GVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Die Stadtgemeinde Y, vertreten durch die Magistratsabteilung I, Präsidialangelegenheiten, hat bei der Bürgermeisterin der Stadt Y um die Erteilung der Baubewilligung für den Ausbau der Z-Straße, Bauabschnitt Nord, unter Anschluss des straßenrechtlichen Einreichprojektes angesucht. Das Einreichprojekt wurde vom Planungsbüro U in Y erstellt und beinhaltet neben einem Technischen Bericht, den Übersichtslageplan, den Lageplan Bauabschnitt Nord, den Längenschnitt Achse 10, die Querprofile P1 – P14, das Regelprofil, den Schleppkurvenplan Bauabschnitt Nord, den Leitungskataster Bauabschnitt Nord, den Lageplan Grundbedarf Bauabschnitt Nord, das Grundstücksverzeichnis Bauabschnitt Nord und die Einrechnung Bauabschnitt Nord. Dem Einreichprojekt war auch das straßenbautechnische Gutachten des Dipl. Ing. DD in W vom 12.12.2013 angeschlossen. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Bürgermeisterin der Stadt Y mit Bescheid vom 15.01.2015, Zl STR-***1, diesem Bauvorhaben
Die Stadtgemeinde Y, vertreten durch die Magistratsabteilung römisch eins, Präsidialangelegenheiten, hat bei der Bürgermeisterin der Stadt Y um die Erteilung der Baubewilligung für den Ausbau der Z-Straße, Bauabschnitt Nord, unter Anschluss des straßenrechtlichen Einreichprojektes angesucht. Das Einreichprojekt wurde vom Planungsbüro U in Y erstellt und beinhaltet neben einem Technischen Bericht, den Übersichtslageplan, den Lageplan Bauabschnitt Nord, den Längenschnitt Achse 10, die Querprofile P1 – P14, das Regelprofil, den Schleppkurvenplan Bauabschnitt Nord, den Leitungskataster Bauabschnitt Nord, den Lageplan Grundbedarf Bauabschnitt Nord, das Grundstücksverzeichnis Bauabschnitt Nord und die Einrechnung Bauabschnitt Nord. Dem Einreichprojekt war auch das straßenbautechnische Gutachten des Dipl. Ing. DD in W vom 12.12.2013 angeschlossen. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Bürgermeisterin der Stadt Y mit Bescheid vom 15.01.2015, Zl STR-***1, diesem Bauvorhaben
Paragraph 44, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt,
den Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen würden laut den Erfahrungen der Praxis und dem Stand der Technik sowie den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau RVS, die gewählten Entwurfsparameter für das vorliegende Straßenbauvorhaben, den Erfordernissen des zu erwartenden Verkehrs entsprechen. Das eingereichte Projekt entspreche im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs den im Tiroler Straßengesetz in § 37 Abs 1 definierten allgemeinen Erfordernissen für den Bau und die Erhaltung von Straßen. In diesem Sinne komme der straßenbautechnische Gutachter in seinen Ausführungen zum Schluss, dass der geplante Ausbau der Z-Straße, Bauabschnitt Nord, den Interessen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs diene und damit im öffentlichen Interesse liege. Die Z-Straße sei nach dem Ausbau geeignet, vom Verkehr, für den sie gewidmet sei, unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden. Zur Durchführung des gegenständlichen Projektes würden die Gp ***/1 im Ausmaß von ca 230 m², die Gp ***/2 im Ausmaß von ca 11 m², die Gp ***/3 im Ausmaß von ca 82 m², die Gp ***/4 im Ausmaß von ca 429 m², die Gp ***/5 im Ausmaß von ca 62 m² und die Gp ***/6 im Ausmaß von ca 153 m² unbedingt benötigt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt,
den Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen würden laut den Erfahrungen der Praxis und dem Stand der Technik sowie den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau RVS, die gewählten Entwurfsparameter für das vorliegende Straßenbauvorhaben, den Erfordernissen des zu erwartenden Verkehrs entsprechen. Das eingereichte Projekt entspreche im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs den im Tiroler Straßengesetz in Paragraph 37, Absatz eins, definierten allgemeinen Erfordernissen für den Bau und die Erhaltung von Straßen. In diesem Sinne komme der straßenbautechnische Gutachter in seinen Ausführungen zum Schluss, dass der geplante Ausbau der Z-Straße, Bauabschnitt Nord, den Interessen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs diene und damit im öffentlichen Interesse liege. Die Z-Straße sei nach dem Ausbau geeignet, vom Verkehr, für den sie gewidmet sei, unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden. Zur Durchführung des gegenständlichen Projektes würden die Gp ***/1 im Ausmaß von ca 230 m², die Gp ***/2 im Ausmaß von ca 11 m², die Gp ***/3 im Ausmaß von ca 82 m², die Gp ***/4 im Ausmaß von ca 429 m², die Gp ***/5 im Ausmaß von ca 62 m² und die Gp ***/6 im Ausmaß von ca 153 m² unbedingt benötigt. Zum öffentlichen Interesse wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur ein von einem zu bewilligenden Straßenprojekt betroffener Grundeigentümer im straßenbaurechtlichen Verfahren das Recht habe, das Vorliegen eines Bedarfes für das Vorhaben im Sinne des § 62 Abs 1 lit a TStG, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen sei, in Frage zu stellen (vgl ua VwGH 09.11.2001, 2010/06/0044). Dies sei vor allem deshalb von Bedeutung, da der rechtskräftige Straßenbaubewilligungsbescheid bereits die Feststellung in sich trage, dass die Inanspruchnahme der Liegenschaften der betroffenen Grundeigentümer im überwiegenden öffentlichen Interesse liege und daher im Enteignungsverfahren nicht mehr die Frage des öffentlichen Interesses aufgeworfen werde. Mit der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung werde der Umfang und das Ausmaß des in Frage stehenden Straßenbauprojektes verbindlich festgelegt (VwGH 31.03.2009, 2007/06/0189). Zum öffentlichen Interesse wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur ein von einem zu bewilligenden Straßenprojekt betroffener Grundeigentümer im straßenbaurechtlichen Verfahren das Recht habe, das Vorliegen eines Bedarfes für das Vorhaben im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, TStG, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen sei, in Frage zu stellen vergleiche ua VwGH 09.11.2001, 2010/06/0044). Dies sei vor allem deshalb von Bedeutung, da der rechtskräftige Straßenbaubewilligungsbescheid bereits die Feststellung in sich trage, dass die Inanspruchnahme der Liegenschaften der betroffenen Grundeigentümer im überwiegenden öffentlichen Interesse liege und daher im Enteignungsverfahren nicht mehr die Frage des öffentlichen Interesses aufgeworfen werde. Mit der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung werde der Umfang und das Ausmaß des in Frage stehenden Straßenbauprojektes verbindlich festgelegt (VwGH 31.03.2009, 2007/06/0189). Demzufolge müsse sich die Straßenbaubehörde damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig sei. Im vorliegenden Fall könne dem technischen Bericht entnommen werden, dass die Z-Straße derzeit aus 2 Teilstücken bestehe, die jeweils als Sackgasse enden. Diese beiden Teilstücke würden von der V-Straße abzweigen. Der nördliche Teil erschließe das Siedlungsgebiet und zweige von der V-Straße bei Haus Nr 56 ab. Die Z-Straße sei etwa 3,5 m breit und in der Ost-West Verbindung nicht befestigt. Nach einer Linkskurve schwenke diese Richtung Süden ab. Die Straße sei in diesem Bereich befestigt. Parallel dazu verlaufe ein weiterer Verbindungsweg, der zwei weitere Häuser erschließe. Im Süden zweige ein Waldweg von der V-Straße Haus Nr 24 ab. Dieser verlaufe von Ost nach West und erschließe dort einen Fußballplatz. Dieser Fußweg sei nicht befestigt. Die beiden Teilstücke würden durch einen steilen Weg verbunden. Dieser verlaufe durch bewaldetes Gebiet und sei für Fahrzeuge durch eine Kette abgesperrt. Im Bereich des Fußballplatzes befinde sich ein Gehweg, der durch den Wald von Ost nach West führe. Im Zuge der Erschließung des Siedlungsgebietes der Z-Straße sei die bestehende Straße auszubauen und seien alle in diesem Bereich befindlichen Häuser, sowie die neu entstehenden Wohnanlagen zu erschließen. Der straßenbautechnische Amtssachverständige führe in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der geplante Ausbau der Z-Straße, Bauabschnitt Nord, hinsichtlich der gewählten Fahrbahnbreite für die prognostizierten Begegnungsfälle den Interessen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs diene und damit im öffentlichen Interesse liege. Unter Bedachtnahme auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen sei, werde im Gegenstandsfall die durch den Ausbau der Z-Straße im Bauabschnitt Nord bedingte Hebung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer durch eine Befestigung und Verbreiterung der Straße jedenfalls als im überwiegenden öffentlichen Interesse stehend angesehen. Zu den Einwendungen betreffend die Art der Straße und die projektierten Fahrbahn- und Kurvenbreiten werde auf die Ausführungen zu den Einwendungen von Univ.-Prof. Dipl. Ing. Dr. EE und FF verwiesen. Dort führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der straßenbautechnische Amtssachverständige in seinen Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass die projektierte Straßenbreite von 5,0 m, bestehend aus 4,50 m Fahrbahnbreite und beidseitig 0,25 m Bankett, den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entspreche und aufgrund des zu erwartenden Verkehrs nicht reduziert werden könne. Auch zum Einwand der Überdimensionierung des Kurvenradius lege der straßenbautechnische Amtssachverständige ausführlich dar, dass der maßgebende Bemessungsfall – Begegnung Pkw mit Lkw (2-achsig mit 8,0 m Länge) – eine Straßenbreite von 7,22 m, bestehend aus 6,97 m Fahrbahnbreite zuzüglich 0,25 m Seitenstreifen erfordere und daher eine Reduktion der gewählten Fahrbahn- und Straßenbreite in der Kurve nicht möglich sei. Zu den übrigen Einwendungen der Beschwerdeführer wurde festgehalten, dass die Stellungnahme der Berufsfeuerwehr Y vom 15.05.2001 zu einem Bauvorhaben im Anwesen Z-Straße 43a, auf welches sich die betroffenen Grundeigentümer beziehen würden, nicht als Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene bezeichnet werden könne. Die Berufsfeuerwehr ziehe bei der Beurteilung einer Zufahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr den Einsatzfall heran und nicht straßenbautechnische Voraussetzungen und Anforderungen an eine Straße
dem Tiroler Straßengesetz. Der dem gegenständlichen Straßenbauverfahren beigezogene straßenbautechnische Amtssachverständige führe in seinen Gutachten schlüssig und nachvollziehbar aus, weshalb die projektierten Straßenbreiten und Kurvenradien erforderlich seien und nicht verringert werden können. Auch die angeführte „Projektsgenehmigung vom 2.7.2013“, welche angeblich geringere Straßenbreiten vorsehen würde, sei für das gegenständliche Verfahren ohne Belang. Seitens der Behörde dürfe nur über das eingereichte Projekt abgesprochen werden. Der Vollständigkeit halber werde noch festgehalten, dass sich der übermittelte Plan aus der „Projektsgenehmigung vom 2.7.2013“ mit dem „Lageplan Bauabschnitt Nord (M 1:200)“ des gegenständlichen Projektes decke. Eine geringere Straßenbreite - wie die betroffenen Grundeigentümer vorbringen würden - sei auch in der „Projektsgenehmigung vom 2.7.2013“ nicht vorgesehen. Bezüglich des Antrages auf Änderung der geplanten Trasse werde ergänzend zum bereits unter „Einwendungen: allgemein“ Ausgeführten, nochmals festgehalten, dass die Trasse der Z-Straße, Bauabschnitt Nord, durch die Festlegungen des Bebauungsplanes HW-B1 bestimmt sei, und die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung an diese Festlegungen gebunden sei. In diesen Fällen sei es auch den betroffenen Grundeigentümern verwehrt, eine Änderung der Straßentrasse zu beantragen. Hinsichtlich des Einwandes, dass sich durch die geplante Straße die Lärm-, Staub- und Abgasbelastung sowie die Belastung durch Streusalz, Splitt, Müll und Dreck erhöhe, sei festzuhalten, dass sich aus dem Verweis in § 43 Abs 2 lit a Tiroler Straßengesetz auf § 37 Abs 1 ergebe, dass die betroffenen Grundstückseigentümer zumindest die in § 37 Abs 1 lit c TStG genannte Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten als subjektiv-öffentliches Recht geltend machen könnten.Hinsichtlich des Einwandes, dass sich durch die geplante Straße die Lärm-, Staub- und Abgasbelastung sowie die Belastung durch Streusalz, Splitt, Müll und Dreck erhöhe, sei festzuhalten, dass sich aus dem Verweis in Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, Tiroler Straßengesetz auf Paragraph 37, Absatz eins, ergebe, dass die betroffenen Grundstückseigentümer zumindest die in Paragraph 37, Absatz eins, Litera c, TStG genannte Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten als subjektiv-öffentliches Recht geltend machen könnten. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei einerseits auf die nach den örtlichen Verhältnissen schon bestehenden Beeinträchtigungen und andererseits auf die Widmung des betreffenden Grundstückes nach dem Flächenwidmungsplan Bedacht zu nehmen. Maßnahmen zur Herabsetzung der in lit c angeführten Beeinträchtigungen der Nachbarn dürften nur insoweit vorgeschrieben werden, als die Herabsetzung der Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Ausmaß mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich sei.Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei einerseits auf die nach den örtlichen Verhältnissen schon bestehenden Beeinträchtigungen und andererseits auf die Widmung des betreffenden Grundstückes nach dem Flächenwidmungsplan Bedacht zu nehmen. Maßnahmen zur Herabsetzung der in Litera c, angeführten Beeinträchtigungen der Nachbarn dürften nur insoweit vorgeschrieben werden, als die Herabsetzung der Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Ausmaß mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich sei. Seitens des straßenbautechnischen Amtssachverständigen sei in den Gutachten ausführlich ausgeführt worden, dass das gegenständliche Vorhaben den Erfordernissen des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz entspreche. Auflagenvorschläge seien seitens des straßenbautechnischen Amtssachverständigen auch nicht formuliert worden. Die Behörde gehe somit zu Recht davon aus, dass durch das gegenständliche Vorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die betroffenen Grundeigentümer entstehen würden.Seitens des straßenbautechnischen Amtssachverständigen sei in den Gutachten ausführlich ausgeführt worden, dass das gegenständliche Vorhaben den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz entspreche. Auflagenvorschläge seien seitens des straßenbautechnischen Amtssachverständigen auch nicht formuliert worden. Die Behörde gehe somit zu Recht davon aus, dass durch das gegenständliche Vorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die betroffenen Grundeigentümer entstehen würden. Zu den weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers GG führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass zur Forderung, dass die Asphaltoberkante der neuen Straße auf gleichem Niveau zu liegen kommen solle wie der Bestand, der straßenbautechnische Amtssachverständige ausgeführt habe, dass Straßen
Abs 2 Tiroler Straßengesetz so geplant werden müssen, dass Beeinträchtigungen von Grundstücken an Straßen durch Maßnahmen im Sinne des Abs 1 lit a oder c leg cit so gering wie möglich gehalten werden müssen, soweit dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich sei. Bei der Z-Straße handle es sich im Bereich des Grundstückes ***/4 um eine geschotterte Straße mit dementsprechend unregelmäßiger Oberfläche und kämen daher Angleichungen in der Trassierung vor. Um eine möglichst regelmäßige Längsneigung zu erreichen, müsse im Bereich der Profile 9 und 10 das Gelände bis zu 0,3 m eingeschnitten werden. Geländeanpassungen in dieser Größenordnung entsprächen der Praxis und würden keine ungewöhnliche bauliche Maßnahme darstellen. Die obengenannten Randbedingungen würden im Projekt umgesetzt.Zu den weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers GG führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass zur Forderung, dass die Asphaltoberkante der neuen Straße auf gleichem Niveau zu liegen kommen solle wie der Bestand, der straßenbautechnische Amtssachverständige ausgeführt habe, dass Straßen
Paragraph 53, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz so geplant werden müssen, dass Beeinträchtigungen von Grundstücken an Straßen durch Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Litera a, oder c leg cit so gering wie möglich gehalten werden müssen, soweit dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich sei. Bei der Z-Straße handle es sich im Bereich des Grundstückes ***/4 um eine geschotterte Straße mit dementsprechend unregelmäßiger Oberfläche und kämen daher Angleichungen in der Trassierung vor. Um eine möglichst regelmäßige Längsneigung zu erreichen, müsse im Bereich der Profile 9 und 10 das Gelände bis zu 0,3 m eingeschnitten werden. Geländeanpassungen in dieser Größenordnung entsprächen der Praxis und würden keine ungewöhnliche bauliche Maßnahme darstellen. Die obengenannten Randbedingungen würden im Projekt umgesetzt. Gegen diese Straßenbaubewilligung haben Frau AA und Herr BB, rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „In umseits näher bezeichneter Rechtssache haben die Beschwerdeführer Mag. CC, Rechtsanwalt in Y, Adresse1,
Vm § 17 VwGVG und § 8 RAG mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt, welcher sich auf die erteilte Vollmacht beruft. Die Beschwerdeführer erheben durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 15.01.2015 zu GZl Str-***1 binnen offener Frist nachstehende„In umseits näher bezeichneter Rechtssache haben die Beschwerdeführer Mag. CC, Rechtsanwalt in Y, Adresse1,
Paragraph 10, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 8, RAG mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt, welcher sich auf die erteilte Vollmacht beruft. Die Beschwerdeführer erheben durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 15.01.2015 zu GZl Str-***1 binnen offener Frist nachstehende Beschwerde
Abs 1 Z 1 B-VGgemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt: I. Beschwerdeumfang und Beschwerdegründe römisch eins. Beschwerdeumfang und Beschwerdegründe Mit dem bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 15.01.2015 zu GZl Str-***1 wurde die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Ausbau der Z-Straße, Bauabschnitt Nord“
G erteilt. Dieser Bescheid wird zur Gänze angefochten. Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.Mit dem bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 15.01.2015 zu GZl Str-***1 wurde die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Ausbau der Z-Straße, Bauabschnitt Nord“
Paragraph 44, Absatz 3, TStG erteilt. Dieser Bescheid wird zur Gänze angefochten. Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. II. Beschwerdesachverhaltrömisch zwei. Beschwerdesachverhalt Die Z-Straße ist derzeit als Privatweg ausgestaltet, welcher sich vorwiegend auf der im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers, BB, stehenden GSt-Nr ***/4 befindet. Dieser Weg ist nicht asphaltiert sondern handelt es sich hierbei um einen geschotterten Weg. Das derzeitige Verkehrsaufkommen auf diesem Weg ist als äußerst gering zu bezeichnen (ca 30 Kfz/Tag), weil dieser ausschließlich von Anrainern des nördlichen Abschnittes der Z-Straße verwendet wird. Einmal wöchentlich wird dieser Weg auch von einem Müllfahrzeug der Stadtgemeinde Y (Lkw) verwendet, wobei es beim Befahren dieses Weges durch das Müllfahrzeug (Lkw) noch nie zu Problemen in Sinne von gefährlichen Situationen gekommen ist. Die Begegnung eines Müllfahrzeuges (Lkw) und eines PKW im Kurvenbereich ist aufgrund der Ausgestaltung des Privatweges bereits jetzt und ohne Verbreiterung des Kurvenradius gefahrlos möglich. Eine Änderung des Verkehrsaufkommens auf diesem Weg ist auch in Zukunft durch den Ausbau der Z-Straße im südlichen Bereich nicht zu erwarten, weil die Verwendung des nördlichen Wegabschnittes für die Anrainer des südlichen Abschnittes einen Umweg bedeuten würde. Insgesamt handelt es sich bei den Liegenschaften entlang der Z-Straße um ein ruhiges, praktisch im Wald gelegenes Wohngebiet. Die Stadtgemeinde Y, vertreten durch die Magistratsabteilung I, hat um die Erteilung der Baubewilligung nach §§ 40 ff Tiroler Straßengesetz für den Ausbau der Z-Straße, Bauabschnitt Nord, angesucht, wobei den Einreichunterlagen ein straßenbautechnisches Gutachten des Privatsachverständigen DI DD beigelegt wurde.Die Stadtgemeinde Y, vertreten durch die Magistratsabteilung römisch eins, hat um die Erteilung der Baubewilligung nach Paragraphen 40, ff Tiroler Straßengesetz für den Ausbau der Z-Straße, Bauabschnitt Nord, angesucht, wobei den Einreichunterlagen ein straßenbautechnisches Gutachten des Privatsachverständigen DI DD beigelegt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin, AA, ist Eigentümerin der GSt-Nr ***/7, der Zweitbeschwerdeführer ist wie ausgeführt Eigentümer der GSt-Nr ***/
G erteilt.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 15.01.2015 zu GZl Str-***1 wurde die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Ausbau der Z-Straße, Bauabschnitt Nord“
Paragraph 44, Absatz 3, TStG erteilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Beweis: PV AA, Z-Straße 46, A-Y PV BB, Adresse2, A-Y Projektsgenehmigung vom 02.07.2013 Stellungnahme Berufsfeuerwehr vom 15.05.2001 Lichtbilder der Mauer aus Steinkörben III. Beschwerdepunkterömisch drei. Beschwerdepunkte Durch den angefochtenen Bescheid erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht, dass eine Straßenbaubewilligung nicht erteilt wird, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, verletzt. Ferner erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art 5 StGG) verletzt, ferner wurden die Rechte der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt.Ferner erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 2, StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Artikel 5, StGG) verletzt, ferner wurden die Rechte der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt. IV. Beschwerdeausführungenrömisch vier. Beschwerdeausführungen Der angefochtene Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 15.01.2015 zu GZl STR-***1 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 19.01.2015 zugestellt, weshalb die Frist des § 7 Abs 4 VwGVG gewahrt ist.Der angefochtene Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 15.01.2015 zu GZl STR-***1 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 19.01.2015 zugestellt, weshalb die Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG gewahrt ist. Kein öffentliches Interesse am Ausbau der Z-Straße: Einem von einem Bauvorhaben betroffenen Grundeigentümer kommt im Hinblick auf die Regelung des § 62 Abs 1 iVm Abs 2 TStG im straßenbaurechtlichen Verfahren das Recht zu, das Vorliegen eines Bedarfes für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, im Sinne ersterer Bestimmung in Frage zu stellen (VwGH 2008/06/0138). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass in der Verhandlung betreffend die Erteilung der Baubewilligung für ein Straßenbauvorhaben die Möglichkeit besteht, alles vorzubringen, was gegen die Erteilung der Straßen Baubewilligung spricht (so auch die Einwendung, an der Verbreiterung eines Weges bestehe kein öffentliches Verkehrsinteresse; vgl VwGH 2000/06/0044).Einem von einem Bauvorhaben betroffenen Grundeigentümer kommt im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, TStG im straßenbaurechtlichen Verfahren das Recht zu, das Vorliegen eines Bedarfes für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, im Sinne ersterer Bestimmung in Frage zu stellen (VwGH 2008/06/0138). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass in der Verhandlung betreffend die Erteilung der Baubewilligung für ein Straßenbauvorhaben die Möglichkeit besteht, alles vorzubringen, was gegen die Erteilung der Straßen Baubewilligung spricht (so auch die Einwendung, an der Verbreiterung eines Weges bestehe kein öffentliches Verkehrsinteresse; vergleiche VwGH 2000/06/0044). Die belangte Behörde führt zu dieser Frage im angefochtenen Bescheid aus, dass der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen sei, weshalb im Gegenstandsfall die durch den Ausbau der Z-Straße im Bauabschnitt Nord bedingte Hebung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer durch eine Befestigung und Verbreiterung der Straße jedenfalls als im überwiegenden öffentlichen Interesse stehend angesehen werde. Bereits in ihren schriftlichen Einwendungen vom 23.06.2014 haben die Beschwerdeführer ausgeführt, dass kein öffentliches Interesse am gegenständlichen Straßenbauvorhaben (und insbesondere an einer Verbreiterung des Weges im Kurvenbereich) besteht, sie mit der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht einverstanden sind und hierzu ein konkretes Vorbringen (vgl Punkt II dieser Beschwerde, worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird) erstattet. Mit Schriftsatz vom 21.10.2014 haben die Beschwerdeführer die Stellungnahme der Berufsfeuerwehr vom 15.5.2001 vorgelegt, in welcher ausgeführt wird, dass die bereits jetzt bestehende Zufahrtsstraße zu den Objekten Z-Straße 43 und 43a sowie 42 mit den im Dienst stehenden Gruppenlöschfahrzeugen der Feuerwehr Y befahren werden kann und darauf hingewiesen, dass aus diesem Grunde eine Verbreiterung des Kurvenradius nicht notwendig ist.Bereits in ihren schriftlichen Einwendungen vom 23.06.2014 haben die Beschwerdeführer ausgeführt, dass kein öffentliches Interesse am gegenständlichen Straßenbauvorhaben (und insbesondere an einer Verbreiterung des Weges im Kurvenbereich) besteht, sie mit der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht einverstanden sind und hierzu ein konkretes Vorbringen vergleiche Punkt römisch zwei dieser Beschwerde, worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird) erstattet. Mit Schriftsatz vom 21.10.2014 haben die Beschwerdeführer die Stellungnahme der Berufsfeuerwehr vom 15.5.2001 vorgelegt, in welcher ausgeführt wird, dass die bereits jetzt bestehende Zufahrtsstraße zu den Objekten Z-Straße 43 und 43a sowie 42 mit den im Dienst stehenden Gruppenlöschfahrzeugen der Feuerwehr Y befahren werden kann und darauf hingewiesen, dass aus diesem Grunde eine Verbreiterung des Kurvenradius nicht notwendig ist. Zu dieser Stellungnahme der Berufsfeuerwehr Y vom 15.5.2001 führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (S 37) aus, dass diese Stellungnahme nicht als Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene bezeichnet werden könne, weshalb durch das widerspruchsfreie Gutachten des Amtssachverständigen nachgewiesen werden könne, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt sämtlichen Vorgaben des § 37 Abs 1 TStG entspreche und die Straßen Baubewilligung
G zu erteilen sei.Zu dieser Stellungnahme der Berufsfeuerwehr Y vom 15.5.2001 führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (S 37) aus, dass diese Stellungnahme nicht als Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene bezeichnet werden könne, weshalb durch das widerspruchsfreie Gutachten des Amtssachverständigen nachgewiesen werden könne, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt sämtlichen Vorgaben des Paragraph 37, Absatz eins, TStG entspreche und die Straßen Baubewilligung
Paragraph 44, TStG zu erteilen sei. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime hat die Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Beim Gutachten eines Sachverständigen handelt es sich um ein Beweismittel, das der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, dh daraufhin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht. Die Behauptungen einer Partei, ein Gutachten sei widersprüchlich, können auch dann Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (VwGH 2012/06/0039 mwN). Der beigezogene straßenbautechnische Sachverständige und, diesem folgend, die belangte Behörde kommen zwar zur Beurteilung, dass das, was ausgeführt werden soll (Ausbau der Z-Straße, Bauabschnitt Nord, samt Verbreiterung des Kurvenradius) den Vorgaben des § 37 Abs 1 TStG entspreche, es fehlt aber jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Straßenbauvorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist (vgl VwGH 2008/06/0138).Der beigezogene straßenbautechnische Sachverständige und, diesem folgend, die belangte Behörde kommen zwar zur Beurteilung, dass das, was ausgeführt werden soll (Ausbau der Z-Straße, Bauabschnitt Nord, samt Verbreiterung des Kurvenradius) den Vorgaben des Paragraph 37, Absatz eins, TStG entspreche, es fehlt aber jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Straßenbauvorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist vergleiche VwGH 2008/06/0138). Die belangte Behörde übersieht nämlich, dass sich - wie sich aus den zahlreichen, im gegenständlichen Verfahren erhobenen Einwendungen ergibt - nahezu alle Anrainer und Grundstückseigentümer gegen den geplanten Ausbau ausgesprochen haben, es sich bei der Z-Straße um eine (auch in Zukunft nach Bezug der „Q-Häuser“ und insbesondere im nördlichen Bereich) sehr wenig befahrene Straße handelt und eine Begegnung von Pkw und Lkw auch in der derzeitigen Ausgestaltung der Kurve gefahrlos möglich ist. Die belangte Behörde ist auf das dahingehende Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz überhaupt nicht eingegangen, die Stellungnahme der Berufsfeuerwehr vom 15.5.2001, aus welchem sich die Unrichtigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen ergibt, erachtet die belangte Behörde nicht für relevant. Das Gutachten des Amtssachverständigen geht insbesondere auch nicht auf den Umstand ein, dass eine gefahrlose Begegnung von PKW und LKW im Kurvenbereich bereits heute möglich ist. Im Hinweis der belangten Behörde, wonach sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergebe, dass der geplante Ausbau der Z-Straße, Bauabschnitt Nord, hinsichtlich der gewählten Fahrbahnbreite für die prognostizierten Begegnungsfälle den Interessen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs diene und damit im öffentlichen Interesse liege, ist lediglich eine Wiederholung der Ansicht des Amtssachverständigen zu erblicken. Da sich die belangte Behörde aber nicht ausgehend von den Einwendungen der Beschwerdeführer damit auseinandergesetzt hat, ob das Straßenbauprojekt im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist, sondern einfach den technischen Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten zu § 37 Abs 1 TStG gefolgt ist, blieb das Verwaltungsverfahren in einem wesentlichen Punkt mangelhaft. Der angefochtene Bescheid leidet daher an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Da sich die belangte Behörde aber nicht ausgehend von den Einwendungen der Beschwerdeführer damit auseinandergesetzt hat, ob das Straßenbauprojekt im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist, sondern einfach den technischen Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten zu Paragraph 37, Absatz eins, TStG gefolgt ist, blieb das Verwaltungsverfahren in einem wesentlichen Punkt mangelhaft. Der angefochtene Bescheid leidet daher an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich obige Ausführungen nicht nur auf die Fahrbahnbreite im Bereich der Kurve, sondern auf den gesamten Ausbau der Z-Straße und insbesondere auch auf den Bereich des sudwestlichen Eckes des im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehenden GSt-Nr ***/4 beziehen. Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes: Ein Bescheid ist auch dann wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wenn der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf. Die belangte Behörde hat es im gegenständlichen Fall unterlassen, den wesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen.
Vm § 39 Abs 2 AVG wäre sie jedoch dazu verpflichtet gewesen.Ein Bescheid ist auch dann wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wenn der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf. Die belangte Behörde hat es im gegenständlichen Fall unterlassen, den wesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen.
Paragraphen 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wäre sie jedoch dazu verpflichtet gewesen. Wie oben dargestellt, muss sich die belangte Behörde in einem Straßenbaubewilligungsverfahren auch mit der Frage auseinandersetzen, ob das Straßenbauvorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Die bloße Feststellung, dass das Bauvorhaben den Vorgaben des § 37 Abs1 TStG entspreche, genügt nicht (vgl VwGH 2008/06/0138).Wie oben dargestellt, muss sich die belangte Behörde in einem Straßenbaubewilligungsverfahren auch mit der Frage auseinandersetzen, ob das Straßenbauvorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Die bloße Feststellung, dass das Bauvorhaben den Vorgaben des Paragraph 37, Abs1 TStG entspreche, genügt nicht vergleiche VwGH 2008/06/0138). Bei der Z-Straße handelt es sich um einen Weg, welcher auch nach Fertigstellung des „Bauabschnittes Süd“ und der „Q-Häuser“ nicht mehr befahren werden wird als derzeit; im Kurvenbereich ist durch die Entfernung des früher dort befindlichen Holzzaunes durch den Zweitbeschwerdeführer eine gefahrlose Begegnung von Pkw und Lkw bereits heute möglich. - Trotz entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz hat die belangte Behörde zu diesen Themenkreisen überhaupt keine Feststellungen getroffen sondern sich bei seiner Entscheidung über die Erteilung der Straßenbaubewilligung mit den Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach das Projekt in Einklang mit § 37 Abs 1 TStG stünde, begnügt.Bei der Z-Straße handelt es sich um einen Weg, welcher auch nach Fertigstellung des „Bauabschnittes Süd“ und der „Q-Häuser“ nicht mehr befahren werden wird als derzeit; im Kurvenbereich ist durch die Entfernung des früher dort befindlichen Holzzaunes durch den Zweitbeschwerdeführer eine gefahrlose Begegnung von Pkw und Lkw bereits heute möglich. - Trotz entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz hat die belangte Behörde zu diesen Themenkreisen überhaupt keine Feststellungen getroffen sondern sich bei seiner Entscheidung über die Erteilung der Straßenbaubewilligung mit den Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach das Projekt in Einklang mit Paragraph 37, Absatz eins, TStG stünde, begnügt. Die belangte Behörde wäre nach vorzitierter Rechtsprechung aber dazu verpflichtet gewesen, von Amts wegen Ermittlungen durchzuführen, ob das Straßenbauvorhaben angesichts des bestehenden Zustandes unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Diese notwendigen Ermittlungen hat es jedoch ohne Begründung unterlassen und keine Feststellungen zur derzeitigen bzw erwarteten äußerst niedrigen Frequenz an Fahrzeugen im Bereich des Bauabschnitts Nord, zum Ausmaß des derzeitigen Kurvenradius und zur bereits jetzt gefahrlos bestehenden Möglichkeit einer Begegnung von Pkw und Lkw im Kurvenbereich etc getroffen. Ergibt sich aber die Notwendigkeit der Feststellung einer bestimmten (und nicht offenkundigen) Tatsache, dann hat die belangte Behörde diese Feststellung vorzunehmen. Eine fehlende - wesentliche - Feststellung stellt einen ergänzungsbedürftig Sachverhalt dar, der zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses führt. Nichtberücksichtigung der Einwendungen nach S 37 Abs 1 lit c TStG:Nichtberücksichtigung der Einwendungen nach S 37 Absatz eins, Litera c, TStG: Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer Eigentümer von durch das gegenständliche Straßenvorhaben in Teilbereichen in Anspruch genommenen Grundstücken sind. Sie haben somit
G das Recht, eine Änderung des Bauvorhabens zu beantragen, wenn dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann. Diesem Antrag hat die Behörde Rechnung zu tragen, sofern die Änderung den allgemeinen Genehmigungserfordernissen des § 37 Abs 1 TStG entspricht, wirtschaftlich vertretbar ist und ausreichend berücksichtigt wurde, dass nunmehr andere Grundstücke beansprucht werden. Aus diesem Verweis in § 43 Abs 2 lit a TStG auf § 37 Abs 1 TStG ergibt sich, dass die betroffenen Grundstückseigentümer zumindest die in § 37 Abs 1 lit c TStG genannte Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten als subjektiv-öffentliches Recht geltend machen können. Der in § 37 Abs 2 TStG vorgesehene Ausschluss subjektiver Rechte für Nachbarn kann daher jedenfalls für die betroffenen Grundeigentümer nicht zur Anwendung kommen (VwGH 2012/06/0039). Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer Eigentümer von durch das gegenständliche Straßenvorhaben in Teilbereichen in Anspruch genommenen Grundstücken sind. Sie haben somit
Paragraph 43, TStG das Recht, eine Änderung des Bauvorhabens zu beantragen, wenn dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann. Diesem Antrag hat die Behörde Rechnung zu tragen, sofern die Änderung den allgemeinen Genehmigungserfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, TStG entspricht, wirtschaftlich vertretbar ist und ausreichend berücksichtigt wurde, dass nunmehr andere Grundstücke beansprucht werden. Aus diesem Verweis in Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, TStG auf Paragraph 37, Absatz eins, TStG ergibt sich, dass die betroffenen Grundstückseigentümer zumindest die in Paragraph 37, Absatz eins, Litera c, TStG genannte Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten als subjektiv-öffentliches Recht geltend machen können. Der in Paragraph 37, Absatz 2, TStG vorgesehene Ausschluss subjektiver Rechte für Nachbarn kann daher jedenfalls für die betroffenen Grundeigentümer nicht zur Anwendung kommen (VwGH 2012/06/0039). Hinsichtlich der Genehmigungskriterien des § 44 iVm § 37 Abs 1 TStG ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen, dass die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte. Die Beschwerdeführer haben in ihren schriftlichen Einwendungen vom 23.06.2014 iSd § 37 Abs 1 lit c TStG bereits darauf hingewiesen, dass es durch die geplante Art der Kurvenführung zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der GSt-Nr ***/7 und GSt- Nr ***/4 durch Lärm, Staub, Abgase sowie Streusalz, Split, Müll und Dreck kommen wird, dass die Beschwerdeführer BB und AA durch die Trassenführung erheblich mehr belastet sind als die Eigentümer der den GSt-Nr ***/2, ***/5, ***/1, weil sich darauf keine Bauwerke befinden, die Steinmauer jedoch abgerissen werden müsste und dass AA durch die geplante Trassenführung zumindest 100m2 (!) ihres Hausgartens dauerhaft verlieren würde.Hinsichtlich der Genehmigungskriterien des Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, TStG ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen, dass die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte. Die Beschwerdeführer haben in ihren schriftlichen Einwendungen vom 23.06.2014 iSd Paragraph 37, Absatz eins, Litera c, TStG bereits darauf hingewiesen, dass es durch die geplante Art der Kurvenführung zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der GSt-Nr ***/7 und GSt- Nr ***/4 durch Lärm, Staub, Abgase sowie Streusalz, Split, Müll und Dreck kommen wird, dass die Beschwerdeführer BB und AA durch die Trassenführung erheblich mehr belastet sind als die Eigentümer der den GSt-Nr ***/2, ***/5, ***/1, weil sich darauf keine Bauwerke befinden, die Steinmauer jedoch abgerissen werden müsste und dass AA durch die geplante Trassenführung zumindest 100m2 (!) ihres Hausgartens dauerhaft verlieren würde. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid dazu lediglich aus, dass im Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen „ausführlich ausgeführt wurde, dass das gegenständliche Vorhaben den Erfordernissen des § 37 Abs 1 TStG entspricht und Auflagenvorschläge seitens des straßenbautechnischen Amtssachverständigen auch nicht formuliert wurden“, weshalb davon auszugehen sei, dass durch das gegenständliche Vorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die betroffenen Grundeigentümer entstünden (vgl S 35 des Bescheides vom 15.01.2015).Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid dazu lediglich aus, dass im Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen „ausführlich ausgeführt wurde, dass das gegenständliche Vorhaben den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, TStG entspricht und Auflagenvorschläge seitens des straßenbautechnischen Amtssachverständigen auch nicht formuliert wurden“, weshalb davon auszugehen sei, dass durch das gegenständliche Vorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die betroffenen Grundeigentümer entstünden vergleiche S 35 des Bescheides vom 15.01.2015). Tatsächlich hat sich der Amtssachverständige mit den vorangeführten Einwendungen jedoch gar nicht auseinandergesetzt, der pauschale Hinweis, dass das Straßenbauvorhaben den Erfordernissen des § 37 Abs 1 TStG entspreche, vermag eine nachvollziehbare Begründung, warum die von den Beschwerdeführern konkret vorgebrachten Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke durch den Bestand der Straße (Verkleinerung des Hausgartens der Erstbeschwerdeführerin um mindestens 100 m2; Notwendigkeit des Abrisses der Steinmauer; Mehrbelastung der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Grundstückseigentümern) sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder Erhaltungsarbeiten an der Straße (Mehrbelastung durch Lärm, Staub, Abgase sowie Streusalz, Split, Müll und Dreck) keine unzumutbaren Beeinträchtigungen seien, nicht zu ersetzen.Tatsächlich hat sich der Amtssachverständige mit den vorangeführten Einwendungen jedoch gar nicht auseinandergesetzt, der pauschale Hinweis, dass das Straßenbauvorhaben den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, TStG entspreche, vermag eine nachvollziehbare Begründung, warum die von den Beschwerdeführern konkret vorgebrachten Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke durch den Bestand der Straße (Verkleinerung des Hausgartens der Erstbeschwerdeführerin um mindestens 100 m2; Notwendigkeit des Abrisses der Steinmauer; Mehrbelastung der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Grundstückseigentümern) sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder Erhaltungsarbeiten an der Straße (Mehrbelastung durch Lärm, Staub, Abgase sowie Streusalz, Split, Müll und Dreck) keine unzumutbaren Beeinträchtigungen seien, nicht zu ersetzen. Indem die belangte Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführer nach § 37 Abs 1 lit c TStG ohne nähere Begründung mit einem Hinweis auf eine pauschale Einschätzung des Amtssachverständigen, wonach das Straßenbauvorhaben den Erfordernissen des § 37 Abs 1 TStG entspreche, abgetan hat, hat sie die Beschwerdeführer daran gehindert, ihre Rechte zu verfolgen und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides
G im Hinblick auf den in § 37 Abs 1 lit c TStG vorgesehenen Schutz vor Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke und Nachbarn verhindert.Indem die belangte Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführer nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera c, TStG ohne nähere Begründung mit einem Hinweis auf eine pauschale Einschätzung des Amtssachverständigen, wonach das Straßenbauvorhaben den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, TStG entspreche, abgetan hat, hat sie die Beschwerdeführer daran gehindert, ihre Rechte zu verfolgen und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides
Paragraph 44, Absatz 2, TStG im Hinblick auf den in Paragraph 37, Absatz eins, Litera c, TStG vorgesehenen Schutz vor Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke und Nachbarn verhindert. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage den Sachverhalt sohin nicht ausreichend ermittelt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. „Sonderopfer“ der Beschwerdeführer/Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes: Die im Bebauungsplan vorgesehene Trassenführung greift in die verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte auf Gleichheit und Eigentum der Beschwerdeführer als Eigentümer der GSt-Nr ***/7 und GSt-Nr ***/4 in unzumutbarer Weise ein, weil - im Vergleich zu anderen betroffenen Grundstückseigentümern — zum weit überwiegenden Teil das Eigentum des Zweitbeschwerdeführers mit voraussichtlich ca 429 m2 in Anspruch genommen wird. Eine Interessenabwägung hat jedenfalls in Bezug auf die Art der Kurvenführung zugunsten der Eigentümer der GSt-Nr ***/7 und GSt-Nr ***/4 auszuschlagen, da diesen Eigentümern im Vergleich zu den anderen betroffenen Eigentümern - insb jenen der GSt-Nr ***/2, ***/5, ***/1 - kein „Sonderopfer“ abverlangt werden darf. Auf den GSt-Nr ***/2, ***/5, ***/1 befinden sich keine Baulichkeiten, welche für die Verbreiterung der Kurve nach Nordwesten abgerissen werden müssten und belastet daher die Trassenführung über diese Liegenschaften deren Eigentümer deutlich weniger als die Eigentümer der Liegenschaften GSt-Nr ***/7 und GSt-Nr ***/
Abs 1 lit d Tiroler Straßengesetz mit den Zielen der überörtlichen und örtlichen Raumordnung in Einklang steht. Sowohl der straßenbautechnische Amtssachverständige als auch die belangte Behörde haben berücksichtigt, dass seitens der Stadtplanung mit Schreiben vom 06.08.2014 mitgeteilt wurde, dass die im Projekt verzeichneten Straßenfluchtlinien des Bauvorhabens Nord innerhalb der im Bebauungsplan HW-B1, seit 28.03.2000 rechtskräftig, verzeichneten Straßenfluchtlinien bzw innerhalb der festgelegten Ausbaubreite liegen. In einigen Teilbereichen unterschreitet somit die nunmehr projektierte Ausbaubreite die im Bebauungsplan festgelegte, wodurch eine geringere Inanspruchnahme von Grundstücksflächen gegeben ist. Es wird stadtplanerisch bestätigt, dass das geplante Bauvorhaben
Paragraph 37, Absatz eins, Litera d, Tiroler Straßengesetz mit den Zielen der überörtlichen und örtlichen Raumordnung in Einklang steht. Zu dem Beschwerdevorbringen der Nichtberücksichtigung der Einwendungen nach § 37 Abs 1 lit c TStG insbesondere, dass es durch die geplante Art der Kurvenführung zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Grundstücke der Beschwerdeführer komme wird ausgeführt, dass auch diesbezüglich der straßenbautechnische Amtssachverständige in seiner Ergänzung des Gutachtens dazu Stellung bezogen hat. Darin hat der straßenbautechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass das Straßenprojekt vorsehe, dass die bestehende Steinmauer im Innenbogen an die Grundstücksgrenze (Gst ***/6) versetzt werde. Laut Bauanzeige von Frau AA vom 06.04.2011 (Ergänzungen 12.05.2011 und 19.05.2011) sei die Steinkorbmauer entlang der Straßenfluchtlinie auf dem Grundstück Gst. ***/4 (Eigentümer BB) projektiert und errichtet worden. Nach Absteckung der neuen Straßenränder (=Straßenfluchtlinie) sei festgestellt worden, dass diese Steinkorbmauer vor der Straßenfluchtlinie errichtet worden sei. Diesbezüglich wird nochmals auf die Stellungnahme der Stadtplanung vom 06.08.2014 verwiesen, in der diese mitteilt, dass die im Projekt verzeichneten Straßenfluchtlinien des Bauabschnittes Nord innerhalb der im Bebauungsplan HW-B1, rechtskräftig seit 28.03.2000, verzeichneten Straßenfluchtlinien bzw innerhalb der festgelegten Ausbaubreite liegen. Zu dem Beschwerdevorbringen der Nichtberücksichtigung der Einwendungen nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera c, TStG insbesondere, dass es durch die geplante Art der Kurvenführung zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Grundstücke der Beschwerdeführer komme wird ausgeführt, dass auch diesbezüglich der straßenbautechnische Amtssachverständige in seiner Ergänzung des Gutachtens dazu Stellung bezogen hat. Darin hat der straßenbautechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass das Straßenprojekt vorsehe, dass die bestehende Steinmauer im Innenbogen an die Grundstücksgrenze (Gst ***/6) versetzt werde. Laut Bauanzeige von Frau AA vom 06.04.2011 (Ergänzungen 12.05.2011 und 19.05.2011) sei die Steinkorbmauer entlang der Straßenfluchtlinie auf dem Grundstück Gst. ***/4 (Eigentümer BB) projektiert und errichtet worden. Nach Absteckung der neuen Straßenränder (=Straßenfluchtlinie) sei festgestellt worden, dass diese Steinkorbmauer vor der Straßenfluchtlinie errichtet worden sei. Diesbezüglich wird nochmals auf die Stellungnahme der Stadtplanung vom 06.08.2014 verwiesen, in der diese mitteilt, dass die im Projekt verzeichneten Straßenfluchtlinien des Bauabschnittes Nord innerhalb der im Bebauungsplan HW-B1, rechtskräftig seit 28.03.2000, verzeichneten Straßenfluchtlinien bzw innerhalb der festgelegten Ausbaubreite liegen. Auch zu dem Beschwerdevorbringen der „Sonderopfer“ der Beschwerdeführer wird auf das oben Gesagte verwiesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ein ordnungsgemäß eingereichtes Projekt im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und auch die öffentlichen Interessen erhoben hat. Weiters hat die belangte Behörde zu sämtlichen Einwendungen ein ergänzendes Gutachten eingeholt und ist der straßenbautechnische Amtssachverständige in seinen Gutachten auf sämtliche Einwende auf fachlicher Ebene begegnet. Der Amtssachverständige hat sämtliche für das gegenständliche Straßenbauvorhaben relevanten Tatsachen erhoben bzw in seiner Ergänzung zum Gutachten ausgeführt und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen und Wirkungen im Hinblick auf den § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz normierten Kriterien in seinem Gutachten und seiner Ergänzung zum Gutachten festgestellt und daraus die Schlussfolgerungen gezogen, dass das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Tiroler Straßengesetz entspricht. Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind in sich schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Auch sind keine Umstände hervorgetreten und gibt es keine Anhaltspunkte, dass die vorliegenden Gutachten unrichtig wären. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ein ordnungsgemäß eingereichtes Projekt im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und auch die öffentlichen Interessen erhoben hat. Weiters hat die belangte Behörde zu sämtlichen Einwendungen ein ergänzendes Gutachten eingeholt und ist der straßenbautechnische Amtssachverständige in seinen Gutachten auf sämtliche Einwende auf fachlicher Ebene begegnet. Der Amtssachverständige hat sämtliche für das gegenständliche Straßenbauvorhaben relevanten Tatsachen erhoben bzw in seiner Ergänzung zum Gutachten ausgeführt und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen und Wirkungen im Hinblick auf den Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz normierten Kriterien in seinem Gutachten und seiner Ergänzung zum Gutachten festgestellt und daraus die Schlussfolgerungen gezogen, dass das Bauvorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 37, Tiroler Straßengesetz entspricht. Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind in sich schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Auch sind keine Umstände hervorgetreten und gibt es keine Anhaltspunkte, dass die vorliegenden Gutachten unrichtig wären. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Dazu ist festzuhalten, dass seitens der Beschwerdeführer ein derartiges Gegengutachten nicht vorgelegt worden ist. Es wird nochmals festgehalten, dass der Amtssachverständige in seinem Gutachten auf sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer eingegangen ist. Es konnte somit durch das widerspruchsfreie Gutachten bzw dessen Ergänzung nachgewiesen werden, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt entsprechend den eingereichten Unterlagen den Vorgaben des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz entspricht. Auch liegen die im Projekt verzeichneten Straßenfluchtlinien innerhalb der im rechtskräftigen Bebauungsplan verzeichneten Straßenfluchtlinien und war daher die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es konnte somit durch das widerspruchsfreie Gutachten bzw dessen Ergänzung nachgewiesen werden, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt entsprechend den eingereichten Unterlagen den Vorgaben des Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz entspricht. Auch liegen die im Projekt verzeichneten Straßenfluchtlinien innerhalb der im rechtskräftigen Bebauungsplan verzeichneten Straßenfluchtlinien und war daher die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht kann nach § 24 Abs 4 VwGVG trotz eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Das Verwaltungsgericht kann nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall auch nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteienantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall auch nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteienantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.33.0615.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.