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{'item': 'LVwG-2016/37/0904-16'}

Obsah (11)§ 50§ 45§ 25a§ 9§ 31§ 1Art 130§ 7§ 15§ 52Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/37/0904-16 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.02.2016, Zahl AW-***1, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.02.2016, Zahl AW-***1, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren bei der belangten Behörde: Am 15.04.2015 wurde der Bezirkshauptmannschaft Y telefonisch mitgeteilt, dass in W, in der Adresse2, ein Haus abgerissen worden sei. Dabei seien die Dachplatten ─ es habe sich dabei um asbesthaltige Zementplatten gehandelt ─ unsachgemäß entsorgt worden. Über Ersuchen der belangten Behörde hat die abfalltechnische Amtssachverständige DI CC am 21.04.2015 einen Lokalaugenschein durchgeführt und in weiterer Folge die Stellungnahme vom 28.04.2015, Zl Ga-***1, erstattet. In ihrem Befund weist die abfalltechnische Amtssachverständige zunächst daraufhin, dass Abbrucharbeiten an der Adresse3 stattgefunden hätten. Entsprechend ihrem Bericht hat der an Ort und Stelle anwesende Baggerfahrer DD die unsachgemäße Entfernung der Dachplatten auch eingeräumt. Im Gutachten weist die abfalltechnische Amtssachverständige daraufhin, dass das Zerbrechen von Asbestzementplatten nicht den Vorgaben des Leitfadens der Bundesinnung der Dachdecker und Pflasterer, Holzbau, Spengler und Kupferschmiede („Leitfaden für den Umgang mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten“) entsprochen habe. Mit Schriftsatz vom 03.06.2015, Zl AW-***2, hat die belangte Behörde DD, Adresse4, zur Last gelegt, am 15.04.2015 mit Asbest behaftete Zementplatten beim Abriss des Hauses in der Adresse2, W, unsachgemäß entsorgt und damit beim Umgang mit diesem gefährlichen Abfall entgegen § 15 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Ziele und Grundsätze des AWG 2002 nicht beachtet und Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermieden zu haben. Mit Schriftsatz vom 03.06.2015, Zl AW-***2, hat die belangte Behörde DD, Adresse4, zur Last gelegt, am 15.04.2015 mit Asbest behaftete Zementplatten beim Abriss des Hauses in der Adresse2, W, unsachgemäß entsorgt und damit beim Umgang mit diesem gefährlichen Abfall entgegen Paragraph 15, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Ziele und Grundsätze des AWG 2002 nicht beachtet und Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermieden zu haben. DD hat am 06.08.2015 mitgeteilt, lediglich für die EE GmbH „Regie gefahren“ zu sein. Für die Abwicklung des Abbruches sei die EE GmbH zuständig gewesen. Mit Schriftsatz vom 22.10.2015, Zl AW-***3, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA vorgeworfen, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE GmbH und somit als

§ 9Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass durch die EE GmbH bzw in deren Auftrag am 15.04.2015 mit Asbest behafteten Zementplatten beim Abbruch des Hauses in der Adresse3, W, derartig umgegangen worden sei, dass diese zerbrochen seien. Sohin seien beim Umgang mit diesem gefährlichen Abfall entgegen § 15 Abs 1 AWG 2002 die Ziele und Grundsätze des AWG 2002 nicht beachtet und Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermieden worden. Davon ausgehend hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z 1 iVm § 15 Abs 1 AWG 2002 zur Last gelegt. Mit Schriftsatz vom 22.10.2015, Zl AW-***3, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA vorgeworfen, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE GmbH und somit als

Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass durch die EE GmbH bzw in deren Auftrag am 15.04.2015 mit Asbest behafteten Zementplatten beim Abbruch des Hauses in der Adresse3, W, derartig umgegangen worden sei, dass diese zerbrochen seien. Sohin seien beim Umgang mit diesem gefährlichen Abfall entgegen Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 die Ziele und Grundsätze des AWG 2002 nicht beachtet und Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermieden worden. Davon ausgehend hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 zur Last gelegt. Zur Aufforderung der belangten Behörde vom 22.10.2015, Zl AW-***3, hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert. Mit Straferkenntnis vom 22.02.2016, Zahl AW-***1, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE GmbH und damit als

§ 9VSt

G nach außen vertretungsbefugtes Organ und folglich als für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der EE GmbH und als gewerblich im Bereich der Abfallwirtschaft Tätiger zu verantworten, dass durch die EE GmbH bzw in deren Auftrag am 15.04.2015 beim Abriss des Hauses in der Adresse3, W, mit Asbest behafteten Zementplatten entgegen den Vorgaben des § 15 Abs 1 AWG 2002 umgegangen worden sei. Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer vorgeworfen, eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z 1 iVm § 15 Abs 1 AWG 2002 begangen zu haben und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis vom 22.02.2016, Zahl AW-***1, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE GmbH und damit als

Paragraph 9, VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ und folglich als für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der EE GmbH und als gewerblich im Bereich der Abfallwirtschaft Tätiger zu verantworten, dass durch die EE GmbH bzw in deren Auftrag am 15.04.2015 beim Abriss des Hauses in der Adresse3, W, mit Asbest behafteten Zementplatten entgegen den Vorgaben des Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 umgegangen worden sei. Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer vorgeworfen, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 begangen zu haben und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat AA mit Schriftsatz vom 15.03.2016 Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

  1. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 14.06.2016 zu verschiedenen Fragen geäußert. Darin bringt er vor, die EE GmbH habe der Firma DD den Auftrag erteilt, den Abbruch des Objektes in der Adresse3 in W vorzunehmen. Außerdem hat der Beschwerdeführer den zwischen der EE GmbH und der FF Baugesellschaft m.b.H. abgeschlossenen Vertrag vom 08.04.2015 in Kopie vorgelegt. Gegenstand dieses Vertrages sind Abbruch- und Erdarbeiten beim Bauvorhaben „GG Haus/W“. Die EE GmbH hat im Rahmen dieses Vertrages ausdrücklich die ordnungsgemäße Entsorgung des Abbruchmaterials übernommen. Laut Mitteilung des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 24.08.2016 und der mit dieser Mitteilung übermittelten Unterlage wurden 3,56 t „Baustellenabfälle“, SN 91206, an die I&I GmbH übergeben.Laut Mitteilung des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 24.08.2016 und der mit dieser Mitteilung übermittelten Unterlage wurden 3,56 t „Baustellenabfälle“, SN 91206, an die I&römisch eins GmbH übergeben. Außerdem hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über die Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaft Y, Gewerbereferat, erhoben, über welche Gewerbeberechtigungen und Erlaubnisse die EE GmbH und die I&I GmbH sowie über welche Gewerbeberechtigungen DD verfügt.Außerdem hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über die Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaft Y, Gewerbereferat, erhoben, über welche Gewerbeberechtigungen und Erlaubnisse die EE GmbH und die I&römisch eins GmbH sowie über welche Gewerbeberechtigungen DD verfügt. Am 10.11.2016 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, DD habe als Subunternehmen der EE GmbH die Abbrucharbeiten beim Objekt „GG Haus/W“ übernommen. DD habe diese Arbeiten selbständig und nicht auf Regie der EE GmbH durchgeführt. Dabei sei er entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis ordnungsgemäß vorgegangen. Überhaupt sei fraglich, ob im Zuge der Abbrucharbeiten asbesthaltige Dachplatten angefallen seien. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahme der Zeugen DD, HH, Mag. (FH) KK und LL, durch die Einvernahme der abfalltechnischen Amtssachverständigen DI CC sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Y und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Weitere Beweise wurden nicht beantragt und auch nicht aufgenommen. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: In seiner Beschwerde bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, die von der Fa FF übernommenen Abbrucharbeiten habe die EE GmbH an eine Sub-Firma, nämlich die Firma DD, weitergegeben. Die von der EE GmbH mit dem Abbruch des Gebäudes beauftragte Firma DD habe diesen Abbruch selbständig durchgeführt. Es sei daher die beanstandete Tat der „Firma DD“ zuzurechnen und diese zu belangen. Die EE GmbH habe keine Abbrucharbeiten durchgeführt. Zum Beweis Ihrer Ausführungen hat der Beschwerdeführer die von DD an die EE GmbH erstellte Rechnung vom 20.05.2015, Rechnungsnummer 04/2015, in Kopie beigelegt. Zum Beweis Ihrer Ausführungen hat der Beschwerdeführer die von DD an die EE GmbH erstellte Rechnung vom 20.05.2015, Rechnungsnummer 04 aus 2015,, in Kopie beigelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter nochmals betont, dass DD als Subunternehmen der EE GmbH selbständig die Abbrucharbeiten beim Objekt „GG Haus/W“ durchgeführt habe und somit nicht als Erfüllungsgehilfe der EE GmbH tätig gewesen sei. DD habe die ihm übertragenen Abbrucharbeiten ordnungsgemäß abgewickelt. Dies gelte auch für die Abtragung der Eternitplatten. Es sei auch nicht erwiesen, dass diese Platten asbesthaltig gewesen seien. III.römisch drei. Sachverhalt:
  2. Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten: AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse1, Z, ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE GmbH und zudem als Landwirt tätig. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE GmbH beträgt sein monatliches Nettoeinkommen Euro 1.000,
  3. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über Einnahmen aus der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist gegenüber einem zehnjährigen Sohn sorgepflichtig.
  4. Berechtigungen der EE GmbH: Die EE GmbH verfügt über folgende Gewerbeberechtigungen: ● Erdbau

§ 31Gew

O 1994 iVm § 1 Z 7 1. Teil-Gewerbeverordnung, BGBl Nr 11/1998Erdbau

Paragraph 31, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7,

  1. Teil-Gewerbeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 11 aus 1998, ● Winterdienst, Schneeräumung und Aufbringung von Streugut Sommerdienst, Straßenkehrung, Straßenreinigung , Sommerdienst, Straßenkehrung, Straßenreinigung ● Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen, Spezialmaschinen ● Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe ● Durchführung von Lohnarbeiten und Dienstleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Geräten, die typischer Weise auch in solchen Betrieben verwendet werden, bestehend aus Ausbringen von Jauche, Mist und Gülle, Häckselarbeiten, Mähdreschen, Erntearbeiten, Bodenbearbeitung
  2. Zum Tatvorwurf: 3.
  3. Zum Bauvorhaben „GG Haus/W“ ─ Auftragsverhältnisse: Das Bauvorhaben „GG Haus/W“ umfasste folgende Vorhaben: ● Abbruch des bestehenden Objektes ● Neuerrichtung einer Wohnanlage, und zwar im Auftrag eines gemeinnützigen Wohnbauträgers Mit der Umsetzung dieses Bauvorhabens war die FF Baugesellschaft m.b.H. betraut worden. Die Ausführung der Abbruch- und Erdarbeiten (Aushub des Baugrundes) hat die FF Baugesellschaft m.b.H. der EE GmbH übertragen. Vor der Auftragserteilung haben Gespräche zwischen HH, dem zuständigen Bauleiter der FF Baugesellschaft m.b.H., und LL, dem Bruder des Beschwerdeführers, stattgefunden. LL ist Teilzeitbeschäftigter der EE GmbH und unterstützt seinen Bruder insbesondere bei Auftragsübernahmen im Zusammenhang mit Bauarbeiten/Baustellen. Das Ergebnis dieser Besprechung fand Eingang in das Auftragsschreiben vom 08.04.2015, das für die FF Baugesellschaft m.b.H. HH und für die EE GmbH LL gefertigt hat. AA hat diesen Vertragsabschluss ausdrücklich genehmigt, sich aber nicht näher mit der Abwicklung dieses Auftrages beschäftigt. Laut dem Auftragsschreiben vom 08.04.2015 hat sich die EE GmbH verpflichtet, das gesamte Abbruchmaterial lückenlos nachweisbar zur MM GmbH zu transportieren, damit es dort fachgerecht übernommen und entsorgt sowie behandelt wird. In weiterer Folge hat LL Kontakt zu DD, Adresse4, ─ Inhaber des Gewerbes „Erdbau

§ 31Gew

O 1994 i.V.m § 1 Z 7 der 1. Teilgewerbe-Verordnung, BGBl. Nr. 11/1998“ ─ aufgenommen. LL hat DD mit der Durchführung der Abbrucharbeiten beim Objekt „GG Haus/W“ beauftragt. Entsprechend dem mündlich erteilten Auftrag hatte DD den Abbruch des Objektes „GG Haus“ staubfrei durchzuführen. Darüber hinaus war er verpflichtet, die beim Abbruch anfallenden Materialen für einen geordneten Abtransport bereitzustellen.In weiterer Folge hat LL Kontakt zu DD, Adresse4, ─ Inhaber des Gewerbes „Erdbau

Paragraph 31, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7, der

  1. Teilgewerbe-Verordnung, BGBl. Nr. 11/1998“ ─ aufgenommen. LL hat DD mit der Durchführung der Abbrucharbeiten beim Objekt „GG Haus/W“ beauftragt. Entsprechend dem mündlich erteilten Auftrag hatte DD den Abbruch des Objektes „GG Haus“ staubfrei durchzuführen. Darüber hinaus war er verpflichtet, die beim Abbruch anfallenden Materialen für einen geordneten Abtransport bereitzustellen. DD hatte also die beim Abbruch anfallenden Materialen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu trennen. Für den Abtransport und die Entsorgung der angefallenen Materialien war wiederum die EE GmbH zuständig. Entsprechend dem von LL erteilten Auftrag war DD selbständig für die Durchführung der Abbrucharbeiten und der Trennung der beim Abbruch angefallenen Materialien zuständig. 3.
  2. Zur Ausführung der Abbrucharbeiten: Aufgabe des DD war, das gesamte Objekt „GG Haus“ ─ ein Haupt- und ein Nebengebäude ─ abzureißen. Das Nebengebäude war mit Ziegeln und Blech, das Hauptgebäude war mit einem Welleternitdach abgedeckt. Ob die Dachplatten des Hauptgebäudes asbesthaltig waren, lässt sich nicht feststellen. DD hat den Abbruch alleine, ohne die Zuhilfenahme weiterer Mitarbeiter durchgeführt und dabei einen Bagger eingesetzt. Der Abtrag des Welleternitdaches fand wie folgt statt: DD hat die Dachplatten jener Dachflächen, auf die er aufsteigen konnte, händisch gelöst und gestapelt. In weiterer Folge hat er diese vorsortierten Dachplatten mit einem auf seinem Bagger montierten „hydraulischen Kran“ vom Dach entfernt und in einem eigens dafür vorgesehenen Container abgelegt. Lediglich auf einer Teilfläche von rund 15 bis 20 m² konnten die dort angebrachten Dachplatten nicht händisch abgehoben und vorsortiert werden, da mangels Verschalung ein Betreten dieser Dachfläche unter sicherheitstechnischen Aspekten zu gefährlich war. Die in diesem Bereich befindlichen Dachplatten hat DD mit einem an seinem Bagger montierten Greifer abgenommen und wiederum in einen eigens dafür vorgesehenen Container abgelegt. Vor dieser Tätigkeit hat DD das Dach bewässert. Beim Loslösen der Dachplatten durch den am Bagger montierten Greifer sind Dachplatten zerbrochen und auch zerstört worden. In welchem Umfang dies stattgefunden hat, lässt sich im Detail nicht feststellen. Die beim Abbruch angefallenen und von DD getrennten Materialien hat die EE GmbH entsorgt und an befugte Unternehmen übergeben. Die Entsorgung der Baustellenabfälle erfolgte über die I&I GmbH, allerdings hat die EE GmbH diese Abfälle selbst zur Deponie X gebracht, wo sie einer Eingangskontrolle unterzogen wurden. Anschließend erfolgte eine Übergabe an die I&I GmbH, die im Bereich der Deponie X über Kontingente verfügt.Die beim Abbruch angefallenen und von DD getrennten Materialien hat die EE GmbH entsorgt und an befugte Unternehmen übergeben. Die Entsorgung der Baustellenabfälle erfolgte über die I&römisch eins GmbH, allerdings hat die EE GmbH diese Abfälle selbst zur Deponie römisch zehn gebracht, wo sie einer Eingangskontrolle unterzogen wurden. Anschließend erfolgte eine Übergabe an die I&römisch eins GmbH, die im Bereich der Deponie römisch zehn über Kontingente verfügt. Unter den zur Deponie X angelieferten Baustellenabfällen befanden sich keine asbesthaltigen Dachplatten.Unter den zur Deponie römisch zehn angelieferten Baustellenabfällen befanden sich keine asbesthaltigen Dachplatten. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (Kapitel
  3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) ─ Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten etc ─ stützen sich auf dessen Aussage anlässlich der mündlichen Verhandlung am 10.11.2016 und sind nicht weiter strittig. Den Umfang der Gewerbeberechtigungen der EE GmbH hat die Bezirkshauptmannschaft Y, Gewerbereferat, über Ersuchen des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol mit Schriftsatz vom 05.07.2016 bekanntgegeben. Auf diese Angaben stützen sich die Feststellungen des Kapitels
  4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Zur Abwicklung des Bauvorhabens „GG Haus/W“ haben sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich der Beschwerdeführer sowie die Zeugen HH, zuständiger Bauleiter der FF Baugesellschaft m.b.H., DD und LL geäußert. Die Vorgangsweise bei der Entsorgung der von der EE GmbH an die I&I GmbH übergebenen Baustellenabfälle hat der Zeuge Mag. (FH) KK, Geschäftsführer der I&I GmbH, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.11.2016 nachvollziehbar geschildert. Darüber hinaus liegen das von LL im Auftrag der EE GmbH und von HH im Auftrag der FF Baugesellschaft m.b.H. unterfertigte Auftragsschreiben vom 08.04.2015 sowie die von der I&I GmbH gegenüber der EE GmbH ausgestellte Rechnung ***** vom 30.04.2015 betreffend die Übernahme von Baustellenabfällen im Ausmaß von 3,56 t vor.Zur Abwicklung des Bauvorhabens „GG Haus/W“ haben sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich der Beschwerdeführer sowie die Zeugen HH, zuständiger Bauleiter der FF Baugesellschaft m.b.H., DD und LL geäußert. Die Vorgangsweise bei der Entsorgung der von der EE GmbH an die I&römisch eins GmbH übergebenen Baustellenabfälle hat der Zeuge Mag. (FH) KK, Geschäftsführer der I&römisch eins GmbH, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.11.2016 nachvollziehbar geschildert. Darüber hinaus liegen das von LL im Auftrag der EE GmbH und von HH im Auftrag der FF Baugesellschaft m.b.H. unterfertigte Auftragsschreiben vom 08.04.2015 sowie die von der I&römisch eins GmbH gegenüber der EE GmbH ausgestellte Rechnung ***** vom 30.04.2015 betreffend die Übernahme von Baustellenabfällen im Ausmaß von 3,56 t vor. Aufgrund des Auftragsschreibens vom 08.04.2015 steht unbestritten fest, dass es Aufgabe der EE GmbH war, das Objekt „GG Haus“ abzureißen, die dabei anfallenden Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen sowie den Aushub des Baugrundes vorzunehmen. Dies haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.11.2016 HH, zuständiger Bauleiter der FF Bau Gesellschaft m.b.H., und LL ausdrücklich bestätigt. LL und DD haben übereinstimmend festgehalten, dass der Abbruch des Objektes „GG Haus“ und die Trennung der dabei angefallenen Materialien DD als weiterem Subunternehmer übertragen worden ist. DD hat dezidiert festgehalten, selbständig und somit nicht für die EE GmbH tätig gewesen zu sein. Er hat damit seine Mitteilung gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Y im Schriftsatz vom 07.08.2015 revidiert und eine Klarstellung getroffen. Im Rahmen seiner Einvernahme hat DD nachvollziehbar die Vorgangsweise beim Abbruch des Objektes „GG Haus“ geschildert, insbesondere die Abtragung des Welleternitdaches des Hauptgebäudes. Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgt den Angaben des DD, da gegenteilige Ermittlungsergebnisse nicht vorliegen. Insbesondere war im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines durch die abfalltechnische Amtssachverständige DI CC der Abbruch bereits abgeschlossen und waren die beim Abbruch angefallenen Materialien bereits abtransportiert. Es liegen keine Beweisergebnisse vor, wonach die Dachplatten des Hauptgebäudes asbesthaltig waren. Die abfalltechnische Amtssachverständigen hat die verfahrensgegen-ständlichen Dachplatten nicht gesehen und auch nicht untersucht. Ihr war daher eine Zuordnung dieser Dachplatten zu einer Abfallart

dem Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung gar nicht möglich. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel 3.

  1. und 3.
  2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. V.römisch fünf. Rechtslage:
  3. Abfallwirtschaftsgesetz 2002: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, Paragraph 2,
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.
  3. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. […]
(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. ‚Altstoffe‘
  1. a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
  2. b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. […]
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist ‚Abfallbesitzer‘
  1. a)der Abfallerzeuger oder
  2. b)jede Person, welche die Abfälle innehat; […]“ „Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15.
(1)Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind Paragraph 15,
(1)Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind 1. die Ziele und Grundsätze

§ 1Abs 1 und 2 zu beachten 1.

die Ziele und Grundsätze

Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten

  1. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) zu vermeiden.
  2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden. […]“ „Strafhöhe § 79.

(1)WerParagraph 79,
(1)Wer
  1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt, oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
  2. gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt, oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, […] begeht ─ sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strenger Strafe bedroht ist ─ eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 € bedroht. […]
(2)Wer […]
  1. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt, oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt, oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, […] begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strenger Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 450 bis 8.400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 € bedroht.
  2. Abfallverzeichnisverordnung: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Abfallverzeichnisverordnung (AbfallverzVO), BGBl II Nr 570/2003 idF BGl II Nr 498/2008, lauten samt Überschriften wie folgt: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Abfallverzeichnisverordnung (AbfallverzVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 570 aus 2003, in der Fassung BGl römisch zwei Nr 498 aus 2008,, lauten samt Überschriften wie folgt: „Abfallverzeichnis § 1.
(1)Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten, die in Punkt 5, Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 ─ Abfallverzeichnis, ausgeben am 01. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit dem in Abschnitt III der ANLAGE 5 angeführten Änderungen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallverzeichnis am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen. Paragraph eins,
(1)Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten, die in Punkt 5, Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 ─ Abfallverzeichnis, ausgeben am 01. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit dem in Abschnitt römisch drei der ANLAGE 5 angeführten Änderungen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallverzeichnis am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen. […]“ „Gefährliche Abfälle § 4.
(1)Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis

§ 1Abs 1 mit einem – G – versehen sind. Paragraph 4,

(1)Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis

Paragraph eins, Absatz eins, mit einem – G – versehen sind. […]“ „Anlage 5 – Abfallverzeichnis Es gilt Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 – Abfallverzeichnis -, ausgegeben am

  1. Oktober 2005, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinichstraße 38, 1020 Wien, mit folgenden Zuordnungskriterien und Änderungen: […]
  2. Änderungen zu Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 ‚Abfallverzeichnis‘, ausgegeben am
  3. Oktober 2005: […]
  4. Folgende Abfallarten sind zu verwenden: SN SN-Sbez G/gn Abfallbe-zeichnung Spezifizierung falls g (Gefährlich), folgende SN falls ausgestuft/ nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen GDIN 31412 G Asbest-zement 9008390100417 […]“
  5. Verordnung über die Trennung von Baurestmassen: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 4 der Verordnung über die Trennung von Baurestmassen, BGBl Nr 259/1991, lautet wie folgt: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 4, der Verordnung über die Trennung von Baurestmassen, Bundesgesetzblatt Nr 259 aus 1991,, lautet wie folgt: „§
  6. Gefährliche Abfälle und Altöle sind bei der Ausführung von Bau- oder Abbruchtätigkeiten jedenfalls von den nicht gefährlichen Abfällen

§ 1Abs.

1 zu trennen und so zu lagern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes vermieden werden.“„§ 4. Gefährliche Abfälle und Altöle sind bei der Ausführung von Bau- oder Abbruchtätigkeiten jedenfalls von den nicht gefährlichen Abfällen

Paragraph eins, Absatz eins, zu trennen und so zu lagern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes vermieden werden.“ 4. Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungsrelevante Bestimmung des § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise wie folgt:Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Paragraph 45, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 45.

(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. […]“
  7. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse §
  8. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Kosten § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“ VI.römisch sechs. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 62/2016, vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2016,, vier Wochen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 03.03.2016 zugestellt. Die am 15.03.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangte Beschwerde war daher rechtzeitig.

  1. In der Sache: 2.
  2. Zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002: Zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002: 2.1.
  3. Zum Abfallbegriff: Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und es ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/182).Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und es ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/182). Im Zuge des Bauvorhabens „GG Haus/ W“ waren Abbrucharbeiten durchzuführen und ua auch das Dach abzutragen. Neben Bauschutt, Betonabbruch, Dämmmaterial etc, waren auch Dachplatten zu entsorgen. Bei diesen Materialien und somit auch den Dachplatten handelt es sich um Abfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG
  4. Im Zuge des Bauvorhabens „GG Haus/ W“ waren Abbrucharbeiten durchzuführen und ua auch das Dach abzutragen. Neben Bauschutt, Betonabbruch, Dämmmaterial etc, waren auch Dachplatten zu entsorgen. Bei diesen Materialien und somit auch den Dachplatten handelt es sich um Abfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG
  5. Dass die angefallenen Dachplatten asbesthaltig waren, lässt sich nicht feststellen. Damit lassen sich diese Abfälle auch nicht der Abfallart „Asbestzement“, SN31412 – diese Abfallart gilt

Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung und der Recycling Holz VO, BGBl II Nr 160/2012, als gefährlich ─ zuordnen. Bei den im Zuge der Abbrucharbeiten des Objektes „GG Haus“ angefallenen Dachplatten ist somit nicht von gefährlichem Abfall auszugehen.Dass die angefallenen Dachplatten asbesthaltig waren, lässt sich nicht feststellen. Damit lassen sich diese Abfälle auch nicht der Abfallart „Asbestzement“, SN31412 – diese Abfallart gilt

Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung und der Recycling Holz VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 160 aus 2012,, als gefährlich ─ zuordnen. Bei den im Zuge der Abbrucharbeiten des Objektes „GG Haus“ angefallenen Dachplatten ist somit nicht von gefährlichem Abfall auszugehen. 2.1.2. Zur ordnungsgemäßen Behandlung/Entsorgung von Abfällen: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs 1 AWG 2002 sind unter anderem bei der Behandlung von Abfällen aber auch beim sonstigen Umgang mit Abfällen, Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 sind unter anderem bei der Behandlung von Abfällen aber auch beim sonstigen Umgang mit Abfällen, ● die Ziele und Grundsätze

§ 1

Abs 1 und 2 AWG 2002 zu beachten unddie Ziele und Grundsätze

Paragraph eins, Absatz eins und 2 AWG 2002 zu beachten und ● Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002) zu vermeiden.Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) zu vermeiden. In diesem Sinne enthält § 4 der Verordnung über die Trennung von Baurestmassen die Verpflichtung, gefährliche Abfälle und Altöle bei der Ausführung von Abbruchtätigkeiten jedenfalls von den nicht gefährlichen Abfällen zu trennen und so zu lagern und zu behandeln, dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs 3 des AWG 2002 vermieden werden.In diesem Sinne enthält Paragraph 4, der Verordnung über die Trennung von Baurestmassen die Verpflichtung, gefährliche Abfälle und Altöle bei der Ausführung von Abbruchtätigkeiten jedenfalls von den nicht gefährlichen Abfällen zu trennen und so zu lagern und zu behandeln, dass Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des AWG 2002 vermieden werden. Die im Zuge der Abbrucharbeiten beim Bauvorhaben „GG Haus“ in der Gemeinde W angefallenen Dachplatten lassen sich nicht der gefährlichen Abfallart „Asbestzement“, SN31412, zuordnen. Darüber hinaus widerspricht die Vorgangsweise des DD beim Abtrag des Welleternitdaches des Hauptgebäudes des Bauvorhabens „GG Haus“ nicht der Anordnung des § 4 der Verordnung über die Trennung von Baurestmaßen und damit gegen die Behandlungspflichten

§ 15

Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002.Die im Zuge der Abbrucharbeiten beim Bauvorhaben „GG Haus“ in der Gemeinde W angefallenen Dachplatten lassen sich nicht der gefährlichen Abfallart „Asbestzement“, SN31412, zuordnen. Darüber hinaus widerspricht die Vorgangsweise des DD beim Abtrag des Welleternitdaches des Hauptgebäudes des Bauvorhabens „GG Haus“ nicht der Anordnung des Paragraph 4, der Verordnung über die Trennung von Baurestmaßen und damit gegen die Behandlungspflichten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG

  1. 2.
  2. Zur Verantwortlichkeit der EE GmbH: Die FF Baugesellschaft mbH hat die EE GmbH beauftragt, im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „GG Haus/W“ die Abbruch- und Erdarbeiten durchzuführen. Die EE GmbH war zu einer fach- und sachgerechten Entsorgung der anfallenden Abbruchmaterialien verpflichtet und hat dafür die Verantwortung übernommen. Die Durchführung der Abbrucharbeiten einschließlich der ordnungsgemäßen Trennung der beim Abbruch anfallenden Materialien hat die EE GmbH auf DD übertragen. DD hat somit als weiterer Subunternehmer die Verantwortung für die fachgerechte Entsorgung der im Zuge der Abbrucharbeiten anfallenden Materialien übernommen und war nicht als „Erfüllungsgehilfe“ für die EE GmbH tätig. Das Verhalten des DD ist daher nicht der EE GmbH zuzurechnen. Zudem ist DD bei der Durchführung des Abbruches des Objektes „GG Haus“ kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Insbesondere steht auch nicht fest, dass die im Zuge des Abbruchs anfallenden Dachplatten asbesthaltig waren. 2.
  3. Zur Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist seit 10.12.2009 handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE GmbH und damit zur Vertretung dieser juristischen Person nach Außen berufen. Er ist somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift durch die EE GmbH verantwortlich. Selbst wenn in bestimmten Bereichen dessen Bruder LL tätig ist, verbleibt die Verantwortlichkeit beim Beschwerdeführer. VII.römisch sieben. Ergebnis: Die FF Baugesellschaft m.b.H. hat die EE GmbH beauftragt, im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „GG Haus/W“ die Abbruch- und Erdarbeiten durchzuführen. Diese Verpflichtung umfasste auch die ordnungsgemäße Trennung der beim Abbruch anfallenden Materialien. Die EE GmbH hat den Auftrag zum Abbruch des Objektes „GG Haus“ einschließlich der ordnungsgemäßen Trennung der dabei anfallenden Materialien an DD, einen befugten Erdbauer, übergeben. Dieser hat die Abbrucharbeiten einschließlich der Trennung der dabei anfallenden Materialien auf eigene Verantwortung durchgeführt. Ein den gesetzlichen Vorgaben widersprechendes Verhalten des DD lässt sich nicht nachweisen, auch nicht beim Abtrag des Welleternitdaches des Hauptgebäudes. Darüber hinaus steht nicht fest, dass die angefallenen Dachplatten asbesthaltig waren. Der im angefochtenen Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, als Geschäftsführer der EE GmbH eine § 15 Abs 1 AWG 2002 widersprechende Behandlung von Asbestzementplatten beim Abbruch des „GG Hauses“ in der Gemeinde W zu verantworten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z 1 iVm § 15 Abs 1 AWG 2002 begangen zu haben, trifft daher nicht zu. Dementsprechend war der Beschwerde Folge zugeben und das angefochtene Straferkenntnis

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G aufzuheben (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Der im angefochtenen Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, als Geschäftsführer der EE GmbH eine Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 widersprechende Behandlung von Asbestzementplatten beim Abbruch des „GG Hauses“ in der Gemeinde W zu verantworten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 begangen zu haben, trifft daher nicht zu. Dementsprechend war der Beschwerde Folge zugeben und das angefochtene Straferkenntnis

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG aufzuheben vergleiche Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses war dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol

§ 52Abs 8 Vw

GVG kein Kostenersatz aufzuerlegen.Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses war dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Kostenersatz aufzuerlegen. VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG, BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 41/2016, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2016,, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol vor allem den Sachverhalt zu klären. Die Rechtsfragen waren aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage zu beurteilen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren folglich nicht zu lösen (vgl VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/0009 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig (vgl Spruchpunkt

  1. des gegenständlichen Erkenntnisses).Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol vor allem den Sachverhalt zu klären. Die Rechtsfragen waren aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage zu beurteilen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren folglich nicht zu lösen vergleiche VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/0009 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig vergleiche Spruchpunkt
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.0904.16

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.