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{'item': ['LVwG-2016/13/2053-2', 'LVwG-2016/13/2054-2']}

Obsah (11)§ 50§ 25a§ 28§ 99§ 8§ 13Art 6§ 7§ 24§ 4c§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/13/2053-2; LVwG-2016/13/2054-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.200,00 auf Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) herabgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.200,00 auf Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) herabgesetzt wird.

  1. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von Euro 200,00 neu festgesetzt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) Zu LVwG-2016/13/2053 (Führerscheinentzugsverfahren): 1.

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A) Zu LVwG-2016/13/2054 (Verwaltungsstrafverfahren): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 20.05.2016 um 18.18 Uhr Tatort: Gemeinde Z, auf der Adresse2, auf Höhe Nr. ** Fahrzeug(e): PKW W-****1 Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,17 mg/l.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen, weshalb über ihn

§ 99Abs 1 lit a St

VO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen, weshalb über ihn

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Ihm sei unerklärlich, wie die Behörde zu dieser Behauptung komme. Es werde ausdrücklich bestritten, dass er am 20.05.2016 einen Atemluftalkoholgehalt von 1,17 mg/l gehabt habe, da die von ihm an diesem Tag zwischen 11.00 Uhr und 18.00 Uhr konsumierten Getränke nicht zu einem derart hohen Atemluftalkoholgehalt führen könnten. Er habe nämlich an diesem Tag zwischen 11.00 Uhr und 18.00 Uhr drei bis vier große Bier getrunken. Bei der von ihm konsumierten Alkoholmenge könne in Anbetracht seiner körperlichen Statur nie ein Wert von 1,17 mg/l Atemluftalkoholgehalt erreicht werden und sei daher davon auszugehen, dass das von den einschreitenden Beamten verwendete Messgerät entweder nicht richtig funktioniert habe oder von den einschreitenden Beamten nicht ordnungsgemäß und entsprechend den Verwendungsbestimmungen verwendet worden sei. Es werde beantragt, die einschreitenden Beamten hinsichtlich der Einhaltung der für den gegenständlichen Alkomaten geltenden Verwendungsbestimmungen einzuvernehmen. Ferner wolle ein Gutachten zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse eingeholt werden. Weiters werde beantragt, ein technisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass das verwendete Alkomatmessgerät zum Zeitpunkt der angeblichen Verwaltungsübertretung nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Überdies werde auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt, zum Beweis dafür, dass nach Konsumation von drei bis vier großen Bier niemals ein Atemluftalkoholgehalt von 1,17 mg/l erreicht werden könne. Da angeblich laut Anzeige der PI X vom 21.05.2016 ein anonymer Zeuge gesehen haben wolle, wie er vor der Anhaltung auf der B *** von U kommend in Richtung Z in Schlangenlinien gefahren sein solle, werde die Ausforschung, Ladung und Einvernahme dieses anonymen Zeugen beantragt. Nach den bisher vorliegenden Informationen habe die gegenständliche Amtshandlung auf seinem Privatgrundstück stattgefunden. Er sei von den einschreitenden Beamten im Kraftfahrzeug sitzend angetroffen worden. Es werde beantragt, die einschreitenden Polizeibeamten hinsichtlich ihrer dienstlichen Wahrnehmungen einzuvernehmen, nämlich wie sie darauf gekommen seien, dass er vor dieser Amtshandlung das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe. Es sei nämlich nicht verboten, sich in sein Fahrzeug zu sitzen, unabhängig vom Alkoholisierungsgrad. Verboten sei die Inbetriebnahme. Seitens der einschreitenden Polizeibeamten wolle mitgeteilt werden, ob irgendetwas darauf hingedeutet habe, dass er tatsächlich das Fahrzeug in Betrieb genommen habe. Ferner wollen auch Angaben dazu gemacht werden, ob die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung festgestellt worden sei. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Ihm sei unerklärlich, wie die Behörde zu dieser Behauptung komme. Es werde ausdrücklich bestritten, dass er am 20.05.2016 einen Atemluftalkoholgehalt von 1,17 mg/l gehabt habe, da die von ihm an diesem Tag zwischen 11.00 Uhr und 18.00 Uhr konsumierten Getränke nicht zu einem derart hohen Atemluftalkoholgehalt führen könnten. Er habe nämlich an diesem Tag zwischen 11.00 Uhr und 18.00 Uhr drei bis vier große Bier getrunken. Bei der von ihm konsumierten Alkoholmenge könne in Anbetracht seiner körperlichen Statur nie ein Wert von 1,17 mg/l Atemluftalkoholgehalt erreicht werden und sei daher davon auszugehen, dass das von den einschreitenden Beamten verwendete Messgerät entweder nicht richtig funktioniert habe oder von den einschreitenden Beamten nicht ordnungsgemäß und entsprechend den Verwendungsbestimmungen verwendet worden sei. Es werde beantragt, die einschreitenden Beamten hinsichtlich der Einhaltung der für den gegenständlichen Alkomaten geltenden Verwendungsbestimmungen einzuvernehmen. Ferner wolle ein Gutachten zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse eingeholt werden. Weiters werde beantragt, ein technisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass das verwendete Alkomatmessgerät zum Zeitpunkt der angeblichen Verwaltungsübertretung nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Überdies werde auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt, zum Beweis dafür, dass nach Konsumation von drei bis vier großen Bier niemals ein Atemluftalkoholgehalt von 1,17 mg/l erreicht werden könne. Da angeblich laut Anzeige der PI römisch zehn vom 21.05.2016 ein anonymer Zeuge gesehen haben wolle, wie er vor der Anhaltung auf der B *** von U kommend in Richtung Z in Schlangenlinien gefahren sein solle, werde die Ausforschung, Ladung und Einvernahme dieses anonymen Zeugen beantragt. Nach den bisher vorliegenden Informationen habe die gegenständliche Amtshandlung auf seinem Privatgrundstück stattgefunden. Er sei von den einschreitenden Beamten im Kraftfahrzeug sitzend angetroffen worden. Es werde beantragt, die einschreitenden Polizeibeamten hinsichtlich ihrer dienstlichen Wahrnehmungen einzuvernehmen, nämlich wie sie darauf gekommen seien, dass er vor dieser Amtshandlung das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe. Es sei nämlich nicht verboten, sich in sein Fahrzeug zu sitzen, unabhängig vom Alkoholisierungsgrad. Verboten sei die Inbetriebnahme. Seitens der einschreitenden Polizeibeamten wolle mitgeteilt werden, ob irgendetwas darauf hingedeutet habe, dass er tatsächlich das Fahrzeug in Betrieb genommen habe. Ferner wollen auch Angaben dazu gemacht werden, ob die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung festgestellt worden sei. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. B) Zu LVwG-2016/13/2053 (Führerscheinentzugsverfahren): Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2016, Zl FSE-***1, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 20.05.2016, entzogen sowie weiters das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet, weiters die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8

FSG sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2016, Zl FSE-***1, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 20.05.2016, entzogen sowie weiters das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet, weiters die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, FSG sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer am 20.05.2016 in Z das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-****1 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde bei ihm ein Wert von 1,17 mg/l (2,34 Promille) festgestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2016, Zl FSE-***1, als unbegründet abgewiesen.

§ 13Abs 2 Vw

GVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2016, Zl FSE-***1, als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Gegen diesen Führerscheinentzugsbescheid brachte der Beschwerdeführer ebenfalls durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Beschwerde ein. Die Ausführungen darin decken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in der Beschwerde gegen das obgenannte angefochtene Straferkenntnis. Ergänzend wurde vorgebracht, dass ihm die Lenkberechtigung für den Zeitraum von sechs Monaten entzogen worden sei. Die Behörde habe bei der Bemessung der Entzugszeit nicht ausreichend den Umstand berücksichtigt, dass er bisher verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und es sich hiebei um die erstmalige Begehung eines derartigen Deliktes gehandelt habe. Abgesehen davon sei der angefochtene Bescheid auch nichtig, und zwar aus folgenden Gründen: die Behörde sei zwar prinzipiell berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handle. Ein derartiger Bescheid könne jedoch mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keine Entzugsfrist enthalten. Dies ergebe sich eindeutig aus § 25 Abs 1 FSG, wonach der Zeitraum der Entziehung aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen sei. Obwohl die Bezirkshauptmannschaft Y vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, sei die Dauer des Entzuges mit sechs Monaten bestimmt worden. Er sei durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in seinem Recht auf ein faires Verfahren („Fair Trial“) verletzt.

Art 6

EMRK werde bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig sei. Trotz dieser in der EMRK normierten Unschuldsvermutung sei im Führerscheinentzugsverfahren a priori davon ausgegangen worden, dass der Vorstellungswerber die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe. Abgesehen davon sei der angefochtene Bescheid auch nichtig, und zwar aus folgenden Gründen: die Behörde sei zwar prinzipiell berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handle. Ein derartiger Bescheid könne jedoch mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keine Entzugsfrist enthalten. Dies ergebe sich eindeutig aus Paragraph 25, Absatz eins, FSG, wonach der Zeitraum der Entziehung aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen sei. Obwohl die Bezirkshauptmannschaft Y vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, sei die Dauer des Entzuges mit sechs Monaten bestimmt worden. Er sei durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in seinem Recht auf ein faires Verfahren („Fair Trial“) verletzt.

Artikel 6

, EMRK werde bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig sei. Trotz dieser in der EMRK normierten Unschuldsvermutung sei im Führerscheinentzugsverfahren a priori davon ausgegangen worden, dass der Vorstellungswerber die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel ebenfalls nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 10.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Zeugen Insp. CC und Insp. DD. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 20.05.2016 gegen 18.18 Uhr wurde die PI X von einem anonymen Zeugen darüber verständigt, dass ein PKW-Lenker den PKW der Marke V, Farbe blau, mit dem Kennzeichen W-****1 im Gemeindegebiet von Z auf der B *** von U kommend in Richtung Z in Schlangenlinien fahrend lenke. Am 20.05.2016 gegen 18.18 Uhr wurde die PI römisch zehn von einem anonymen Zeugen darüber verständigt, dass ein PKW-Lenker den PKW der Marke römisch fünf, Farbe blau, mit dem Kennzeichen W-****1 im Gemeindegebiet von Z auf der B *** von U kommend in Richtung Z in Schlangenlinien fahrend lenke. Nachdem der anonyme Anrufer dem Fahrzeug nachgefahren ist und der Bezirksleitstelle X telefonisch die jeweiligen Standorte bzw auch den letzten Standort durchgegeben hat, konnten Insp. CC und Insp. DD den Fahrzeuglenker, nämlich den Beschwerdeführer AA, an dessen Wohnadresse in Z am Parkplatz im PKW sitzend/schlafend antreffen. Bei der Befragung gestand der Beschwerdeführer den Beamten ein, dass er mit seinem PKW von U nach Z gefahren ist. Nachdem beide Beamten beim Beschwerdeführer starken Alkoholgeruch wahrgenommen haben, wurde dieser am 20.05.2016 um 18.32 Uhr zur Durchführung eines Alkovortestes aufgefordert. Aufgrund des positiven Ergebnisses wurde der Beschwerdeführer von Insp. CC zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer anstandslos nach. Der Alkomattest brachte am 20.05.2016 um 18.47 Uhr ein Messergebnis von 1,17 mg/l und um 18.49 Uhr ein Ergebnis von 1,19 mg/l. Zwischen der Durchführung des Vortestes und des Alkomattestes wurde der Beschwerdeführer von Insp. CC zu seinem Alkoholkonsum vor dem Lenkzeitpunkt befragt. Er gab an, dass er drei bis vier große Bier á 0,5 l im Zeitraum zwischen 11.00 Uhr und 18.00 Uhr des 20.05.2016 getrunken habe.Nachdem der anonyme Anrufer dem Fahrzeug nachgefahren ist und der Bezirksleitstelle römisch zehn telefonisch die jeweiligen Standorte bzw auch den letzten Standort durchgegeben hat, konnten Insp. CC und Insp. DD den Fahrzeuglenker, nämlich den Beschwerdeführer AA, an dessen Wohnadresse in Z am Parkplatz im PKW sitzend/schlafend antreffen. Bei der Befragung gestand der Beschwerdeführer den Beamten ein, dass er mit seinem PKW von U nach Z gefahren ist. Nachdem beide Beamten beim Beschwerdeführer starken Alkoholgeruch wahrgenommen haben, wurde dieser am 20.05.2016 um 18.32 Uhr zur Durchführung eines Alkovortestes aufgefordert. Aufgrund des positiven Ergebnisses wurde der Beschwerdeführer von Insp. CC zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer anstandslos nach. Der Alkomattest brachte am 20.05.2016 um 18.47 Uhr ein Messergebnis von 1,17 mg/l und um 18.49 Uhr ein Ergebnis von 1,19 mg/l. Zwischen der Durchführung des Vortestes und des Alkomattestes wurde der Beschwerdeführer von Insp. CC zu seinem Alkoholkonsum vor dem Lenkzeitpunkt befragt. Er gab an, dass er drei bis vier große Bier á 0,5 l im Zeitraum zwischen 11.00 Uhr und 18.00 Uhr des 20.05.2016 getrunken habe. Die Alkomatmessung wurde mit dem Alkomat der Marke R, Geräte Nr ***** durchgeführt. Dieses Messgerät wurde laut Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 20.11.2014 zuletzt am 20.11.2014 geeicht. Die gesetzliche Nacheichfrist endet am 31.12.2016. Weiters wurde dieser Alkomat laut Überprüfungsbericht der R GmbH am 09.05.2016

der Eichzulassung, Zl ****, überprüft und für in Ordnung befunden. Laut den Ausführungen des Zeugen Insp. CC hat das gegenständlich verwendete Alkomatmessgerät einwandfrei funktioniert und hat es mit diesem Gerät seines Wissens nach noch keine Probleme gegeben. Die Atemalkoholmessung wurde unter Einhaltung aller Vorschriften durchgeführt. Die geltenden Verwendungsbestimmungen sind dem Zeugen Insp. CC bekannt und wurden diese eingehalten. Die Schulungen über die Verwendung des Alkomaten in der Grundausbildung sowie in der monatlichen berufsbegleitenden Ausbildung hat Insp. CC absolviert. Auch verfügt Insp. CC über eine Ermächtigung zur Durchführung von Alkomattests, wie dies aus der im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Kopie der Ermächtigung für die Bezirkshauptmannschaft Q, Zl ****, hervorgeht. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage der Aussagen der einvernommenen Zeugen Insp. CC und Insp. DD, welche beide bei ihrer Einvernahme anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung einen guten und verlässlichen Eindruck hinterließen, dies in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der PI X vom 21.05.2016, Zl VStV-1, und der ergänzenden Stellungnahme des Meldungslegers Insp. CC im behördlichen Führerscheinentzugsakt vom 05.07.

  1. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage der Aussagen der einvernommenen Zeugen Insp. CC und Insp. DD, welche beide bei ihrer Einvernahme anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung einen guten und verlässlichen Eindruck hinterließen, dies in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der PI römisch zehn vom 21.05.2016, Zl VStV-1, und der ergänzenden Stellungnahme des Meldungslegers Insp. CC im behördlichen Führerscheinentzugsakt vom 05.07.
  2. Die einvernommenen Beamten konnten den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat, völlig nachvollziehbar und schlüssig schildern. Sie gaben übereinstimmend an, dass die gegenständliche Amtshandlung ohne Probleme vonstattengegangen und der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests anstandslos nachgekommen ist. Es hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhaltung auch angegeben, dass er das Fahrzeug zuvor von U nach Z gelenkt hat. Im Hinblick darauf war auch der Beweisantrag auf Ausforschung, Ladung und Einvernahme des anonymen Zeugen, welcher beobachtet habe, dass der Beschwerdeführer von U kommend in Richtung Z in Schlangenlinien gefahren sein solle, entbehrlich. Aus der im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Kopie der Ermächtigung betreffend Insp. CC geht hervor, dass dieser betreffend die Bezirkshauptmannschaft Q, Zl ****, seit 12.08.2013 zur Durchführung von Alkomattests ermächtigt ist. Insp. CC gab auch anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol glaubhaft an, dass das gegenständlich verwendete Alkomatmessgerät einwandfrei funktioniert hat und es mit dem gegenständlichen Gerät bis dato noch keine Probleme gegeben hat. Der gegenständlich verwendete Alkomat war zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht. Die Feststellungen betreffend Eichung und Überprüfung des gegenständlichen Alkomattestgerätes ergeben sich aus der Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 20.11.
  3. Es liegen im Gegenstandsfall auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein nichttaugliches Alkomatmessgerät verwendet worden wäre oder gegen die Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte verstoßen worden ist. Der Beschwerdeführer bestreitet auch in seiner Beschwerde nicht, dass die damalige Alkomatmessung ein Ergebnis von 1,17 mg/l (2,34 Promille) erbracht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in diesem Zusammenhang schon mehrfach ausgesprochen, dass das mit einem Alkomaten erzielte Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung erbringt. Insofern konnten auch die Beweisanträge auf Einholung eines Gutachtens zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse, die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass nach Konsumation von drei bis vier großen Bier niemals ein Atemluftalkoholgehalt von 1,17 mh/l erreicht werden könne, sowie die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass das verwendete Alkomatmessgerät zum Zeitpunkt der angeblichen Verwaltungsübertretung nicht ordnungsgemäß funktionierte, unterbleiben. Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben sich sohin keinerlei Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Es ist insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen der Zeugen Insp. CC und Insp. DD in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der PI X sowie aufgrund des Alkomattestergebnisses als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-****1 im Gemeindegebiet von Z, auf der Adresse2 auf Höhe HNr ** mit einem Alkoholisierungsgrad von 1,17 mg/l (2,34 Promille) gelenkt hat. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat sich somit des Beweismittels seiner Einvernahme begeben. Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben sich sohin keinerlei Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Es ist insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen der Zeugen Insp. CC und Insp. DD in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der PI römisch zehn sowie aufgrund des Alkomattestergebnisses als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-****1 im Gemeindegebiet von Z, auf der Adresse2 auf Höhe HNr ** mit einem Alkoholisierungsgrad von 1,17 mg/l (2,34 Promille) gelenkt hat. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat sich somit des Beweismittels seiner Einvernahme begeben. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: § 5 Abs 1 StVO verbietet das Lenken oder in Betrieb nehmen eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Paragraph 5, Absatz eins, StVO verbietet das Lenken oder in Betrieb nehmen eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Nach § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,-- bis Euro 5.900,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,-- bis Euro 5.900,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades von 2,34 Promille kommt als Strafbestimmung § 99 Abs 1 lit a StVO zur Anwendung. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades von 2,34 Promille kommt als Strafbestimmung Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO zur Anwendung. Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm dient der Vermeidung von Gefahr durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt und wird ihm vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt. Mildernd war seine bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerende Umstände lagen keine vor. Der im Gegenstandsfall zur Anwendung gelangende Strafrahmen reicht von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,
  4. Im Gegenstandsfall wurde von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.200,00 bei einem Alkoholisierungsgrad von 2,34 Promille verhängt. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse beim Beschwerdeführer von geregelten finanziellen Verhältnissen auszugehen sei. Aufgrund obgenannter Strafzumessungskriterien konnte die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.200,00 auf Euro 2.000,00 herabgesetzt werden. Diese nunmehr über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Es war daher wie im Spruch unter A) ausgeführt zu entscheiden. Hinsichtlich des Führerscheinentzuges ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom 20.05.2016, sohin bis 20.11.2016 entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet, ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8

FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit.Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom 20.05.2016, sohin bis 20.11.2016 entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet, ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit.

§ 7

(1)FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7,
(1)FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1.Ziffer eins die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2.Ziffer 2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7

(3)Z 1 FSG hat insbesondere als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 zu gelten, wenn jemand:

Paragraph 7,

(3)Ziffer eins, FSG hat insbesondere als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, zu gelten, wenn jemand: 1.Ziffer eins ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;

§ 24

Abs 1 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit bei Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind,

Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit bei Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13

Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung

§ 24

Abs 3 achter Satz oderum eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.

§ 24

Abs 3 FGS kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

Paragraph 24, Absatz 3, FGS kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1.Ziffer eins wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.Ziffer 2 wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3.Ziffer 3 wegen einer Übertretung

§ 99Abs 1 oder 1a St

VO 1960.wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4c

Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

§ 25

Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

§ 24Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Nach § 26 Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

§ 99Abs 1 St

VO begangen wird.Nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von sechs Monaten und die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die belangte Behörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 99 Abs 1 lit a StVO aus, weiters davon, dass es sich beim gegenständlichen Führerscheinentzug um den ersten des Beschwerdeführers handelt. Bei der Entzugsdauer von sechs Monaten handelt es sich um die Mindestentzugsdauer im Sinn der Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 1 FSG.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von sechs Monaten und die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die belangte Behörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO aus, weiters davon, dass es sich beim gegenständlichen Führerscheinentzug um den ersten des Beschwerdeführers handelt. Bei der Entzugsdauer von sechs Monaten handelt es sich um die Mindestentzugsdauer im Sinn der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG. Nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit mit den damit verbundenen Auflagen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.Die angeordnete Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Da die Teilnahme eines gesundheitlich nicht geeigneten oder eines nicht verkehrszuverlässigen Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, lag Gefahr in Verzug vor, weshalb die belangte Behörde zu Recht einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch unter B) ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.13.2053.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.