Abs 1 BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und wird der Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 30.10.2015, Zl ******/****, sowie die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Y vom 12.04.2016, IV-*****/****, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben. 1.
Paragraph 278, Absatz eins, BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und wird der Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 30.10.2015, Zl ******/****, sowie die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Y vom 12.04.2016, IV-*****/****, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 30.10.2015, Zl ******/****, wurde
StG) in Verbindung mit §§ 80 und 224 der Bundesabgabenordnung (im Folgenden BAO) der nunmehrige Beschwerdeführer als Geschäftsführer der BB GmbH zur Haftung für die rechtskräftig vorgeschriebenen Abgaben in der Höhe von Euro 1.923,87 resultierend aus nachstehender Aufstellung herangezogen. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 30.10.2015, Zl ******/****, wurde
Paragraph 6 a, Kommunalsteuergesetz (im Folgenden: KommStG) in Verbindung mit Paragraphen 80 und 224 der Bundesabgabenordnung (im Folgenden BAO) der nunmehrige Beschwerdeführer als Geschäftsführer der BB GmbH zur Haftung für die rechtskräftig vorgeschriebenen Abgaben in der Höhe von Euro 1.923,87 resultierend aus nachstehender Aufstellung herangezogen. Bezeichnung der Abgabe Fällig gewesen am Betrag Kommunalsteuer 2015-2012 03.12.2015 1.121,90 Kommunalsteuer 2015/05 15.06.2015 380,00 Kommunalsteuer 2014 15.01.2015 4,33 Kommunalsteuer 2015/04 15.05.2015 380,00 Abgaben-Nebenansprüche 2015-2012 03.12.2015 22,44 Abgaben-Nebenansprüche 2015/05 15.06.201 7,60 Abgaben-Nebenansprüche 2015/04 15.05.2015 7,60 Zusammen 1.923,87“ Begründend wurde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter der BB GmbH unterlassen habe, die rechtskräftig vorgeschriebenen Abgaben laut der oben stehenden Aufstellung, sowie die darauf entfallenden Abgaben-Nebenansprüche entsprechenden gesetzlichen Fälligkeiten zu entrichten.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne alleine aus der Tatsache der Nichterfüllung der ihm auferlegten Pflichten (termingerechte Entrichtung der Abgaben) die im § 6a KommStG normierte, schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden. Die im Bescheid ausgewiesene Forderung habe sich aufgrund der Kommunalsteuererklärung für das Jahr 2014, den Kommunalsteuerfestsetzungen für das Jahr 2015 und der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne alleine aus der Tatsache der Nichterfüllung der ihm auferlegten Pflichten (termingerechte Entrichtung der Abgaben) die im Paragraph 6 a, KommStG normierte, schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden. Die im Bescheid ausgewiesene Forderung habe sich aufgrund der Kommunalsteuererklärung für das Jahr 2014, den Kommunalsteuerfestsetzungen für das Jahr 2015 und der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum
StG 1993) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Paragraph eins, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
StG 1993 ist der Unternehmer Steuerschuldner, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden.
Paragraph 6, KommStG 1993 ist der Unternehmer Steuerschuldner, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Nach § 6a Abs 1 KommStG 1993 haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.Nach Paragraph 6 a, Absatz eins, KommStG 1993 haften die in den Paragraphen 80, ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Paragraph 9, Absatz 2, Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß. Nach § 11 Abs 1 KommStG 1993 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Nach Paragraph 11, Absatz eins, KommStG 1993 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (Paragraph 2, Litera b,) oder Aktivbezüge ersetzt (Paragraph 2, Litera c,) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 80, Absatz eins, BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Abs 1 BAO werden die in Abgabevorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Paragraph 224, Absatz eins, BAO werden die in Abgabevorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Maßgeblich in diesem Verfahren ist darüber hinaus § 201 Abs 4 BAO, wonach innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen kann. Maßgeblich in diesem Verfahren ist darüber hinaus Paragraph 201, Absatz 4, BAO, wonach innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen kann. Die Behörde hat sohin nach § 201 Abs 4 BAO - sofern es dieselbe Abgabenart innerhalb desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) betrifft - in sachgemäßer Ermessensübung das Recht, bei Vorliegen mehrerer Abgabenansprüche entweder einen zusammengefassten Bescheid zu erlassen oder getrennt vorzugehen und mehrere Erledigungen nur formularmäßig oder auch überhaupt nicht zu verbinden. Die Behörde hat sohin nach Paragraph 201, Absatz 4, BAO - sofern es dieselbe Abgabenart innerhalb desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) betrifft - in sachgemäßer Ermessensübung das Recht, bei Vorliegen mehrerer Abgabenansprüche entweder einen zusammengefassten Bescheid zu erlassen oder getrennt vorzugehen und mehrere Erledigungen nur formularmäßig oder auch überhaupt nicht zu verbinden. Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Abgabenbescheid im Rahmen einer Haftung nach § 6a KommStG die Kommunalsteuer für die Jahre 2015-2012 vorgeschrieben, darüber hinaus noch ein geringer Betrag für das Jahr 2014 sowie für April und Mai 2015. Darüber hinaus wurden Abgaben-Nebenansprüche für die Jahre 2015-2012 sowie für April und Mai 2015 festgesetzt.Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Abgabenbescheid im Rahmen einer Haftung nach Paragraph 6 a, KommStG die Kommunalsteuer für die Jahre 2015-2012 vorgeschrieben, darüber hinaus noch ein geringer Betrag für das Jahr 2014 sowie für April und Mai 2015. Darüber hinaus wurden Abgaben-Nebenansprüche für die Jahre 2015-2012 sowie für April und Mai 2015 festgesetzt. Unbeschadet der rechtlichen Beurteilung des Abgabenanspruches und der zur Anwendung gelangenden Verjährungsfrist ist im vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass der gegenständlich erfolgten zusammengefassten Festsetzung der Kommunalsteuer
StG 1993 für die Jahre 2015-2012 bereits § 201 Abs 4 BAO entgegensteht, da diese verfahrensrechtliche Bestimmung auch für
StG erlassene Bescheide zur Anwendung gelangt (vgl Ritz, SWK 2009, S 858).Unbeschadet der rechtlichen Beurteilung des Abgabenanspruches und der zur Anwendung gelangenden Verjährungsfrist ist im vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass der gegenständlich erfolgten zusammengefassten Festsetzung der Kommunalsteuer
Paragraph 11, Absatz 3, KommStG 1993 für die Jahre 2015-2012 bereits Paragraph 201, Absatz 4, BAO entgegensteht, da diese verfahrensrechtliche Bestimmung auch für
Paragraph 11, Absatz 3, KommStG erlassene Bescheide zur Anwendung gelangt vergleiche Ritz, SWK 2009, S 858). Die Behörde hat ihre Vorgehensweise der gemeinsamen Festsetzung der Kommunalsteuer für die genannten Jahre offensichtlich auf die noch bis 31.12.2009 geltende Bestimmung des § 151 Abs 2 TLAO gestützt, wonach eine Einschränkung auf Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) – entgegen der Bestimmung des § 201 Abs 4 BAO - nicht vorgesehen war (vgl VwGH 07.07.2011, 2009/15/0223). Die Behörde hat ihre Vorgehensweise der gemeinsamen Festsetzung der Kommunalsteuer für die genannten Jahre offensichtlich auf die noch bis 31.12.2009 geltende Bestimmung des Paragraph 151, Absatz 2, TLAO gestützt, wonach eine Einschränkung auf Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) – entgegen der Bestimmung des Paragraph 201, Absatz 4, BAO - nicht vorgesehen war vergleiche VwGH 07.07.2011, 2009/15/0223). Diese Bestimmung ist jedoch mit 01.01.2010 außer Kraft getreten und bestehen bezüglich dieser Bestimmung auch keine gesonderten Übergangsregelungen, sodass sie im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar ist. Die Abgabenbehörde hätte bei einer Festsetzung der Kommunalsteuer
StG – hier im Rahmen des Haftungsbescheides - für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen gesonderten Bescheid (bzw im Rahmen eines Sammelbescheides zumindest einen gesonderten Bescheidspruch) erlassen müssen (vgl UFSW 28.09.2006, RV/2091-W/06; UFSZ3K 03.11.2010, ZRV/0032-Z3K/09; uva).Die Abgabenbehörde hätte bei einer Festsetzung der Kommunalsteuer
Paragraph 11, Absatz 3, KommStG – hier im Rahmen des Haftungsbescheides - für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen gesonderten Bescheid (bzw im Rahmen eines Sammelbescheides zumindest einen gesonderten Bescheidspruch) erlassen müssen vergleiche UFSW 28.09.2006, RV/2091-W/06; UFSZ3K 03.11.2010, ZRV/0032-Z3K/09; uva). Es trifft zwar zu, dass Abgabenbescheide auch im Wege von Sammelbescheiden erlassen werden können. Dabei sind aber die essenziellen Spruchbestandteile für sich gesondert anzuführen, da jede der kombiniert vorgenommenen Festsetzungen für sich anfechtbar ist. Wird im Spruch des Abgabenbescheides nicht angeführt, für welches Jahr welcher Betrag vorgeschrieben wird, sondern für einen mehrjährigen Zeitraum ein Abgabenbetrag in einer einzigen Summe ausgewiesen, so ist dies eine Verletzung des § 201 Abs 4 BAO (vgl auch VwGH 09.08.2001, 2001/16/0243)Es trifft zwar zu, dass Abgabenbescheide auch im Wege von Sammelbescheiden erlassen werden können. Dabei sind aber die essenziellen Spruchbestandteile für sich gesondert anzuführen, da jede der kombiniert vorgenommenen Festsetzungen für sich anfechtbar ist. Wird im Spruch des Abgabenbescheides nicht angeführt, für welches Jahr welcher Betrag vorgeschrieben wird, sondern für einen mehrjährigen Zeitraum ein Abgabenbetrag in einer einzigen Summe ausgewiesen, so ist dies eine Verletzung des Paragraph 201, Absatz 4, BAO vergleiche auch VwGH 09.08.2001, 2001/16/0243) Die Zusammenfassung der Festsetzung mehrerer Abgaben innerhalb eines Jahres erfordert zudem, dass die Voraussetzungen für eine Festsetzung für jede dieser Abgaben vorliegen muss (vgl Ritz, BAO Kommentar Anmerkung 44 zu § 201 Abs 4, S 555). Die Zusammenfassung der Festsetzung mehrerer Abgaben innerhalb eines Jahres erfordert zudem, dass die Voraussetzungen für eine Festsetzung für jede dieser Abgaben vorliegen muss vergleiche Ritz, BAO Kommentar Anmerkung 44 zu Paragraph 201, Absatz 4,, S 555). Die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2012 bis 2015 in einem einzigen Spruchpunkt erfolgte sohin gesetzwidrig. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass neben der – dem § 201 Abs 4 BAO zuwider laufenden - Abgabenvorschreibung für den Zeitraum 2012-2015 auch für einzelne Monate, nämlich April und Mai 2015, sowie für das Jahr 2014 eine Festsetzung der Kommunalsteuer im Rahmen des Haftungsbescheides erfolgte. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass neben der – dem Paragraph 201, Absatz 4, BAO zuwider laufenden - Abgabenvorschreibung für den Zeitraum 2012-2015 auch für einzelne Monate, nämlich April und Mai 2015, sowie für das Jahr 2014 eine Festsetzung der Kommunalsteuer im Rahmen des Haftungsbescheides erfolgte. Es ist weder aus der Begründung des angefochtenen Bescheides noch aus dem vorgelegten Akteninhalt erkennbar, welche konkreten Ermittlungsergebnisse zu den gegenständlichen Vorschreibungen geführt haben. Insbesondere fehlen Angaben dazu, aufgrund welcher Bemessungsgrundlagen diese Abgabenfestsetzungen erfolgten, in welcher Höhe die Kommunalsteuer für den jeweiligen Zeitraum bereits selbst berechnet und abgeführt worden ist und daher anzurechnen ist, inwieweit es zur Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid (genaue Bezeichnung) gekommen ist und gegebenenfalls, ob daraufhin eine Entrichtung der Abgabe (in welcher Höhe) erfolgt, etc. Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Abgabenvorschreibung aufgrund der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01. Jänner 2012 bis 24. August 2015 zusammensetzt und ob die Vorschreibung der Kommunalsteuer für 2014 bzw für die Monate April und Mai 2015 auch betragsmäßig bereits in den aufgrund der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben errechneten Beträgen erfasst ist oder nicht. Abgabenbescheide haben
Abs 2 BAO im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Abgabenbescheide haben
Paragraph 198, Absatz 2, BAO im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0829 mwH) ist dann, wenn gegen den Primärschuldner noch kein Bescheid ergangen ist, sicherzustellen, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom "Bescheid über den Abgabenanspruch", so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird (vgl VwGH 11.07.2000, 2000/16/0227). Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden. Dem Haftungspflichtigen muss von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (VwGH 11.07.2000, 2000/16/0227, mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar zu § 248 BAO, 2553 und 2554). Der zur Haftung Herangezogene muss nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung "jedenfalls den gegen ihn geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen können" (vgl Ritz BAO Kommentar 5, § 248 BAO Rn 5, mHa VwGH 26.01.1982, 81/14/0090 und 81/14/0118). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.06.2016, 2013/17/0829 mwH) ist dann, wenn gegen den Primärschuldner noch kein Bescheid ergangen ist, sicherzustellen, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom "Bescheid über den Abgabenanspruch", so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird vergleiche VwGH 11.07.2000, 2000/16/0227). Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden. Dem Haftungspflichtigen muss von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (VwGH 11.07.2000, 2000/16/0227, mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar zu Paragraph 248, BAO, 2553 und 2554). Der zur Haftung Herangezogene muss nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung "jedenfalls den gegen ihn geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen können" vergleiche Ritz BAO Kommentar 5, Paragraph 248, BAO Rn 5, mHa VwGH 26.01.1982, 81/14/0090 und 81/14/0118). Zur Vorschreibung der Abgaben-Nebenansprüche fehlen überhaupt nähere Ausführungen zu den Rechts- und Bemessungsgrundlagen. Angemerkt wird zudem, dass § 201 Abs 4 BAO nicht für Nebenansprüche gilt. Daher sind gegebenenfalls mehrere Säumniszuschlagsbescheide und Verspätungszuschlagsbescheide auch dann zu erlassen, wenn eine zusammengefasste Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben erfolgt (vgl Ritz, BAO Kommentar zu § 201 Abs 4 BAO, RZ 48; Schwaiger SWK 2010, S 754). Zur Vorschreibung der Abgaben-Nebenansprüche fehlen überhaupt nähere Ausführungen zu den Rechts- und Bemessungsgrundlagen. Angemerkt wird zudem, dass Paragraph 201, Absatz 4, BAO nicht für Nebenansprüche gilt. Daher sind gegebenenfalls mehrere Säumniszuschlagsbescheide und Verspätungszuschlagsbescheide auch dann zu erlassen, wenn eine zusammengefasste Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben erfolgt vergleiche Ritz, BAO Kommentar zu Paragraph 201, Absatz 4, BAO, RZ 48; Schwaiger SWK 2010, S 754). Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs 2, § 86a Abs 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht
Abs 1 BAO mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 278, Absatz eins, BAO mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Da im vorliegenden Fall die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in maßgeblichen Punkten – wie oben dargelegt – nicht ermittelt hat und daher nicht auszuschließen ist, dass bei entsprechender Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden müssen, liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne des § 278 Abs 1 BAO vor. Im vorliegenden Fall ist zudem nicht ersichtlich, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Da im vorliegenden Fall die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in maßgeblichen Punkten – wie oben dargelegt – nicht ermittelt hat und daher nicht auszuschließen ist, dass bei entsprechender Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden müssen, liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, BAO vor. Im vorliegenden Fall ist zudem nicht ersichtlich, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (§ 278 Abs 2 BAO).Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (Paragraph 278, Absatz 2, BAO). III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.12.1136.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.