← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/42/2252-3'}

Obsah (5)§ 64§ 25a§ 15§ 5Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/42/2252-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 15.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden, auf Euro 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden, herabgesetzt wird.

den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 15.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden, auf Euro 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden, herabgesetzt wird. 2.

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) iVm § 38 VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 150,00 neu festgesetzt.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 150,00 neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß zur Last gelegt wie folgt: „AA hat als Eigentümer des Objektes Adresse1, Z, EZ ***, GB ***, die dort bestehende Entwässerungsanlage in der Zeit vom 10.02.2104 bis zum 29.04.2015 nicht an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Z geschlossen , obwohl laut dem Anschlussbescheid des Gemeindevorstandes Z zu Zahl *** vom 30.08.2011, die Anlage bis 30.11.2011 an den Kanal anzuschließen war.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 lit a Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 iVm dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 30. August 2011, Zahl ***, begangen und wurde über ihn daher

§ 15

Abs 1 lit a Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 15.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 in Verbindung mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 30. August 2011, Zahl ***, begangen und wurde über ihn daher

Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 15.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 07.09.2015, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass es zutreffe, dass der Beschwerdeführer sein Objekt Adresse1 in der Zeit zwischen 10.02.2014 bis zum 29.04.2015 nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen habe. Dies habe jedoch ausschließlich finanzielle Gründe. Der Anschluss an die Kanalisation würde laut einem Kostenvoranschlag der Firma B vom 28.03.2011 Kosten in der Höhe von Euro 35.102,52 verursachen. Ein derartiger Betrag stehe dem Beschuldigten aber nicht zur Verfügung. Zumal er daher nicht über die finanziellen Mittel zur Herstellung des Kanalanschlusses verfüge, treffe ihn auch kein Verschulden an der ihm vorgeworfenen Unterlassung. Weiters wurde ausgeführt, dass betreffend die durch Vorentscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol verhängten Strafen in der Höhe von insgesamt Euro 24.010,00 dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde eine Ratenzahlung zugestanden worden sei. Zumal daher auch die belangte Behörde davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der genannten Strafbeträge nicht zumutbar sei, sei ersichtlich, dass er tatsächlich nicht für die mangelhafte bzw Nicht-Umsetzung des Auftrages zur Verantwortung zu ziehen sei. Außerdem wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe. Am 10.11.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer auf den zwischenzeitlich erfolgten Anschluss der Hofstelle an die Kanalisation der Gemeinde Z und zu seinen Vermögensverhältnissen auf die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.11.2014, LVwG-2014/32/0919-13, und dem dazu geführten Verfahren verwies. Folgender Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.8.2010 wurde festgestellt, dass die Hofstelle Nr. *, Z, der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Z unterliegt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.01.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.09.2010 auf Befreiung von der Anschlusspflicht abgewiesen und es wurde zugleich ausgesprochen, dass das Kanalanschlussverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befreiungsantrag ausgesetzt wird. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 04.05.2011 wurde die Berufung gegen den abweislichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.01.2011 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 09.08.2011, ***, als unbegründet abgewiesen. Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom

  1. August 2011 wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den vorgenannten Bescheid des Bürgermeisters als unbegründet abgewiesen. Als Leistungsfrist für die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation wurde eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des Berufungsbescheides festgelegt. Dieser Berufungsbescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer im Wege der Ersatzzustellung am
  2. August 2011 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 11.10.2011, ***, als unbegründet ab. Mit Erkenntnis vom 10.04.2012, 2012/06/0005, wies der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 09.08.2011, ***, und vom 11.10.2011, ***, erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom
  3. Juni 2012, Zahl ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, da er der Anschlusspflicht nicht nachgekommen war. Dieses Straferkenntnis bezieht sich - so wie das gegenständliche - auf die vorgenannten Bescheide des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z. Der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom
  4. Juni 2012 wurde mit dem Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom
  5. November 2012, Zahl uvs-2012/16/2239-7, insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe von Euro 2000 (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen) auf Euro 1000 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) herabgesetzt wurde. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom
  6. Februar 2014, Zahl ***, wird dem Beschwerdeführer die gleiche Verwaltungsübertretung vorgeworfen wie mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom
  7. Juni 2012, Zahl ***, jedoch nunmehr für den Tatzeitraum vom
  8. Juli 2012 bis zum
  9. Februar
  10. Der Beschwerde dagegen wurde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.11.2014, LVwG/32/0919-13, insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe von Euro 15.000,00 auf Euro 10.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) herabgesetzt wurde. Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den eingangs zitierten verwaltungsgerichtlichen und behördlichen Akten. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer wiederum die gleiche Verwaltungsübertretung vorgeworfen, jedoch nunmehr für den Tatzeitraum vom 10.02.2014 bis zum 29.04.
  11. Der Beschwerdeführer bestreitet auch gar nicht, dass er den Anschluss des Objektes Adresse1 in der Gemeinde Z im im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher spezifizierten Tatzeitraum nicht vorgenommen hat. Er führt dafür wirtschaftliche Gründe ins Treffen. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom
  12. August 2010, Zahl ***, iVm dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom
  13. August 2011, Zahl ***, nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz dazu verpflichtet wurde, seine Hofstelle Nr. *, Z, an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Z anzuschließen.Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom
  14. August 2010, Zahl ***, in Verbindung mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom
  15. August 2011, Zahl ***, nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz dazu verpflichtet wurde, seine Hofstelle Nr. *, Z, an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Z anzuschließen. Weiters wird festgehalten, dass sich nach Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.11.2016 nichts an den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, wie im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.11.2014, LVwG-2014/32/0919-13, dargetan, geändert hat. Dementsprechend besitzt der Beschwerdeführer Grund im Ausmaß von mehr als 43 ha, darunter auch Waldflächen im erheblichen Ausmaß. Festgehalten wird auch, dass der Beschwerdeführer den Kanalanschluss zwischenzeitlich hergestellt hat. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer den Kanalisationsanschluss zum im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses spezifizierten Tatzeitraum nicht hergestellt hat, wird von ihm selbst nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile den Kanal angeschlossen hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.11.2016 und einer Stellungnahme des Baubezirksamtes Y vom 10.11.
  16. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer von mehr als 43 ha Grund ist, ergibt sich aus dem zum Verfahren LVwG-2014/32/0919 eingeholten agrarwirtschaftlichen Gutachten, welches zur Beurteilung der Vermögenssituation auch für das gegenständliche Verfahren - auf ausdrücklichen Hinweis des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2016 – heranzuziehen war. Dieses Gutachten war im Übrigen auch der Beschwerde selbst angeschlossen. Rechtliche Erwägungen:

§ 15

Abs 1 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 35.000,00, zu bestrafen, wer unter anderem eine bestehende anschlusspflichtige Anlage nicht innerhalb der in der Anschlussentscheidung festgesetzten Frist (§ 10 Abs 2) herstellt.

Paragraph 15, Absatz eins, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 35.000,00, zu bestrafen, wer unter anderem eine bestehende anschlusspflichtige Anlage nicht innerhalb der in der Anschlussentscheidung festgesetzten Frist (Paragraph 10, Absatz 2,) herstellt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er dem Auftrag des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom

  1. August 2010, Zahl ***, iVm mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom
  2. August 2011, Zahl ***, im Zeitraum zwischen dem 10.02.2014 und dem 29.04.2015 nicht nachgekommen ist.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er dem Auftrag des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom
  3. August 2010, Zahl ***, in Verbindung mit mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom
  4. August 2011, Zahl ***, im Zeitraum zwischen dem 10.02.2014 und dem 29.04.2015 nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat entgegen der vorliegenden Anschlusspflicht den Kanalanschluss im angelasteten Tatzeitraum nicht hergestellt und hat somit den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 lit a Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 erfüllt.Der Beschwerdeführer hat entgegen der vorliegenden Anschlusspflicht den Kanalanschluss im angelasteten Tatzeitraum nicht hergestellt und hat somit den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 erfüllt.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Argument, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel zur Herstellung des Anschlusses verfügt hat, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer Eigentümer beträchtlicher Grundflächen, darunter großer Waldgrundstücke, ist. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher nicht ersichtlich, weshalb nicht durch die Veräußerung von Forstflächen die entsprechenden finanziellen Mittel zur Herstellung des Anschlusses erzielt werden hätten können. Letztendlich hat der Beschwerdeführer doch - wenn auch verspätet – angeschlossen. Dies ändert zwar an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nichts, zeigt allerdings, dass das Argument der fehlenden finanziellen Mittel zur Herstellung des Kanalanschlusses nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden kann. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest. Die belangte Behörde ist vor diesem Hintergrund auch zu Recht von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer wusste von seiner Anschlussverpflichtung nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 und ist dieser dennoch nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat daher wissentlich gehandelt. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 15 Abs 1 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 35.000,00 vor. Paragraph 15, Absatz eins, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 35.000,00 vor. Zur Strafbemessung wird festgehalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch diesbezüglich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht heranzuziehen ist. Zu berücksichtigen war im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich den Kanalanschluss tatsächlich hergestellt hat, was ihm zu Folge des § 34 Abs 1 Z 15 StGB als Milderungsgrund anzurechnen war. Alleine aus diesem Grund konnte die ausgesprochene Geldstrafe bedeutend herabgesetzt werden. Zur Strafbemessung wird festgehalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch diesbezüglich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht heranzuziehen ist. Zu berücksichtigen war im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich den Kanalanschluss tatsächlich hergestellt hat, was ihm zu Folge des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB als Milderungsgrund anzurechnen war. Alleine aus diesem Grund konnte die ausgesprochene Geldstrafe bedeutend herabgesetzt werden. Dennoch war vor dem Hintergrund der vorsätzlichen Begehungsweise und der einschlägigen Vorbestrafung – der Beschwerdeführer wurde bereits mit durch das Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigten Straferkenntnis vom 05.02.2014, Zl *** wegen der gleichen Übertretung schuldig erkannt und über ihn im damaligen Verfahren eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 10.000,00 verhängt – eine Geldstrafe wie in der nunmehr festgesetzten Höhe auszusprechen. Die Geldstrafe beträgt allerdings nunmehr weniger als 5 % des vorgesehenen Strafrahmens und erweist sich diese unter Berücksichtigung der sonstigen Strafbemessungsgründe, wie des bedeutenden Vermögens des Beschwerdeführers unter Annahme eines – nach Tilgung von Krediten – niedrigen laufenden Einkommens aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, als schuld- und tatangemessen. Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe war auch das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe sowie des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde neu festzusetzen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens war Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision im Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.42.2252.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.