RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/2138-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der Mag. BB, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde X vom 01.09.2016, Zl ****, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für einen Deckendurchbruch und für den Einbau eines Lifts zwischen den Wohnungen Top 8 und Top 12 des Gebäudes C-Straße* in X, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der Mag. BB, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 01.09.2016, Zl ****, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für einen Deckendurchbruch und für den Einbau eines Lifts zwischen den Wohnungen Top 8 und Top 12 des Gebäudes C-Straße* in römisch zehn, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde X vom 01.09.2016 wurde aufgrund des Bauansuchens des Dr. AA gemäß Eingabe vom 17.06.2016 die Baubewilligung für einen Deckendurchbruch und für den Einbau einer vertikalen Hebeanlage (Homelift) zur Verbindung der Wohnungen Top 8 und Top 12 im
- und
- Obergeschoss des Gebäudes C-Straße * in _X unter Vorschreibung von Auflagen sowie unter Erklärung der vorgelegten Projektunterlagen zu einem Bestandteil des Bewilligungsbescheides erteilt.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 01.09.2016 wurde aufgrund des Bauansuchens des Dr. AA gemäß Eingabe vom 17.06.2016 die Baubewilligung für einen Deckendurchbruch und für den Einbau einer vertikalen Hebeanlage (Homelift) zur Verbindung der Wohnungen Top 8 und Top 12 im
- und
- Obergeschoss des Gebäudes C-Straße * in _X unter Vorschreibung von Auflagen sowie unter Erklärung der vorgelegten Projektunterlagen zu einem Bestandteil des Bewilligungsbescheides erteilt. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Fachstellungnahmen der Stadtplanung sowie der Bau- und Feuerpolizei keine Bedenken gegen das antragsgegenständliche Bauvorhaben erbracht hätten. Verfahrensgegenständlich sei eine Umbaumaßnahme, die nach außen hin nicht in Erscheinung trete. Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 würden nicht berührt.Verfahrensgegenständlich sei eine Umbaumaßnahme, die nach außen hin nicht in Erscheinung trete. Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 würden nicht berührt. Das gegenständliche Bauvorhaben entspreche den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften, weswegen die beantragte Baubewilligung zu erteilen gewesen sei. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der Mag. BB, mit welcher der Baubewilligungsbescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde X vom 01.09.2016 seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde.Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der Mag. BB, mit welcher der Baubewilligungsbescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 01.09.2016 seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Abweisung des dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Bauansuchens. In eventu wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides – eventualiter nach Verfahrensergänzung – an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Schließlich wurde auch der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge ein Gesetzesprüfungsverfahren in Bezug auf die Bestimmungen des § 26 TBO 2011 und § 22 TBO 2011 beantragen.Schließlich wurde auch der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge ein Gesetzesprüfungsverfahren in Bezug auf die Bestimmungen des Paragraph 26, TBO 2011 und Paragraph 22, TBO 2011 beantragen. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Wohnungseigentümerin der von der Baumaßnahme betroffenen Eigentumswohnanlage sei, und zwar in Bezug auf die Wohnungseigentumseinheit Top W 1 samt AP 7 sowie 7a. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Parteistellung des Eigentümers gegeben, dessen Zustimmung für die Baubewilligung erforderlich sei. Im Sinne einer verfassungskonformen und mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang stehenden Interpretation des Gehalts des § 22 TBO 2011 und des § 26 TBO 2011 sei die Zustimmung der Miteigentümer dann erforderlich, sobald allgemeine Teile des Hauses von der beantragten Baumaßnahme betroffen seien. Nur in den Fällen, in denen ausschließlich die individuelle Einheit des Bauwerbers betroffen sei, könne ausnahmsweise auf die Zustimmung der übrigen Miteigentümer verzichtet werden.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Parteistellung des Eigentümers gegeben, dessen Zustimmung für die Baubewilligung erforderlich sei. Im Sinne einer verfassungskonformen und mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang stehenden Interpretation des Gehalts des Paragraph 22, TBO 2011 und des Paragraph 26, TBO 2011 sei die Zustimmung der Miteigentümer dann erforderlich, sobald allgemeine Teile des Hauses von der beantragten Baumaßnahme betroffen seien. Nur in den Fällen, in denen ausschließlich die individuelle Einheit des Bauwerbers betroffen sei, könne ausnahmsweise auf die Zustimmung der übrigen Miteigentümer verzichtet werden. Im gegenständlichen Fall seien durch die beantragte Baumaßnahme allgemeine Hausteile massiv betroffen und insoweit schutzwürdige Interessen der übrigen Miteigentümer berührt, sodass deren Zustimmung notwendig sei, was die Parteistellung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Bauverfahren begründe. Die Beschwerdeführerin sei im gesamten erstinstanzlichen Verfahren vollkommen übergangen worden, dieser sei ohne vorherige Nachricht der nunmehr bekämpfte Bescheid einfach zugestellt worden. Das Recht auf Parteiengehör sei somit von der belangten Behörde verletzt worden. Die belangte Behörde habe dem Bauverfahren nur unzureichend Sachverständige beigezogen, so fehlten Gutachten aus den Bereichen der Brandschutztechnik, der Statik sowie der Schall- und Schwingungstechnik. Hinsichtlich des vorliegenden hochbau- und brandschutztechnischen Gutachtens bestehe zumindest Erörterungsbedarf, sei doch offen geblieben, welche Auswirkungen der Lifteinbau auf die gesamte Statik des Hauses habe. Schallschutz- sowie schwingungstechnische Auswirkungen des Lifts seien überhaupt nicht geklärt worden. Das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren sei daher unvollständig geblieben. Es werde daher beantragt, die vorerwähnten und von der Erstbehörde nicht eingeholten Sachverständigenbeweise aufzunehmen, wobei Lärmimmissionen im besonderen Maße zu berücksichtigen wären. Die dem Bauansuchen angeschlossenen Planunterlagen würden in mehrfacher Hinsicht den Anforderungen der Planunterlagenverordnung nicht gerecht, so fehlten Ausführungen zur konkreten Ausgestaltung des Lifts, aber auch eine Angabe dazu, ob tragende Bauteile von der Baumaßnahme betroffen seien. Schließlich seien auch keine Angaben über die Art des Schallschutzes gegeben. Insoweit die bescheiderlassende Behörde davon ausgegangen sei, dass der Beschwerde-führerin Parteirechte nach § 26 TBO 2011 nicht zukommen würden, sei auszuführen, dass § 26 Abs 2 TBO 2011 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichheit verfassungswidrig sei, trete doch die kuriose Situation ein, dass sämtliche Miteigentümer der Nachbarliegenschaft Parteien des Bauverfahrens seien, dagegen die unmittelbar von der Baumaßnahme auf der eigenen Liegenschaft betroffenen Miteigentümer nicht, obwohl diese von der Bauführung viel stärker betroffen seien.Insoweit die bescheiderlassende Behörde davon ausgegangen sei, dass der Beschwerde-führerin Parteirechte nach Paragraph 26, TBO 2011 nicht zukommen würden, sei auszuführen, dass Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichheit verfassungswidrig sei, trete doch die kuriose Situation ein, dass sämtliche Miteigentümer der Nachbarliegenschaft Parteien des Bauverfahrens seien, dagegen die unmittelbar von der Baumaßnahme auf der eigenen Liegenschaft betroffenen Miteigentümer nicht, obwohl diese von der Bauführung viel stärker betroffen seien. § 26 TBO 2011 verstoße auch gegen Art 6 Abs 1 EMRK, dies dadurch, dass die Beschwerdeführerin weitgehend von Parteirechten ausgeschlossen werde, womit ihr auch eine entsprechende Sachentscheidung verweigert werde.Paragraph 26, TBO 2011 verstoße auch gegen Artikel 6, Absatz eins, EMRK, dies dadurch, dass die Beschwerdeführerin weitgehend von Parteirechten ausgeschlossen werde, womit ihr auch eine entsprechende Sachentscheidung verweigert werde. § 22 TBO 2011 verstoße gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums, sei die Beschwerdeführerin doch Miteigentümerin von Hausteilen, insbesondere der Decke, die durch die geplante Baumaßnahme beeinträchtigt würden, sodass diese in ihrem Eigentumsrecht durch die erteilte Baubewilligung unmittelbar betroffen sei.Paragraph 22, TBO 2011 verstoße gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums, sei die Beschwerdeführerin doch Miteigentümerin von Hausteilen, insbesondere der Decke, die durch die geplante Baumaßnahme beeinträchtigt würden, sodass diese in ihrem Eigentumsrecht durch die erteilte Baubewilligung unmittelbar betroffen sei. Aufgrund des mit der gegenständlichen Baumaßnahme bewirkten Eingriffes in die Statik des Hauses seien allenfalls dann bauliche Maßnahmen der Rechtsmittelwerberin in Ansehung ihrer Eigentumswohnung nicht mehr möglich, womit ihr Recht, über ihr Eigentum frei zu verfügen, wesentlich beschränkt wäre. Schließlich führe auch die Wertminderung aufgrund von Lärmimmissionen zu einer Verletzung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums. § 22 TBO 2011 sei insofern verfassungswidrig, als diese Bestimmung nicht ausdrücklich die Zustimmung der Miteigentümer zu einem Bauvorhaben auf der eigenen Liegenschaft fordere.Paragraph 22, TBO 2011 sei insofern verfassungswidrig, als diese Bestimmung nicht ausdrücklich die Zustimmung der Miteigentümer zu einem Bauvorhaben auf der eigenen Liegenschaft fordere. 3) Am 07.11.2016 wurde die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung vom Landes-verwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen die Rechtsfrage mit den Verfahrensparteien erörtert wurde, ob und inwieweit der Beschwerdeführerin als Wohnungseigentümerin in dem in Prüfung stehenden Baubewilligungsverfahren betreffend Baumaßnahmen in Ansehung anderer Wohnungen derselben Eigentumswohnanlage ein Parteirecht dahingehend zukommt, dass ohne ihre Zustimmung zum Bauvorhaben die beantragte Baubewilligung nicht erteilt wird. Der Bauwerber verneinte ein derartiges Parteirecht der Rechtsmittelwerberin, während diese bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmungen der §§ 22 sowie 26 TBO 2011 ein solches Recht für sich beanspruchte.Der Bauwerber verneinte ein derartiges Parteirecht der Rechtsmittelwerberin, während diese bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmungen der Paragraphen 22, sowie 26 TBO 2011 ein solches Recht für sich beanspruchte. Die Rechtsmittelwerberin trug auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorangeführten Bestimmungen vor, wogegen der Bauwerber diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte. Der Bauwerber bestritt insgesamt eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im durchgeführten Bauverfahren. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die zwischen den Verfahrensparteien strittige Frage, ob die Baubehörde zu prüfen hat, ob die Rechtsmittelwerberin der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahme in einer Eigentums-wohnanlage als Wohnungseigentümerin ihre Zustimmung erteilt hat, wird in der Bestimmung des § 22 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2016, näher geregelt.Die zwischen den Verfahrensparteien strittige Frage, ob die Baubehörde zu prüfen hat, ob die Rechtsmittelwerberin der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahme in einer Eigentums-wohnanlage als Wohnungseigentümerin ihre Zustimmung erteilt hat, wird in der Bestimmung des Paragraph 22, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016,, näher geregelt. Diese Rechtsvorschrift hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 22 Bauansuchen
(1)…
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
- a)bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungs-erklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer;
- b)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Verfahrensgegenständlich ist in der vorliegenden Beschwerdesache die Herstellung einer Verbindung zwischen den Wohnungen Top 8 und Top 12 der Eigentumswohnanlage C-Straße * in X, dies durch Vornahme eines Deckendurchbruches und durch den Einbau einer vertikalen Hebeanlage (Homelift). Die beiden Wohnungen Top 8 und Top 12 sind dabei im 1. und 2. Obergeschoss im nordöstlichen Eckbereich des Gebäudes C-Straße * in X gelegen.Verfahrensgegenständlich ist in der vorliegenden Beschwerdesache die Herstellung einer Verbindung zwischen den Wohnungen Top 8 und Top 12 der Eigentumswohnanlage C-Straße * in römisch zehn, dies durch Vornahme eines Deckendurchbruches und durch den Einbau einer vertikalen Hebeanlage (Homelift). Die beiden Wohnungen Top 8 und Top 12 sind dabei im 1. und 2. Obergeschoss im nordöstlichen Eckbereich des Gebäudes C-Straße * in römisch zehn gelegen. Wohnungseigentümer der von der beantragten Baumaßnahme betroffenen Wohnungen Top 8 und Top 12 sind der Bauwerber Herr Dr. AA und Frau Mag. DD, wobei Letztere dem Bauwerber Dr. AA uneingeschränkte Vollmacht erteilt hat, sie in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Bauansuchen „Zusammenlegung der Wohneinheiten Top 8 und Top 12 des Gebäudes C-Straße *“ zu vertreten. Die Beschwerdeführerin Mag. BB ist wiederum Wohnungseigentümerin der Wohnung Top 1 derselben Eigentumswohnanlage, wobei sich die Wohnung Top 1 im Parterre, und zwar im Südbereich des Gebäudes, befindet und sich die Wohnung Top 1 über die gesamte Südfront erstreckt. 2) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Eigentümern eines Baugrundstückes, die nicht (zugleich) Bauwerber sind, entsprechend den Vorschriften der Tiroler Bauordnung – soweit ihre Zustimmung zur Bauführung von der Bauordnung verlangt wird – im Bauverfahren in Bezug auf diese Zustimmung (eine eingeschränkte) Parteistellung zu, wobei den Grundeigentümern jedoch keine Berechtigung zukommt, im Baubewilligungs-verfahren Einwendungen wie ein Nachbar zu erheben (siehe dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 27.06.2006, Zl 2006/06/0016, und vom 19.12.2006, Zl 2005/06/0178). Die von der Beschwerdeführerin relevierte Bestimmung des § 22 TBO 2011 sieht nun unter Abs 2 lit a im gegebenen Zusammenhang bezüglich des Zustimmungserfordernisses des Grundeigentümers zum Bauvorhaben vor, dass dem Bauansuchen die Planunterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen sind, wobei diese bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grund-eigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten jedenfalls zu enthalten haben.Die von der Beschwerdeführerin relevierte Bestimmung des Paragraph 22, TBO 2011 sieht nun unter Absatz 2, Litera a, im gegebenen Zusammenhang bezüglich des Zustimmungserfordernisses des Grundeigentümers zum Bauvorhaben vor, dass dem Bauansuchen die Planunterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen sind, wobei diese bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grund-eigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten jedenfalls zu enthalten haben. Was nun Neu- und Zubauten sind, ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen des § 2 TBO 2011. Gemäß § 2 Abs 7 TBO 2011 ist Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. Nach § 2 Abs 8 TBO 2011 ist Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.Was nun Neu- und Zubauten sind, ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, TBO 2011. Gemäß Paragraph 2, Absatz 7, TBO 2011 ist Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. Nach Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 ist Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. Im vorliegenden Fall besteht das antragsgegenständliche Bauvorhaben in der Vornahme eines Deckendurchbruches im Gebäudeinneren zur Herstellung einer Verbindung zwischen den Eigentumswohnungen Top 8 und Top 12 des Gebäudes C-Straße * in X, dies durch Einbau einer Liftanlage.Im vorliegenden Fall besteht das antragsgegenständliche Bauvorhaben in der Vornahme eines Deckendurchbruches im Gebäudeinneren zur Herstellung einer Verbindung zwischen den Eigentumswohnungen Top 8 und Top 12 des Gebäudes C-Straße * in römisch zehn, dies durch Einbau einer Liftanlage. Somit wird gegenständlich weder ein neues Gebäude errichtet, noch ein solches vergrößert. Verfahrensgegenständlich ist vielmehr ein Umbau im Sinne des § 2 Abs 9 TBO 2011, da die bauliche Änderung des Gebäudes C-Straße * in X durch Vornahme eines Deckendurchbruches und durch Einbau einer Liftanlage beantragt wurde und durch diese Baumaßnahmen die Außenmaße des betroffenen Gebäudes nicht verändert werden.Verfahrensgegenständlich ist vielmehr ein Umbau im Sinne des Paragraph 2, Absatz 9, TBO 2011, da die bauliche Änderung des Gebäudes C-Straße * in römisch zehn durch Vornahme eines Deckendurchbruches und durch Einbau einer Liftanlage beantragt wurde und durch diese Baumaßnahmen die Außenmaße des betroffenen Gebäudes nicht verändert werden. Davon ausgehend, dass Gegenstand des in Prüfung stehenden Bauverfahrens weder ein Neubau noch ein Zubau ist, bedurfte es vorliegend keiner Zustimmung der Beschwerde-führerin zur Ausführung des Bauvorhabens im Sinne der Bestimmung des § 22 Abs 2 lit a TBO 2011, zumal diese Vorschrift nur auf Neu- und Zubauten anzuwenden ist, dies unabhängig davon, ob die verfahrensgegenständliche Baumaßnahme nun eine Liegenschaft betrifft, an der Wohnungseigentum besteht, oder eine andere, weil für Umbaumaßnahmen schlechthin der Baubehörde nicht nachzuweisen ist, ob der Grundeigentümer oder der Bauberechtigte dem Vorhaben zustimmt (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 27.08.2013, Zl 2013/06/0061).Davon ausgehend, dass Gegenstand des in Prüfung stehenden Bauverfahrens weder ein Neubau noch ein Zubau ist, bedurfte es vorliegend keiner Zustimmung der Beschwerde-führerin zur Ausführung des Bauvorhabens im Sinne der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011, zumal diese Vorschrift nur auf Neu- und Zubauten anzuwenden ist, dies unabhängig davon, ob die verfahrensgegenständliche Baumaßnahme nun eine Liegenschaft betrifft, an der Wohnungseigentum besteht, oder eine andere, weil für Umbaumaßnahmen schlechthin der Baubehörde nicht nachzuweisen ist, ob der Grundeigentümer oder der Bauberechtigte dem Vorhaben zustimmt vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 27.08.2013, Zl 2013/06/0061). Die Zustimmung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten zur Bauführung ist sohin nur in den Fällen des Neubaus oder Zubaus von Gebäuden nachzuweisen (vergleiche dazu Schwaighofer – Tiroler Baurecht, Seite 137, Randziffer 13, zur diesbezüglich gleichlautenden Vorschrift des § 21 Abs 2 lit a TBO 2001); dies deshalb, weil bei Neubauten ein Gebäude erstmalig geschaffen wird und bei Zubauten anders als bei Umbauten oder sonstigen Änderungen von Gebäuden die Außenmaße des Gebäudes vergrößert werden. Die Zustimmung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten zur Bauführung ist sohin nur in den Fällen des Neubaus oder Zubaus von Gebäuden nachzuweisen (vergleiche dazu Schwaighofer – Tiroler Baurecht, Seite 137, Randziffer 13, zur diesbezüglich gleichlautenden Vorschrift des Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, TBO 2001); dies deshalb, weil bei Neubauten ein Gebäude erstmalig geschaffen wird und bei Zubauten anders als bei Umbauten oder sonstigen Änderungen von Gebäuden die Außenmaße des Gebäudes vergrößert werden. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass in den übrigen Fällen damit die zivilrechtlich notwendige Zustimmung des Grundeigentümers obsolet wird. Es ist nur die Baubehörde nicht gehalten, das Vorliegen der Zustimmung zu prüfen (siehe dazu auch Wolf, Tiroler Baurecht, Seite 126). 3) Die vorliegend streitverfangene Baumaßnahme des Einbaues einer Liftanlage zwischen den Wohnungen Top 8 und Top 12 des Gebäudes C-Straße * in X bezieht sich überdies auf eine Eigentumswohnanlage, an der verfahrensbetroffenen Liegenschaft besteht Wohnungseigentum.Die vorliegend streitverfangene Baumaßnahme des Einbaues einer Liftanlage zwischen den Wohnungen Top 8 und Top 12 des Gebäudes C-Straße * in römisch zehn bezieht sich überdies auf eine Eigentumswohnanlage, an der verfahrensbetroffenen Liegenschaft besteht Wohnungseigentum. Den „Wohnungseigentümern“ kommt nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut des § 22 Abs 2 lit a TBO 2011 und auch nach der eindeutigen Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes kein Zustimmungsrecht zu einem Bauvorhaben eines anderen Wohnungs-eigentümers derselben Eigentumswohnanlage zu (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 24.02.2009, Zl 2007/06/0133, und vom 21.10.2004, Zl 2004/06/0147). Den „Wohnungseigentümern“ kommt nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 und auch nach der eindeutigen Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes kein Zustimmungsrecht zu einem Bauvorhaben eines anderen Wohnungs-eigentümers derselben Eigentumswohnanlage zu (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 24.02.2009, Zl 2007/06/0133, und vom 21.10.2004, Zl 2004/06/0147). Es ist auch nicht von Bedeutung, ob von der sich auf eine Liegenschaft im Wohnungseigentum beziehenden Baumaßnahme die Fassade des Hauses bzw Außenmauern, Scheidewände (auch Decken) zwischen einzelnen Wohnungseigentumsobjekten, Bauteile mit allgemeinen Versorgungsleitungen oder tragende Innenwände betroffen sein sollen, weil eine solche Differenzierung dem Wortlaut des § 22 Abs 2 lit a TBO 2011 nicht zu entnehmen ist (vgl dazu das zur vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 2 Tiroler Bauordnung 1998 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2000, Zl 99/06/0056).Es ist auch nicht von Bedeutung, ob von der sich auf eine Liegenschaft im Wohnungseigentum beziehenden Baumaßnahme die Fassade des Hauses bzw Außenmauern, Scheidewände (auch Decken) zwischen einzelnen Wohnungseigentumsobjekten, Bauteile mit allgemeinen Versorgungsleitungen oder tragende Innenwände betroffen sein sollen, weil eine solche Differenzierung dem Wortlaut des Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 nicht zu entnehmen ist vergleiche dazu das zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 1998 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2000, Zl 99/06/0056). Für den Gegenstandsfall bedeutet dies, dass eine von der Baubehörde zu beachtende Zustimmung der Rechtsmittelwerberin zum strittigen Bauvorhaben auch deshalb nicht erforderlich ist, weil die von der Baumaßnahme berührte Liegenschaft eine solche ist, an der Wohnungseigentum besteht. 4) Aus den vorangeführten Gründen muss der vorliegenden und allein aus der Rechtsstellung einer (weiteren) Wohnungseigentümerin erhobenen Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben. Die im Rechtsmittelschriftsatz vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die in Prüfung stehende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes festzuhalten ist:
- a)Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes für ihren Standpunkt ins Treffen führt, ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass sich diese Entscheidungen des Höchstgerichts in einem Fall auf die Rechtslage in Kärnten und ansonsten auf die Wiener Rechtslage beziehen und somit aus diesen – wenn überhaupt – nur bedingt etwas für den vorliegenden Beschwerdefall zu gewinnen ist. Die im vorhergehenden Begründungsteil III. 3) angeführten und sich auf die Tiroler Bauordnung beziehenden VwGH-Entscheidungen sind nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts als entscheidungswesentlich anzusehen und nicht die von der Rechtsmittelwerberin aufgezeigten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.Die im vorhergehenden Begründungsteil römisch drei. 3) angeführten und sich auf die Tiroler Bauordnung beziehenden VwGH-Entscheidungen sind nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts als entscheidungswesentlich anzusehen und nicht die von der Rechtsmittelwerberin aufgezeigten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
- b)Was die von der Rechtsmittelwerberin gerügte Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs durch die belangte Behörde anbelangt, ist wie folgt festzuhalten: Unabhängig davon, ob bei der verfahrensgegenständlichen Fallkonstellation überhaupt ein rechtserheblicher Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs im Verfahren der belangten Behörde geschehen hat können, wäre ein solcher Mangel des verwaltungs-behördlichen Verfahrens auf Beschwerdeebene einer Sanierung zugeführt worden. Vom erkennenden Verwaltungsgericht wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Mit der damit gegebenen Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, zu allen vorliegenden Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen sowie sämtliche ihrer Sache dienlichen Argumente darzulegen, ist jedenfalls ein allenfalls geschehener Verfahrensmangel durch nicht ausreichende Beachtung des Parteiengehörs als saniert anzusehen.
- c)Insoweit die Beschwerdeführerin das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als unzureichend kritisiert hat, weil notwendige Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Schall- und Schwingungstechnik, der Statik und der Lärmimmissionen nicht eingeholt worden seien, ist Folgendes klarzustellen: Als Miteigentümerin (konkret: Wohnungseigentümerin) der von der antragsgegenständlichen Baumaßnahme betroffenen Liegenschaft käme der Rechtsmittelwerberin ein (eingeschränktes) Parteirecht dahingehend zu, dass ohne ihre Zustimmung zur Bauführung die beantragte Baubewilligung nicht erteilt wird, wenn nach den baurechtlichen Vorschriften ihre Zustimmung zum Bauvorhaben erforderlich wäre, was aber in der vorliegenden Baurechtssache – wie bereits aufgezeigt – nicht der Fall ist. Weitergehende Parteirechte stehen der Beschwerdeführerin aber nicht zu, sodass sie aus ihrer Verfahrensposition heraus die Einholung der von ihr verlangten Fachgutachten nicht anzusprechen vermag. Für das erkennende Verwaltungsgericht bestand daher keine Veranlassung, die von der Beschwerdeführerin begehrten Gutachten einzuholen. Auch von der Durchführung eines Lokalaugenscheines durch das erkennende Gericht konnte deshalb Abstand genommen werden, weil einerseits durch die vorliegenden Akten-unterlagen – insbesondere durch die aktenkundigen Plandarstellungen – die Verhältnisse vor Ort vom Gericht recht gut nachvollzogen werden können und ein weiterer Abklärungsbedarf diesbezüglich nicht ersichtlich ist. Andererseits geht es vorliegend in erster Linie um die Beantwortung einer Rechtsfrage, nicht aber um die Klärung strittiger Gegebenheiten auf Tatsachenebene. Welcher Mehrwert für das Ermittlungsverfahren durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das entscheidende Gericht gewonnen hätte werden können, ist nicht erkennbar und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht wirklich überzeugend dargetan. Die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung wurde vom erkennenden Gericht durchgeführt, dies zum Zwecke der Erörterung der gegenständlich maßgeblichen Rechtsfrage. Auf die im Rechtsmittelschriftsatz noch beantragten Parteienvernehmungen wurde schließlich bei der Rechtsmittelverhandlung verzichtet.
- d)Wenn die Beschwerdeführerin schließlich beklagt, die vorliegenden Planunterlagen würden nicht den rechtlichen Vorgaben der Tiroler Bauordnung 2011 und der Planunterlagen-verordnung 1998 entsprechen, weil die konkrete Ausgestaltung des beantragten Liftes den Unterlagen nicht zu entnehmen sei, ebenso wenig die Art des Schallschutzes sowie die Betroffenheit eines tragenden Bauteiles, so ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass sie mit diesem Beschwerdevorbringen kein ihr zukommendes Parteirecht anspricht. Für den Fall, dass ihre Zustimmung zum Bauvorhaben notwendig wäre – was aber vorliegend gar nicht zutrifft – könnte sie nur geltend machen, dass ohne ihre Zustimmung die Baubewilligung nicht erteilt wird. Weitergehende Rechte könnte sie nicht ansprechen, sodass die von ihr monierten Unzulänglichkeiten der Einreichunterlagen von der Rechtsmittel-werberin nicht erfolgreich eingewandt werden können.
- e)Die Rechtsmittelwerberin hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen der §§ 22 und 26 TBO 2011 vorgetragen, da sie im Vergleich zu einem Wohnungseigentümer der Nachbarliegenschaft im gegenständlichen Bauverfahren weniger Parteirechte geltend machen könne, obwohl sie von der Baumaßnahme viel unmittelbarer und stärker belastet werde. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und komme einer weitgehenden Verweigerung einer Sachentscheidung gleich. Ebenso liege eine Verletzung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums vor, wenn die erteilte Baubewilligung die Zerstörung einer auch in ihrem Eigentum stehenden Geschossdecke erlaube, womit auch in die Gebäudestatik eingegriffen werde.Die Rechtsmittelwerberin hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen der Paragraphen 22 und 26 TBO 2011 vorgetragen, da sie im Vergleich zu einem Wohnungseigentümer der Nachbarliegenschaft im gegenständlichen Bauverfahren weniger Parteirechte geltend machen könne, obwohl sie von der Baumaßnahme viel unmittelbarer und stärker belastet werde. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und komme einer weitgehenden Verweigerung einer Sachentscheidung gleich. Ebenso liege eine Verletzung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums vor, wenn die erteilte Baubewilligung die Zerstörung einer auch in ihrem Eigentum stehenden Geschossdecke erlaube, womit auch in die Gebäudestatik eingegriffen werde. Das entscheidende Verwaltungsgericht vermag die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen und ist dazu Folgendes auszuführen: Sowohl der VfGH als auch der VwGH haben gegen derartige Beschränkungen (des Prüfungserfordernisses der Baubehörde in Bezug auf die Zustimmung des Grundeigentümers eines Bauplatzes zu Bauführungen) im Grunde keinen Einwand erhoben (vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 24.02.2009, Zl 2007/06/0133, und vom 27.09.2005, Zl 2005/06/0151, unter Hinweis auf die Entscheidung VfSlg 14783/1997).Sowohl der VfGH als auch der VwGH haben gegen derartige Beschränkungen (des Prüfungserfordernisses der Baubehörde in Bezug auf die Zustimmung des Grundeigentümers eines Bauplatzes zu Bauführungen) im Grunde keinen Einwand erhoben (vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 24.02.2009, Zl 2007/06/0133, und vom 27.09.2005, Zl 2005/06/0151, unter Hinweis auf die Entscheidung VfSlg 14783 aus 1997,). In Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Seite 137ff, wird zu dieser Judikatur der beiden Höchstgerichte erläuternd Folgendes ausgeführt: „Der Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO sei nicht die privatrechtliche Verfügungsmacht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten, sondern ausschließlich das dem öffentlichen Recht angehörende Raumordnungs- und Baurecht. Normativer Gehalt einer Baubewilligung sei nur der Ausspruch, dass dem zur Bewilligung beantragten Bau kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis entgegensteht. Die Baubewilligung sage nichts darüber aus, ob der bewilligte Bau nicht etwa mit Mitteln des Privatrechtes verhindert werden könne (VwSlg 8161/A). Sie sei daher schon an sich nicht geeignet, in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers einzugreifen. Der Grund, weshalb fast alle Bauordnungen der Länder als Formerfordernis eines Bauantrages die Zustimmung des Bauwerbers fordern, liege offenkundig einerseits darin, dass dadurch ein aufwendiges Verwaltungsverfahren bezüglich eines Vorhabens vermieden wird, das letztlich mangels Zustimmung des Grundeigentümers nicht realisiert werden kann. Andererseits würden verschiedene Verpflichtungen, die sich an eine Baubewilligung knüpfen (wie zB die Verpflichtung zur Grundabtretung) nur vom Grundeigentümer erfüllt werden können. Der VfGH ist mit dem VwGH (VwSlg 8161/A) der Auffassung, dass nicht verfassungsrechtliche, sondern rechtspolitische und verwaltungsökonomische Gründe den Landesgesetzgeber bewogen haben, den Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung auf fremdem Grund – bis zur dritten Bauordnungsnovelle der TBO 1989 ausnahmslos – von der Zustimmung des Eigentümers dieses Grundes abhängig zu machen. Eine solche Regelung ist aber – da die Baubewilligung nicht in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers eingreifen kann – unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht geboten. Dem Grundeigentümer, der gem § 354 ABGB jeden anderen vom Betreten seines Grundstückes und damit auch von Bauführungen auf seinem Grund auszuschließen berechtigt ist, bleibt es im Falle einer nach dem Privatrecht unzulässigen Bauführung unbenommen, eine derartige Bauführung mit den Mitteln des Privatrechtes (Eigentumsfreiheitsklage – § 523 ABGB) zu bekämpfen. Dem Gesetzgeber steht es daher von Verfassungs wegen frei, bei bestimmten Bauführungen auf fremdem Grund – sei es aus Gründen der Klarstellung der Rechtslage, der Deregulierung oder der Verwaltungsvereinfachung – auf die Beibringung der Zustimmungserklärung des Grund-eigentümers zu verzichten. Der Wegfall des Zustimmungserfordernisses bei Änderungen am Gebäude widerspricht daher nicht Art 5 StGG. Ist aber das Erfordernis der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers vor dem Hintergrund des verfassungs-gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht geboten, so wird auch der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, weil sich dann die unterschiedliche Rechtsstellung des Grundeigentümers im Bauverfahren und in einem zivilgerichtlichen Verfahren aus der Natur des jeweiligen subjektiven Rechtes ergibt. Erfordert es die Verfassung nicht, dem Grundeigentümer ein subjektiv-öffentliches Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung einzuräumen und räumt die konkrete Bauordnung ihm auch einen solchen Anspruch nicht ein, so folgt daraus notwendig, dass der Grundeigentümer seine Ansprüche mit den Mitteln des Privatrechtes durchsetzen muss (VfGH 06.03.1997, B 3509/96).“„Der Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO sei nicht die privatrechtliche Verfügungsmacht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten, sondern ausschließlich das dem öffentlichen Recht angehörende Raumordnungs- und Baurecht. Normativer Gehalt einer Baubewilligung sei nur der Ausspruch, dass dem zur Bewilligung beantragten Bau kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis entgegensteht. Die Baubewilligung sage nichts darüber aus, ob der bewilligte Bau nicht etwa mit Mitteln des Privatrechtes verhindert werden könne (VwSlg 8161/A). Sie sei daher schon an sich nicht geeignet, in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers einzugreifen. Der Grund, weshalb fast alle Bauordnungen der Länder als Formerfordernis eines Bauantrages die Zustimmung des Bauwerbers fordern, liege offenkundig einerseits darin, dass dadurch ein aufwendiges Verwaltungsverfahren bezüglich eines Vorhabens vermieden wird, das letztlich mangels Zustimmung des Grundeigentümers nicht realisiert werden kann. Andererseits würden verschiedene Verpflichtungen, die sich an eine Baubewilligung knüpfen (wie zB die Verpflichtung zur Grundabtretung) nur vom Grundeigentümer erfüllt werden können. Der VfGH ist mit dem VwGH (VwSlg 8161/A) der Auffassung, dass nicht verfassungsrechtliche, sondern rechtspolitische und verwaltungsökonomische Gründe den Landesgesetzgeber bewogen haben, den Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung auf fremdem Grund – bis zur dritten Bauordnungsnovelle der TBO 1989 ausnahmslos – von der Zustimmung des Eigentümers dieses Grundes abhängig zu machen. Eine solche Regelung ist aber – da die Baubewilligung nicht in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers eingreifen kann – unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht geboten. Dem Grundeigentümer, der gem Paragraph 354, ABGB jeden anderen vom Betreten seines Grundstückes und damit auch von Bauführungen auf seinem Grund auszuschließen berechtigt ist, bleibt es im Falle einer nach dem Privatrecht unzulässigen Bauführung unbenommen, eine derartige Bauführung mit den Mitteln des Privatrechtes (Eigentumsfreiheitsklage – Paragraph 523, ABGB) zu bekämpfen. Dem Gesetzgeber steht es daher von Verfassungs wegen frei, bei bestimmten Bauführungen auf fremdem Grund – sei es aus Gründen der Klarstellung der Rechtslage, der Deregulierung oder der Verwaltungsvereinfachung – auf die Beibringung der Zustimmungserklärung des Grund-eigentümers zu verzichten. Der Wegfall des Zustimmungserfordernisses bei Änderungen am Gebäude widerspricht daher nicht Artikel 5, StGG. Ist aber das Erfordernis der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers vor dem Hintergrund des verfassungs-gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht geboten, so wird auch der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, weil sich dann die unterschiedliche Rechtsstellung des Grundeigentümers im Bauverfahren und in einem zivilgerichtlichen Verfahren aus der Natur des jeweiligen subjektiven Rechtes ergibt. Erfordert es die Verfassung nicht, dem Grundeigentümer ein subjektiv-öffentliches Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung einzuräumen und räumt die konkrete Bauordnung ihm auch einen solchen Anspruch nicht ein, so folgt daraus notwendig, dass der Grundeigentümer seine Ansprüche mit den Mitteln des Privatrechtes durchsetzen muss (VfGH 06.03.1997, B 3509/96).“ Demnach bedeutet eine erteilte Baubewilligung, dass einem bestimmten Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, die Baubewilligung besagt aber nicht unbedingt, dass das genehmigte Bauvorhaben auch zivilrechtlich durchgeführt werden kann. Wenn die Rechtsmittelwerberin weiters verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 26 TBO 2011 hegt, weil dadurch ein Miteigentümer der Nachbar-liegenschaft im baurechtlichen Bewilligungsverfahren mehr Rechte hätte als sie, obwohl sie als Wohnungseigentümerin der von der beantragten Baumaßnahme betroffenen Eigentumswohnanlage viel stärker von dem Bauvorhaben betroffen sei, was insbesondere mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar erscheine, ist Folgendes darzulegen:Wenn die Rechtsmittelwerberin weiters verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 26, TBO 2011 hegt, weil dadurch ein Miteigentümer der Nachbar-liegenschaft im baurechtlichen Bewilligungsverfahren mehr Rechte hätte als sie, obwohl sie als Wohnungseigentümerin der von der beantragten Baumaßnahme betroffenen Eigentumswohnanlage viel stärker von dem Bauvorhaben betroffen sei, was insbesondere mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar erscheine, ist Folgendes darzulegen: Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Auffassung, dass ein Grundeigentümer schlechter gestellt wäre als ein Nachbar, beruht auf einer unzutreffend eingeschränkten Betrachtung, weil dabei nicht bedacht wird, dass der Grundeigentümer kraft seines Eigentumsrechtes eine nach dem Privatrecht unzulässige Bauführung auf dem Bauplatz zivilrechtlich unterbinden kann (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 23.12.1999, Zl 99/06/0108). Deshalb bestehen auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung des Grundeigentümers eines vom Baugrundstück unterschiedlichen benachbarten Grundstückes und des vom Bauwerber unterschiedlichen Grundeigentümers (Grundmiteigentümers) des Baugrundstückes, dies mit Blick auf die unterschiedlichen zivilrechtlichen Möglichkeiten dieser beiden genannten Grundeigentümer in Bezug auf ein Bauvorhaben, welche eben eine unterschiedliche Behandlung dieser Personen im baurechtlichen Bewilligungsverfahren zu rechtfertigen vermögen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, Zl 97/05/0256).Deshalb bestehen auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung des Grundeigentümers eines vom Baugrundstück unterschiedlichen benachbarten Grundstückes und des vom Bauwerber unterschiedlichen Grundeigentümers (Grundmiteigentümers) des Baugrundstückes, dies mit Blick auf die unterschiedlichen zivilrechtlichen Möglichkeiten dieser beiden genannten Grundeigentümer in Bezug auf ein Bauvorhaben, welche eben eine unterschiedliche Behandlung dieser Personen im baurechtlichen Bewilligungsverfahren zu rechtfertigen vermögen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, Zl 97/05/0256). Für das erkennende Verwaltungsgericht ist die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes in den beiden vorangeführten Entscheidungen mehr als einleuchtend und nachvollziehbar, wogegen die Argumentation der Rechtsmittelwerberin insofern nicht überzeugend ist, als die unterschiedlichen zivilrechtlichen Möglichkeiten eines Miteigentümers des von einer Baumaßnahme betroffenen Bauplatzes einerseits und eines Miteigentümers am benachbarten Grundstück – jeweils in Bezug auf ein beantragtes Bauvorhaben – nicht berücksichtigt werden. Insgesamt vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol die von der Rechtsmittelwerberin aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen, weshalb keine Veranlassung bestand, dem Antrag der Beschwerdeführerin näherzutreten, ein Gesetzesprüfungs-verfahren beim Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Bestimmungen der §§ 22 sowie 26 TBO 2011 zu beantragen.Insgesamt vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol die von der Rechtsmittelwerberin aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen, weshalb keine Veranlassung bestand, dem Antrag der Beschwerdeführerin näherzutreten, ein Gesetzesprüfungs-verfahren beim Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Bestimmungen der Paragraphen 22, sowie 26 TBO 2011 zu beantragen. 5) Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Beschwerde als jedenfalls nicht berechtigt, wenn nicht sogar als unzulässig, da für die verfahrensgegenständliche Baumaßnahme der Vornahme eines Deckendurchbruches und des Einbaues einer Liftanlage zwischen den Wohnungen Top 8 und Top 12 des Gebäudes C-Straße * in X die Zustimmung der Rechtsmittelwerberin als Wohnungseigentümerin der auf dem Bauplatz bestehenden Eigentumswohnanlage nicht nötig war und infolgedessen auch die Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich in Frage zu stellen ist.Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Beschwerde als jedenfalls nicht berechtigt, wenn nicht sogar als unzulässig, da für die verfahrensgegenständliche Baumaßnahme der Vornahme eines Deckendurchbruches und des Einbaues einer Liftanlage zwischen den Wohnungen Top 8 und Top 12 des Gebäudes C-Straße * in römisch zehn die Zustimmung der Rechtsmittelwerberin als Wohnungseigentümerin der auf dem Bauplatz bestehenden Eigentumswohnanlage nicht nötig war und infolgedessen auch die Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich in Frage zu stellen ist. Jedenfalls war der vorliegenden Beschwerde ein Erfolg zu versagen, wobei die mit der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung vorgenommene Abweisung der Beschwerde eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin auch dann nicht bewirken kann, wenn die Beschwerde (mangels Parteistellung der Rechtsmittelwerberin) zutreffenderweise als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu der in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfrage, inwieweit die Baubehörde nach den Vorschriften der TBO 2011 gehalten ist, sich die Zustimmung des Grundeigentümers des Bauplatzes zu einem beabsichtigten Bauvorhaben nachweisen zu lassen, gibt es eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung angeführt wurde. Das erkennende Verwaltungsgericht hat sich im Gegenstandsfall an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.2138.2