den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Vm Abs 2 lit a iVm § 17 Abs 1 iVm § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF (kurz: Forstgesetz 1975) auf, folgende Maßnahmen auf eigne Kosten auf der entsprechenden Grundstücksfläche des Grundstückes Nr. ***/1, KG W, bis längstens 30.12.2016 durchzuführen:als Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes Nr. ***/1, KG W,
Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, idgF (kurz: Forstgesetz 1975) auf, folgende Maßnahmen auf eigne Kosten auf der entsprechenden Grundstücksfläche des Grundstückes Nr. ***/1, KG W, bis längstens 30.12.2016 durchzuführen:
der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung, 2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von 5/10 ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens drei Meter Höhe. Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen
Paragraph 4, Absatz eins, Forstgesetz den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall
Abs 1 Forstgesetz die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verstanden. Von einer Rodung ist auch immer dann auszugehen, wenn bestimmte Waldflächen für andere Zwecke als solche der Waldkultur herangezogen werden, unabhängig davon, ob für diese Verwendungsänderung forstlicher Bewuchs entfernt wird oder nicht. So gilt etwa eine Forststraße aufgrund ihrer Widmung für die Waldkultur als Wald, obgleich darauf schon begrifflich Bäume nicht stocken können, andererseits gilt eine Fläche, bei der der Überschirmungsgrad bzw die Größe die frostrechtlich vorgesehenen Maße noch nicht erreicht, nicht als Wald, obgleich darauf forstlicher Bewuchs stockt. Unter Rodung wird
Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verstanden. Von einer Rodung ist auch immer dann auszugehen, wenn bestimmte Waldflächen für andere Zwecke als solche der Waldkultur herangezogen werden, unabhängig davon, ob für diese Verwendungsänderung forstlicher Bewuchs entfernt wird oder nicht. So gilt etwa eine Forststraße aufgrund ihrer Widmung für die Waldkultur als Wald, obgleich darauf schon begrifflich Bäume nicht stocken können, andererseits gilt eine Fläche, bei der der Überschirmungsgrad bzw die Größe die frostrechtlich vorgesehenen Maße noch nicht erreicht, nicht als Wald, obgleich darauf forstlicher Bewuchs stockt. Zum Argument des Beschwerdeführers, dass die Bestockung auf dem Grundstück mit der Nr ***/1 in der KG W nicht eine solche gewesen sei, dass von Wald im Sinne des Forstgesetzes gesprochen werden kann, wird darauf hingewiesen, dass darauf nach den Ausführungen des Amtssachverständigen unter anderem auch Weiden, Pappeln und Birken gestockt sind. Dabei handelt es sich um Holzgewächse im Sinne des § 1a Abs 1 Forstgesetz bzw dessen Anhang. Zum Argument des Beschwerdeführers, dass die Bestockung auf dem Grundstück mit der Nr ***/1 in der KG W nicht eine solche gewesen sei, dass von Wald im Sinne des Forstgesetzes gesprochen werden kann, wird darauf hingewiesen, dass darauf nach den Ausführungen des Amtssachverständigen unter anderem auch Weiden, Pappeln und Birken gestockt sind. Dabei handelt es sich um Holzgewächse im Sinne des Paragraph eins a, Absatz eins, Forstgesetz bzw dessen Anhang. Insgesamt wird daher festgehalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass durch die Herstellung von Parkplätzen eine Verwendung des Waldbodens zu forstfremden Zwecken erfolgt ist.
Abs 6 lit a Forstgesetz hat die Behörde dem Waldeigentümer, Einforstungsberechtigten oder anderen Personen, wenn diese bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1 ForstG) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie die rechtzeitig und sachgemäße Wiederbewaldung durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, Forstgesetz hat die Behörde dem Waldeigentümer, Einforstungsberechtigten oder anderen Personen, wenn diese bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins, ForstG) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie die rechtzeitig und sachgemäße Wiederbewaldung durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Vor dem Hintergrund, dass die Qualifikation der Fläche, auf welcher der Parkplatz errichtet wurde, nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen als Wald für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht in Frage steht und für die Errichtung des Parkplatzes zumindest eine Rodungsanzeige erforderlich war, welche nicht vorgelegen ist, hat die belangte Behörde zu Recht wider den Beschwerdeführer als Grundeigentümer besagter Fläche einen Auftrag nach § 176 Abs 2 ForstG erlassen. Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet.Vor dem Hintergrund, dass die Qualifikation der Fläche, auf welcher der Parkplatz errichtet wurde, nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen als Wald für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht in Frage steht und für die Errichtung des Parkplatzes zumindest eine Rodungsanzeige erforderlich war, welche nicht vorgelegen ist, hat die belangte Behörde zu Recht wider den Beschwerdeführer als Grundeigentümer besagter Fläche einen Auftrag nach Paragraph 176, Absatz 2, ForstG erlassen. Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet. Abschließend wird allerdings auch noch ausdrücklich festgehalten, dass im vorliegenden Fall eine Fläche von weniger als 1.000 m² im Wirtschaftswald gerodet wurde. Insofern wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich wäre, weshalb die Voraussetzungen für eine anmeldpflichtige Rodung im Sinne des § 17a Abs 1 Forstgesetz nicht vorliegen sollten. Die Frage, inwiefern hier allenfalls ein Feuchtgebiet vorliegt, ist bei der Beurteilung der Anmeldefähigkeit einer Rodung nicht zu berücksichtigen; dies wäre allenfalls in einem Verfahren nach § 17 Tiroler Naturschutzgesetz zu klären. Abschließend wird allerdings auch noch ausdrücklich festgehalten, dass im vorliegenden Fall eine Fläche von weniger als 1.000 m² im Wirtschaftswald gerodet wurde. Insofern wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich wäre, weshalb die Voraussetzungen für eine anmeldpflichtige Rodung im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz eins, Forstgesetz nicht vorliegen sollten. Die Frage, inwiefern hier allenfalls ein Feuchtgebiet vorliegt, ist bei der Beurteilung der Anmeldefähigkeit einer Rodung nicht zu berücksichtigen; dies wäre allenfalls in einem Verfahren nach Paragraph 17, Tiroler Naturschutzgesetz zu klären. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.2072.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.