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LVwG-2016/40/2445-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/40/2445-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des DI AA, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde X vom 11.10.2016, Zahl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des DI AA, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 11.10.2016, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbingen: römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbingen: Mit Bauansuchen vom 23.06.2016, eingelangt beim Stadtmagistrat X am 28.06.2016, hat die B GmbH, Völser und Ing. Mag. CC, um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Überdachung des Autoabstellplatzes an der Nordseite des *1, KG Z, unter Vorlage von Planunterlagen angesucht. Mit Bauansuchen vom 23.06.2016, eingelangt beim Stadtmagistrat römisch zehn am 28.06.2016, hat die B GmbH, Völser und Ing. Mag. CC, um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Überdachung des Autoabstellplatzes an der Nordseite des *1, KG Z, unter Vorlage von Planunterlagen angesucht. Nach Einholung eines stadtplanerischen Gutachtens, eines Gutachtens des Amtes für Bau-, Wasser- und Anlagenrecht, eines verkehrsplanerischen Gutachtens sowie eines hochbau- und brandschutztechnischen Gutachtens wurde mit dem angefochtenen Bescheid die baubehördliche Bewilligung für die geplante Überdachung der bestehenden Parkplätze erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aus den im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen sich keine Einwände gegen das geplante Bauvorhaben ergäben. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe verzichtet werden können. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Bescheid nicht auf das Servitutrecht seines Grundstückes *1 eingegangen werde. Es fehle die Prüfung, ob die Überdachung die betroffene Verkehrsfläche, auf welcher das Grundstück *1 in Servitutrecht habe, unzulässig überrage. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei das für ihn nicht eindeutig überprüfbar. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 maßgeblich: „§ 25Bauverfahren

(1)Die Behörde kann, sofern das Bauansuchen nicht nach § 27 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchführen, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
(1)Die Behörde kann, sofern das Bauansuchen nicht nach Paragraph 27, Absatz 2, oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchführen, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
(2)In der Nähe von Denkmälern ist im Bauverfahren über a)Litera a Neu- und Zubauten von Gebäuden und die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sowie b) Umbauten von Gebäuden und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, die geeignet sind, das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes bzw. der baulichen Anlage wesentlich zu berühren, dem Bundesdenkmalamt Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Zu einer allfälligen Bauverhandlung ist das Bundesdenkmalamt als Beteiligter zu laden.
(3)Bei Bauvorhaben, die a)Litera a im Gefährdungsbereich von elektrischen Leitungsanlagen oder Eisenbahnanlagen oder b) im Bereich von Kabelanlagen, von Ver- oder Entsorgungsleitungen oder von sonstigen Rohrleitungsanlagen, soweit diese der Behörde bekannt sind, errichtet werden sollen und die die Schutzinteressen dieser Anlagen berühren können, ist der jeweilige Betreiber oder Erhalter der Anlage zu verständigen oder zu einer allfälligen Bauverhandlung als Beteiligter zu laden.
(4)Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach § 27 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Ein brandschutztechnischer Sachverständiger ist jedenfalls beizuziehen:
(4)Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach Paragraph 27, Absatz 2, oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Ein brandschutztechnischer Sachverständiger ist jedenfalls beizuziehen:
  1. a)im Fall des Abweichens von einzelnen brandschutztechnischen Erfordernissen nach § 19 Abs. 4,
  2. a)im Fall des Abweichens von einzelnen brandschutztechnischen Erfordernissen nach Paragraph 19, Absatz 4,,
  3. b)im Fall, dass ein Brandschutzkonzept vorgelegt werden muss oder technische Brandschutzeinrichtungen mit Ausnahme von Rauchwarnmeldern, wie Brandmeldeanlagen, mechanische Wärme- und Brandrauchentlüftungen, Druckluftbelüftungen, Löschanlagen und dergleichen, vorgesehen werden müssen,
  4. c)bei betrieblich genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen mit Ausnahme von Bürogebäuden und von Gebäuden, die nur in einem untergeordneten Ausmaß betrieblich genutzt werden, d)Litera d bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m², e)Litera e bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m.
(5)Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden oder der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf Grundstücken, die einer Gefährdung im Sinn des § 3 Abs. 2 ausgesetzt sind, ist jedenfalls ein zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneter Sachverständiger (Sachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik, für Wasserbau und dergleichen) beizuziehen, wenn nicht in einem das Bauvorhaben betreffenden Raumordnungsverfahren von einem zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneten Sachverständigen festgestellt wurde, dass eine gesonderte Beurteilung im Bauverfahren auf Grund der Geringfügigkeit der Beeinträchtigung entfallen kann. Weiters kann eine gesonderte Beurteilung im Rahmen des Bauverfahrens dann entfallen, wenn in Gefahrenzonenplänen für die jeweilige Gemeinde das betreffende Grundstück derart beurteilt wurde, dass die Einhaltung allgemeiner Vorschreibungen für die Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit ausreicht. Eine Beiziehung von Sachverständigen im Sinn des ersten Satzes ist jedoch jedenfalls dann erforderlich, wenn seit der Beurteilung im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens oder im Gefahrenzonenplan eine wesentliche Änderung der Gefahrensituation, insbesondere durch Erlassung oder Änderung eines Gefahrenzonenplanes, durch gutachtliche Feststellung oder durch Eintreten eines konkreten Schadenereignisses, eingetreten ist.
(5)Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden oder der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf Grundstücken, die einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, ausgesetzt sind, ist jedenfalls ein zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneter Sachverständiger (Sachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik, für Wasserbau und dergleichen) beizuziehen, wenn nicht in einem das Bauvorhaben betreffenden Raumordnungsverfahren von einem zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneten Sachverständigen festgestellt wurde, dass eine gesonderte Beurteilung im Bauverfahren auf Grund der Geringfügigkeit der Beeinträchtigung entfallen kann. Weiters kann eine gesonderte Beurteilung im Rahmen des Bauverfahrens dann entfallen, wenn in Gefahrenzonenplänen für die jeweilige Gemeinde das betreffende Grundstück derart beurteilt wurde, dass die Einhaltung allgemeiner Vorschreibungen für die Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit ausreicht. Eine Beiziehung von Sachverständigen im Sinn des ersten Satzes ist jedoch jedenfalls dann erforderlich, wenn seit der Beurteilung im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens oder im Gefahrenzonenplan eine wesentliche Änderung der Gefahrensituation, insbesondere durch Erlassung oder Änderung eines Gefahrenzonenplanes, durch gutachtliche Feststellung oder durch Eintreten eines konkreten Schadenereignisses, eingetreten ist.
(6)Als hochbautechnische Sachverständige dürfen nur herangezogen werden:
  1. a)staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,
  2. b)Baugewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung,
  3. c)Bedienstete von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden als Amtssachverständige, die 1. ein einschlägiges Studium an einer Universität abgeschlossen und eine mindestens einjährige entsprechende praktische Tätigkeit ausgeübt haben oder 2. eine Abschlussprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt der einschlägigen Fachrichtung abgelegt und eine mindestens dreijährige entsprechende praktische Tätigkeit ausgeübt haben.
(7)Als brandschutztechnische Sachverständige dürfen nur herangezogen werden:
  1. a)allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige der Fachgruppe Sicherheitswesen mit dem Fachgebiet Brandschutzwesen ohne Einschränkungen,
  2. b)Sachverständige der Tiroler Landeskommission für Brandverhütung und Amtssachverständige, deren Ausbildung und Praxis auf dem Gebiet des Brandschutzes den Anforderungen nach Abs. 6 lit. c Z 1 oder 2 entspricht,
  3. b)Sachverständige der Tiroler Landeskommission für Brandverhütung und Amtssachverständige, deren Ausbildung und Praxis auf dem Gebiet des Brandschutzes den Anforderungen nach Absatz 6, Litera c, Ziffer eins, oder 2 entspricht,
  4. c)staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,
  5. d)Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Befugnis,
  6. e)akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Akkreditierung.
(8)Als Sachverständige im Sinn des Abs. 5 erster Satz dürfen nur herangezogen werden:
(8)Als Sachverständige im Sinn des Absatz 5, erster Satz dürfen nur herangezogen werden:
  1. a)staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,
  2. b)allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige im Rahmen ihres Fachgebietes und sachlichen Wirkungsbereiches,
  3. c)Amtssachverständige, deren Ausbildung und Praxis auf dem betreffenden Fachgebiet den Anforderungen nach Abs. 6 lit. c Z 1 oder 2 entspricht.
  4. c)Amtssachverständige, deren Ausbildung und Praxis auf dem betreffenden Fachgebiet den Anforderungen nach Absatz 6, Litera c, Ziffer eins, oder 2 entspricht.
(9)Wenn ein Gebäude vom umgebenden Baubestand erheblich abweicht oder wenn die Beurteilung der Auswirkungen eines Gebäudes auf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild sonst nicht möglich ist, kann die Behörde dem Bauwerber auftragen, für die Bauverhandlung die Umrisse des Gebäudes in der Natur darzustellen. § 26Paragraph 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
  1. a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 unda) das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und
  2. b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,
  3. b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz eins,) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“ Weiters sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG maßgeblich: Verhandlung „§ 24
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben. Dies gilt auch für die Nachbarn, die im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung beibehalten haben (vgl etwa VwGH 27.06.2006, Zl 2006/05/0015 ua). Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben. Dies gilt auch für die Nachbarn, die im Sinne des Paragraph 42, AVG die Parteistellung beibehalten haben vergleiche etwa VwGH 27.06.2006, Zl 2006/05/0015 ua). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des *1, KG X, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst *1, KG X, angrenzt. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 1 lit a bis f genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des *1, KG römisch zehn, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst *1, KG römisch zehn, angrenzt. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz eins, Litera a bis f genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im Bescheid nicht auf das Servitutrecht seines Grundstückes *1 eingegangen wäre und die Prüfung fehle, ob die Überdachung die betroffene Verkehrsfläche, auf welcher das Grundstück **1 ein Servitutrecht habe, unzulässig überrage, ist jedoch nicht geeignet, eine Verletzung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 taxativ aufgezählten Nachbarrechte aufzuzeigen. Vielmehr handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um einen ausschließlich privatrechtlichen Einwand. Als privatrechtliche Einwendung ist insbesondere die Behauptung des Vorliegens einer Dienstbarkeit, die einer Verbauung entgegenstünde, anzusehen (VwGH 19.09.1991, 89/06/0010, 20.10.1988, 87/06/0020, 12.04.1984, 83/06/0028, 0029 uva). Im Bauverfahren ist auf privatrechtliche Einwendungen nicht Bedacht zu nehmen. Vor allem können und dürfen derartige Einwendungen die Erteilung der Baubewilligung nicht hindern (VwGH 24.01.1991, 89/06/0007). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im Bescheid nicht auf das Servitutrecht seines Grundstückes *1 eingegangen wäre und die Prüfung fehle, ob die Überdachung die betroffene Verkehrsfläche, auf welcher das Grundstück **1 ein Servitutrecht habe, unzulässig überrage, ist jedoch nicht geeignet, eine Verletzung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 taxativ aufgezählten Nachbarrechte aufzuzeigen. Vielmehr handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um einen ausschließlich privatrechtlichen Einwand. Als privatrechtliche Einwendung ist insbesondere die Behauptung des Vorliegens einer Dienstbarkeit, die einer Verbauung entgegenstünde, anzusehen (VwGH 19.09.1991, 89/06/0010, 20.10.1988, 87/06/0020, 12.04.1984, 83/06/0028, 0029 uva). Im Bauverfahren ist auf privatrechtliche Einwendungen nicht Bedacht zu nehmen. Vor allem können und dürfen derartige Einwendungen die Erteilung der Baubewilligung nicht hindern (VwGH 24.01.1991, 89/06/0007). Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde wird sohin nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 geltend gemacht, weshalb der Beschwerde kein Erfolg zu kommen konnte. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde wird sohin nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geltend gemacht, weshalb der Beschwerde kein Erfolg zu kommen konnte. Die gegenständliche Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten bereits erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen stand. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist geklärt. In der Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, es waren weder Fragen der Beweiswürdigung zu klären noch wurden Tatsachenfeststellungen bestritten.Die gegenständliche Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten bereits erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen stand. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist geklärt. In der Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, es waren weder Fragen der Beweiswürdigung zu klären noch wurden Tatsachenfeststellungen bestritten. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.2445.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.