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{'item': 'LVwG-2016/30/2207-2'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 18§ 21§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/30/2207-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang Dem Beschwerdeführer wurde am 14.06.2016 seinem Antrag vom 27.04.2016 entsprechend von der belangten Behörde ein Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B mit der Nummer P**** ausgehändigt. Am 29.08.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erweiterung des Waffenpasses von einer auf nunmehr zwei Schusswaffen der Kategorie B. Begründend führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass durch das Führen einer Zweitwaffe die abschreckende Wirkung („Show of Force“) sowie die Chance zur Abwehr von Angriffen ohne Schusswaffengebrauch wesentlich gesteigert werde. Auch sei es notwendig letale sowie nicht-letale Munition, womit Munition gemeint sei, die nur kampfunfähig mache aber nicht töte, getrennt in zwei verschiedenen Waffen zu führen. Da es bei der Verwendung von letaler Munition mit halbautomatischen Waffen eine Hemmung nach jedem Schuss gebe, sei es notwendig eine zweite Waffe zu führen, um weiterhin notwehr- sowie nothilfefähig zu sein. Ein weiterer Grund sei, dass es aufgrund von Ladehemmungen zu Situation kommen könne, in der eine „Backup-Waffe“ benötigt werde. Weiters würde das Führen einer zweiten Waffe bzw das Verwenden von letaler sowie nicht-letaler Munition, bei einem Schusswechsel mehr Rechtssicherheit bzw einen höheren Handlungsspielraum im Rahmen der Verhältnismäßigkeit schaffen. Zusammengefasst sei sowohl die Sicherheit des Angreifers wie auch des Verteidigers durch das Verwenden von nicht-letaler und letaler Munition durch das Tragen einer Zweitwaffe besser gewährleistet und könne einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren wesentlich entgegen gewirkt werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.09.2016 (****) wurde dem Beschwerdeführer die Erweiterung des Waffenpasses versagt und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits Inhaber eines Waffenpasses sei. Das Führen von mehr als einer Schusswaffe bringe nach Ansicht der Behörde ein erhöhtes Gefährdungspotential mit sich. Es würden sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass nunmehr eine erhöhte Gefährdung gegeben sei, die den Bedarf an einer zweiten Schusswaffe rechtfertigen würde. So könne den im Antrag angegeben Gefahren auch mit einer Waffe zweckmäßig begegnet werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 17.10.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus dass, die belangte Behörde fälschlicherweise eine Bedarfsprüfung nach § 21 und § 22 WaffG durchgeführt habe. Es sei jedoch lediglich eine Rechtfertigung nach § 23 WaffG nötig. Des Weiteren führte er aus, dass das Tragen einer zweiten Waffe nicht zu einem erhöhten Gefährdungspotential führe, sondern den gegenteiligen Effekt habe, dass durch sie zweckgerichteter gehandelt werden könne. Die Qualität der Gefahr würde sich außerdem nicht durch die Anzahl der Schusswaffen ändern, da immer nur von einer Waffe Gebrauch gemacht werde. Es würden nur die Handlungsmöglichkeiten erweitert, aber nicht die Gefahr erhöht werden. Weiters wies der Beschwerdeführer auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und auf ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hin. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 17.10.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus dass, die belangte Behörde fälschlicherweise eine Bedarfsprüfung nach Paragraph 21 und Paragraph 22, WaffG durchgeführt habe. Es sei jedoch lediglich eine Rechtfertigung nach Paragraph 23, WaffG nötig. Des Weiteren führte er aus, dass das Tragen einer zweiten Waffe nicht zu einem erhöhten Gefährdungspotential führe, sondern den gegenteiligen Effekt habe, dass durch sie zweckgerichteter gehandelt werden könne. Die Qualität der Gefahr würde sich außerdem nicht durch die Anzahl der Schusswaffen ändern, da immer nur von einer Waffe Gebrauch gemacht werde. Es würden nur die Handlungsmöglichkeiten erweitert, aber nicht die Gefahr erhöht werden. Weiters wies der Beschwerdeführer auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und auf ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hin. Zuletzt machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf seine Qualifikationen im Umgang mit Schusswaffen aufmerksam und listete einiger dieser Ausbildungen auf. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Hauptmann beim Bundesheer und durch Sonderausbildungen besonders qualifiziert im Umgang mit Waffen. Er lebt in Z in der Gemeinde X auf einem relativ abgelegen Bauernhof. Am 27.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B. Am 14.6.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein uneingeschränkter Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B ausgestellt. Die belangte Behörde hat somit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14.06.2016 vollinhaltlich entsprochen. Der belangte Behörde war es aufgrund der Antragsangaben – ausdrücklich wurde nur ein Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B beantragt - verwehrt einen Waffenpass für mehr als eine Schusswaffe auszustellen. Durch die antragskonforme Ausstellung des Waffenpasses war der Beschwerdeführer durch die Aushändigung des Waffenpasses am 14.06.2016 in seinen Rechten nicht beschwert. Weiters ist der Beschwerdeführer Inhaber einer bereits einmal am 17.11.2015 (Datum der Aushändigung) erweiterten Waffenbesitzkarte für nunmehr 5 Stück Schusswaffen der Kategorie B. Der Antrag des Beschwerdeführers an die belangte Behörde, den Waffenpass auf 2 Stück zu erweitern, wurde abgewiesen.Der Beschwerdeführer ist Hauptmann beim Bundesheer und durch Sonderausbildungen besonders qualifiziert im Umgang mit Waffen. Er lebt in Z in der Gemeinde römisch zehn auf einem relativ abgelegen Bauernhof. Am 27.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B. Am 14.6.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein uneingeschränkter Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B ausgestellt. Die belangte Behörde hat somit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14.06.2016 vollinhaltlich entsprochen. Der belangte Behörde war es aufgrund der Antragsangaben – ausdrücklich wurde nur ein Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B beantragt - verwehrt einen Waffenpass für mehr als eine Schusswaffe auszustellen. Durch die antragskonforme Ausstellung des Waffenpasses war der Beschwerdeführer durch die Aushändigung des Waffenpasses am 14.06.2016 in seinen Rechten nicht beschwert. Weiters ist der Beschwerdeführer Inhaber einer bereits einmal am 17.11.2015 (Datum der Aushändigung) erweiterten Waffenbesitzkarte für nunmehr 5 Stück Schusswaffen der Kategorie B. Der Antrag des Beschwerdeführers an die belangte Behörde, den Waffenpass auf 2 Stück zu erweitern, wurde abgewiesen. Aus dem im Waffenakt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Waffenregister (ZWR) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit fünf bewilligungspflichte Schusswaffen der Kategorie B, nämlich eine Pistole Glock 17 (erworben am 25.09.2015), eine Pistole Glock 43 (erworben am 11.12.2015), eine Pistole Glock 19 (erworben am 28.05.2016), ein Selbstladegewehr Marke Steyr H 3 (erworben am 30.10.2015) und ein Selbstladegewehr BENELLI M4 Super 90 (erworben am 11.12.2015) besitzt. Laut beigebrachter Bestätigung seiner vorgesetzten Diensteinheit, des Kommandos der 6. Jägerbrigade, wurden dem Beschwerdeführer zwei Dienstwaffen zugeteilt, nämlich als Hauptwaffe ein Sturmgewehr 77 und als Zweitwaffe eine Glock 17, die er auch ihm Dienst regelmäßig führt. Beim Sturmgewehr 77 handelt es sich um Kriegsmaterial iSd § 5 Waffengesetz, dessen privater Besitz

§ 18Waffengesetz verboten ist und die nicht als Schusswaffe der Kategorie B einzustufen ist (Vw

GH 20.01.1998, 97/11/0367). Bei der Zweitwaffe (Glock 19) handelt es sich um eine Schusswaffe der Kategorie B.Aus dem im Waffenakt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Waffenregister (ZWR) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit fünf bewilligungspflichte Schusswaffen der Kategorie B, nämlich eine Pistole Glock 17 (erworben am 25.09.2015), eine Pistole Glock 43 (erworben am 11.12.2015), eine Pistole Glock 19 (erworben am 28.05.2016), ein Selbstladegewehr Marke Steyr H 3 (erworben am 30.10.2015) und ein Selbstladegewehr BENELLI M4 Super 90 (erworben am 11.12.2015) besitzt. Laut beigebrachter Bestätigung seiner vorgesetzten Diensteinheit, des Kommandos der 6. Jägerbrigade, wurden dem Beschwerdeführer zwei Dienstwaffen zugeteilt, nämlich als Hauptwaffe ein Sturmgewehr 77 und als Zweitwaffe eine Glock 17, die er auch ihm Dienst regelmäßig führt. Beim Sturmgewehr 77 handelt es sich um Kriegsmaterial iSd Paragraph 5, Waffengesetz, dessen privater Besitz

Paragraph 18, Waffengesetz verboten ist und die nicht als Schusswaffe der Kategorie B einzustufen ist (VwGH 20.01.1998, 97/11/0367). Bei der Zweitwaffe (Glock 19) handelt es sich um eine Schusswaffe der Kategorie B. III.römisch drei. Beweisaufnahme/Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten waffenrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, ****. Der wesentliche und rechtlich zu beurteilende Sachverhalt ist grundsätzlich unstrittig. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 idgF BGBl I Nr 52/2015 (WaffG):Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2015, (WaffG): „Ermessen § 10 Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Schusswaffen der Kategorie BDefinition§ 19.Paragraph 19,

(1)Absatz eins,Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen

Abs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen

Absatz eins, einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt. Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß § 21

(2)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.Paragraph 21,
(2)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(4)Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Rechtfertigung und Bedarf § 22
(1)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.Paragraph 22,
(1)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Anzahl der erlaubten Waffen § 23
(1)Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.Paragraph 23,
(1)Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2)Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2)Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Absatz 3, - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2a)Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b)Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits

Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn

(2b)Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits

Absatz 2, eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn 1.seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind, 2.keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen, 3.glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.

(3)Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Beschwerden § 49
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach §§ 18 Abs. 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 49,
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach Paragraphen 18, Absatz 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach Paragraph 42 b, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2)Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“ V. Rechtliche Erwägungen: römisch fünf. Rechtliche Erwägungen:

§ 21Abs 2 Waff

G hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. An andere verlässliche Personen, welche das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen (iSd § 10 WaffG) der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. An andere verlässliche Personen, welche das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen (iSd Paragraph 10, WaffG) der Behörde.

§ 22Abs 2 Waff

G ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Der Erwerb, der Besitz und das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B ist in § 20 Abs 1 WaffG geregelt. Während ein Waffenpass nur den Erwerb und den Besitz bewilligt, ermöglicht der Waffenpass auch das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B.Der Erwerb, der Besitz und das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B ist in Paragraph 20, Absatz eins, WaffG geregelt. Während ein Waffenpass nur den Erwerb und den Besitz bewilligt, ermöglicht der Waffenpass auch das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, die auf Antrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde bereits im November 2015 für den Besitz von bis zu 5 Stück Schusswaffen der Kategorie B erweitert wurde. Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B am 14.06.2016 (Datum der Aushändigung) von der belangten Behörde ausgestellt. Somit darf der Beschwerdeführer zurzeit rechtskonform bis zu 6 Stück Schusswaffen der Kategorie B besitzen und eine davon ständig in seiner Freizeit, also außerhalb der militärischen Dienstzeit, auch geladen bei sich führen. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer neben einigen Gründen, die er als Rechtfertigung sieht, außerdem geltend, dass er laut Judikatur, wenn er ein Recht auf Ausstellung eines Waffenpasses habe, auch ein Recht auf Festsetzung von zwei Schusswaffen habe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei seinem schriftlichen und von ihm unterfertigten Antrag vom 27.04.2016 nur die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B beantragte. Für eine Stückzahl von zwei lag kein entsprechender Antrag vor und war es der belangte Behörde daher verwehrt, einen Waffenpass für eine höhere als die beantragte Stückzahl auszustellen. § 23 Abs 2 WaffG regelt, dass die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die besessen werden dürfen, mit nicht mehr als zwei festzusetzen ist. Wer einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses nach § 21 WaffG hat, hat damit zugleich einen Anspruch auf Festsetzung von 2 Schusswaffen, die Erteilung der Erlaubnis für weitere Schusswaffen liegt dabei im Ermessen der Behörde (VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0110 ua). Der behauptete Rechtsanspruch bezieht sich dabei, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes, auf den Besitz von Waffen. Mit Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bereits rechtmäßig 6 Schusswaffen der Kategorie B besitzen darf und zurzeit „nur“ 5 Stück solcher Waffen besitzt (3 Pistolen der Marke Glock und 2 Selbstladegewehre) und somit noch Spielraum für den Erwerb einer weiteren Schusswaffen der Kategorie B besteht, müsste schon ein besonderer Rechtfertigungsgrund für eine weitere zu genehmigende Aufstockung des privaten Waffenbesitzstand vorliegen.Paragraph 23, Absatz 2, WaffG regelt, dass die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die besessen werden dürfen, mit nicht mehr als zwei festzusetzen ist. Wer einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses nach Paragraph 21, WaffG hat, hat damit zugleich einen Anspruch auf Festsetzung von 2 Schusswaffen, die Erteilung der Erlaubnis für weitere Schusswaffen liegt dabei im Ermessen der Behörde (VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0110 ua). Der behauptete Rechtsanspruch bezieht sich dabei, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes, auf den Besitz von Waffen. Mit Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bereits rechtmäßig 6 Schusswaffen der Kategorie B besitzen darf und zurzeit „nur“ 5 Stück solcher Waffen besitzt (3 Pistolen der Marke Glock und 2 Selbstladegewehre) und somit noch Spielraum für den Erwerb einer weiteren Schusswaffen der Kategorie B besteht, müsste schon ein besonderer Rechtfertigungsgrund für eine weitere zu genehmigende Aufstockung des privaten Waffenbesitzstand vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Beschwerdeführer für den Besitz von weiteren Waffen eine Rechtfertigung glaubhaft machen. Dies ist dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann ein Bundesheerbediensteter in seiner Freizeit, das Auslangen mit genehmigten 6 Stück Schusswaffen der Kategorie B, wovon eine davon stets geführt werden darf, sehr wohl finden. Die vorgesetzte Militärdienststelle findet sogar die Zuweisung von (nur) zwei Dienstwaffen, wovon nur eine Schusswaffe der Kategorie B ist, als ausreichend. Auch wenn der Beschwerdeführer Selbstverteidigung als Rechtfertigung anführt, ist dazu festzuhalten, dass für die Selbstverteidigung in einer Wohnstätte, laut Verwaltungsgerichtshof bereits zwei Waffen genügen und kein Rechtsanspruch auf Bereithaltung ganz bestimmter Waffen zur Selbstverteidigung besteht (VwGH vom 28.03.2016, 2005/03/0241). Gleiches gilt natürlich auch für die Verwendung mehrerer Munitionsarten. Auch bringt der Beschwerdeführer keine Rechtfertigungsgründe für eine nochmalige Besitzerweiterung von 6 Stück auf 7 Stück vor, die im Waffengesetz verankert sind. So wird in § 23 Abs 2 WaffG die Jagd, die Ausübung des Schießsports und das Waffensammeln als Rechtfertigung zum Besitz von mehr als 2 Waffen genannt. Diese wurden aber weder vom Beschwerdeführer ausdrücklich genannt noch sind sie aus seinen Beschwerdegründen zu entnehmen. Zwar kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Selbstverteidigung eine Rechtfertigung darstellen, doch hier ist auf oben genanntes zu verweisen, und liegt im privaten Bereich des Beschwerdeführers eine solche besondere Bedarfs- bzw. Gefahrenlage nicht vor, die den Besitz von mehr als 6 Schusswaffen der Kategorie B erforderlich machen würden.Auch bringt der Beschwerdeführer keine Rechtfertigungsgründe für eine nochmalige Besitzerweiterung von 6 Stück auf 7 Stück vor, die im Waffengesetz verankert sind. So wird in Paragraph 23, Absatz 2, WaffG die Jagd, die Ausübung des Schießsports und das Waffensammeln als Rechtfertigung zum Besitz von mehr als 2 Waffen genannt. Diese wurden aber weder vom Beschwerdeführer ausdrücklich genannt noch sind sie aus seinen Beschwerdegründen zu entnehmen. Zwar kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Selbstverteidigung eine Rechtfertigung darstellen, doch hier ist auf oben genanntes zu verweisen, und liegt im privaten Bereich des Beschwerdeführers eine solche besondere Bedarfs- bzw. Gefahrenlage nicht vor, die den Besitz von mehr als 6 Schusswaffen der Kategorie B erforderlich machen würden. Der strenge Maßstab des Bedarfes wurde von der Behörde bei der Ausstellung des Waffenpasses für eine Schusswaffe bereits wohlwollend und zugunsten des Beschwerdeführers ausgelegt. So wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits bei einem Bundesheerangehörigen, der in der Dienstzeit bewaffnet zu Spezialeinsätzen herangezogen wird, kein Bedarf für einen Waffenpass angenommen (VwGH vom

  1. Mai 2009, 2006/03/0098). Auch die geografische Lage der privaten Unterkunft des Beschwerdeführers am Z 2 in der Gemeinde X am Eingang des B-Tals ist weder ungewöhnlich und für das B-Tal und Tirol untypisch noch mit solchen besonderen Gefahren verbunden, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, und liegen, wie der Beschwerdeführer selbst weiß, zB auch am Z und am unmittelbar angrenzenden C noch unzählige Wohnhäuser und Bauernhöhe wesentlich abgelegener und vom Ortskern bzw. Talboden beträchtlich weiter entfernt als die Unterkunft des Beschwerdeführers. Ein Bedarf bzw eine Rechtfertigung iSd Waffengesetz für das gleichzeitige Führen von 2 Schusswaffen der Kategorie B ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht gegeben.Der strenge Maßstab des Bedarfes wurde von der Behörde bei der Ausstellung des Waffenpasses für eine Schusswaffe bereits wohlwollend und zugunsten des Beschwerdeführers ausgelegt. So wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits bei einem Bundesheerangehörigen, der in der Dienstzeit bewaffnet zu Spezialeinsätzen herangezogen wird, kein Bedarf für einen Waffenpass angenommen (VwGH vom
  2. Mai 2009, 2006/03/0098). Auch die geografische Lage der privaten Unterkunft des Beschwerdeführers am Ziffer 2, in der Gemeinde römisch zehn am Eingang des B-Tals ist weder ungewöhnlich und für das B-Tal und Tirol untypisch noch mit solchen besonderen Gefahren verbunden, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, und liegen, wie der Beschwerdeführer selbst weiß, zB auch am Z und am unmittelbar angrenzenden C noch unzählige Wohnhäuser und Bauernhöhe wesentlich abgelegener und vom Ortskern bzw. Talboden beträchtlich weiter entfernt als die Unterkunft des Beschwerdeführers. Ein Bedarf bzw eine Rechtfertigung iSd Waffengesetz für das gleichzeitige Führen von 2 Schusswaffen der Kategorie B ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht gegeben. Auch kann in diesem Zusammenhang auf Exekutivbeamte der Polizei hingewiesen werden, die in ihrer Dienstzeit nur eine Waffe (zumeist eine Faustfeuerwaffe) tragen und mit sich führen und grundsätzlich keine Notwendigkeit für das Mit-sich-Führen einer geladenen Zweitwaffe gegeben ist. Es ist wohl bei diensthabenden Polizisten von einer wesentlich häufigeren, realistischeren und höheren Gefährdungslage auszugehen als für einen Bundesheerbediensteten in seiner Freizeit. Die besondere Qualifikation des Beschwerdeführers im Umgang mit Waffen wird vom Landesverwaltungsgericht nicht angezweifelt und war und ist diese auch Voraussetzung für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses. Diese reicht jedoch nicht als Glaubhaftmachung eines Rechtfertigungsgrundes für eine weitere Besitzaufstockung aus. Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen die im Waffengesetz geforderte Rechtfertigung für den privaten Besitzt einer noch größere Anzahl als die bereits behördlich genehmigte Anzahl von 6 Schusswaffen der Kategorie B glaubhaft zu machen. Das Landesverwaltungsgericht sieht das begehrte private Bei-sich-Führen von 2 geladenen Schusswaffen der Kategorie B nicht als geboten und notwendig für eine zweckmäßige Selbstverteidigung an. Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausgeführt, dass immer nur eine Waffe zum Einsatz kommen könne. Die in der Beschwerde angesprochenen Ladehemmung kann im privaten Verwendungsbereich durch ausreichend Pflege und Wartung der Waffen, durch die Verwendung der bestgeeignetsten und hochqualitativer Munition und durch die Beherrschung der Handhabung der jeweils gerade mitgeführten geladenen bewilligungspflichten Schusswaffen bestmöglich vermieden werden. Dass für die adäquate Abwehr einer Gefahr im privaten Umfeld des Beschwerdeführers – also außerhalb des Militärdienstes – zwei verschiedene Munitionsarten in zwei ständig mitzuführen geladenen bewilligungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B vorgehalten und verwendet werden müssen, ist überschießend und rechtfertigt diesbezüglich nicht die beantragte Erweiterung des Waffenpasses. Die Polizeibeamten aber auch der Beschwerdeführer müssen im Dienst mit einer dienstzugeteilten und mitgeführten Faustfeuerwaffe (Schusswaffe der Kat. B) für die Abwehr einer viel wahrscheinlicheren und größeren Gefahrensituation tagtäglich das Auslangen finden. Es gibt auch keine bekannten Bestrebungen und Hinweise dafür, dass die Angehörigen der Polizei und des Militärs aufgrund einer geänderten Gefahrensituation zukünftig mit zwei zugeteilten Faustfeuerwaffen (Schusswaffen der Kat.B), die noch dazu mit unterschiedlicher Munition zu laden sind, ausgestattet werden bzw. werden sollten. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen erfolgte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erweiterung des bereits erteilten Waffenpasses durch die belangte Behörde zu Recht. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.2207.2

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