RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/40/1932-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.08.2016, Zl FSE-***1, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 2 Wochen, gerechnet ab 21.12.2016, entzogen wird.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 2 Wochen, gerechnet ab 21.12.2016, entzogen wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2016, Zl V-***1, wurde über den Beschwerdeführer als Lenker des PKW W-****1 wegen einer Übertretung des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm § 3 Abs 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 145/2014 am 30.04.2016 um 10.39 Uhr im Sanierungsgebiet auf der A**1 Autobahn im Gemeindegebiet von X bei km 133,133 in Fahrtrichtung Westen, Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 420,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 64 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung blieb unbekämpft. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2016, Zl V-***1, wurde über den Beschwerdeführer als Lenker des PKW W-****1 wegen einer Übertretung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt Nr 145 aus 2014, am 30.04.2016 um 10.39 Uhr im Sanierungsgebiet auf der A**1 Autobahn im Gemeindegebiet von römisch zehn bei km 133,133 in Fahrtrichtung Westen, Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 420,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 64 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung blieb unbekämpft. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.08.2016, Zl FSE-***1, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von zwei Wochen gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft des Bescheides entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass er am 30.04.2016 in X das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-****1 gelenkt habe und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um 52 km/h überschritten habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei er bestraft worden. Die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG sei nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreite. Gemäß § 26 Abs 3 FSG habe im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden sei oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliege – die Entziehungsdauer zwei Wochen zu betragen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.08.2016, Zl FSE-***1, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von zwei Wochen gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft des Bescheides entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass er am 30.04.2016 in römisch zehn das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-****1 gelenkt habe und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um 52 km/h überschritten habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei er bestraft worden. Die Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG sei nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreite. Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, FSG habe im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden sei oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliege – die Entziehungsdauer zwei Wochen zu betragen. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass weder dem Führerscheinentzugsakt noch dem Verwaltungsstrafakt Unterlagen und Informationen zugrunde liegen würden, welche erkennen ließen, dass im vorliegenden Fall eine rechtmäßige Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden sei. Die Richtigkeit der durchgeführten Radarmessung werde bestritten. Schutzzweck der Norm des § 7 Abs 3 Z 4 FSG sei jener, dass durch die Erhöhung von Geschwindigkeiten naturgemäß ein höheres Gefahrenpotential ausgehe und damit die Unfallgefahr steige. Im vorliegenden Fall fuße die festgesetzte Geschwindigkeitsbegrenzung auf den Bestimmungen des IG-L. Schutzzweck des IG-L sei sohin lediglich der Schutz vor Immissions- und Luftschadstoffen, nicht aber der Schutz vor Gefahren, welche auf hohe Geschwindigkeiten zurückzuführen sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG sei sohin nicht die durch das IG-L vorgegebene Geschwindigkeits-beschränkung. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass weder dem Führerscheinentzugsakt noch dem Verwaltungsstrafakt Unterlagen und Informationen zugrunde liegen würden, welche erkennen ließen, dass im vorliegenden Fall eine rechtmäßige Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden sei. Die Richtigkeit der durchgeführten Radarmessung werde bestritten. Schutzzweck der Norm des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG sei jener, dass durch die Erhöhung von Geschwindigkeiten naturgemäß ein höheres Gefahrenpotential ausgehe und damit die Unfallgefahr steige. Im vorliegenden Fall fuße die festgesetzte Geschwindigkeitsbegrenzung auf den Bestimmungen des IG-L. Schutzzweck des IG-L sei sohin lediglich der Schutz vor Immissions- und Luftschadstoffen, nicht aber der Schutz vor Gefahren, welche auf hohe Geschwindigkeiten zurückzuführen sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG sei sohin nicht die durch das IG-L vorgegebene Geschwindigkeits-beschränkung. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes. Am 22.11.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, zu der sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsbeistand vertreten ließ. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 30.04.2016 um 10.39 Uhr im Gemeindegebiet von X auf der Autobahn A**1 bei km 133,133 in Fahrtrichtung Westen den PKW mit dem Kennzeichen W-****1 und hat dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten. Die Übertretung wurde mit einem technischen Hilfsmittel, nämlich mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät Q festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Gunsten des Lenkers abgezogen. Zum Tatzeitpunkt war im gegenständlichen Bereich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gemäß § 3 Abs 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 145/2014 verordnet.Der Beschwerdeführer lenkte am 30.04.2016 um 10.39 Uhr im Gemeindegebiet von römisch zehn auf der Autobahn A**1 bei km 133,133 in Fahrtrichtung Westen den PKW mit dem Kennzeichen W-****1 und hat dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten. Die Übertretung wurde mit einem technischen Hilfsmittel, nämlich mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät Q festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Gunsten des Lenkers abgezogen. Zum Tatzeitpunkt war im gegenständlichen Bereich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt Nr 145 aus 2014, verordnet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol FB 2.1 – Geschwindigkeitsüberwachung vom 11.05.2016, Zl LPD-***1, sowie aus der rechtskräftigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2016, Zl V-***
- Die Übertretung wurde mit einem technischen Hilfsmittel, nämlich mit dem Verkehrs-geschwindigkeitsmessgerät Q festgestellt. Das Messgerät war zum Tatzeitpunk geeicht, der entsprechende Eichschein wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargetan und verlesen. Gegen die Richtigkeit der mit einem technischen Hilfsmittel festgelegten Geschwindigkeits-übertretung haben sich im Zuge des gesamten Verfahrens keinerlei Bedenken ergeben. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, Zweifel an der rechtmäßigen Geschwindigkeitsmessung aufzuzeigen. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h, nämlich nach Abzug der Messtoleranz um 52 km/h überschritten hat. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) maßgebend: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (…)
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: … 4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; … Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. Dauer der Entziehung § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Sonderfälle der Entziehung § 26. (…)Paragraph 26, (…)
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
- zwei Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4)Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(4)Eine Entziehung gemäß Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5)Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.“
(5)Eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2016, Zl V-***1, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 30.04.2016 um 10.39 Uhr im Gemeindegebiet von X auf der Autobahn A**1 bei km 133,133 in Fahrtrichtung Westen das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-****1 gelenkt zu haben und die gemäß § 3 Abs 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der A**1 Autobahn und der A**2 Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2016, Zl V-***1, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 30.04.2016 um 10.39 Uhr im Gemeindegebiet von römisch zehn auf der Autobahn A**1 bei km 133,133 in Fahrtrichtung Westen das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-****1 gelenkt zu haben und die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt Nr 145 aus 2014,, im Sanierungsgebiet auf der A**1 Autobahn und der A**2 Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen und wird dieser Umstand vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Er bringt jedoch vor, dass die Richtigkeit der durchgeführten Radarmessung bestritten werde. Dieses Vorbringen erweist sich als nicht zielführend: Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 45 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 45, FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden vergleiche etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, zwar jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl VwGH 24.02.2009, 2007/11/0042 ua). Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsübertretung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies zB gemäß § 99 Abs 2d und 2e StVO 1960 der Fall ist (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, zwar jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden vergleiche VwGH 24.02.2009, 2007/11/0042 ua). Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsübertretung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies zB gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d und 2 e StVO 1960 der Fall ist vergleiche VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027). Zum Tatbild der Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L iVm § 3 Abs 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 145/2014 gehört nicht ein bestimmtes Maß einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Zum Tatbild der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt Nr 145 aus 2014, gehört nicht ein bestimmtes Maß einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Obgleich eine Bindung an das Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsübertretung nicht besteht, so ergeben sich jedoch keinerlei Zweifel an der festgestellten Geschwindigkeitsübertretung von 52 km/h. Entsprechend der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol FB 2.1 – Geschwindigkeitsüberwachung vom 11.05.2016 wurde eine gefahrene Geschwindigkeit von 161 km/h gemessen. Nach Abzug der Messtoleranz verbleibt sohin ein vorgeworfener Wert von 152 km/h. Das technische Hilfsmittel iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG war zum Tatzeitpunkt geeicht und haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die mit einem technischen Hilfsmittel festgestellte Geschwindigkeitsübertretung nicht rechtmäßig erfolgt wäre. Obgleich eine Bindung an das Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsübertretung nicht besteht, so ergeben sich jedoch keinerlei Zweifel an der festgestellten Geschwindigkeitsübertretung von 52 km/h. Entsprechend der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol FB 2.1 – Geschwindigkeitsüberwachung vom 11.05.2016 wurde eine gefahrene Geschwindigkeit von 161 km/h gemessen. Nach Abzug der Messtoleranz verbleibt sohin ein vorgeworfener Wert von 152 km/h. Das technische Hilfsmittel iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG war zum Tatzeitpunkt geeicht und haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die mit einem technischen Hilfsmittel festgestellte Geschwindigkeitsübertretung nicht rechtmäßig erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer vertritt weiters den Standpunkt, dass der Schutzzweck der Norm nach dem IG-L ein anderer wäre als jener nach der StVO. Dazu ist festzuhalten, dass es hinsichtlich einer entziehungsrelevanten Geschwindigkeitsübertretung nicht auf die Rechtsgrundlage der Geschwindigkeitsübertretung ankommt (so auch UVS Salzburg vom 09.08.2006, UVS-34/10515/3-2006). Diesem Argument hat sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen und die Behandlung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung mit Beschluss abgelehnt. Es kann daher kein Zweifel darüber bestehen, dass auch eine entsprechend hohe Überschreitung einer Geschwindigkeitsbegrenzung, die ihre Grundlage im IG-L findet, zu einer Verkehrsunzuverlässigkeit iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG führt (vgl dazu Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr,
(2009), 568). Der Beschwerdeführer vertritt weiters den Standpunkt, dass der Schutzzweck der Norm nach dem IG-L ein anderer wäre als jener nach der StVO. Dazu ist festzuhalten, dass es hinsichtlich einer entziehungsrelevanten Geschwindigkeitsübertretung nicht auf die Rechtsgrundlage der Geschwindigkeitsübertretung ankommt (so auch UVS Salzburg vom 09.08.2006, UVS-34/10515/3-2006). Diesem Argument hat sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen und die Behandlung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung mit Beschluss abgelehnt. Es kann daher kein Zweifel darüber bestehen, dass auch eine entsprechend hohe Überschreitung einer Geschwindigkeitsbegrenzung, die ihre Grundlage im IG-L findet, zu einer Verkehrsunzuverlässigkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG führt vergleiche dazu Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr,
(2009), 568). Die von der belangten Behörde festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um 52 km/h war daher zu bestätigen. Dass die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung dabei auf dem IG-L fußt, ist unerheblich (vgl dazu zB auch VwGH 01.06.2016, Ra 2016/11/0082).Die von der belangten Behörde festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um 52 km/h war daher zu bestätigen. Dass die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung dabei auf dem IG-L fußt, ist unerheblich vergleiche dazu zB auch VwGH 01.06.2016, Ra 2016/11/0082). Es steht daher fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache iSd zitierten § 7 Abs 3 Z 4 FSG vorliegt. Damit verbunden ist nach § 26 Abs 3 Z 1 FSG die zwingende Anordnung eines zweiwöchigen Entzuges der Lenkberechtigung.Es steht daher fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache iSd zitierten Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG vorliegt. Damit verbunden ist nach Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG die zwingende Anordnung eines zweiwöchigen Entzuges der Lenkberechtigung. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.1932.4