RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/1189-14 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
- b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
- b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
- c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, c) auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen. … Parteien § 26.
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.Paragraph 26,
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. … Baubewilligung § 27.
(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.Paragraph 27,
(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs. 9 nicht entsprochen wird.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 9, nicht entsprochen wird.
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
- a)das Bauvorhaben, 1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan, 1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan, 2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder 2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder 3. örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder
- b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
- b)durch das Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
- c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 8, § 55 Abs. 1, § 72 Abs. 3 zweiter Satz, § 77 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz, Abs. 6 erster Satz oder Abs. 8 zweiter Satz oder § 116 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 unzulässig ist oder
- c)das Bauvorhaben nach Paragraph 44, Absatz 8,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 77, Absatz 7,, Paragraph 114, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 5, dritter Satz, Absatz 6, erster Satz oder Absatz 8, zweiter Satz oder Paragraph 116, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 unzulässig ist oder
- d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder
- d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera d, der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder
- e)entgegen dem § 24 Abs. 3 erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.
- e)entgegen dem Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva). Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (VwGH 28.2.2008, 2006/06/0163). Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass die A-KG Miteigentümerin des Gst .*2 ist, welches unmittelbar an den in der Widmungskategorie „Kerngebiet“ befindlichen Bauplatz auf Gst .*1 KG Z angrenzt. Die Beschwerdeführerin ist somit berechtigt, sämtliche in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 angeführten Einwendungen zu erheben.Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass die A-KG Miteigentümerin des Gst .*2 ist, welches unmittelbar an den in der Widmungskategorie „Kerngebiet“ befindlichen Bauplatz auf Gst .*1 KG Z angrenzt. Die Beschwerdeführerin ist somit berechtigt, sämtliche in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 angeführten Einwendungen zu erheben. Wie bereits im Verfahrensgang festgehalten, kommt es durch die genehmigte Einreichplanung zu einem iSd § 4 Abs 3 TBO 2011 unzulässigen Überbauen der Grenzen des Bauplatzes durch die auf Höhe des 1. Obergeschosses geplante Verbindungsbrücke zum westlich gelegenen Nachbargebäude. Dies, zumal mit der Widmung als Kerngebiet weder eine Kategorie iSd § 4 Abs 3 lit a TBO 2011 vorliegt noch der Verbindungsgang im 1. Obergeschoß als unterirdische bauliche Anlage iSd § 4 Abs 3 lit b TBO 2011 zu qualifizieren ist.Wie bereits im Verfahrensgang festgehalten, kommt es durch die genehmigte Einreichplanung zu einem iSd Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 unzulässigen Überbauen der Grenzen des Bauplatzes durch die auf Höhe des 1. Obergeschosses geplante Verbindungsbrücke zum westlich gelegenen Nachbargebäude. Dies, zumal mit der Widmung als Kerngebiet weder eine Kategorie iSd Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 vorliegt noch der Verbindungsgang im 1. Obergeschoß als unterirdische bauliche Anlage iSd Paragraph 4, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 zu qualifizieren ist. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass die Geländerkonstruktion eine absolute Höhe von 583,07 m über NN aufweist und damit die Festlegung des ergänzenden Bebauungsplanes, welche in diesem Bereich eine Maximalhöhe vom 582,5 m vorsieht, überschritten wird. Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte iSd § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 ist somit evident.Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 ist somit evident. Seitens der Bauwerberin wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung am 11.10.2016 zugesagt, dass eine Modifikation des Bauvorhabens dergestalt stattfindet, dass die oberirdische Verbindungsbrücke eliminiert und sodass ein in diesem Sinne übermittelter Plansatz in dreifacher Ausfertigung vorgelegt wird. Zwar wurden dementsprechende Plansätze am 21.10.2016 bzw am 8.11.2016 seitens der Bauwerberin in Vorlage gebracht, in beiden dieser Plansätze wurden jedoch die zugesagten Änderungen nur in einzelnen Darstellungen vorgenommen, in anderen nicht. Im Mail des Gefertigten an die Bauwerberin vom 3.11.2016 wurde diese unmissverständlich dazu angehalten, die im Schnitt E-E nunmehr berichtigte Darstellung des Bereichs der vormaligen Verbindungsbrücke in sämtlichen Darstellungen zu übernehmen und in Verbindung mit einem Lageplan im Maßstab 1:100 als Plansatz in dreifacher Ausfertigung zu übermitteln. Am 8.11.2016 wurden erneut in diesem Sinn völlig unzureichende Planunterlagen übermittelt, welche eine plandarstellerische Umsetzung der Handlungsaufträge völlig vermissen lassen. Die übermittelten Planunterlagen gipfeln in einem Lageplan im Maßstab 1:100, in dem der Lageplan im Maßstab 1:500 lediglich vergrößert wurde, sodass sämtliche strittigen Detaildarstellungen einer nachprüfenden Kontrolle durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen faktisch entzogen wurden. Ein neuerlicher Verbesserungsauftrag an die Bauwerberin würde nach dem bisherigen Verfahrensgang dem Umstand gleichkommen, dass sich das Landesverwaltungsgericht Tirol - nach drei erfolglosen Einreichversuchen - für die plandarstellerische Richtigkeit und Genehmigungsfähigkeit des Einreichoperates verdingen müsste. Auch ist anzumerken, dass es im Gegenstandsfall keineswegs um komplexe darstellerische Details, sondern lediglich um den Entfall der Verbindungsbrücke im 1. Obergeschoß und der widerspruchsfreien Eliminierung derselben in sämtlichen Darstellungen geht: Dabei entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich bei Entfall eines solchen Bauteils dessen Eliminierung nicht auf einzelne Darstellungen zu beschränken, sondern sämtliche Darstellungsebenen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte und Lagepläne) zu erfassen hat, weil ansonsten ja ein unlösbarer Widerspruch zwischen den einzelnen Darstellungsebenen besteht. Die Bauwerberin vermochte in einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten ab Kenntnis der baurechtlichen Unzulässigkeit des gegenständlichen Verbindungsgangs (manifestiert durch das im Rahmen des Ladungsbeschlusses vom 15.9.2016 übermittelte Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 30.8.2016), den Entfall des Verbindungsganges in den Planunterlagen nicht auf eine solche Weise umzusetzen, dass die Intention der Bauwerberin, diesen Bauteil zu beseitigen, planerischen Niederschlag findet. In Ermangelung einer überarbeiteten widerspruchsfreien Einreichplanung und aufgrund der baurechtlichen Unzulässigkeit des Verbindungsganges samt Geländerkonstruktion war daher der Beschwerde der Nachbarin Folge zu geben und das gegenständliche Bauvorhaben abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.1189.14