GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 360,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 360,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an der Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25, a VwGG eine ordentliche Revision an der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.05.2016, Zl Y-STR/SG-**-****/1-2016, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 1.4.16 15.00 Uhr Tatort: A A ** Inntalautobahn, Autobahnparkplatz U, FR Y Fahrzeug: PKW Z-*** DH (A) Sie haben zumindest am 1.4.16 15.00 Uhr selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen unbefugt das Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe
VerkG“ ausgeübt, indem Sie mit dem angeführten Kraftfahrzeug einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von Österreich nach Bosnien befördert haben, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz) zu sein.Sie haben zumindest am 1.4.16 15.00 Uhr selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen unbefugt das Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelVerkG“ ausgeübt, indem Sie mit dem angeführten Kraftfahrzeug einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von Österreich nach Bosnien befördert haben, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz) zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs 1 Zif. 2 GelVerkG iVm § 16 Abs 2 GelVerkG iVm § 5 Abs. 1 GewO iVm § 339 Abs. 1 GewO iVm § 366 Abs. 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994Paragraph 3, Absatz eins, Zif. 2 GelVerkG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, GelVerkG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe: 1.800,00 § 15 Abs 2 GelVerkG iVm § 366 Abs. 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994Paragraph 15, Absatz 2, GelVerkG in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 7 Tage(e) Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 180,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.980,00“ Gegen dieses Straferkenntnis legte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und brachte darin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Tatortbeschreibung der Wahrheit entspreche. Er habe aber die Beförderung ausschließlich von seinen nahen Verwandten ausgeübt und die Beförderung sei ohne Entgelt erfolgt. Er verpflichte keine dieser Personen zu einem Beförderungsentgelt, sie würden nur den Brennstoff in angemessener Höhe bezahlen. Ebenso würde es sich um keine regelmäßige Ausübung der Beförderungstätigkeit von geschlossenem Teilnehmerkreis handeln. Die Beförderung erfolge ausschließlich auf Basis einer Touristenreise, die Leute würden nur einen kurzen Besuch von ihren Verwandten machen und dann zurückkehren. Die Handlung, für die er bestraft werden solle, gelte nicht als regelmäßige Tätigkeit, sie erfordere weder längere Zeit noch bestehe die Absicht der Wiederholung. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus fand am 15.11.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Zeuge BB persönlich einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Unmittelbar nach erfolgter mündlicher Verkündung des Erkenntnisses teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass er erkrankt sei. Danach ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer lenkte am 01.04.2016 um 15.00 Uhr auf der A ** Inntalautobahn beim Autobahnparkplatz U, Fahrtsichtung Y, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen Z-***DH. Er hat zumindest am 01.04.2016 um 15.00 Uhr selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, unbefugt das Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe
G“ ausgeübt, indem er mit dem angeführten Kraftfahrzeug einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von Österreich nach Bosnien befördert hat, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Bei der Fahrt nach Bosnien wurde Herr CC, Frau DD, Herr EE, Frau FF, Frau GG und Frau II transportiert. Die Fahrtgäste sind an verschiedenen Stellen, nämlich in X, W, Z und V zugestiegen. Die meisten der Passagiere kannten sich untereinander nicht. Auch der Beschwerdeführer kannte nur von einem Fahrgast den Familiennamen. Die exakte Höhe des Fahrpreises konnte nicht festgestellt werden, da die beförderten Personen Angaben dazu verweigerten, sie mussten jedoch Entgelt für Brennstoff bezahlen. Der Beschwerdeführer lenkte am 01.04.2016 um 15.00 Uhr auf der A ** Inntalautobahn beim Autobahnparkplatz U, Fahrtsichtung Y, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen Z-***DH. Er hat zumindest am 01.04.2016 um 15.00 Uhr selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, unbefugt das Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelverkG“ ausgeübt, indem er mit dem angeführten Kraftfahrzeug einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von Österreich nach Bosnien befördert hat, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Bei der Fahrt nach Bosnien wurde Herr CC, Frau DD, Herr EE, Frau FF, Frau GG und Frau römisch zwei transportiert. Die Fahrtgäste sind an verschiedenen Stellen, nämlich in römisch zehn, W, Z und römisch fünf zugestiegen. Die meisten der Passagiere kannten sich untereinander nicht. Auch der Beschwerdeführer kannte nur von einem Fahrgast den Familiennamen. Die exakte Höhe des Fahrpreises konnte nicht festgestellt werden, da die beförderten Personen Angaben dazu verweigerten, sie mussten jedoch Entgelt für Brennstoff bezahlen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund nachfolgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Tatort ergeben sich aus der Anzeige des Zollamtes Innsbruck vom 07.04.2016, Zl 800000/*****/2016, welche im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden. Die Verantwortung des Beschuldigten, die Fahrt würde unentgeltlich erfolgen, die Fahrgäste würden nur den Brennstoff in angemessener Höhe bezahlen erweist sich jedoch als unglaubwürdig. Es widerspricht völlig der allgemeinen Lebenserfahrung, Personen von Vorarlberg nach Bosnien und retour zu transportieren, ohne dass dafür ein Entgelt vereinbart worden wäre. Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung damit, dass es sich um eine humanitäre Aktion gehandelt hätte, welche dazu gedient hätte, das in Vorarlberg gesammelte Geld und Sachgüter an die dafür vorgesehenen Stellen zu bringen. Die Fahrkosten (Benzin, Maut) seien von ihm alleine bezahlt worden. Im Rahmen der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer jedoch vor, dass er die Beförderung ausschließlich von seinen nahen Verwandten ausgeübt hätte und die Beförderung ohne Entgelt erfolgt sei, sie würden nur den Brennstoff in angemessener Höhe bezahlen. Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geänderte Verantwortung des Beschwerdeführers erweist sich in beiden Fällen als unglaubwürdig. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich die transportierten Fahrgäste im Rahmen der Kontrolle durch das Zollamt Innsbruck geweigert haben, Angaben zum Fahrpreis zu machen, legt den Schluss nahe, dass sie diesbezüglich vom Beschwerdeführer angewiesen wurden, keine Angaben zu den Fahrpreisen zu machen. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig strafvorgemerkt aufscheint soll dies offensichtlich dazu dienen, die Entgeltlichkeit zu verschleiern. Der Beschwerdeführer ist bereits zweimal einschlägig vorbestraft. Die Fahrt von Vorarlberg nach Bosnien nimmt in etwa 10 Stunden ohne Pausen in Anspruch. Somit ist jedenfalls von einer längeren Zeit auszugehen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 lauten: „§ 2. GelverkG 1996 Besondere Bestimmungen über die Konzession Konzessionspflicht
O 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe). 4. für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbebetrieben
Paragraph 111, GewO 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe). …“ „§ 11. GelverkG 1996 Verkehr über die Grenze
der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder
§ A ** vergebenen Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder 4. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Paragraph A ** vergebenen Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder
einer in Z 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, durchführen.sind oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt
einer in Ziffer 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom
dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungs-übertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungs-übertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer 1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung
2 vermehrt; 1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung
Paragraph 4, Absatz 2, vermehrt;
1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt; 3. eine Beförderung
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ohne die erforderliche Genehmigung durchführt; 4. die
die
Paragraph 14, festgelegten Tarife nicht einhält;
der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;
dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder
den Vereinbarungen nach § A ** oder
dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom
dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder
den Vereinbarungen nach Paragraph A ** oder
dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, mitgeführt werden.
Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen
Abs. 1 Z 2, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen
Abs. 1 Z 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, Ziffer eins, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, Ziffer 2,, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 10, Absatz 2, handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, Ziffer 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen. …“ Die maßgebliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 lautet: „§ 366. GewO 1994 Strafbestimmungen
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hinsichtlich des Verschuldens wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Er verantwortet sich damit, dass er die Tat nicht begangen habe. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer – wie bereits festgestellt – bereits zweimal einschlägig vorbestraft ist. Gegenständlich war somit zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen, da dem Beschwerdeführer aufgrund zweier rechtskräftiger Bestrafungen die Rechtswidrigkeit seines Handels bekannt sein musste. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren
G die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überdies sind im ordentlichen Verfahren
Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraph 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist grundsätzlich nicht unerheblich. Vor allem dient die übertretene Verwaltungsnorm dazu, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen indem nur konzessionierten Personenbeförderungsunternehmern die Erlaubnis erteilt werden soll, grenzüberschreitende Personenbeförderungen vorzunehmen. Diesem Ziel hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwider gehandelt. Als Verschuldensform kommt im gegenständlichen Fall zumindest bedingter Vorsatz in Betracht. Der Beschwerdeführer ist bereits zweifach einschlägig vorbestraft. Die Rechtswidrigkeit seines Handels musste dem Beschwerdeführer sohin bekannt sein. Als mildernd war nichts, als erschwerend hingegen die beiden einschlägigen Strafvormerkungen zu werten. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.800,00 keine Bedenken ergeben, zumal die Mindeststrafe für das gegenständliche Delikt Euro 1.453,00 beträgt und der Beschwerdeführer bereits zweifach einschlägig vorbestraft ist. Im Übrigen ist dazu auszuführen, dass die verhängte Geldstrafe jedenfalls geboten ist, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.1353.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.