Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde des AA, geboren am 03.01.1966, , römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.09.2016, Zl ****, mit dem das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.09.2016, Zl ****,
Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt wurde, den Beschluss: 1.
GVG in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als mangelhaft zurückgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als mangelhaft zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde des AA, geboren am 03.01.1966, , X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.09.2016, Zl ****,
Abs 4 AVG berichtigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.09.2016, Zl ****, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz und dem Tierseuchengesetz, erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde des AA, geboren am 03.01.1966, , römisch zehn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.09.2016, Zl ****,
Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.09.2016, Zl ****, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz und dem Tierseuchengesetz, zu Recht: 1.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt EUR 1.580,00 (EUR 80,00 zu den Spruchpunkten 1., 3., 4.,
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt EUR 1.580,00 (EUR 80,00 zu den Spruchpunkten 1., 3., 4.,
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer, der gemeinsam mit seinem Bruder BB eine Personengesellschaft, welche einen Hauptstall (Stall 1), in X, mit Nebenstall 1 und Nebenstall 2, und eine Betriebsstätte (Stall 2), , in Z, , betreibe, zur Last gelegt, dass laut amtstierärztlichem Gutachten des Amtstierarztes Dr. CCMit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer, der gemeinsam mit seinem Bruder BB eine Personengesellschaft, welche einen Hauptstall (Stall 1), in römisch zehn, mit Nebenstall 1 und Nebenstall 2, und eine Betriebsstätte (Stall 2), , in Z, , betreibe, zur Last gelegt, dass laut amtstierärztlichem Gutachten des Amtstierarztes Dr. CC 1. im Hauptstall 8 Kühe mit einem Tiergewicht bis 700 kg in einem Mittellangstand mit den Abmessungen von 190 cm Länge und 100 cm Breite vorgefunden werden haben können, obwohl Rindern bis 700 kg
Anlage 2 Punkt 4.2.
Anlage 2 Punkt 2.
Abs 3 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tag nach der Geburt zu erfolgen habe, bei einem Kalb im Nebenstall 1 hätten die Ohrmarken gefehlt, obwohl die Kennzeichnung von Rindern
Paragraph 3, Absatz 3, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tag nach der Geburt zu erfolgen habe, 8. bei drei Schafen im Nebenstall 2 hätten die Ohrmarken gefehlt, obwohl Schafe
Abs 1 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, die nach dem 09.2005 geboren wurden, auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung mit zwei Ohrmarken
dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen seien, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen hätten, bei drei Schafen im Nebenstall 2 hätten die Ohrmarken gefehlt, obwohl Schafe
Paragraph 13, Absatz eins, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, die nach dem 09.2005 geboren wurden, auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung mit zwei Ohrmarken
dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen seien, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen hätten,
G mit EUR 40,00 (Punkte 1., 3., 4.,
Paragraph 64, VStG mit EUR 40,00 (Punkte 1., 3., 4.,
Mit dem Bescheid vom 29.09.2016, Zl ***, berichtigte die belangte Behörde das vorangeführte Straferkenntnis
Paragraph 62, Absatz 4, AVG hinsichtlich Tatort und Tatzeit. Der Beschwerdeführer wurde am 05.10.2016 bei der belangten Behörde vorstellig. Aus der diesbezüglich aufgenommenen Niederschrift (unterfertigt vom Leiter der Amtshandlung und vom Beschwerdeführer) geht wörtlich Folgendes hervor: „Gegenstand der Amtshandlung: Beschwerde gegen den Bescheid **** Herr AA erscheint vor Amt und gibt Folgendes an: „Ich möchte heute gegen das Straferkenntnis der BH Y vom 27.09.2016 zu *** Beschwerde erheben. Hierzu wird mir zur Kenntnis gebracht, dass mit gestrigem Datum der Bescheid vom 29.09.2016 zur Berichtigung des Straferkenntnisses per Post übermittelt wurde. Da ich diesen noch nicht erhalten habe, wird mir Gelegenheit gegeben, diesen zur Kenntnis zu nehmen. Natürlich erhebe ich auch gegen diesen Bescheid Beschwerde. Ich möchte zur Begründung angeben, dass mir die vorgeworfenen Übertretungen bewusst sind und ich hierzu geständig bin. Es ist mir jedoch auf keinen Fall möglich, den Strafbetrag in Höhe von EUR 8.690,00 zu bezahlen. Ich bin derzeit in einer finanziellen Notlage und da immer noch nicht entschieden ist, ob gegen mich ein Tierhalteverbot verhängt wird, ist es unsicher, ob ich künftig als Landwirt tätig sein kann und dadurch Einnahmen erziele. Meine Existenz hängt an der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts. Ich bitte den Strafbetrag an meine derzeitige Situation anzupassen. Ich verfüge derzeit über ein monatliches Einkommen von ungefähr EUR 400,00 nach allen Abzügen des alltäglichen Lebens wie Auto, Betriebskosten, etc. Wie man sieht, komme ich derzeit mit sehr wenig Geld aus und kann es mir auf keinen Fall leisten, den Strafbetrag zu bezahlen.“. Mit Schreiben vom 06.10.2016 legte die belangte Behörde die Rechtsmittel dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor. Mit am 19.10.2016 zugestelltem Schreiben (OZ 3) setzte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer im Hinblick auf die gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.09.2016, Zl ****, erhobene Beschwerde darüber in Kenntnis, dass es diese als solche eingeschränkt auf die Strafhöhe werte, der Schuldspruch somit rechtskräftig sei, folglich nur mehr über die Angemessenheit der verhängten Geldstrafen zu erkennen sei und forderte den Beschwerdeführer zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Weiters erteilte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das in der Niederschrift vom 05.10.2016 protokollierte Anbringen betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2016, Zl ****, einen Mängelhebungsauftrag
GVG in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG. Konkret forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer unter Verweis auf § 9 Abs 1 VwGVG zur Darlegung der Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrags auf. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden wird, wenn dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der genannten Frist nicht entsprochen wird. Mit am 19.10.2016 zugestelltem Schreiben (OZ 3) setzte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer im Hinblick auf die gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.09.2016, Zl ****, erhobene Beschwerde darüber in Kenntnis, dass es diese als solche eingeschränkt auf die Strafhöhe werte, der Schuldspruch somit rechtskräftig sei, folglich nur mehr über die Angemessenheit der verhängten Geldstrafen zu erkennen sei und forderte den Beschwerdeführer zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Weiters erteilte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das in der Niederschrift vom 05.10.2016 protokollierte Anbringen betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2016, Zl ****, einen Mängelhebungsauftrag
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Konkret forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer unter Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zur Darlegung der Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrags auf. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden wird, wenn dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der genannten Frist nicht entsprochen wird. Mit am 04.11.2016 eingelangtem Schreiben (OZ 4) äußerte sich der Beschwerdeführer wörtlich folgendermaßen: „Ich möchte Ihnen in Bezug auf Ihr Schreiben zum Punkt A meine finanzielle Situation schildern, indem ich angebe, dass ich bis zur Verhandlung wegen dem Tierhalteverbot Landwirt war. Da jetzt ein Tierhalteverbot über mich verhängt wurde, verfüge ich derzeit über sehr wenig Geld. Wie ich bereits bei der Niederschrift bei der BH Y angegeben habe, verfüge ich derzeit über kein geregeltes Einkommen. Weiters besitze ich außer der Liegenschaft in X, wo ich wohne, die D-Alm, wobei diese stark verschuldet ist (ca EUR 150.000,00). Auch die Liegenschaft in X ist mit ca EUR 200.000,00 verschuldet. Ich habe zwei Kinder, welche gemeinsam mit meiner Frau bei mir in der Adresse1 leben. Ich habe keine Liegenschaften, welche ich zu Geld machen kann. Derzeit bin ich am Existenzminimum. Ich verzichte auf die Durchführung einer Verhandlung. „Ich möchte Ihnen in Bezug auf Ihr Schreiben zum Punkt A meine finanzielle Situation schildern, indem ich angebe, dass ich bis zur Verhandlung wegen dem Tierhalteverbot Landwirt war. Da jetzt ein Tierhalteverbot über mich verhängt wurde, verfüge ich derzeit über sehr wenig Geld. Wie ich bereits bei der Niederschrift bei der BH Y angegeben habe, verfüge ich derzeit über kein geregeltes Einkommen. Weiters besitze ich außer der Liegenschaft in römisch zehn, wo ich wohne, die D-Alm, wobei diese stark verschuldet ist (ca EUR 150.000,00). Auch die Liegenschaft in römisch zehn ist mit ca EUR 200.000,00 verschuldet. Ich habe zwei Kinder, welche gemeinsam mit meiner Frau bei mir in der Adresse1 leben. Ich habe keine Liegenschaften, welche ich zu Geld machen kann. Derzeit bin ich am Existenzminimum. Ich verzichte auf die Durchführung einer Verhandlung. Zu Punkt B möchte ich angeben, dass mir keine Begründung über die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid zum Straferkenntnis einfallen. Grundsätzlich erhebe ich Beschwerde gegen die Strafe, da ich den Strafbetrag in meiner derzeitigen Situation einfach nicht zahlen kann.“. Rechtliche Erwägungen: Zur Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 29.09.2016, ****:
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
GVG erforderlichen Inhalt nicht auf.Insofern wies das vom Beschwerdeführer am 05.10.2016 in einer Niederschrift festgehaltene Vorbringen den für eine Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG erforderlichen Inhalt nicht auf. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier im Wesentlichen: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel
der –
GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier im Wesentlichen: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel
der –
Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036). Insofern forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2016 (OZ 3) zur Behebung der angeführten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit der Wirkung auf, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Zumal der Beschwerdeführer die angeführten Mängel bis dato nicht behoben, sondern nur mitgeteilt hat, dass ihm keine Begründung einfalle, war seine Beschwerde als mangelhaft zurückzuweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte infolge § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Abgesehen davon, hat der Beschwerdeführer auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte infolge Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Abgesehen davon, hat der Beschwerdeführer auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Zur Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.09.2016, ****: Zumal sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nur noch zu überprüfen, inwiefern die belangte Behörde die Bemessung der Geldstrafe im Rahmen des Gesetzes vorgenommen hat.
Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt. Nach Abs 3 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt. Nach Absatz 3, leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.
Abs 1 lit c Tierseuchengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. Nach Abs 2 leg cit ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen, wer die in Abs 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht.
Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Tierseuchengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer den Vorschriften der Paragraphen 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15 a, 19, 20, 22, 24, 31 a, 32 und 42 Litera a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. Nach Absatz 2, leg cit ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen, wer die in Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht. Zumal vom oben angeführten Sachverhalt auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer die oben angeführten Verwaltungsübertretungen begangen. Für diese Verwaltungsübertretungen sind die oben angeführten Geldstrafen vorgesehen. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde bei Verhängung der Geldstrafen die in § 19 VStG enthaltenen Regelungen über die Strafbemessung berücksichtigt hat. Zumal vom oben angeführten Sachverhalt auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer die oben angeführten Verwaltungsübertretungen begangen. Für diese Verwaltungsübertretungen sind die oben angeführten Geldstrafen vorgesehen. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde bei Verhängung der Geldstrafen die in Paragraph 19, VStG enthaltenen Regelungen über die Strafbemessung berücksichtigt hat. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, zumal die verletzten Rechtsvorschriften dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere dienen. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend waren allerdings die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis angeführten einschlägigen Strafvormerkungen zu berücksichtigen. Bezüglich des Verschuldens ist die belangte Behörde von bedingtem Vorsatz ausgegangen. Diese Annahme hat der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und ist in Anbetracht der oben angeführten einschlägigen Strafvormerkungen nachvollziehbar. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer die oben wörtlich wiedergegebene Stellungnahme abgegeben (vgl OZ 4).Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer die oben wörtlich wiedergegebene Stellungnahme abgegeben vergleiche OZ 4). Auch bei schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen können die verhängten Geldstrafen allerdings nicht als erhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen jeweils im unteren bzw mittleren Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedoch jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Zumal der Beschwerde gegen das Straferkenntnis insgesamt keine Berechtigung zukommt, war der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Insofern konnte von der Durchführung einer solchen
GVG abgesehen werden.Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Insofern konnte von der Durchführung einer solchen
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 VwGVG abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständliche Beschluss orientiert sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.Der gegenständliche Beschluss orientiert sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe. Zumal sich die erkennende Richterin bei der Überprüfung der Strafbemessung seitens der belangten Behörde an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auch bezüglich des Erkenntnisses auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.2128.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.