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{'item': 'LVwG-2016/38/1426-3'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 44§ 39§ 46§ 435

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/38/1426-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Magistrats der Stadt X vom 17.05.2016, Zahl ****, behoben.1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Magistrats der Stadt römisch zehn vom 17.05.2016, Zahl ****, behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheiden der Stadt X wurden

§ 44

TBO 1998 die Bewilligungen zur Errichtung von Schrebergartenhäusern als bauliche Anlagen vorrübergehenden Bestandes auf der Grundparzelle *1, KG Z, erteilt.Mit Bescheiden der Stadt römisch zehn wurden

Paragraph 44, TBO 1998 die Bewilligungen zur Errichtung von Schrebergartenhäusern als bauliche Anlagen vorrübergehenden Bestandes auf der Grundparzelle *1, KG Z, erteilt. Diese Bewilligungen sind mittlerweile abgelaufen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt X wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, das Gartenhaus auf Grundparzelle *1 im Ausmaß von 5,99 m x 4,43 m mit einem WC im Ausmaß von 1 m x 2,5 m, einem Stauraum im Ausmaß von 2,2 m x 2,4 m und einem Schuppen im Ausmaß von 5,07 m x 1,65 m

§ 39

Abs 1 Tiroler Bauordnung zu entfernen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt römisch zehn wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, das Gartenhaus auf Grundparzelle *1 im Ausmaß von 5,99 m x 4,43 m mit einem WC im Ausmaß von 1 m x 2,5 m, einem Stauraum im Ausmaß von 2,2 m x 2,4 m und einem Schuppen im Ausmaß von 5,07 m x 1,65 m

Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung zu entfernen. Gegen diesen baupolizeilichen Entfernungsauftrag richtet sich die fristgerechte Beschwerde der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin. In dieser Beschwerde führt sie zusammengefasst aus, dass das Verfahren vor dem Magistrat X mangelhaft geblieben sei. Mit Pachtvertrag vom 01.01.2007 habe sie eine Teilfläche von ca 61 m2 aus Grundstück *1, KG Z, von Herrn CC als Grundstückseigentümer in Bestand genommen, wobei auf dieser Grundstücksfläche ein Schrebergartenhäuschen bereits errichtet gewesen sei. Da sich der Pachtvertrag lediglich auf das Grundstück beziehe, sei sie nicht Verfahrensbeteiligte.In dieser Beschwerde führt sie zusammengefasst aus, dass das Verfahren vor dem Magistrat römisch zehn mangelhaft geblieben sei. Mit Pachtvertrag vom 01.01.2007 habe sie eine Teilfläche von ca 61 m2 aus Grundstück *1, KG Z, von Herrn CC als Grundstückseigentümer in Bestand genommen, wobei auf dieser Grundstücksfläche ein Schrebergartenhäuschen bereits errichtet gewesen sei. Da sich der Pachtvertrag lediglich auf das Grundstück beziehe, sei sie nicht Verfahrensbeteiligte. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, Erhebungen zum Pachtvertrag durchzuführen. Aus den einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung ergebe sich, dass Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m2 weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen würden. Das Schrebergartenhäuschen sei zudem vor 2011 errichtet worden, sodass auch nicht die Bestimmungen der TBO 2011 zur Anwendung gelangen würden. Somit sei der Bescheid inhaltlich nicht nachvollziehbar und rechtlich unschlüssig. Es wäre von der belangten Behörde auch nur pauschal auf die befristete Baubewilligung und deren Erlöschen hingewiesen worden, ohne auf den für die Beschwerdeführerin betreffenden Sachverhalt, also das von ihr benutzte Gartenhäuschen, Bezug zu nehmen. Es wäre nämlich zu klären gewesen, ob überhaupt eine Baubewilligung seinerzeit erforderlich gewesen wäre. Diese Prüfung habe die Behörde unterlassen. Die belangte Behörde übersehe auch in ihrer Argumentation, dass sich die Bestimmung des § 39 Abs 1 TBO einerseits an den Eigentümer der baulichen Anlage richtet und andererseits nur dann anzuwenden ist, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet worden sei.Die belangte Behörde übersehe auch in ihrer Argumentation, dass sich die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO einerseits an den Eigentümer der baulichen Anlage richtet und andererseits nur dann anzuwenden ist, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet worden sei. Im angefochtenen Bescheid befänden sich aber keine Ausführungen der belangten Behörde dazu, dass die bauliche Anlage ohne erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet worden sei. Die Behörde bestätige ja selbst, dass eine Baubewilligung bestanden habe. Die belangte Behörde verkenne auch den Umstand, dass von der Beschwerdeführerin auf der gepachteten Grundstücksteilfläche ein errichtetes Kleingartenhäuschen benützt werde und sie in zivilrechtlicher Hinsicht aber nicht Eigentümerin der baulichen Anlage sei. Aus den einschlägigen Bestimmungen des ABGB ergebe sich, dass das Eigentum am Grundstück nach dem Grundbuchstand zu bewerten sei und zu dem das Eigentum am Gebäude dem Eigentum am Grundstück folge. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin nicht Eigentum am Gartenhäuschen erlangt, sondern tatsächlich nur eine Ablösevereinbarung hinsichtlich des Inventars mit dem Vorbestandnehmer getroffen. Auch die diesbezüglichen maßgeblichen Umstände seien von der Erstbehörde überhaupt nicht erhoben bzw erörtert worden. Weiters hätte die Behörde auch abzuklären gehabt, ob im Fall von befristeten Baubewilligungen im gegenständlichen Fall dies überhaupt zulässig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe aber entgegen dem bekämpften Bescheid die bauliche Anlage nicht unberechtigt errichtet. Es wäre in rechtlicher Hinsicht nämlich auch zu beachten, dass im Fall des Vorliegens einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes, die Pflicht zur Beseitigung

§ 46

Abs 7 TBO ausdrücklich nur den Inhaber einer befristet erteilten baubehördlichen Bewilligung treffen würde. Sachverhaltsfeststellungen, wer Inhaber der jeweiligen Bewilligung sei, würden sich allerdings nicht in der Baubewilligung befinden.Es wäre in rechtlicher Hinsicht nämlich auch zu beachten, dass im Fall des Vorliegens einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes, die Pflicht zur Beseitigung

Paragraph 46, Absatz 7, TBO ausdrücklich nur den Inhaber einer befristet erteilten baubehördlichen Bewilligung treffen würde. Sachverhaltsfeststellungen, wer Inhaber der jeweiligen Bewilligung sei, würden sich allerdings nicht in der Baubewilligung befinden. Die Behörde hätte deshalb zu erheben gehabt, wer Adressat und Träger einer seinerzeit befristeten Baubewilligung wäre und ob diese Rechte auf die Nachpächter insofern rechtsverbindlich übergegangen seien und diese deshalb Adressat eines behördlichen Abbruchsauftrages geworden wären. Zudem habe sich die Behörde auch nicht mit der Bestimmung des § 39 Abs 1 letzter Satz TBO auseinandergesetzt, der davon ausgeht, dass die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechend Zustandes nur aufzutragen sei, sofern dies technisch nicht Zudem habe sich die Behörde auch nicht mit der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz TBO auseinandergesetzt, der davon ausgeht, dass die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechend Zustandes nur aufzutragen sei, sofern dies technisch nicht unmöglich oder wirtschaftlich nicht unvertretbar sei. Zu den diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen seien von der belangten Behörde keinerlei Ausführungen getätigt worden. Schlussendlich sei der entsprechende Bescheid auch nicht exekutierbar, da von Seiten der Behörde keinerlei Erhebungen und Feststellungen zum tatsächlichen Zustand gemacht worden wären. Es werde deshalb der Antrag gestellt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, die Beschwerdeführerin als Partei einzuvernehmen und in weiterer Folge möge in Stattgebung der Beschwerde der Bescheid ersatzlos behoben werden, in eventu an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Von Seiten des erkennenden Gerichtes wurden schließlich Erhebungen beim Bezirksgericht X in der Urkundensammlung zum gegenständlichen Grundstück *1, KG Z, durchgeführt. Es konnte dabei festgestellt werden, dass keinerlei Unterlagen für die Übertragung des Eigentums am Superädifikat eines Gartenhäuschens dort hinterlegt sind.Von Seiten des erkennenden Gerichtes wurden schließlich Erhebungen beim Bezirksgericht römisch zehn in der Urkundensammlung zum gegenständlichen Grundstück *1, KG Z, durchgeführt. Es konnte dabei festgestellt werden, dass keinerlei Unterlagen für die Übertragung des Eigentums am Superädifikat eines Gartenhäuschens dort hinterlegt sind. Schließlich wurden von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.9.2016 der Pachtvertrag abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Grundeigentümer des Gst. *1, KG Z, vom 1.1.2007 und die Ablösevereinbarung mit Herrn BB vom 1.11.2005 vorgelegt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht die Errichterin des gegenständlichen Gartenhäuschen und der sonstigen baulichen Anlagen auf dem von ihr gepachteten Teil des Grundstückes *1, KG Z, ist. Weiters steht fest, dass sie mit Herrn BB am 1.11.2005 eine Ablösevereinbarung für die baulichen Anlagen inklusive des Zubehörs geschlossen hat. Diese Ablösevereinbarung ist nicht in der Urkundensammlung des Grundbuches beim Bezirksgericht x hinterlegt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des Magistrats X zur Zahl ****, sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrats X zur Zahl ****. Weiters wurde Einsicht genommen in die Urkundensammlung des Bezirksgerichtes X zu Grundparzelle *1, KG Z.Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des Magistrats römisch zehn zur Zahl ****, sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrats römisch zehn zur Zahl ****. Weiters wurde Einsicht genommen in die Urkundensammlung des Bezirksgerichtes römisch zehn zu Grundparzelle *1, KG Z. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 39

Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

§ 46

Abs 7 TBO hat der Inhaber einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes nach Ablauf der Bewilligung diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 44 Abs 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.

Paragraph 46, Absatz 7, TBO hat der Inhaber einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes nach Ablauf der Bewilligung diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Paragraph 44, Absatz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Wie sich aus der Aktenlage des Magistrats der Stadt X ergeben hat, gibt es derzeit für die auf dem Pachtgrundstück der Beschwerdeführerin existierenden Gebäude, keine aufrechten baurechtlichen Genehmigungen. Einer Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages kam somit dem Grunde nach Berechtigung zu.Wie sich aus der Aktenlage des Magistrats der Stadt römisch zehn ergeben hat, gibt es derzeit für die auf dem Pachtgrundstück der Beschwerdeführerin existierenden Gebäude, keine aufrechten baurechtlichen Genehmigungen. Einer Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages kam somit dem Grunde nach Berechtigung zu. Ungeachtet dessen, unterlag die belangte Behörde aber einem grundsätzlichen Rechtsirrtum. § 39 Abs 1 TBO legt fest, dass die Behörde im Fall der Errichtung eines Objektes ohne baurechtliche Genehmigung, dem Eigentümer der baulichen Anlage die Entfernung aufzutragen hat.Paragraph 39, Absatz eins, TBO legt fest, dass die Behörde im Fall der Errichtung eines Objektes ohne baurechtliche Genehmigung, dem Eigentümer der baulichen Anlage die Entfernung aufzutragen hat. Die Bestimmung des § 46 Abs 7 TBO wiederum sieht vor, dass dem Inhaber der Bewilligung einer baulichen Anlage vorrübergehenden Bestandes die Entfernung aufzutragen ist.Die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 7, TBO wiederum sieht vor, dass dem Inhaber der Bewilligung einer baulichen Anlage vorrübergehenden Bestandes die Entfernung aufzutragen ist. Von Seiten der belangten Behörde hätte somit genau überprüft werden müssen, wer in diesem baupolizeilichen Verfahren überhaupt der Verpflichtete ist. Die belangte Behörde hat zu dieser Frage aber keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zu dieser Frage sowohl den Pachtvertrag als auch die Übernahmevereinbarung der derzeitigen Nutzerin eingeholt. In Punkt 9 des Pachtvertrages vom 1.1.2007 ist definitiv ausgeführt, dass das Eigentum an eventuellen Bauten auf der gepachteten Parzelle nicht auf den Grundeigentümer übergeht. Nach der herrschenden Rechtsprechung entsteht ein Superädifikat, wenn das Bauwerk vom Bauführer auf einem fremden Grund ohne die Absicht errichtet wurde, dass es für seine ganze natürliche Lebensdauer auf dem Grundstück bleiben soll. Diese Voraussetzung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benützung des Grundstückes zusteht (vgl 3 Ob 158/93).Nach der herrschenden Rechtsprechung entsteht ein Superädifikat, wenn das Bauwerk vom Bauführer auf einem fremden Grund ohne die Absicht errichtet wurde, dass es für seine ganze natürliche Lebensdauer auf dem Grundstück bleiben soll. Diese Voraussetzung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benützung des Grundstückes zusteht vergleiche 3 Ob 158/93). Wer auf fremden Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Schrebergartenhaus erbaut, erwirbt auch ohne Hinterlegung einer Urkunde dessen Eigentum (vlg 1 Ob 907/34; 3 Ob 100/17 ua). Nach dem vorliegenden Pachtvertrag ergibt sich, dass entgegen der Rechtsansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht vom Grundsatz „Superficies solo cedit“ ausgegangen werden kann. Der Eigentümer des Grundstückes ist hier nicht auch Eigentümer der baulichen Anlage, sondern vielmehr wird dem Pächter durch den Pachtvertrag nur die Möglichkeit eingeräumt, ein Superädifikat zu errichten. Somit handelt es sich bei den Baulichkeiten um Superädifikate, die nicht im Eigentum des Grundeigentümers stehen. Dies führt dazu, dass zunächst der Errichter des entsprechenden Schrebergartenhauses und der sonstigen Baulichkeiten auf dem gepachteten Grundstück auch Eigentümer dieser Superädifikate geworden ist. Der Inhaber der Bewilligung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes war somit im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten auch deren Eigentümer. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass sie nicht Eigentümerin des Gartenhäuschens geworden sei, da sie vom Vorbesitzer nur das Inventar übernommen habe und nicht das Gartenhäuschen an sich, so ist auf die zivilrechtlichen Bestimmungen zur Eigentumsübertragung von Superädifikaten zu schauen. Zur Übertragung eines Schrebergartenhäuschens, das in der Rechtsform eines Superädifikates errichtet wurde, ist aber in jedem Fall eine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchsgericht notwendig (vlg 1 Ob 907/34, 3 Ob 100/70 ua). Eine bloße Kaufvereinbarung reicht nicht aus. Als einzig gültige Art für den Erwerb des Eigentum am Superädifikat

§ 435ABGB kommt somit nur die Hinterlegung einer Urkunde über Bauwerke in Betracht (vgl Vw

GH 97/05/0121 vom 16.09.1997).Als einzig gültige Art für den Erwerb des Eigentum am Superädifikat

Paragraph 435, ABGB kommt somit nur die Hinterlegung einer Urkunde über Bauwerke in Betracht vergleiche VwGH 97/05/0121 vom 16.09.1997). Wie eine Nachschau beim Grundbuchsgericht X ergeben hat, wurde aber diesbezüglich eine solche Urkunde nicht hinterlegt, sodass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht Eigentümern des Superädifikats also des Schrebergartenhauses und der sonstigen Baulichkeiten, geworden ist.Wie eine Nachschau beim Grundbuchsgericht römisch zehn ergeben hat, wurde aber diesbezüglich eine solche Urkunde nicht hinterlegt, sodass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht Eigentümern des Superädifikats also des Schrebergartenhauses und der sonstigen Baulichkeiten, geworden ist. Ein baupolizeilicher Auftrag iSd § 39 Abs 1 TBO, wie im gegenständlichen Fall, richtet sich aber immer an den Eigentümer der baulichen Anlage.Ein baupolizeilicher Auftrag iSd Paragraph 39, Absatz eins, TBO, wie im gegenständlichen Fall, richtet sich aber immer an den Eigentümer der baulichen Anlage. Da die Beschwerdeführerin dies aber nicht ist, erfolgte der baupolizeiliche Auftrag an sie zu Unrecht, sodass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig ist und der Beschwerde stattzugeben war. In einem neuerlichen Verfahren wird es deshalb die Aufgabe der belangten Behörde sein, zu klären, wer der Eigentümer ist. Darüber hinaus wird auch jedenfalls zu klären sein, welche Gebäude tatsächlich auf der Pachtfläche errichtet worden sind und welche davon mit einer Bewilligung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes ursprünglich genehmigt wurden. Dabei ist auch darauf zu achten, ob die Baulichkeiten plangemäß errichtet wurden, oder ob Abweichungen gegeben sind, die vom ursprünglichen Baukonsens nicht mitgetragen sind. Des Weiteren wird zu klären sein, ob auch bauliche Anlagen auf der Parzelle sind, die bewilligungsfrei errichtet werden durften. Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.1426.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.