GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 25.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 24.02.2016 um 08.28 Uhr in X, Adresse1, Richtung Osten als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ** das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ ausgenommen öffentliche Verkehrsmittel nicht beachtet und dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 2 StVO verletzt zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung
VO eine Geldstrafe von Euro 70,00, im Falle der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und acht Stunden verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,00 bemessen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 25.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 24.02.2016 um 08.28 Uhr in römisch zehn, Adresse1, Richtung Osten als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ** das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ ausgenommen öffentliche Verkehrsmittel nicht beachtet und dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO verletzt zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von Euro 70,00, im Falle der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und acht Stunden verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,00 bemessen. In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde dieses Straferkenntnis hinsichtlich seines gesamten Umfanges und Inhaltes bestritten und darauf hingewiesen, dass es sich bei dem von ihm gelenkten Taxi um ein öffentliches Verkehrsmittel gehandelt habe, weil dieses allgemein zugänglich sei und darüber hinaus auch einer Beförderungs- und Bereithaltungspflicht nach § 6 (richtig: § 9) Tiroler Personenbeförderungsordnung 2000 unterliege. Auch aus dem Gesetz für den öffentlichen Nah- und Regionalverkehr ergebe sich aus § 5, dass die Fahrten im Taxigewerbe grundsätzlich einen öffentlichen Personenverkehr darstellen. Im § 5 Abs 1 ÖPNRV-G sei nämlich festgehalten, dass die Bestimmung dieses Gesetzes auf dem Betrieb von öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr zu Lande Anwendung finde. Im selben Paragraphen seien jedoch Verkehre nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz ausdrücklich ausgenommen. Eine derartige Ausnahme sei aber nur dann sinnvoll und notwendig, wenn grundsätzlich die Verkehre nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, insbesondere sohin Taxifahrten, dem öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr zuzuordnen seien, widrigenfalls eine derartige Ausnahme nach § 5 Abs 2 ÖPNRV-G nicht notwendig wäre. Der öffentliche Verkehr werde nach Lehre und Rechtsprechung als jene Verkehrsart angenommen, bei der jedermann zu gleichen Bedingungen einen gesetzlichen Beförderungsanspruch habe. Diese Definition treffe selbstverständlich auch auf das Taxigewerbe zu, zumal hier eine gesetzliche Beförderungsverpflichtung bestehe und darüber hinaus eine Tarifbindung dafür sorge, dass das Taxi von jedermann zu gleichen Bedingungen benützt werden könne. Auch die Wirtschaftskammer gehe in zahlreichen Publikationen davon aus, dass Taxen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zu zählen seien. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu G211/01, V61/01, in dem im Ergebnis festgehalten werde, dass das Ansinnen … dem öffentlichen Interesse an einer möglichst weitgehenden Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Anmerkung: gemeint hier die Taxen) zuwiderlaufen würde. Somit subsumiere auch die Bundesregierung Taxen unter den Begriff „öffentliche Verkehrsmittel“. Das Taxigewerbe unterliege unter anderem der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien und Gelegenheitsverkehr, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr und zahlreichen weiteren öffentlich rechtlichen Bestimmungen. In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde dieses Straferkenntnis hinsichtlich seines gesamten Umfanges und Inhaltes bestritten und darauf hingewiesen, dass es sich bei dem von ihm gelenkten Taxi um ein öffentliches Verkehrsmittel gehandelt habe, weil dieses allgemein zugänglich sei und darüber hinaus auch einer Beförderungs- und Bereithaltungspflicht nach Paragraph 6, (richtig: Paragraph 9,) Tiroler Personenbeförderungsordnung 2000 unterliege. Auch aus dem Gesetz für den öffentlichen Nah- und Regionalverkehr ergebe sich aus Paragraph 5,, dass die Fahrten im Taxigewerbe grundsätzlich einen öffentlichen Personenverkehr darstellen. Im Paragraph 5, Absatz eins, ÖPNRV-G sei nämlich festgehalten, dass die Bestimmung dieses Gesetzes auf dem Betrieb von öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr zu Lande Anwendung finde. Im selben Paragraphen seien jedoch Verkehre nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz ausdrücklich ausgenommen. Eine derartige Ausnahme sei aber nur dann sinnvoll und notwendig, wenn grundsätzlich die Verkehre nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, insbesondere sohin Taxifahrten, dem öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr zuzuordnen seien, widrigenfalls eine derartige Ausnahme nach Paragraph 5, Absatz 2, ÖPNRV-G nicht notwendig wäre. Der öffentliche Verkehr werde nach Lehre und Rechtsprechung als jene Verkehrsart angenommen, bei der jedermann zu gleichen Bedingungen einen gesetzlichen Beförderungsanspruch habe. Diese Definition treffe selbstverständlich auch auf das Taxigewerbe zu, zumal hier eine gesetzliche Beförderungsverpflichtung bestehe und darüber hinaus eine Tarifbindung dafür sorge, dass das Taxi von jedermann zu gleichen Bedingungen benützt werden könne. Auch die Wirtschaftskammer gehe in zahlreichen Publikationen davon aus, dass Taxen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zu zählen seien. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu G211/01, V61/01, in dem im Ergebnis festgehalten werde, dass das Ansinnen … dem öffentlichen Interesse an einer möglichst weitgehenden Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Anmerkung: gemeint hier die Taxen) zuwiderlaufen würde. Somit subsumiere auch die Bundesregierung Taxen unter den Begriff „öffentliche Verkehrsmittel“. Das Taxigewerbe unterliege unter anderem der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien und Gelegenheitsverkehr, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr und zahlreichen weiteren öffentlich rechtlichen Bestimmungen. Bemerkenswert erscheine auch die Tatsache, dass kurz nach der in Rede stehenden Einfahrt in Richtung Ost) in Richtung Norden (selber Kreuzungsbereich, innere Spur) sich ein VZ „Fahrverbot für ein- und mehrspurige Kraftfahrzeuge“ mit Zusatztafel „ausgenommen öffentliche Verkehrsmittel im Linienbetrieb“ befinde. Dies sei einmal mehr ein deutlicher Hinweis, dass es entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis, andere nicht im Linienbetrieb tätige öffentliche Verkehrsmittel geben müsse, eben Taxen im Gelegenheits-/“Individualbetrieb“. Aus all diesen Gründen habe der Beschwerdeführer berechtigterweise davon ausgehen können, dass Taxen öffentliche Verkehrsmittel darstellen und er am Adresse1 Richtung Osten ein- bzw weiterfahren habe dürfen, weshalb ersucht werde, das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde beigefügt wurden zwei Lichtbilder eines Verkehrszeichen Richtung Osten und Norden sowie eine Publikation der WKO. Beantragt wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Zusammenlegung mit dem bei diesem Gericht ebenso laufenden Verfahren, ****, in welchem es um die Klärung derselben Frage gehe, weiters, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und die verhängte Strafe zu mildern. Am 10.11.2016 wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde und auch die belangte Behörde Gelegenheit hatte, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass im verfahrensgegenständlichen Fall keine Tatsachenfragen zu klären seien, sondern es einzig und allein um die Frage gehe, ob Taxis zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zu zählen seien oder nicht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer lenkte am 24.02.2016 um 08.28 Uhr das Taxifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ** in X, Adresse1, Richtung Osten und hat dabei das dort deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen öffentliche Verkehrsmittel“ nicht beachtet. Rechtliche Grundlage für dieses Verbotszeichen ist die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt X vom 25.11.2005, Zl ****. Im Bereich des Bahnhofsbereiches X befindet sich auch ein Verkehrszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ mit der Zusatztafel „ausgenommen öffentliche Verkehrsmittel im Linienbetrieb und Ladetätigkeit für Bahnhofsbetriebe“. Der Beschwerdeführer lenkte am 24.02.2016 um 08.28 Uhr das Taxifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ** in römisch zehn, Adresse1, Richtung Osten und hat dabei das dort deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen öffentliche Verkehrsmittel“ nicht beachtet. Rechtliche Grundlage für dieses Verbotszeichen ist die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt römisch zehn vom 25.11.2005, Zl ****. Im Bereich des Bahnhofsbereiches römisch zehn befindet sich auch ein Verkehrszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ mit der Zusatztafel „ausgenommen öffentliche Verkehrsmittel im Linienbetrieb und Ladetätigkeit für Bahnhofsbetriebe“. Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere auch aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.11.2016. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, das ihm zur Last gelegte Fahrverhalten gesetzt zu haben, ist allerdings der Rechtsansicht, dass Taxis zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zählen und er somit bei seiner Fahrt vom Verbotszeichen „Einfahrt verboten“, eben aufgrund der Zusatztafel (ausgenommen „öffentliche Verkehrsmittel“), nicht betroffen war. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Das Verbots- oder Beschränkungszeichen „Einfahrt verboten“ zeigt an, dass für Lenker von Kraftfahrzeugen die Einfahrt verboten ist. Durch die angebrachte Zusatztafel „ausgenommen öffentliche Verkehrsmittel“ wird eine Ausnahme für öffentliche Verkehrsmittel, nicht jedoch für Taxifahrzeuge, festgelegt. Insoweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass Taxis zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zählen, weil diese sowohl der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und auch einer Beförderungs- und Bereithaltungspflicht nach der Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000 unterliegen und in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes sowie auf Rechtsansichten der Bundesregierung und der Wirtschaftskammer Österreich verwiesen wird, vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Rechtsauffassung, wie nachfolgend begründet, nicht zu teilen. Taxis zählen nicht zu den öffentlichen Verkehrsmitteln, obwohl diese
Vm § 53 Z 24 StVO berechtigt sind, Busspuren zu benützen, dies allerdings nur insofern, als das Hinweiszeichen „Fahrstreifen für Omnibusse“ angebracht ist. Diese Berechtigung führt allerdings nicht zu weitergehenden Befugnissen der Taxilenker, insbesondere nicht dazu, dass Taxilenker von sonstigen Geh- und Verboten ausgenommen werden, wie etwa vom Verbot „Einfahrt verboten“. Auch der Judikatur des VwGH ist entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht nicht zu entnehmen, dass Taxis zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zählen. Dies insbesondere deshalb, weil der VwGH das Taxi neben den öffentlichen Verkehrsmitteln nennt und somit ersichtlich wird, dass Taxifahrzeuge lediglich eine weitere Beförderungsvariante neben öffentlichen Verkehrsmitteln darstellen, selbst aber nicht dazu zählen. Der Verwaltungsgerichtshof spricht beispielsweise in seinen Entscheidungen vom 24.06.1994, 93/02/0277, vom 23.09.1999, 98/02/0195, vom 11.06.2001, 2001/02/0109 und vom 21.12.2001, 98/02/0374, davon dass unter Zugrundelegung des geforderten strengen Maßstabes die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, ebenso ausgeschöpft werden müsse wie auch die Beförderung durch Taxis in Erwägung zu ziehen sei.Insoweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass Taxis zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zählen, weil diese sowohl der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und auch einer Beförderungs- und Bereithaltungspflicht nach der Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000 unterliegen und in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes sowie auf Rechtsansichten der Bundesregierung und der Wirtschaftskammer Österreich verwiesen wird, vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Rechtsauffassung, wie nachfolgend begründet, nicht zu teilen. Taxis zählen nicht zu den öffentlichen Verkehrsmitteln, obwohl diese
Paragraph 53, Ziffer 25, in Verbindung mit Paragraph 53, Ziffer 24, StVO berechtigt sind, Busspuren zu benützen, dies allerdings nur insofern, als das Hinweiszeichen „Fahrstreifen für Omnibusse“ angebracht ist. Diese Berechtigung führt allerdings nicht zu weitergehenden Befugnissen der Taxilenker, insbesondere nicht dazu, dass Taxilenker von sonstigen Geh- und Verboten ausgenommen werden, wie etwa vom Verbot „Einfahrt verboten“. Auch der Judikatur des VwGH ist entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht nicht zu entnehmen, dass Taxis zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zählen. Dies insbesondere deshalb, weil der VwGH das Taxi neben den öffentlichen Verkehrsmitteln nennt und somit ersichtlich wird, dass Taxifahrzeuge lediglich eine weitere Beförderungsvariante neben öffentlichen Verkehrsmitteln darstellen, selbst aber nicht dazu zählen. Der Verwaltungsgerichtshof spricht beispielsweise in seinen Entscheidungen vom 24.06.1994, 93/02/0277, vom 23.09.1999, 98/02/0195, vom 11.06.2001, 2001/02/0109 und vom 21.12.2001, 98/02/0374, davon dass unter Zugrundelegung des geforderten strengen Maßstabes die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, ebenso ausgeschöpft werden müsse wie auch die Beförderung durch Taxis in Erwägung zu ziehen sei. Soweit der Beschwerdeführer seine Rechtsansicht auf die Entscheidung des VwGH vom 26.05.1999, 97/03/24 stützt, wird in dieser auf die Gesetzesmaterialien zur Kraftfahrliniengesetz-Novelle 1992 verwiesen, aus welcher folgt, dass dem Begriff „jedermann“ in § 1 Abs 1 zweiter Satz KflG 1952 idF der KflG-Novelle 1992 das Verständnis zuzuordnen ist, dass ein Kraftfahrlinienverkehr nur dann betrieben wird, wenn er für jedermann ohne Einschränkung auf eine bestimmte Benutzergruppe zugänglich ist. Auf die Fahrzeuggruppe Taxi wird in diesem Erkenntnis allerdings kein direkter Bezug genommen.Soweit der Beschwerdeführer seine Rechtsansicht auf die Entscheidung des VwGH vom 26.05.1999, 97/03/24 stützt, wird in dieser auf die Gesetzesmaterialien zur Kraftfahrliniengesetz-Novelle 1992 verwiesen, aus welcher folgt, dass dem Begriff „jedermann“ in Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz KflG 1952 in der Fassung der KflG-Novelle 1992 das Verständnis zuzuordnen ist, dass ein Kraftfahrlinienverkehr nur dann betrieben wird, wenn er für jedermann ohne Einschränkung auf eine bestimmte Benutzergruppe zugänglich ist. Auf die Fahrzeuggruppe Taxi wird in diesem Erkenntnis allerdings kein direkter Bezug genommen. Insoweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu Zahlen G211/01 und V61/01 vom 13.06.2002 verweist, in welcher im Ergebnis festgehalten worden sei, dass das Ansinnen…dem öffentlichen Interesse an einer möglichst weitgehenden Nutzung öffentlicher Verkehrsmitteln zuwiderlaufen würde, wurde hier eine Rechtsmeinung der Bundesregierung wiedergegeben, in welcher allerdings ebenfalls auf die Ergänzungsfunktion des Taxis zum öffentlichen Nahverkehr hingewiesen wurde. Der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.06.1986, GZ G14/86, G25/86, G69/86, G98/86, G95/86, G96/86, G99/86 und G100/86 ist nachstehende Rechtsansicht der Bundesregierung zu entnehmen: „Schon von ihrer allgemeinen Funktion her kommt den Trägern des Gelegenheitsverkehrs eine besondere, einem öffentlichen Interesse entsprechende Bedeutung zu. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass nach wie vor die Gelegenheitsverkehrsgewerbe, insbesondere das Taxi-Gewerbe, die wichtige Funktion eines Ersatzes für öffentliche Verkehrsmittel besitzen. Sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht ist diese Ersatzfunktion für öffentliche Verkehrsmittel, wie sie insbesondere von den Taxi-Gewerbetreibenden wahrgenommen wird, von höchster Bedeutung. Es geht darum, sicherzustellen, dass das Wirtschaftsgut „Fahrgelegenheit“ in einer die räumlichen und zeitlichen Lücken der Versorgung durch öffentliche Verkehrsmittel gewissenhaft und betriebssicher ergänzenden Aktivität ermöglicht wird. Das Gelegenheitsverkehrsgewerbe bietet somit in Ergänzung zu den öffentlichen Verkehrsmitteln ein flexibleres Beförderungssystem an, das auf diese Weise – zumindest faktisch – selbst zum Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel gezählt werden kann.“ Auf diese Ergänzungsfunktion zu den öffentlichen Verkehrsmitteln wurde von der Bundesregierung, wie bereits oben ausgeführt, auch im vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2002, G211/01, V61/01, hingewiesen. Zumal vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.11.2016 erklärt wurde, dass es sich beim Taxiunternehmen seiner Chefin BB um ein privates Unternehmen handelt und es dieser überlassen sei, einzuteilen, wann, wie lang und wo ihre Taxifahrzeuge eingesetzt werden und dass sich der Zeitplan nach den Wünschen bzw den Anrufen der Kunden richte, ist für das Landesverwaltungsgericht, vor allem auch im Hinblick auf das Nichtvorliegen eines einzuhaltenden Fahrplanes für Taxis, aber auch des Umstandes, dass der Taxifahrer mit seinem Fahrgast einen privatrechtlichen Beförderungsvertrag abschließt, im Hinblick auf die oben zitierten Ausführungen, schlüssig ableitbar, dass Taxifahrzeuge eben nicht zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zählen, sondern eben nur eine wichtige Funktion eines Ersatzes für öffentliche Verkehrsmittel darstellen. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass die diesbezügliche Zusatzbeschilderung für ihn unklar und missverständlich formuliert ist, wäre es an ihm gelegen gewesen, bei der zuständigen Behörde nähere Rechtsauskünfte einzuholen, auch zur Frage, was ein öffentliches Verkehrsmittel außerhalb des Linienbetriebes sein soll. Dass er eine entsprechende Rechtsauskunft eingeholt hat, wurde vom Beschwerdeführer im durchgeführten Verfahren nicht behauptet. Dieser konnte somit bei der Auslegung des Begriffes „öffentliche Verkehrsmittel“ nach dem Sprachgebrauch nicht davon ausgehen, dass er als Taxifahrer von diesem Begriff mitumfasst ist. Schließlich vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die Bestimmung des § 5 des Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999 – ÖPNRV-G 1999, zur Unterstützung der von ihm vertretenen Rechtsansicht nicht zu überzeugen. Aus dieser Bestimmung ist lediglich ableitbar, dass Verkehre nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 nicht unter die Bestimmungen des ÖPNRV-G 1999 fallen, ausgenommen für Zwecke des öffentlichen Personennah – und Regionalverkehrs eingerichtete alternative Betriebsformen, wie Rufbusse oder Anrufsammeltaxis im Sinne des § 38 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl I Nr 203/1999. Nach der letztgenannten Bestimmung ist dem Taxigewerbe das Anwerben von Fahrgästen bei Haltestellen des Kraftfahrlinienverkehrs nicht gestattet, doch dürfen Anrufsammeltaxis diese Haltestellen außerhalb der täglichen Betriebszeiten der Kraftfahrlinien oder mit Billigung des Berechtigungsinhabers auch während der Betriebszeiten als Abfahrtszeiten benützen. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Übertretung ein Anrufsammeltaxi gelenkt hätte, wurde von diesem im Verfahren nicht behauptet. Schließlich vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die Bestimmung des Paragraph 5, des Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999 – ÖPNRV-G 1999, zur Unterstützung der von ihm vertretenen Rechtsansicht nicht zu überzeugen. Aus dieser Bestimmung ist lediglich ableitbar, dass Verkehre nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 nicht unter die Bestimmungen des ÖPNRV-G 1999 fallen, ausgenommen für Zwecke des öffentlichen Personennah – und Regionalverkehrs eingerichtete alternative Betriebsformen, wie Rufbusse oder Anrufsammeltaxis im Sinne des Paragraph 38, des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 203 aus 1999,. Nach der letztgenannten Bestimmung ist dem Taxigewerbe das Anwerben von Fahrgästen bei Haltestellen des Kraftfahrlinienverkehrs nicht gestattet, doch dürfen Anrufsammeltaxis diese Haltestellen außerhalb der täglichen Betriebszeiten der Kraftfahrlinien oder mit Billigung des Berechtigungsinhabers auch während der Betriebszeiten als Abfahrtszeiten benützen. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Übertretung ein Anrufsammeltaxi gelenkt hätte, wurde von diesem im Verfahren nicht behauptet. Zusammenfassend ist das Landesverwaltungsgericht der Ansicht, dass der Beschwerdeführer als Taxifahrer aus der Zusatztafel „ausgenommen öffentliche Verkehrsmittel“ im verfahrensgegenständlichen Fall keine Rechte ableiten konnte und er das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ einzuhalten gehabt hätte. Auf die zutreffende Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis wird in diesem Zusammenhang ergänzend verwiesen. Der Beschwerdeführer hat somit gegen die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 2 StVO verstoßen. Zusammenfassend ist das Landesverwaltungsgericht der Ansicht, dass der Beschwerdeführer als Taxifahrer aus der Zusatztafel „ausgenommen öffentliche Verkehrsmittel“ im verfahrensgegenständlichen Fall keine Rechte ableiten konnte und er das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ einzuhalten gehabt hätte. Auf die zutreffende Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis wird in diesem Zusammenhang ergänzend verwiesen. Der Beschwerdeführer hat somit gegen die Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO verstoßen. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und in subjektiver Hinsicht zu verantworten. IV. Zur Strafbemessung:römisch vier. Zur Strafbemessung:
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, da gegen eine Norm verstoßen wurde, welche der Aufrechterhaltung, der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Fahrzeugverkehrs dient. Beim Verschulden war zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts zu werten. Der Beschwerdeführer verfügt inklusive seiner Pension über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa Euro 2.000,00 und hat keine Sorgepflichten zu tragen. Im Hinblick auf die genannten Strafzumessungskriterien ist in Anbetracht des nach § 99 Abs 3 lit a StVO normierten Strafrahmens von bis zu Euro 726,00 die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen, zumal der hierfür vorgesehene Strafrahmen lediglich mit knapp 10 % ausgeschöpft wurde.Im Hinblick auf die genannten Strafzumessungskriterien ist in Anbetracht des nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO normierten Strafrahmens von bis zu Euro 726,00 die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen, zumal der hierfür vorgesehene Strafrahmen lediglich mit knapp 10 % ausgeschöpft wurde. Einer Strafherabsetzung stehen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen. Mit Blick auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung ist die verhängte Geldstrafe somit als rechtskonform zu beurteilen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG zu Spruchpunkt
GG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.1222.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.