RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/2515-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, geboren am 29.12.1970, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 3.10.2016, Z-1e-*****/1/3, betreffend Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 2.9.2016 (Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Z) begehrte der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes. Zur Begründung der Notlage führte der Beschwerdeführer in dieser Eingabe aus, dass er nach einem nicht verschuldeten Unfall im Oktober 2013 arbeitsunfähig geworden sei und kein Einkommen mehr habe. Alle Ersparnisse seien für Genesung und Arztkosten aufgegangen. Zu diesem Unfall sei ein Rechtsstreit anhängig; er habe kein Einkommen und müsse erst wieder in das Arbeitsleben zurückkommen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 3.10.2016, Z-1e-*****/1/3, wurden AA für den Zeitraum vom 1.9.2016 bis 31.10.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 628,32 sowie eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 400,-- zugesprochen sowie ab 1.9.2016 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung übernommen. Der Begründung des angeführten Bescheides lässt sich entnehmen, dass bei der Bedarfsberechnung neben dem vollen Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG die geltend gemachten Mietkosten samt Betriebskosten in der Höhe von Euro 600,00 lediglich zu zwei Dritteln berücksichtigt wurden.Der Begründung des angeführten Bescheides lässt sich entnehmen, dass bei der Bedarfsberechnung neben dem vollen Richtsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG die geltend gemachten Mietkosten samt Betriebskosten in der Höhe von Euro 600,00 lediglich zu zwei Dritteln berücksichtigt wurden. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich Beschwerde gegen oben genannten Bescheid Z-1e-*****/1/3 vom 03.10.2016 erheben. Aus: Inhalt Mindestsicherung (Informationsblatt 2016): „… Menschen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt, ihren Wohnbedarf, oder den bei Krankheit … auftretenden Bedarf mit eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) nicht oder nicht vollständig abdecken können … .“ Gründe: Durch einen Unfall auf der Sommerrodelbahn vom 26.10.2013 wurde ich mit einem Schlag „aus dem Leben gerissen“. Zu den Kopfschmerzen kommen noch Rückenschmerzen und erst nach einer REHA ist das Schleudertrauma am Hals wieder besser geworden. Dieser Unfall ist nicht durch mich verursacht bzw. verschuldet worden! Das straf- und zivilrechtliche Verfahren gegen meine Gegnerin obliegen der Staatsanwaltschaft Y. In beiden Verfahren (Kläger: AA) ist noch kein Urteil gefällt worden. Meine sämtlichen Ersparnisse habe ich in den Jahren seit dem Unfall aufgebraucht und nur durch Unterstützung meiner Eltern (Stundung Miete und finanzieller Ausgleich meines Kontos) konnte ich überleben. Zudem wurden mir von meiner Freundin Behandlungskosten, SVA Beiträge und Telefon vorausgestreckt. Zudem hat sie mir die Schmerzbehandlung durch TENS ermöglicht und mich gepflegt. Im Jahre 2015 erhielt ich für einige Wochen „Krankentagegeld für lang andauernde Krankheiten“ seitens der SVA. Dies war jedoch nur ein Tropfen auf den finanziell „heißen Stein“. Die Zeiten dazwischen waren nichts anderes als überleben ohne jedwede Unterstützung. Ich bin zudem seit 26.10.2013 krankgeschrieben, mit neurologischen Folgen, die mich ein Leben lang verfolgen werden und posttraumatischen Belastungsstörungen wegen derer ich in Behandlung bin. Obwohl ich alles mir finanziell mögliche eingebracht habe musste ich nun Mindestsicherung beantragen. Meine familiäre Unterstützung ist nur bedingt möglich, da meine Eltern in Rente sind und meine Freundin als Kindergärtnerin kein ausreichendes Einkommen bezieht um mich weiter zu unterstützen. Eine Arbeitslosenmeldung beim AMS ist nicht möglich, da ich krankheitsbedingt dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Ein Angestelltenverhältnis wird zudem schwer werden, da eine Behinderung (z.Zt. in Klärung beim Sozialministerium) vorliegen könnte und bei Einstellung eine große Hürde darstellt. Ich bin sozusagen gezwungen selbständig zu bleiben. Auf dem Projektmarkt werde ich zwar immer wieder für Projekte nachgefragt, allerdings waren mir bisher die Arbeitsmöglichkeiten aufgrund Schmerzen und auch Schmerzmitteln nicht möglich. Dies hat nichts mit mangelnder Bereitschaft zu tun, einen Job anzunehmen oder gar „Arbeitsunwilligkeit“, da mich jeder Monat technisch weit zurückwirft in dem ich nicht in Projekten bin. Meine technische Expertise ist kein „Anlernjob“ sondern hat mit hochkomplexen Systemen zu tun. Arbeitsfähig heißt, dass ich einen mindestens 60 Stunden Job wöchentlich erfüllen kann. Zudem muss ich sowohl meinen Geist als auch meinen Körper zu 100 % belasten können. Zur Arbeitszeit kommt auch noch entsprechende Reisezeit zu den Projekten. Zu klärende Punkte: 1) Warum wurde mir keine staatliche Mindestsicherung zugesprochen als sie benötigt wurde, gerade in krankheits- und unfallbedingten Fällen? Ich habe erst zufällig in der REHA X von Fr. BB (Sozialbereich) im Juni dieses Jahres erfahren, dass man auch als Selbständiger ein „Über-Lebensrecht“ hat und Mindestsicherung beantragen kann. Warum erhielt ich die nachweislich und offensichtlich krankheitsbedingte Unterstützung nicht schon im Jahre 2014 als ich sowohl physisch wie psychisch nicht in der Lage war, mir aufgrund meines Unfalltraumas zu helfen. Meine Ersparnisse waren bereits in 2014 aufgebraucht.1) Warum wurde mir keine staatliche Mindestsicherung zugesprochen als sie benötigt wurde, gerade in krankheits- und unfallbedingten Fällen? Ich habe erst zufällig in der REHA römisch zehn von Fr. BB (Sozialbereich) im Juni dieses Jahres erfahren, dass man auch als Selbständiger ein „Über-Lebensrecht“ hat und Mindestsicherung beantragen kann. Warum erhielt ich die nachweislich und offensichtlich krankheitsbedingte Unterstützung nicht schon im Jahre 2014 als ich sowohl physisch wie psychisch nicht in der Lage war, mir aufgrund meines Unfalltraumas zu helfen. Meine Ersparnisse waren bereits in 2014 aufgebraucht. 2) Laut Aussage BH ist die Mindestsicherung nicht dazu da, um Schulden abzubauen. Ich wäre jedoch erst gar nicht in die Situation gekommen Schulden zu haben, hätte ich für meinen Lebensunterhalt früher Unterstützung erhalten. 3) Eine Schulung, die ich in 2012 bereits bei einem Anbieter vollständig bezahlt hatte und 2013 nach dem Unfall nicht mehr wahrnehmen konnte, wurde mir nun dieses Jahr seitens der Firma SAP äußerst kulant gutgeschrieben, d.h. ich kann die Schulung nachholen und würde somit dem Markt „technisch“ wieder zur Verfügung stehen. Nun wurde mir seitens der BH erzählt dass dies mit dem Gesetz nicht vereinbar sei? … und ich dachte, dass man seine „Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigen“ soll wie es in § 16 Abs. 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz steht. Voraussetzung für mich um wieder technisch dem Markt zur Verfügung zu stehen und einzusteigen ist eine Schulung, ein technischer update sozusagen. Diese Schulung wurde von mir bereits voll bezahlt und muss von der BH nicht unterstützt werden!… und ich dachte, dass man seine „Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigen“ soll wie es in Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz steht. Voraussetzung für mich um wieder technisch dem Markt zur Verfügung zu stehen und einzusteigen ist eine Schulung, ein technischer update sozusagen. Diese Schulung wurde von mir bereits voll bezahlt und muss von der BH nicht unterstützt werden! Ob ich die Belastung von 10 Stunden Schulung täglich überhaupt durchhalte ist eine andere Frage. Zumindest werde ich Schmerzbetäubungsmittel nehmen müssen, in der Hoffnung dass mein Rücken schmerzfrei bleibt und ich nicht einen „Dämmerzustand“ während der Schulung habe. Sollte eine rückwirkende Auszahlung der Mindestsicherung aufgrund des Antragsdatums nicht mehr möglich sein, so will ich jedoch explizit darauf hinweisen, dass ich finanziell solange gekämpft habe bis ich nicht mehr konnte und die staatliche Unterstützung erst in Anspruch genommen habe als ich am absoluten Ende war. Für die Zukunft sollte man Menschen, die wie ich in eine solche Situation geraten mehr Vernetzung der Ämter/Sozialversicherungen/etc. wünschen um selbst nicht in lebens-bedrohliche Situationen zu geraten obwohl staatliche Unterstützung vorhanden wäre. Eine Kürzung der Mindestsicherung, wenn ich mich nicht arbeitslos melde bzw. die Aufforderung mein Gewerbe abmelden zu müssen, sehe ich als Diskriminierung und Verstoß gegen die Menschenrechtscharta (Sätze zwei bis vier der Präambel der Grundrechtecharta der Europäischen Union von 2009). Daraus folgend bitte ich Sie um Prüfung der oben genannten Punkte und Klärung ob eine Prüfung der Mindestsicherung nicht hätte schon früher (im Jahr 2014) erfolgen müssen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf Grund der Aktenlage fest. Es waren keine für die zu lösenden Rechtsfragen relevanten strittigen Tatsachenfragen oder besondere Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die auch gar nicht beantragt wurde, konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal auf Grund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C83 vom 30.3.2010, S 389, entgegen-stehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die auch gar nicht beantragt wurde, konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal auf Grund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C83 vom 30.3.2010, S 389, entgegen-stehen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 (TMSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), maßgeblich: „Ziele, Grundsätze § 1Paragraph eins
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozial-medizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Begriffsbestimmungen § 2Paragraph 2
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
- a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
- b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. … Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes § 5Paragraph 5
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt für
- a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.
- b)Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.
- c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, … Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes § 6Paragraph 6
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen.Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen.
(2)Die Höchstnutzfläche beträgt für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m².
(3)Die Kosten und Abgaben nach Abs. 1 dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert oder das Ziel der Sicherung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.Die Kosten und Abgaben nach Absatz eins, dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert oder das Ziel der Sicherung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann. Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung § 7Paragraph 7
(1)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht
- a)während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 oder § 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
- b)bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung 1. in der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder 2. in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Kranken-versicherung vorgesehenen Leistungsumfang.
(2)Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.“Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Absatz eins, sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Im Mindestsicherungsantrag vom 2.9.2016 wurde Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes beantragt und wurde die diesbezüglichen Leistungen mit dem bekämpften Bescheid gewährt und zusätzlich gemäß § 7 Abs 1 lit a TMSG die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung übernommen.Im Mindestsicherungsantrag vom 2.9.2016 wurde Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes beantragt und wurde die diesbezüglichen Leistungen mit dem bekämpften Bescheid gewährt und zusätzlich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TMSG die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung übernommen. Zwar ist einzuräumen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Mietkosten inklusive Betriebskosten in der Höhe von Euro 600,-- lediglich ein Beitrag von Euro 400,-- zuerkannt wurde; allerdings ist aktenkundig (vgl Rubrik
- des Mindestsicherungsantrages vom 2.9.2016), dass die vom Beschwerdeführer genutzte Mietwohnung über 3 Zimmer verfügt und eine Wohnnutzfläche von 75 m² aufweist, wohingegen gemäß § 6 Abs 2 TMSG die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² beträgt. Aus diesem Grund wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z der ortsübliche Quadratmeterpreis von Euro 10,-- (vgl das Mail der Sachbearbeiterin Birgit Zehner vom 29.11.2016) auf die Höchstnutzfläche umgelegt und beim Bedarf ein Betrag von Euro 400,-- für Mietkosten inkl. Betriebskosten berücksichtigt.Zwar ist einzuräumen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Mietkosten inklusive Betriebskosten in der Höhe von Euro 600,-- lediglich ein Beitrag von Euro 400,-- zuerkannt wurde; allerdings ist aktenkundig vergleiche Rubrik
- des Mindestsicherungsantrages vom 2.9.2016), dass die vom Beschwerdeführer genutzte Mietwohnung über 3 Zimmer verfügt und eine Wohnnutzfläche von 75 m² aufweist, wohingegen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, TMSG die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² beträgt. Aus diesem Grund wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z der ortsübliche Quadratmeterpreis von Euro 10,-- vergleiche das Mail der Sachbearbeiterin Birgit Zehner vom 29.11.2016) auf die Höchstnutzfläche umgelegt und beim Bedarf ein Betrag von Euro 400,-- für Mietkosten inkl. Betriebskosten berücksichtigt. Die Art und die Höhe der gewährten Mindestsicherungsleistungen wurden vom Beschwerdeführer auch in keinster Weise in Zweifel gezogen. Allerdings wird in der Beschwerde moniert, dass eine Prüfung von Mindestsicherungsleistungen unter Zugrundelegung der Historie des Beschwerdeführers schon ab dem Jahre 2014 erfolgen hätte müssen. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass Mindestsicherung in der Regel auf Antrag gewährt wird (vgl § 1 Abs 3 TMSG) und ein diesbezüglicher Antrag seitens des Beschwerdeführers offensichtlich nicht eingebracht wurde.Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass Mindestsicherung in der Regel auf Antrag gewährt wird vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, TMSG) und ein diesbezüglicher Antrag seitens des Beschwerdeführers offensichtlich nicht eingebracht wurde. Eine Gewährung von Amts wegen kommt nur in Betracht, wenn der zuständigen Behörde Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern. Dass der Behörde derartige Umstände bekannt wurden, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Vielmehr ist offenbar auch mehr als drei Jahre nach dem Unfall des Beschwerdeführers unklar, ob und gegebenenfalls welcher Kostenträger (private Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung) für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufzukommen hat. Vor diesem Hintergrund und den Ersparnissen des Beschwerdeführers, mit denen die Kosten für Ärzte und Genesung jahrelang bedient wurden (siehe Mindestsicherungsantrag vom 2.9.2016, Rubrik 1.) ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bereits 2014 in einer (drohenden) Notlage befunden hat. Bei der Hilfegewährung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist – ausgehend von dessen § 1 Abs 2 in Verbindung mit § 2 Abs 1 und 2 – grundsätzlich situationsbezogen auf eine aktuelle bzw drohende Notlage abzustellen, weshalb die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, insbesondere für Aufwendungen zur Bestreitung des eigenen Unterhaltes, ausscheidet. Eine rückwirkende Gewährung von Mindestsicherungsleistungen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl VwGH 28.2.2013, 2010/10/0053). Bei der Hilfegewährung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist – ausgehend von dessen Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und 2 – grundsätzlich situationsbezogen auf eine aktuelle bzw drohende Notlage abzustellen, weshalb die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, insbesondere für Aufwendungen zur Bestreitung des eigenen Unterhaltes, ausscheidet. Eine rückwirkende Gewährung von Mindestsicherungsleistungen kommt deshalb nicht in Betracht vergleiche VwGH 28.2.2013, 2010/10/0053). In Ermangelung eines diesbezüglichen Antrages auf Kostenübernahme sowie daraus folgend aus dem Fehlen eines behördlichen Abspruches über Ansprüche nach dem TMSG von 2014 bis 31.8.2016 ist daher die Schlussfolgerung zu ziehen, dass derartige Leistungen weder beschwerdegegenständlich noch für die Vergangenheit aus Mitteln der Mindestsicherung zu decken sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.2515.2