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{'item': 'LVwG-2016/30/2502-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/30/2502-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde der nigerianischen Staatsangehörigen AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch die B- GmbH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.11.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Folgendes angelastet: „Sie haben in Ihrem Verfahren gem. § 46a Abs. 1 FPG 2005 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, eingebracht am 07.04.2014 beim BFA RD Steiermark, wissentlich falsche Angaben gemacht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, obwohl ein Fremder, der in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung begeht.„Sie haben in Ihrem Verfahren gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG 2005 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, eingebracht am 07.04.2014 beim BFA RD Steiermark, wissentlich falsche Angaben gemacht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, obwohl ein Fremder, der in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung begeht. Sie haben die berufene Behörde dahingehend getäuscht, dass sie Angaben über kein Reisedokument zu verfügen und dass sie auch kein Reisedokument bekommen würden, obwohl Sie über einen gültigen nigerianischen Reisepass, ausgestellt am 08.05.2012 durch die Botschaft Berlin verfügten. In der Folge erschlichen Sie sich dadurch einen rechtmäßigen Aufenthalt.“ Der Beschwerdeführerin wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 2 Z 1 FPG angelastet und über sie gemäß § 120 Abs 2 Schlusssatz FPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. Der Beschwerdeführerin wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angelastet und über sie gemäß Paragraph 120, Absatz 2, Schlusssatz FPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Es wurde eine mangelhafte und unrichtige Begründung gerügt. Es wurde die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung begehrt. Die der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung betraf eine Tathandlung am 07.04.2014, nämlich habe sie an diesem Tag beim BFA RD Steiermark eine Anregung der Duldung gemäß § 46a Abs 1 FPG und einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete eingebracht. Dies wurde von der Beschwerdeführerin dahingehend begründet, dass sie über kein gültiges Reisedokument verfügen würde und ein Ersatzreisedokument von der nigerianischen Botschaft in Wien nicht ausgestellt worden wäre. Zudem sei sie im sechsten Monat schwanger und der errechnete Geburtstermin sei der 18.07.
  5. Daher sei es der Fremden nicht möglich, nach Nigeria zurückzukehren. Aufgrund dieser Anregung und der gemachten Angaben wurde der Beschwerdeführerin in weiterer Folge eine Karte für Geduldete, gültig vom 16.05.2014 bis zum 15.05.2015, ausgestellt. Am 13.05.2015 erfolgte die Antragstellung beim BFA RD Steiermark für einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG. Im Zuge dieses anhängigen Verfahrens wurde am 20.04.2016 der originale nigerianische Reisepass Nr **** von der Beschwerdeführerin beim BFA RD Tirol abgegeben. Dieser gültige nigerianische Reisepass der Beschwerdeführerin wurde bereits am 08.05.2012 in Berlin ausgestellt, obwohl die Antragstellerin im Rahmen der Beantragung der Duldungskarte am 07.04.2014 selbst schriftlich als Begründung angegeben hatte, über kein gültiges Reisedokument zu verfügen. Die angelastete Tathandlung, nämlich eine wissentlich falsche Angabe zur Erschleichung eines rechtmäßigen Aufenthalts, wurde am 07.04.2014 getätigt und abgeschlossen. Die erstmalige Anlastung dieser am 07.04.2014 begangenen Verwaltungsübertretung erfolgte mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.05.2016, die der Beschwerdeführerin am 11.05.2016 persönlich zugestellt wurde. Die der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung betraf eine Tathandlung am 07.04.2014, nämlich habe sie an diesem Tag beim BFA RD Steiermark eine Anregung der Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG und einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete eingebracht. Dies wurde von der Beschwerdeführerin dahingehend begründet, dass sie über kein gültiges Reisedokument verfügen würde und ein Ersatzreisedokument von der nigerianischen Botschaft in Wien nicht ausgestellt worden wäre. Zudem sei sie im sechsten Monat schwanger und der errechnete Geburtstermin sei der 18.07.
  6. Daher sei es der Fremden nicht möglich, nach Nigeria zurückzukehren. Aufgrund dieser Anregung und der gemachten Angaben wurde der Beschwerdeführerin in weiterer Folge eine Karte für Geduldete, gültig vom 16.05.2014 bis zum 15.05.2015, ausgestellt. Am 13.05.2015 erfolgte die Antragstellung beim BFA RD Steiermark für einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Im Zuge dieses anhängigen Verfahrens wurde am 20.04.2016 der originale nigerianische Reisepass Nr **** von der Beschwerdeführerin beim BFA RD Tirol abgegeben. Dieser gültige nigerianische Reisepass der Beschwerdeführerin wurde bereits am 08.05.2012 in Berlin ausgestellt, obwohl die Antragstellerin im Rahmen der Beantragung der Duldungskarte am 07.04.2014 selbst schriftlich als Begründung angegeben hatte, über kein gültiges Reisedokument zu verfügen. Die angelastete Tathandlung, nämlich eine wissentlich falsche Angabe zur Erschleichung eines rechtmäßigen Aufenthalts, wurde am 07.04.2014 getätigt und abgeschlossen. Die erstmalige Anlastung dieser am 07.04.2014 begangenen Verwaltungsübertretung erfolgte mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.05.2016, die der Beschwerdeführerin am 11.05.2016 persönlich zugestellt wurde. Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Da im gegenständlichen Fall die erste konkrete Verfolgungshandlung mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.05.2016 erst nach der einjährigen Verjährungsfrist (gerechnet ab dem 07.04.2014) erfolgte, war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung einzustellen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Im gegenständlichen Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.2502.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.