← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/35/2215-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/35/2215-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn

  1. AA, Adresse1,
  2. Ing. BB, Adresse2,
  3. CC, Adresse3, Y,
  4. DD, Adresse4, und
  5. EE, Adresse5, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 17.8.2016, AGM-***1, zu Recht erkannt:
  6. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  7. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  9. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
  10. Zum angefochtenen Bescheid vom 17.8.2016, AGM-***1: Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 „für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung.Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 „für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 11.05.1998, Zl. AGM-***2, außer Kraft.“ Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: „Stehen gemäß § 87 Abs. 2 TFLG 1996 Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Zumal seitens der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ein Antrag auf Inkraftsetzung der neuen Verwaltungssatzung samt entsprechendem Organbeschluss nicht (fristgerecht) vorgelegt worden ist, war die Inkraftsetzung der neuen Verwaltungssatzung nunmehr von Amts wegen zu verfügen. Die erlassenen Satzungsbestimmungen gewährleisten, dass der Gemeinde Y in Zukunft jenes Gewicht zukommt, welches ihr aufgrund ihres Substanzanteiles gebührt. Es war daher wir im Spruch zu entscheiden.“„Stehen gemäß Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Zumal seitens der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ein Antrag auf Inkraftsetzung der neuen Verwaltungssatzung samt entsprechendem Organbeschluss nicht (fristgerecht) vorgelegt worden ist, war die Inkraftsetzung der neuen Verwaltungssatzung nunmehr von Amts wegen zu verfügen. Die erlassenen Satzungsbestimmungen gewährleisten, dass der Gemeinde Y in Zukunft jenes Gewicht zukommt, welches ihr aufgrund ihres Substanzanteiles gebührt. Es war daher wir im Spruch zu entscheiden.“
  11. Beschwerde: Gegen den unter Punkt
  12. genannten Bescheid erhoben die Herren AA, Ing. BB, CC, DD und EE Beschwerde. In der gegenständlichen Beschwerde wird wie folgt ausgeführt: „Durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofes zu den Agrargemeinden wurde den Nutzungsberechtigten die für den landwirtschaftlichen Betrieb eingetragenen Rechte zuerkannt, jedoch über den Eigenbedarf hinaus erwirtschafteten Erlöse der Gemeinde zugesprochen.
  13. Es muss in den Satzungen sichergestellt werden- sollte es seitens der Gemeinde zu Rechtsverletzungen im Bereich Nutzungsrechte komme-, dass Rechte auf Kosten der Gemeinde eingeklagt werden können!
  14. Die Gemeinde hat den Überschuss von der Agrargemeinde, Sorgsam und Gewissenhaft zu verwalten. Die jährliche Einsicht von Nutzungsberechtigten und Gemeindebürgern muss gewahrt bleiben. Diese Rechte sind in die Satzungen aufzunehmen.
  15. Veruntreuung von Agrargemeindevermögen oder Freunderlwirtschaft muss eine Anklage vor Gericht zur Folge haben können.
  16. Die Landwirtschaften werden bei uns im Nebenerwerb geführt. Es muss jedem Nutzungsberechtigten freigestellt werden, ob er eine Funktion im Agrarausschuss annehmen kann oder will. Der Agrarbehörde steht die Kontrolle und Beratung der Agrargemeinden und Gemeindegutsagrargemeinden zu. Sollte es der Agrarbehörde nicht gelingen, Streitigkeiten zu schlichten, muss es möglich sein, über ein unabhängiges Gericht eine Entscheidung herbeizufuhren. Die Satzungen müssen den Rechtsweg erlauben!“
  17. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit der Beschwerdeführer AA zur Konkretisierung der Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie zur Namhaftmachung aller Beschwerdeführer aufgefordert. Mit Schreiben vom 13.11.2016 wurden zwar alle Beschwerdeführer namentlich bezeichnet, hinsichtlich der Beschwerdegründe erfolgte allerdings keine nähere Konkretisierung, sondern wurde lediglich Folgendes ausgeführt: „Die Änderungen im Tiroler Flurverfassungslandesgesetz sind im Bescheid nur teilweise bis gar nicht erkennbar. Der Bescheid zum Flurverfassungsgesetz vom 17.08.2016, Zl. AGM-***1 ist unvollständig, die Handhabung durch die Gemeinde nicht nachvollziehbar, daher ist der Bescheid abzulehnen.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  18. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde liegen nicht vor. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdemitglieder, die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z sind, ergibt sich aus § 69 Abs 3 TFLG 1996.Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde liegen nicht vor. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdemitglieder, die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z sind, ergibt sich aus Paragraph 69, Absatz 3, TFLG
  19. Zur Sache: Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 33, 35, 36, 36a, 65, 69 und 87) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (Paragraphen 33, 35, 36, 36 a, 65, 69 und 87) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1)(…)
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(6)(…)“ „§ 35 Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1)(…)
(4)Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde je nach Größe der Zahl der Mitglieder der Agrargemeinschaft mit höchstens 15 v.H. der Mitglieder der Agrargemeinschaft, mindestens aber mit drei Mitgliedern festzusetzen. Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen. Jedes Mitglied der Agrargemeinschaft ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschussmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte absinkt.
(5)(…)“ „§ 36 Satzungen Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
  1. a)den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft,
  2. b)die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  3. c)den Aufgabenbereich der Organe,
  4. d)die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches,
  5. e)die Angelegenheiten, in denen Beschlüsse (Verfügungen) zu ihrer Rechtswirksamkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen,
  6. f)die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1,
  7. f)die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins,,
  8. g)die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung und die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds zur Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer.“ „§ 36a Organe, Satzungen
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit. a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; § 36 lit. f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“ „§ 65 Regulierungsplan
(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.
(2)Dieser hat insbesondere zu enthalten:
  1. a)(…)
  2. f)Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“
  3. f)Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“ „§ 69 Abänderung von Regulierungsplänen
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderb) bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(2)(…)
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. (…)“
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Absatz eins, Litera a, oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Absatz eins, Litera a, die Agrargemeinschaft und im Fall des Absatz eins, Litera b, die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Absatz eins, Litera b, erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Absatz eins, Litera b, auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. (…)“ „§ 87 Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen
(1)(…)
(2)Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.“ Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Das im vorliegenden Fall erstattete Beschwerdevorbringen ist nun aber nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zunächst steht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z – von den Beschwerdeführern unbestritten – um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, fest, dass die Sonderbestimmungen des zweiten Unterabschnittes des ersten Abschnittes des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 auf die Agrargemeinschaft Z anzuwenden sind. Insofern wären aber auch die Bestimmungen der Satzung im Sinn des § 87 TFLG 1996 innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der TFLG-Novelle LGBl 70/2014, mit der diese Sonderbestimmungen erlassen wurden, anzupassen gewesen. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten und mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen steht allerdings zweifelsfrei fest, dass seitens der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Sinn des § 87 Abs 2 TFLG 1996 kein Organbeschluss zur Anpassung der Satzungsbestimmungen vorgelegt wurde.Insofern wären aber auch die Bestimmungen der Satzung im Sinn des Paragraph 87, TFLG 1996 innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, mit der diese Sonderbestimmungen erlassen wurden, anzupassen gewesen. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten und mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen steht allerdings zweifelsfrei fest, dass seitens der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Sinn des Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 kein Organbeschluss zur Anpassung der Satzungsbestimmungen vorgelegt wurde. Da seit der TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 aber Satzungsbestimmungen im Widerspruch zu diesem Gesetz standen, wäre aufgrund der genannten Bestimmung ein solcher Beschluss innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen, somit bis 30.6.2015, der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen gewesen. Konkret steht die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 11.05.1998, AGM-***2, erlassene Verwaltungssatzung etwa insofern im Widerspruch mit gesetzlichen Bestimmungen, als sich hinsichtlich der Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde seit der Novelle LGBl 70/2014 Änderungen ergeben haben und diesbezüglich auch ein Anpassungsbedarf hinsichtlich des durch die genannte Gesetzesnovelle neu geschaffenen Organs des Substanzverwalters besteht.Da seit der TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, aber Satzungsbestimmungen im Widerspruch zu diesem Gesetz standen, wäre aufgrund der genannten Bestimmung ein solcher Beschluss innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen, somit bis 30.6.2015, der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen gewesen. Konkret steht die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 11.05.1998, AGM-***2, erlassene Verwaltungssatzung etwa insofern im Widerspruch mit gesetzlichen Bestimmungen, als sich hinsichtlich der Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde seit der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, Änderungen ergeben haben und diesbezüglich auch ein Anpassungsbedarf hinsichtlich des durch die genannte Gesetzesnovelle neu geschaffenen Organs des Substanzverwalters besteht. Somit konnte aber im Sinn des § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 zweifellos eine Abänderung von Regulierungsplänen, konkret der einen Bestandteil der Regulierungspläne darstellenden Satzung, von Amts wegen vorgenommen werden und erweist sich das diesbezügliche Vorgehen der belangten Behörde nicht als rechtswidrig.Somit konnte aber im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 zweifellos eine Abänderung von Regulierungsplänen, konkret der einen Bestandteil der Regulierungspläne darstellenden Satzung, von Amts wegen vorgenommen werden und erweist sich das diesbezügliche Vorgehen der belangten Behörde nicht als rechtswidrig. Auch ansonsten kommt der vorliegenden Beschwerde keine Berechtigung zu. Prüfungsmaßstab für die nach § 69 Abs 3 TFLG 1996 ermöglichte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist im Sinn des oben bereits erwähnten § 27 iVm § 9 Abs 1 VwGVG allein die Frage, ob die in der Beschwerde anzuführenden Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zutreffen. Im Übrigen ergibt sich auch schon aus Art 132 Abs 1 B-VG, dass Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden können. Prüfungsmaßstab für die nach Paragraph 69, Absatz 3, TFLG 1996 ermöglichte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist im Sinn des oben bereits erwähnten Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG allein die Frage, ob die in der Beschwerde anzuführenden Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zutreffen. Im Übrigen ergibt sich auch schon aus Artikel 132, Absatz eins, B-VG, dass Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden können. Allein der Wunsch, bestimmte Satzungsbestimmungen umzuformulieren oder neue Satzungsbestimmungen aufzunehmen, kann daher zu keinem Erfolg der vorliegenden Beschwerde führen, sofern sich keine Verpflichtung zur Umformulierung bzw Neuaufnahme bestimmter Satzungsbestimmungen aufgrund einer Rechtswidrigkeit ergibt. Unberührt davon bleibt das Recht der Agrargemeinschaft nach § 69 Abs 1 lit a TFLG 1996, die Abänderung von Regulierungsplänen, und somit auch der Satzung, bei der Agrarbehörde zu beantragen. Der im § 87 Abs 2 TFLG 1996 vorgesehenen Bestimmung, wonach zum Zweck der Anpassung der Satzungsbestimmungen innerhalb einer bestimmten Frist ein Organbeschluss zu fassen und der Agrarbehörde vorzulegen ist, in welchem entsprechende Formulierungswünsche hätten berücksichtigt werden können, wurde, wie bereits dargelegt, nicht entsprochen.Allein der Wunsch, bestimmte Satzungsbestimmungen umzuformulieren oder neue Satzungsbestimmungen aufzunehmen, kann daher zu keinem Erfolg der vorliegenden Beschwerde führen, sofern sich keine Verpflichtung zur Umformulierung bzw Neuaufnahme bestimmter Satzungsbestimmungen aufgrund einer Rechtswidrigkeit ergibt. Unberührt davon bleibt das Recht der Agrargemeinschaft nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996, die Abänderung von Regulierungsplänen, und somit auch der Satzung, bei der Agrarbehörde zu beantragen. Der im Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 vorgesehenen Bestimmung, wonach zum Zweck der Anpassung der Satzungsbestimmungen innerhalb einer bestimmten Frist ein Organbeschluss zu fassen und der Agrarbehörde vorzulegen ist, in welchem entsprechende Formulierungswünsche hätten berücksichtigt werden können, wurde, wie bereits dargelegt, nicht entsprochen. Vor diesem Hintergrund wurde vom Landesverwaltungsgericht zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen Folgendes erwogen: Zu Beschwerdepunkt 1.: Wenn in der vorliegenden Beschwerde gefordert wird, dass in den Satzungen sichergestellt werden muss, dass im Fall von Rechtsverletzungen im Bereich der Nutzungsrechte durch die Gemeinde das Recht auf Kosten der Gemeinde eingeklagt werden können muss, so ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, woraus sich die Verpflichtung zur Aufnahme einer solchen Satzungsbestimmung ergeben sollte. § 37 TFLG 1996 regelt die von der Agrarbehörde auszuübende Aufsicht über die Agrargemeinschaft. Im genannten Gesetz findet sich dagegen keine Bestimmung, die das Vorsehen weitergehender Klagerechte in den Satzungen der Agrargemeinschaften verpflichtend vorsehen würde.Wenn in der vorliegenden Beschwerde gefordert wird, dass in den Satzungen sichergestellt werden muss, dass im Fall von Rechtsverletzungen im Bereich der Nutzungsrechte durch die Gemeinde das Recht auf Kosten der Gemeinde eingeklagt werden können muss, so ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, woraus sich die Verpflichtung zur Aufnahme einer solchen Satzungsbestimmung ergeben sollte. Paragraph 37, TFLG 1996 regelt die von der Agrarbehörde auszuübende Aufsicht über die Agrargemeinschaft. Im genannten Gesetz findet sich dagegen keine Bestimmung, die das Vorsehen weitergehender Klagerechte in den Satzungen der Agrargemeinschaften verpflichtend vorsehen würde. Es sind auch keine Satzungsbestimmungen ersichtlich, die die im Gesetz vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse im Zusammenhang mit allfälligen Rechtsverletzungen unterlaufen würden und insofern als rechtswidrig aufzuheben wären. Zu Beschwerdepunkt 2.: Das TFLG 1996 verlangt an keiner Stelle die Aufnahme einer Bestimmung über das in der gegenständlichen Beschwerde geforderte jährliche Einsichtsrecht von Nutzungsberechtigten und Gemeindebürgern in die Satzung und erweist sich das Fehlen einer solchen Satzungsbestimmung insofern nicht als rechtswidrig. Nochmals sei betont, dass das Landesverwaltungsgericht darauf beschränkt ist, den vorliegenden Bescheid auf Rechtswidrigkeit zu prüfen. Dass die Aufnahme des genannten Punktes aber zur Beseitigung einer Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Satzung erforderlich wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und fehlen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch jegliche Anhaltspunkte hierfür, weshalb die begehrte Ergänzung der Satzung vom Landesverwaltungsgericht nicht ausgesprochen werden konnte. Auch, dass zwingend in der Satzung festzuschreiben wäre, dass „die Gemeinde den Überschuss von der Agrargemeinde sorgsam und gewissenhaft zu verwalten“ hat, lässt sich dem TFLG 1996 nicht entnehmen, bzw ist umgekehrt nicht ersichtlich, welche Satzungsbestimmung einer sorgsamen und gewissenhaften Verwaltung entgegenstehen oder eine solche verhindern könnte. Zu Beschwerdepunkt 3.: Inwieweit mit dem Beschwerdevorbringen, dass „Veruntreuung von Agrargemeindevermögen oder Freunderlwirtschaft (…) eine Anklage vor Gericht zur Folge haben können“ muss, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden soll, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage ein „Recht zur Anklage vor Gericht“ in der Satzung festgeschrieben werden müsste bzw inwiefern das Fehlen einer solchen Bestimmung in der Satzung gegen bestehendes Recht verstoßen sollte, weshalb sich die vorliegende Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet erweist. Zu Beschwerdepunkt 4.: Wenn in diesem Zusammenhang gefordert wird, dass es jedem Nutzungsberechtigten freigestellt sein müsse, ob er eine Funktion im Agrarausschuss annehmen kann oder will, so ist den Beschwerdeführern zu entgegnen, dass nach § 35 Abs 4 TFLG 1996 jedes Mitglied der Agrargemeinschaft verpflichtet ist, die Wahl zum Ausschussmitglied anzunehmen, weshalb eine gegenteilige Anordnung in der Satzung gesetzwidrig wäre.Wenn in diesem Zusammenhang gefordert wird, dass es jedem Nutzungsberechtigten freigestellt sein müsse, ob er eine Funktion im Agrarausschuss annehmen kann oder will, so ist den Beschwerdeführern zu entgegnen, dass nach Paragraph 35, Absatz 4, TFLG 1996 jedes Mitglied der Agrargemeinschaft verpflichtet ist, die Wahl zum Ausschussmitglied anzunehmen, weshalb eine gegenteilige Anordnung in der Satzung gesetzwidrig wäre. Zum übrigen Beschwerdevorbringen: Wenn in der Beschwerde weiters gefordert wird, dass es die Satzung ermöglichen muss, über ein unabhängiges Gericht eine Entscheidung herbeizufuhren, sollte es der Agrarbehörde nicht gelingen, Streitigkeiten zu schlichten, so ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage sich eine solche Forderung stützen könnte. Wie bereits erwähnt, regelt § 37 TFLG 1996 die Aufsicht der Agrarbehörde über die Agrargemeinschaften, und sieht Abs 7 diesbezüglich unter anderem das Recht der Agrarbehörde vor, über gewisse, näher bezeichnete Streitigkeiten zu entscheiden. Solche Entscheidungen sind ausdrücklich „unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges“ zu treffen, wobei Bescheide der Agrarbehörde grundsätzlich allerdings mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden können. Wie bereits erwähnt, regelt Paragraph 37, TFLG 1996 die Aufsicht der Agrarbehörde über die Agrargemeinschaften, und sieht Absatz 7, diesbezüglich unter anderem das Recht der Agrarbehörde vor, über gewisse, näher bezeichnete Streitigkeiten zu entscheiden. Solche Entscheidungen sind ausdrücklich „unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges“ zu treffen, wobei Bescheide der Agrarbehörde grundsätzlich allerdings mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden können. Regelungen darüber, welche Aufsichtsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften bestehen und welche Rechtswege diesbezüglich offen stehen, obliegen zweifellos dem Gesetzgeber und ist es nicht Aufgabe der Satzungen, derartige Zuständigkeiten zu begründen. Vor diesem Hintergrund stellt das Fehlen der in der Beschwerde geforderten Regelung über eine Anrufbarkeit eines unabhängigen Gerichtes in der Satzung jedenfalls keine Rechtswidrigkeit dar. Insgesamt erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Im Übrigen kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde wie erwähnt kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Im Übrigen kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde wie erwähnt kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen und aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Antrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen und aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Antrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nämlich trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen, nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Satzungsbestimmungen, aufgrund der eindeutigen Regelungen im TFLG 1996 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nämlich trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen, nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Satzungsbestimmungen, aufgrund der eindeutigen Regelungen im TFLG 1996 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten vergleiche in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.2215.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.