das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt W vom 11.05.2016, Zahl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
ständlichen Straferkenntnisses wird der Maßgabe bestätigt, dass auf Seite 2 zu den Spruchpunkten A) und B) § 60 Abs 1 ASchG mit § 4 Abs 1 und 2 ASchG ausgewechselt wird und zu Spruchpunkt B) § 4 Abs 1 und 2 ASchG mit § 60 Abs 1 ASchG ausgewechselt wird. 3. Der Spruch des
ständlichen Straferkenntnisses wird der Maßgabe bestätigt, dass auf Seite 2 zu den Spruchpunkten A) und B) Paragraph 60, Absatz eins, ASchG mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASchG ausgewechselt wird und zu Spruchpunkt B) Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASchG mit Paragraph 60, Absatz eins, ASchG ausgewechselt wird. 4.
dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4.
dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann
diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt W vom 11.05.2016, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Faktum A) § 4 ASchG„Faktum A) Paragraph 4, ASchG Die Universität X mit Sitz in Adresse, hat als Arbeitgeberin, welche in deren Arbeitsstätte „Institut für Botanik“ in Adresse, regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigt,
G wie folgt verstoßen:Die Universität römisch zehn mit Sitz in Adresse, hat als Arbeitgeberin, welche in deren Arbeitsstätte „Institut für Botanik“ in Adresse, regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigt,
Paragraph 4, ASchG wie folgt verstoßen: Die Universität X hat es bis 02.04.2014 und am 02.04.2014 unterlassen, im Hinblick auf die Durchführung des am 02.04.2014 nachmittags durch den Arbeitnehmer B B im Institut für Botanik in Aussicht genommenen Naturwissenschaftlichen Versuches (im Zuge dessen das Erhitzen von präparierten Moosen in einem Erlmayer Kolben mit 30 % Wasserstoffperoxidlösung beabsichtigt war) die im Zuge dessen für die Sicherheit der dortigen Arbeitnehmer und insbesondere des Arbeitnehmers B B voraussichtlich auftretenden bzw. bestehenden Gefahren (vor allem unter Berücksichtigung der dabei verwendeten Arbeitsstoffe sowie der Gestaltung des betreffenden Arbeitsverfahrens und der in Aussicht genommenen Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken) zu ermitteln und zu beurteilen.Die Universität römisch zehn hat es bis 02.04.2014 und am 02.04.2014 unterlassen, im Hinblick auf die Durchführung des am 02.04.2014 nachmittags durch den Arbeitnehmer B B im Institut für Botanik in Aussicht genommenen Naturwissenschaftlichen Versuches (im Zuge dessen das Erhitzen von präparierten Moosen in einem Erlmayer Kolben mit 30 % Wasserstoffperoxidlösung beabsichtigt war) die im Zuge dessen für die Sicherheit der dortigen Arbeitnehmer und insbesondere des Arbeitnehmers B B voraussichtlich auftretenden bzw. bestehenden Gefahren (vor allem unter Berücksichtigung der dabei verwendeten Arbeitsstoffe sowie der Gestaltung des betreffenden Arbeitsverfahrens und der in Aussicht genommenen Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken) zu ermitteln und zu beurteilen. Durch die Universität X ist als Arbeitgeberin hinsichtlich des in Rede stehenden, für den 02.04.2014 nachmittags in Aussicht genommenen Versuches eine solche im Sinne des § 4 ASchG vorgeschriebene vorausschauende Ermittlung und Beurteilung dabei für die Sicherheit von Arbeitnehmern auftretender Gefahren nicht durchgeführt worden.Durch die Universität römisch zehn ist als Arbeitgeberin hinsichtlich des in Rede stehenden, für den 02.04.2014 nachmittags in Aussicht genommenen Versuches eine solche im Sinne des Paragraph 4, ASchG vorgeschriebene vorausschauende Ermittlung und Beurteilung dabei für die Sicherheit von Arbeitnehmern auftretender Gefahren nicht durchgeführt worden. Faktum B) § 60 Abs. 1 ASchGFaktum B) Paragraph 60, Absatz eins, ASchG Die Universität X mit Sitz in Adresse, hat als Arbeitgeberin, welche in deren Arbeitsstätte „Institut für Botanik“ in Adresse, regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigt,
G wie folgt verstoßen:Die Universität römisch zehn mit Sitz in Adresse, hat als Arbeitgeberin, welche in deren Arbeitsstätte „Institut für Botanik“ in Adresse, regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigt,
Paragraph 60, Absatz eins, ASchG wie folgt verstoßen: Die Universität X hat es bis 02.04.2014 und am 02.04.2014 unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsvorgänge bzw. Arbeitsabläufe im Zuge des am 02.04.2014 nachmittags durch den Arbeitnehmer B B im Institut für Botanik vorerst in Aussicht genommenen und schließlich auch tatsächlich (zumindest teilweise) durchgeführten naturwissenschaftlichen Versuches (im Zuge dessen das Erhitzen von präparierten Moosen in einem Erlmayer Kolben mit 30% Wasserstoffperoxidlösung vorerst beabsichtigt war und in der Folge auch tatsächlich ausgeführt wurde) solcherart vorbereitet, gestaltet und durchgeführt wurden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer und insbesondere des Arbeitnehmers B B erreicht wurde.Die Universität römisch zehn hat es bis 02.04.2014 und am 02.04.2014 unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsvorgänge bzw. Arbeitsabläufe im Zuge des am 02.04.2014 nachmittags durch den Arbeitnehmer B B im Institut für Botanik vorerst in Aussicht genommenen und schließlich auch tatsächlich (zumindest teilweise) durchgeführten naturwissenschaftlichen Versuches (im Zuge dessen das Erhitzen von präparierten Moosen in einem Erlmayer Kolben mit 30% Wasserstoffperoxidlösung vorerst beabsichtigt war und in der Folge auch tatsächlich ausgeführt wurde) solcherart vorbereitet, gestaltet und durchgeführt wurden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer und insbesondere des Arbeitnehmers B B erreicht wurde. Die Universität X ist als Arbeitgeberin der durch § 60 Abs. 1 ASchG auferlegten Verpflichtung im Zusammenhang mit der Durchführung des in Rede stehenden Versuches am 02.04.2014 im Institut für Botanik überhaupt nicht nachgekommen, da die Arbeitgeberin keine geeigneten bzw. wirksamen Vorkehrungen für den Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers B B getroffen hat.Die Universität römisch zehn ist als Arbeitgeberin der durch Paragraph 60, Absatz eins, ASchG auferlegten Verpflichtung im Zusammenhang mit der Durchführung des in Rede stehenden Versuches am 02.04.2014 im Institut für Botanik überhaupt nicht nachgekommen, da die Arbeitgeberin keine geeigneten bzw. wirksamen Vorkehrungen für den Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers B B getroffen hat. Faktum C) § 14 ASchGFaktum C) Paragraph 14, ASchG Die Universität X mit Sitz in Adresse, hat als Arbeitgeberin, welche in deren Arbeitsstätte „Institut für Botanik“ in Adresse, regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigt,
G wie folgt verstoßen:Die Universität römisch zehn mit Sitz in Adresse, hat als Arbeitgeberin, welche in deren Arbeitsstätte „Institut für Botanik“ in Adresse, regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigt,
Paragraph 14, ASchG wie folgt verstoßen: Die Universität X hat es bis 02.04.2014 und am 02.04.2014 unterlassen, dem am 02.04.2014 als Laboranten mit der Durchführung eines naturwissenschaftlichen Versuches in der Arbeitsstätte „Institut für Botanik“ in Adresse, beschäftigten Arbeitnehmer B B eine auf dessen dortigen Arbeitsplatz und Aufgabenbereich ausgerichtete Unterweisung zu erteilen.Die Universität römisch zehn hat es bis 02.04.2014 und am 02.04.2014 unterlassen, dem am 02.04.2014 als Laboranten mit der Durchführung eines naturwissenschaftlichen Versuches in der Arbeitsstätte „Institut für Botanik“ in Adresse, beschäftigten Arbeitnehmer B B eine auf dessen dortigen Arbeitsplatz und Aufgabenbereich ausgerichtete Unterweisung zu erteilen. Eine solche nach § 14 ASchG vorgeschriebene Unterweisung des Arbeitnehmers B B ist seitens der Universität X nicht durchgeführt worden.Eine solche nach Paragraph 14, ASchG vorgeschriebene Unterweisung des Arbeitnehmers B B ist seitens der Universität römisch zehn nicht durchgeführt worden. Sie, Frau A A, haben dadurch als Mitglied des zur Vertretung der Universität X nach außen berufenen Organs iSd § 9 Abs. 1 VStG, nämlich als Mitglied des Rektorates zuSie, Frau A A, haben dadurch als Mitglied des zur Vertretung der Universität römisch zehn nach außen berufenen Organs iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG, nämlich als Mitglied des Rektorates zu A) eine Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 1 Z 19 iVm § 60 Abs. 1 ASchGA) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, ASchG B) eine Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 1 Z 5 iVm § 4 Abs. 1 und 2 ASchGB) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASchG C) eine Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 1 Z 11 iVm § 14 Abs. 1 ASchGC) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, ASchG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich gemäß §Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich gemäß Paragraph ist, Ersatzfreiheitsstrafe von A) 800,00 A) 5 Tagen A) 130 Abs. 1 (Einleitungssatz) ASchGA) 800,00 A) 5 Tagen A) 130 Absatz eins, (Einleitungssatz) ASchG B) 500,00 B) 3 Tagen B) 130 Abs. 1 (Einleitungssatz) ASchGB) 500,00 B) 3 Tagen B) 130 Absatz eins, (Einleitungssatz) ASchG C) 300,00 C) 2 Tagen C) 130 Abs. 1 (Einleitungssatz) ASchGC) 300,00 C) 2 Tagen C) 130 Absatz eins, (Einleitungssatz) ASchG = 1.600,00 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 160,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.760,00 Euro“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „Die Beschuldigte erhebt durch ihren bevollmächtigten Vertreter, der sich hiermit gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 Satz 1 VStG iVm § 10 AVG auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft,
das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt W vom 11.05.2016, ZI. ****, zugestellt am 13.05.2016, sohin innerhalb offener Frist„Die Beschuldigte erhebt durch ihren bevollmächtigten Vertreter, der sich hiermit gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Satz 1 VStG in Verbindung mit Paragraph 10, AVG auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft,
das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt W vom 11.05.2016, ZI. ****, zugestellt am 13.05.2016, sohin innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach aus den Beschwerdegründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der inhaltlichen Rechtswidrigkeit angefochten. Die Beschwerde mündet in den Beschwerdeantrag, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die beantragten Beweise aufnehmen, in Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen,in Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen, in eventu das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen,in eventu das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen. Die Beschwerde wird im Einzelnen wie folgt begründet und ausgeführt: I. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:römisch eins. Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Dem erstinstanzlichen Verfahren haftet insofern ein schwerer Verfahrensmangel an, als der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt wurde. Mit Stellungnahme und Beweisantrag vom 25.11.2014 hat die Beschuldigte umfassendes Vorbringen erstattet und die Aufnahme von Beweisen beantragt, so unter anderem die Durchführung eines Lokalaugenscheins, die Vernehmung der Zeugen B B und C C, ihre eigene Einvernahme als Beschuldigte und in diesem Zuge auch die Einsichtnahme in das Organigramm der Universität X und den Organisationsplan der Universität X.Mit Stellungnahme und Beweisantrag vom 25.11.2014 hat die Beschuldigte umfassendes Vorbringen erstattet und die Aufnahme von Beweisen beantragt, so unter anderem die Durchführung eines Lokalaugenscheins, die Vernehmung der Zeugen B B und C C, ihre eigene Einvernahme als Beschuldigte und in diesem Zuge auch die Einsichtnahme in das Organigramm der Universität römisch zehn und den Organisationsplan der Universität römisch zehn. Ohne dass der Beschuldigten im weiteren Verfahrensverlauf irgendeine inhaltliche Nachricht über beabsichtigte oder durchgeführte Ermittlungen oder Beweisaufnahmen zugegangen wäre und ohne dass der Beschuldigten das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden wäre, wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschuldigten am 13.05.2016 das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis vom 11.05.2016 zugestellt. Erst nach Zustellung des Straferkenntnisses wurde dem Verteidiger nach einer seinerseits erfolgten Akteneinsichtnahme vom 18.05.2016 noch am selben Tag (18.05.2016) jeweils eine Kopie der in erster Instanz stattgefundenen niederschriftlichen Vernehmungen der Zeugen B B und C C übermittelt. Durch diese Vorgangsweise ist der Beschuldigten die Gelegenheit genommen worden, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor Erlassung des Straferkenntnisses in Erfahrung zu bringen, zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen und hierzu weitere Beweisanträge zu stellen. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens war entscheidungswesentlich. Die Beschuldigte hätte zum Ersten aufgezeigt, dass die stattgefundenen Zeugenvernehmungen keine vollständige Aufarbeitung des Sachverhaltes enthielten und ergänzende Fragestellungen an die Zeugen notwendig sind, so beispielsweise zur konkreten inhaltlichen Ausgestaltung des Arbeitnehmerlnnenschutzes an der Universität X und zur diesbezüglichen Kontrolle. Sie hätte des Weiteren zur Widerlegung des Tatvorwurfes weitere Beweisanträge gestellt, so insbesondere die Einvernahme der ZeugenDie Mangelhaftigkeit des Verfahrens war entscheidungswesentlich. Die Beschuldigte hätte zum Ersten aufgezeigt, dass die stattgefundenen Zeugenvernehmungen keine vollständige Aufarbeitung des Sachverhaltes enthielten und ergänzende Fragestellungen an die Zeugen notwendig sind, so beispielsweise zur konkreten inhaltlichen Ausgestaltung des Arbeitnehmerlnnenschutzes an der Universität römisch zehn und zur diesbezüglichen Kontrolle. Sie hätte des Weiteren zur Widerlegung des Tatvorwurfes weitere Beweisanträge gestellt, so insbesondere die Einvernahme der Zeugen - D D, p.A. E E GmbH, Adresse und - F F, p.A. Universität X, Institut für Botanik, Adresse,- F F, p.A. Universität römisch zehn, Institut für Botanik, Adresse, beantragt. Zur Verletztung des Parteiengehörs kommt, dass in erster Instanz nicht einmal sämtliche schon anfänglich gestellten Beweisanträge erledigt worden sind. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist entscheidungswesentlich, weil eine gründliche Erörterung und erschöpfende Beurteilung der Sache dadurch verhindert wurde und zum Nachteil der Beschuldigten elementare Grundsätze des Verwaltungsstrafverfahrens verletzt worden sind. Schon deshalb ist das Straferkenntnis zu beheben. II. Inhaltliche Rechtswidrigkeit:römisch zwei. Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Die Beschuldigte bestreitet in jeder Hinsicht und hinsichtlich aller drei ihr zur Last gelegten Fakten, die Verwirklichung verwaltungsstrafrechtlich relevanter Tatbestände und zwar sowohl hinsichtlich der objektiven Tatseite als auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Hierzu wird im Einzelnen ausgeführt: 1. Zu Faktum A § 4 ASchG:1. Zu Faktum A Paragraph 4, ASchG: Der Strafvorwurf ist objektiv nicht berechtigt und insbesondere durch die im Verfahren bisher aufgenommenen Beweise in keiner Weise erhärtet. Die vorausschauende Ermittlung und Beurteilung von für die Sicherheit von Arbeitnehmern auftretenden Gefahren ist - und zwar speziell auch für das Institut für Botanik - sowohl seitens der beim Vizerektorat für Infrastruktur installierten Stabsstelle für Sicherheit und Gesundheit als auch seitens des bereits in der schriftlichen Rechtfertigung vom 25.11.2014 angeführten Unternehmens E E GmbH vorgenommen worden. Hinzu kommt, dass am Institut für Botanik gerade jene besonders qualifizierten Fachleute tätig sind, die nicht nur die zur Anwendung gelangenden Arbeits-, Forschungs- und Untersuchungsmethoden bestens kennen, sondern auch die damit einhergehenden Gefahren. Beweis: ZV C C, p.A. Universität X, Vizerektorat für Infrastruktur, Adresse;ZV C C, p.A. Universität römisch zehn, Vizerektorat für Infrastruktur, Adresse; ZV D D, p.A. E E GmbH, Adresse; ZV F F, p.A. Universität X, Institut für Botanik, Adresse;ZV F F, p.A. Universität römisch zehn, Institut für Botanik, Adresse; ZV B B, Universität X, Institut für Botanik, Adresse,ZV B B, Universität römisch zehn, Institut für Botanik, Adresse, Sachverständigengutachten; BV. 2. Zum Faktum B § 60 Abs. 1 ASchG:2. Zum Faktum B Paragraph 60, Absatz eins, ASchG: Auch dieser Tatvorwurf ist inhaltlich nicht berechtigt. Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung des vom Zeugen B B durchgeführten Versuches, entsprach einer in der einschlägigen Fachliteratur beschriebenen und seit vielen Jahren erfolgreich praktizierten Methode. Es handelte sich dabei um ein wissenschaftliches Projekt, in dessen Zuge ein Versuch mit sogenannten Bioindikatoren durchzuführen war. Die Vorgangsweise bei der Ausführung eines derartigen Versuches ist in der Fachliteratur beschrieben. Die Fachliteratur war am Institut vorhanden und dem den Versuch ausführenden Zeugen B B bekannt. Für die Durchführung des Versuches stand ein eigenes Labor zur Verfügung, das über eine entsprechende Sicherheitsausstattung, wie beispielsweise ein Digestorium verfügte, das zur Durchführung des Versuches auch verwendet worden ist. B B war fachlich für die Durchführung des Versuches ausgebildet. Die vorhandene Fachliteratur war B B bekannt und von ihm auch tatsächlich inhaltlich angewandt worden. Der Vorwurf, dass seitens des Arbeitgebers keine geeigneten bzw. wirksamen Vorkehrungen für den Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers B B getroffen worden wären, ist also eine inhaltlich nicht näher im Straferkenntnis konkretisierte und unrichtige Vorhaltung. Dass es trotzdem zu dem bedauerlichen Unfall kam, hat - dies sei am Rande angemerkt - nichts mit einer unzulänglichen Vorbereitung, Gestaltung oder Durchführung des Arbeitsvorganges zu tun. Selbst Fachleute konnten bisher die Ursache, weshalb der zwanzig Jahre lang problemlos durchgeführte Versuch bei diesem einen Mal in einer Explosion endete, nicht aufklären. Jenes Digestorium, in welchem der
ständliche V ersuch ausgeführt worden war, war übrigens auch regelmäßigen technischen Überprüfungen zugeführt worden. Gerade in diesem Zusammenhang wurde eine Überprüfung durch das technische Beratungsbüro des gerichtlich beeideten Sachverständigen D D beauftragt und durchgeführt und wurde das Digestorium als für die darin vorgesehenen Arbeitsabläufe geeignet befunden.Jenes Digestorium, in welchem der
ständliche römisch fünf ersuch ausgeführt worden war, war übrigens auch regelmäßigen technischen Überprüfungen zugeführt worden. Gerade in diesem Zusammenhang wurde eine Überprüfung durch das technische Beratungsbüro des gerichtlich beeideten Sachverständigen D D beauftragt und durchgeführt und wurde das Digestorium als für die darin vorgesehenen Arbeitsabläufe geeignet befunden. Beweis: ZV C C, p.A. Universität X, Vizerektorat für Infrastruktur, Adresse;ZV C C, p.A. Universität römisch zehn, Vizerektorat für Infrastruktur, Adresse; ZV D D, p.A. E E GmbH, Adresse; ZV F F, p.A. Universität X, Institut für Botanik, Adresse;ZV F F, p.A. Universität römisch zehn, Institut für Botanik, Adresse; ZV B B, Universität X, Institut für Botanik, Adresse,ZV B B, Universität römisch zehn, Institut für Botanik, Adresse, Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Botanik; PV.
Frau A A in deren Funktion als Vizerektorin der Universität X richtet. Sie wird in dieser Funktion als Mitglied des Rektorats (als Kollegialorgan) im Sinne des § 9 Abs 1 VStG in Anspruch genommen.Hierzu ist voranzustellen, dass sich der Strafvorwurf
Frau A A in deren Funktion als Vizerektorin der Universität römisch zehn richtet. Sie wird in dieser Funktion als Mitglied des Rektorats (als Kollegialorgan) im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Anspruch genommen. Hierbei wird allerdings übersehen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs 1 VStG nur bei Vorliegen von Verschulden zu bejahen ist. Auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts dürfen also die von einer Verantwortlichen eingeforderten Sorgfaltspflichten nicht soweit überspannt werden, dass sie im Ergebnis zu einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung führen würden.Hierbei wird allerdings übersehen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG nur bei Vorliegen von Verschulden zu bejahen ist. Auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts dürfen also die von einer Verantwortlichen eingeforderten Sorgfaltspflichten nicht soweit überspannt werden, dass sie im Ergebnis zu einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung führen würden. Vor allem dann, wenn ein Rechtsträger nach seiner Größe und Vielschichtigkeit von einer Verantwortlichen unmöglich persönlich in allen Bereichen überwacht und kontrolliert werden kann, wie dies für die Universität X zweifelsfrei zutrifft, genügt die Verantwortliche ihren Verpflichtungen, wenn sie Gefahrenevaluierungen, die Umsetzung der daraus resultierenden Verpflichtungen und ganz allgemein die Wahrnehmung und Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerlnnenschutzbestimmungen etc. im Wege eines Überprüfungs- und Kontrollsystems unter Zuhilfenahme fachkundiger anderer Personen umsetzt, wie dies auch tatsächlich geschehen ist.Vor allem dann, wenn ein Rechtsträger nach seiner Größe und Vielschichtigkeit von einer Verantwortlichen unmöglich persönlich in allen Bereichen überwacht und kontrolliert werden kann, wie dies für die Universität römisch zehn zweifelsfrei zutrifft, genügt die Verantwortliche ihren Verpflichtungen, wenn sie Gefahrenevaluierungen, die Umsetzung der daraus resultierenden Verpflichtungen und ganz allgemein die Wahrnehmung und Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerlnnenschutzbestimmungen etc. im Wege eines Überprüfungs- und Kontrollsystems unter Zuhilfenahme fachkundiger anderer Personen umsetzt, wie dies auch tatsächlich geschehen ist. Bei der Beurteilung der diesbezüglichen Vorgänge an der Universität X sind
über sonstigen Großarbeitgebern mehrfache Besonderheiten zu berücksichtigen. So besteht eine Besonderheit darin, dass die Universität X altgewachsene Strukturen besitzt, die der Gesetzgeber bis zur Einführung des Universitätsgesetzes 2002 und darüber hinaus zu Recht einer Sonderbehandlung im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerlnnenschutz unterworfen hat.Bei der Beurteilung der diesbezüglichen Vorgänge an der Universität römisch zehn sind
über sonstigen Großarbeitgebern mehrfache Besonderheiten zu berücksichtigen. So besteht eine Besonderheit darin, dass die Universität römisch zehn altgewachsene Strukturen besitzt, die der Gesetzgeber bis zur Einführung des Universitätsgesetzes 2002 und darüber hinaus zu Recht einer Sonderbehandlung im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerlnnenschutz unterworfen hat. Die Universität X unterscheidet sich von sonstigen Großarbeitgebern weiters darin, dass sie in erster Linie Forschungs- und Lehraufgaben zu erfüllen hat, dies in unterschiedlichsten Fachgebieten und in unterschiedlichsten Tätigkeitsbereichen.Die Universität römisch zehn unterscheidet sich von sonstigen Großarbeitgebern weiters darin, dass sie in erster Linie Forschungs- und Lehraufgaben zu erfüllen hat, dies in unterschiedlichsten Fachgebieten und in unterschiedlichsten Tätigkeitsbereichen. Neben der dadurch bedingten Vielfalt der Tätigkeit bedarf es also bei rechtlicher Beurteilung universitären Handlens immer auch der Bedachtnahme auf den Umstand, dass man sich im besonderen Maße im Wirkungsfeld des verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechts auf Freiheit der Wissenschaft (Forschung) und ihrer Lehre bewegt. Beweis: BV A A; ZV C C, p.A. Universität X, Vizerektorat für Infrastruktur, Adresse;ZV C C, p.A. Universität römisch zehn, Vizerektorat für Infrastruktur, Adresse; ZV D D, p.A. E E GmbH, Adresse; ZV F F, p.A. Universität X, Institut für Botanik, Adresse;ZV F F, p.A. Universität römisch zehn, Institut für Botanik, Adresse; Organigramm der Universität X;Organigramm der Universität römisch zehn; Organisationsplan der Universität X;Organisationsplan der Universität römisch zehn; Lokalaugenschein. b) Im Bereich des Vizerektorats für Infrastruktur sind seit Einführung des UG 2002 und vor allem in den letzten Jahren besondere Anstrengungen zur Umsetzung und Einhaltung sämtlicher Vorschriften des Arbeitnehmerlnnenschutzes gesetzt worden. Um den Anforderungen des Arbeitnehmerlnnenschutzes gerecht zu werden und in Reaktion auf in diesem Bereich in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des UG 2002 aufgetretene Probleme wurde bereits vor Jahren eine in der Organisationseinheit des Vizerektorats für Infrastruktur eingebettete, in Abstimmung mit dem Vizerektorat für Personal tätige eigene Stabsstelle für Sicherheit und Gesundheit eingerichtet. Die Aufgabe dieser Stabsstelle ist die Wahrnehmung der Sicherheit und Gesundheit im Sinne des Arbeitnehmerlnnenschutzes und zwar sowohl hinsichtlich Evaluierungsaufgaben als auch hinsichtlich Kontrollaufgaben und hinsichtlich der Umsetzung von Maßnahmen, die zur Förderung und Verbesserung des Arbeitnehmerlnnenschutzes notwendig sind. Bereits der Ausschreibungstext für die Stelle des Leiters der Stabstelle zeigt dabei, dass in besonderem Maße auf die Aufgaben der Einhaltung und Überwachung der Arbeitnehmerlnnenschutzbestimmungen Wert gelegt wurde und wird. In der Parxis findet eine ständige, mehrstufige Kontrolltätigkeit der einzelnen, zum Teil dislozierten Bereiche der Universität durch die Stabsstelle für Sicherheit und Gesundheit statt. Die Stabsstelle wiederum unterliegt mit ihrem Leiter C C einem ständigen Berichts- und Kontrollwesen
über der Vizerektorin für Infrastruktur als im Rektorat Verantwortlicher und diese berichtet ihrerseits wiederum im Kollegialorgan. Es ist also zunächst festzuhalten, dass im Bereich der Universität X ein internes speziell für die hier in Rede stehenden Aufgaben zuständiges N etz an Aufsichtsorganen geschaffen wurde, welches auch seinerseits w ieder einer ständigen Kontrolle unterliegt.Es ist also zunächst festzuhalten, dass im Bereich der Universität römisch zehn ein internes speziell für die hier in Rede stehenden Aufgaben zuständiges N etz an Aufsichtsorganen geschaffen wurde, welches auch seinerseits w ieder einer ständigen Kontrolle unterliegt. Beweis: BV A A; Organigramm der Universität X;Organigramm der Universität römisch zehn; ZV C C, p.A. Universität X, Vizerektorat für Infrastruktur, Adresse;ZV C C, p.A. Universität römisch zehn, Vizerektorat für Infrastruktur, Adresse; Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Arbeitnehmerlnnenschutz; wie vor.
ständlichen Instituts- und Laborbereich am Institut für Botanik in Adresse, ist dieses Unternehmen tätig geworden und hat auch entsprechende K ontrollen und Abnahmen durchgeführt. Abgesehen davon, - dass keineswegs eine mangelhafte Unterweisung des hier konkret in Rede stehenden Arbeitnehmers B B vorliegt und - abgesehen davon, dass (gemessen an den hier in Rede stehenden Forschungsarbeiten am Institut für Botanik) keineswegs ein Defizit an Gefahrenermittlung oder –beurteilung vorliegt und - - abgesehen davon, dass auch bei Betrachtung • der Forschungsaufgaben am Institut für Botanik, • der für den von B B durchgeführten Arbeitsprozess in Publikationen vorzufindenden Fachmeinungen und Beschreibungen und • der bei diesem Arbeitsvorgang bisher in der Fachwelt gemachten Erfahrungen kein Defizit an geeigneten und wirksamen Vorkehrungen für den Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers B B gegeben war, ist jedenfalls eine verwaltungsstrafrechtliche Vorwerfbarkeit
über der Beschuldigten nicht gegeben, weil sie sich zur Erfüllung ihrer Rechtspflichten in mehrfacher Hinsicht fachkundiger Spezialisten bedient hat, ein in ständiger Verfeinerung befindliches Kontrollsystem mit ausgewiesenen Fachleuten des Arbeitnehmerlnnenschutzes unterhält und ihrerseits durch regelmäßige Rücksprachen kontrolliert und daher von einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Bestimmungen des A rbeitnehmerlnnenschutzes ausgehen durfte. Beweis: ZV B B, Institut für Botanik, Adresse; ZV C C, p.A. Universität X, Vizerektorat für Infrastruktur, Adresse;ZV C C, p.A. Universität römisch zehn, Vizerektorat für Infrastruktur, Adresse; ZV D D, p.A. E E GmbH, Adresse; ZV F F, p.A. Universität X, Institut für Botanik, Adresse;ZV F F, p.A. Universität römisch zehn, Institut für Botanik, Adresse; BV A A; wie vor. Die Beschwerde ist damit begründet. Die eingangs gestellten Anträge an das Landesverwaltungsgericht werden hiermit ausdrücklich wiederholt.“ Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Y vom 14.05.2014, Zahl ****, geht zusammengefasst hervor, dass der Arbeitsinspektor bei einer Unfallerhebung am 12.05.2014 festgestellt hat, dass am 02.04.2014
14.20 Uhr in der Arbeitsstätte, Institut für Botanik, Adresse, beim Erhitzen von präparierten Moosen in einem Erlmayer Kolben mit 30 % Wasserstoffperoxidlösung auf einer herkömmlichen mobilen Herdplatte ohne Temperaturkontrolle sowie ohne Wasserbad es zu einer katalytischen Explosion gekommen ist. Dabei wurde Herr B B, welcher im Bereich der Digestor Scheibe stand und von der Digestor Scheibe nicht geschützt wurde, schwer verletzt. Die technische Ausrüstung war für den „Standard“-Versuch nicht ausreichend. Bei einer Erwärmung im Wasserbad mit automatischen Rührwerk und geschlossenem Digestor hätten die schweren Unfallfolgen vermieden werden können. Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für das verwendete Arbeitsverfahren war nicht vorhanden. Eine auf das Arbeitsverfahren abgestimmte Unterweisung war nicht vorhanden. Es wurde daher beantragt, den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen und damit die zur Vertretung nach Außen berufenen Organe der Universität zu bestrafen. Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG gemeldet. Es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vor. Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 23, ArbIG gemeldet. Es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vor. Zum Vorbringen der Parteien wurde Beweis aufgenommen wie folgt: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen der Beschwerdeführerin, aufgrund des Telefonates des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.08.2016, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail des Strafamtes vom 09.08.2016, aufgrund der Einsichtnahme in den Schriftsatz und die Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 17.10.2016 samt Beilagen, aufgrund des E-Mails LVwG vom 18.10.2016 sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.10.2016, bei welcher die Beschwerdeführerin selbst sowie die Zeugen C C, B B, D D und F F, als Zeugen einvernommen wurden. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist seit 02.03.2012 Vizerektorin an der Universität X. Aus dem Organigramm der Universität X ist ersichtlich, dass dem Rektor vier Vizerektoren unterstehen. Dabei handelt es sich um den Vizerektor für Lehre und Studierende, weiters um die Vizerektorin für Forschung, weiters um den Vizerektor für Personal und weiters um die Vizerektorin für Infrastruktur. Der Beschwerdeführerin selbst untersteht die „Dienstleistungseinheit für Sicherheit und Gesundheit“ sowie „Gebäude und Infrastruktur“. Die Beschwerdeführerin ist seit 02.03.2012 Vizerektorin an der Universität römisch zehn. Aus dem Organigramm der Universität römisch zehn ist ersichtlich, dass dem Rektor vier Vizerektoren unterstehen. Dabei handelt es sich um den Vizerektor für Lehre und Studierende, weiters um die Vizerektorin für Forschung, weiters um den Vizerektor für Personal und weiters um die Vizerektorin für Infrastruktur. Der Beschwerdeführerin selbst untersteht die „Dienstleistungseinheit für Sicherheit und Gesundheit“ sowie „Gebäude und Infrastruktur“. Für die jeweiligen Fakultäten sind die Dekane verantwortlich. Der Verletzte, Herr B B, ist Angestellter der Universität X und arbeitet er am Institut für Biologie. Der
ständliche Unfall ereignete sich am Institut für Botanik, welches der Fakultät für Biologie zugeordnet ist. Der Verletzte, Herr B B, ist Angestellter der Universität römisch zehn und arbeitet er am Institut für Biologie. Der
ständliche Unfall ereignete sich am Institut für Botanik, welches der Fakultät für Biologie zugeordnet ist. Die Beschwerdeführerin ist verantwortlich für den gesamten ArbeitnehmerInnenschutz der ArbeitnehmerInnen an der Universität X. Weiters ist sie für alle MitarbeiterInnen betreffend der bauliche Struktur bzw den Gebäuden verantwortlich. Die Beschwerdeführerin ist verantwortlich für den gesamten ArbeitnehmerInnenschutz der ArbeitnehmerInnen an der Universität römisch zehn. Weiters ist sie für alle MitarbeiterInnen betreffend der bauliche Struktur bzw den Gebäuden verantwortlich. Laut der Beilage./1 (Verhandlung vom 20.10.2016) gibt es für den ArbeitnehmerInnenschutz zwei Sicherheitsfachkräfte (intern) und je nach Beauftragung eine Sicherheitsfachkraft extern. Bei den zwei Sicherheitsfachkräften handelt es sich um Herrn C C und Herrn G G. Die DekanInnen und InstitutsleiterInnen haben Aufsichten für den ihnen zugeordneten Bereich. Der ArbeitnehmerInnenschutz fällt unter die Dienstleistungseinheit für Sicherheit und Gesundheit, welcher im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin liegt. In den einzelnen Instituten werden Grundevaluierungen und Folgeevaluierungen vorgenommen. Zweimal im Jahr findet ein Arbeitsschutzausschuss statt und einmal jährlich findet ein zentraler Arbeitsschutzausschuss statt. Herr B B arbeitet seit ca 8 Jahren am Institut für Botanik und wurde er dort in verschiedenste Methoden im Labor unterwiesen. Herr B B arbeitet jedoch insgesamt schon ca 25 Jahre am Institut für Botanik, hat dort sein Studium begonnen, welches er nicht abgeschlossen hat, wobei er sodann als Laborant weiterbeschäftigt wurde. Beim
ständlichen Versuch ging es um eine Algensäuberung. In diesen Versuch wurde der Zeuge B B vor ca 10 bis 15 Jahren von Herrn H H unterwiesen. Im Rahmen seines Dienstverhältnisses hat der Zeuge B B keine neue Unterweisung erhalten. Bei der
ständlichen Reinigung wurde vom Zeugen B B die Wasserstoffperoxid-Methode zur Säuberung der Algen verwendet und handelte es sich bis zum
ständlichen Vorfall dabei um die an der Botanik verwendete Standardmethode für diesen Versuch. Diese Kieselalgen müssen gesäubert werden, damit die Wissenschaftler die Kieselalgen gesäubert unter dem Mikroskop dann auch sehen. Für die Reinigung dieser Kieselalgen gibt es verschiedene Methoden und war bis zum
ständlichen Vorfall, wie bereits ausgeführt, am Institut der Botanik die Wasserstoffperoxid-Methode die Standardmethode zur Reinigung der Kieselalgen. Bei dieser Standardmethode wird das Material, welches gereinigt werden muss, mit Wasserstoffperoxid versetzt und dann erhitzt und zwar auf 95 Grad, sodass das Wasserstoffperoxid kocht. Dieser Kochvorgang dauert 10 bis 15 Minuten und wird das erhitzte Material mit Chemikalien angereichert, weitergekocht und sodann ausgewaschen. Übrig bleiben die gereinigten Kieselalgen. Beim
ständlichen Unfall war das zu reinigende Material nicht, wie normalerweise, ein Sediment aus Erde oder aus dem See, sondern wurde der Versuch mit Moosen durchgeführt, welche bis zu 150 Jahre alt waren. Der Zeuge B B hat diesen speziellen Vorgang mit derartigen Wassermoosen bis zum vorfallsgegenständlichen Tag noch nie gemacht. Dennoch wurde die Standardmethode mit dem Erhitzen auf einer herkömmlichen, mobilen Kochplatte, ohne Temperaturkontrolle, vorgenommen. Bei dieser Kochplatte war keine Temperaturkontrolle möglich. Der Zeuge B B hat den Versuch am vorfallsgegenständlichen Tag mit der Standardmethode vorgenommen, obwohl er diese Standartmethode mit den ihm übergebenen Materialien (Moose) bis dato noch nie vorgenommen hatte. Der Versuch mit den Wassermoosen dauert ca 30 Minuten, wobei der Zeuge als Schutz die Plexiglasplatte, welche nicht zur Gänze nach unten abschloss, herunterzieht und damit den Digestor verschließt. Der Zeuge B B war ca 2 m von der Kochplatte entfernt und stand im Labor in Richtung Waschbecken, als das erhitzte Gefäß explodierte. Aufgrund der Explosion verletzten die herumfliegenden Glassplitter den Zeugen B B beim Oberkörper im mittleren Bereich auf der rechten Seite. Eine schriftliche Unterweisung, wie der Versuch durchzuführen ist, wurde im Labor nicht aufgehängt. Aus der ÖNORM EN13946 (Beilage./2) geht zum Anhang A, Verfahren zur Reinigung von Diatomeenen zur mikroskopischen Untersuchung zum Verfahren A.2.3, hervor, dass „etwa 20ml Wasserstoffperoxid zugefügt werden soll und auf einer Heizplatte, im Sand- oder Wasserbad dies erhitzt werden soll“. Sowohl die ÖNORM EN13946 als auch die Beilage./3 (Süßwasserflora von Mitteleuropa) beziehen sich auf den Vorgang mit der Verarbeitung von Kieselalgen. Da Moos keine Kieselalge ist, können sich weder die ÖNORM noch der Auszug aus der gelegten Beilage./3 auf die Moose beziehen. Der einvernommene Zeuge D D, welcher nach dem
ständlichen Vorfall eine innerbetriebliche Unfallanalyse vornahm, kam zum Schluss, dass es beim
ständlichen Versuch eine zu starke örtliche Erwärmung gab, weshalb es zur Explosion kam. Dies bedeutet, dass eine unregelmäßige, nicht gleichbleibende Erwärmung stattgefunden hat, da es beim Erhitzungsvorgang einer Herdplatte so ist, dass die gesamte Oberfläche bei der Erhitzung zum Tragen kommt. Dies bedeutet dann, dass bei diesem Versuch die Erhitzung zu schnell erfolgte. Insofern der
ständliche Versuch mit einem Wärmebad/Wasserbad durchgeführt worden wäre, wäre die Erhitzung langsamer vonstattengegangen und wäre es nicht zur Explosion gekommen. Festgehalten wird abermals, dass der
ständliche Versuch, welcher vom Zeugen B B am vorfallsgegenständlichen Tag durchgeführt wurde, noch nie mit Moosen vorgenommen wurde. Aus dem Beweisverfahren hat sich auch eindeutig ergeben, dass es bis zum vorfallsgegenständlichen Tag keine wie auch immer geartete Kontrolle und/oder Anordnung seitens der Beschwerdeführerin gab, dass bei einer Änderung der Materialien vorab erst einmal abgeklärt werden muss, welcher Versuch für diese Moose angewendet werden hätte können. Bis zum
ständlichen Vorfall war es, laut Aussage des einvernommenen Zeugen F F auch so, dass die Kollegenschaft direkt zu Herrn B B gehen konnte, und den Zeugen B B darum bitten konnte, diverse Versuche vorzunehmen und nicht beim Institutsleiter und/oder bei der Beschwerdeführerin anfragen musste, ob diese Versuche auch in Ordnung gehen würden. Es wurde daher durch die Beschwerdeführerin keine Ermittlung und Beurteilung für die Sicherheit von Arbeitnehmern auftretender Gefahren für diesen Versuch durchgeführt. Unter dem Gesichtspunkt des Fehlens der subjektiven Tatseite macht die Beschwerdeführerin geltend, dass „die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nur bei Vorliegen von Verschulden zu bejahen ist. Auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts dürfen also die von einer Verantwortlichen eingeforderten Sorgfaltspflicht nicht so weit überspannt werden, dass sie im Ergebnis zu einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung führen würden. Vor allem dann, wenn ein Rechtsträger nach seiner Größe und Vielschichtigkeit von einer Verantwortlichen unmöglich persönlich in allen Bereichen überwacht und kontrolliert werden kann, wie dies für die Universität X zweifelsfrei zutrifft, genügt die Verantwortliche ihren Verpflichtungen, wenn sie Gefahrenevaluierungen, die Umsetzung der darauf resultierenden Verpflichtungen und ganz allgemein die Wahrnehmung und Überwachung der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen etc im Wege eines Überprüfungs- und Kontrollsystems unter Zuhilfenahme fachkundiger anderer Personen umsetzt, wie dies auch tatsächlich geschehen ist.“Unter dem Gesichtspunkt des Fehlens der subjektiven Tatseite macht die Beschwerdeführerin geltend, dass „die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nur bei Vorliegen von Verschulden zu bejahen ist. Auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts dürfen also die von einer Verantwortlichen eingeforderten Sorgfaltspflicht nicht so weit überspannt werden, dass sie im Ergebnis zu einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung führen würden. Vor allem dann, wenn ein Rechtsträger nach seiner Größe und Vielschichtigkeit von einer Verantwortlichen unmöglich persönlich in allen Bereichen überwacht und kontrolliert werden kann, wie dies für die Universität römisch zehn zweifelsfrei zutrifft, genügt die Verantwortliche ihren Verpflichtungen, wenn sie Gefahrenevaluierungen, die Umsetzung der darauf resultierenden Verpflichtungen und ganz allgemein die Wahrnehmung und Überwachung der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen etc im Wege eines Überprüfungs- und Kontrollsystems unter Zuhilfenahme fachkundiger anderer Personen umsetzt, wie dies auch tatsächlich geschehen ist.“ Bei den
ständlichen Delikten handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, weshalb ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen.Bei den
ständlichen Delikten handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weshalb ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber hinsichtlich der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften ein dem konkreten Betrieb entsprechendes wirksames Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen zu gewährleisten. Dabei ist es bei einer bestehenden Hierarchie der Arbeitnehmer erforderlich, dass der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte durch ein funktionierendes Kontrollsystem gewährleistet, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils Untergeordnete bis zur untersten Hierarchieebene gelangen und auch dort tatsächlich befolgt werden. Um glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, hätte die Beschwerdeführerin somit nicht nur darlegen müssen, dass sie für den Arbeitnehmerschutz ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sondern auch, welche konkreten Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um eine Übertretung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen zu vermeiden. Diese Maßnahmen erfassten auch Weisungen an die Leiter von Organisationseinheiten. Unter Zugrundelegung ihres Beschwerdevorbringens hat die Beschwerdeführerin kein ausreichend effektives Kontrollsystem glaubhaft gemacht. Die von ihr ins Treffen geführte mangelnde rechtliche oder tatsächliche Einflussnahme bei den konkreten ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen legt sogar das gänzliche Fehlen eines solchen Systems nahe, da lediglich Grundevaluierungen und Folgeevaluierungen erfolgen. Sofern die Beschwerdeführerin auf die Fakultätsvorstände und die Sicherheitsfachkräfte verweist, reichen diese jedenfalls nicht, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Abgesehen davon, dass es im Hinblick auf die dargelegte Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, darzustellen, wie die Einrichtung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen tatsächlich organisiert ist und welche Möglichkeiten zur rechtlichen und tatsächlichen Einflussnahme bestanden hätten, zeigt sie mit ihrem Vorbringen nicht auf, wie ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet gewesen wäre. Eine Überwachung und damit eine Kontrolle bei der Vornahme eines neuen Versuches oder eines Versuches mit anderen Materialien, wie im
ständlichen Fall, war bis zum Vorfall seitens der Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte überhaupt nicht geregelt. Vielmehr war es so, dass man an den Laboranten B B einfach herangetreten ist und ihm mitgeteilt hat, er solle das Material reinigen. Gerade hier wäre es bei einem funktionierenden Kontrollsystem notwendig gewesen, dass es dem Mitarbeiter versagt gewesen wäre, ohne Nachfrage, einfach einen Versuch durchzuführen. Es mangelt hier nicht nur ganz generell am Kontrollsystem, sondern waren sogar nicht einmal Weisungen an die Dekane erteilt worden. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist natürlich bewusst, dass es mit der Einführung des UOG einen immensen Aufwand für die Universität bedeutet, dem Gesetz und den Vorgaben Rechnung zu tragen. Dennoch ist hier der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass im
ständlichen Fall offenbar nicht einmal geregelt war und zwar bei der Vornahme eines „neuen Versuches“, welcher von einem Laboranten durchgeführt wird, an wen sich der Laborant zu wenden gehabt hätte, um den Versuch durchführen zu können, wie die ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen einzuhalten gewesen wären und vor allem, dass bei Verwendung von anderen Materialien der Versuch ohne Einholung einer Genehmigung der Beschwerdeführerin überhaupt nicht durchgeführt werden hätte dürfen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher insgesamt fest, dass die Beschwerdeführerin für die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften verantwortlich war und sie auch kein ausreichendes Kontrollsystem vorweisen konnte, weshalb die Beschwerdeführerin insgesamt den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Vorgang des
ständlichen Versuches ergeben sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Y vom 14.05.2014 und aus den Aussagen der Zeugen B B, D D und F F sowie aus den bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.10.2016 gelegten Urkunden vorgelegten Urkunden Beilagen./2 bis Beilagen./
ständlichen Versuch bestehenden Gefahren vom Arbeitgeber weder ermittelt noch beurteilt wurden, da der Arbeitnehmer B B, ohne mit irgendjemand Rücksprache halten zu müssen, den Versuch, welchen er bis dato so noch nie durchgeführt hatte, eigenständig durchführte. Im Vorfeld gab es keine Ermittlung oder Beurteilung der eventuellen Gefahren und/oder Risiken bei der Vornahme eines Versuches mit anderen Materialien. Es wurde einfach die Standartmethode herangezogen, ohne hinterfragen zu müssen, welches „Fertigungsverfahren“ anzuwenden ist. Es gab
ständlich nicht mal eine Anweisung der Beschwerdeführerin, dass Vorgänge mit noch nie verwendeten Materialien, ohne Rücksprache mit ihr selbst, nicht erlaubt sind. Hier hätte ein wirksames Kontrollsystem errichtet werden müssen, um derartige Unfälle zu vermeiden. § 60 Abs 1 ASchG lautet wie folgt:Paragraph 60, Absatz eins, ASchG lautet wie folgt: „Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.“ Das Beweisverfahren hat hier ergeben, dass es überhaupt keinen Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum
ständlichen Arbeitsvorgang gab, da dieser den Versuch einfach eigenständig durchführte, obwohl er den Versuch mit Moosen bis zum vorfallsgegenständlichen Tag nie durchgeführt hatte. Auch hier hätten Vorkehrungen getroffen werden müssen, um einen wirksamen Schutz des Lebens und der Gesundheit zu erreichen. § 14 Abs 1 ASchG lautet wie folgt:Paragraph 14, Absatz eins, ASchG lautet wie folgt: „Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.“ Auch hier hat das Beweisverfahren ergeben, dass seitens des Arbeitsgebers keine Unterweisung des verunfallten Arbeitnehmers über Sicherheit und Gesundheitsschutz gegeben hat. Vielmehr wurde der Verunfallte in das durchgeführte Verfahren nicht unterwiesen und wurde er daher auch nicht ausreichend über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz unterrichtet. Laut Aussage der Beschwerdeführerin gibt es Sprecher für die jeweilige Organisationseinheit und mit den Leitern der Dienstleistungseinheit für Sicherheit und Gesundheit mehr oder weniger wöchentliche Besprechungen und wird bei Notfällen sofort über das zu Erledigende gesprochen. Sowohl die Dekane als auch die Institutsleiter haben gewisse Aufsichten in punkto Arbeitnehmerschutz. Weiters gibt es Grundevaluierungen und Folgeevaluierungen und haben die Institutsleiter noch weiters Verantwortliche unter sich, welche in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz benannt werden. All dies zeigt jedoch, wie bereits ausgeführt, kein ausreichendes Kontrollsystem auf, um die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte hintanzuhalten, weshalb die Beschwerdeführerin, wie ebenfalls bereits ausgeführt, die ihr vorgeworfenen Delikte sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Die einschlägigen Strafbestimmungen zu den Spruchpunkten A), B) und C) lässt eine Geldstrafe von jeweils Euro 166,00 bis 8.324,00 zu. Befragt zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie hiezu keine Angaben machen möchte. Die Beschwerdeführerin ist sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 9 und 15 Jahren. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, da die betreffenden Bestimmungen sicherstellen sollen, dass derartige Arbeitsunfälle hintangehalten werden. Hinsichtlich dem Verschulden war – wie bereits erwähnt – zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend war nichts zu werten. Mildernd war die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Die über die Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafen sind im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol tat- und schuldangemessen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die
ständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die
ständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.28.1291.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.