RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/22/2049-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden der BB und der CC, beide Adresse7 in Z, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. DD, Adresse8, Z sowie des Rechtsanwalt Dr. EE, Adresse9, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 19.8.2016, Zl. *** wegen Erteilung der Baubewilligung für die Sanierung, die Instandsetzung, die Aufstockung, die Errichtung einer Tiefgarage und Kellerabteile sowie die Errichtung eines Nebengebäudes im Anwesen Adresse1, 2, 3, 4 und Adresse5, 6 in Z (Gp ***/* KG Z) zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde der Nachbarn BB und CC wird als unbegründet abgewiesen, jene des Nachbarn Rechtsanwalt EE als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Baubescheid des Stadtmagistrates Z vom 19.8.2016, Zl. *** wurde der A GmbH & Co KG die Baubewilligung für die Sanierung, die Instandsetzung, die Aufstockung, die Errichtung einer Tiefgarage und Kellerabteile sowie die Errichtung eines Nebengebäudes im Anwesen Adresse1, 2, 3, 4 und Adresse5, 6 in Z (Gp ***/* KG Z) erteilt. Dem angefochtenen Bescheid ist unter der Rubrik „Baubeschreibung“ eine eingehende Beschreibung des Bauvorhabens zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid haben Nachbarn bzw. deren Rechtsnachfolger, namentlich sind das BB und CC sowie Rechtsanwalt Dr. EE, rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend ausgeführt, der dem Bauvorhaben zugrunde zu legende Bebauungsplan sei anlassbezogen geändert worden und daher gesetz- bzw. verfassungswidrig. Weiters fehle die Zustimmung des Eigentümers eines Nachbargrundstückes im Hinblick auf die Verbauung von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt der Stadtgemeinde Z bezüglich des Bebauungsplanes **-**, Zl. ***. Weiters wurde die gutachterliche Stellungnahme des raumplanerischen Amtssachverständigen des Sachgebietes Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.1.2016, *** eingeholt und in dieses Einsicht genommen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2016/94 (TBO 2011) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2016/94 (TBO 2011) lauten wie folgt: § 26Paragraph 26Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. […]“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Beiden Beschwerden ist eine klare Stoßrichtung zu entnehmen – die Bekämpfung des, nach Ansicht der Beschwerdeführer, gesetz- bzw. verfassungswidrigen Bebauungsplanes **-**, der die gegenständliche Aufstockung ermöglicht. Der Beschwerdeeinwand der BB und CC im Hinblick auf eine fehlende Zustimmung eines anderen Nachbarn geht selbstredend völlig ins Leere, betrifft dieses Vorbringen doch nicht ihre Rechtsposition. Es ist nämlich zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von („seinen“) subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen (oder wie hier im Hinblick auf die Verbauung der Grundstücksgrenze die Rechte anderer Nachbarn), da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Es ist nämlich zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von („seinen“) subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen (oder wie hier im Hinblick auf die Verbauung der Grundstücksgrenze die Rechte anderer Nachbarn), da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerdeführer BB und CC sind Miteigentümer des unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstücks Gp. ***/* KG Z. Sie sind sohin unstrittig Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 3 TBO
- Die Beschwerdeführer BB und CC sind Miteigentümer des unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstücks Gp. ***/* KG Z. Sie sind sohin unstrittig Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO
- Rechtsanwalt Dr. EE ist Miteigentümer der Gp. ***/* KG Z (sowie der Bp. **** KG Z, die jedoch außerhalb der 15-Meter-Abstandslinie liegt). Diese Parzelle liegt lediglich innerhalb der 15-Meter Abstandslinie zum gegenständlichen Bauplatz, sie reicht nicht in die 5-Meter-Abstandslinie (vgl. etwa den „Lage- und Höhenplan, M 1:250, Datum 22.1.2016“ mit dem Einlaufstempel des Stadtmagistrats Z vom 26.1.2016). Ihm kommt daher nach § 26 Abs 4 TBO 2011 lediglich das Recht zu, die Nichteinhaltung der im § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Darunter fällt jedoch nicht die Nichteinhaltung der Festlegung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Bauhöhe (lit c legcit). Sein diesbezüglicher Einwand anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.3.2016 (er schloss sich über seine Vertreterin Mag. FF den Einwendungen des Rechtsanwalt Dr. DD an – siehe dazu unten), der darauf abzielt, dass das gegenständliche Projekt im Hinblick auf den seiner Ansicht nach gesetzwidrigen Bebauungsplan höhenmäßig unzulässig sei – (siehe im Einzelnen dazu unten) erweist sich daher als unzulässig und er hat folgerichtig seine Parteistellung verloren. Wenn nämlich der Nachbar nach § 26 Abs 4 TBO 2011 kein Mitspracherecht im Hinblick auf Festlegungen des Bebauungsplanes ua hinsichtlich der Bauhöhe hat, kommt ihn ein solches auch nicht in Bezug auf die Frage, ob ein Projekt deshalb höhenmäßig unzulässig sei, weil der zugrundeliegende Bebauungsplan gesetzwidrig ist, zu. Die vorliegende Beschwerde ist daher unzulässig. Rechtsanwalt Dr. EE ist Miteigentümer der Gp. ***/* KG Z (sowie der Bp. **** KG Z, die jedoch außerhalb der 15-Meter-Abstandslinie liegt). Diese Parzelle liegt lediglich innerhalb der 15-Meter Abstandslinie zum gegenständlichen Bauplatz, sie reicht nicht in die 5-Meter-Abstandslinie vergleiche etwa den „Lage- und Höhenplan, M 1:250, Datum 22.1.2016“ mit dem Einlaufstempel des Stadtmagistrats Z vom 26.1.2016). Ihm kommt daher nach Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 lediglich das Recht zu, die Nichteinhaltung der im Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Darunter fällt jedoch nicht die Nichteinhaltung der Festlegung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Bauhöhe (Litera c, legcit). Sein diesbezüglicher Einwand anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.3.2016 (er schloss sich über seine Vertreterin Mag. FF den Einwendungen des Rechtsanwalt Dr. DD an – siehe dazu unten), der darauf abzielt, dass das gegenständliche Projekt im Hinblick auf den seiner Ansicht nach gesetzwidrigen Bebauungsplan höhenmäßig unzulässig sei – (siehe im Einzelnen dazu unten) erweist sich daher als unzulässig und er hat folgerichtig seine Parteistellung verloren. Wenn nämlich der Nachbar nach Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 kein Mitspracherecht im Hinblick auf Festlegungen des Bebauungsplanes ua hinsichtlich der Bauhöhe hat, kommt ihn ein solches auch nicht in Bezug auf die Frage, ob ein Projekt deshalb höhenmäßig unzulässig sei, weil der zugrundeliegende Bebauungsplan gesetzwidrig ist, zu. Die vorliegende Beschwerde ist daher unzulässig. In weiterer Folge war zu prüfen, ob die Beschwerdeführer BB und CC (bzw. ihr Rechtsvorgänger) anlässlich der mündlichen Verhandlung rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben haben. Nur in diesem Fall hätten sie ihre Parteistellung nicht verloren. Rechtsanwalt Dr. DD als Rechtsvorgänger brachte in der mündlichen Verhandlung vor wie folgt: „Ich spreche mich gegen die Aufstockung insoweit aus, als sie über die Maße hinausgeht, die nach dem zuvor bestehenden Bebauungsplan zulässig waren. Die derzeit gültige Bebauungsplanänderung erfolgte ausschließlich aus Anlass dieses Bauvorhabens nur für eine Parzelle und ist daher verfassungswidrig.“ Als Nachbarn nach § 26 Abs 3 TBO 2011 sind die Beschwerdeführer – wie erwähnt - berechtigt u.a. die Festlegung des Bebauungsplanes in Bezug auf die Bauhöhe einzuwenden. Mit der oben gewählten Formulierung erfolgte dies in ausreichend konkretem Ausmaß. Sie brachten damit unzweideutig zum Ausdruck, dass das Gebäude aufgrund der Festlegungen im ihrer Ansicht nach gesetzes- und verfassungswidrigen Bebauungsplan, vor allem im Vergleich zur unmittelbaren baulichen Umgebung, höhenmäßig ein unzulässiges Ausmaß erreicht. Als Nachbarn nach Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 sind die Beschwerdeführer – wie erwähnt - berechtigt u.a. die Festlegung des Bebauungsplanes in Bezug auf die Bauhöhe einzuwenden. Mit der oben gewählten Formulierung erfolgte dies in ausreichend konkretem Ausmaß. Sie brachten damit unzweideutig zum Ausdruck, dass das Gebäude aufgrund der Festlegungen im ihrer Ansicht nach gesetzes- und verfassungswidrigen Bebauungsplan, vor allem im Vergleich zur unmittelbaren baulichen Umgebung, höhenmäßig ein unzulässiges Ausmaß erreicht. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Die Nachbarn bringen nämlich nicht im Ansatz vor, dass das geplante Gebäude, insb. die geplante Aufstockung mit dem rechtsgültigen Bebauungsplan **-** in Widerspruch stünde (auch das amtswegige Ermittlungsverfahren hat nichts anderes ergeben). Auch das formal richtige Zustandekommen des zitierten Bebauungsplanes wird nicht kritisiert (siehe dazu im Übrigen etwa die positive Stellungnahme der Aufsichtsbehörde vom 14.1.2016). Die Beschwerdeführer bringen vielmehr ausschließlich inhaltliche Bedenken gegen den Bebauungsplan vor. Im Kern ihrer Einwendungen steht der Vorwurf, der Bebauungsplan wäre allein deshalb erlassen worden, um ein konkretes Projekt zu ermöglichen, es handle sich um eine sog. „anlassbezogene“ Änderung des Bebauungsplanes. Es würden dabei ausschließlich die individuellen Interessen des Bauwerbers berücksichtigt. Die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes verletze daher mangels sachlicher Rechtfertigung den Gleichheitsgrundsatz. Die Beschwerde erweist sich daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Judikatur des VwGH zu § 9 Abs 1 VwGVG (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120) als ausreichend begründet.Die Beschwerdeführer bringen vielmehr ausschließlich inhaltliche Bedenken gegen den Bebauungsplan vor. Im Kern ihrer Einwendungen steht der Vorwurf, der Bebauungsplan wäre allein deshalb erlassen worden, um ein konkretes Projekt zu ermöglichen, es handle sich um eine sog. „anlassbezogene“ Änderung des Bebauungsplanes. Es würden dabei ausschließlich die individuellen Interessen des Bauwerbers berücksichtigt. Die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes verletze daher mangels sachlicher Rechtfertigung den Gleichheitsgrundsatz. Die Beschwerde erweist sich daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Judikatur des VwGH zu Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120) als ausreichend begründet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat gleich der Behörde einen ordnungsgemäß kundgemachten (dieser Umstand wird weder gerügt noch gibt es – wie erwähnt – sonst irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Behörde beim Zustandekommen des Bebauungsplanes irgendwelche formalrechtlichen Fehler unterlaufen wären) Bebauungsplan anzuwenden. Das Verwaltungsgericht ist allerdings verpflichtet, den Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es Bedenken gegen die Anwendung der Rechtsvorschrift aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit hat (Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 135 Abs 4 B-VG). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat gleich der Behörde einen ordnungsgemäß kundgemachten (dieser Umstand wird weder gerügt noch gibt es – wie erwähnt – sonst irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Behörde beim Zustandekommen des Bebauungsplanes irgendwelche formalrechtlichen Fehler unterlaufen wären) Bebauungsplan anzuwenden. Das Verwaltungsgericht ist allerdings verpflichtet, den Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es Bedenken gegen die Anwendung der Rechtsvorschrift aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit hat (Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG). Diese Bedenken liegen jedoch aus folgenden Erwägungen nicht vor: Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zur Gesetzwidrigkeit von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen bestimmte Grundsätze herausgearbeitet. Hervorzuheben sind dabei der Grundsatz der „Legitimation durch Verfahren“ und die Interessensabwägung. Einer Änderung eines – wie hier – Bebauungsplanes hat demgemäß eine angemessene, begründete Grundlagenforschung voranzugehen. Bereits den entsprechenden Akten (und nicht erst nach Verordnungserlassung eingeholten planerischen Gutachten) muss eine eingehende fachliche Auseinandersetzung entnommen werden können (vgl. dazu VfGH 18.6.2015, V1/2015 mwH). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist dies im gegenständlichen Fall im ausreichenden Ausmaß erfolgt. Dem Akt der Stadtgemeinde Z bezüglich des Bebauungsplanes **-**, Zl. *** ist dazu zunächst zu entnehmen, dass seitens des Z Gestaltungsbeirates (ZGB) ein Wettbewerb für sinnvoll erachtet wurde (vgl. das Protokoll zur
- Sitzung des ZGB am 17./18.3.2014, Scheiben des Amtes für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration - im Folgenden „Stadtplanung“ - vom 11.3.2014). Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zur Gesetzwidrigkeit von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen bestimmte Grundsätze herausgearbeitet. Hervorzuheben sind dabei der Grundsatz der „Legitimation durch Verfahren“ und die Interessensabwägung. Einer Änderung eines – wie hier – Bebauungsplanes hat demgemäß eine angemessene, begründete Grundlagenforschung voranzugehen. Bereits den entsprechenden Akten (und nicht erst nach Verordnungserlassung eingeholten planerischen Gutachten) muss eine eingehende fachliche Auseinandersetzung entnommen werden können vergleiche dazu VfGH 18.6.2015, V1/2015 mwH). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist dies im gegenständlichen Fall im ausreichenden Ausmaß erfolgt. Dem Akt der Stadtgemeinde Z bezüglich des Bebauungsplanes **-**, Zl. *** ist dazu zunächst zu entnehmen, dass seitens des Z Gestaltungsbeirates (ZGB) ein Wettbewerb für sinnvoll erachtet wurde vergleiche das Protokoll zur
- Sitzung des ZGB am 17./18.3.2014, Scheiben des Amtes für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration - im Folgenden „Stadtplanung“ - vom 11.3.2014). Im Schreiben der Stadtplanung vom 7.4.2014 zur
- Sitzung des Bauausschusses wurden stadt-, grün- und verkehrsplanerische Zielsetzungen und Randbedingungen für den angeführten Wettbewerb ausgearbeitet und die Wohlmeinung für die Änderung des Bebauungsplanes auf der Basis eines aus einem Architekturwettbewerb hervorgegangenen, qualitätsvollen Projektes empfohlen. In diesem Schreiben wurde die Bestandssituation genau beschrieben und typische Merkmale hervorgehoben. So ist demnach der gegenständliche Planungsbereich nicht durch Großformen, sondern durch die Qualität der kleinteiligen gründerzeitlichen Blockrandbauten mit differenzierten Fassaden und Dachkörpern geprägt. Die stadtplanerischen Überlegungen wurden detailliert dargelegt. Hervorgehoben wurden die begrenzten Flächenressourcen von Z und die daraus resultierende Notwendigkeit einer verstärkten Innenentwicklung. Von besonderer Bedeutung sei daher die bestmögliche Nutzung der vorhandenen Flächen und damit auch die Forcierung von Dachgeschoßausbauten/Aufstockungen. Es habe sich jedoch in den vergangenen Jahren herausgestellt, dass Dachgeschoßausbauten/Aufstockung eine schwierige stadtgestalterische Planungsaufgabe darstellen, für die es kaum allgemeingültige Beispiele gäbe, die als Vorbild für andere Projekte dienen könnten. Die Herausforderungen bestehen insbesondere darin, dass Ausbauten unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Qualitäten von Wohnungen im Bestand und in der Umgebung erfolgen und dass die wertvolle Stadtstruktur des Y nicht beeinträchtigt und qualitätsvoll weiterentwickelt wird. In welchem Maß und in welcher Form ein Ausbau möglich ist, soll im Wettbewerb untersucht und aufgezeigt werden. Gerade da das gegenständliche Vorhaben nur einen Teilbereich des Gevierts betrifft, soll die Entwicklung des Projektes im Kontext des umgebenden Bereiches gesehen werden und soll hinsichtlich der städtebaulichen Lösung, der Gebäude-/Erschließungsstruktur, der Freiraumqualität, als auch einer innovativen Wohnungstypologie beispielsgebend für die weitere Entwicklung im Umfeld sein. In weiterer Folge werden die stadt-, grün- und verkehrsplanerischen Randbedingungen und Zielsetzungen für das Wettbewerbsverfahren näher umschrieben. Hervorgehoben sei hier die Lösung des Konfliktes, der aus dem angestrebten Nebeneinander einer größtmöglichen Verdichtung mit dem Erhalt einer qualitätsvollen Bestandcharakteristik der Blockrandbebauung entsteht. In Bezug auf die Belichtungssituationen der Umgebung soll das Lichtraumprofil straßenseitig von ca 1:1 aufgenommen und weiterentwickelt werden. Einhaltung der Mindestabstände (außer zu benachbarten Blockrändern in geschlossener Bauweise) von 0,6-fache der Höhe. Der Stellungnahme der Stadtplanung vom 13.11.2014 zur
- Sitzung des Bauausschusses ist zu entnehmen, dass das aus dem Wettbewerb hervorgegangene Siegerprojekt unter der Voraussetzung einer qualitätvollen Weiterentwicklung im Sinne der näher angeführten Empfehlungen sowie einer vertraglichen Absicherung als Grundlage für die Änderung des Bebauungsplanes zustimmend zur Kenntnis genommen wird. Im eigentlichen Verfahren zur Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes wird zunächst in einer Kurzstellungnahme der Stadtplanung vom 10.6.2015 das öffentliche Interesse an der Änderung des bestehenden Bebauungsplanes wie folgt dargelegt: Schaffung von 20 geförderten Mietwohnung, moderate Erhöhung unter Beibehaltung des Bestandes in qualitätvoller Gestaltung. Weiters wird die vertragliche Absicherung betont. In der gutachterlichen Stellungnahme der Stadtplanung vom 26.6.2015 erfolgt eine eingehende Darlegung der stadtplanerischen Überlegungen zur Bebauungsplanänderung. Betont wird dabei, dass die gegenständliche Blockrandverbauung bereits unterschiedliche Höhen aufweist und in Teilbereichen z.B. die Bestandsfirste über 23 m hoch sind oder Turmaufbauten aufweisen. Die Erhöhung im Bereich der geplanten Aufstockung sei bloß moderat, indem die Gebäude straßenseitig um ca 2m auf ca 18,5 m und hofseitig um ca 3,5 m auf ca 22 m erhöht werden. Der neue First ist knapp unter 23 m hoch (595,13 üNN). Diese moderate Erhöhung unter Beibehaltung der hofseitigen Hauptfassadenflucht und die Gliederung würden den Bestand des Blockrandes respektieren. Der neu gebildete Dachkörper mit geneigten Dachflächen und einheitlicher Materialisierung nehme die Charakteristik der Dachlandschaft des (Stadtteiles) Y auf. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde umfasst die gegenständliche Bebauungsplanung jedoch auch die übrigen Bereiche des – gesamten - Blockrandgebäudes. Zum nördlichen Teil des Blockrandgebäudes (ca. 1/3 des Blockes) führt die Stadtplanung aus, dass der Wettbewerb für diesen Bereich mögliche Entwicklungen aufgezeigt habe. Dieser Bereich sollte ebenfalls nur gesamthaft weiterentwickelt werden. Aus diesem Grunde wird für diesen Bereich der Bestand festgelegt. Bei Vorlage eines qualitätvollen Projektes könne unter gewissen namentlich genannten Voraussetzungen auch hier eine Änderung des Bebauungsplanes erfolgen. Der Bestand des südwestlichen Bereiches des Blocks sei bereits zu großen Teilen im Rahmen des derzeit gültigen Bebauungsplanes aufgestockt und ausgebaut worden. Für die noch nicht ausgebauten Dachböden werde durch den gegenständlichen Plan ein Ausbau mit Trauf- und Firsthöhen wie für den Wettbewerbsbereich ermöglicht. In der Stellungnahme der Stadtplanung vom 25.9.2015 erfolgte eine eingehende, auf die Ziele der örtlichen Raumordnung (§ 27 TROG 2011) bezugnehmende Auseinandersetzung mit den zum Bebauungsplanentwurf eingelangten Stellungnahmen der Nachbarn. Eingehend begründet wurde die stadtplanerische Notwendigkeit, den nördlichen Teil des gegenständlichen Blocks – derzeit – von einer generellen Erhöhung auszuschließen. Betont wurde nochmals, dass die Erhöhung als geringfügig einzustufen sei und das ausgewogenen Lichtprofile erhalten blieben. In der Stellungnahme der Stadtplanung vom 25.9.2015 erfolgte eine eingehende, auf die Ziele der örtlichen Raumordnung (Paragraph 27, TROG 2011) bezugnehmende Auseinandersetzung mit den zum Bebauungsplanentwurf eingelangten Stellungnahmen der Nachbarn. Eingehend begründet wurde die stadtplanerische Notwendigkeit, den nördlichen Teil des gegenständlichen Blocks – derzeit – von einer generellen Erhöhung auszuschließen. Betont wurde nochmals, dass die Erhöhung als geringfügig einzustufen sei und das ausgewogenen Lichtprofile erhalten blieben. Das Verordnungsprüfungsverfahren nach § 77 Innsbrucker Stadtrecht durch die Tiroler Landesregierung zeigte, dass gegen den Bebauungsplan **-** weder in inhaltlicher noch in formaler Hinsicht Einwände bestehen (Schreiben vom 14.1.2016). Der diesem Schreiben zugrundeliegenden raumordnungsfachlichen Stellungnahme des Sachgebietes Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.1.2016 ist zu entnehmen, dass gegen diesen Bebauungsplan in raumordnungsfachlicher Sicht zusammenfassend kein Einwand besteht. Das Verordnungsprüfungsverfahren nach Paragraph 77, Innsbrucker Stadtrecht durch die Tiroler Landesregierung zeigte, dass gegen den Bebauungsplan **-** weder in inhaltlicher noch in formaler Hinsicht Einwände bestehen (Schreiben vom 14.1.2016). Der diesem Schreiben zugrundeliegenden raumordnungsfachlichen Stellungnahme des Sachgebietes Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.1.2016 ist zu entnehmen, dass gegen diesen Bebauungsplan in raumordnungsfachlicher Sicht zusammenfassend kein Einwand besteht. Das oben skizzierte Verfahren zur Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes zeigt sohin, dass eine eingehende Grundlagenforschung (siehe dazu etwa VfGH 13.10.2016, V 163/2015) sowie stadtplanerische Begründung insb. in Bezug auf die Ziele der örtlichen Raumordnung erfolgt ist. Auch die Interessen der Nachbarschaft wurden berücksichtigt (z.B. zur Belichtung) bzw. erfolgte eine Rücksichtnahme auf den qualitätvollen baulichen Bestand des Blocks (vgl. dazu etwa VfGH 18.6.2015, V172015). Der Umstand, dass hier der Erlassung eines Bebauungsplanes ein konkretes Projekt zu Grunde liegt, erscheint dem erkennenden Gericht fallbezogen nicht unsachlich. Zunächst ist im Hinblick auf die Begründung in der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich auf die anlassbezogene Widmung bzw. Erstellung von Bebauungsplänen einzugehen, denen der VfGH sehr kritisch gegenübersteht. Insbesondere wenn es um die rechtliche Sanierung von sog. „Schwarzbauten“ geht, betont der VfGH, dass eine Änderung von Bebauungsplänen allein deshalb, um eine nachträgliche Baubewilligung zu ermöglichen, nicht im allgemeinen Interesse liege (siehe z.B. VfSlg 12171/1989). Dies bedeutet aber nicht, dass im Einzelfall auch bei Vorliegen eines konsenslos errichteten Gebäudes eine Planänderung, die schlussendlich den Schwarzbau legitimiert, per se gesetzwidrig ist (vgl. Jahn/Oberndorfer, Die Normenkontrolle des Verfassungsgerichtshofes im Bereich der Raumplanung
(1994)121 oder VfGH 3.12.2009, B 788/08). Vielmehr kommt es in solchen Fällen darauf an, ob diese Planänderung – ungeachtet des konsenslosen Gebäudes – den planerischen Zielsetzungen, insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnungen entspricht. Nicht anders verhält es sich aber bei solchen Planänderungen, die (erst) aufgrund eines konkreten Projektes erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Fallkonstellation ausgeführt wie folgt: Das oben skizzierte Verfahren zur Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes zeigt sohin, dass eine eingehende Grundlagenforschung (siehe dazu etwa VfGH 13.10.2016, römisch fünf 163 aus 2015,) sowie stadtplanerische Begründung insb. in Bezug auf die Ziele der örtlichen Raumordnung erfolgt ist. Auch die Interessen der Nachbarschaft wurden berücksichtigt (z.B. zur Belichtung) bzw. erfolgte eine Rücksichtnahme auf den qualitätvollen baulichen Bestand des Blocks vergleiche dazu etwa VfGH 18.6.2015, V172015). Der Umstand, dass hier der Erlassung eines Bebauungsplanes ein konkretes Projekt zu Grunde liegt, erscheint dem erkennenden Gericht fallbezogen nicht unsachlich. Zunächst ist im Hinblick auf die Begründung in der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich auf die anlassbezogene Widmung bzw. Erstellung von Bebauungsplänen einzugehen, denen der VfGH sehr kritisch gegenübersteht. Insbesondere wenn es um die rechtliche Sanierung von sog. „Schwarzbauten“ geht, betont der VfGH, dass eine Änderung von Bebauungsplänen allein deshalb, um eine nachträgliche Baubewilligung zu ermöglichen, nicht im allgemeinen Interesse liege (siehe z.B. VfSlg 12171 aus 1989,). Dies bedeutet aber nicht, dass im Einzelfall auch bei Vorliegen eines konsenslos errichteten Gebäudes eine Planänderung, die schlussendlich den Schwarzbau legitimiert, per se gesetzwidrig ist vergleiche Jahn/Oberndorfer, Die Normenkontrolle des Verfassungsgerichtshofes im Bereich der Raumplanung
(1994)121 oder VfGH 3.12.2009, B 788/08). Vielmehr kommt es in solchen Fällen darauf an, ob diese Planänderung – ungeachtet des konsenslosen Gebäudes – den planerischen Zielsetzungen, insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnungen entspricht. Nicht anders verhält es sich aber bei solchen Planänderungen, die (erst) aufgrund eines konkreten Projektes erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Fallkonstellation ausgeführt wie folgt: „Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes erweist sich nicht schon dann als gesetzwidrig, wenn der Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bewusst wird. Wesentlich ist vielmehr, ob die geänderte Planung sachgerecht ist und ob die gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegen oder nicht (vgl. dazu etwa W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5 E 30 zu § 15 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich angesichts dessen nicht veranlasst, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des besagten Flächenwidmungsplanes zu stellen.“ (VwGH 14.4.2016, 2013/06/0008).„Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes erweist sich nicht schon dann als gesetzwidrig, wenn der Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bewusst wird. Wesentlich ist vielmehr, ob die geänderte Planung sachgerecht ist und ob die gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegen oder nicht vergleiche , dazu etwa W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5 E 30 zu Paragraph 15, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich angesichts dessen nicht veranlasst, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des besagten Flächenwidmungsplanes zu stellen.“ (VwGH 14.4.2016, 2013/06/0008). Im gegenständlichen Fall konnte im Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplanes raumordnungsfachlich überzeugend dargelegt werden, dass aufgrund der komplexen baulichen Bestandssituation (insbesondere der hohen baulichen Qualität des Bestandes, der Lösung des Konfliktes zwischen Verdichtung einerseits und Berücksichtigung anderer Interessen wie insb. Belichtung andererseits) zunächst die Durchführung eines Wettbewerbes als Grundlage für ein Einreichprojekt zielführender erscheint als die vorherige Erlassung eines Bebauungsplanes. Diese Umkehrung der grundsätzlichen Reihenfolge „1.Bebauungsplan,
- Projekt“ ermöglicht hier zusammen mit einer vertraglichen Projektsicherung eine qualitätsvolle und zahlreichen stadtplanerischen Interessen entsprechende moderate Erhöhung der verfahrensgegenständlichen Objekte des Blocks. Nachvollziehbar wurde seitens der Stadtplanung begründet, dass aus diesem Grunde im Bebauungsplan der nördliche Bereich des Blocks in seinem Bestand festgelegt wurde, um auch hier, nach Vorlage eines entsprechenden Gesamtprojektes, eine Aufstockung zu ermöglichen. Der südwestliche Bereich des Blocks sei teilweise bereits aufgestockt und wurde für die übrigen Teile eine Aufstockung ähnlich dem gegenständlichen Projekt ermöglicht. Die – aktuell - unterschiedliche Bebaubarkeit der einzelnen Bereiche des gegenständlichen Blocks aufgrund der Festlegungen im neuen Bebauungsplan ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts nachvollziehbar begründet und liegt noch im Planungsermessen der Stadtgemeinde (vgl. VfGH 12.12.2013, V3/2010). Im gegenständlichen Fall konnte im Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplanes raumordnungsfachlich überzeugend dargelegt werden, dass aufgrund der komplexen baulichen Bestandssituation (insbesondere der hohen baulichen Qualität des Bestandes, der Lösung des Konfliktes zwischen Verdichtung einerseits und Berücksichtigung anderer Interessen wie insb. Belichtung andererseits) zunächst die Durchführung eines Wettbewerbes als Grundlage für ein Einreichprojekt zielführender erscheint als die vorherige Erlassung eines Bebauungsplanes. Diese Umkehrung der grundsätzlichen Reihenfolge „1.Bebauungsplan,
- Projekt“ ermöglicht hier zusammen mit einer vertraglichen Projektsicherung eine qualitätsvolle und zahlreichen stadtplanerischen Interessen entsprechende moderate Erhöhung der verfahrensgegenständlichen Objekte des Blocks. Nachvollziehbar wurde seitens der Stadtplanung begründet, dass aus diesem Grunde im Bebauungsplan der nördliche Bereich des Blocks in seinem Bestand festgelegt wurde, um auch hier, nach Vorlage eines entsprechenden Gesamtprojektes, eine Aufstockung zu ermöglichen. Der südwestliche Bereich des Blocks sei teilweise bereits aufgestockt und wurde für die übrigen Teile eine Aufstockung ähnlich dem gegenständlichen Projekt ermöglicht. Die – aktuell - unterschiedliche Bebaubarkeit der einzelnen Bereiche des gegenständlichen Blocks aufgrund der Festlegungen im neuen Bebauungsplan ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts nachvollziehbar begründet und liegt noch im Planungsermessen der Stadtgemeinde vergleiche VfGH 12.12.2013, V3/2010). Zusammenfassend bestehen beim erkennenden Gericht keine Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplans **-** und sieht sich daher das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht veranlasst, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des besagten Bebauungsplanes zu stellen. Das gegenständliche Projekt entspricht dem Bebauungsplan **-**. Die Bedenken der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Höhe des Gebäudes nach geplanter Aufstockung erweisen sich als nicht begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, da Gegenstand der Beschwerden allein die Frage der Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung **-** war, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu § 24 Abs 4 VwGVG und VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, Zl 011/06/0024).Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, Zl 011/06/0024). Schließlich haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gestellt, dies obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.22.2049.3