← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/15/2072-2'}

Obsah (6)§ 16§ 4§ 17§ 172§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/15/2072-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Sofern nichts anderes diktiert kommt hier Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Einleitung und Spruch folgendes festgestellt: „Der Bezirkshauptmannschaft Y wurde nachfolgender Sachverhalt bekannt: Die hieramtliche Behörde erlangte Kenntnis davon, dass auf dem Grundstück Nr. ***/1, KG W, auf einer Fläche im Ausmaß von etwa 84 m² der Bewuchs und Oberboden entfernt sowie anschließend besagte Fläche mit Schottermaterial planiert worden war. Bei dieser gerodeten Fläche handelt es sich um Wald im Sinne des Forstgesetzes
  2. Sie ist mit den Baumarten Weide, Pappel und Birke bestockt gewesen. SPRUCH: Die Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde I. Instanz trägt Die Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde römisch eins. Instanz trägt Herrn AA, am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse2, als Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes Nr. ***/1, KG W,

§ 16Abs 1 i

Vm Abs 2 lit a iVm § 17 Abs 1 iVm § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF (kurz: Forstgesetz 1975) auf, folgende Maßnahmen auf eigne Kosten auf der entsprechenden Grundstücksfläche des Grundstückes Nr. ***/1, KG W, bis längstens 30.12.2016 durchzuführen:als Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes Nr. ***/1, KG W,

Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, idgF (kurz: Forstgesetz 1975) auf, folgende Maßnahmen auf eigne Kosten auf der entsprechenden Grundstücksfläche des Grundstückes Nr. ***/1, KG W, bis längstens 30.12.2016 durchzuführen:

  1. Rückbau der Rodefläche: Das geschüttete Schottermaterial ist zu entfernen. Der als Damm in Anschluss der gerodeten und planierten Fläche abgelagerte Oberboden ist über die Rodefläche zu verteilen.
  2. Aufforstung: Die rekultivierte Fläche ist mit Forstpflanzen aufzuforsten. Für die Aufforstung sind Baumarten zu verwenden, die in der für diesen Standort ausgewiesenen potentiellen natürlichen Waldgesellschaft vorkommen. Es sind dies Salweide, Silberweide und Birke. Die Pflanzen sind im Pflanzenverband 1,5m x 1,5 m und baumartenrein in gruppenweiser Mischung zu versetzen. Die Mindestpflanzenanzahl beträgt 50 Stück.“ Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend aufgeführt wird, dass es sich um kein Waldgrundstück, sondern um Freiland gehandelt habe. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Bescheid der Abteilung Grundverkehr der BH Y vom 25.06.
  3. Das Gelände sei mit kleineren Sträuchern und Wildwuchs bewachsen und es sei kein einziger Baum auf dem Gelände gestanden. Es habe sich um eine Aushubdeponie, die in den 70er und 80er Jahren mit Aushubmaterial vom Gewerbegebiet U angelegt wurde, gehandelt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 08.11.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. An der Verhandlung hat neben dem Vertreter des Beschwerdeführers auch ein forstfachlicher Amtssachverständiger der belangten Behörde teilgenommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Bei den Grundstücken mit der Nummer ***/2 sowie ***/1, beide KG W, handelt es sich um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Die Fläche weist einen zusammenhängenden Bewuchs mit einem Überschirmungsgrad von ca 70 % auf, der Bewuchs beträgt mehr als drei Meter Höhe. Auf diesem Grundstück wurden vom Beschwerdeführer, der Grundeigentümer besagter Flächen ist, mehrere Parkplätze errichtet. Die PKW-Parkplätze stehen nicht im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Waldgrundstückes. Nicht festzustellen war vom Landesverwaltungsgericht Tirol, in wie fern es sich im vorliegenden Fall um ein Feuchtgebiet im Sinne der Bestimmung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz handelt. Zumal sich der Auftrag der belangten Behörde ausschließlich auf die Bestimmung des Forstgesetzes stützt, waren entsprechende Überprüfungen im vorliegenden forstrechtlichen Verfahren nicht durchzuführen. Beweiswürdigung: Dass es sich im vorliegenden Fall um Wald handelt ergibt sich aus dem Gutachten des anlässlich der mündlichen Verhandlung einvernommenen forstfachlichen Amtssachverständigen. So beträgt der Überschirmungsgrad des forstlichen Bewuchses nach seinen Ausführungen ca 70 % und die Bewuchshöhe mehr als drei Meter. Der Beschwerdeführer hat weder ausgeführt, dass die Feststellungen unschlüssig oder unvollständig wären, noch ist er diesen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Der Umstand, dass auf dem Grundstück mit der Nummer ***/1 keine Nadelhölzer gestanden sind, ändert an der Einstufung des Bewuchses als forstlich im Sinne des Forstgesetzes nichts, hat der forstfachliche Amtssachverständige doch ausgeführt, dass dort unter anderem auch Weiden und dergleichen gestockt sind, welche sehr wohl als forstlicher Bewuchs anzusprechen sind. Schließlich wird festgehalten, dass im Grundkataster betreffend die Grundstücke ***/2 und ***/1 in der KG W als Nutzungsart Wald eingegeben ist. Dass es sich um einen zusammenhängenden Bewuchs handelt ergibt sich auch aus der Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den vorliegenden Flächen laut den eingeholten historischen Luftbildaufnahmen um eine Fläche handelt, die seit Beginn der 70er Jahre durch Naturverjüngung zugewachsen ist. Der Umstand, dass auf dem Grundstück Parkplätze errichtet wurden, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das für die Errichtung der Parkplätze die Entfernung von Bewuchs nicht erforderlich war, zumal darauf bereits zuvor Bauschutt abgelagert war, war bei der Beurteilung der Fläche als Wald nicht ausschlaggebend, wozu auf die rechtlichen Erwägungen verwiesen wird. Rechtliche Erwägungen: Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen

§ 4Abs 1 Forstgesetz den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall 1.

der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung, 2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von 5/10 ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens drei Meter Höhe. Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen

Paragraph 4, Absatz eins, Forstgesetz den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall

  1. der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung,
  2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von 5/10 ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens drei Meter Höhe. Wie sich aus den Feststellungen des beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen ergibt, wird im vorliegenden Fall ein Überschirmungsgrad von ca 70 % bei einer Bewuchshöhe von mehr als drei Meter Höhe erreicht. Unabhängig davon, ob auf der vorliegenden Fläche zunächst tatsächlich eine Bodenaushubdeponie betrieben wurde – welche allerdings nach den eingeholten Luftbildaufnahmen jedenfalls vor 1970 betrieben worden sein muss – ist aufgrund der Naturverjüngung auf dem Grundstück durch das Zuwachsen Wald entstanden. Bei den Flächen ***/2 und ***/1 in der KG W handelt es sich um eine homogene Fläche, weshalb der Amtssachverständige zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Waldeigenschaft bezogen auf beide Grundstücke zu beurteilen ist. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass das Forstgesetz keine Abgrenzung danach vornimmt, welcher Parzelle eine Grundfläche zuzuordnen ist, sondern bezieht sich das Gesetz ausschließlich darauf, welcher Überschirmungsgrad bzw welche durchschnittliche Wuchshöhe erreicht wird. Der Umstand, dass es sich im vorliegenden Fall um zwei unterschiedliche Parzellen handelt, ändert sohin an der forstlichen Einstufung nichts; im Übrigen wird dazu auf die oben wiedergegebenen Feststellungen verwiesen, wonach im Grundkataster betreffend beide Grundstücke die Nutzungsart Wald ausgewiesen ist. Genauso ändert der Umstand nichts, dass für die Errichtung des Parkplatzes tatsächlich forstlicher Bewuchs nicht entfernt wurde, zumal auf dieser Fläche zunächst noch Baurestmassen abgelagert waren: Unter Rodung wird

§ 17

Abs 1 Forstgesetz die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verstanden. Von einer Rodung ist auch immer dann auszugehen, wenn bestimmte Waldflächen für andere Zwecke als solche der Waldkultur herangezogen werden, unabhängig davon, ob für diese Verwendungsänderung forstlicher Bewuchs entfernt wird oder nicht. So gilt etwa eine Forststraße aufgrund ihrer Widmung für die Waldkultur als Wald, obgleich darauf schon begrifflich Bäume nicht stocken können, andererseits gilt eine Fläche, bei der der Überschirmungsgrad bzw die Größe die frostrechtlich vorgesehenen Maße noch nicht erreicht, nicht als Wald, obgleich darauf forstlicher Bewuchs stockt. Unter Rodung wird

Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verstanden. Von einer Rodung ist auch immer dann auszugehen, wenn bestimmte Waldflächen für andere Zwecke als solche der Waldkultur herangezogen werden, unabhängig davon, ob für diese Verwendungsänderung forstlicher Bewuchs entfernt wird oder nicht. So gilt etwa eine Forststraße aufgrund ihrer Widmung für die Waldkultur als Wald, obgleich darauf schon begrifflich Bäume nicht stocken können, andererseits gilt eine Fläche, bei der der Überschirmungsgrad bzw die Größe die frostrechtlich vorgesehenen Maße noch nicht erreicht, nicht als Wald, obgleich darauf forstlicher Bewuchs stockt. Zum Argument des Beschwerdeführers, dass die Bestockung auf dem Grundstück mit der Nr ***/1 in der KG W nicht eine solche gewesen sei, dass von Wald im Sinne des Forstgesetzes gesprochen werden kann, wird darauf hingewiesen, dass darauf nach den Ausführungen des Amtssachverständigen unter anderem auch Weiden, Pappeln und Birken gestockt sind. Dabei handelt es sich um Holzgewächse im Sinne des § 1a Abs 1 Forstgesetz bzw dessen Anhang. Zum Argument des Beschwerdeführers, dass die Bestockung auf dem Grundstück mit der Nr ***/1 in der KG W nicht eine solche gewesen sei, dass von Wald im Sinne des Forstgesetzes gesprochen werden kann, wird darauf hingewiesen, dass darauf nach den Ausführungen des Amtssachverständigen unter anderem auch Weiden, Pappeln und Birken gestockt sind. Dabei handelt es sich um Holzgewächse im Sinne des Paragraph eins a, Absatz eins, Forstgesetz bzw dessen Anhang. Insgesamt wird daher festgehalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass durch die Herstellung von Parkplätzen eine Verwendung des Waldbodens zu forstfremden Zwecken erfolgt ist.

§ 172

Abs 6 lit a Forstgesetz hat die Behörde dem Waldeigentümer, Einforstungsberechtigten oder anderen Personen, wenn diese bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1 ForstG) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie die rechtzeitig und sachgemäße Wiederbewaldung durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, Forstgesetz hat die Behörde dem Waldeigentümer, Einforstungsberechtigten oder anderen Personen, wenn diese bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins, ForstG) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie die rechtzeitig und sachgemäße Wiederbewaldung durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Vor dem Hintergrund, dass die Qualifikation der Fläche, auf welcher der Parkplatz errichtet wurde, nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen als Wald für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht in Frage steht und für die Errichtung des Parkplatzes zumindest eine Rodungsanzeige erforderlich war, welche nicht vorgelegen ist, hat die belangte Behörde zu Recht wider den Beschwerdeführer als Grundeigentümer besagter Fläche einen Auftrag nach § 176 Abs 2 ForstG erlassen. Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet.Vor dem Hintergrund, dass die Qualifikation der Fläche, auf welcher der Parkplatz errichtet wurde, nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen als Wald für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht in Frage steht und für die Errichtung des Parkplatzes zumindest eine Rodungsanzeige erforderlich war, welche nicht vorgelegen ist, hat die belangte Behörde zu Recht wider den Beschwerdeführer als Grundeigentümer besagter Fläche einen Auftrag nach Paragraph 176, Absatz 2, ForstG erlassen. Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet. Abschließend wird allerdings auch noch ausdrücklich festgehalten, dass im vorliegenden Fall eine Fläche von weniger als 1.000 m² im Wirtschaftswald gerodet wurde. Insofern wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich wäre, weshalb die Voraussetzungen für eine anmeldpflichtige Rodung im Sinne des § 17a Abs 1 Forstgesetz nicht vorliegen sollten. Die Frage, inwiefern hier allenfalls ein Feuchtgebiet vorliegt, ist bei der Beurteilung der Anmeldefähigkeit einer Rodung nicht zu berücksichtigen; dies wäre allenfalls in einem Verfahren nach § 17 Tiroler Naturschutzgesetz zu klären. Abschließend wird allerdings auch noch ausdrücklich festgehalten, dass im vorliegenden Fall eine Fläche von weniger als 1.000 m² im Wirtschaftswald gerodet wurde. Insofern wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich wäre, weshalb die Voraussetzungen für eine anmeldpflichtige Rodung im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz eins, Forstgesetz nicht vorliegen sollten. Die Frage, inwiefern hier allenfalls ein Feuchtgebiet vorliegt, ist bei der Beurteilung der Anmeldefähigkeit einer Rodung nicht zu berücksichtigen; dies wäre allenfalls in einem Verfahren nach Paragraph 17, Tiroler Naturschutzgesetz zu klären. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.2072.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.