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{'item': 'LVwG-2016/30/0891-13'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/30/0891-13 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.04.2016, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerde-verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, römisch zehn, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.04.2016, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerde-verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde folgende Entscheidung getroffen: „Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet als Waffenbehörde erster Instanz bezüglich des Antrages des österreichischen Staatsangehörigen AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1 X, auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wie folgt:„Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet als Waffenbehörde erster Instanz bezüglich des Antrages des österreichischen Staatsangehörigen AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1 römisch zehn, auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wie folgt: Der Antrag wird gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 Waffengesetz abgewiesen.“Der Antrag wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Waffengesetz abgewiesen.“ Die Abweisung des Antrages wurde mit den aufscheinenden Verurteilungen begründet. Zitiert wurden die Verurteilungen durch das BG Z vom 16.11.2009 und das LG Y vom 12.03.
  3. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass auf Grund der Verurteilungen die mangelnde Verlässlichkeit gemäß der gesetzlichen Vermutung nach § 8 Abs 3 Waffengesetz vorliege, die zitierten Verurteilungen noch nicht getilgt seien sowie der Behörde hinsichtlich dieser Feststellung keinerlei Ermessensspielraum eingeräumt sei.Die Abweisung des Antrages wurde mit den aufscheinenden Verurteilungen begründet. Zitiert wurden die Verurteilungen durch das BG Z vom 16.11.2009 und das LG Y vom 12.03.
  4. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass auf Grund der Verurteilungen die mangelnde Verlässlichkeit gemäß der gesetzlichen Vermutung nach Paragraph 8, Absatz 3, Waffengesetz vorliege, die zitierten Verurteilungen noch nicht getilgt seien sowie der Behörde hinsichtlich dieser Feststellung keinerlei Ermessensspielraum eingeräumt sei. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 26.04.2016 wurde Folgendes ausgeführt: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erstattet der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Einschreiter Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid der BH Y vom 01.04.2016, ****, binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wird hierzu ausgeführt wie folgt: Der vorbezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten, wird der Beschwerdeführer durch Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dadurch in seinem Recht verletzt, dass ihm bei entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften sowie entsprechender rechtlicher Beurteilung die beantragte Waffenbesitzkarte auszustellen gewesen wäre und werden als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zulasten des Beschwerdeführers sowie infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung bzw. unrichtiger Ermessensausübung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat am 14.03.2016 bei der Erstbehörde um die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte sowohl für den privaten als auch den beruflichen Bereich angesucht. Die entsprechenden Umstände für eine Rechtfertigung im Sinne des § 22

(1)sowie für die Notwendigkeit in Bezug auf seine Berufsausübung als Sicherheitsbediensteter und Personenschützer hat der Beschwerdeführer bereits ausführlich dargelegt und glaubhaft gemacht.Der Beschwerdeführer hat am 14.03.2016 bei der Erstbehörde um die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte sowohl für den privaten als auch den beruflichen Bereich angesucht. Die entsprechenden Umstände für eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 22,
(1)sowie für die Notwendigkeit in Bezug auf seine Berufsausübung als Sicherheitsbediensteter und Personenschützer hat der Beschwerdeführer bereits ausführlich dargelegt und glaubhaft gemacht. EWR Bürger haben - sofern die Voraussetzungen nach § 21
(1)WaffG erfüllt sind - einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (Waffenrecht - Runderlass des BMI, BMI-VA1900/0147-III/3/2006, Seite 42). Dessen ungeachtet hat die BH Y das Ansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen.EWR Bürger haben - sofern die Voraussetzungen nach Paragraph 21,
(1)WaffG erfüllt sind - einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (Waffenrecht - Runderlass des BMI, BMI-VA1900/0147-III/3/2006, Seite 42). Dessen ungeachtet hat die BH Y das Ansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Erstbehörde stützt ihre ablehnende Entscheidung auf die angeblich mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers und führt dazu argumentativ zwei noch nicht getilgte Verurteilungen des Beschwerdeführers ins Treffen. Hinsichtlich dieser Feststellung stehe der Behörde kein Ermessensspielraum zur Verfügung und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen. Die Begründung der Erstbehörde ist unzureichend, zumal es ihr an einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den genaueren Umständen des Einzelfalles, insbesondere mit der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers fehlt. Es ist an dieser Stelle einzuwenden, dass die Verurteilungen lediglich zu Geldstrafen erfolgt sind, zur Gänze bedingt nachgesehen wurden und mittlerweile über 6 Jahre zurück liegen. Ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht ist in beiden Fällen unterblieben. Nur der Vollständigkeit darf darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen des zweiten Verfahrens im Jahre 2010 unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB eine Zusatzstrafe zum vorangegangenen bezirksgerichtlichen Verfahren verhängt wurde. Davon abgesehen kam es bei den verfahrensgegenständlichen Tathandlungen weder zu einem Gebrauch, geschweige denn zu einem Missbrauch von irgendwelchen Waffen.Es ist an dieser Stelle einzuwenden, dass die Verurteilungen lediglich zu Geldstrafen erfolgt sind, zur Gänze bedingt nachgesehen wurden und mittlerweile über 6 Jahre zurück liegen. Ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht ist in beiden Fällen unterblieben. Nur der Vollständigkeit darf darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen des zweiten Verfahrens im Jahre 2010 unter Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB eine Zusatzstrafe zum vorangegangenen bezirksgerichtlichen Verfahren verhängt wurde. Davon abgesehen kam es bei den verfahrensgegenständlichen Tathandlungen weder zu einem Gebrauch, geschweige denn zu einem Missbrauch von irgendwelchen Waffen. Insofern verkennt die Erstbehörde offensichtlich die geltende Rechtslage und unterliegt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung: die Bestimmung des § 8
(4)WaffG sieht nämlich vor, dass eine Person - trotz einer nicht getilgten Verurteilung - als verlässlich angesehen werden kann, wenn das Gericht die Strafe ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern natürlich kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgt ist.Insofern verkennt die Erstbehörde offensichtlich die geltende Rechtslage und unterliegt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung: die Bestimmung des Paragraph 8,
(4)WaffG sieht nämlich vor, dass eine Person - trotz einer nicht getilgten Verurteilung - als verlässlich angesehen werden kann, wenn das Gericht die Strafe ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern natürlich kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgt ist. Die gesetzliche „kann“-Formulierung in § 8
(4)WaffG räumt - entgegen der Ansicht der Erstbehörde - dieser sehr wohl einen Ermessensspielraum ein. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hätte die Behörde ihr Ermessen dahingehend auszuüben gehabt, als dem Ansuchen des Beschwerdeführers zu entsprechen gewesen wäre.Die gesetzliche „kann“-Formulierung in Paragraph 8,
(4)WaffG räumt - entgegen der Ansicht der Erstbehörde - dieser sehr wohl einen Ermessensspielraum ein. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hätte die Behörde ihr Ermessen dahingehend auszuüben gehabt, als dem Ansuchen des Beschwerdeführers zu entsprechen gewesen wäre. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte, welche an der erforderlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zweifeln lassen könnten: Im beigefügten Gutachten (06.03.2015) des gerichtlich beeideten Sachverständigen Univ. Prof. BB wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich dessen Waffentauglichkeit attestiert. Im Rahmen der Begutachtung wurde ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch unter psychischer Belastung mit einer Waffe weder unvorsichtig noch leichtfertig umgehen würde. Aufgrund das jahrelange Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit den angeführten Verurteilungen ist auch das Landesverwaltungs-gericht Tirol (LVwG-2015/30/2047-12) zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer in diesem Beobachtungszeitraum sowohl eine persönliche als auch berufliche Weiterentwicklung durchlaufen ist. Mittlerweile nimmt der Beschwerdeführer als stets verlässlicher Mitarbeiter eine führende Position in einem renommierten Sicherheitsunternehmen ein. Angesichts der vorangegangenen Ausführungen erfüllt der Beschwerdeführer sehr wohl alle Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 21
(1)WaffG. Insbesondere ermangelt es dem Beschwerdeführer nicht an der erforderlichen waffenrechtlichen Verlässlichkeit.Angesichts der vorangegangenen Ausführungen erfüllt der Beschwerdeführer sehr wohl alle Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 21,
(1)WaffG. Insbesondere ermangelt es dem Beschwerdeführer nicht an der erforderlichen waffenrechtlichen Verlässlichkeit. Es werden daher gestellt die ANTRÄGE ● der Beschwerde Folge bzw. statt zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie ● dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte unter Anwendung des § 21
(1)WaffG entsprechend seiner Beantragung auszustellen.“dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte unter Anwendung des Paragraph 21,
(1)WaffG entsprechend seiner Beantragung auszustellen.“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde im Beschwerdeverfahren betreffend die aufscheinenden Verurteilungen bei den die Strafe verhängenden Gerichten nachgefragt, ob die im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen bereits getilgt sind. Bis zur Beschwerdeverhandlung am 24.10.2016 teilten das Bezirksgericht Y und das Bezirksgericht Z sowie das Landesgericht Y zur Verurteilung **** mit, dass die erfolgten Verurteilungen noch nicht getilgt sind. Hinsichtlich einer etwaigen Tilgung betreffend die Verurteilung durch das Landesgericht Y zu **** langte die Mitteilung einer noch nicht erfolgten Tilgung erst nach Schluss der Beschwerdeverhandlung am 25.10.2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein. Weiters ist ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Y am 24.10.2016 während der laufenden Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt. Aus diesem Schreiben der Staatsanwaltschaft Y wurde über persönliches Ersuchen des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft Y sehr kooperativ verhalten habe und seine Angaben einen wesentlichen Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung in verschiedensten Ermittlungs-verfahren leisteten. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden das Schreiben der Staatsanwaltschaft Y und das Schreiben des LG Y zu **** dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur gefälligen Kenntnisnahme und Abgabe einer Stellungnahme bis 11.11.2016 übermittelt. Eine Stellungnahme wurde innerhalb der aufgetragenen Frist nicht eingebracht. Auf Grund des durchgeführten Verfahrens ergibt sich folgender wesentliche Sachverhalt: Nachdem das gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesene Waffenverbot mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.03.2016, Zl LVwG-2015/30/2047-12, aufgehoben wurde, brachte der Beschwerdeführer am 14.03.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der belangten Behörde mit den erforderlichen Beilagen ein. Bereits im Erkenntnis über die Aufhebung des Waffenverbotes wies das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Begründung ausdrücklich darauf hin, dass mit der gegenständlichen Entscheidung (Waffenverbotsaufhebung) nicht über eine etwaige Verlässlichkeit nach § 8 Waffengesetz 1996 abgesprochen worden sei und dass es hinsichtlich der im § 8 Abs 3 Waffengesetz 1996 angeführten spezifischen Verurteilungen es ganz wesentlich auf eine etwaige Tilgung der seinerzeitigen Verurteilungen ankäme.Nachdem das gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesene Waffenverbot mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.03.2016, Zl LVwG-2015/30/2047-12, aufgehoben wurde, brachte der Beschwerdeführer am 14.03.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der belangten Behörde mit den erforderlichen Beilagen ein. Bereits im Erkenntnis über die Aufhebung des Waffenverbotes wies das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Begründung ausdrücklich darauf hin, dass mit der gegenständlichen Entscheidung (Waffenverbotsaufhebung) nicht über eine etwaige Verlässlichkeit nach Paragraph 8, Waffengesetz 1996 abgesprochen worden sei und dass es hinsichtlich der im Paragraph 8, Absatz 3, Waffengesetz 1996 angeführten spezifischen Verurteilungen es ganz wesentlich auf eine etwaige Tilgung der seinerzeitigen Verurteilungen ankäme. Gegen den Beschwerdeführer scheinen folgende rechtskräftige Verurteilungen auf, die sich aus dem eingeholten waffenrechtlichen Überprüfungsbericht der Polizeiinspektion N vom 28.03.2016, *** und den beim Bezirksgericht Z, Bezirksgericht Y sowie Landesgericht Y im Beschwerdeverfahren durchgeführten Erhebungen ergeben:
  1. Bezirksgericht Z vom 16.11.2009, Zl ****, § 83 Abs 1 StGB, Geldstrafe von 140 Tagessätzen, Tatzeit 02.04.2009, bedingter Strafausspruch, Probezeit 3 Jahre;Bezirksgericht Z vom 16.11.2009, Zl ****, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Geldstrafe von 140 Tagessätzen, Tatzeit 02.04.2009, bedingter Strafausspruch, Probezeit 3 Jahre;
  2. Landesgericht Y, Urteil vom 12.03.2010, Zl ****, §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB, §§ 15 und 105 Abs 1 StGB und § 125 StGB, Zusatzgeldstrafe von 300 Tagessätzen, Tatzeit 25.09.2009 und 28.09.2009, bedingter Strafausspruch, Probezeit 3 Jahre, Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre;Landesgericht Y, Urteil vom 12.03.2010, Zl ****, Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB, Paragraphen 15 und 105 Absatz eins, StGB und Paragraph 125, StGB, Zusatzgeldstrafe von 300 Tagessätzen, Tatzeit 25.09.2009 und 28.09.2009, bedingter Strafausspruch, Probezeit 3 Jahre, Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre;
  3. Bezirksgericht Y, Urteil vom 04.10.2011, Zl ****, § 27 Abs 1 Z 1, erster und zweiter Fall, und Abs 2 SMG, Geldstrafe von 100 Tagessätzen, Tatzeit Dezember 2009 bis Juli 2010;Bezirksgericht Y, Urteil vom 04.10.2011, Zl ****, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall, und Absatz 2, SMG, Geldstrafe von 100 Tagessätzen, Tatzeit Dezember 2009 bis Juli 2010;
  4. Landesgericht Y, Urteil vom 17.04.2012, Zl ****, § 83 Abs 1 und § 107 Abs 1 StGB, Zusatzstrafe gemäß den §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG Y zu Zl **** von 200 Tagessätzen, Tatzeit 27.02.2011.Landesgericht Y, Urteil vom 17.04.2012, Zl ****, Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Zusatzstrafe gemäß den Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG Y zu Zl **** von 200 Tagessätzen, Tatzeit 27.02.
  5. Festgehalten wird, dass die Verurteilung durch das Landesgericht Y zu Zl **** vom 17.04.2012 zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen nach § 83 Abs 1 StGB (Körperverletzung) und nach § 107 Abs 1 StGB (gefährliche Drohung) unbedingt erfolgte und diese Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dieser Verurteilung liegt laut rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Y folgender Sachverhalt zu Grunde:Festgehalten wird, dass die Verurteilung durch das Landesgericht Y zu Zl **** vom 17.04.2012 zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) und nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (gefährliche Drohung) unbedingt erfolgte und diese Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dieser Verurteilung liegt laut rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Y folgender Sachverhalt zu Grunde: „I. AA hat am 27.2.2011 in W
  6. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter den CC durch Schläge, wodurch dieser eine Schädelprellung mit Bluterguss und eine Hautabschürfung an der Schläfe rechts, eine Thorax Prellung links und eine Prellung mit Hautabschürfungen an der Flanke rechts erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt;
  7. CC durch die Äußerung, das nächste Mal werde er ihn umbringen, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. … Strafbare Handlung(en): Es haben dadurch begangen AA zu I 1 das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, zu I 2 das Vergehen der gefährlichen Drohung;AA zu römisch eins 1 das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu römisch eins 2 das Vergehen der gefährlichen Drohung; … Strafe: AA wird nach § 107 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 und 37 StGB und weiters gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Y zu **** vom 04.10.2011 zu einer Zusatzstrafe, nämlich einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 100 Tagen Ersatz Freiheitsstrafe, Tagessatz 4,-- EUR, insgesamt also 800,-- EUR, AA wird nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB in Anwendung der Paragraphen 28 und 37 StGB und weiters gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Y zu **** vom 04.10.2011 zu einer Zusatzstrafe, nämlich einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 100 Tagen Ersatz Freiheitsstrafe, Tagessatz 4,-- EUR, insgesamt also 800,-- EUR, … verurteilt.“ Als straferschwerend wurden das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und mehrere einschlägige Vorstrafen angeführt. Die aus dem eingeholten Strafregisterauszug und dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgehenden und aufgezeigten rechtskräftigen Verurteilungen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde ausgeführt, dass laut der Rechtsauffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein zwingender Abweisungsgrund nicht vorliege, weiters wurde nochmals auf die Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich hingewiesen. Der diesbezügliche Artikel in der Tiroler Tageszeitung vom 21.10.2016, in dem sich eine Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer darstellt, wurde in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. II. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 lauten wie folgt: „§ 8 Verlässlichkeit
(1)Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
  1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
  1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschen-handels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
  2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
  3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
  4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5)Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6)Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
  1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
  2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. § 21Paragraph 21 Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass
(1)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und insbesondere auf Grund der Verurteilung durch das Landesgericht Y zu Zl **** nach § 107 Abs 1 und § 83 Abs 1 StGB vom 17.04.2012 zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen gilt der Beschwerdeführer infolge der gesetzlichen Vermutung des § 8 Abs 3 Z 1 Waffengesetz 1996 als nicht verlässlich im Sinne des § 8 Waffengesetz.Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und insbesondere auf Grund der Verurteilung durch das Landesgericht Y zu Zl **** nach Paragraph 107, Absatz eins und Paragraph 83, Absatz eins, StGB vom 17.04.2012 zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen gilt der Beschwerdeführer infolge der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, Waffengesetz 1996 als nicht verlässlich im Sinne des Paragraph 8, Waffengesetz. Die aufgezeigte Verurteilung erfolgte wegen Anwendung von Gewalt (Körperverletzung nach § 83 StGB) und Androhung von Gewalt durch verbundene vorsätzliche strafbare Handlungen zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen, nämlich von 200 Tagessätzen. Auf Grund der Tatsache, dass die Verurteilung vom 17.04.2012 zu Zl **** zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen erfolgte, lagen die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 8 Abs 4 Waffengesetz 1996 nicht vor.Die aufgezeigte Verurteilung erfolgte wegen Anwendung von Gewalt (Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB) und Androhung von Gewalt durch verbundene vorsätzliche strafbare Handlungen zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen, nämlich von 200 Tagessätzen. Auf Grund der Tatsache, dass die Verurteilung vom 17.04.2012 zu Zl **** zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen erfolgte, lagen die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Waffengesetz 1996 nicht vor. Die Abweisung des vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vom 14.03.2016 erfolgte zu Recht, unabhängig davon, dass in der Begründung die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wesentliche unbedingte Verurteilung vom 17.04.2012 nicht ausdrücklich angeführt wurde. Da der Beschwerdeführer nicht über die im § 21 Abs 1 Waffengesetz 1996 geforderte Verlässlichkeit auf Grund des Vorliegens des Tatbestandes nach § 8 Abs 3 Z 1 Waffengesetz 1996 verfügt, erfolgte die Abweisung des Antrages von der belangten Behörde zu Recht und war daher in weiterer Folge auch die vom Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Abweisung des vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vom 14.03.2016 erfolgte zu Recht, unabhängig davon, dass in der Begründung die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wesentliche unbedingte Verurteilung vom 17.04.2012 nicht ausdrücklich angeführt wurde. Da der Beschwerdeführer nicht über die im Paragraph 21, Absatz eins, Waffengesetz 1996 geforderte Verlässlichkeit auf Grund des Vorliegens des Tatbestandes nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, Waffengesetz 1996 verfügt, erfolgte die Abweisung des Antrages von der belangten Behörde zu Recht und war daher in weiterer Folge auch die vom Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.0891.13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.