GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.200,00 auf Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) herabgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.200,00 auf Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) herabgesetzt wird.
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) Zu LVwG-2016/13/2053 (Führerscheinentzugsverfahren): 1.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A) Zu LVwG-2016/13/2054 (Verwaltungsstrafverfahren): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 20.05.2016 um 18.18 Uhr Tatort: Gemeinde Z, auf der Adresse2, auf Höhe Nr. ** Fahrzeug(e): PKW W-****1 Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,17 mg/l.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen, weshalb über ihn
VO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen, weshalb über ihn
Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Ihm sei unerklärlich, wie die Behörde zu dieser Behauptung komme. Es werde ausdrücklich bestritten, dass er am 20.05.2016 einen Atemluftalkoholgehalt von 1,17 mg/l gehabt habe, da die von ihm an diesem Tag zwischen 11.00 Uhr und 18.00 Uhr konsumierten Getränke nicht zu einem derart hohen Atemluftalkoholgehalt führen könnten. Er habe nämlich an diesem Tag zwischen 11.00 Uhr und 18.00 Uhr drei bis vier große Bier getrunken. Bei der von ihm konsumierten Alkoholmenge könne in Anbetracht seiner körperlichen Statur nie ein Wert von 1,17 mg/l Atemluftalkoholgehalt erreicht werden und sei daher davon auszugehen, dass das von den einschreitenden Beamten verwendete Messgerät entweder nicht richtig funktioniert habe oder von den einschreitenden Beamten nicht ordnungsgemäß und entsprechend den Verwendungsbestimmungen verwendet worden sei. Es werde beantragt, die einschreitenden Beamten hinsichtlich der Einhaltung der für den gegenständlichen Alkomaten geltenden Verwendungsbestimmungen einzuvernehmen. Ferner wolle ein Gutachten zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse eingeholt werden. Weiters werde beantragt, ein technisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass das verwendete Alkomatmessgerät zum Zeitpunkt der angeblichen Verwaltungsübertretung nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Überdies werde auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt, zum Beweis dafür, dass nach Konsumation von drei bis vier großen Bier niemals ein Atemluftalkoholgehalt von 1,17 mg/l erreicht werden könne. Da angeblich laut Anzeige der PI X vom 21.05.2016 ein anonymer Zeuge gesehen haben wolle, wie er vor der Anhaltung auf der B *** von U kommend in Richtung Z in Schlangenlinien gefahren sein solle, werde die Ausforschung, Ladung und Einvernahme dieses anonymen Zeugen beantragt. Nach den bisher vorliegenden Informationen habe die gegenständliche Amtshandlung auf seinem Privatgrundstück stattgefunden. Er sei von den einschreitenden Beamten im Kraftfahrzeug sitzend angetroffen worden. Es werde beantragt, die einschreitenden Polizeibeamten hinsichtlich ihrer dienstlichen Wahrnehmungen einzuvernehmen, nämlich wie sie darauf gekommen seien, dass er vor dieser Amtshandlung das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe. Es sei nämlich nicht verboten, sich in sein Fahrzeug zu sitzen, unabhängig vom Alkoholisierungsgrad. Verboten sei die Inbetriebnahme. Seitens der einschreitenden Polizeibeamten wolle mitgeteilt werden, ob irgendetwas darauf hingedeutet habe, dass er tatsächlich das Fahrzeug in Betrieb genommen habe. Ferner wollen auch Angaben dazu gemacht werden, ob die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung festgestellt worden sei. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Ihm sei unerklärlich, wie die Behörde zu dieser Behauptung komme. Es werde ausdrücklich bestritten, dass er am 20.05.2016 einen Atemluftalkoholgehalt von 1,17 mg/l gehabt habe, da die von ihm an diesem Tag zwischen 11.00 Uhr und 18.00 Uhr konsumierten Getränke nicht zu einem derart hohen Atemluftalkoholgehalt führen könnten. Er habe nämlich an diesem Tag zwischen 11.00 Uhr und 18.00 Uhr drei bis vier große Bier getrunken. Bei der von ihm konsumierten Alkoholmenge könne in Anbetracht seiner körperlichen Statur nie ein Wert von 1,17 mg/l Atemluftalkoholgehalt erreicht werden und sei daher davon auszugehen, dass das von den einschreitenden Beamten verwendete Messgerät entweder nicht richtig funktioniert habe oder von den einschreitenden Beamten nicht ordnungsgemäß und entsprechend den Verwendungsbestimmungen verwendet worden sei. Es werde beantragt, die einschreitenden Beamten hinsichtlich der Einhaltung der für den gegenständlichen Alkomaten geltenden Verwendungsbestimmungen einzuvernehmen. Ferner wolle ein Gutachten zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse eingeholt werden. Weiters werde beantragt, ein technisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass das verwendete Alkomatmessgerät zum Zeitpunkt der angeblichen Verwaltungsübertretung nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Überdies werde auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt, zum Beweis dafür, dass nach Konsumation von drei bis vier großen Bier niemals ein Atemluftalkoholgehalt von 1,17 mg/l erreicht werden könne. Da angeblich laut Anzeige der PI römisch zehn vom 21.05.2016 ein anonymer Zeuge gesehen haben wolle, wie er vor der Anhaltung auf der B *** von U kommend in Richtung Z in Schlangenlinien gefahren sein solle, werde die Ausforschung, Ladung und Einvernahme dieses anonymen Zeugen beantragt. Nach den bisher vorliegenden Informationen habe die gegenständliche Amtshandlung auf seinem Privatgrundstück stattgefunden. Er sei von den einschreitenden Beamten im Kraftfahrzeug sitzend angetroffen worden. Es werde beantragt, die einschreitenden Polizeibeamten hinsichtlich ihrer dienstlichen Wahrnehmungen einzuvernehmen, nämlich wie sie darauf gekommen seien, dass er vor dieser Amtshandlung das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe. Es sei nämlich nicht verboten, sich in sein Fahrzeug zu sitzen, unabhängig vom Alkoholisierungsgrad. Verboten sei die Inbetriebnahme. Seitens der einschreitenden Polizeibeamten wolle mitgeteilt werden, ob irgendetwas darauf hingedeutet habe, dass er tatsächlich das Fahrzeug in Betrieb genommen habe. Ferner wollen auch Angaben dazu gemacht werden, ob die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung festgestellt worden sei. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. B) Zu LVwG-2016/13/2053 (Führerscheinentzugsverfahren): Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2016, Zl FSE-***1, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 20.05.2016, entzogen sowie weiters das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet, weiters die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
FSG sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2016, Zl FSE-***1, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 20.05.2016, entzogen sowie weiters das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet, weiters die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, FSG sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer am 20.05.2016 in Z das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-****1 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde bei ihm ein Wert von 1,17 mg/l (2,34 Promille) festgestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2016, Zl FSE-***1, als unbegründet abgewiesen.
GVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2016, Zl FSE-***1, als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Gegen diesen Führerscheinentzugsbescheid brachte der Beschwerdeführer ebenfalls durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Beschwerde ein. Die Ausführungen darin decken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in der Beschwerde gegen das obgenannte angefochtene Straferkenntnis. Ergänzend wurde vorgebracht, dass ihm die Lenkberechtigung für den Zeitraum von sechs Monaten entzogen worden sei. Die Behörde habe bei der Bemessung der Entzugszeit nicht ausreichend den Umstand berücksichtigt, dass er bisher verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und es sich hiebei um die erstmalige Begehung eines derartigen Deliktes gehandelt habe. Abgesehen davon sei der angefochtene Bescheid auch nichtig, und zwar aus folgenden Gründen: die Behörde sei zwar prinzipiell berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handle. Ein derartiger Bescheid könne jedoch mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keine Entzugsfrist enthalten. Dies ergebe sich eindeutig aus § 25 Abs 1 FSG, wonach der Zeitraum der Entziehung aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen sei. Obwohl die Bezirkshauptmannschaft Y vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, sei die Dauer des Entzuges mit sechs Monaten bestimmt worden. Er sei durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in seinem Recht auf ein faires Verfahren („Fair Trial“) verletzt.
EMRK werde bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig sei. Trotz dieser in der EMRK normierten Unschuldsvermutung sei im Führerscheinentzugsverfahren a priori davon ausgegangen worden, dass der Vorstellungswerber die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe. Abgesehen davon sei der angefochtene Bescheid auch nichtig, und zwar aus folgenden Gründen: die Behörde sei zwar prinzipiell berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handle. Ein derartiger Bescheid könne jedoch mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keine Entzugsfrist enthalten. Dies ergebe sich eindeutig aus Paragraph 25, Absatz eins, FSG, wonach der Zeitraum der Entziehung aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen sei. Obwohl die Bezirkshauptmannschaft Y vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, sei die Dauer des Entzuges mit sechs Monaten bestimmt worden. Er sei durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in seinem Recht auf ein faires Verfahren („Fair Trial“) verletzt.
, EMRK werde bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig sei. Trotz dieser in der EMRK normierten Unschuldsvermutung sei im Führerscheinentzugsverfahren a priori davon ausgegangen worden, dass der Vorstellungswerber die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel ebenfalls nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 10.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Zeugen Insp. CC und Insp. DD. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 20.05.2016 gegen 18.18 Uhr wurde die PI X von einem anonymen Zeugen darüber verständigt, dass ein PKW-Lenker den PKW der Marke V, Farbe blau, mit dem Kennzeichen W-****1 im Gemeindegebiet von Z auf der B *** von U kommend in Richtung Z in Schlangenlinien fahrend lenke. Am 20.05.2016 gegen 18.18 Uhr wurde die PI römisch zehn von einem anonymen Zeugen darüber verständigt, dass ein PKW-Lenker den PKW der Marke römisch fünf, Farbe blau, mit dem Kennzeichen W-****1 im Gemeindegebiet von Z auf der B *** von U kommend in Richtung Z in Schlangenlinien fahrend lenke. Nachdem der anonyme Anrufer dem Fahrzeug nachgefahren ist und der Bezirksleitstelle X telefonisch die jeweiligen Standorte bzw auch den letzten Standort durchgegeben hat, konnten Insp. CC und Insp. DD den Fahrzeuglenker, nämlich den Beschwerdeführer AA, an dessen Wohnadresse in Z am Parkplatz im PKW sitzend/schlafend antreffen. Bei der Befragung gestand der Beschwerdeführer den Beamten ein, dass er mit seinem PKW von U nach Z gefahren ist. Nachdem beide Beamten beim Beschwerdeführer starken Alkoholgeruch wahrgenommen haben, wurde dieser am 20.05.2016 um 18.32 Uhr zur Durchführung eines Alkovortestes aufgefordert. Aufgrund des positiven Ergebnisses wurde der Beschwerdeführer von Insp. CC zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer anstandslos nach. Der Alkomattest brachte am 20.05.2016 um 18.47 Uhr ein Messergebnis von 1,17 mg/l und um 18.49 Uhr ein Ergebnis von 1,19 mg/l. Zwischen der Durchführung des Vortestes und des Alkomattestes wurde der Beschwerdeführer von Insp. CC zu seinem Alkoholkonsum vor dem Lenkzeitpunkt befragt. Er gab an, dass er drei bis vier große Bier á 0,5 l im Zeitraum zwischen 11.00 Uhr und 18.00 Uhr des 20.05.2016 getrunken habe.Nachdem der anonyme Anrufer dem Fahrzeug nachgefahren ist und der Bezirksleitstelle römisch zehn telefonisch die jeweiligen Standorte bzw auch den letzten Standort durchgegeben hat, konnten Insp. CC und Insp. DD den Fahrzeuglenker, nämlich den Beschwerdeführer AA, an dessen Wohnadresse in Z am Parkplatz im PKW sitzend/schlafend antreffen. Bei der Befragung gestand der Beschwerdeführer den Beamten ein, dass er mit seinem PKW von U nach Z gefahren ist. Nachdem beide Beamten beim Beschwerdeführer starken Alkoholgeruch wahrgenommen haben, wurde dieser am 20.05.2016 um 18.32 Uhr zur Durchführung eines Alkovortestes aufgefordert. Aufgrund des positiven Ergebnisses wurde der Beschwerdeführer von Insp. CC zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer anstandslos nach. Der Alkomattest brachte am 20.05.2016 um 18.47 Uhr ein Messergebnis von 1,17 mg/l und um 18.49 Uhr ein Ergebnis von 1,19 mg/l. Zwischen der Durchführung des Vortestes und des Alkomattestes wurde der Beschwerdeführer von Insp. CC zu seinem Alkoholkonsum vor dem Lenkzeitpunkt befragt. Er gab an, dass er drei bis vier große Bier á 0,5 l im Zeitraum zwischen 11.00 Uhr und 18.00 Uhr des 20.05.2016 getrunken habe. Die Alkomatmessung wurde mit dem Alkomat der Marke R, Geräte Nr ***** durchgeführt. Dieses Messgerät wurde laut Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 20.11.2014 zuletzt am 20.11.2014 geeicht. Die gesetzliche Nacheichfrist endet am 31.12.2016. Weiters wurde dieser Alkomat laut Überprüfungsbericht der R GmbH am 09.05.2016
der Eichzulassung, Zl ****, überprüft und für in Ordnung befunden. Laut den Ausführungen des Zeugen Insp. CC hat das gegenständlich verwendete Alkomatmessgerät einwandfrei funktioniert und hat es mit diesem Gerät seines Wissens nach noch keine Probleme gegeben. Die Atemalkoholmessung wurde unter Einhaltung aller Vorschriften durchgeführt. Die geltenden Verwendungsbestimmungen sind dem Zeugen Insp. CC bekannt und wurden diese eingehalten. Die Schulungen über die Verwendung des Alkomaten in der Grundausbildung sowie in der monatlichen berufsbegleitenden Ausbildung hat Insp. CC absolviert. Auch verfügt Insp. CC über eine Ermächtigung zur Durchführung von Alkomattests, wie dies aus der im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Kopie der Ermächtigung für die Bezirkshauptmannschaft Q, Zl ****, hervorgeht. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage der Aussagen der einvernommenen Zeugen Insp. CC und Insp. DD, welche beide bei ihrer Einvernahme anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung einen guten und verlässlichen Eindruck hinterließen, dies in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der PI X vom 21.05.2016, Zl VStV-1, und der ergänzenden Stellungnahme des Meldungslegers Insp. CC im behördlichen Führerscheinentzugsakt vom 05.07.
FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit.Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom 20.05.2016, sohin bis 20.11.2016 entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet, ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit.
Paragraph 7,
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
Abs 1 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit bei Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind,
Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit bei Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung
Abs 3 achter Satz oderum eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
Abs 3 FGS kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:
Paragraph 24, Absatz 3, FGS kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1.Ziffer eins wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.Ziffer 2 wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3.Ziffer 3 wegen einer Übertretung
VO 1960.wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
VO begangen wird.Nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von sechs Monaten und die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die belangte Behörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 99 Abs 1 lit a StVO aus, weiters davon, dass es sich beim gegenständlichen Führerscheinentzug um den ersten des Beschwerdeführers handelt. Bei der Entzugsdauer von sechs Monaten handelt es sich um die Mindestentzugsdauer im Sinn der Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 1 FSG.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von sechs Monaten und die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die belangte Behörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO aus, weiters davon, dass es sich beim gegenständlichen Führerscheinentzug um den ersten des Beschwerdeführers handelt. Bei der Entzugsdauer von sechs Monaten handelt es sich um die Mindestentzugsdauer im Sinn der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG. Nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit mit den damit verbundenen Auflagen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.Die angeordnete Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Da die Teilnahme eines gesundheitlich nicht geeigneten oder eines nicht verkehrszuverlässigen Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, lag Gefahr in Verzug vor, weshalb die belangte Behörde zu Recht einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch unter B) ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.13.2053.2
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