RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/2087-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der AA und der BB, Adresse1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.7.2016, Bau-***1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß § 23 Abs 3 zweiter Satz TBO 2011 ausgesprochen wird, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz TBO 2011 ausgesprochen wird, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bauanzeige vom 2.6.2016, beim Gemeindeamt Z eingelangt am 9.6.2016, wurde von AA und BB die Errichtung einer Stützmauer unter Durchführung von Aufschüttungen auf Gst ***/1 KG Z angezeigt. Ziel dieser baulichen Maßnahmen soll die Schaffung eines ebenen Bauplatzes sein. Der Umfang dieser Anzeige erschöpfte sich in einem Bauanzeigeformular gemäß § 21 Abs 2 TBO 2011, sowie einem Grundriss samt Ansichten und Lageplan. Der Umfang dieser Anzeige erschöpfte sich in einem Bauanzeigeformular gemäß Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011, sowie einem Grundriss samt Ansichten und Lageplan. Aus Anlass dieser Bauanzeige wurde dem hochbautechnischen Sachverständigen Baumeister CC seitens der Gemeinde Z am 20.6.2016 ein Plansatz sowie ein Bauanzeigeformular übergeben. In einem undatierten Aktenvermerk der Amtsleiterin der Gemeinde Z, Mag.a DD, ist festgehalten, dass sich der hochbautechnische Sachverständige bei Mag. EE am 11.7.2016 erkundigt habe und die Bauanzeige nicht zur Kenntnis genommen werden könne, da kein Hauptgebäude auf dem Grundstück existiere. Dementsprechend wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.7.2016, Bau-***1, die Ausführung des auf Gst ***/1 KG Z angezeigten Bauvorhabens gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 untersagt und begründend darauf hingewiesen, dass eine Abklärung des hochbautechnischen Sachverständigen bei der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht ergeben habe, dass die Errichtung eines Nebengebäudes bzw einer Nebenanlage ohne funktionale Zuordnung zu einem Hauptgebäude nicht möglich sei. Auf Grund der funktionellen Unterordnung zu einem Hauptgebäude lässt sich schlussfolgern, dass zugleich um das Hauptgebäude anzusuchen sei.Dementsprechend wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.7.2016, Bau-***1, die Ausführung des auf Gst ***/1 KG Z angezeigten Bauvorhabens gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 untersagt und begründend darauf hingewiesen, dass eine Abklärung des hochbautechnischen Sachverständigen bei der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht ergeben habe, dass die Errichtung eines Nebengebäudes bzw einer Nebenanlage ohne funktionale Zuordnung zu einem Hauptgebäude nicht möglich sei. Auf Grund der funktionellen Unterordnung zu einem Hauptgebäude lässt sich schlussfolgern, dass zugleich um das Hauptgebäude anzusuchen sei. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie folgt: „Für uns ist es unverständlich, daß die Errichtung einer Umgrenzung meines Grundstückes (Stützmauer) nur in Verbindung mit einem Hausbau zulässig ist. Ich stehe mit meinem Studium (Soziales und intern. Entwicklung) vor dem Abschluß, bin aber derzeit finanziell nicht in der Lage ein Haus zu bauen. Den Baugrund bekam ich von meinem Opa geschenkt. Das Hangwasser mach dem Anrainer (Unterlieger) seit Jahren Probleme. Durch die Errichtung dieser Einfriedung, durch die Baufirma X, könnte das behoben werden und wird von den Nachbarn begrüßt. Das Hangwasser mach dem Anrainer (Unterlieger) seit Jahren Probleme. Durch die Errichtung dieser Einfriedung, durch die Baufirma römisch zehn, könnte das behoben werden und wird von den Nachbarn begrüßt. Für die Errichtung eines Schutzgeländers auf der Mauer kann die Zustimmung der 3 Anrainer jederzeit beigebracht werden. Folgende ANTRÄGE werden gestellt: Das Landesverwaltungsgericht für Tirol möge
- gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und sodann gemäß Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und sodann ,
- der vorliegenden Beschwerde Folge geben, in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf der Beschwerdeführer vom 09.06.2016 vollinhaltlich stattgegeben werde, nämlich dass die Ausführung des Bauvorhaben, nämlich die Errichtung einer Stützmauer und Aufschüttung auf GST-Nr. ***/1 KG Z als zulässig festgestellt wird, in eventu der vorliegenden Beschwerde Folge geben, in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf der Beschwerdeführer vom 09.06.2016 vollinhaltlich stattgegeben werde, nämlich dass die Ausführung des Bauvorhaben, nämlich die Errichtung einer Stützmauer und Aufschüttung auf GST-Nr. ***/1 KG Z als zulässig festgestellt wird, in eventu ,
- in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass das gegenständliche Bauvorhaben nach der TBO 2011 weder der Anzeige- noch der Bewilligungspflicht unterliegt, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass das gegenständliche Bauvorhaben nach der TBO 2011 weder der Anzeige- noch der Bewilligungspflicht unterliegt, in eventu ,
- in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass das gegenständliche Bauvorhaben nach TBO 2011 lediglich der Anzeigepflicht unterliegt, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass das gegenständliche Bauvorhaben nach TBO 2011 lediglich der Anzeigepflicht unterliegt, in eventu ,
- den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Bauansuchen der Beschwerdeführer vom 09.06.2016 Folge gegeben und die baubehördliche Bewilligung einer Stützmauer aus GST Nr. ***/1, KG Z erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Bauansuchen der Beschwerdeführer vom 09.06.2016 Folge gegeben und die baubehördliche Bewilligung einer Stützmauer aus GST Nr. ***/1, KG Z erteilt wird, in eventu ,
- den angefochtenen Bescheid mit Beschluß aufheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Einholung eines Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. FF. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 2.11.2016, V-***1, wurde zusammengefasst ausgeführt wie folgt: „Den gegenständlichen Planunterlagen ist zu entnehmen, dass die geplante Stützmauer eine maximale Höhe von 2,0 m aufweisen soll. Die geplante Geländeaufschüttung soll nur ca. 12 cm unter der geplanten Stützmauer verlaufen. Da hierbei Absturzgefahr besteht, wäre zusätzlich eine Absturzsicherung mit einer Höhe von 1,0 m zu errichten. Es wäre somit um eine Stützmauer mit aufgesetzter Absturzsicherung mit einer Höhe von insgesamt 3,0 m anzusuchen gewesen, und zwar um Baubewilligung, da es sich bei einer Höhe über 2,0 m nicht länger um eine anzeigepflichtige bauliche Anlage handelt.“ Hinsichtlich des Problemkreises, ob eine Nebenanlage vorliegt, wurde seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass aus bautechnischer Sicht die geplante Stützmauer jedem Gebäude funktionell untergeordnet ist, da ihr alleiniger Zweck darin besteht, das Gelände zu stützen. Daher brauche es aus dortiger Sicht nicht erst ein Hauptgebäude, um einschätzen zu können, ob eine Stützmauer funktionell untergeordnet ist oder nicht. Weiters gehe aus obiger Betrachtung hervor, dass es sich bei einer Stützmauer nicht um eine Nebenanlage handeln muss, da dies in der TBO 2011 nicht klar geregelt ist. Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien am 4.11.2016 in Wahrung des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme bis 21.11.2016 übermittelt. Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt und wurde bauwerberseits telefonisch mitgeteilt, dass mittlerweile ein Bauansuchen samt Lageplan für das gegenständliche Bauvorhaben bei der Gemeinde Z eingebracht wurde. In Ansehung des § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Zum Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.In Ansehung des Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Zum Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. II. Rechtsgrundlagen: römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl 94/2016 (TBO 2011), von Relevanz:Im Gegenstandfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt 94 aus 2016, (TBO 2011), von Relevanz: „Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen § 21.
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Paragraph 21,
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch all- gemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
- a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkon- Verglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
- c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die land- wirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die land- wirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
- g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden. … Bauanzeige § 23.
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.Paragraph 23,
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. …“ III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 bedarf die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 bedarf die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung. Unter Zugrundelegung der eingereichten Planunterlagen weist die Stützmauer eine Höhe von maximal 2,00 m (ohne Schutzgeländer) und west- und ostseitig eine Länge von ca. 40 Metern auf. In der Planung wurde der Umstand nicht berücksichtigt, dass die geplante Geländeaufschüttung nur ca 12 cm unter der geplanten Stützmauer verlaufen soll, wodurch hier von einer Absturzgefahr auszugehen ist, sodass zusätzlich eine Absturzsicherung mit einer Höhe von 1,00 m auf die Mauerkrone aufzusetzen wäre. Bei der daraus resultierenden Gesamthöhe der Stützmauer mit aufgesetzter Absturzsicherung von 3,0 m handelt es sich – vgl § 23 Abs 2 lit b TBO 2011 – nicht länger um eine anzeigepflichtige bauliche Anlage, wie vom hochbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 2.11.2016 zutreffend ausgeführt. Unter Zugrundelegung der eingereichten Planunterlagen weist die Stützmauer eine Höhe von maximal 2,00 m (ohne Schutzgeländer) und west- und ostseitig eine Länge von ca. 40 Metern auf. In der Planung wurde der Umstand nicht berücksichtigt, dass die geplante Geländeaufschüttung nur ca 12 cm unter der geplanten Stützmauer verlaufen soll, wodurch hier von einer Absturzgefahr auszugehen ist, sodass zusätzlich eine Absturzsicherung mit einer Höhe von 1,00 m auf die Mauerkrone aufzusetzen wäre. Bei der daraus resultierenden Gesamthöhe der Stützmauer mit aufgesetzter Absturzsicherung von 3,0 m handelt es sich – vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 – nicht länger um eine anzeigepflichtige bauliche Anlage, wie vom hochbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 2.11.2016 zutreffend ausgeführt. Diesen gutachterlichen Schlussfolgerungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde seitens der Verfahrensparteien in keinster Weise entgegengetreten. Angesichts der Dimensionierung der Stützmauern, sowohl hinsichtlich der Länge, der Breite und der Höhe, als auch der Funktion der baulichen Anlage, eine Bebauung eines Hanggrundstückes zu ermöglichen, ist daher der Schlussfolgerung des hochbautechnischen Amtssachverständigen, dass durch die Errichtung dieser Stützmauer allgemeine bautechnische Erfordernisse iSd § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 wesentlich berührt werden, in keinster Weise entgegenzutreten. Diesen gutachterlichen Schlussfolgerungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde seitens der Verfahrensparteien in keinster Weise entgegengetreten. Angesichts der Dimensionierung der Stützmauern, sowohl hinsichtlich der Länge, der Breite und der Höhe, als auch der Funktion der baulichen Anlage, eine Bebauung eines Hanggrundstückes zu ermöglichen, ist daher der Schlussfolgerung des hochbautechnischen Amtssachverständigen, dass durch die Errichtung dieser Stützmauer allgemeine bautechnische Erfordernisse iSd Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 wesentlich berührt werden, in keinster Weise entgegenzutreten. Im Ergebnis war daher von der Bewilligungspflichtigkeit des gegenständlich angezeigten Bauvorhabens auszugehen, sodass gemäß § 23 Abs 3 zweiter Satz TBO 2011 auszusprechen war, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist. Im Ergebnis war daher von der Bewilligungspflichtigkeit des gegenständlich angezeigten Bauvorhabens auszugehen, sodass gemäß Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz TBO 2011 auszusprechen war, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist. Im fortgesetzten Verfahren wird daher von den Beschwerdeführerinnen ein Bauansuchen iSd § 22 TBO 2011 einzubringen sein und wird sodann von der belangten Behörde das gegenständliche Bauvorhaben unter Zugrundlegung der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 2.11.2016, insbesondere zum Vorliegen einer Nebenanlage, neu zu beurteilen sein.Im fortgesetzten Verfahren wird daher von den Beschwerdeführerinnen ein Bauansuchen iSd Paragraph 22, TBO 2011 einzubringen sein und wird sodann von der belangten Behörde das gegenständliche Bauvorhaben unter Zugrundlegung der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 2.11.2016, insbesondere zum Vorliegen einer Nebenanlage, neu zu beurteilen sein. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.2087.4