planunterlagen, insbesondere keinem Lageplan im Sinne dieser Bestimmung auszugehen. Aus diesem Grund ist der rechtsfreundlich vertretene Bauwerber dem Verbesserungsauftrag vom 09.06.2016 nicht vollständig nachgekommen. Die Zurückweisung erfolgte sohin zu Recht.Insofern ist auch deshalb von keinem dem Paragraph 24, TBO 2011 entsprechenden Planunterlagen, insbesondere keinem Lageplan im Sinne dieser Bestimmung auszugehen. Aus diesem Grund ist der rechtsfreundlich vertretene Bauwerber dem Verbesserungsauftrag vom 09.06.2016 nicht vollständig nachgekommen. Die Zurückweisung erfolgte sohin zu Recht. Das Landesverwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Dies war im gegenständlichen Fall gegeben. Das Fehlen der oben angeführten Anforderungen an die Planunterlagen steht aufgrund der im behördlichen Akt einliegenden Urkunden eindeutig fest. Auch wurde verwaltungsgerichtlich das Parteiengehör eingeräumt.Das Landesverwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Dies war im gegenständlichen Fall gegeben. Das Fehlen der oben angeführten Anforderungen an die Planunterlagen steht aufgrund der im behördlichen Akt einliegenden Urkunden eindeutig fest. Auch wurde verwaltungsgerichtlich das Parteiengehör eingeräumt. Augenscheinlich ist, dass seitens der belangten Behörde auch die Eingabe des Bauwerbers vom 04.07.2016 in ihrer Entscheidung berücksichtigt wurde, auch wenn sie diese Eingabe aufgrund des Einlaufvermerkes vom 07.07.2016 als Eingabe vom 07.07.2016 bezeichnet hat. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht beantragt, obwohl im angefochtenen Bescheid (vgl Rechtsmittelbelehrung) ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht beantragt, obwohl im angefochtenen Bescheid vergleiche Rechtsmittelbelehrung) ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin entfallen. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Die (nachgereichten) Planunterlagen sind im Hinblick auf die Erfordernisse für einen Lageplan nach § 24 Abs 2 TBO 2011 nicht vollständig, da kein Lageplan vorliegt, der ua das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt ausweist. Die (nachgereichten) Planunterlagen sind im Hinblick auf die Erfordernisse für einen Lageplan nach Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011 nicht vollständig, da kein Lageplan vorliegt, der ua das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt ausweist. Auch sind die Planunterlagen, sohin auch der Lageplan, nicht von einem befugten Planverfasser unterfertigt. Abschließend wird mitgeteilt, dass das in der Beschwerde angezogene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.08.2016 zu einer gänzlich anderen Entscheidung der belangten Behörde erging. Inhalt der damaligen Erkenntnisses war die Entscheidung der belangten Behörde, mit der ein Eventualantrag auf Umwandlung der Bauanzeige in eine Baubewilligung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Hier gegenständlich ist eine Entscheidung der Zurückweisung eines Bauansuchens wegen Formgebrechens. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere wird mit dieser Entscheidung lediglich eine formelle Entscheidung der belangten Behörde bestätigt. Es steht dem Bauwerber frei, unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere wird mit dieser Entscheidung lediglich eine formelle Entscheidung der belangten Behörde bestätigt. Es steht dem Bauwerber frei, unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.32.2024.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.