RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1808-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der A A, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 30.06.2016, Zl ****, betreffend die Versagung der Baubewilligung zur Errichtung von Appartements auf dem Gst *** KG ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Abweisung des Bauansuchens auf § 27 Abs 3 lit a Z 1 iVm Abs 4 lit a erster Fall TBO 2011 zu stützen hat und sich die Abweisung auf die vorgelegten Planunterlagen der B B OEG vom 29.09.2015 mit der Auftragsnummer *** bezieht.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Abweisung des Bauansuchens auf Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Litera a, erster Fall TBO 2011 zu stützen hat und sich die Abweisung auf die vorgelegten Planunterlagen der B B OEG vom 29.09.2015 mit der Auftragsnummer *** bezieht.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit der im Gemeindeamt W am 02.10.2015 eingelangten Eingabe beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin A A beim Bürgermeister der Gemeinde W die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für einen Zubau von Appartements zum bestehenden Nebengebäude auf dem Gst *** KG ***. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.06.2016 versagte der Bürgermeister der Gemeinde W die beantragte Baugenehmigung, dies gemäß § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 ohne weiteres Verfahren.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.06.2016 versagte der Bürgermeister der Gemeinde W die beantragte Baugenehmigung, dies gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO 2011 ohne weiteres Verfahren. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde W im Wesentlichen aus, dass das beantragte Bauvorhaben als Vergrößerung des rechtmäßig auf dem Bauplatz bereits bestehenden Freizeitwohnsitzes nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht möglich sei, da die diesbezüglich mögliche Erhöhung der Baumasse gegenständlich bei weitem überschritten werde. Aber auch als Zubau zum bestehenden Nebengebäude auf dem Bauplatz – wie von der Bauwerberin argumentiert – sei die antragsgegenständliche Bauführung rechtlich nicht möglich, zumal Nebengebäude nach der Begriffsdefinition gemäß § 2 Abs 10 TBO 2011 nicht für Wohnzwecke bestimmt seien, sodass nicht mit (Wohnzwecken dienenden) Appartements dieses Nebengebäude (überdachte Autoabstellplätze und Stiegenhaus) vergrößert werden könne, weil dieser Verwendungszweck mit einem Nebengebäude nicht vereinbar sei.Aber auch als Zubau zum bestehenden Nebengebäude auf dem Bauplatz – wie von der Bauwerberin argumentiert – sei die antragsgegenständliche Bauführung rechtlich nicht möglich, zumal Nebengebäude nach der Begriffsdefinition gemäß Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 nicht für Wohnzwecke bestimmt seien, sodass nicht mit (Wohnzwecken dienenden) Appartements dieses Nebengebäude (überdachte Autoabstellplätze und Stiegenhaus) vergrößert werden könne, weil dieser Verwendungszweck mit einem Nebengebäude nicht vereinbar sei. Im Übrigen sei das mit Baubewilligungsbescheid vom 04.09.2014 genehmigte Nebengebäude noch gar nicht errichtet worden. 2) Gegen diesen die beantragte Baubewilligung versagenden Bescheid vom 30.06.2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde der A A, womit der angefochtene Bescheid seinem gesamten Umfang nach bekämpft wurde. Geltend gemacht wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass in Stattgebung der Beschwerde die beantragte Baubewilligung erteilt wird. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass mit dem gegenständlichen Bauvorhaben keine Neuerrichtung und auch keine Erweiterung eines Freizeitwohnsitzes erfolgen solle. Vielmehr sollen selbstständige Appartements, die nicht als Freizeitwohnsitze genutzt würden, geschaffen werden. Die gesetzlichen Regelungen des Raumordnungsgesetzes über die Erweiterung von bestehenden Freizeitwohnsitzen kämen vorliegend nicht zur Anwendung, da eine Freizeitwohnsitznutzung der antragsgegenständlichen Appartements gar nicht beabsichtigt sei. Im Gegenstandsfall sei ein Zubau an ein bereits rechtskräftig baurechtlich genehmigtes Nebengebäude geplant, und zwar sollen 2 Appartements als selbstständige Wohneinheiten auf dem bewilligten überdachten Autoabstellplatz und an das ebenfalls mit Baubewilligungsbescheid vom 04.09.2014 genehmigte Stiegenhaus als Zubau errichtet werden. Die Rechtsvorschrift des § 42 Abs 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ermögliche diese Bauführung. Es stehe fest, dass es sich gegenständlich um einen Zubau anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude handle. Demnach sei im Freiland ein Zubau zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden zulässig, mit dem die Baumasse gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 % vergrößert werde, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m3 jedenfalls zulässig sei.Die Rechtsvorschrift des Paragraph 42, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ermögliche diese Bauführung. Es stehe fest, dass es sich gegenständlich um einen Zubau anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude handle. Demnach sei im Freiland ein Zubau zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden zulässig, mit dem die Baumasse gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 % vergrößert werde, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m3 jedenfalls zulässig sei. Auf der Grundlage der Bestimmung des § 42 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 sei die beantragte Baubewilligung zu erteilen. Auf der Grundlage der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 sei die beantragte Baubewilligung zu erteilen. Die belangte Behörde habe kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, dies dahingehend, wie der beantragte Zubau zu qualifizieren sei. Sowohl die Frage des Verwendungszweckes des Zubaues als auch die Frage der räumlichen Dimensionierung seien nur unzureichend geklärt worden. Auch mit dem Vorbringen der Antragstellerin, infolge der Nichtschaffung von Freizeitwohnsitzen kämen nicht die Bestimmungen des § 15 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 zur Anwendung, sondern die Vorschriften des § 42 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, habe sich die belangte Behörde inhaltlich in keinster Weise auseinandergesetzt.Auch mit dem Vorbringen der Antragstellerin, infolge der Nichtschaffung von Freizeitwohnsitzen kämen nicht die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 zur Anwendung, sondern die Vorschriften des Paragraph 42, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, habe sich die belangte Behörde inhaltlich in keinster Weise auseinandergesetzt. Aufgrund der unterlassenen Ermittlungen sei die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass der angesuchte Zubau als Nebengebäude zu qualifizieren sei, was keinesfalls den Tatsachen entspreche. Weiters habe die belangte Behörde den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. Der von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund des § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 sei rechtlich unzutreffend, die belangte Behörde habe die Unterschiede zwischen einer Abweisung ohne weiteren Verfahren nach § 27 Abs 3 TBO 2011 und einer Abweisung nach § 27 Abs 4 TBO 2011 mit Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verkannt.Der von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund des Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO 2011 sei rechtlich unzutreffend, die belangte Behörde habe die Unterschiede zwischen einer Abweisung ohne weiteren Verfahren nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 und einer Abweisung nach Paragraph 27, Absatz 4, TBO 2011 mit Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verkannt. Auch dies belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Das baurechtlich bereits bewilligte Stiegenhaus, an welches die 2 antragsgegenständlichen Appartements angeschlossen werden sollen, stelle kein Nebengebäude, sondern einen untergeordneten Bauteil dar, der durchaus selbstständig bewilligbar sei. Die Ausführungen der belangten Behörde zu Nebengebäuden seien daher nicht nachvollziehbar. Ein Zubau an einen untergeordneten Bauteil sei nach der Tiroler Bauordnung 2011 nicht ausgeschlossen. Dasselbe gelte auch dann, wenn ein Zubau zu einem bestehenden Gebäude erfolge. Die Unterscheidung zwischen untergeordneten Bauteilen und Nebengebäuden habe auch nur für die Berechnung der Abstandsbestimmungen eine Bedeutung. Die belangte Behörde habe die Aktenlage völlig ignoriert und verkannt, ein solchen Vorgehen stelle Willkür dar und damit eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Universitätsprofessor C C sei bei seiner rechtlichen Beurteilung ebenso zur Zulässigkeit des Bauvorhabens gelangt. 3) Am 18.10.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die von der Beschwerdeführerin beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin selbst und 2 Zeugen zum antragsgegenständlichen Bauvorhaben befragt worden sind. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit geboten, Fragen an die einvernommenen Personen zu richten. Ebenso wurde ihnen die Gelegenheit eingeräumt, ihre Verfahrensstandpunkte argumentativ auszuführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen bekräftigten. Von der Beschwerdeführerin wurde bei dieser mündlichen Rechtsmittelverhandlung der gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.05.2016 in Vorlage gebracht, wonach für die 2 verfahrensgegenständlichen Appartements auf dem Gst *** KG *** eine Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden ist. Nach Angabe der Beschwerdeführerin ist dieser Betriebsanlagengenehmigungsbescheid bereits in Rechtskraft erwachsen.Von der Beschwerdeführerin wurde bei dieser mündlichen Rechtsmittelverhandlung der gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18.05.2016 in Vorlage gebracht, wonach für die 2 verfahrensgegenständlichen Appartements auf dem Gst *** KG *** eine Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden ist. Nach Angabe der Beschwerdeführerin ist dieser Betriebsanlagengenehmigungsbescheid bereits in Rechtskraft erwachsen. Mit Eingabe vom 14.10.2016 wurde von der Beschwerdeführerin noch vor Durchführung der Beschwerdeverhandlung dargetan, dass für den geplanten Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen auch ein Gemeinschaftsraum geschaffen werden solle, und zwar entsprechend einer Ergänzungsplanung vom 05.10.2016 im Verbindungsgang zum bestehenden Ferienwohnhaus auf dem Gst *** KG ***, welcher mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 04.09.2014 baurechtlich bereits rechtskräftig genehmigt worden sei. Durch bauliche Abtrennung eines Teiles des Verbindungsganges solle ein Aufenthaltsraum für die Gäste, eine „Lobby“ im Ausmaß von 7,86 m2, entstehen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Unstrittig ist in der vorliegenden Rechtssache, dass sich der verfahrensgegenständliche Bauplatz – also das Gst *** KG *** – im ausgewiesenen Freiland befindet und darauf bereits ein rechtmäßiger Freizeitwohnsitz besteht. Strittig ist zwischen der Rechtsmittelwerberin und der belangten Behörde, ob für das streitverfangene Bauvorhaben des Zubaues von Appartements zu einem Nebengebäude nun die Vorschriften für Bauführungen in Ansehung bestehender Freizeitwohnsitze gemäß § 15 Tiroler Raumordnungsgesetz oder jene für sonstige Gebäude im Freiland zur Anwendung zu gelangen haben.Strittig ist zwischen der Rechtsmittelwerberin und der belangten Behörde, ob für das streitverfangene Bauvorhaben des Zubaues von Appartements zu einem Nebengebäude nun die Vorschriften für Bauführungen in Ansehung bestehender Freizeitwohnsitze gemäß Paragraph 15, Tiroler Raumordnungsgesetz oder jene für sonstige Gebäude im Freiland zur Anwendung zu gelangen haben. Während die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf § 15 Tiroler Raumordnungsgesetz Bezug genommen hat und damit auf die Vorschriften für Baumaßnahmen in Ansehung bestehender Freizeitwohnsitze, bestreitet die Rechtsmittelwerberin ausdrücklich die Anwendbarkeit dieser Rechtsnormen, da von ihr keine Freizeitwohnsitze geschaffen würden, sodass die Bestimmungen über Baumaßnahmen in Ansehung von sonstigen Gebäuden im Freiland für das stritte Bauvorhaben anzuwenden seien, also die Regelungen des § 42 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (entspricht nunmehr dem praktisch wortidenten § 42 a Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016).Während die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 15, Tiroler Raumordnungsgesetz Bezug genommen hat und damit auf die Vorschriften für Baumaßnahmen in Ansehung bestehender Freizeitwohnsitze, bestreitet die Rechtsmittelwerberin ausdrücklich die Anwendbarkeit dieser Rechtsnormen, da von ihr keine Freizeitwohnsitze geschaffen würden, sodass die Bestimmungen über Baumaßnahmen in Ansehung von sonstigen Gebäuden im Freiland für das stritte Bauvorhaben anzuwenden seien, also die Regelungen des Paragraph 42, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (entspricht nunmehr dem praktisch wortidenten Paragraph 42, a Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016). Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 wurde zuletzt mit dem Gesetz LGBl Nr 93/2016 geändert und zu LGBl Nr 101/2016 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 wiederverlautbart.Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 wurde zuletzt mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2016, geändert und zu Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016, als Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 wiederverlautbart. Die für den in Prüfung stehenden Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Argumentationen der Beschwerdeführerin einerseits und der belangten Behörde andererseits – haben folgenden Wortlaut: „§ 42a TROG Um- und Zubauten, Änderung des Verwendungszweckes von sonstigen Gebäuden im Freiland
(1)Im Freiland sind Umbauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude sowie Zubauten zu solchen Gebäuden mit Ausnahme von Kapellen und dergleichen zulässig, mit denen die Baumasse (§ 61 Abs. 3) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Zubauten zu Kapellen und dergleichen sind nur zulässig, wenn das Gesamtausmaß der Grundfläche 20 m² nicht übersteigt. Die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen ist mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig.
(1)Im Freiland sind Umbauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude sowie Zubauten zu solchen Gebäuden mit Ausnahme von Kapellen und dergleichen zulässig, mit denen die Baumasse (Paragraph 61, Absatz 3,) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Zubauten zu Kapellen und dergleichen sind nur zulässig, wenn das Gesamtausmaß der Grundfläche 20 m² nicht übersteigt. Die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen ist mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig.
(2)…“ „§ 15 TROG Wiederaufbau und Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze
(1)…
(2)Zubauten und Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse und die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als jeweils 25 v. H. vergrößert werden. Maßgebend ist die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des aufgrund der Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz rechtmäßig bestehenden bzw. bei einem Neubau nach Abs. 1 des danach rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.
(2)Zubauten und Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse und die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als jeweils 25 v. H. vergrößert werden. Maßgebend ist die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des aufgrund der Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 7, erster Satz rechtmäßig bestehenden bzw. bei einem Neubau nach Absatz eins, des danach rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.
(3)Durch Bauvorhaben nach Abs. 1 oder 2 darf die Anzahl der Freizeitwohnsitze nicht geändert werden.
(3)Durch Bauvorhaben nach Absatz eins, oder 2 darf die Anzahl der Freizeitwohnsitze nicht geändert werden.
(4)…“ „§ 41 TROG Freiland
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(2)Im Freiland dürfen errichtet werden:
- a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, sowie Hagelschutznetze und dergleichen,
- b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung
- b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
- c)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
- d)Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
- e)den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
- f)allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
- g)Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m².“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Entsprechend ihrem Rechtsmittelvorbringen im Beschwerdeschriftsatz vom 01.08.2016 vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, das von ihr beantragte Bauvorhaben des Zubaues von Appartements auf dem Gst *** KG *** sei unter Anwendung der Rechtsvorschrift des § 42 Abs 3 Tiroler Raumordnung 2011 (nunmehr § 42a Abs 1 TROG 2016) baurechtlich zu genehmigen.Entsprechend ihrem Rechtsmittelvorbringen im Beschwerdeschriftsatz vom 01.08.2016 vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, das von ihr beantragte Bauvorhaben des Zubaues von Appartements auf dem Gst *** KG *** sei unter Anwendung der Rechtsvorschrift des Paragraph 42, Absatz 3, Tiroler Raumordnung 2011 (nunmehr Paragraph 42 a, Absatz eins, TROG 2016) baurechtlich zu genehmigen. Über Frage durch das Gericht bei der Beschwerdeverhandlung am 18.10.2016 erklärte die Rechtsmittelwerberin, dass die von ihr beabsichtigte Bauführung im Übrigen auch auf jeden sonstigen in Frage kommenden gesetzlichen Tatbestand gestützt werde, der die beantragte Baumaßnahme möglich machen würde. Nicht strittig ist in der vorliegenden Rechtssache, dass - sich das für die Bebauung vorgesehene Gst *** KG *** im ausgewiesenen Freiland befindet, - auf diesem Grundstück bereits ein Ferienwohnhaus besteht, das im Freizeitwohnsitz-verzeichnis der Gemeinde W als rechtmäßiger Freizeitwohnsitz eingetragen ist, und - mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 04.09.2014 schon rechtskräftig die Baubewilligung für den Neubau von überdachten Autoabstellplätzen und eines Stiegenhauses samt unterirdischem Verbindungsgang zum bestehenden Wochenendhaus auf dem Gst *** KG *** erteilt worden ist. Verfahrensgegenständlich ist nunmehr der von der Beschwerdeführerin beantragte Zubau von 2 Appartements zu diesem mit Bescheid vom 04.09.2014 genehmigten Nebengebäude (überdachte Autoabstellplätze und Stiegenhaus samt Verbindungsgang). Nach den Erklärungen der Bauwerberin und nunmehrigen Rechtsmittelwerberin sollen die beiden zu errichtenden Appartements so genutzt werden, dass ein Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen eingerichtet wird und die Appartements wechselweise verschiedenen Gästen zur Verfügung gestellt werden, wobei vornehmlich eine wöchentliche Vergabe der Appartements an die Gäste angestrebt wird. Die Verwendung der Appartements als Freizeitwohnsitze wird von der Beschwerdeführerin dezidiert ausgeschlossen. Zu prüfen ist nunmehr, ob das vorbeschriebene Bauvorhaben der Errichtung eines Gastgewerbebetriebes zur Beherbergung von Gästen in 2 zu errichtenden Appartements im ausgewiesenen Freiland rechtlich zulässig ist. 1) Vorweg soll dabei untersucht werden, ob die Annahme der Beschwerdeführerin zutrifft, dass das antragsgegenständliche Bauprojekt auf der Rechtsgrundlage des § 42a Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 ausgeführt werden kann.Vorweg soll dabei untersucht werden, ob die Annahme der Beschwerdeführerin zutrifft, dass das antragsgegenständliche Bauprojekt auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 42 a, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 ausgeführt werden kann. Mit dieser Annahme ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht und erweist sich ihre diesbezügliche Argumentation als nicht tragfähig. Dazu ist wie folgt auszuführen: Zunächst ist hier klarzustellen, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 04.09.2014 baurechtlich bewilligte Projekt der Errichtung von überdachten Autoabstellplätzen und eines Stiegenhauses samt unterirdischem Verbindungsgang zum bestehenden Wochenendhaus (= rechtmäßiger Freizeitwohnsitz) auf dem Gst *** KG *** als Nebengebäude zu qualifizieren ist und nicht – wie die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsmittelausführungen vermeint – als untergeordneter Bauteil. Entsprechend den aktenkundigen Planunterlagen dieses Bauvorhabens sind die Autoabstellplätze an 3 Seiten und das Stiegenhaus allseits mit Wänden umschlossen, wobei beide baulichen Anlagen überdacht sind. Die beiden baulichen Anlagen können auch von Menschen betreten werden und sind dazu bestimmt, dem Schutz von Menschen und Sachen (Autos) vor Witterungseinflüssen zu dienen. Das Stiegenhaus ist mit den überdachten Autoabstellplätzen zusammengebaut, sodass das Stiegenhaus unter Benützung einer Türe von den überdachten Autoabstellplätzen aus erreicht werden kann. Die in Rede stehenden baulichen Anlagen erfüllen dementsprechend die Tatbestandsmerkmale eines Gebäudes im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 2 TBO 2011. Die bauliche Anlage „überdachte Autoabstellplätze“ ist zudem als Garage gemäß § 2 Abs 13 TBO 2011 zu qualifizieren, handelt es sich dabei doch um ein Gebäude bzw einen Gebäudeteil, worin bestimmungsgemäß Kraftfahrzeuge eingestellt werden sollen.Die in Rede stehenden baulichen Anlagen erfüllen dementsprechend die Tatbestandsmerkmale eines Gebäudes im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011. Die bauliche Anlage „überdachte Autoabstellplätze“ ist zudem als Garage gemäß Paragraph 2, Absatz 13, TBO 2011 zu qualifizieren, handelt es sich dabei doch um ein Gebäude bzw einen Gebäudeteil, worin bestimmungsgemäß Kraftfahrzeuge eingestellt werden sollen. Sieht man sich nun die in der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 16 TBO 2011 als untergeordnete Bauteile angeführten Bauwerke an (zB Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen, fassadengestaltende Bauteile, Schutzdächer, Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen udgl), so wird klar, dass die vorbeschriebenen und dem Gebäudebegriff unterfallenden baulichen Anlagen „Stiegenhaus“ sowie „überdachte Autoabstellplätze“ nicht unter den Begriff „untergeordnete Bauteile“ subsumiert werden können, spricht doch insbesondere die gegebene und nicht unwesentliche Raumbildung der in Rede stehenden baulichen Anlagen gegen eine derartige Subsumierung.Sieht man sich nun die in der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 als untergeordnete Bauteile angeführten Bauwerke an (zB Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen, fassadengestaltende Bauteile, Schutzdächer, Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen udgl), so wird klar, dass die vorbeschriebenen und dem Gebäudebegriff unterfallenden baulichen Anlagen „Stiegenhaus“ sowie „überdachte Autoabstellplätze“ nicht unter den Begriff „untergeordnete Bauteile“ subsumiert werden können, spricht doch insbesondere die gegebene und nicht unwesentliche Raumbildung der in Rede stehenden baulichen Anlagen gegen eine derartige Subsumierung. Mit Blick auf das auf dem Bauplatz bereits bestehende Wochenendhaus sind „Stiegenhaus“ und „überdachte Autoabstellplätze“ als Nebengebäude iSd § 2 Abs 10 TBO 2011 anzusehen, da sie aufgrund ihres Verwendungszweckes diesem auf demselben Gst *** KG *** befindlichen Wochenendhaus funktionell untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei sich die funktionelle Unterordnung daraus ergibt, dass die Kraftfahrzeuge der den Freizeitwohnsitz nutzenden Personen auf den überdachten Autoabstellplätzen geparkt werden können und die Personen dann von dort aus über das Stiegenhaus witterungsgeschützt über einen unterirdischen Verbindungsgang das Wochenendhaus erreichen können.Mit Blick auf das auf dem Bauplatz bereits bestehende Wochenendhaus sind „Stiegenhaus“ und „überdachte Autoabstellplätze“ als Nebengebäude iSd Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 anzusehen, da sie aufgrund ihres Verwendungszweckes diesem auf demselben Gst *** KG *** befindlichen Wochenendhaus funktionell untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei sich die funktionelle Unterordnung daraus ergibt, dass die Kraftfahrzeuge der den Freizeitwohnsitz nutzenden Personen auf den überdachten Autoabstellplätzen geparkt werden können und die Personen dann von dort aus über das Stiegenhaus witterungsgeschützt über einen unterirdischen Verbindungsgang das Wochenendhaus erreichen können. Die von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt ins Treffen geführte Rechtsvorschrift des § 42a Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (vormals § 42 Abs 3 TROG 2011), welche ihr nunmehriges Bauvorhaben der Errichtung einer Zubaues von 2 Appartements rechtlich möglich machen soll, setzt auch das Bestehen eines Gebäudes voraus, welches umgebaut oder an welches zugebaut werden soll. Ohne ein solches „ursprüngliches Gebäude“ ist die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 42a Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 nicht denkbar, zumal auch die Bemessung der höchstzulässigen Baumassenvergrößerung von 25 % ein „ursprüngliches Gebäude“ denknotwendig voraussetzt. Die von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt ins Treffen geführte Rechtsvorschrift des Paragraph 42 a, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (vormals Paragraph 42, Absatz 3, TROG 2011), welche ihr nunmehriges Bauvorhaben der Errichtung einer Zubaues von 2 Appartements rechtlich möglich machen soll, setzt auch das Bestehen eines Gebäudes voraus, welches umgebaut oder an welches zugebaut werden soll. Ohne ein solches „ursprüngliches Gebäude“ ist die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 42 a, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 nicht denkbar, zumal auch die Bemessung der höchstzulässigen Baumassenvergrößerung von 25 % ein „ursprüngliches Gebäude“ denknotwendig voraussetzt. Insofern ist die Beschwerdeargumentation nicht nachvollziehbar, das Stiegenhaus sei kein Nebengebäude, sondern ein untergeordneter Bauteil, zumal ja die von der Rechtsmittelwerberin geltend gemachte Rechtsgrundlage für ihr Bauprojekt ein bestehendes Gebäude voraussetzt und nach ihren Ausführungen das Stiegenhaus samt den überdachten Autoabstellplätzen das „ursprüngliche Gebäude“ darstellen soll und nicht das ebenfalls auf dem Bauplatz rechtmäßig vorhandene Freizeitwohnsitzgebäude, das durch Zubau vergrößert werden soll. Folgt man nun dieser Argumentation der Beschwerdeführerin, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 04.09.2014 baurechtlich bewilligte Nebengebäude – also das Stiegenhaus samt den überdachten Autoabstellplätzen – das „ursprüngliche Gebäude“ der von ihr angesprochenen Rechtsgrundlage des § 42a Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 ist, an welches die nunmehr antragsgegenständlichen 2 Appartements angebaut werden sollen, so ergibt sich aus rechtlicher Sicht Folgendes:Folgt man nun dieser Argumentation der Beschwerdeführerin, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 04.09.2014 baurechtlich bewilligte Nebengebäude – also das Stiegenhaus samt den überdachten Autoabstellplätzen – das „ursprüngliche Gebäude“ der von ihr angesprochenen Rechtsgrundlage des Paragraph 42 a, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 ist, an welches die nunmehr antragsgegenständlichen 2 Appartements angebaut werden sollen, so ergibt sich aus rechtlicher Sicht Folgendes: Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 42a Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, aber auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 42 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 (siehe VwGH-Erkenntnis vom 25.04.2006, Zl 2005/06/0286), welche nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts durchaus auf die nunmehrige Bestimmung des § 42a Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 übertragen werden kann, sind aufgrund dieser Rechtsgrundlage nur Umbauten und Zubauten, nicht aber Neubauten zulässig.Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 42 a, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, aber auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 (siehe VwGH-Erkenntnis vom 25.04.2006, Zl 2005/06/0286), welche nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts durchaus auf die nunmehrige Bestimmung des Paragraph 42 a, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 übertragen werden kann, sind aufgrund dieser Rechtsgrundlage nur Umbauten und Zubauten, nicht aber Neubauten zulässig. Von der Rechtsmittelwerberin ist auch ein Zubau geplant, nämlich von 2 Appartements zum bewilligten Nebengebäude „Stiegenhaus und überdachte Autoabstellplätze“. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist Voraussetzung jedes Zubaues, dass der Baubestand, von dem dabei ausgegangen wird, ein rechtmäßiger ist (vgl dazu die beiden Erkenntnisse der VwGH vom 26.06.2014, Zl 2012/06/0196, und vom 23.05.2005, Zl 2004/06/0198). Demnach muss das „ursprüngliche Gebäude“ gemäß § 42a Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 ein im Freiland zulässigerweise bewilligtes Gebäude sein oder ein sonst konsentierter Altbestand (siehe dazu auch Schwaighofer, Tiroler Raumordnungsrecht, Stand 01.06.2006, Seite 262).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist Voraussetzung jedes Zubaues, dass der Baubestand, von dem dabei ausgegangen wird, ein rechtmäßiger ist vergleiche dazu die beiden Erkenntnisse der VwGH vom 26.06.2014, Zl 2012/06/0196, und vom 23.05.2005, Zl 2004/06/0198). Demnach muss das „ursprüngliche Gebäude“ gemäß Paragraph 42 a, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 ein im Freiland zulässigerweise bewilligtes Gebäude sein oder ein sonst konsentierter Altbestand (siehe dazu auch Schwaighofer, Tiroler Raumordnungsrecht, Stand 01.06.2006, Seite 262). In dem Sinne verstanden, dass § 42a Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 nur den Zubau an ein rechtmäßiges Gebäude ermöglicht, ist im Gegenstandsfall das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 04.09.2014 baurechtlich konsentierte Stiegenhaus samt überdachten Autoabstellplätzen zwingend als Nebengebäude im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 10 Tiroler Bauordnung 2011 zu verstehen, da nur ein solches Nebengebäude gemäß § 41 Abs 2 lit g TROG 2011 (und auch 2016) zu dem auf dem Bauplatz bestehenden Freizeitwohnsitz bewilligbar gewesen ist. In dem Sinne verstanden, dass Paragraph 42 a, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 nur den Zubau an ein rechtmäßiges Gebäude ermöglicht, ist im Gegenstandsfall das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 04.09.2014 baurechtlich konsentierte Stiegenhaus samt überdachten Autoabstellplätzen zwingend als Nebengebäude im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 10, Tiroler Bauordnung 2011 zu verstehen, da nur ein solches Nebengebäude gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Litera g, TROG 2011 (und auch 2016) zu dem auf dem Bauplatz bestehenden Freizeitwohnsitz bewilligbar gewesen ist. Für sich allein – also ohne den bereits rechtmäßig auf dem Bauplatz bestehenden Freizeitwohnsitz – hätte das Stiegenhaus samt den überdachten PKW-Stellplätzen im ausgewiesenen Freiland gar nicht genehmigt werden können, sondern eben nur als Nebengebäude zum rechtmäßig bestehenden Wochenendhaus, was sich zweifelsfrei aus der Bestimmung des § 41 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (wie auch 2016) ergibt.Für sich allein – also ohne den bereits rechtmäßig auf dem Bauplatz bestehenden Freizeitwohnsitz – hätte das Stiegenhaus samt den überdachten PKW-Stellplätzen im ausgewiesenen Freiland gar nicht genehmigt werden können, sondern eben nur als Nebengebäude zum rechtmäßig bestehenden Wochenendhaus, was sich zweifelsfrei aus der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (wie auch 2016) ergibt. Ein für Wohnzwecke vorgesehener Zubau an ein Nebengebäude ist aber rechtlich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht möglich, da dies dem mit Zubau zu vergrößernden (vgl § 2 Abs 8 TBO 2011) Gebäude seinen Charakter als Nebengebäude nehmen würde, zumal Nebengebäude nicht Wohnzwecken dienen dürfen (siehe § 2 Abs 10 TBO 2011).Ein für Wohnzwecke vorgesehener Zubau an ein Nebengebäude ist aber rechtlich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht möglich, da dies dem mit Zubau zu vergrößernden vergleiche Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011) Gebäude seinen Charakter als Nebengebäude nehmen würde, zumal Nebengebäude nicht Wohnzwecken dienen dürfen (siehe Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011). Der beschwerdegegenständliche Zubau führte im Ergebnis dazu, dass ein im ausgewiesenen Freiland unzulässiges Bauwerk (Appartementhaus mit 2 Einheiten samt Stiegenhaus und PKW-Abstellmöglichkeiten) entstanden wäre, dies neben dem dort bereits befindlichen (rechtmäßigen) Freizeitwohnsitz. Das baurechtlich bereits bewilligte Stiegenhaus samt überdachten Autoabstellplätzen und das nunmehrige Bauvorhaben betreffend 2 Appartements können auch nicht getrennt oder isoliert voneinander gesehen werden, was sich schon ganz schlüssig daraus ergibt, dass zum einen die strittigen Appartements über das Stiegenhaus erschlossen werden und zum anderen der zur gastgewerblichen Betreibung der Appartements notwendige Gemeinschaftsraum „Lobby“ im unterirdischen Verbindungsgang zwischen Stiegenhaus und bestehendem Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. Begriffsnotwendig führt ein Zubau auch zur Vergrößerung des Gebäudes, an welches angebaut wird (vgl dazu § 2 Abs 8 TBO 2011).Begriffsnotwendig führt ein Zubau auch zur Vergrößerung des Gebäudes, an welches angebaut wird vergleiche dazu Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011). Dementsprechend würde der streitverfangene Zubau von Appartements dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 04.09.2014 baurechtlich zulässigerweise als Nebengebäude (zum bestehenden Freizeitwohnsitz) bewilligten Stiegenhaus samt überdachten Autoabstellplätzen die Rechtmäßigkeit nehmen, entstünde doch durch den Zubau insgesamt ein Gebäude, das auch für Wohnzwecke (2 Appartements) genutzt werden soll. Ganz offenkundig wird der Verlust der Rechtmäßigkeit durch die Schaffung des gemeinschaftlichen Aufenthaltsraumes „Lobby“ in der mit Bescheid vom 04.09.2014 baurechtlichen genehmigten baulichen Anlage „Verbindungsgang“. Das mit Baubewilligungsbescheid vom 04.09.2014 baurechtlich konsentierte Stiegenhaus samt überdachten Autoabstellplätzen und Verbindungsgang zum bestehenden Freizeitwohnsitz kann nicht als eigenständiges (vom Wochenendhaus unabhängiges) Gebäude verstanden werden, wie dies die Beschwerdeführerin augenscheinlich anstrebt, wäre diesfalls doch das in Rede stehende Gebäude als nicht rechtmäßig zu betrachten, da dieses Bauvorhaben mit Blick auf die Bestimmung des § 41 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (ebenso 2016) nur als Nebengebäude baurechtlich konsentiert werden konnte, weshalb bei einem rechtskonformen Verständnis dieses im Jahr 2014 baubehördlich behandelten Bauvorhabens selbiges als Nebengebäude verstanden werden muss. Das mit Baubewilligungsbescheid vom 04.09.2014 baurechtlich konsentierte Stiegenhaus samt überdachten Autoabstellplätzen und Verbindungsgang zum bestehenden Freizeitwohnsitz kann nicht als eigenständiges (vom Wochenendhaus unabhängiges) Gebäude verstanden werden, wie dies die Beschwerdeführerin augenscheinlich anstrebt, wäre diesfalls doch das in Rede stehende Gebäude als nicht rechtmäßig zu betrachten, da dieses Bauvorhaben mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (ebenso 2016) nur als Nebengebäude baurechtlich konsentiert werden konnte, weshalb bei einem rechtskonformen Verständnis dieses im Jahr 2014 baubehördlich behandelten Bauvorhabens selbiges als Nebengebäude verstanden werden muss. In diesem Zusammenhang ist die Bauwerberin und nunmehrige Rechtsmittelwerberin auch daran zu erinnern, dass sie in dem von ihr unterfertigten Bauansuchen vom August 2014 als Verwendungszweck des Stiegenhauses samt den überdachten Autoabstellplätzen „Nebengebäude oder Nebenanlage“ angegeben hat. Vor diesem Hintergrund kann den bezughabenden Rechtsvorschriften nicht jener Sinngehalt zugemessen werden, den die Beschwerdeführerin ihnen geben möchte, da dem Gesetzgeber ein derartiges (unvernünftiges) Verständnis der von ihm erlassenen Regelungen nicht unterstellt werden kann. Wäre das nunmehr angestrebte Gesamtbauvorhaben der Errichtung eines zweiten Gebäudes auf dem Bauplatz (bestehend aus zwei Appartements, einem Stiegenhaus und überdachten Autoabstellplätzen), wobei dieses zweite Gebäude mit dem auf dem Bauplatz bereits bestehenden Wochenendhaus über einen unterirdischen Gang verbunden werden soll, bei der Baubehörde in einem als ganzheitliches Einreichprojekt zur Bewilligung vorgelegt worden, so hätte dieses nicht genehmigt werden können, da das Gesamtgebäude nicht als im Freiland zulässiges Nebengebäude eingestuft hätte werden können, dies mit Blick auf die zwei Appartements, die Wohnzwecken dienen (siehe § 2 Abs 10 TBO 2011).Wäre das nunmehr angestrebte Gesamtbauvorhaben der Errichtung eines zweiten Gebäudes auf dem Bauplatz (bestehend aus zwei Appartements, einem Stiegenhaus und überdachten Autoabstellplätzen), wobei dieses zweite Gebäude mit dem auf dem Bauplatz bereits bestehenden Wochenendhaus über einen unterirdischen Gang verbunden werden soll, bei der Baubehörde in einem als ganzheitliches Einreichprojekt zur Bewilligung vorgelegt worden, so hätte dieses nicht genehmigt werden können, da das Gesamtgebäude nicht als im Freiland zulässiges Nebengebäude eingestuft hätte werden können, dies mit Blick auf die zwei Appartements, die Wohnzwecken dienen (siehe Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011). Was nun aber als Gesamtprojekt nicht bewilligbar gewesen wäre, kann nicht durch Zerlegung des gesamten Bauvorhabens in mehrere Teile rechtlich zulässig werden. Ein derartiges Rechtsverständnis würde aber die von der Rechtsmittelwerberin vorgetragene Argumentation voraussetzen. Im Gegenstandsfall wurde nämlich bei gesamthafter Betrachtung ein im Freiland unzulässiges zweites Gebäude für Wohnzwecke und zur Betreibung eines Gastgewerbes zur Beherbergung von Gästen in zwei Teile zerlegt, und zwar zum einen in Stiegenhaus und Garagenteil und zum anderen in die nunmehr verfahrensgegenständlichen zwei Appartements. Zunächst wurden bei der Baubehörde das Stiegenhaus und die überdachten Autoabstellplätze zur Genehmigung eingereicht und nachdem diese Bauteile als Nebengebäude (zum auf dem Bauplatz bereits vorhandenen Freizeitwohnsitz) bewilligt worden waren, wurden in einem zweiten Schritt die zwei streitverfangenen Appartements, die in 2 Geschossen über der Garage untergebracht und über das Stiegenhaus erschlossen werden sollen, zur Bewilligung vorgelegt. Dieser zweite Teil des insgesamt entstehenden Bauprojektes soll einen rechtmäßigen Zubau an den ersten Teil (Stiegenhaus samt überdachten Autoabstellplätzen) im Sinne der Bestimmung des § 42a Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 darstellen.Dieser zweite Teil des insgesamt entstehenden Bauprojektes soll einen rechtmäßigen Zubau an den ersten Teil (Stiegenhaus samt überdachten Autoabstellplätzen) im Sinne der Bestimmung des Paragraph 42 a, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 darstellen. Ein derartiges Rechtsverständnis ist zweifelsohne verfehlt. Was als Gesamtprojekt nicht genehmigt werden kann, kann sicherlich bei einem korrekten Gesetzesverständnis nicht in mehreren Teilen letztlich doch einer Bewilligung zugeführt werden. 2) Wenn die Beschwerdeführerin auch ihre gesamte Rechtsmittelargumentation darauf gestützt hat, dass die von ihr beabsichtigte Bauführung nach der Bestimmung des § 42a Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 zulässig sein müsse, so hat sie dennoch über Befragung durch das Gericht bei der Rechtsmittelverhandlung am 18.10.2016 erklärt, dass die beschwerdegegenständliche Bauführung im Übrigen auch auf jeden sonstigen in Frage kommenden gesetzlichen Tatbestand gestützt werde, der die beantragte Baumaßnahme möglich machen würde.Wenn die Beschwerdeführerin auch ihre gesamte Rechtsmittelargumentation darauf gestützt hat, dass die von ihr beabsichtigte Bauführung nach der Bestimmung des Paragraph 42 a, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 zulässig sein müsse, so hat sie dennoch über Befragung durch das Gericht bei der Rechtsmittelverhandlung am 18.10.2016 erklärt, dass die beschwerdegegenständliche Bauführung im Übrigen auch auf jeden sonstigen in Frage kommenden gesetzlichen Tatbestand gestützt werde, der die beantragte Baumaßnahme möglich machen würde. Infolgedessen war vom entscheidenden Verwaltungsgericht zu untersuchen, ob das streitverfangene Bauvorhaben auf der Grundlage anderer rechtlicher Bestimmungen zur Ausführung gelangen könnte. Die Rechtsmittelwerberin selbst hat dabei keinerlei sonstigen Rechtsgrundlagen aufgezeigt, welche die von ihr in Aussicht genommene Bauführung zulassen würden. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag keine ausreichend tragfähige Grundlage für die strittige Zubaumaßnahme (zur Errichtung zweier Appartements im ausgewiesenen Freiland) zu erkennen, wozu wie folgt näher auszuführen ist:
- a)Mit Blick auf das auf dem Bauplatz bereits rechtmäßig vorhandene Wochenendhaus – ein im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde W eingetragener rechtmäßiger Freizeitwohnsitz – käme grundsätzlich eine Bauführung nach § 15 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 in Betracht, welche gesetzliche Bestimmung bestimmte Baumaßnahmen in Ansehung rechtmäßig bestehender Freizeitwohnsitze ermöglicht.Mit Blick auf das auf dem Bauplatz bereits rechtmäßig vorhandene Wochenendhaus – ein im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde W eingetragener rechtmäßiger Freizeitwohnsitz – käme grundsätzlich eine Bauführung nach Paragraph 15, Absatz 2, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 in Betracht, welche gesetzliche Bestimmung bestimmte Baumaßnahmen in Ansehung rechtmäßig bestehender Freizeitwohnsitze ermöglicht. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die Neuschaffung oder Vergrößerung eines Freizeitwohnsitzes durch die verfahrensgegenständliche Baumaßnahme des Zubaues von 2 Appartements entschieden in Abrede stellt, kommt eine Bauführung im Gegenstandsfall auf der Grundlage des § 15 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 aus mehreren Gründen nicht in Frage.Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die Neuschaffung oder Vergrößerung eines Freizeitwohnsitzes durch die verfahrensgegenständliche Baumaßnahme des Zubaues von 2 Appartements entschieden in Abrede stellt, kommt eine Bauführung im Gegenstandsfall auf der Grundlage des Paragraph 15, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 aus mehreren Gründen nicht in Frage. Da der auf dem Bauplatz vorhandene Freizeitwohnsitz weder abgebrochen werden soll noch sonst zerstört wurde, scheidet eine Bauführung gemäß § 15 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 von vornherein aus.Da der auf dem Bauplatz vorhandene Freizeitwohnsitz weder abgebrochen werden soll noch sonst zerstört wurde, scheidet eine Bauführung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 von vornherein aus. Gegenständlich liegt aber auch keine Baumaßnahme zur Vergrößerung des auf dem Bauplatz schon befindlichen Freizeitwohnsitzes gemäß § 15 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 durch einen Zubau an das bestehende Wochenendhaus oder durch eine Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Räumen dieses Gebäudes vor.Gegenständlich liegt aber auch keine Baumaßnahme zur Vergrößerung des auf dem Bauplatz schon befindlichen Freizeitwohnsitzes gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 durch einen Zubau an das bestehende Wochenendhaus oder durch eine Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Räumen dieses Gebäudes vor. Die verfahrensgegenständliche Baumaßnahme der geplanten Errichtung von 2 Appartements in 2 Geschossen über den überdachten Autoabstellplätzen kann nämlich deshalb (auch in Verbindung mit dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 04.09.2014 baurechtlich bewilligten Bauvorhaben) nicht als Zubau zum bestehenden Freizeitwohnsitz qualifiziert werden, da oberirdisch 2 gesonderte Gebäude in Erscheinung treten und der Umstand, dass diese (lediglich) durch einen unterirdischen Gang verbunden sind, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien nicht ausreicht, um das neue Gebäude (2 Appartements mit Stiegenhaus und Autoeinstellmöglichkeiten) als Zubau zum bestehenden Wochenendhaus auf dem Bauplatz einstufen zu können (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2006, Zl 2005/06/0286, aber auch das VwGH-Erkenntnis vom 22.06.1993, Zl 93/05/0030).Die verfahrensgegenständliche Baumaßnahme der geplanten Errichtung von 2 Appartements in 2 Geschossen über den überdachten Autoabstellplätzen kann nämlich deshalb (auch in Verbindung mit dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 04.09.2014 baurechtlich bewilligten Bauvorhaben) nicht als Zubau zum bestehenden Freizeitwohnsitz qualifiziert werden, da oberirdisch 2 gesonderte Gebäude in Erscheinung treten und der Umstand, dass diese (lediglich) durch einen unterirdischen Gang verbunden sind, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien nicht ausreicht, um das neue Gebäude (2 Appartements mit Stiegenhaus und Autoeinstellmöglichkeiten) als Zubau zum bestehenden Wochenendhaus auf dem Bauplatz einstufen zu können vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2006, Zl 2005/06/0286, aber auch das VwGH-Erkenntnis vom 22.06.1993, Zl 93/05/0030). Unabhängig von der Frage der Qualifikation des auf dem Bauplatz neu zu schaffenden Appartementhauses (mit Stiegenhaus und Autoeinstellmöglichkeit) als Zubau zum bestehenden Freizeitwohnsitz iSd Begriffsbestimmung des § 2 Abs 8 TBO 2011 könnte das streitverfangene Bauvorhaben auf der Rechtsgrundlage des § 15 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 auch schon deshalb nicht verwirklicht werden, weil ein Widerspruch zur gesetzlichen Vorgabe des § 15 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 gegenständlich insofern vorliegen würde, als die Anzahl der Freizeitwohnsitze um zumindest zwei erhöht würde, sind doch zwei Appartements verfahrensgegenständlich.Unabhängig von der Frage der Qualifikation des auf dem Bauplatz neu zu schaffenden Appartementhauses (mit Stiegenhaus und Autoeinstellmöglichkeit) als Zubau zum bestehenden Freizeitwohnsitz iSd Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 könnte das streitverfangene Bauvorhaben auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 15, Absatz 2, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 auch schon deshalb nicht verwirklicht werden, weil ein Widerspruch zur gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 15, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 gegenständlich insofern vorliegen würde, als die Anzahl der Freizeitwohnsitze um zumindest zwei erhöht würde, sind doch zwei Appartements verfahrensgegenständlich. Zudem würde die Wohnnutzfläche entgegen der Bestimmung des § 15 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 um weit mehr als 25 % vergrößert. Zudem würde die Wohnnutzfläche entgegen der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 um weit mehr als 25 % vergrößert. Nach dem aktenkundigen Freizeitwohnsitzbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 15.10.1996 betreffend den auf dem Bauplatz bereits bestehenden Freizeitwohnsitz weist selbiger eine Wohnnutzfläche von 122,89 m2 auf und soll mit der streitverfangenen Baumaßnahme der Errichtung eines Zubaues nach Angabe des bei der Rechtsmittelverhandlung am 18.10.2016 zeugenschaftlich einvernommenen Planers des Bauvorhabens mit den 2 Appartements in etwa eine neue Wohnnutzfläche von 100 m2 geschaffen werden, was eine eklatante Überschreitung der gesetzlich höchstmöglichen Vergrößerung der Wohnnutzfläche um mehr als das Dreifache bedeutete. Aus den dargelegten Gründen kann das in Prüfung stehende Bauvorhaben der Schaffung zweier Appartements nicht auf der Grundlage des § 15 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 ausgeführt werden.Aus den dargelegten Gründen kann das in Prüfung stehende Bauvorhaben der Schaffung zweier Appartements nicht auf der Grundlage des Paragraph 15, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 ausgeführt werden. Die Neuschaffung eines Freizeitwohnsitzes käme angesichts der gegebenen Freilandwidmung des Bauplatzes ohnedies nicht in Frage (siehe dazu § 13 Abs 3 zweiter Satz und Abs 5 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016).Die Neuschaffung eines Freizeitwohnsitzes käme angesichts der gegebenen Freilandwidmung des Bauplatzes ohnedies nicht in Frage (siehe dazu Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 5, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016).
- b)Antragsgegenständlich ist vorliegend die Errichtung zweier Appartements, dies im ausgewiesenen Freiland. Nach den Angaben der Rechtsmittelwerberin sollen die beiden Appartements so genutzt werden, dass ein Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen eingerichtet wird und im Rahmen dieses Gastgewerbebetriebes die beiden Appartements genutzt werden. Damit ist aber mehr als klar, dass die streitverfangene Baumaßnahme keiner der im Freiland nach § 41 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 zulässigen Bauführungen unterstellt werden kann.Damit ist aber mehr als klar, dass die streitverfangene Baumaßnahme keiner der im Freiland nach Paragraph 41, Absatz 2, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 zulässigen Bauführungen unterstellt werden kann. Etwas Derartiges hat die Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet, insbesondere hat sie selbst in ihrem Rechtsmittelschriftsatz dargelegt, dass der von ihr geplante Zubau mit einem land- und forstwirtschaftlichen Gebäude nichts zu tun hat, womit auch die diesbezüglich erlaubten Bauführungen im Freiland ausscheiden. 3) Insgesamt widerspricht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben des Zubaues von Appartements zum Nebengebäude auf dem Gst *** KG *** – also zum Stiegenhaus samt den überdachten Autoabstellplätzen – aus den vorangeführten Gründen dem Flächenwidmungsplan für die Gemeinde W, befindet sich der in Aussicht genommene Bauplatz im Freiland und kann das antragsgegenständliche Bauprojekt im Freiland nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften zulässigerweise nicht ausgeführt werden. Dem in Prüfung stehenden Bauvorhaben steht sohin der Versagungsgrund des § 27 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 unzweifelhaft entgegen.Dem in Prüfung stehenden Bauvorhaben steht sohin der Versagungsgrund des Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 unzweifelhaft entgegen. Dieser Widerspruch des verfahrenseinleitenden Bauansuchens (betreffend die Errichtung von Appartements im ausgewiesenen Freiland), respektive des damit beantragten Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde W ist nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts auch als offenkundig anzusehen. Für die Rechtsmittelwerberin wäre aber auch damit nichts zu gewinnen, wenn dieser Abweisungsgrund des Widerspruchs zum geltenden Flächenwidmungsplan erst im Zuge des durchgeführten Verfahrens als hervorgekommen anzusehen wäre, da diesfalls der Abweisungsgrund des § 27 Abs 4 lit a erster Fall TBO 2011 schlagend würde.Für die Rechtsmittelwerberin wäre aber auch damit nichts zu gewinnen, wenn dieser Abweisungsgrund des Widerspruchs zum geltenden Flächenwidmungsplan erst im Zuge des durchgeführten Verfahrens als hervorgekommen anzusehen wäre, da diesfalls der Abweisungsgrund des Paragraph 27, Absatz 4, Litera a, erster Fall TBO 2011 schlagend würde. 4) Bei diesem Verfahrensergebnis muss gegenständlich nicht mehr genauer untersucht werden, ob dem antragsgegenständlichen Bauvorhaben nicht auch noch der Versagungstatbestand der unzulässigen Neuschaffung eines Freizeitwohnsitzes nach § 27 Abs 3 lit b (iVm Abs 4 lit a erster Fall) TBO 2011 entgegenstünde.Bei diesem Verfahrensergebnis muss gegenständlich nicht mehr genauer untersucht werden, ob dem antragsgegenständlichen Bauvorhaben nicht auch noch der Versagungstatbestand der unzulässigen Neuschaffung eines Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Absatz 4, Litera a, erster Fall) TBO 2011 entgegenstünde. Nach § 22 Abs 4 TBO 2011 hat ein Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung nachzuweisen, oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist, wenn aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung des Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem § 13 Abs 2 oder 5 des Tiroler Raum-ordnungsgesetzes nicht auszuschließen ist.Nach Paragraph 22, Absatz 4, TBO 2011 hat ein Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung nachzuweisen, oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist, wenn aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung des Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raum-ordnungsgesetzes nicht auszuschließen ist. Im Gegenstandsfall wurde im verfahrenseinleitenden Bauansuchen für die antragsgegenständlichen Appartements kein Verwendungszweck angegeben. In der Beschwerde gegen den versagenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 30.06.2016 wurde von der Rechtsmittelwerberin eine geplante Freizeitwohnsitznutzung der Appartements bestritten und angegeben, dass eine gewerbliche Nutzung geplant sei. Aufgrund der Lage der beiden Appartements praktisch im Skiraum Y und angesichts der Ausgestaltung der Appartements (fehlender Stauraum im Falle einer Wohnnutzung durch Dauerbewohner) wurden vom entscheidenden Verwaltungsgericht nähere Angaben der Bauwerberin über die vorgesehene Nutzung der Appartements im Sinne der Bestimmung des § 22 Abs 4 TBO 2011 für erforderlich erachtet.Aufgrund der Lage der beiden Appartements praktisch im Skiraum Y und angesichts der Ausgestaltung der Appartements (fehlender Stauraum im Falle einer Wohnnutzung durch Dauerbewohner) wurden vom entscheidenden Verwaltungsgericht nähere Angaben der Bauwerberin über die vorgesehene Nutzung der Appartements im Sinne der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 4, TBO 2011 für erforderlich erachtet. Auf Beschwerdeebene wurde von der Rechtsmittelwerberin der Betriebsanlagen-genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.05.2016 für die beiden verfahrensgegenständlichen Appartements vorgelegt. Zur Untermauerung des Beschwerdevorbringens einer gewerblichen Nutzung der Appartements wurde weiters die Einvernahme der Beschwerdeführerin und von 2 Zeugen angeboten, diese Einvernahmen erfolgten auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.10.2016.Auf Beschwerdeebene wurde von der Rechtsmittelwerberin der Betriebsanlagen-genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18.05.2016 für die beiden verfahrensgegenständlichen Appartements vorgelegt. Zur Untermauerung des Beschwerdevorbringens einer gewerblichen Nutzung der Appartements wurde weiters die Einvernahme der Beschwerdeführerin und von 2 Zeugen angeboten, diese Einvernahmen erfolgten auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.10.2016. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20.04.2004, Zl 2001/02/0187, mit dem Begriff des „Glaubhaftmachens“ auseinandergesetzt und dazu die Meinung vertreten, dass unter „Glaubhaftmachen“ kein „Beweisen“, sondern ein „Überzeugen“ der Behörde von der „Wahrscheinlichkeit“, keinen Freizeitwohnsitz schaffen zu wollen, zu verstehen ist. In der Bestimmung des § 22 Abs 4 TBO 2011 ist festgelegt, dass ein Bauwerber zumindest – wenn ein entsprechender Nachweis nicht möglich ist – glaubhaft zu machen hat, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist, wenn – so wie vorliegend gegeben – aufgrund der Lage und der Ausgestaltung von Wohnungen (Appartements praktisch im Skiraum Y) die Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht ausgeschlossen werden kann.In der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 4, TBO 2011 ist festgelegt, dass ein Bauwerber zumindest – wenn ein entsprechender Nachweis nicht möglich ist – glaubhaft zu machen hat, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist, wenn – so wie vorliegend gegeben – aufgrund der Lage und der Ausgestaltung von Wohnungen (Appartements praktisch im Skiraum Y) die Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Glaubhaftmachung ist der Rechtsmittelwerberin im vorliegenden Fall nicht wirklich gelungen. Die Beschwerdeführerin argumentiert in diesem Zusammenhang, sie wolle die beiden verfahrensgegenständlichen Appartements im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes zur Beherbergung von Gästen im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 nutzen. Diese Glaubhaftmachung ist der Rechtsmittelwerberin im vorliegenden Fall nicht wirklich gelungen. Die Beschwerdeführerin argumentiert in diesem Zusammenhang, sie wolle die beiden verfahrensgegenständlichen Appartements im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes zur Beherbergung von Gästen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 nutzen. Um den diesbezüglichen gesetzlichen Anforderungen entsprechen zu können, hat sie – auf Ebene des Beschwerdeverfahrens – eine Ergänzung ihres Vorhabens dahingehend vorgenommen, dass nunmehr im unterirdischen Verbindungsgang zwischen dem bestehenden Freizeitwohnsitz und dem Stiegenhaus ein Gemeinschaftsraum eingerichtet werden soll, wozu sie dem erkennenden Verwaltungsgericht die Ergänzungsplanung vom 05.10.2016 in Vorlage brachte. Dieser Gemeinschaftsraum „Lobby“ mit einem Flächenausmaß vom 7,86 m2 weist nun zwar die rechtlich erforderliche Mindestgröße (vgl dazu § 13 Abs 1 lit a Z 1 TROG 2016) auf, doch ist zum geplanten Gemeinschaftsraum festzuhalten, dass dieser in einem unterirdischen Bauteil – nämlich dem Verbindungsgang zum bestehenden Freizeitwohnsitz – entstehen soll, wobei der Durchgang zum bestehenden Ferienwohnhaus erhalten werden soll. Dieser Gemeinschaftsraum „Lobby“ mit einem Flächenausmaß vom 7,86 m2 weist nun zwar die rechtlich erforderliche Mindestgröße vergleiche dazu Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, TROG 2016) auf, doch ist zum geplanten Gemeinschaftsraum festzuhalten, dass dieser in einem unterirdischen Bauteil – nämlich dem Verbindungsgang zum bestehenden Freizeitwohnsitz – entstehen soll, wobei der Durchgang zum bestehenden Ferienwohnhaus erhalten werden soll. Aus der zeichnerischen Darstellung des Gemeinschaftsraumes ergibt sich, dass in diesem Raum zwei Sessel und ein Tisch sowie eine Ablagefläche untergebracht werden sollen. Der Gemeinschaftsraum „Lobby“ soll künstlich belichtet werden, über entsprechende behördliche Vorschreibung würde über dem Gemeinschaftsraum eine Lichtkuppel aufgesetzt werden. Die Be- und Entlüftung des gemeinschaftlichen Aufenthaltsraumes soll mechanisch erfolgen, über behördliche Vorschreibung würde auch ein Ventilator eingebaut werden. Der unterirdische Verbindungsgang, in welchem der Gemeinschaftsraum eingerichtet werden soll, dies durch bauliche Abtrennung eines Teiles des Verbindungsanges, befindet sich im Abstandsbereich zur Nachbarparzelle *** KG ***. Der vorgesehene Gemeinschaftsraum „Lobby“ im unterirdischen Verbindungsgang zum bestehenden Ferienwohnhaus erfüllt grundsätzlich nicht die Anforderungen an die Belichtung und Lüftung von Aufenthaltsräumen gemäß der OIB-Richtlinie 3 (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz), die nach § 38 der Technischen Bauvorschriften 2016 in Tirol einzuhalten ist. Der vorgesehene Gemeinschaftsraum „Lobby“ im unterirdischen Verbindungsgang zum bestehenden Ferienwohnhaus erfüllt grundsätzlich nicht die Anforderungen an die Belichtung und Lüftung von Aufenthaltsräumen gemäß der OIB-Richtlinie 3 (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz), die nach Paragraph 38, der Technischen Bauvorschriften 2016 in Tirol einzuhalten ist. Ob vorliegend allenfalls durch Erteilung projektändernder Vorschreibungen eine Genehmigungsfähigkeit dieses Gemeinschaftsraumes hergestellt werden könnte, dieser im Mindestabstandsbereich zur Nachbarparzelle überhaupt eingerichtet werden dürfte und das erkennende Verwaltungsgericht mit Bedachtnahme auf den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens diesen erst auf Beschwerdeebene neu hinzugekommenen Gemeinschaftsraum einer baurechtlichen Behandlung zuführen könnte, kann gegenständlich dahinstehen, da der gegenständlichen Räumlichkeit bei einer auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellenden Betrachtungsweise nicht wirklich die Funktion bzw der Charakter eines Gemeinschaftsraumes zugemessen werden kann. Die von der Beschwerdeführerin und ihrem (als Zeugen einvernommenen) Sohn beschriebene Nutzung der beiden verfahrensgegenständlichen Appartements geht über eine einfache Vermietung von Ferienwohnungen eigentlich nicht hinaus, eine Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes gemäß § 13 Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 ist im vorliegenden Fall nicht wirklich anzunehmen.Die von der Beschwerdeführerin und ihrem (als Zeugen einvernommenen) Sohn beschriebene Nutzung der beiden verfahrensgegenständlichen Appartements geht über eine einfache Vermietung von Ferienwohnungen eigentlich nicht hinaus, eine Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 ist im vorliegenden Fall nicht wirklich anzunehmen. Im Übrigen wird die vorliegende Beschwerdeentscheidung gar nicht auf den Versagungstatbestand des § 27 Abs 3 lit b (iVm Abs 4 lit a erster Fall) TBO 2011 gestützt, sodass eine ins Detail gehende Befassung mit den vorstehenden Fragestellungen unterbleiben kann.Im Übrigen wird die vorliegende Beschwerdeentscheidung gar nicht auf den Versagungstatbestand des Paragraph 27, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Absatz 4, Litera a, erster Fall) TBO 2011 gestützt, sodass eine ins Detail gehende Befassung mit den vorstehenden Fragestellungen unterbleiben kann. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 14.10.2016 schließlich auch die Auffassung vertreten hat, dass in ihrem Fall auch eine Nutzung der beiden Appartements im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 1 lit c Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 zulässig erscheine, ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass sie nach ihren eigenen Angaben bei der Beschwerdeverhandlung am 18.10.2016 keinen Hauptwohnsitz am Bauplatz mit der Adresse unterhält, womit auch dieser Tatbestand nicht erfüllt wird.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 14.10.2016 schließlich auch die Auffassung vertreten hat, dass in ihrem Fall auch eine Nutzung der beiden Appartements im Sinne der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 zulässig erscheine, ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass sie nach ihren eigenen Angaben bei der Beschwerdeverhandlung am 18.10.2016 keinen Hauptwohnsitz am Bauplatz mit der Adresse unterhält, womit auch dieser Tatbestand nicht erfüllt wird. Insgesamt ist der Beschwerdeführerin sohin wohl nicht wirklich gelungen, ausreichend glaubhaft zu machen, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Appartements keiner Freizeitwohnsitznutzung zugeführt werden, ohne dass dies hier einer abschließenden Beantwortung zugeführt werden müsste, zumal ja – wie bereits aufgezeigt – die gegenständliche Rechtsmittelentscheidung nicht auf den Versagungsgrund der unzulässigen Schaffung eines Freizeitwohnsitzes gegründet wird. 5) Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass der Bürgermeister der Gemeinde W mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid im Ergebnis zu Recht das verfahrenseinleitende Bauansuchen der Rechtsmittelwerberin betreffend den Zubau von Appartements bei einem Nebengebäude auf dem Gst *** KG *** abgewiesen hat. Der dagegen erhobenen Beschwerde war folgerichtig der Erfolg zu versagen. Vom erkennenden Verwaltungsgericht war lediglich richtigzustellen, dass sich die Versagung der beantragten Baubewilligung auf den Abweisungsgrund des Widerspruchs des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan gemäß § 27 Abs 3 lit a Z 1 iVm Abs 4 lit a erster Fall TBO 2011 zu stützen hat.Vom erkennenden Verwaltungsgericht war lediglich richtigzustellen, dass sich die Versagung der beantragten Baubewilligung auf den Abweisungsgrund des Widerspruchs des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Litera a, erster Fall TBO 2011 zu stützen hat. Außerdem war in Präzisierung des Spruchs der angefochtenen Entscheidung klarzustellen, dass sich die Versagung der angestrebten Baugenehmigung auf das vorgelegte Projekt entsprechend den Planunterlagen der B B OEG vom 29.09.2015 mit der Auftragsnummer *** bezieht. Die gegen die Versagung der beantragten Baubewilligung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:
- a)Insoweit die Beschwerdeführerin ein unzureichendes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass vom erkennenden Verwaltungsgericht auf Ebene des Beschwerdeverfahrens ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, wobei alle angebotenen Beweise aufgenommen wurden. Solcherart konnte der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend klargestellt werden. Die Durchführung eines Ortsaugenscheines war dabei nicht erforderlich, da sich das erkennende Gericht aufgrund der vorliegenden Planunterlagen über die örtlichen Verhältnisse einen sehr guten Eindruck verschaffen konnte, dies insbesondere in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst sowie der einvernommenen Zeugen (siehe VwGH-Erkenntnis vom 24.09.2014, Zl 2012/03/0003). Allfällige Mängel der belangten Behörde bei Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurden dadurch jedenfalls saniert.
- b)Gleiches gilt für die gerügte Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs, wurde doch vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt. Auf Beschwerdeebene und insbesondere anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung konnte die Beschwerdeführerin alles vorbringen, was ihrer Sache dienlich ist. Sie hatte auch die Möglichkeit, zu sämtlichen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Eine allenfalls tatsächlich geschehene Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs durch die belangte Behörde wäre solcherart jedenfalls als saniert zu betrachten.
- c)Was die Rüge der Rechtsmittelwerberin betrifft, die belangte Behörde habe den rechtlich unzutreffenden Versagungstatbestand des § 27 Abs 4 lit d Tiroler Raumordnungsgesetz in der angefochtenen Entscheidung angeführt, ist festzuhalten, dass vom erkennenden Verwaltungsgericht eine entsprechende Richtigstellung auf den tatsächlich zutreffenden Versagungstatbestand mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung vorgenommen worden ist.Was die Rüge der Rechtsmittelwerberin betrifft, die belangte Behörde habe den rechtlich unzutreffenden Versagungstatbestand des Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, Tiroler Raumordnungsgesetz in der angefochtenen Entscheidung angeführt, ist festzuhalten, dass vom erkennenden Verwaltungsgericht eine entsprechende Richtigstellung auf den tatsächlich zutreffenden Versagungstatbestand mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung vorgenommen worden ist. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene, ob die Ausführung eines Zubaues einen rechtmäßigen Bestand voraussetzt, konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.1808.9