Obsah (8)
§ 28§ 52§ 25a§ 43§ 20§ 39§ 97§ 7RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/33/2064-2; LVwG-2016/33/2032-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.08.2016 als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.08.2016 als unbegründet abgewiesen.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 76,--, zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 76,--, zu bezahlen. 2.
§ 28Vw
GVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.08.2016 als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.08.2016 als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu Spruchpunkt
- I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.08.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Tatzeit: 15.05.2016, 13.25 Uhr Tatort: Gemeinde X, *** bei km 11,536, in Fahrtrichtung SüdenTatort: Gemeinde römisch zehn, *** bei km 11,536, in Fahrtrichtung Süden Fahrzeug(e): PKW, *** Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 20 Abs. 2 StVO“Paragraph 20, Absatz 2, StVO“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 380,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 156 Stunden) verhängt sowie ein Betrag iHv EUR 38,00 als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmt woraus sich ein zu zahlender Gesamtbetrag von EUR 418,00 ergibt. Dagegen erhob Herr A A rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt zunächst zum Sachverhalt im Wesentlichen aus wie folgt: Der Beschwerdeführer habe am 15.05.2013 gegen 13:25 Uhr sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von X auf der *** in Richtung Süden gelenkt. Er sei mit seiner Schwester B B als Beifahrerin direkt hinter dem Auto seiner Eltern C C und D D hinterhergefahren. Aufgrund der Überquerung des Bahnüberganges der *bahn kurz vor Straßenkilometer 11,000 sei der Vater als Lenker des voranfahrenden Pkws aus Sicherheitsgründen sehr vorsichtig gefahren und habe dabei jedenfalls eine Geschwindigkeit unter 50 km/h eingehalten. Kurz vor Straßenkilometer 11,300 habe der Beschwerdeführer sich zu einem Überholmanöver entschieden und habe im Zuge dessen einen Polizeibeamten am Straßenrand bemerkt, welcher sich gerade mit dem Lenker eines Porsche Cayenne beschäftigt habe. Plötzlich jedoch habe sich der Polizeibeamte mit der Laserpistole umgewandt und in der Bewegung eine Nachmessung der Geschwindigkeit des Pkws des Beschwerdeführers durchgeführt, wobei eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 47 km/h gemessen worden sei. Obwohl der Beschwerdeführer beteuert habe, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen habe, habe die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis über ihn erlassen. Der Beschwerdeführer habe am 15.05.2013 gegen 13:25 Uhr sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von römisch zehn auf der *** in Richtung Süden gelenkt. Er sei mit seiner Schwester B B als Beifahrerin direkt hinter dem Auto seiner Eltern C C und D D hinterhergefahren. Aufgrund der Überquerung des Bahnüberganges der *bahn kurz vor Straßenkilometer 11,000 sei der Vater als Lenker des voranfahrenden Pkws aus Sicherheitsgründen sehr vorsichtig gefahren und habe dabei jedenfalls eine Geschwindigkeit unter 50 km/h eingehalten. Kurz vor Straßenkilometer 11,300 habe der Beschwerdeführer sich zu einem Überholmanöver entschieden und habe im Zuge dessen einen Polizeibeamten am Straßenrand bemerkt, welcher sich gerade mit dem Lenker eines Porsche Cayenne beschäftigt habe. Plötzlich jedoch habe sich der Polizeibeamte mit der Laserpistole umgewandt und in der Bewegung eine Nachmessung der Geschwindigkeit des Pkws des Beschwerdeführers durchgeführt, wobei eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 47 km/h gemessen worden sei. Obwohl der Beschwerdeführer beteuert habe, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen habe, habe die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis über ihn erlassen. Zu den konkreten Beschwerdegründen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus wie folgt: Der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. In Anbetracht der seitens der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis aufgezählten Möglichkeiten der Handhabung eines Laser-Geschwindigkeitmessgerätes ergebe sich, dass es für ein genaues Messergebnis jedenfalls Voraussetzung sei, dass das Messgerät den Messpunkt eine gewisse Zeit lang ohne Bewegung fokussiere. Der Polizeibeamte, welcher mit dem Lenker eines Porsche Cayenne beschäftigt gewesen sei als der Beschwerdeführer das Überholmanöver durchführte, habe sich ruckartig umgewandt und die Nachmessung der Geschwindigkeit des Beschwerdeführers in der Bewegung durchgeführt. Es sei davon auszugehen, dass eine derartige Geschwindigkeitsmessung nicht den erwähnten Voraussetzungen für eine exakte Messung erfülle und das Messergebnis somit verfälscht sei, zumal der Messpunkt nicht lange genug mit stillgehaltenem Gerät fokussiert worden sei und demnach die Messung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in etwa auf Höhe des am Straßenrand stehenden Polizeibeamten bei Straßenkilometer 11,300 zum Überholmanöver angesetzt. Die Messung sei auf Straßenkilometer 11,536 erfolgt. Zuvor sei der Beschwerdeführer gemächlich hinter dem Pkw seiner Eltern mit einer Geschwindigkeit weit unter 50 km/h hergefahren. Dies sei insofern glaubhaft, als dass es auf der Hand liege, dass beim Überqueren eines Bahnüberganges das Tempo gedrosselt und im Ortsgebiet auch nicht sofort wieder stark erhöht werde. Es sei dem Beschwerdeführer schon rein technisch nicht möglich gewesen derart zu beschleunigen, da die gemessene Geschwindigkeit auf einer Strecke von 200 m ausgehend von einer Geschwindigkeit unter 50 km/h nicht erreicht werden könne. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal annähernd eine Geschwindigkeit von 90 km/h erreichen habe können. Aus der von der belangten Behörde zitierten Judikatur, wonach sowohl bei der Radarmessung als auch bei der Geschwindigkeitsmessung mittels Laserpistole dem betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten sei, lasse sich kein zwingender Schluss dahingehend ableiten, dass der Beamte nur aufgrund seiner absolvierten Einschulung tatsächlich eine fehlerfreie Messung vornehme. Die reine Zumutbarkeit sage nichts über die tatsächlichen Gegebenheiten aus. Aufgrund des Sachverhalts gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass das Messgerät gegenständlich nicht ordnungsgemäß gebraucht worden sei. Beantragt werde daher die Vorlage der Eichbescheinigung, der Bedienungsrichtlinien des Messgerätes und des Messprotokolls der gegenständlichen Messung sowie die Einvernahme des Polizeibeamten der die Messung durchgeführt hat. Hinsichtlich der Strafhöhe führte der Beschwerdeführer aus, dass im Zuge der Strafbemessung die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen seien. Die belangte Behörde habe es schlichtweg unterlassen die mildernden Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer vollkommen unbescholten sei. Die angebliche Tat sei zudem schon vor längerer Zeit passiert und sei gegen den Beschwerdeführer kein weiteres Verwaltungsstrafverfahren anhängig. Wenn die belangte Behörde der Meinung sei, dass die verhängte Strafe aus spezialpräventiven Gründen nicht geringer hätte bemessen werden können, sei dies im Hinblick darauf, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung die erste des Beschwerdeführers wäre und demnach auch in Zukunft vom Wohlverhalten des Beschwerdeführers auszugehen sei, nicht nachvollziehbar. Insofern sei die verhängte Strafe als viel zu hoch einzustufen und es werde daher beantragt, sofern der Beschwerde nicht vollinhaltlich stattgegeben werde, die verhängte Strafe auf ein Mindestmaß herabzusetzen. Am 16.11.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt in deren Rahmen der Beschwerdeführer, die Schwester des Beschwerdeführers B B, deren Eltern Herr C C und Frau D D sowie Gruppeninspektor (GI) E E zum Sachverhalt einvernommen wurden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 15.05.2016 um 13:25 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in der Gemeinde X auf der *** bei Straßenkilometer 11,536 in Fahrtrichtung Süden. In etwa zur gleichen Zeit führte GI E E, PI Y, Geschwindigkeitsmessungen mit einem Lasermessgerät TruSpeed durch. Der Standort der vorgenommenen Messung befand sich bei Straßenkilometer 11,
- Im Zuge eines Überholmanövers beschleunigte der Beschwerdeführer das von ihm gelenkte Fahrzeug. Dies wurde von GI E E insofern wahrgenommen, als er die Beschleunigung eines Fahrzeuges zunächst hörte und dann beobachtete wie der Beschwerdeführer das Überholmanöver ca auf Höhe des Standortes der Polizeibeamten durchführte. Der PKW des Beschwerdeführers entfernte sich anschließend relativ schnell von dem überholten Fahrzeug. Daraufhin führte der Polizeibeamte an einem Straßenabschnitt, an dem die Straße leicht kurvig verläuft und demnach gut einsehbar ist, eine Minusmessung durch, was bedeutet, dass der abfließende Verkehr bzw das gegenständliche Fahrzeug von hinten gemessen wird. Bei dieser Messung wurde eine Geschwindigkeit von 97 km/h festgestellt. Demnach hat der Beschwerdeführer die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz, um 44 km/h überschritten. Der Beschwerdeführer lenkte am 15.05.2016 um 13:25 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in der Gemeinde römisch zehn auf der *** bei Straßenkilometer 11,536 in Fahrtrichtung Süden. In etwa zur gleichen Zeit führte GI E E, PI Y, Geschwindigkeitsmessungen mit einem Lasermessgerät TruSpeed durch. Der Standort der vorgenommenen Messung befand sich bei Straßenkilometer 11,
- Im Zuge eines Überholmanövers beschleunigte der Beschwerdeführer das von ihm gelenkte Fahrzeug. Dies wurde von GI E E insofern wahrgenommen, als er die Beschleunigung eines Fahrzeuges zunächst hörte und dann beobachtete wie der Beschwerdeführer das Überholmanöver ca auf Höhe des Standortes der Polizeibeamten durchführte. Der PKW des Beschwerdeführers entfernte sich anschließend relativ schnell von dem überholten Fahrzeug. Daraufhin führte der Polizeibeamte an einem Straßenabschnitt, an dem die Straße leicht kurvig verläuft und demnach gut einsehbar ist, eine Minusmessung durch, was bedeutet, dass der abfließende Verkehr bzw das gegenständliche Fahrzeug von hinten gemessen wird. Bei dieser Messung wurde eine Geschwindigkeit von 97 km/h festgestellt. Demnach hat der Beschwerdeführer die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz, um 44 km/h überschritten. Die gegenständliche Messung führte GI E E ohne Stativ, freihändig, mit dem am 25.09.2013 geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät TruSpeed des Herstellers Laser Technology Inc., USA, Identifikationsnummer 2511, durch. Nicht festgestellt werden konnte, ob die Schwester des Beschwerdeführers sich zum Tatzeitpunkt tatsächlich als Beifahrerin im PKW des Beschwerdeführers befunden hat. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort, Fahrzeug, und Lenker ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 21.05.2016, Zl ****. Diese Feststellungen blieben seitens des Beschwerdeführers soweit unbestritten. Die Feststellungen betreffend die Höhe der gemessenen Geschwindigkeit von 97 km/h und der daraus resultierenden Überschreitung von 44 km/h ergeben sich einerseits ebenfalls aus der Anzeige der PI Y vom 21.05.2016 sowie aus der widerspruchsfreien Aussage des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers GI E E anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.11.
- Auch wurde seitens des Meldungslegers ebenso widerspruchfrei ausgesagt, dass es für eine gültige Messung ausreicht, das zu messende Fahrzeug eine Sekunde lang richtig anzuvisieren und, dass es zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Messung keinerlei Reflexionen, andere Fahrzeuge oder Sonstiges auf der Messstrecke gegeben hat, was eine Messung beeinflusst haben könnte. Der Einwendung des Beschwerdeführers, dass der Polizeibeamte zum Zeitpunkt des Überholmanövers mit dem Lenker eines Porsche Cayenne beschäftigt gewesen sei und die Messung spontan und ruckartig in der Bewegung durchgeführt haben soll, steht die glaubhafte Aussage des GI E E entgegen, wonach er selbst zum Tatzeitpunkt mit keiner anderen Amtshandlung beschäftigt war und sich an einen Porsche Cayenne mit Bestimmtheit nicht erinnert. Im Übrigen sagte der Polizeibeamte aus, dass eine wie vom Beschwerdeführer vorgebrachte spontane Messung während einer anderweitigen Amtshandlung nicht möglich ist, zumal er dann die Laserpistole gar nicht in der Hand gehalten hätte. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der mündlichen Verhandlung auch ausgesagt, dass „er links einen Polizisten gesehen habe, der ein Fahrzeug aufgehalten habe“. Dazu hat der Zeuge GI E E in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass sein Standort in Fahrtrichtung taleinwärts rechts gewesen ist und hat seinen Standort auch anhand eines TIRIS-Ausdruckes gezeigt. Für das erkennende Gericht ist diese Aussage sowohl schlüssig als auch nachvollziehbar und besteht daher keine Veranlassung den Angaben des GI E E keinen Glauben zu schenken. Die Aussagen der einvernommenen Zeugen B B, C C und D D vermochten die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zu stützen, zumal diese hinsichtlich der Geschwindigkeit des Beschwerdeführers und dem Standort der Polizei lückenhaft und teilweise widersprüchlich waren und somit der Klärung des Sachverhalts nicht beitrugen. Als Ergebnis des Beweisverfahrens war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 15.05.2016 um 13:25 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in der Gemeinde X auf der *** bei Straßenkilometer 11,536 in Fahrtrichtung Süden gelenkt hat und im Zuge eines Überholmanövers die im Ortsgebiet höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h überschritten hat, wobei darin die in Betracht kommende Messtoleranz zugunsten des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt wurde. Als Ergebnis des Beweisverfahrens war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 15.05.2016 um 13:25 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in der Gemeinde römisch zehn auf der *** bei Straßenkilometer 11,536 in Fahrtrichtung Süden gelenkt hat und im Zuge eines Überholmanövers die im Ortsgebiet höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h überschritten hat, wobei darin die in Betracht kommende Messtoleranz zugunsten des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt wurde. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 123/2015, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2015,, lauten wie folgt: „§ 20 Fahrgeschwindigkeit
(1)Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.
(2)Sofern die Behörde nicht
§ 43
eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
(2)Sofern die Behörde nicht
Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. […] § 99 StrafbestimmungenParagraph 99, Strafbestimmungen […]
(2e)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. […]“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Wie das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, liegt der Tatort im Gemeindegebiet von X auf der *** bei Straßenkilometer 11,536. Der Beschwerdeführer fuhr mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in Richtung Süden. Mangels abweichender Geschwindigkeitsregelung durch die Behörde, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet
§ 20Abs 2 St
VO 50 km/h. Diese Geschwindigkeit wurde vom Beschwerdeführer um die Toleranz bereinigten 44 km/h überschritten. Diese Feststellung stützt sich auf die glaubwürdige und widerspruchsfreie Aussage des Meldungslegers anlässlich seiner Zeugeneinvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.11.
- Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was an der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers Zweifel zu erzeugen vermochte. Wie das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, liegt der Tatort im Gemeindegebiet von römisch zehn auf der *** bei Straßenkilometer 11,
- Der Beschwerdeführer fuhr mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in Richtung Süden. Mangels abweichender Geschwindigkeitsregelung durch die Behörde, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet
Paragraph 20, Absatz 2, StVO 50 km/h. Diese Geschwindigkeit wurde vom Beschwerdeführer um die Toleranz bereinigten 44 km/h überschritten. Diese Feststellung stützt sich auf die glaubwürdige und widerspruchsfreie Aussage des Meldungslegers anlässlich seiner Zeugeneinvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.11.
- Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was an der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers Zweifel zu erzeugen vermochte. Zumal dem Strafvorwurf der Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit eine schlüssige und nachvollziehbare Anzeige eines dazu befugten Straßenaufsichtsorgans zugrunde liegt und im Verfahren keinerlei Umstände aufgetreten sind, die an der Richtigkeit dieser Ausführungen Zweifel entstehen ließen, steht sohin in objektiver Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung begangen hat. Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017, ua).Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017, ua). Wie bereits dargelegt ist es dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Insofern steht die dem Verfahren zugrundeliegende Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei bei dieser Übertretung im Hinblick auf das Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Im Übrigen ist bei einer Übertretung, die die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betrifft, das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal, weil jedes auch nur geringfügige Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit eine Verwirklichung des Tatbestandes an einer solchen Übertretung darstellt und es nicht darauf ankommt, um wieviel die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und ob dieses Ausmaß als erheblich anzusehen ist (vgl VwGH vom 13.12.1989, 88/03/0231).Im Übrigen ist bei einer Übertretung, die die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betrifft, das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal, weil jedes auch nur geringfügige Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit eine Verwirklichung des Tatbestandes an einer solchen Übertretung darstellt und es nicht darauf ankommt, um wieviel die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und ob dieses Ausmaß als erheblich anzusehen ist vergleiche VwGH vom 13.12.1989, 88/03/0231). VI. Strafbemessung:römisch sechs. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als beträchtlich anzusehen. Zweck der Bestimmung ist es, durch die Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Gefahren für das Leben und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zu mindern. So stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb auch Grunde der Spezialprävention bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind (vgl VwGH vom 18.09.1991, 91/03/0043). Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als beträchtlich anzusehen. Zweck der Bestimmung ist es, durch die Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Gefahren für das Leben und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zu mindern. So stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb auch Grunde der Spezialprävention bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH vom 18.09.1991, 91/03/0043). Als Verschuldensgrad wird dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Mildernd war nichts zu berücksichtigen, als erschwerend waren die mehrfach einschlägigen Vorstrafen zu werten. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, dass er selbstständiger Frisör ist und daraus ein monatliches Einkommen zwischen EUR 1.000,00 und 1.500,00 erzielt. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Vermögen, ist geschieden und sorgepflichtig für ein Kind im Alter von sechs Jahren. Unter Berücksichtigung der Strafbemessungskriterien und des im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens konnte unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit der von der Bezirkshauptmannschaft W verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Die verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens. Eine Herabsetzung der Strafe kam daher nicht in Betracht. Außerdem war die Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Gründen war die Verhängung der Geldstrafe in dieser Höhe erforderlich, um auch anderen Verkehrsteilnehmern die Wichtigkeit der betreffenden Verhaltensnorm aufzuzeigen. Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Zu Spruchpunkt
- I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.08.2016, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine allenfalls bestehende Nicht-EWR-Lenkberechtigung entzogen. In der Begründung führte die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 44 km/h bestraft worden sei, wobei das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sei. Dagegen erhob Herr A A rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt dazu im Wesentlichen zusammengefasst aus wie folgt: Ergänzend zu dem Sachverhalt, den der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH W vom 16.08.2016, ****, darstellte, gab er an, dass aufgrund des genannten Straferkenntnisses der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen worden sei, mit welchem ihm seine Lenkberechtigung für die Dauer von 2 Wochen entzogen worden sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid der BH W in seinem gesamten Umfang bekämpft werde. Er habe die ihm mit Straferkenntnis vom 16.08.2016 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, aufgrund derer der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen worden sei, nicht begangen. Inhaltlich werde auf die in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhobenen Vorbringen ausdrücklich auch in gegenständlicher Angelegenheit verwiesen. Zumal das der Entziehung der Lenkberechtigung zugrundeliegende Straferkenntnis vollumfänglich mit Beschwerde vom 13.09.2016 bekämpft worden sei, liege kein rechtskräftiger Strafbescheid erster Instanz vor und sei der Beschwerdeführer dementsprechend nicht rechtskräftig bestraft worden. Da über die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht verkehrszuverlässig sei und bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung seitens des Beschwerdeführers nicht mehr vorlägen. Dem erlassenen Bescheid fehle daher jede gesetzliche Grundlage, weshalb dieser als rechtswidrig anzusehen und ersatzlos aufzuheben sei. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 68/2016, lauten:Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2016,, lauten: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), […]“ „Verkehrszuverlässigkeit §
- […] Paragraph 7, […]
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: […] 4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; […]“ „Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder […]“ „Sonderfälle der Entziehung § 26. […] Paragraph 26, […]
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung
Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung
Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
- zwei Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. […]“ „Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung § 29.
(1)Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.Paragraph 29,
(1)Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(2)Von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu verständigen:
- den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem das Delikt begangen wurde, wenn er nicht selbst der betroffene Lenker war, und
- bei Berufslenkern den Dienstgeber, wenn dieser nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges war.
(3)Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
(3)Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
(4)Wurde der Führerschein
§ 39vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.“
(4)Wurde der Führerschein
Paragraph 39, vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.“ „Behörden und Organe § 35.
(1)Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.Paragraph 35,
(1)Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
(2)An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
- die Organe der Bundespolizei, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2012)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,)
- die Organe der Gemeindewachen und,
- sonstige Straßenaufsichtsorgane.
(3)Die in Abs. 2 genannten Organe haben
(3)Die in Absatz 2, genannten Organe haben 1. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt,
§ 97Abs. 5 St
VO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern; 1. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt,
Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
- Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
- in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Hinsichtlich des Straferkenntnisses vom 16.08.2016, ****, mit dem die Bezirkshauptmannschaft W dem Beschwerdeführer die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h zur Last legte, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu LVwG-2016/33/2064 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.08.2016, ****, mit dem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung entzogen hat, insofern rechtswidrig sei, als dieser nicht auf einem rechtskräftigen Straferkenntnis beruhe ist Folgendes entgegen zu halten: Laut klarer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hat die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides kein sie bindendes rechtskräftiges über die Begehung der von ihr als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechendes Straferkenntnis - so auch, wenn etwa das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben wurde - vorliegt, die Frage, ob die Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (VwGH vom 27.09.2007, Zl 2006/11/0027). Laut klarer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hat die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides kein sie bindendes rechtskräftiges über die Begehung der von ihr als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechendes Straferkenntnis - so auch, wenn etwa das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben wurde - vorliegt, die Frage, ob die Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer begangen wurde, als Vorfrage nach Paragraph 38, AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (VwGH vom 27.09.2007, Zl 2006/11/0027). Aus den erstinstanzlichen Akten geht hervor, dass die belangte Behörde das Straferkenntnis vom 16.08.2016, Zl ****, sowie den die Lenkberechtigung entziehenden Bescheid, ebenfalls vom 16.08.2016 zur Zl ****, gemeinsam verschickt hat und diese dem Beschwerdeführer jeweils per Hinterlegung zugestellt wurden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat sich die belangte Behörde in dem die Lenkberechtigung entziehenden Bescheid ausreichend mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm mit dem Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen hat, ausreichend befasst. Dies insbesondere, da davon ausgegangen werden darf, dass dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis und der Entziehungsbescheid zeitgleich bekannt wurden. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124).Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124). Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.08.2016, Zl ****, vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG vor. In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache
§ 7Abs 3 FSG auszugehen.
Auch im Rahmen der Wertung
§ 7
Abs 4 FSG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die seiner Bestrafung zugrunde liegende Übertretung begangen hat.Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.08.2016, Zl ****, vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG vor. In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache
Paragraph 7, Absatz 3, FSG auszugehen. Auch im Rahmen der Wertung
Paragraph 7, Absatz 4, FSG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die seiner Bestrafung zugrunde liegende Übertretung begangen hat. In Anwendung dieser Rechtsprechung geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Insofern ist von der zwingenden Anordnung eines Führerscheinentzuges aufgrund der vorzitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes zwingend Gebrauch zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – ua verkehrsunzuverlässige Lenker – von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 25.02.2013, 2013/11/0017). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.33.2064.2