Obsah (11)
§ 50§ 45§ 25a§ 28§ 64§§ 3§ 13§ 99§ 7§ 24§ 30RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/13/0899-3; LVwG-2016/13/1219-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat
§ 50Vw
GVG wird
Paragraph 50, VwGVG wird a. der Beschwerde zu Spruchpunkt
- insofern Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) herabgesetzt wird und b. der Beschwerde zu Spruchpunkt
- insofern Folge gegeben, als über den Beschwerdeführer
§ 45Abs 1 Z 4 VSt
G eine Ermahnung erteilt wird.der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. insofern Folge gegeben, als über den Beschwerdeführer
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eine Ermahnung erteilt wird.
- Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert als der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in Y, Adresse 2, Kilometer 0,999.999 begangen hat.
- Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von Euro 160,00 neu festgesetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) Zu LVwG-2016/13/1219 (Führerscheinentzugsverfahren): 1.
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Dauer des Lenkverbotes im Ausmaß von 12 Monaten auf 7 Monate herabgesetzt wird.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Dauer des Lenkverbotes im Ausmaß von 12 Monaten auf 7 Monate herabgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A.) Zu LVwG-2016/13/0899 (Verwaltungsstrafverfahren): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit:
- 12.12.2015, 20.38 Uhr
- 12.12.2015, 20.59 Uhr Tatort: Adresse 2, km 0****.**** Fahrzeug(e): Sattelzugfahrzeug Z-***CT
- Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l.
- Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l.
- Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l.,
- Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO
- Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO
- § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO
- Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe: 1. 2.000,00 § 99 Abs. 1a StVO 17 Tag(e)1. 2.000,00 Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 17 Tag(
- e)2. 1.700,00 § 99 Abs. 1a StVO 15 Tag(e)2. 1.700,00 Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 15 Tag(
- e)Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): — Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 370,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.“ B.) Zu LVwG-2016/13/1219 (Führerscheinentzugsverfahren): Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.12.2015, Zl VA-***-****, wurde dem Beschwerdeführer
§§ 3
Abs 1 Z 2, 7 Abs 3 Z 3, 24 Abs 1 Z 1, 25 Abs 1, 26 Abs 2 Z 4, 29 und 35 des Führerscheingesetzes (FSG) unter Anwendung des § 57 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes das Recht aberkannt, von seinem Führerschein, ausgestellt von der OUD X am 02.06.2013 für die Klasse CE Zahl: AA******, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 12 Monaten gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (das war der 12.12.2015) in Österreich Gebrauch zu machen und ihm verboten während dieser Zeit Kraftfahrzeuge in Österreich zu lenken.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.12.2015, Zl VA-***-****, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, 7, Absatz 3, Ziffer 3, 24, Absatz eins, Ziffer eins, 25, Absatz eins, 26, Absatz 2, Ziffer 4, 29 und 35 des Führerscheingesetzes (FSG) unter Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes das Recht aberkannt, von seinem Führerschein, ausgestellt von der OUD römisch zehn am 02.06.2013 für die Klasse CE Zahl: AA******, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 12 Monaten gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (das war der 12.12.2015) in Österreich Gebrauch zu machen und ihm verboten während dieser Zeit Kraftfahrzeuge in Österreich zu lenken. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass er 12.12.2015 in Y das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen Z-***CT der Klasse C gelenkt habe, obwohl er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, wobei mittels Alkomaten ein Atemluftalkoholgehalt von 0,62 mg/l (1,24 Promille), festgestellt wurde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen ob genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.12.2015, Zl VA-***-****, keine Folge gegeben.
§ 13Abs 2 Vw
GVG wurde die Aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen ob genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.12.2015, Zl VA-***-****, keine Folge gegeben.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die Aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen. Gegen obgenanntes unter A.) angeführtes Straferkenntnis als auch gegen unter B genannten Führerscheinentzugsbescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde In umseits bezeichneter Sache wurden dem Beschwerdeführer am
- März 2016 das Straferkenntnis vorn
- März 2016 und der Bescheid vom
- März 2016, jeweils zu VA-***-****, zugestellt. Somit binnen offener Frist wird nachstehende Beschwerde erhoben:
- Zum vorliegenden Tatvorwurf
- Der dem Bescheid und dem Straferkenntnis ident zugrundliegende Tatvorwurf lautet im Wesentlichen wie folgt: 1.
- Der Beschwerdeführer habe in alkoholisiertem Zustand seinen LKW gelenkt und ein Zugfahrzeug beschädigt. 1.
- Der Beschwerdeführer habe in alkoholisiertem Zustand seinen LKW in Betrieb genommen, als er den eingetroffenen Polizisten demonstrieren wollte, dass sein LKW nicht beschädigt war. 1.
- Durch diese Taten habe der Beschwerdeführer jeweils das Delikt des § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Hierzu ist Folgendes zu sagen:1.
- Durch diese Taten habe der Beschwerdeführer jeweils das Delikt des Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Hierzu ist Folgendes zu sagen:
- Zum Vorwurf der Inbetriebnahme des LKWs in alkoholisiertem Zustand Der Tatvorwurf der Inbetriebnahme des LKWs unter Alkoholeinfluss ist unberechtigt, und dies aus folgenden Gründen:
- Zum einen hat sich der dem Bescheid und dem Straferkenntnis zugrunde liegende Vorwurf gar nicht in dieser Art zugespielt. 2.
- Als die Polizeibeamten am Tatort eintrafen, war der LKW am fallgegenständlichen Parkplatz geparkt und der Beschwerdeführer schlief in der Fahrkabine seines Fahrzeuges. Nachdem der Beschwerdeführer durch das Klopfen der eingetroffenen Polizeibeamten geweckt wurde, absolvierte er den Alkoholtest. Dass er zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol stand, wird nicht bestritten, ist aber für den Tatvorwurf irrelevant. 2.
- Der Beschwerdeführer hat nach dem Unfall den LKW nämlich zu keinem Zeitpunkt in alkoholisiertem Zustand unter Anwesenheit der Polizeibeamten wieder gestartet bzw in Betrieb genommen. Weder aus Eigenem, noch auf Aufforderung oder Frage der Polizeibeamten erfolgte eine Handlung, die den Tatbestand des § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO erfüllt.2.
- Der Beschwerdeführer hat nach dem Unfall den LKW nämlich zu keinem Zeitpunkt in alkoholisiertem Zustand unter Anwesenheit der Polizeibeamten wieder gestartet bzw in Betrieb genommen. Weder aus Eigenem, noch auf Aufforderung oder Frage der Polizeibeamten erfolgte eine Handlung, die den Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO erfüllt. 2.
- Der Vorwurf der Inbetriebnahme des LKW unter Alkoholeinfluss
§ 99Abs 1 a i
Vm § 5 Abs 1 StVO ist somit unzutreffend und der Beschwerdeführer hiervon freizusprechen.2.3. Der Vorwurf der Inbetriebnahme des LKW unter Alkoholeinfluss
Paragraph 99, Absatz eins, a in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist somit unzutreffend und der Beschwerdeführer hiervon freizusprechen.
- Selbst wenn sich das Geschehen tatsächlich derart zugespielt hätte, wie im angefochtenen Bescheid und im angefochtenen Straferkenntnis dargelegt, was, wie unter Punkt 3oben ausgeführt, bestritten wird, so wäre eine Verurteilung des Beschwerdeführers rechtswidrig. 3.
- Vom von der erkennenden Behörde angenommenen - bestrittenen - Sachverhalt ausgehend, hätte der der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtige Beschwerdeführer die Frage der Polizeibeamten nach einer Beschädigung des LKW nur derart (miss-)verstehen können, mittels Startens des LKW die Fahr- und Funktionstüchtigkeit des LKW zu demonstrieren. Anders wäre eine solche Demonstration auch gar nicht möglich. 3.
- Einzig und alleine aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführer - „gutgläubig“ - den Motor des LKW kurz gestartet. 3.
- Ein derartiges Missverständnis könnte dem Beschwerdeführer allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch wenn Unkenntnis über die Rechtslage grundsätzlich nicht zu einer Exkulpation führt, so hätte der Beschwerdeführer nicht gewusst und hätte auch nicht wissen müssen, dass das von ihm gesetzte Verhalten verboten war. Er hätte schlichtweg das Unrecht seines Handelns nicht erkennen können, weil er davon ausgehen hätte müssen, eine Aufforderung der Polizeibeamten befolgen zu haben, um durch die Inbetriebnahme des LKW dessen Fahr- und Funktionstüchtigkeit nachzuweisen. 3.
- Vielmehr hätte der Beschwerdeführer die Inbetriebnahme des LKW als sanktioniert erachtet ansehen müssen. Somit wäre es dem Täter allerdings unverschuldet nicht möglich gewesen, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen. 3.
- Diese Rechtsansicht wird bekräftigt durch Judikatur des VwGH. Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass im Falle einer unrichtigen Rechtsauskunft eines Organs der zuständigen Behörde eine Straflosigkeit bewirkt wird. 3.
- Gegenwärtig würde es sich zwar nicht direkt um eine unrichtige Rechtsauskunft der anwesenden Polizeibeamten handeln, denn diese hätten den Beschwerdeführer nicht direkt zur Inbetriebnahme des LKW aufgefordert. Allerdings hätte der, der deutschen Sprache nicht mächtige Beschwerdeführer die Frage nach dem Zustand des LKW verständlicherweise als Aufforderung aufgefasst und auffassen müssen, die Fahr- und Funktionstüchtigkeit des LKW zu demonstrieren. Der Beschwerdeführer hätte die Frage der anwesenden Polizeibeamten implizit als Auskunft ansehen müssen, dass die Inbetriebnahme des LKW in Ordnung ginge. 3.
- Auch vor diesem Hintergrund ist der Tatvorwurf einer Handlung
§ 99Abs la i
Vm § 5 Abs 1 StVO nicht haltbar.3.7. Auch vor diesem Hintergrund ist der Tatvorwurf einer Handlung
Paragraph 99, Abs la in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht haltbar.
- Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer vom Tatvorwurf, er hätte den gegenständlichen LKW unter Alkoholeinfluss in Betrieb gebommen und dadurch das Delikt des § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen, unzutreffend, und der Beschwerdeführer ist hiervon freizusprechen.
- Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer vom Tatvorwurf, er hätte den gegenständlichen LKW unter Alkoholeinfluss in Betrieb gebommen und dadurch das Delikt des Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen, unzutreffend, und der Beschwerdeführer ist hiervon freizusprechen.
- Zum Strafausmaß
- Einleitend ist festzuhalten, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten sowie die verhängte Gesamtgeldstrafe iHv EUR 3.700,00 schon vor dem Hintergrund als unverhältnismäßig hoch zu erachten sind, weil der Beschwerdeführer die Tathandlung der Inbetriebnahme des LKWs unter Alkoholeinfluss nicht begangen hat (siehe oben Punkt 3.2) bzw eine solche ihm nicht vorgeworfen werden könnte (siehe oben Punkt 3.3). Dies hat selbstverständlich entsprechend Berücksichtigung zu finden, weshalb die verhängte Gesamtgeldstrafe iHv EUR 3.700,00 zumindest um EUR 1.700,00 herabzusetzen ist (
der Straflosigkeit des zweiten Tatvorwurfs) und die Entziehung der Lenkberechtigung für 12 Monate entsprechend zu reduzieren ist.
- Auch ansonsten wurden bei der Bemessung des Strafausmaßes wesentliche Umstände nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt.
- Die erkennende Behörde hat laut ihrem Straferkenntnis zwar die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt, weitere Milderungsgründe aber nicht in Betracht gezogen: 3.
- Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Vorstellung vom
- Jänner 2016 ausgeführt, dass er Vater einer vierköpfigen Familie ist. Dieser Umstand ist nicht nur für die Frage der Entziehung der Lenkberechtigung maßgeblich (siehe unten Punkt 45.4), sondern selbstverständlich auch für die Frage der Strafbemessung
§ 99Abs 1a St
VO. Eine strafmildernde Berücksichtigung dieses Umstandes ist dem Straferkenntnis allerdings nicht zu entnehmen.3.
- Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Vorstellung vom
- Jänner 2016 ausgeführt, dass er Vater einer vierköpfigen Familie ist. Dieser Umstand ist nicht nur für die Frage der Entziehung der Lenkberechtigung maßgeblich (siehe unten Punkt 45.4), sondern selbstverständlich auch für die Frage der Strafbemessung
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO. Eine strafmildernde Berücksichtigung dieses Umstandes ist dem Straferkenntnis allerdings nicht zu entnehmen. 3.
- Ebenfalls unberücksichtigt gelassen wurde, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Tatvorwurfs des Lenkens des LKWs unter Alkoholeinfluss geständig und reumütig war. Er hat den Tatvorwurf zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern seinen Fehler diskussionslos eingesehen. Auch hierauf wurde bereits in der Vorstellung vom
- Jänner 2016 entsprechend hingewiesen. 3.
- In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mit dem Zeugen BB noch vor Ort eine Vereinbarung traf, den am LKW des Zeugen BB verursachten Schaden finanziell auszugleichen. Die Einsicht, einen - einmaligen – Fehler begangen zu haben und das Bestreben der Wiedergutmachung sind offensichtlich. 3.
- Auch die laut Straferkenntnis zwar berücksichtigte Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hätte mehr Beachtung verdient. Hierbei ist ergänzend auszuführen, dass der Beschwerdeführer einem ordentlichen Lebenswandel nachgeht und, wie in der Vorstellung vom
- Jänner 2016 vorgebracht, seit ca 30 Jahren als LKW -Fahrer arbeitet, ohne jemals mit Problemen dieser Art konfrontiert gewesen zu sein, insbesondere ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt bzw in Betrieb genommen zu haben. 3.
- Diesen Milderungsgründen stehen, wie die erkennende Behörde richtig ausführt, keinerlei Erschwerungsgründe gegenüber. 3.
- Alles in Allem und unter Berücksichtigung aller Umstände ist die von der erkennenden Behörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe als zu hoch anzusehen und zu reduzieren. Die Verhängung der Mindeststrafe
§ 99Abs la St
VO ist als ausreichend zu erachten.3.6. Alles in Allem und unter Berücksichtigung aller Umstände ist die von der erkennenden Behörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe als zu hoch anzusehen und zu reduzieren. Die Verhängung der Mindeststrafe
Paragraph 99, Abs la StVO ist als ausreichend zu erachten.
- Unverhältnismäßig hoch ist ebenfalls der von der erkennenden Behörde verhängte Entzug der Lenkberechtigung für 12 Monate. 4.
- Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen primär auf die unter den Punkten 43.1 bis 3.6 vorgebrachten Argumente verweisen. 4.
- Ergänzend hierzu ist festzuhalten, dass gerade die Prognose über die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit dazu führen hätte müssen bzw führen muss, den 12 Monate dauernden Entzug der Lenkberechtigung als unverhältnismäßig hoch zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hat in 30 Jahren, in denen er beruflich als LK F-Fahrer tätig ist, kein derartiges Delikt begangen. Er hat sich auch seit Verhängung der angefochtenen Strafen tadellos verhalten. 4.
- Es sind sachlichtweg keine Gründe ersichtlich, die den Lenkberechtigungsentzug für 8 Monate über dem gesetzlichen Mindestmaß von 4 Monaten rechtfertigen würden. Die Prognose über seine Verkehrszuverlässigkeit müsste vielmehr dazu führen, die Dauer des Entzugs seiner Lenkberechtigung auf das Mindestmaß von 4 Monaten zu reduzieren, jedenfalls aber auf eine unter 12 Monaten liegende Dauer. 4.
- Abschließend verweist der Beschwerdeführer erneut darauf, dass der Tatvorwurf der Inbetriebnahme des LKWs unter Alkoholeinfluss nicht zutrifft, was alleine schon eine Reduzierung des Entzugs der Lenkberechtigung zur Folge zu haben hat.
- Zur Aberkennug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
- Die erkennende Behörde hat in ihrem Bescheid vom
- März 2016 die aufschiebende Wirkung einer allfälligen - und hiermit eingereichten - Beschwerde
§ 13Abs 2 Vw
GVG
- Die erkennende Behörde hat in ihrem Bescheid vom
- März 2016 die aufschiebende Wirkung einer allfälligen - und hiermit eingereichten - Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Dieser Ausschluss erfolgte zu Unrecht. 2.
§ 13Abs 2 Vw
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Rechtsprechung des VwGH ist die Entscheidung über Zu- bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung.2.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Rechtsprechung des VwGH ist die Entscheidung über Zu- bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung.
- Im vorliegenden Fall bestehen aber keine öffentlichen Interessen (mehr), die die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Beschwerde rechtfertigen würden. 3.
- Wie schon vorgebracht, ist sich der Beschwerdeführer der Tragweite seiner Handlungen voll bewusst und hat sich auch sofort vor Ort reumütig geständig gezeigt. In Anbetracht dessen, dass er seit ca 30 Jahren tadellos beruflich LKW -Fahrer und unbescholten ist, ist die Akzeptanz seiner Verfehlung und die Zusicherung, sich in Zukunft nichts zu Schulden kommen zu lassen, von besonderer Bedeutung. Seine Aussage ist glaubwürdig und besteht nicht nur aus leeren, nicht ernst zu nehmenden Floskeln. 3.
- Vor diesem Hintergrund und insbesondere in Anbetracht dessen, dass er seit Jahrzehnten tadellos seinem Beruf nachgegangen ist, sowie berücksichtigend, dass das Verfahren bereits 4 Monate dauert, in denen sich der Beschwerdeführer selbstverständlich weiterhin tadellos benommen hat, kann keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen. 3.
- Dem gegenüber steht allerdings das Interesse des Beschwerdeführers, endlich wieder seinem Beruf ordentlich nachgehen zu können. Als Vater einer vierköpfigen Familie ist nicht nur er durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde erheblich benachteiligt, sondern auch und insbesondere seine Familie, für die er zu sorgen hat.
- Die Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber jenen des öffentlichen Interesses schlagen fallgegenständlich deutlich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Der gegenständlichen Beschwerde hätte aufschiebende Wirkung
§ 13Abs 1 Vw
GVG zuerkannt werden müssen bzw hätte diese nicht aberkannt werden dürfen.4. Die Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber jenen des öffentlichen Interesses schlagen fallgegenständlich deutlich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Der gegenständlichen Beschwerde hätte aufschiebende Wirkung
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zuerkannt werden müssen bzw hätte diese nicht aberkannt werden dürfen.
- Antrag Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer somit den Antrag, i. den Bescheid vom
- März 2016 über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid vom
- März 2016
§ 13Abs 2 Vw
GVG aufzuheben und der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung
§ 13Abs 1 Vw
GVG zuzuerkennen;;i. den Bescheid vom
- März 2016 über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid vom
- März 2016
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aufzuheben und der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zuzuerkennen;; ii. in der Rechtssache über den Bescheid vom
- März 2916 zu VA-***-**** a. selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid vom
- März 2016 zu VA-416- 2015 ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu;selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid vom
- März 2016 zu VA-416- 2015 ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu;, b. den angefochtenen Bescheid vom
- März 2016 zu VA-***-**** aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die zuständige Behörde zurückzuweisen; in eventuden angefochtenen Bescheid vom
- März 2016 zu VA-***-**** aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die zuständige Behörde zurückzuweisen; in eventu, c. c. selbst erkennen und die im Bescheid vom
- März 2016 zu VA-***-**** verhängte Strafe schuldangemessen herabzusetzen; iii. in der Rechtssache über das Straferkenntnis vom
- März 2016 zu V A -***-**** wegen des Vorwurfs der Inbetriebnahme des Sattelzugfahrzeugs Z-***CT
§ 99Abs 1a i
Vm § 5 Abs 1 StVOiii. in der Rechtssache über das Straferkenntnis vom 17. März 2016 zu römisch fünf A -***-**** wegen des Vorwurfs der Inbetriebnahme des Sattelzugfahrzeugs Z-***CT
Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO a. selbst erkennen und das Straferkenntnis vom
- März 2016 zu VA-***-**** hinsichtlich des angefochtenen Faktums ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu; b. das Straferkenntnis vom
- März 2016 zu VA-***-**** hinsichtlich des angefochtenen Faktums aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die zuständige Behörde zurückzuweisen; in eventu c. selbst erkennen und die im Straferkenntnis vom
- März 2016 zu VA-***-**** hinsichtlich des angefochtenen Faktum s verhängte Strafe schuldangemessen herabzusetzen.“ Aufgrund dieser Beschwerde wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 13.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen RI CC, sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen. In seinem E-Mailschreiben vom 13.10.2016 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich sein Einverständnis, dass eine Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache auch ohne seine Anwesenheit in der anberaumten Verhandlung getroffen werden kann. Ebenso nicht erschienen ist ein Vertreter der belangten Behörde. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 12.12.2015 um 20:42 Uhr ging telefonisch bei der BLS Y die Mitteilung der Landesleitzentrale Tirol ein, dass bei der Landesleitzentrale Oberösterreich ein Notruf eines Italieners eingegangen sei, der angebe, bei der Inntaler Tankstelle in Y ein Fahrzeug gestreift zu haben. Als die Streife Y 2 „bestehend aus RI CC und Insp DD“ bei der Inntaler Tankstelle eingetroffen sind, stellte sich die Situation folgendermaßen dar: Vor Ort wurde der Italiener, EE, angetroffen und gestaltete sich eine Befragung mit ihm aufgrund sprachlicher Differenzen sehr schwierig. Es konnte jedoch den Angaben des EE entnommen werden, dass der ebenfalls vor Ort befindliche Beschwerdeführer, AA, als Lenker des Sattelzugfahrzeugs mit dem Kennzeichen (SK) Z-***CT, den geparkten Lkw mit dem Kennzeichen (PL) W**-**V*, angefahren habe. An diesem polnischen Zugfahrzeug waren Beschädigungen im Bereich der rechten Front festzustellen. Der Lenker dieses polnischen Sattelzugs, BB, hat sich ebenfalls vor Ort befunden, konnte doch aufgrund der Sprachdifferenz nicht befragt werden. Der Beschwerdeführer, AA, befand sich zwischen den parkenden Lkws am Inntaler Parkplatz in Y und war gerade dabei sich eine Speise vorzubereiten. Er wurde von den kontrollierenden Beamten befragt, doch verstand er sehr schlecht Deutsch. Der Beschwerdeführer machte auf die kontrollierenden Beamten einen alkoholisierten Eindruck, er hatte auch Erbrochenes an seiner Kleidung und strahlte der Motorraum des Zugfahrzeugs Wärme aus. Beschädigungen am Lkw des Beschwerdeführers konnten keine festgestellt werden. Während der Befragung startete der Beschwerdeführer den Motor seines Zugfahrzeuges um 20.59 Uhr mit den Worten „Lkw nix kaputt“. Der kontrollierende Beamte, RI CC, wollte vorher von ihm wissen, ob Lkw-Schäden an der Karosserie vorhanden sind. Der Beschwerdeführer war jedoch der Meinung, dass der kontrollierende Beamte ihn gefragt habe, ob der Lkw noch funktioniert und hat dann den Lkw mit den Worten „Lkw nix kaputt“ gestartet, um zu demonstrieren, dass sein Lkw noch fahrtauglich ist. Der Beschwerdeführer gab zu, vorher seinen Lkw gelenkt zu haben und gegen den geparkten Lkw des Polen, BB, gefahren zu sein, was er bereue. Mit dem Beschwerdeführer wurde bei der Polizeiinspektion Y der Alkomattest durchgeführt. Dieser brachte am 12.12.2015 um 21.36 ein Messergebnis von 0,62mg/l und am 12.12.2015 um 21.37 ein Messergebnis 0,63mg/l. Zu seiner Trinkverantwortung gab der Beschwerdeführer an, vor dem Lenken um ca 19.00 Uhr mit dem Konsum von alkoholischen Getränken, nämlich 5 Bier und ein Stamperl Wodka begonnen zu haben. Die gesamte Amtshandlung verlief ohne Probleme und hat sich der Beschwerdeführer auch reumütig gezeigt und sich entschuldigt. Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sie sich zum einen aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 16.12.2015, Zl VStV/*******/001/2015 iVm der vom Zeugen, RI CC, erstatteten Verkehrsunfallanzeige vom 14.12.2015, Zl C2/****/2015-ZI.Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sie sich zum einen aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 16.12.2015, Zl VStV/*******/001/2015 in Verbindung mit der vom Zeugen, RI CC, erstatteten Verkehrsunfallanzeige vom 14.12.2015, Zl C2/****/2015-ZI. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen Z-***CT am 12.12.2015 um 20.38 Uhr in alkoholisiertem Zustand (1,24 Promille) gelenkt zu haben, ebenso wird nicht bestritten, dass er in diesem Zustand gegen den geparkten Lkw mit dem Kennzeichen (PL) W**-**V* des Polen, BB, gefahren ist. Der Zeuge RI CC hinterließ anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht einen verlässlichen und glaubwürdigen Eindruck. Er hielt bereits zu Beginn seiner Einvernahme fest, dass die gegenständliche gesamte Amtshandlung vom Sprachverständnis her sehr schwierig gewesen ist. Mit dem Italiener, EE, habe man sich noch am besten unterhalten können. Der polnische Lenker, BB, habe aufgrund der Sprachdifferenz nicht befragt werden können. Auch der Beschwerdeführer habe sehr schlecht Deutsch verstanden und konnte nur „grob“ befragt werden, zum Unfallhergang gar nicht. Der Beschwerdeführer sei jedoch geständig und reumütig gewesen. Hinsichtlich des Vorwurfs zu Spruchpunkt 2., nämlich dass der Beschwerdeführer am 12.12.2015 um 20.59 Uhr das von ihm gelenkte Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen Z-***CT neuerlich in einem alkoholisierten Zustand von 0,62mg/l (1,24 Promille) in Betrieb genommen hat, führte der Zeuge zunächst nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass er anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers versucht habe die Sprache einfach zu halten, weil dieser der deutschen Sprache kaum mächtig gewesen sei. Er habe gefragt, ob an seinem Lkw Schäden an der Karosserie vorhanden seien. Der Beschwerdeführer habe aber aufgrund von Sprachschwierigkeiten geglaubt, dass er ihn frage, ob der Lkw noch funktioniere, weswegen er gesagt habe „Lkw nix kaputt“. Um dies zu demonstrieren sei der Beschwerdeführer in den Lkw eingestiegen und habe ihn gestartet, sohin in Betrieb genommen. Seiner Aufforderung, den Motor wieder abzustellen, sei der Beschwerdeführer sofort nachgekommen. Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben sich sohin keinerlei Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Es ist insbesondere aufgrund der Zeugenaussage des Zeugen RI CC in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der PI Y, laut Verkehrsunfallanzeige vom 14.12.2015, sowie aufgrund des Alkomattestergebnisses als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen Z-***CT (SL) in Y, Adresse 2, bei Km ****,***, mit einem Alkoholisierungsgrad von 0,62mg/l (1,24 Promille), gelenkt bzw in Betrieb genommen hat. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: § 5 Abs 1 StVO verbietet das Lenken oder in Betrieb nehmen eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Paragraph 5, Absatz eins, StVO verbietet das Lenken oder in Betrieb nehmen eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Nach § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.Nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades von 1,24 Promille kommt als Strafbestimmung § 99 Abs 1a StVO zur Anwendung. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades von 1,24 Promille kommt als Strafbestimmung Paragraph 99, Absatz eins a, StVO zur Anwendung. Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm dient der Vermeidung von Gefahr durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt und wird ihm vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist als gravierend zu werten, weil Alkoholdelikte im Straßenverkehr zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führen und aufgrund der alkoholbedingten Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit und verminderten Reaktionsfähigkeit eine Hauptursache für Verkehrsunfälle bildet. Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer einen Lkw gelenkt, sodass ein überaus hohes Gefährdungspotenzial vorlag. Außerdem ist es im Zuge dieses Lenkens zu einem Verkehrsunfall gekommen. Der im Gegenstandsfall zur Anwendung gelangende Strafrahmen reicht von Euro 1.200,00 bis Euro 4.400,
- Im Gegenstandsfall wurde von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 und zu Spruchpunkt
- eine solche von Euro 1.700,00, bei einem Alkoholisierungsgrad von 1,24 Promille, sowie unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer als Lkw-Lenker einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, verhängt. Im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass er Vater einer vierköpfigen Familie in der Slowakei sei. Insofern konnte die über den Beschwerdeführer in Spruchpunkt
- verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 1.600,00 herabgesetzt. Diese über den Beschwerdeführer nunmehr verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Zu Spruchpunkt
- wird ausgeführt, dass das Beweisverfahren – wie oben ausgeführt – ergeben hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten, er ist der deutschen Sprache nicht mächtig, den Lkw zur Demonstration, dass dieser noch fahrtüchtig ist (arg „Lkw nix kaputt“), in Betrieb genommen hat. Er unterlag folgendem Missverständnis: Der kontrollierende Beamte wollte von ihm wissen, ob Schäden an der Karosserie des Lkws vorhanden sind. Er glaubte aufgrund von Verständnisschwierigkeiten, dass der kontrollierende Beamte ihn fragte, ob der Lkw noch funktioniere. Insofern konnte daher von der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG Gebrauch gemacht werden.Zu Spruchpunkt
- wird ausgeführt, dass das Beweisverfahren – wie oben ausgeführt – ergeben hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten, er ist der deutschen Sprache nicht mächtig, den Lkw zur Demonstration, dass dieser noch fahrtüchtig ist (arg „Lkw nix kaputt“), in Betrieb genommen hat. Er unterlag folgendem Missverständnis: Der kontrollierende Beamte wollte von ihm wissen, ob Schäden an der Karosserie des Lkws vorhanden sind. Er glaubte aufgrund von Verständnisschwierigkeiten, dass der kontrollierende Beamte ihn fragte, ob der Lkw noch funktioniere. Insofern konnte daher von der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG Gebrauch gemacht werden. Es wird über den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt. Insgesamt war daher wie im Spruch unter A, zu dessen Konkretisierung das Landesverwaltungsgericht Tirol berechtigt und verpflichtet war, zu entscheiden. Hinsichtlich des Lenkverbots in Österreich ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschwerdeführer wurde das Recht aberkannt von seinem Führerschein, ausgestellt von der OUD X am 02.06.2013 für die Klasse CE, Zl AA******, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war der 12.12.2015 in Österreich Gebrauch zu machen und während dieser Zeit das Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich verboten.Dem Beschwerdeführer wurde das Recht aberkannt von seinem Führerschein, ausgestellt von der OUD römisch zehn am 02.06.2013 für die Klasse CE, Zl AA******, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war der 12.12.2015 in Österreich Gebrauch zu machen und während dieser Zeit das Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich verboten. Hinsichtlich des Führerscheinentzuges ist Folgendes festzuhalten:
§ 7.
(1)FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7,
(1)FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1.Ziffer eins die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2.Ziffer 2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
§ 7(3) Z 1 FSG hat insbesondere als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.
1 zu gelten, wenn jemand:
Paragraph 7,
(3)Ziffer eins, FSG hat insbesondere als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, zu gelten, wenn jemand: 1.Ziffer eins ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
§ 99Abs. 1 bis 1b St
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
§ 24
Abs 1 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit bei Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind,
Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit bei Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
§ 13Abs.
5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung
§ 24Abs.
3 achter Satz oderum eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. Nach § 26 Abs 2 Z 4 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
§ 99Abs 1a St
VO begangen wird.Nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen wird.
§ 30
Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
Paragraph 30, Absatz eins, FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen. Für Bemessung der Zeit des Entzuges der Lenkberechtigung bzw eines Lenkverbotes ist eine Prognose darüber zu erstellen, innerhalb welcher Zeit der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann, wobei diese Prognose anhand der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG zu erfolgen hat.Für Bemessung der Zeit des Entzuges der Lenkberechtigung bzw eines Lenkverbotes ist eine Prognose darüber zu erstellen, innerhalb welcher Zeit der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann, wobei diese Prognose anhand der Wertungskriterien des Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu erfolgen hat.
§ 7
Abs 4 sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Paragraph 7, Absatz 4, sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Seitens der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer ein Lenkverbot in der Dauer von 12 Monaten verhängt, dies vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer sowohl die Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntisses, Lenken eines Sattelzugfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand am 12.12.2015 um 20.38 Uhr (1,24 Promille), als auch die Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 2., in Betrieb nehmen eines Sattelzugfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand am 12.12.2015 um 20.59 Uhr (1,24 Promille), subjektiv zu verantworten hat. Der Beschwerdeführer wies einen Alkoholisierungsgrad von 1, 24 Promille auf, weswegen von der zu Anwendung gelangenden Bestimmung des § 99 Abs 1a StVO auszugehen ist. Beim gegenständlichen Lenkverbot handelt es sich um das Erste des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer wies einen Alkoholisierungsgrad von 1, 24 Promille auf, weswegen von der zu Anwendung gelangenden Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO auszugehen ist. Beim gegenständlichen Lenkverbot handelt es sich um das Erste des Beschwerdeführers. Unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes ist festzuhalten, dass die Behörde die Verbotsdauer bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem gegenständlichen, zu Spruchpunkt
- mit 4 Monaten festzusetzen hat. Bei Bemessung der Verbotsdauer des Beschwerdeführers war nun im Rahmen der Wartung zu berücksichtigen, dass dieser einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat und weiters bei der gegenständlichen Fahrt ein Sattelzugfahrzeug gelenkt hat, sodass ein überaus hohes Gefährdungspotenzial vorliegt. Unter Bedachtnahme darauf, dass das Verschulden betreffend die Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt
- aufgrund von Verständigungsproblemen gering ist, konnte die von der Erstbehörde ausgemessene Lenkverbotsdauer von 12 Monaten auf 7 Monate herabgesetzt werden. Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen konnte dabei keine Rücksicht genommen werden. Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.13.0899.3