← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/34/2128-4'}

Obsah (13)§ 62§ 50§ 25a§ 52§ 3§ 13§ 64§ 17§ 9§ 38§ 63§ 44Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/2128-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol I.römisch eins. fasst dur

§ 62Abs 4 AVG berichtigt wurde, denfasst durch seine Richterin MMag.

Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde des AA, geboren am 03.01.1966, , römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.09.2016, Zl ****, mit dem das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.09.2016, Zl ****,

Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt wurde, den Beschluss: 1.

§ 50Vw

GVG in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als mangelhaft zurückgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als mangelhaft zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde des AA, geboren am 03.01.1966, , X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.09.2016, Zl ****,

§ 62

Abs 4 AVG berichtigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.09.2016, Zl ****, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz und dem Tierseuchengesetz, erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde des AA, geboren am 03.01.1966, , römisch zehn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.09.2016, Zl ****,

Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.09.2016, Zl ****, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz und dem Tierseuchengesetz, zu Recht: 1.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt EUR 1.580,00 (EUR 80,00 zu den Spruchpunkten 1., 3., 4.,

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses, EUR 40,00 zu den Spruchpunkten 2.,
  3. und
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses, EUR 60,00 zu Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Straferkenntnisses, EUR 1.000,00 zu Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Straferkenntnisses) zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt EUR 1.580,00 (EUR 80,00 zu den Spruchpunkten 1., 3., 4.,

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses, EUR 40,00 zu den Spruchpunkten 2.,
  3. und
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses, EUR 60,00 zu Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Straferkenntnisses, EUR 1.000,00 zu Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Straferkenntnisses) zu leisten.
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer, der gemeinsam mit seinem Bruder BB eine Personengesellschaft, welche einen Hauptstall (Stall 1), in X, mit Nebenstall 1 und Nebenstall 2, und eine Betriebsstätte (Stall 2), , in Z, , betreibe, zur Last gelegt, dass laut amtstierärztlichem Gutachten des Amtstierarztes Dr. CCMit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer, der gemeinsam mit seinem Bruder BB eine Personengesellschaft, welche einen Hauptstall (Stall 1), in römisch zehn, mit Nebenstall 1 und Nebenstall 2, und eine Betriebsstätte (Stall 2), , in Z, , betreibe, zur Last gelegt, dass laut amtstierärztlichem Gutachten des Amtstierarztes Dr. CC 1. im Hauptstall 8 Kühe mit einem Tiergewicht bis 700 kg in einem Mittellangstand mit den Abmessungen von 190 cm Länge und 100 cm Breite vorgefunden werden haben können, obwohl Rindern bis 700 kg

Anlage 2 Punkt 4.2.

  1. der
  2. Tierhaltungsverordnung Mittellangstände mit einer Länge von 210 cm und Breite von 120 cm zur Verfügung stehen müssen.
  3. bei vier Tränken der Wasserdurchfluss zu gering gewesen sei, sodass der Wasserbedarf der Tiere nicht ausreichend gedeckt war, obwohl Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität nach § 17 Abs 3 Tierschutzgesetz haben müssen,bei vier Tränken der Wasserdurchfluss zu gering gewesen sei, sodass der Wasserbedarf der Tiere nicht ausreichend gedeckt war, obwohl Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität nach Paragraph 17, Absatz 3, Tierschutzgesetz haben müssen,
  4. die Rinder im Stall 1 hochgradig mit Kot verschmutzt gewesen seien und keine trockene Liegefläche zur Verfügung gehabt hätten, obwohl laut Anlage 2 Punkt 2.1.
  5. der
  6. Tierhaltungsverordnung die Liegeflächen trocken und so gestaltet sein müssten, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können,
  7. im Hauptstall 1 habe ein Rind mit Stallklauen vorgefunden werden können, obwohl

Anlage 2 Punkt 2.

  1. der
  2. Tierhaltungsverordnung der Zustand der Klauen regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf eine Klauenpflege durchgeführt werden müsse,
  3. die Kälber im Nebenstall 1 hätten kein Frischwasser zur Verfügung gehabt, obwohl nach den Bestimmungen der Anlage 2 Punkt 3.
  4. der
  5. Tierhaltungsverordnung über zwei Wochen alte Kälber über die Milch- oder Milchaustauschertränke hinaus Zugang zu geeignetem Frischwasser oder anderen Flüssigkeiten in ausreichender Menge haben müssten um ihren Flüssigkeitsbedarf zu decken,
  6. die Kälber im Nebenstall 1 seien teils mit Kot verschmutzt gewesen und hätten keine trockenen Liegeflächen zur Verfügung gehabt, obwohl laut Anlage 2 Punkt 3.
  7. der
  8. Tierhaltungsverordnung für Kälber bis 150 kg eine trockene, weiche und verformbare Liegefläche vorhanden sein und für Kälber unter zwei Wochen eine geeignete Einstreu zur Verfügung stehen müsse,
  9. bei einem Kalb im Nebenstall 1 hätten die Ohrmarken gefehlt, obwohl die Kennzeichnung von Rindern

§ 3

Abs 3 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tag nach der Geburt zu erfolgen habe, bei einem Kalb im Nebenstall 1 hätten die Ohrmarken gefehlt, obwohl die Kennzeichnung von Rindern

Paragraph 3, Absatz 3, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tag nach der Geburt zu erfolgen habe, 8. bei drei Schafen im Nebenstall 2 hätten die Ohrmarken gefehlt, obwohl Schafe

§ 13

Abs 1 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, die nach dem 09.2005 geboren wurden, auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung mit zwei Ohrmarken

dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen seien, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen hätten, bei drei Schafen im Nebenstall 2 hätten die Ohrmarken gefehlt, obwohl Schafe

Paragraph 13, Absatz eins, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, die nach dem 09.2005 geboren wurden, auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung mit zwei Ohrmarken

dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen seien, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen hätten,

  1. beim Pony im Nebenstall 2 habe eine mangelnde Hufpflege festgestellt werden können, obwohl Anlage 1 Punkt 2.
  2. der
  3. Tierhaltungsverordnung bei Equiden eine regelmäßige und fachgerechte Hufpflege sicherzustellen sei,
  4. laut amtstierärztlichem Gutachten würden den Tieren durch die Unterbringung (viel zu kleine Stände und Ställe hochgradig verschmutzt) und der mangelhaften und schlechten Betreuung Schmerzen und Leiden im Sinne des § 5 Tierschutzgesetz zugefügt.laut amtstierärztlichem Gutachten würden den Tieren durch die Unterbringung (viel zu kleine Stände und Ställe hochgradig verschmutzt) und der mangelhaften und schlechten Betreuung Schmerzen und Leiden im Sinne des Paragraph 5, Tierschutzgesetz zugefügt. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz in Verbindung mit Anlage 2 Punkt 4.2.
  5. der
  6. Tierhaltungsverordnung (Punkt 1.), § 17 Abs 3 in Verbindung mit § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz und Anlage 2 Punkt 2.
  7. der
  8. Tierhaltungsverordnung (Punkt 2.), § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz in Verbindung mit Anlage 2 Punkt 2.1.
  9. der
  10. Tierhaltungsverordnung (Punkt 3.), § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz in Verbindung mit Anlage 2 Punkt 2.
  11. der
  12. Tierhaltungsverordnung (Punkt 4.), § 17 Abs 3 in Verbindung mit § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz und Anlage 2 Punkt 3.
  13. der
  14. Tierhaltungsverordnung (Punkt 5.), § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz und Anlage 2 Punkt 3.
  15. der
  16. Tierhaltungsverordnung (Punkt 6.), § 3 Abs 3 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 in Verbindung mit § 8a Abs 1 und § 63 Abs 1 lit c Tierseuchengesetz (Punkt 7.), § 12 Abs 1 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 in Verbindung mit § 8a Abs 1 und § 63 Abs 1 Tierseuchengesetz (Punkt 8.), § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz in Verbindung mit Anlage 1 Punkt 2.
  17. der
  18. Tierhaltungsverordnung (Punkt 9.) und § 5 Abs 1 und 2 Z 13 in Verbindung mit § 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (Punkt 10.) begangen, weshalb über ihn zu den Punkten
  19. bis
  20. und
  21. des Straferkenntnisses unter Zugrundelegung des § 38 Abs 3 Tierschutzgesetzes Geldstrafen von EUR 400,00 (Punkte 1., 3., 4.,
  22. und 6.), im Fall der Uneinbringlichkeit 18 Stunden (Punkte
  23. und 5.) und 36 Stunden (Punkte 3., 4., 6.), EUR 200,00 (Punkt 2.), im Fall der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und EUR 300,00 (Punkt 9.), im Fall der Uneinbringlichkeit 27 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu den Punkten
  24. und
  25. jeweils unter Zugrundelegung des § 63 Abs 1 lit c Tierseuchengesetz EUR 200,00, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und zu Punkt
  26. unter Zugrundlegung des § 38 Abs 1 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von EUR 5.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 112 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurden. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

§ 64VSt

G mit EUR 40,00 (Punkte 1., 3., 4.,

  1. und 6.), EUR 20,00 (Punkte 2.,
  2. und 8.) und EUR 500,00 (Punkt 10.) bestimmt.Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz in Verbindung mit Anlage 2 Punkt 4.2.
  3. der
  4. Tierhaltungsverordnung (Punkt 1.), Paragraph 17, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz und Anlage 2 Punkt 2.
  5. der
  6. Tierhaltungsverordnung (Punkt 2.), Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz in Verbindung mit Anlage 2 Punkt 2.1.
  7. der
  8. Tierhaltungsverordnung (Punkt 3.), Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz in Verbindung mit Anlage 2 Punkt 2.
  9. der
  10. Tierhaltungsverordnung (Punkt 4.), Paragraph 17, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz und Anlage 2 Punkt 3.
  11. der
  12. Tierhaltungsverordnung (Punkt 5.), Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz und Anlage 2 Punkt 3.
  13. der
  14. Tierhaltungsverordnung (Punkt 6.), Paragraph 3, Absatz 3, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins und Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Tierseuchengesetz (Punkt 7.), Paragraph 12, Absatz eins, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins und Paragraph 63, Absatz eins, Tierseuchengesetz (Punkt 8.), Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz in Verbindung mit Anlage 1 Punkt 2.
  15. der
  16. Tierhaltungsverordnung (Punkt 9.) und Paragraph 5, Absatz eins und 2 Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutzgesetz (Punkt 10.) begangen, weshalb über ihn zu den Punkten
  17. bis
  18. und
  19. des Straferkenntnisses unter Zugrundelegung des Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetzes Geldstrafen von EUR 400,00 (Punkte 1., 3., 4.,
  20. und 6.), im Fall der Uneinbringlichkeit 18 Stunden (Punkte
  21. und 5.) und 36 Stunden (Punkte 3., 4., 6.), EUR 200,00 (Punkt 2.), im Fall der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und EUR 300,00 (Punkt 9.), im Fall der Uneinbringlichkeit 27 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu den Punkten
  22. und
  23. jeweils unter Zugrundelegung des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Tierseuchengesetz EUR 200,00, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und zu Punkt
  24. unter Zugrundlegung des Paragraph 38, Absatz eins, Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von EUR 5.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 112 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurden. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

Paragraph 64, VStG mit EUR 40,00 (Punkte 1., 3., 4.,

  1. und 6.), EUR 20,00 (Punkte 2.,
  2. und 8.) und EUR 500,00 (Punkt 10.) bestimmt. Zur Bemessung der Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht habe und insofern von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen werde. Als mildernd habe keine Tatsache berücksichtigt werden können. Vielmehr werde dem Beschwerdeführer erschwerend angelastet, dass er bereits mehrfach, konkret mit Straferkenntnis vom 24.10.2014, ****, mit Straferkenntnis vom 16.02.2015, ****, mit Straferkenntnis vom 11.06.2015, Zl ****, rechtskräftig wegen Vergehen nach dem Tierschutzgesetz einschlägig vorbestraft sei. Es stehe einwandfrei fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, insbesondere zu den Spruchpunkten 1.,
  3. und 10., vorsätzlich begangen habe, da er hierzu bereits rechtskräftig wegen gleichartiger Vergehen durch die belangte Behörde in der Vergangenheit bestraft worden sei. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer der Unrechtsgehalt seines Verhaltens sehr wohl bewusst gewesen. Für die Erfüllung der Vorsätzlichkeit genüge ein bedingter Vorsatz. Ein solcher sei dann gegeben, wenn der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezwecke, seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussehe, ihn aber ernstlich für möglich halte und sich damit abfinde. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe erscheine daher die Verhängung der Geldstrafen als schuld- und tatangemessen und zumindest erforderlich um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten. Mit dem Bescheid vom 29.09.2016, Zl ***, berichtigte die belangte Behörde das vorangeführte Straferkenntnis

§ 62Abs 4 AVG hinsichtlich Tatort und Tatzeit.

Mit dem Bescheid vom 29.09.2016, Zl ***, berichtigte die belangte Behörde das vorangeführte Straferkenntnis

Paragraph 62, Absatz 4, AVG hinsichtlich Tatort und Tatzeit. Der Beschwerdeführer wurde am 05.10.2016 bei der belangten Behörde vorstellig. Aus der diesbezüglich aufgenommenen Niederschrift (unterfertigt vom Leiter der Amtshandlung und vom Beschwerdeführer) geht wörtlich Folgendes hervor: „Gegenstand der Amtshandlung: Beschwerde gegen den Bescheid **** Herr AA erscheint vor Amt und gibt Folgendes an: „Ich möchte heute gegen das Straferkenntnis der BH Y vom 27.09.2016 zu *** Beschwerde erheben. Hierzu wird mir zur Kenntnis gebracht, dass mit gestrigem Datum der Bescheid vom 29.09.2016 zur Berichtigung des Straferkenntnisses per Post übermittelt wurde. Da ich diesen noch nicht erhalten habe, wird mir Gelegenheit gegeben, diesen zur Kenntnis zu nehmen. Natürlich erhebe ich auch gegen diesen Bescheid Beschwerde. Ich möchte zur Begründung angeben, dass mir die vorgeworfenen Übertretungen bewusst sind und ich hierzu geständig bin. Es ist mir jedoch auf keinen Fall möglich, den Strafbetrag in Höhe von EUR 8.690,00 zu bezahlen. Ich bin derzeit in einer finanziellen Notlage und da immer noch nicht entschieden ist, ob gegen mich ein Tierhalteverbot verhängt wird, ist es unsicher, ob ich künftig als Landwirt tätig sein kann und dadurch Einnahmen erziele. Meine Existenz hängt an der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts. Ich bitte den Strafbetrag an meine derzeitige Situation anzupassen. Ich verfüge derzeit über ein monatliches Einkommen von ungefähr EUR 400,00 nach allen Abzügen des alltäglichen Lebens wie Auto, Betriebskosten, etc. Wie man sieht, komme ich derzeit mit sehr wenig Geld aus und kann es mir auf keinen Fall leisten, den Strafbetrag zu bezahlen.“. Mit Schreiben vom 06.10.2016 legte die belangte Behörde die Rechtsmittel dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor. Mit am 19.10.2016 zugestelltem Schreiben (OZ 3) setzte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer im Hinblick auf die gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.09.2016, Zl ****, erhobene Beschwerde darüber in Kenntnis, dass es diese als solche eingeschränkt auf die Strafhöhe werte, der Schuldspruch somit rechtskräftig sei, folglich nur mehr über die Angemessenheit der verhängten Geldstrafen zu erkennen sei und forderte den Beschwerdeführer zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Weiters erteilte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das in der Niederschrift vom 05.10.2016 protokollierte Anbringen betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2016, Zl ****, einen Mängelhebungsauftrag

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG. Konkret forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer unter Verweis auf § 9 Abs 1 VwGVG zur Darlegung der Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrags auf. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden wird, wenn dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der genannten Frist nicht entsprochen wird. Mit am 19.10.2016 zugestelltem Schreiben (OZ 3) setzte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer im Hinblick auf die gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.09.2016, Zl ****, erhobene Beschwerde darüber in Kenntnis, dass es diese als solche eingeschränkt auf die Strafhöhe werte, der Schuldspruch somit rechtskräftig sei, folglich nur mehr über die Angemessenheit der verhängten Geldstrafen zu erkennen sei und forderte den Beschwerdeführer zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Weiters erteilte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das in der Niederschrift vom 05.10.2016 protokollierte Anbringen betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2016, Zl ****, einen Mängelhebungsauftrag

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Konkret forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer unter Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zur Darlegung der Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrags auf. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden wird, wenn dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der genannten Frist nicht entsprochen wird. Mit am 04.11.2016 eingelangtem Schreiben (OZ 4) äußerte sich der Beschwerdeführer wörtlich folgendermaßen: „Ich möchte Ihnen in Bezug auf Ihr Schreiben zum Punkt A meine finanzielle Situation schildern, indem ich angebe, dass ich bis zur Verhandlung wegen dem Tierhalteverbot Landwirt war. Da jetzt ein Tierhalteverbot über mich verhängt wurde, verfüge ich derzeit über sehr wenig Geld. Wie ich bereits bei der Niederschrift bei der BH Y angegeben habe, verfüge ich derzeit über kein geregeltes Einkommen. Weiters besitze ich außer der Liegenschaft in X, wo ich wohne, die D-Alm, wobei diese stark verschuldet ist (ca EUR 150.000,00). Auch die Liegenschaft in X ist mit ca EUR 200.000,00 verschuldet. Ich habe zwei Kinder, welche gemeinsam mit meiner Frau bei mir in der Adresse1 leben. Ich habe keine Liegenschaften, welche ich zu Geld machen kann. Derzeit bin ich am Existenzminimum. Ich verzichte auf die Durchführung einer Verhandlung. „Ich möchte Ihnen in Bezug auf Ihr Schreiben zum Punkt A meine finanzielle Situation schildern, indem ich angebe, dass ich bis zur Verhandlung wegen dem Tierhalteverbot Landwirt war. Da jetzt ein Tierhalteverbot über mich verhängt wurde, verfüge ich derzeit über sehr wenig Geld. Wie ich bereits bei der Niederschrift bei der BH Y angegeben habe, verfüge ich derzeit über kein geregeltes Einkommen. Weiters besitze ich außer der Liegenschaft in römisch zehn, wo ich wohne, die D-Alm, wobei diese stark verschuldet ist (ca EUR 150.000,00). Auch die Liegenschaft in römisch zehn ist mit ca EUR 200.000,00 verschuldet. Ich habe zwei Kinder, welche gemeinsam mit meiner Frau bei mir in der Adresse1 leben. Ich habe keine Liegenschaften, welche ich zu Geld machen kann. Derzeit bin ich am Existenzminimum. Ich verzichte auf die Durchführung einer Verhandlung. Zu Punkt B möchte ich angeben, dass mir keine Begründung über die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid zum Straferkenntnis einfallen. Grundsätzlich erhebe ich Beschwerde gegen die Strafe, da ich den Strafbetrag in meiner derzeitigen Situation einfach nicht zahlen kann.“. Rechtliche Erwägungen: Zur Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 29.09.2016, ****:

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Im Hinblick auf den Berichtigungsbescheid kann dem in der Niederschrift vom 05.10.2016 protokollierten Anbringen kein Vorbringen, aus dem der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des Bescheides ableitet, entnommen werden. Ebenso fehlt eine Prozesserklärung des Beschwerdeführers dahingehend, in welchem Umfang und auf welche Art über den angefochtenen Bescheid abgesprochen werden soll. Insofern wies das vom Beschwerdeführer am 05.10.2016 in einer Niederschrift festgehaltene Vorbringen den für eine Beschwerde

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG erforderlichen Inhalt nicht auf.Insofern wies das vom Beschwerdeführer am 05.10.2016 in einer Niederschrift festgehaltene Vorbringen den für eine Beschwerde

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG erforderlichen Inhalt nicht auf. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier im Wesentlichen: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel

der –

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier im Wesentlichen: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel

der –

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036). Insofern forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2016 (OZ 3) zur Behebung der angeführten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit der Wirkung auf, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Zumal der Beschwerdeführer die angeführten Mängel bis dato nicht behoben, sondern nur mitgeteilt hat, dass ihm keine Begründung einfalle, war seine Beschwerde als mangelhaft zurückzuweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte infolge § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Abgesehen davon, hat der Beschwerdeführer auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte infolge Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Abgesehen davon, hat der Beschwerdeführer auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Zur Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.09.2016, ****: Zumal sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nur noch zu überprüfen, inwiefern die belangte Behörde die Bemessung der Geldstrafe im Rahmen des Gesetzes vorgenommen hat.

§ 38

Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt. Nach Abs 3 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt. Nach Absatz 3, leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.

§ 63

Abs 1 lit c Tierseuchengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. Nach Abs 2 leg cit ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen, wer die in Abs 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht.

Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Tierseuchengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer den Vorschriften der Paragraphen 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15 a, 19, 20, 22, 24, 31 a, 32 und 42 Litera a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. Nach Absatz 2, leg cit ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen, wer die in Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht. Zumal vom oben angeführten Sachverhalt auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer die oben angeführten Verwaltungsübertretungen begangen. Für diese Verwaltungsübertretungen sind die oben angeführten Geldstrafen vorgesehen. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde bei Verhängung der Geldstrafen die in § 19 VStG enthaltenen Regelungen über die Strafbemessung berücksichtigt hat. Zumal vom oben angeführten Sachverhalt auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer die oben angeführten Verwaltungsübertretungen begangen. Für diese Verwaltungsübertretungen sind die oben angeführten Geldstrafen vorgesehen. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde bei Verhängung der Geldstrafen die in Paragraph 19, VStG enthaltenen Regelungen über die Strafbemessung berücksichtigt hat. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, zumal die verletzten Rechtsvorschriften dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere dienen. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend waren allerdings die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis angeführten einschlägigen Strafvormerkungen zu berücksichtigen. Bezüglich des Verschuldens ist die belangte Behörde von bedingtem Vorsatz ausgegangen. Diese Annahme hat der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und ist in Anbetracht der oben angeführten einschlägigen Strafvormerkungen nachvollziehbar. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer die oben wörtlich wiedergegebene Stellungnahme abgegeben (vgl OZ 4).Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer die oben wörtlich wiedergegebene Stellungnahme abgegeben vergleiche OZ 4). Auch bei schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen können die verhängten Geldstrafen allerdings nicht als erhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen jeweils im unteren bzw mittleren Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedoch jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Zumal der Beschwerde gegen das Straferkenntnis insgesamt keine Berechtigung zukommt, war der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Insofern konnte von der Durchführung einer solchen

§ 44Abs 3 Z 2 und 3 Vw

GVG abgesehen werden.Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Insofern konnte von der Durchführung einer solchen

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 VwGVG abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständliche Beschluss orientiert sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.Der gegenständliche Beschluss orientiert sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe. Zumal sich die erkennende Richterin bei der Überprüfung der Strafbemessung seitens der belangten Behörde an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auch bezüglich des Erkenntnisses auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.2128.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.