← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/41/1227-3'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 17§ 172§ 64§ 174Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/41/1227-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde in Ansehung beider Spruchpunkte, sohin der Spruchpunkte

  1. a)und b), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei beiden Spruchpunkten jeweils in der vorletzten Zeile vor der Datumsangabe „zumindest bis zum 30.03.2016“ hinsichtlich des Übertretungsbeginns die Datumsangabe „beginnend vom 01.07.2011“ eingefügt und hinsichtlich der verletzten Verwaltungsbestimmungen (ad a.:) sowie hinsichtlich der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung (1.) die Gesetzesbestimmung „§ 45 Abs 3 1. Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idgF“ durch die Gesetzesbestimmung „§ 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr. 26/2005 idF LGBl Nr. 28/2015“ ersetzt wird sowie in der letzten Spalte des Spruches hinsichtlich der verhängten Geldstrafen die Ziffern 1. und 2. durch die Buchstaben
  2. a)und
  3. b)ersetzt werden.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in Ansehung beider Spruchpunkte, sohin der Spruchpunkte

  1. a)und b), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei beiden Spruchpunkten jeweils in der vorletzten Zeile vor der Datumsangabe „zumindest bis zum 30.03.2016“ hinsichtlich des Übertretungsbeginns die Datumsangabe „beginnend vom 01.07.2011“ eingefügt und hinsichtlich der verletzten Verwaltungsbestimmungen (ad a.:) sowie hinsichtlich der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung (1.) die Gesetzesbestimmung „§ 45 Absatz 3, 1. Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idgF“ durch die Gesetzesbestimmung „§ 45 Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, in der Fassung LGBl Nr. 28/2015“ ersetzt wird sowie in der letzten Spalte des Spruches hinsichtlich der verhängten Geldstrafen die Ziffern 1. und 2. durch die Buchstaben
  2. a)und
  3. b)ersetzt werden. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der zu den Spruchpunkten

  1. a)und
  2. b)verhängten Strafen in der Höhe von zusammen Euro 1.000,00, das sind insgesamt Euro 200,00, zu bezahlen.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der zu den Spruchpunkten

  1. a)und
  2. b)verhängten Strafen in der Höhe von zusammen Euro 1.000,00, das sind insgesamt Euro 200,00, zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Von der Bezirkshauptmannschaft Y wurde am 07.12.2009 zu Zl *** nachstehender Bescheid erlassen: „BESCHEID Herr AA, Adresse1, Z baut auf dem Grundstück Nr. ***, KG Z, zumindest seit dem Jahre 1984 Schotter ab, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligungen nach dem Naturschutzgesetz und dem Forstgesetz zu sein. Es besteht auf gegenständlichem Grundstück eine Schottergrube mit einem Ausmaß von etwa 30m x 10-12m mit einer maximalen Wandhöhe im hinteren Bereich von etwa 9m mit einer Böschungsneigung von 70 bis 80 Grad. Spruch Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Naturschutzbehörde und Forstbehörde I. Instanz trägt Herrn AA, Adresse1, Z,

§ 17Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 id

F LGBL Nr. 57/2007 und § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 idF BGBL I Nr. 55/2007 die Durchführung folgender Maßnahmen auf:Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Naturschutzbehörde und Forstbehörde römisch eins. Instanz trägt Herrn AA, Adresse1, Z,

Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung LGBL Nr. 57 aus 2007, und Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 55 aus 2007, die Durchführung folgender Maßnahmen auf:

  1. Die Böschungen sind so auszuführen, dass sie standsicher sind und die Böschungskrone mit derzeit überhängendem gewachsenen Boden ist zu kappen, damit eine Wiederbewaldung und eine Begrünung möglich ist.
  2. Die Böschung ist mit einem Neigungsverhältnis von maximal 30% herzustellen. Dies kann auch durch eine Anschüttung erfolgen.
  3. Der Randbereich in Richtung Wiese ist mit Laubholz, der Randbereich in Richtung Wald mit Fichten und Laubholz gemischt aufzuforsten.
  4. Die Herstellung der Böschungen ist bis spätestens 30.10.2010 durchzuführen, die Aufforstung ist bis zum 30.06.2011 mit Forstpflanzen, die dem forstlichen Vermehrungsgutgesetz entsprechen, durzuführen.
  5. Es ist mit folgenden Pflanzen und Pflanzenzahlen aufzuforsten: 10 Bergahorn (Heister 150/200)10 Rotbuche 50/80)50 Fichte/Tanne (2/2)“10 Bergahorn (Heister 150/200), 10 Rotbuche 50/80), 50 Fichte/Tanne (2/2)“ Nachdem von der Bezirksforstinspektion Y (BFI Y) aufgrund mehrmaliger Überprüfungen, aufgrund von Aufträgen der belangten Behörde, ob die bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen zwischenzeitlich durchgeführt wurden, mitgeteilt worden war, dass die im Spruchpunkt
  6. und
  7. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2009 immer noch nicht bescheidmäßig umgesetzt wurden (Überprüfungsberichte der Bezirksforstinspektion Y vom 22.09.2011, vom 08.09.2015, vom 01.04.2016 und vom 18.05.2016) und nachdem der Beschwerdeführer aufgrund dieser Überprüfungsberichte wiederholt, aber erfolglos, von der belangten Behörde aufgefordert worden war, den bescheidmäßig aufgetragenen Aufforstungsmaßnahmen ordnungsgemäß nachzukommen, erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.05.2016, Zl ***, mit welchem AA folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt wurden: „Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse1, hat es zu verantworten, dass a) die Punkte
  8. und
  9. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2009 zu *** [Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Naturschutzbehörde I. Instanz trägt Herrn AA, Adresse1, Z,

§ 17Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 id

F LGBL Nr. 57/2007 die Durchführung folgender Maßnahmen auf:[Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Naturschutzbehörde römisch eins. Instanz trägt Herrn AA, Adresse1, Z,

Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung LGBL Nr. 57 aus 2007, die Durchführung folgender Maßnahmen auf:

  1. Der Randbereich in Richtung Wiese ist mit Laubholz, der Randbereich in Richtung Wald mit Fichten und Laubholz gemischt aufzuforsten.
  2. Es ist mit folgenden Pflanzen und Pflanzenzahlen aufzuforsten: 10 Bergahorn (Heister 150/200)10 Rotbuche 50/80)50 Fichte/Tanne (2/2)]10 Bergahorn (Heister 150/200), 10 Rotbuche 50/80), 50 Fichte/Tanne (2/2)] zumindest bis zum 30.03.2016 nicht umgesetzt wurden, da dies bei einer Überprüfung durch die Bezirksforstinspektion Y am 30.03.2016 festgestellt wurde; b) die Punkte
  3. sowie
  4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2009 zu *** [Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Forstbehörde I. Instanz trägt Herrn Hannes AA, Adresse1, Z,

§ 172Abs. 6 Forstgesetz 1975 id

F BGBL I Nr. 55/2007 die Durchführung folgender Maßnahmen auf:[Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Forstbehörde römisch eins. Instanz trägt Herrn Hannes AA, Adresse1, Z,

Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 55 aus 2007, die Durchführung folgender Maßnahmen auf:

  1. Der Randbereich in Richtung Wiese ist mit Laubholz, der Randbereich in Richtung Wald mit Fichten und Laubholz gemischt aufzuforsten.
  2. Es ist mit folgenden Pflanzen und Pflanzenzahlen aufzuforsten: 10 Bergahorn (Heister 150/200)10 Rotbuche 50/80)50 Fichte/Tanne (2/2)]10 Bergahorn (Heister 150/200), 10 Rotbuche 50/80), 50 Fichte/Tanne (2/2)] zumindest bis zum 30.03.2016 nicht umgesetzt wurden, da dies bei einer Überprüfung durch die Bezirksforstinspektion Y am 30.03.2016 festgestellt wurde. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsbestimmungen verletzt: ad a.: Punkt
  3. und
  4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2009 zu *** iVm § 45 Abs 3
  5. Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idgFPunkt
  6. und
  7. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2009 zu *** in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3,
  8. Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idgF ad b.: Punkt
  9. und
  10. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2009 zu *** iVm § 174 Abs 1 lit b Z 33 Forstgesetz 1975 idgFPunkt
  11. und
  12. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2009 zu *** in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 33, Forstgesetz 1975 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: zu: Geldstrafe(€):

: Ersatzfreiheitsstrafe:

  1. 800,-- § 45 Abs 3
  2. Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idgF 17 Stunden
  3. 800,-- Paragraph 45, Absatz 3,
  4. Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idgF 17 Stunden
  5. 200,-- § 174 Abs 1 lit b Z 33 Forstgesetz 1975 idgF 18 Stunden
  6. 200,-- Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 33, Forstgesetz 1975 idgF 18 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzte (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzte (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.100,--„ In der Begründung des Straferkenntnisses wurde zusammengefasst auf die vorliegenden Überprüfungsberichte der Bezirksforstinspektion Y verwiesen, aus denen zweifelsfrei entnommen werden könne, dass die beiden im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2009 beschriebenen Aufforstungsmaßnahmen als nicht erfüllt anzusehen seien. Die Aufforstung sei nur teilweise mit vor Ort gewonnenen Pflanzen durchgeführt worden, wobei viele dieser Fichten ausgefallen seien, die Pflanzenanzahl sei nicht in ausreichender Anzahl vorhanden (Kontrolle am 11.06.2015). Eine Überprüfung am 30.03.2016 habe keinerlei Änderung gegenüber der letzten Überprüfung im Juni 2015 ergeben. Laut dem Überprüfungsbericht vom 18.05.2016 seien zwischenzeitlich sogar immer noch keine weiteren Aufforstungsmaßnahmen getätigt worden und seien die vorgeschriebenen Aufforstungsmaßnahmen nach wie vor nicht erfüllt. Den Aussagen des Beschuldigten, sogar mehr Pflanzen gesetzt zu haben, als im Punkt

  1. des Bescheides ex 2009 gefordert worden sei und dass er im Hinblick auf Punkt
  2. dieses Bescheides den Randbereich in Richtung Wiese mit Holunder, Ahorn und Buche und den Randbereich in Richtung Wald mit Fichten bepflanzt habe, stünden die wiederholten Feststellungen der Bezirksforstinspektion Y gegenüber, wonach die Aufforstungsmaßnahmen nach wie vor nicht als erfüllt anzusehen seien, entgegen. Beweismittel in Form von Lichtbildern und Rechnungen seien vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden. Die Bepflanzungsmaßnahmen seien auch ohne zusätzliche Anlieferung mittels LKWs, die vom Nachbarn BB jun verhindert werde, möglich. Die verhängten Geldstrafen seien tat- und tätergerecht, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten dieser Art abzuhalten und stünden mit den angenommenen durchschnittlichen Vermögensverhältnissen in Einklang. Gegen diese Entscheidung wurde von AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, in welcher ausgeführt wurde wie folgt: „
  3. Schotterentnahme auf der GP *** KG Z besteht seit 1865 regelmäßig (Hausbau X von Urgroßvater) – siehe Anzeige vom 09.07.2004Schotterentnahme auf der Gesetzgebungsperiode *** KG Z besteht seit 1865 regelmäßig (Hausbau römisch zehn von Urgroßvater) – siehe Anzeige vom 09.07.2004
  4. Böschungen wurden abgeflacht
  5. Bodenwunden wurden mit Humus bedeckt und Samenanflug
  6. Boden wurde mit Fichten aufgeforstet, diese sind aufgrund des Schotters ausgefallen. Anschließend mit Pflanzen besetzt
  7. Pflanzenanzahl ausreichend
  8. Kontrolle am 11.06.2015 durch BH Y: viele Fichten ausgefallen
  9. Stellungnahme der BH Y vom 01.04.2016 bei Schnee – nicht feststellbar. Neuerliche Begutachtung am 18.05.2016: wurde die Böschung und Begrünung von der BH Y bestätigt
  10. Behinderung der Maßnahmen: Auflagen durch BB jun. Zwei Firmen wurden die Ausführungen eingestellt – Firma C und Firma D. Begründung: Es seien von mir Stangen auf dem öffentlichen Gut GP *** gesetzt worden und dadurch sei B in seinen Rechten beschnitten worden – Foto in der Beilage beweist das Gegenteil. Stellungnahme vom Bürgermeister, Telefonat und Schriftverkehr mit der Bezirkshauptmannschaft Y“Zwei Firmen wurden die Ausführungen eingestellt – Firma C und Firma D. Begründung: Es seien von mir Stangen auf dem öffentlichen Gut Gesetzgebungsperiode *** gesetzt worden und dadurch sei B in seinen Rechten beschnitten worden – Foto in der Beilage beweist das Gegenteil. Stellungnahme vom Bürgermeister, Telefonat und Schriftverkehr mit der Bezirkshauptmannschaft Y“ Am 09.11.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge Ing. EE, Bezirksforstinspektion Y, zum Sachverhalt einvernommen wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer AA ist Eigentümer des geschlossenen Hofes „X“ in EZ *** KG *** Z, in welchem ua das Waldgrundstück *** mit einer Fläche von 3832 m² vorgetragen ist. Auf diesem Grundstück wurde vom Grundstückseigentümer zumindest seit dem Jahre 1984 Schotter abgebaut, ohne dass dieser im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz und nach dem Forstgesetz war. Aufgrund des Umstandes, dass auf diesem Grundstück eine Schottergrube mit einem Ausmaß von etwa 30 m x 10 m - 12 m, mit einer maximalen Wandhöhe im hinteren Bereich von etwa 9 m, mit einer Böschungsneigung von 70 – 80 Grad bestand, trug die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Naturschutzbehörde und Forstbehörde I. Instanz dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.12.2009, Zl ***,

§ 17Abs 1 lit b TNSch

G 2005 und § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 folgende Maßnahmen auf:Der Beschwerdeführer AA ist Eigentümer des geschlossenen Hofes „X“ in EZ *** KG *** Z, in welchem ua das Waldgrundstück *** mit einer Fläche von 3832 m² vorgetragen ist. Auf diesem Grundstück wurde vom Grundstückseigentümer zumindest seit dem Jahre 1984 Schotter abgebaut, ohne dass dieser im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz und nach dem Forstgesetz war. Aufgrund des Umstandes, dass auf diesem Grundstück eine Schottergrube mit einem Ausmaß von etwa 30 m x 10 m - 12 m, mit einer maximalen Wandhöhe im hinteren Bereich von etwa 9 m, mit einer Böschungsneigung von 70 – 80 Grad bestand, trug die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Naturschutzbehörde und Forstbehörde römisch eins. Instanz dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.12.2009, Zl ***,

Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 und Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 folgende Maßnahmen auf: „

  1. Die Böschungen sind so auszuführen, dass sie standsicher sind und die Böschungskrone mit derzeit überhängendem gewachsenen Boden ist zu kappen, damit eine Wiederbewaldung und eine Begrünung möglich ist.
  2. Die Böschung ist mit einem Neigungsverhältnis von maximal 30% herzustellen. Dies kann auch durch eine Anschüttung erfolgen.
  3. Der Randbereich in Richtung Wiese ist mit Laubholz, der Randbereich in Richtung Wald mit Fichten und Laubholz gemischt aufzuforsten.
  4. Die Herstellung der Böschungen ist bis spätestens 30.10.2010 durchzuführen, die Aufforstung ist bis zum 30.06.2011 mit Forstpflanzen, die dem forstlichen Vermehrungsgutgesetz entsprechen, durzuführen.
  5. Es ist mit folgenden Pflanzen und Pflanzenzahlen aufzuforsten: 10 Bergahorn (Heister 150/200)10 Rotbuche 50/80)50 Fichte/Tanne (2/2)“10 Bergahorn (Heister 150/200), 10 Rotbuche 50/80), 50 Fichte/Tanne (2/2)“ Überprüfungen durch die Bezirksforstinspektion Y im Auftrag der belangten Behörde – Berichte vom 22.09.2011, vom 08.09.2015, vom 01.04.2016 und vom 18.05.2016 – ergaben in weiterer Folge, dass die unter den Punkten
  6. und
  7. des Bescheides vom 07.12.2009 vorgeschriebenen Aufforstungsmaßnahmen bislang noch nicht bzw nicht vollständig durchgeführt wurden. Die in diesem Bescheid unter den Ziffern 1 und
  8. geforderten Maßnahmen wurden bereits erfüllt. Zwar wurden vom Beschwerdeführer Aufforstungsversuche auf schottrigem Untergrund – eine Zufuhr von Humus mittels LKWs zur Schottergrube wurde dem Beschwerdeführer durch seinen Grundnachbarn BB jun aufgrund nachbarschaftlicher Zwistigkeiten verwehrt - teilweise, allerdings erfolglos vorgenommen, wobei viele der aus dem Eigenwald des Beschwerdeführers entnommenen Fichten ausfielen. Die vom Beschwerdeführer durchgeführten Aufforstungsmaßnahmen erwiesen sich als untauglich. Von der Bezirksforstinspektion Y wurde, auch ohne die durch den Grundnachbarn BB unterbundene Zufuhr von Humus durch LKWs, die Möglichkeit aufgezeigt, die bescheidmäßig vorgeschriebene Aufforstung mit trockenliebenderen Baumarten auf schottrigem Untergrund durchzuführen. Aufgrund der zitierten Überprüfungsberichte der Bezirksforstinspektion Y wurde der Beschwerdeführer wiederholt unter Setzung von Terminen aufgefordert, die bescheidmäßig aufgetragene Aufforstung ordnungsgemäß durchzuführen, die vorgeschriebenen Aufforstungsmaßnahmen iSd Bescheides vom 07.12.2009 wurden jedoch zumindest bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht erfüllt. Vom Beschwerdeführer versuchte Bepflanzungsmaßnahmen mit Holunder, Ahorn, Buche und Fichte führten, wie bereits erwähnt, aufgrund des schottrigen Bodens, ohne Humusauflage, nicht zum gewünschten Erfolg. Von einer Aufforstung mit Topf- und Ballenpflanzen aus dem Forstgarten mit einem ausreichenden Humusstock, wie von der BFI Y vorgeschlagen und zeitlich unabhängig sowie auch bei schlechtem schottrigen Untergrund möglich, wurde vom Beschwerdeführer kein Gebrauch gemacht. Das Angebot der Bezirksforstinspektion Y an den Beschwerdeführer, mit dieser Kontakt aufzunehmen, um Hilfestellung hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Bepflanzung zu gewähren, wurde nicht genutzt. Die Topfpflanzen wären für den Beschwerdeführer finanziell erschwinglich gewesen. Eine Fichte/Tanne nackt kostet nach Auskunft des Landesforstgartens in W etwa Euro 0,50 – 0,61, die Fichte als Topf- bzw Ballenpflanze kostet hingegen zwischen Euro 3,00 – 4,
  9. Bergahorn (Heister) als Ballenpflanze in der Höhe von 60 – 100 cm kostet etwa Euro 1,00 und die Rotbuche als Topfpflanze rund Euro 1,
  10. Eine bescheidgemäße Aufforstung iSd Spruchpunkte
  11. und
  12. des Bescheides vom 07.12.2009 ist somit nicht erfolgt und wäre diese dem Beschwerdeführer, auch ohne die ihm vom Grundnachbarn BB jun verwehrte Zufuhr von Humus mittels LKW, vor allem durch die allerdings vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommene fachliche Unterstützung durch die BFI Y, möglich gewesen. Dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2009, Zl ***, unter den Punkten
  13. und
  14. dem Beschwerdeführer aufgetragenen Aufforstungsmaßnahmen nicht bescheidgemäß durchgeführt wurden bzw. die von ihm durchgeführten Aufforstungsmaßnahmen mit Forstpflanzen aus dem Eigenwald wirkungs – bzw erfolglos blieben, ergibt sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde und aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.11.2016, in welcher vom Beschwerdeführer selber zugestanden wurde, dass aufgrund des schottrigen Bodens, dies aufgrund der ihm vom Nachbarn BB jun verwehrten Möglichkeit, Humus mittels LKWs zur Schottergrube zuzuführen, es ihm nicht möglich war, die bescheidmäßig aufgetragenen Aufforstungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchzuführen. Die Tatsache sowie die Gründe der Nichterfüllung der angeführten Punkte
  15. und
  16. des Bescheides vom 07.
  17. 2009 wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vom Zeugen Ing. EE, Bezirksförster in der Bezirksforstinspektion Y für den Försterbezirk V-Nord, eindrucksvoll erklärt und wurde von diesem glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert, dass beim Beschwerdeführer ein mangelnder Wille zur Umsetzung der geforderten Bepflanzungsmaßnahmen festzustellen war, ansonsten er zwecks fachlicher Beratung mit der Bezirksforstinspektion Y Kontakt aufgenommen hätte, um den aufgetragenen Maßnahmen zum Erfolg zu verhelfen. Vom Zeugen Ing. E wurde nachvollziehbar dargelegt, dass es ohne weiteres möglich ist, auch auf einem Schotterboden, wie dieser bei der Schottergrube des Beschwerdeführers vorliegt, zufriedenstellende Aufforstungsmaßnahmen mit im Forstgarten hergestellten Ballen- und Topfpflanzen, die über einen ausreichenden Humusstock verfügen, durchzuführen und dass auf schlechtem Untergrund Aufforstungsmaßnahmen mit aus dem Wald entnommenen Wildpflanzen, weil diese auf Schotterböden einen Pflanzschock erleiden, nicht funktionieren können. Auf diese wirkungsvolle Möglichkeit der Aufpflanzung auch ohne zusätzlichen Humus wurde der Beschwerdeführer mehrfach aufmerksam gemacht. Dass die für eine wirkungsvolle Aufforstung zu verwendenden Ballen – und Topfpflanzen für den Beschwerdeführer auch wirtschaftlich zu verkraften gewesen wären, erhellt aus den vom Zeugen Ing. E im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erhobenen Preisen beim Landesforstgarten W. Auf die Möglichkeit, ergänzend einige Fuhren Humus mit einem landwirtschaftlichen Kraftfahrzeug zur Aufforstungsfläche zuzuführen, wurde vom einvernommenen Zeugen Ing. E zusätzlich hingewiesen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Nach § 45 Abs 3 lit b des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 14/2015, begeht, wer einer behördlichen Anordnung nach den §§ 14 Abs 9, 15 Abs 5, 7 oder 8, 17 Abs 1 und 4, 18, 27 Abs 6 oder 29 Abs 10 nicht nachkommt, oder sonst in Bescheiden enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,- zu bestrafen.Nach Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2015,, begeht, wer einer behördlichen Anordnung nach den Paragraphen 14, Absatz 9, 15, Absatz 5, 7, oder 8, 17 Absatz eins und 4, 18, 27 Absatz 6, oder 29 Absatz 10, nicht nachkommt, oder sonst in Bescheiden enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,- zu bestrafen.

§ 174Abs 1 lit b Z 33 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 id

F BGBl I Nr 102/2015, begeht, wer es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die

§ 172

Abs 1 dritter Satz und Abs 2 erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den

Abs 6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwider handelt – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf-bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit b mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden.

Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 33, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2015,, begeht, wer es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die

Paragraph 172, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2, erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den

Absatz 6, bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwider handelt – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf-bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen der Litera b, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten wie folgt: „§ 5 Schuld

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […]“ „§ 19 Strafbemessung
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Nach dem festgestellten Sachverhalt und der durchgeführten Beweiswürdigung steht für das erkennende Gericht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides und somit auch zumindest nicht bis zum 30.03.2016 den ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2009, Zl ***, unter den Ziffern
  1. und
  2. aufgetragenen Aufforstungsmaßnahmenverpflichtungen mit den näher genannten Forstpflanzen und Pflanzenzahlen nachgekommen ist und somit die Erfüllungspflicht bis zum 30.03.2016 eingehalten hat. Dies ist im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde und auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.11.2016 klar zu Tage gekommen und wurde selbst vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die von ihm durchgeführten Aufforstungsmaßnahmen auf dem Schotterboden nicht zum Erfolg geführt haben. Dass eine wirkungsvolle Aufforstung mit Topf- und Ballenpflanzen zeitlich unabhängig und auch auf schlechtem schottrigen Untergrund ohne zusätzliche Humusauflage möglich gewesen wäre und der Beschwerdeführer darüber hinaus die ihm angebotene fachliche Beratung durch die BFI Y nicht in Anspruch genommen hat, hat das durchgeführte Verfahren ergeben. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zur Last gelegten Übertretungen nach den Bestimmungen des § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 und des § 174 Abs 1 lit b Z 33 Forstgesetz 1975 in objektiver Hinsicht zu vertreten. Auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid wird in diesem Zusammenhang ergänzend verwiesen.Nach dem festgestellten Sachverhalt und der durchgeführten Beweiswürdigung steht für das erkennende Gericht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides und somit auch zumindest nicht bis zum 30.03.2016 den ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2009, Zl ***, unter den Ziffern
  3. und
  4. aufgetragenen Aufforstungsmaßnahmenverpflichtungen mit den näher genannten Forstpflanzen und Pflanzenzahlen nachgekommen ist und somit die Erfüllungspflicht bis zum 30.03.2016 eingehalten hat. Dies ist im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde und auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.11.2016 klar zu Tage gekommen und wurde selbst vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die von ihm durchgeführten Aufforstungsmaßnahmen auf dem Schotterboden nicht zum Erfolg geführt haben. Dass eine wirkungsvolle Aufforstung mit Topf- und Ballenpflanzen zeitlich unabhängig und auch auf schlechtem schottrigen Untergrund ohne zusätzliche Humusauflage möglich gewesen wäre und der Beschwerdeführer darüber hinaus die ihm angebotene fachliche Beratung durch die BFI Y nicht in Anspruch genommen hat, hat das durchgeführte Verfahren ergeben. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zur Last gelegten Übertretungen nach den Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 und des Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 33, Forstgesetz 1975 in objektiver Hinsicht zu vertreten. Auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid wird in diesem Zusammenhang ergänzend verwiesen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, weil zu den Tatbestandsvoraussetzungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, weil zu den Tatbestandsvoraussetzungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Sofern ihm die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nicht bekannt war, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus § 5 Abs 2 VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Hier ist nun wiederum auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, es an ihm liegt, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen (vgl VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Dass der Beschwerdeführer die Naturschutz - und Forstbehörde kontaktiert habe und ihm von dort mitgeteilt worden sei, dass die von ihm erfolglos durchgeführten Aufforstungsmaßnahmen als ausreichend zu beurteilen wären und die bescheidmäßig vorgeschriebenen Verpflichtungen erfüllt seien, wurde selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet, im Gegenteil wurde er wiederholt von der belangten Behörde auf die Nichterfüllung seiner bescheidmäßigen Verpflichtungen und auch auf die umgehende Erfüllungspflicht derselben hingewiesen.Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Sofern ihm die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nicht bekannt war, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus Paragraph 5, Absatz 2, VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Hier ist nun wiederum auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, es an ihm liegt, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen vergleiche VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Dass der Beschwerdeführer die Naturschutz - und Forstbehörde kontaktiert habe und ihm von dort mitgeteilt worden sei, dass die von ihm erfolglos durchgeführten Aufforstungsmaßnahmen als ausreichend zu beurteilen wären und die bescheidmäßig vorgeschriebenen Verpflichtungen erfüllt seien, wurde selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet, im Gegenteil wurde er wiederholt von der belangten Behörde auf die Nichterfüllung seiner bescheidmäßigen Verpflichtungen und auch auf die umgehende Erfüllungspflicht derselben hingewiesen. Zusammenfassend steht somit für das erkennende Gericht als erwiesen fest, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt möglich gewesen wäre, die ihm bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen
  5. und
  6. des Bescheides der belangten Behörde vom 07.12.2009 innerhalb der ihm gesetzten Frist ordnungsgemäß durchzuführen, so wie es ihm auch möglich war, die Maßnahmen
  7. und
  8. dieses Bescheides zu erfüllen. Auf die Behinderung dieser Maßnahmen durch den Grundnachbarn BB jun kann sich der Beschwerdeführer somit nicht erfolgreich berufen und hat er nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht alles in seiner Macht Mögliche versucht, um seiner bescheidmäßig vorgeschriebenen Aufforstungsverpflichtung nachzukommen. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm im Spruch zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. IV.römisch vier. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist als erheblich zu beurteilen, zumal durch die Nichterfüllung der vorgeschriebenen Aufforstungsmaßnahmen einerseits dem Interesse des Naturschutzgesetzes, nämlich die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, ihr Erholungswert, der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder deren natürliche Lebensräume und ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden, zuwider gehandelt wurde. Andererseits wurde durch die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Aufforstungsmaßnahme auch dem Ziel des Forstgesetzes 1975, nämlich die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens zu erhalten und seine Wirkungen im Sinn des § 6 Abs 2 ForstG nachhaltig gesichert bleiben und die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, zuwider gehandelt. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend der lange Zeitraum der nicht bescheidgemäßen Erfüllung der vorgeschriebenen Aufforstungsmaßnahmen zu werten. Als Verschuldensgrad war zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen.Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist als erheblich zu beurteilen, zumal durch die Nichterfüllung der vorgeschriebenen Aufforstungsmaßnahmen einerseits dem Interesse des Naturschutzgesetzes, nämlich die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, ihr Erholungswert, der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder deren natürliche Lebensräume und ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden, zuwider gehandelt wurde. Andererseits wurde durch die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Aufforstungsmaßnahme auch dem Ziel des Forstgesetzes 1975, nämlich die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens zu erhalten und seine Wirkungen im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, ForstG nachhaltig gesichert bleiben und die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, zuwider gehandelt. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend der lange Zeitraum der nicht bescheidgemäßen Erfüllung der vorgeschriebenen Aufforstungsmaßnahmen zu werten. Als Verschuldensgrad war zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des geschlossenen Hofes „X“ in EZ *** KG Z, verfügt nach eigenen Angaben über eine monatliche Pension in der Höhe von Euro 1.300,00 und hat keine Sorgepflichten zu tragen. Bei Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafen keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des § 45 Abs 3 lit b
  9. Satz TNSchG 2005 und jener des § 174 Abs 1 lit b Z 33 Forstgesetz jeweils nur zu knapp über 5 % ausgeschöpft und blieben die verhängten Geldstrafen somit im untersten Bereich, weshalb die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden sind. Die Geldstrafen in der nunmehr verhängten Höhe waren jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen, weshalb für eine Reduzierung derselben kein Raum bleibt.Bei Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafen keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des Paragraph 45, Absatz 3, Litera b,
  10. Satz TNSchG 2005 und jener des Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 33, Forstgesetz jeweils nur zu knapp über 5 % ausgeschöpft und blieben die verhängten Geldstrafen somit im untersten Bereich, weshalb die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden sind. Die Geldstrafen in der nunmehr verhängten Höhe waren jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen, weshalb für eine Reduzierung derselben kein Raum bleibt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VstG liegen verfahrensgegenständlich nicht vor. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen.Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VstG liegen verfahrensgegenständlich nicht vor. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Die Spruchmodifikation stützt sich auf die Bestimmung des § 44a VStG 1991.Die Spruchmodifikation stützt sich auf die Bestimmung des Paragraph 44 a, VStG
  11. Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.1227.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.