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{'item': 'LVwG-2016/29/2294-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/29/2294-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2016, Zahl KB-GISA-********/*/*-****, nach durchgeführter, öffentlicher, mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen gerichtlicher Verurteilung für die Ausübung des Gewerbes „Handelsagent“ verweigert.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen gerichtlicher Verurteilung für die Ausübung des Gewerbes „Handelsagent“ verweigert. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass eine Wiederholung der Straftat, aufgrund derer er mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.09.2013, 26 HV 60/13x, wegen der Straftat des schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagsätzen, verurteilt wurde, nicht zu befürchten sei. Als Handelsagent benötige er weder einen Wareneinsatz und kaufe er auch keine Waren ein, sondern erhalte er von seinen Partnern eine Entschädigung in Form einer Provision oder eines Taggeldes. Beim Gerichtsurteil vom 23.09.2013 sei als mildernd angemerkt worden, dass er bis dahin unbescholten gewesen sei, weiters sei er geständig gewesen und werde er sich um Wiedergutmachung bemühen. Einen guten Teil der Ware habe er damals an das Weingut BB zurückgesendet, in einem Telefongespräch mit Herrn BB habe dieser gesagt, dass er gar nicht wolle, dass er wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges angeklagt werde. Anschließend möchte er anmerken, dass er jetzt die einmalige Möglichkeit bekommen habe, mit renommierten Partnern eine langfristige Geschäftsbeziehung einzugehen, um somit seinen Lebensunterhalt für sich und seine 3 unterhaltspflichtigen Kinder besser abdecken zu können, als mit einer Tätigkeit als Angestellter im Außendienst. Es wurde beantragt, (wenn benötigt) eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde Folge zu geben. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Akt 26 HV 60/13x des Landesgerichtes Innsbruck. I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Am 30.04.2013 erstattete die BB KG durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck betreffend des Verdachtes strafbarer Handlungen dahingehend, als von Seiten des Beschwerdeführers bei der BB KG mehrfach Getränke bestellt wurden, obwohl bereits bei Bestellung der Waren durch den Beschwerdeführer ersichtlich gewesen sei, dass er diese Rechnungen nicht bezahlen könne. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.09.2013 zu ** HV **/**x wurde der Beschwerdeführer im Sinne des Strafantrages der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu 3 St 75/13b aufgrund des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 1. Fall StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen á Euro 4,-- sowie zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. In der gekürzten Urteilsausfertigung vom 26.09.2013 ist weiters ersichtlich, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers deshalb erfolgte, da der Beschwerdeführer in X zwischen Juni 2012 und November 2012 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Firma BB KG durch die Vorgabe seiner Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zu wiederholten Lieferung von Getränken im Wert von Euro 15.607,08 verleitet hat und dadurch die genannten in Euro 3.000,-- aber nicht Euro 5.000,-- übersteigenden Wert am Vermögen geschädigt hat. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.09.2013 zu ** HV **/**x wurde der Beschwerdeführer im Sinne des Strafantrages der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu , 3 St 75/13b aufgrund des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen á Euro 4,-- sowie zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. In der gekürzten Urteilsausfertigung vom 26.09.2013 ist weiters ersichtlich, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers deshalb erfolgte, da der Beschwerdeführer in römisch zehn zwischen Juni 2012 und November 2012 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Firma BB KG durch die Vorgabe seiner Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zu wiederholten Lieferung von Getränken im Wert von Euro 15.607,08 verleitet hat und dadurch die genannten in Euro 3.000,-- aber nicht Euro 5.000,-- übersteigenden Wert am Vermögen geschädigt hat. Dem Akt des Landesgerichtes Innsbruck ist weiters der Akt 3 U ***/**a der Staatsanwaltschaft Innsbruck beigefügt, in welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 271 Abs 1 StGB das Vergehen des Verstrickungsbuches (bzw ggf der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB) vorgeworfen wird, zumal er mehrere behördlich gepfändete Sachen (Weinflaschen und Kaffee) durch Verkauf des Weines und Entsorgung bzw Wegwerfen des Kaffees der Verstrickung entzogen habe. Der diesbezügliche Tatzeitraum lag zwischen dem 10.08.2012 und dem 09.01.2013. Das diesbezügliche Strafverfahren wurde gemäß § 192 Abs 1 StGB eingestellt.Dem Akt des Landesgerichtes Innsbruck ist weiters der Akt 3 U ***/**a der Staatsanwaltschaft Innsbruck beigefügt, in welchem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 271, Absatz eins, StGB das Vergehen des Verstrickungsbuches (bzw ggf der Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, StGB) vorgeworfen wird, zumal er mehrere behördlich gepfändete Sachen (Weinflaschen und Kaffee) durch Verkauf des Weines und Entsorgung bzw Wegwerfen des Kaffees der Verstrickung entzogen habe. Der diesbezügliche Tatzeitraum lag zwischen dem 10.08.2012 und dem 09.01.2013. Das diesbezügliche Strafverfahren wurde gemäß Paragraph 192, Absatz eins, StGB eingestellt. Im Straftrakt liegt weiters eine Kopie des Insolvenzaktes ** S **/**g des Landesgerichtes Innsbruck betreffend das Konkursverfahren des Beschwerdeführers. Der darin befindlichen Gläubigerliste ist zu entnehmen, dass Gläubiger großteils Gastgewerbebetriebe und Weingüter waren, die diesbezüglichen Verbindlichkeiten allein gegenüber den Lieferanten beliefen sich auf über € 160.000,--. Dem Gerichtsakt ist weiters eine Liste beigefügt, in welcher die bei Gericht gegen den Beschwerdeführer anhängigen (anhängig gewesenen) Verfahren angeführt sind, wobei daraus ersichtlich ist, dass bereits im Jahr 2011 zahlreiche Exekutionen gegen den Beschwerdeführer anhängig waren, wobei Gläubiger wiederum ua Weingüter und Handelsgewerbe waren. Das Schuldenregulierungsverfahren wurde mit einem Zahlungsplan abgeschlossen, wobei die Quote 11,5 % der Forderungen, zahlbar binnen 7 Jahren in 14 gleichen, halbjährlichen Raten betrug, wobei die 1. Rate am 09.03.2015 fällig war. Dem Strafregisterauszug vom 12.10.2016 ist zu entnehmen, dass der unbedingte Teil der Geldstrafe zu 26 Hv **/**x am 25.04.2014 vollzogen wurde und die Tilgung voraussichtlich mit 25.04.2019 eintreten wird. Der Beschwerdeführer übte vom 03.05.2010 bis 17.12.2010 das Handelsgewerbe aus, wobei er das Einzelunternehmen Wein & Genuss führte. Mit Antrag vom 12.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilungen zur Ausübung der Gewerbehandelsagent, Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen. Diesbezüglich wurde begründend ausgeführt, dass die Verurteilung dadurch entstanden sei, dass er einem Weingut Zahlungen nicht geleistet habe. Der Winzer selbst habe sich bei ihm entschuldigt, da gar nicht gewollt habe, dass er deswegen angeklagt werde. Er möchte sich als Handelsagent und mit Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen selbständig machen, zumal er glaube, dass er mit den Produkten, die er vertrete, gute Chancen habe, am Markt zu bestehen. Außerdem brauche er so keinen Wareneinsatz, somit falle die Lagerhaltung weg. Er erhalte von seinen Partnern Provisionen, mit denen er das Auslangen finden möchte. Anlässlich der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er von Mai 2015 bis 30.09.2016 als Außendienstmitarbeiter der CC GmbH tätig war (zuvor habe er in diversen Gastgewerbebetrieben als Kellner gearbeitet), das Dienstverhältnis sei auf seinen Wunsch hin beendet worden, zumal in Tirol kein Zentrallager errichtet worden sei und er sohin Schwierigkeiten gehabt habe, seine Kunden zu beliefern. Seither sei er arbeitslos. Die letzte Rate im Zahlungsplan für September 2016 habe er nicht bezahlt. Er habe nunmehr die Möglichkeit, mit italienischen Partnern zusammenzuarbeiten, wobei er über Taggeldabrechnungen vorerst bezahlt würde. Er sei mit den Firmen bereits in Kontakt und habe er bereits geschaut, welche Kunden in Tirol und Vorarlberg an einer Zusammenarbeit interessiert wären. Insofern ergibt sich der Sachverhalt unstrittig aus den Akten der Behörde, des Landesverwaltungsgerichtes und der zitierten Akten des Landesgerichtes Innsbruck sowie der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung II. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Nach § 13 Abs 1 der Gewerbeordnung, BGBl Nr 194/1994 idgF, sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie Nach Paragraph 13, Absatz eins, der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, idgF, sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind

  1. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
  2. b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen ist der Beschwerdeführer sohin grundsätzlich gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, zumal eine Tilgung der verhängten Strafe bis dato noch nicht eingetreten ist (erfolgt voraussichtlich erst im April 2019).Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen ist der Beschwerdeführer sohin grundsätzlich gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, zumal eine Tilgung der verhängten Strafe bis dato noch nicht eingetreten ist (erfolgt voraussichtlich erst im April 2019). Nach § 26 Abs 1 GewO hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine Vorschrift, die der Behörde Ermessen einräumen würde, sondern ist diese daran gebunden, die Nachsicht zu erteilen, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind (VwGH 17.09.2010, 2008/04/0040). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen (VwGH 28.09.2011, Zahlen 2011/04/0148-0151). Nach ständiger Rechtsprechung soll mit dem Nachsichtsrecht vermieden werden, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet zu widersinnigen Ergebnissen führen. Eine Nachsicht soll immer die Ausnahme bilden und darf nicht eine Regel werden [Gruber/Baliege-Barfuß, GewO (11. Erg-Lfg 2012) Einl zu § 26 Anm 1] Anmerkung 1 zu § 26).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen (VwGH 28.09.2011, Zahlen 2011/04/0148-0151). Nach ständiger Rechtsprechung soll mit dem Nachsichtsrecht vermieden werden, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet zu widersinnigen Ergebnissen führen. Eine Nachsicht soll immer die Ausnahme bilden und darf nicht eine Regel werden [Gruber/Baliege-Barfuß, GewO (11. Erg-Lfg 2012) Einl zu Paragraph 26, Anmerkung 1] Anmerkung 1 zu Paragraph 26,). Gegenständlichenfalls ist festzuhalten, dass – wie ausgeführt - der Beschuldigte wegen mehrerer Fakten wegen schweren und gewerbsmäßigen Betruges verurteilt worden ist, wobei ein erheblicher Schaden bei den Kunden des Beschwerdeführers, nämlich mit über Euro 15.000,--, eingetreten ist. Diese Betrugshandlungen standen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gewerbeausübung des Beschwerdeführers. Umgekehrt gesprochen, wären die konkreten Betrugshandlungen nicht erfolgt, wenn damals der Beschwerdeführer keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt hätte. Damit ist nach der Eigenart der zur Verurteilung führenden strafbaren Fakten keinerlei Gewähr dafür gegeben, dass bei einer (weiteren) Gewerbeausübung des Beschwerdeführers gleiche oder ähnliche Straftaten nicht zu befürchten wären, zumal derartige Taten bzw Vermögensdelikte auch ohne Wareneinsatz – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – getätigte werden können, kommt er beim beantragten Gewerbe doch auch wieder mit zahlreichen Kunden in Kontakt. Die Gefahr dafür ist zweifelsfrei im Rahmen eines bestehenden Gewerbebetriebes ungleich größer als in der Funktion als nichtgewerbetreibender Privater. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nach den ausgesprochenen Verurteilungen offenbar rechtmäßig verhalten hat, dh keine weiteren Verurteilungen erfolgt sind, stellt nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers keine Garantie dafür dar, dass gleiche oder ähnliche Straftaten mit der (weiteren) Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten wären. Insbesondere ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar mit dem Zahlungsplan in Verzug ist und auch vor der gegenständlichen Verurteilung und dem dieser Verurteilung zugrundeliegenden Tatzeitraum offenbar mehrfach Warenlieferungen bestellt und sodann nicht bezahlt hat. Die Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann zu erteilen, wenn die im Tatbestand der Norm genannte Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht (vgl VwGH 25.09.2012, 2012/04/0113; 17.04.2012, 2008/04/0009; 28.09.2011, 2011/04/0148; 17.09.2010, 2010/04/0026), was gegenständlichenfalls jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann.Die Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann zu erteilen, wenn die im Tatbestand der Norm genannte Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht vergleiche VwGH 25.09.2012, 2012/04/0113; 17.04.2012, 2008/04/0009; 28.09.2011, 2011/04/0148; 17.09.2010, 2010/04/0026), was gegenständlichenfalls jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Das Gericht anerkennt das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der letzten Tathandlung, welche betreffend des gewerbsmäßigen schweren Betruges im November 2012 lag, betreffend der Vollstreckungsvereitelung bzw des Verstrickungsbruches im Jänner 2013 lag, sohin über einen Zeitraum von nicht ganz 4 Jahren. Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass das Verfahren betreffend des Verstrickungsbruches bzw der Vollstreckungsvereitelung gemäß § 192 Abs 1 StPO eingestellt wurde, was bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung dieser Straftaten endgültig absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen kann, wenn dem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last liegen und dies voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hat. Kurz gesagt, es erfolgte diesbezüglich keine gesonderte Verurteilung, zumal aufgrund der bereits erfolgten Verurteilung wegen des gewebsmäßigen schweren Betruges keine weitere Zusatzstrafe im Falle einer Verurteilung verhängt worden wäre, die Einstellung nach § 192 Abs 1 Z 1 StPO stellt jedoch keinen Freispruch dar.Das Gericht anerkennt das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der letzten Tathandlung, welche betreffend des gewerbsmäßigen schweren Betruges im November 2012 lag, betreffend der Vollstreckungsvereitelung bzw des Verstrickungsbruches im Jänner 2013 lag, sohin über einen Zeitraum von nicht ganz 4 Jahren. Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass das Verfahren betreffend des Verstrickungsbruches bzw der Vollstreckungsvereitelung gemäß Paragraph 192, Absatz eins, StPO eingestellt wurde, was bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung dieser Straftaten endgültig absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen kann, wenn dem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last liegen und dies voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hat. Kurz gesagt, es erfolgte diesbezüglich keine gesonderte Verurteilung, zumal aufgrund der bereits erfolgten Verurteilung wegen des gewebsmäßigen schweren Betruges keine weitere Zusatzstrafe im Falle einer Verurteilung verhängt worden wäre, die Einstellung nach Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO stellt jedoch keinen Freispruch dar. Es ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum einen offenbar keine ausreichende Schadenswiedergutmachung leistete, werden die Gläubiger doch nur im Ausmaß von 11,5 % im Wege des Zahlungsplanes befriedigt, zum anderen gab der Beschwerdeführer selbst an, die letzte Rate des Zahlungsplanes im September nicht geleistet zu haben. Trotz der bestehenden Zahlungsverpflichtungen (sowie offenbar Unterhaltsverpflichtungen gegenüber drei Kindern) hat der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch das bestehende Dienstverhältnis beendet und ist seither arbeitslos. Zwar hat der VwGH in seiner Rechtsprechung ausgesprochen, dass ein längeres Wohlverhalten zur Erteilung einer Nachsicht führen muss (VwGH vom 03.09.2008, Zl 2008/04/0025), im gegenwärtigen Zeitpunkt besteht jedoch immer noch ein Missverhältnis zwischen dem deliktischen Zeitraum des Beschwerdeführers (insgesamt über 6 Monate) und dem Zeitraum, in welchem er sich strafrechtlich gesehen wohl verhalten hat (nicht ganz 4 Jahre seit der letzten Tatbegehung). Dem zwischenzeitigen Wohlverhalten von nunmehr nicht ganz vier Jahren kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Zugrundelegung des vorliegenden Verbrechens (und Vergehens) und den damit zusammenhängenden bisherigen Ausführungen noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden, um von einer negativen Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können. Insgesamt ist das Verwaltungsgericht Tirol sohin nicht davon überzeugt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht zu befürchten wäre und sieht daher keinen Grund gegeben, die Entscheidung der belangten Behörde im Hinblick auf die Verweigerung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen der gerichtlichen Verurteilungen für die Ausübung des freien Gewerbes „Handelsagent“ zu revidieren. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Dem zwischenzeitigen Wohlverhalten von nunmehr nicht ganz vier Jahren kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Zugrundelegung des vorliegenden Verbrechens (und Vergehens) und den damit zusammenhängenden bisherigen Ausführungen noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden, um von einer negativen Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können. Insgesamt ist das Verwaltungsgericht Tirol sohin nicht davon überzeugt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht zu befürchten wäre und sieht daher keinen Grund gegeben, die Entscheidung der belangten Behörde im Hinblick auf die Verweigerung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen der gerichtlichen Verurteilungen für die Ausübung des freien Gewerbes „Handelsagent“ zu revidieren. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.29.2294.4

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