RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/46/1672-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.07.2016, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat wie folgt: Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2015 zu Zahl *** (AA) wird die Ausnahme vom Verbot der Tierhaltung bezogen auf 11 Kühe, die nachgeborenen Kälber, sowie 8 Jungrinder ersatzlos gestrichen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrenslauf, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.07.2016, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer „gemäß § 39 Abs 1 TSchG die Haltung bzw Verwahrung von landwirtschaftlichen Nutztieren aller Art auf Dauer verboten“.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.07.2016, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer „gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG die Haltung bzw Verwahrung von landwirtschaftlichen Nutztieren aller Art auf Dauer verboten“. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte darin wörtlich aus wie folgt: „Ich möchte hiermit Beschwerde gegen den Bescheid der BH Y vom 25.07.2016, Zahl: ***, erheben, da ein Verbot der Tierhaltung existenzvernichtend wäre. Ich bin immer bemüht, meine Tiere gut zu versorgen und hoffe, dass dies bei Ihnen Berücksichtigung findet. Ich ersuche um Aufhebung des Bescheides, damit ich die Landwirtschaft weiter betreiben kann. Derzeit befinde ich mich in einer finanziellen Notlage und bin daher auf die Einnahmen aus der Landwirtschaft angewiesen, dies schon alleine damit meine derzeitigen Schulden getilgt werden können“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt der Bezirkshauptmannschaft Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 10.10.2016 hat eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in welcher sich der Beschwerdeführer sowie sein Bruder zunächst wie folgt verantworteten: „Wenn wir gefragt werden, wie wir unsere Tierhaltung organisiert haben, so gebe ich an, dass wir das gemeinsam machen. Wir hatten früher zwei Ställe, derzeit haben wir nur mehr einen Stall. In diesem einen Stall machen wir die Stallarbeit jeweils gemeinsam bzw abwechselnd. Wenn uns der Bericht betreffend die amtstierärztliche Kontrolle vom 18.05.2016 vorgehalten wird, so geben wir an, dass wir die Lichtbilder beide kennen. Allerdings möchte ich angeben, den Tieren geht es bei uns gut, so schlimm wie es auf den Fotos ausschaut, ist es nicht. Weiters ausführen möchte ich, dass jeder seine Tierhaltung auf seine Art führt. Aktuell befinden sich die Kühe wieder bei uns im Stall. Sie sind am 24.09.2016 von der Alm zurückgekommen. Derzeit haben wir 24 Stück, das heißt wir haben 22 Rinder und 2 Kälber. Von diesen 22 Stück sind die Hälfte Jungrinder.“ Auf Nachfrage des Tierschutzombudsmannes wird folgendes zu Protokoll gegeben: „Ich bin mit unserer Tierhaltung selber nicht zufrieden, aber mein Sohn ist 12 Jahre alt (AA) und ich weiß nicht wie es nach mir weiter geht. Auf Nachfrage, dass offensichtlich kein Stroh da war, so gebe ich an, das stimmt. Es war kein Stroh da, aber das ist deshalb, weil mein Frächter nicht gekommen ist.“ Weiters wurde der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y als Zeuge und auch als Sachverständiger hinsichtlich der Tierhaltung des Beschwerdeführers einvernommen, wobei dieser folgende Angaben machte: „Ich war seit dem
- Mai nicht mehr in diesem landwirtschaftlichen Betrieb und habe seitdem auch die Tiere nicht mehr gesehen. Wenn ich gefragt werde, ob die Verschmutzung der Kühe das einzige war, so verweise ich auf mein Gutachten vom
- Mai, betreffend die Standflächen und ähnliche technische Mängel mehr. Wenn ich weiters gefragt werde, ob die Stallarbeit ausreichend war, so gebe ich an, dass dem nicht so ist. Bei der Anbindehaltung ist normalerweise der Stall zwei Mal am Tag (in der Früh und am Abend) zu entmisten. Wenn ich gefragt werde, wann dieser Stall das letzte Mal entmistet wurde, so gebe ich an, das dürfte ca 3 bis 7 Tage her sein. Wenn ich gefragt werde, wie die tägliche Stallarbeit bei der Anbindehaltung ausschaut, so gebe ich an, dass zuerst der Stall händisch entmistet wird und dann wird er wieder eingestreut, sodass die Tiere eine trockene Liegefläche haben. Weiters werden die Tiere grobsensorisch überprüft und allfällige Verkrustungen im Fell werden mit einem Striegel entfernt. Ich habe auch bei der Kontrolle der Tiere festgestellt, dass die Verkrustungen bereits zum Teil alt und angewachsen waren und war das ein Indizium für mich dafür, dass der Stall schon längere Zeit nicht mehr ausgemistet war und die Kühe nicht trocken liegen konnten.“ Auf Nachfrage des Tierschutzombudsmannes: „Wenn das Fell von Rindern verkrustet und längere Zeit keine Belüftung der Oberhaut erfolgt, so kommt es auch zu gesundheitlichen Auswirkungen. Es kommt dann zu einer Dermatitis. Wenn diese länger andauert, so kommt es durchaus auch zu einem Leiden und auch zu einem Schaden für die Tiere.“ Abschließend verantworten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder noch wie folgt: „Wenn wir gefragt werden, ob wir Fragen an den anwesenden Amtstierarzt haben, so geben wir an, wir haben keine und weisen nochmals darauf hin, dass wir kein Stroh hatten, das streite ich (Aussage AA) auch gar nicht ab.“ Nachfolgend verweisen die beiden Beschwerdeführer darauf, dass dieser Stall im Jahr 1915 erbaut worden sei und aufgrund seiner Ausführung heute nicht mehr umbaubar wäre. Weiters sei ein Neubau finanziell nicht bewältigbar. Im Übrigen verweist AA darauf, dass dieser Betrieb später von seinen Kindern weiter geführt werden soll und wenn jetzt Tiere abgenommen würden, dann wäre die Grundlage des Hofes entzogen. AA verweist darauf, dass er nunmehr in einem Alter von 50 Jahren nicht mehr in der Lage sei, einen neuen Beruf auszuüben. Beide beantragen der Beschwerde folge zu geben. II.römisch zwei. Sachverhalt: Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Mit Bescheid vom 09.03.2015, Zl ***, verfügte die Bezirkshauptmannschaft Y ein „partielles Tierhalteverbot“ gegen den Beschwerdeführer. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „Verbot der Tierhaltung: Herrn AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z., Adresse1 wird gemäß § 39 Abs 1 TSchG die Haltung bzw. Verwahrung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Dauer verboten.Herrn AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z., Adresse1 wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG die Haltung bzw. Verwahrung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Dauer verboten. Von diesem Verbot ist Folgendes ausgenommen: Von der Personengemeinschaft A und B A können unter Einhaltung aller dafür vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen 11 Kühe, die nachgeborenen Kälber sowie 8 Jungrinder gehalten werden.“ Am 18.05.2016 und 20.05.2016 wurden jeweils unangemeldete Tierschutzkontrollen bzw Nachkontrollen durchgeführt. Dabei konnten vom Amtstierarzt mehrere Mängel bei der Tierhaltung durch den Beschwerdeführer festgestellt werden, die sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit betrachtet den vom Beschwerdeführer gehaltenen Tieren Leiden und Schmerzen zufügten. Es wurden unter anderem folgende Mängel festgestellt: Hochgradig verschmutzte Rinder, fehlendes Frischwasser bei den Kälbern, Mangelnde Kennzeichnung von Schafen; der Stellungnahme wurde dabei auch ein umfangreiches Lichtbildkonvolut angeschlossen. Schließlich wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.07.2016, Zl *** über den Beschwerdeführer ein gänzliches Tierhalteverbot bezogen auf landwirtschaftliche Nutztiere verhängt, wobei die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde ausgeschlossen wurde. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Tierschutzgesetzes – TschG, BGBl I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 80/2013, lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Tierschutzgesetzes – TschG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, lautet wie folgt: „§ 39
(1)Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (Paragraph 198, StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. …“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Über den Beschwerdeführer wurde bereits ein partielles Tierhalteverbot verhängt. Diesem lagen zwei rechtskräftige Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y wegen Übertretungen des § 5 TSchG zu Grunde. Anlässlich von zwei behördlichen Tierhaltekontrollen im Jahre 2016 wurden abermals Sachverhalte festgestellt, die zu einem Ergebnis führten, dass bereits zum rechtskräftigen partiellen Tierhalteverbot führte.Über den Beschwerdeführer wurde bereits ein partielles Tierhalteverbot verhängt. Diesem lagen zwei rechtskräftige Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y wegen Übertretungen des Paragraph 5, TSchG zu Grunde. Anlässlich von zwei behördlichen Tierhaltekontrollen im Jahre 2016 wurden abermals Sachverhalte festgestellt, die zu einem Ergebnis führten, dass bereits zum rechtskräftigen partiellen Tierhalteverbot führte. Gemäß § 39 Abs 1 TschG kann die Behörde einer Person, die von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder die bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die § 5, 6, 7 oder 8 TschG in Zukunft voraussichtlich verhindert wird.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TschG kann die Behörde einer Person, die von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder die bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraph 5, 6, 7, oder 8 TschG in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer nicht dazu geeignet ist, Tiere ordnungsgemäß und im Einklang mit dem Vorschriften des Tierschutzgesetzes sowie der Tierhaltungsverordnungen zu halten. Durch sein Handeln bzw durch seine unterlassene Pflege und Versorgung hatte er einer Vielzahl von Tieren schwere Leiden und Schmerzen über einen längeren Zeitraum zugefügt. Auch die im Akt der Verwaltungsbehörde einliegenden Lichtbildaufnahmen zeichnen ein eindeutiges Bild; so sind auf diesen stark mit Kot verschmutzte Tiere zu sehen, wobei sich schon mehrere Krusten gebildet haben. Dass dieser Umstand zu einem massiven Leiden der Tiere führen muss liegt auf der Hand bzw ergibt sich dies auch schlüssig und nachvollziehbar aus den Aussagen des Amtstierarztes, wenn dieser etwa in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass eine mangelnde Belüftung der Oberhaut über einen längeren Zeitraum eine Dermatitis verursacht, welche durchaus auch zu einem Leiden und einem Schaden der Tiere führt. Der Beschwerdeführer sucht diese Mängel dabei in erster Linie damit zu erklären, dass sein Frächter nicht rechtzeitig Stroh liefern konnte und der Stall aufgrund seines Alters - nach den Angaben des Beschwerdeführers ist dieser rund 100 Jahre alt – keine ordnungsgemäße Tierhaltung mehr zulassen würde. Vielmehr steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol jedoch fest, dass der Grund für die wiederholt durch den Amtstierarzt festgestellte grob mangelhafte Tierhaltung vorderhand in der Person des Beschwerdeführers selbst und in seiner unzureichenden Stallarbeit zu suchen ist. Dieser scheint sich nämlich sämtlichen Versuchen der Verwaltungsbehörde, auf diesen positiv Einzuwirken und die Situation zu verbessern, beharrlich zu entziehen. Diesbezüglich ist vor allem auf die zahlreichen Nachkontrollen zu verweisen, anlässlich derer immer wieder Gespräche mit dem Beschwerdeführer geführt wurden. Schließlich ist man dem Beschwerdeführer selbst bei der Verhängung eines Tierhalteverbots insofern noch entgegengekommen, als zunächst lediglich ein „partielles Tierhalteverbot“ ausgesprochen wurde. Auch darin manifestiert sich schließlich die Unfähigkeit des Beschwerdeführers eine gesetzeskonforme Tierhaltung zu gewährleisten, da er selbst mit einer deutlich verringerten Anzahl von Tieren augenscheinlich nicht zu Recht gekommen ist. Insbesondere zu berücksichtigen war die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz laufend von der Behörde durchgeführter Kontrollen und wiederholter Aufforderungen, eine dem Tierschutzgesetz entsprechende Tierhaltung herzustellen, dieser nicht in der Lage oder nicht Willens war dem nachzukommen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher eindeutig fest, dass ein Tierhalteverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die § 5, 6, 7 oder 8 TSchG in Zukunft tunlichst verhindert wird. Im Interesse des Tierschutzes ist es daher zwingend erforderlich, entsprechende Maßnahmen in Form eines Verbotes der Tierhaltung in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere zu setzen, um weitere Verfehlungen nach dem Tierschutzgesetz durch den Beschwerdeführer zu unterbinden und zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer diesen Tieren kein Leid und keine Schmerzen mehr zufügen kann. Da der Beschwerdeführer mehrmals von der Behörde im Rahmen der durchgeführten Kontrollen aufgefordert wurde die Missstände zu beseitigen und er diesen Aufforderungen nicht nachgekommen ist, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein Tierhalteverbot die einzige Möglichkeit um eine Tierquälerei oder einen Verstoß gegen die § 5, 6, 7 und 8 TschG in Zukunft voraussichtlich zu verhindern.Insbesondere zu berücksichtigen war die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz laufend von der Behörde durchgeführter Kontrollen und wiederholter Aufforderungen, eine dem Tierschutzgesetz entsprechende Tierhaltung herzustellen, dieser nicht in der Lage oder nicht Willens war dem nachzukommen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher eindeutig fest, dass ein Tierhalteverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraph 5, 6, 7, oder 8 TSchG in Zukunft tunlichst verhindert wird. Im Interesse des Tierschutzes ist es daher zwingend erforderlich, entsprechende Maßnahmen in Form eines Verbotes der Tierhaltung in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere zu setzen, um weitere Verfehlungen nach dem Tierschutzgesetz durch den Beschwerdeführer zu unterbinden und zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer diesen Tieren kein Leid und keine Schmerzen mehr zufügen kann. Da der Beschwerdeführer mehrmals von der Behörde im Rahmen der durchgeführten Kontrollen aufgefordert wurde die Missstände zu beseitigen und er diesen Aufforderungen nicht nachgekommen ist, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein Tierhalteverbot die einzige Möglichkeit um eine Tierquälerei oder einen Verstoß gegen die Paragraph 5, 6, 7 und 8 TschG in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Bezirkshauptmannschaft Y in ihrem Bescheid vom 25.07.2016, Zl ***, zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Verbot der Haltung bzw Verwahrung von landwirtschaftlichen Nutztieren vorliegt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher abzuweisen. Der Spruch des bekämpften Bescheides war jedoch dahingehend abzuändern, als nunmehr die im Bescheid vom 09.03.2015, Zl *** näher umschriebe Ausnahme vom Verbot der Tierhaltung ersatzlos gestrichen wurde. Diese Änderung war deshalb notwendig, da der Bescheid vom 25.07.2016, Zl ***, nicht – wie die Behörde dies vermutlich vermeinte – als eine „lex posterior“ zu einer (vollständigen) materiellen Derogation des erstgenannten Bescheides geführt hat; damit ist also auch nicht die Ausnahme vom Verbot der Tierhaltung mit Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Durch die erfolgte Spruchänderung konnte aber der schon von der Behörde zweifellos beabsichtige Rechtszustand nunmehr hergestellt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass das (absolute) Tierhalteverbot mit der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses am 10.10.2016 rechtskräftig wurde und es eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 3 iVm § 39 TSchG darstellt, sollten vom Beschwerdeführer noch Tiere gehalten werden.Es wird darauf hingewiesen, dass das (absolute) Tierhalteverbot mit der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses am 10.10.2016 rechtskräftig wurde und es eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 39, TSchG darstellt, sollten vom Beschwerdeführer noch Tiere gehalten werden. Des Weiteren hat die Behörde gemäß § 39 Abs 3 TSchG ohne vorausgegangenes Verfahren ein Tier abzunehmen, welches entgegen einem Tierhalteverbot gehalten wird und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen.Des Weiteren hat die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 3, TSchG ohne vorausgegangenes Verfahren ein Tier abzunehmen, welches entgegen einem Tierhalteverbot gehalten wird und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.46.1672.2