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{'item': 'LVwG-2016/38/2372-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/38/2372-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.04.2010, Zahl: **** wurde der Firma D-GmbH die baubehördliche Bewilligung zum Zubau von Lagerräumen beim bestehenden Objekt in X, auf Gp *1 erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 14.04.2010, Zahl: **** wurde der Firma D-GmbH die baubehördliche Bewilligung zum Zubau von Lagerräumen beim bestehenden Objekt in römisch zehn, auf Gp *1 erteilt. Mit Grundbuchsbeschluss vom Bezirksgericht Y wurden Herr Erwin und Frau Siglinde Obermoser als Hälfteeigentümer des Grundstückes *1, KG X im Grundbuch als Eigentümer einverleibt. Mit Grundbuchsbeschluss vom Bezirksgericht Y wurden Herr Erwin und Frau Siglinde Obermoser als Hälfteeigentümer des Grundstückes *1, KG römisch zehn im Grundbuch als Eigentümer einverleibt. Mit Anzeige vom 14. September 2016 wurden der Gemeinde Fotos übermittelt, aus denen von Seiten der Gemeinde geschlossen wurde, dass diese Lagerräume widmungswidrig verwendet würden. Daraufhin erging der nunmehr bekämpfte Bescheid, mit dem den Eigentümern die abweichende Verwendung der Lagerräumlichkeiten außerhalb des genehmigten Verwendungszweckes, insbesondere zur gewerblichen Nutzung als Tischlerei, untersagt wurde. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten dazu aus, dass sie von einem Lokalaugenschein nichts gewusst hätten und dass sie beim angeführten Objekt gar nicht anwesend gewesen wären. Sie würden die Lagerräumlichkeit nur als solche nutzen und nicht für gewerbliche Tätigkeiten einer Tischlerei. Sie hätten persönlich bei der Gemeinde vorgesprochen und angefragt, ob eine Dazuwidmung dieser Räumlichkeiten für die Ausübung eines Kleingewerbes ohne Angestellte, nur familiär, möglich wäre und hätten diesbezüglich auch einen Antrag gestellt. Da sie aber eine Tischlerei in Z haben würden, würden die Lagerräumlichkeiten in X tatsächlich nur zum Lagern verwendet. Deshalb stellen sie den Antrag, die Benützungsuntersagung aufzuheben.Da sie aber eine Tischlerei in Z haben würden, würden die Lagerräumlichkeiten in römisch zehn tatsächlich nur zum Lagern verwendet. Deshalb stellen sie den Antrag, die Benützungsuntersagung aufzuheben. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer grundbücherliche Eigentümer des gegenständlichen Objektes auf Grundstück *1, in EZ **, KG X sind. Weiters steht fest, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten als Lagerräume im Ausmaß von 16,6 Meter mal 3,5 Meter laut Bescheid vom 14.04.2010, Zahl ****, genehmigt sind. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer grundbücherliche Eigentümer des gegenständlichen Objektes auf Grundstück *1, in EZ **, KG römisch zehn sind. Weiters steht fest, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten als Lagerräume im Ausmaß von 16,6 Meter mal 3,5 Meter laut Bescheid vom 14.04.2010, Zahl ****, genehmigt sind. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde X zur Zahl ****, sowie in den Akt zur Zahl ****. Die Feststellungen betreffend den Verwendungszweck und die Eigentumssituation ergeben sich aus diesen Akten. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde römisch zehn zur Zahl ****, sowie in den Akt zur Zahl ****. Die Feststellungen betreffend den Verwendungszweck und die Eigentumssituation ergeben sich aus diesen Akten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 39

Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichte oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlagen die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichte oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlagen die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

§ 39

Abs 6 lit c TBO 2011 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt.

Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X wurde die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von Lagerräumen im Ausmaß von 16,6 Meter mal 3,5 Meter auf Gst *1 in ** KG X, erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn wurde die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von Lagerräumen im Ausmaß von 16,6 Meter mal 3,5 Meter auf Gst *1 in ** KG römisch zehn, erteilt. Dies wiederum bedeutet, dass der Zubau eindeutig für Lagerzwecke als Verwendungszweck ausgewiesen wurde. In der vorliegenden Anzeige vom 14.09.2016 wurden der Gemeinde Bilder übermittelt, aus denen die Gemeinde geschlossen hat, dass die Lagerräumlichkeiten wider dem Verwendungszweck als Tischlerei verwendet werden. Wie der Verwaltungsgerichthof in seiner ständigen Judikatur ausführt, ist die Untersagung der Benützung eines als Lager bewilligten Raumes für andere Zwecke rechtmäßig (vgl VwGH 21.10.1993, 93/06/0196, 31.01.2008, 2006/06/018).Wie der Verwaltungsgerichthof in seiner ständigen Judikatur ausführt, ist die Untersagung der Benützung eines als Lager bewilligten Raumes für andere Zwecke rechtmäßig vergleiche VwGH 21.10.1993, 93/06/0196, 31.01.2008, 2006/06/018). Auch wenn die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vorbringen, dass sie das Objekt nicht als Tischlerei genutzt haben, so ist aus der Anzeige anderes zu schließen, sodass die Gemeinde zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine dem Verwendungszweck widersprechende Verwendung vorgelegen ist. Sie hat somit zu Recht einen baupolizeilichen Auftrag

§ 39Abs 6 lit c TBO 2011 erlassen, sodass der Beschwerde keine Berechtigung zukam.

Auch wenn die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vorbringen, dass sie das Objekt nicht als Tischlerei genutzt haben, so ist aus der Anzeige anderes zu schließen, sodass die Gemeinde zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine dem Verwendungszweck widersprechende Verwendung vorgelegen ist. Sie hat somit zu Recht einen baupolizeilichen Auftrag

Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 erlassen, sodass der Beschwerde keine Berechtigung zukam. Ungeachtet dieses Auftrages, steht es den Beschwerdeführern aber jederzeit frei, die Räumlichkeiten als Lager zu verwenden, wie im Genehmigungsbescheid vom 14.04.2010, Zl ****, genehmigt. Ihnen wurde mit dem Untersagungsbescheid vom 14.09.2016, Zl ****, lediglich die Verwendung dieser Räumlichkeiten als Tischlerei untersagt. Eine Nutzung für Lagerzwecke ist deshalb jederzeit gestattet. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.2372.1

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