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{'item': 'LVwG-2016/40/1410-3'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 44§ 39§ 63§ 46§ 435§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/40/1410-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.05.2016, Zl Bau-***1, behoben.1.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.05.2016, Zl Bau-***1, behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit diversen auf fünf Jahre befristeten Bewilligungen (Sammelbewilligung laut Bescheiden des Stadtmagistrates Z vom 16.06.1998, Zl BAU-***2, und vom 08.09.1996, Zl Bau-***3, sowie Einzelbewilligungen einzelner Pächter

§ 44

TBO 1998 bzw erfolgter einmaliger Verlängerung um jeweils zwei Jahre) wurden

§ 44

TBO 1998 mehrere Schrebergartenhäuser als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf Gst ***/1 und ***/2, beide KG Y bewilligt. Sämtliche Bewilligungen sind mittlerweile aufgrund Zeitablaufes abgelaufen. Mit diversen auf fünf Jahre befristeten Bewilligungen (Sammelbewilligung laut Bescheiden des Stadtmagistrates Z vom 16.06.1998, Zl BAU-***2, und vom 08.09.1996, Zl Bau-***3, sowie Einzelbewilligungen einzelner Pächter

Paragraph 44, TBO 1998 bzw erfolgter einmaliger Verlängerung um jeweils zwei Jahre) wurden

Paragraph 44, TBO 1998 mehrere Schrebergartenhäuser als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf Gst ***/1 und ***/2, beide KG Y bewilligt. Sämtliche Bewilligungen sind mittlerweile aufgrund Zeitablaufes abgelaufen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Z wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen,

§ 39

Abs 1 TBO 2011 als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage diese Anlage binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Bauplatz Gp ***/2 KG Y insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen seien. Unter Spruchpunkt II. wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2016, Zl Bau-***1,

§ 63

ff AVG als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Z wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen,

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage diese Anlage binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Bauplatz Gp ***/2 KG Y insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen seien. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2016, Zl Bau-***1,

Paragraph 63, ff AVG als unzulässig zurückgewiesen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das von der Behörde beanstandete Gartenhäuschen nicht der baubehördlichen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliege. Hinsichtlich des sich auf der Liegenschaft der Eigentümerin CC befindlichen Gartenhäuschens, welches im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, sei davon auszugehen, dass der rechtmäßige Bestand dieses Gartenhäuschens auf der Pachtfläche bereits durch die vorhandene Wohngebietswidmung gedeckt sei. Der behördliche Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes setze tatbestandsmäßig voraus, dass eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet oder geändert worden sei. Grundvoraussetzung für die Beurteilung der Zulässigkeit des bestehenden Gartenhäuschens seien daher Feststellungen zu dessen Fläche und Höhe sowie zur Zugänglichkeit. Solche Feststellungen würden im bekämpften Bescheid zur Gänze fehlen. Es werde lediglich die Feststellung getroffen, „dass auf der Gp ***/2 KG Y ein Gartenhaus besteht“. Von Seiten des erkennenden Gerichtes wurden Erhebungen beim Bezirksgericht Z in der Urkundensammlung zu den Grundstücken ***/3, ***/1, ***/2 und ***/4, alle KG Y durchgeführt. Dabei konnte festgestellt werden, dass dort keinerlei Unterlagen für die Übertragung des Eigentums am Superädifikat eines Gartenhäuschens hinterlegt sind. Schließlich wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.11.2016 der Pachtvertrag abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Grundeigentümer des Gst ***/5 KG Y vom 01.08.2011 vorgelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.11.2016 teilte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit, dass bezüglich der Übernahme des Gartenhäuschens von den Vorpächtern keine Unterlagen mehr aufgefunden werden konnten. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht der Errichter des gegenständlichen Gartenhäuschens auf dem von ihm gepachteten Teil des Gst ***/2 KG Y ist. Weiters steht fest, dass eine Ablösevereinbarung bezüglich des in Rede stehenden Gartenhäuschens nicht in der Urkundensammlung des Grundbuchsgerichtes beim Bezirksgericht Z hinterlegt ist. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Stadtmagistrates Z zur Zahl BAU-***4 sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Stadtmagistrates Z zur Zahl Bau-***1. Weiters wurde Einsicht genommen in die Urkundensammlung des Bezirksgerichtes Z zu Gst ***/2 KG Y. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 39

Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

§ 46

Abs 7 TBO hat der Inhaber einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes nach Ablauf der Bewilligung diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 44 Abs 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.

Paragraph 46, Absatz 7, TBO hat der Inhaber einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes nach Ablauf der Bewilligung diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Paragraph 44, Absatz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Wie sich aus der Aktenlage des Magistrates der Stadt Z ergeben hat, existieren derzeit für die auf dem Pachtgrundstück des Beschwerdeführers existierenden baulichen Anlagen keine aufrechten baubehördlichen Bewilligungen. Zu prüfen war, ob der Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages

§ 39Abs 1 TBO Berechtigung zukam.

Diesbezüglich verweist der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde darauf, dass von der belangten Behörde nicht festgestellt worden wäre, welche Größe das in Rede stehende Gartenhaus aufweist. Bereits mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Die belangte Behörde stellt in der angefochtenen Entscheidung fest, dass auf der Gp ***/2 KG Y ein Gartenhaus besteht. Weder dem angefochtenen Bescheid noch dem gesamten bezughabenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde eine nähere Feststellung über die Größe, die Bauausführung, die Nutzung oder die konkrete Lage des gegenständlichen Gartenhauses auf der Gp ***/2 KG Y getroffen hätte. Auf der Gp ***/2 KG Y bestehen zahlreiche Gartenhäuser bzw sonstige bauliche Anlagen, sodass eine konkrete Zuordnung des festgestellten Gartenhauses zum Beschwerdeführer nicht erfolgen kann. Zu prüfen war, ob der Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages

Paragraph 39, Absatz eins, TBO Berechtigung zukam. Diesbezüglich verweist der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde darauf, dass von der belangten Behörde nicht festgestellt worden wäre, welche Größe das in Rede stehende Gartenhaus aufweist. Bereits mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Die belangte Behörde stellt in der angefochtenen Entscheidung fest, dass auf der Gp ***/2 KG Y ein Gartenhaus besteht. Weder dem angefochtenen Bescheid noch dem gesamten bezughabenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde eine nähere Feststellung über die Größe, die Bauausführung, die Nutzung oder die konkrete Lage des gegenständlichen Gartenhauses auf der Gp ***/2 KG Y getroffen hätte. Auf der Gp ***/2 KG Y bestehen zahlreiche Gartenhäuser bzw sonstige bauliche Anlagen, sodass eine konkrete Zuordnung des festgestellten Gartenhauses zum Beschwerdeführer nicht erfolgen kann. Betrachtet man weiters den Umstand, dass es sich bei einem Bescheid

§ 39

Abs 1 TBO 2011 um einen Leistungsbescheid handelt, welcher einem Vollzug zugänglich zu sein hat, so erweist sich die angefochtene Entscheidung und nicht nur der Spruch als solcher als zu unbestimmt. Betrachtet man weiters den Umstand, dass es sich bei einem Bescheid

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 um einen Leistungsbescheid handelt, welcher einem Vollzug zugänglich zu sein hat, so erweist sich die angefochtene Entscheidung und nicht nur der Spruch als solcher als zu unbestimmt. Als weiteres Tatbestandsmerkmal sieht § 39 Abs 1 TBO 2011 vor, dass es sich um eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage handeln muss. Auch diesbezüglich fehlen nicht nur der angefochtenen Entscheidung sondern dem gesamten bezughabenden Akt jegliche Feststellungen zur Frage, ob es sich bei dem in Rede stehenden Gartenhaus um eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage handelt. Als weiteres Tatbestandsmerkmal sieht Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 vor, dass es sich um eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage handeln muss. Auch diesbezüglich fehlen nicht nur der angefochtenen Entscheidung sondern dem gesamten bezughabenden Akt jegliche Feststellungen zur Frage, ob es sich bei dem in Rede stehenden Gartenhaus um eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage handelt. § 39 Abs 1 TBO 2011 legt weiters fest, dass die Behörde im Fall der Errichtung eines Objektes ohne baubehördliche Bewilligung dem Eigentümer der baulichen Anlage die Entfernung aufzutragen hat. Die Frage der Eigentümereigenschaft wurde von der belangten Behörde unzureichend geprüft. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 gab der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer an, dass nicht beantwortet werden könne, ob er Eigentümer dieses gegenständlichen Gartenhauses sei bzw ob das Gartenhaus von den Vorpächtern gekauft worden sei. Erst im Rahmen der Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass sich das Gartenhäuschen in seinem Eigentum befinde. Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 legt weiters fest, dass die Behörde im Fall der Errichtung eines Objektes ohne baubehördliche Bewilligung dem Eigentümer der baulichen Anlage die Entfernung aufzutragen hat. Die Frage der Eigentümereigenschaft wurde von der belangten Behörde unzureichend geprüft. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 gab der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer an, dass nicht beantwortet werden könne, ob er Eigentümer dieses gegenständlichen Gartenhauses sei bzw ob das Gartenhaus von den Vorpächtern gekauft worden sei. Erst im Rahmen der Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass sich das Gartenhäuschen in seinem Eigentum befinde. Zur Frage der Eigentümereigenschaft hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Einsicht in die Urkundensammlung beim Grundbuchsgericht des Bezirksgerichtes Z betreffend die Gst ***/3, ***/1, ***/2 und ***/4, alle KG Y genommen und dabei festgestellt, dass sich in der Urkundensammlung keinerlei hinterlegte Kaufverträge, die eine Übertragung des Eigentums an einem Schrebergartenhaus beinhalten, befinden. In Prunkt

  1. des vom Beschwerdeführer vorgelegten Pachtvertrages vom 01.08.2011 ist ausgeführt, dass mit einer allfälligen Bauführung des Pächters auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft ausdrücklich kein Übergang des Eigentumsrechtes iSd § 418 ABGB verbunden ist. Die Anwendung der Bestimmung des § 418 ABGB wird ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen.In Prunkt
  2. des vom Beschwerdeführer vorgelegten Pachtvertrages vom 01.08.2011 ist ausgeführt, dass mit einer allfälligen Bauführung des Pächters auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft ausdrücklich kein Übergang des Eigentumsrechtes iSd Paragraph 418, ABGB verbunden ist. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 418, ABGB wird ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen. Nach der herrschenden Rechtsprechung entsteht ein Superädifikat, wenn das Bauwerk vom Bauführer auf einem fremden Grund ohne die Absicht errichtet wurde, dass es für seine ganze natürliche Lebensdauer auf dem Grundstück bleiben soll. Diese Voraussetzung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benützung des Grundstückes zusteht (vgl 3 Ob 158/93).Nach der herrschenden Rechtsprechung entsteht ein Superädifikat, wenn das Bauwerk vom Bauführer auf einem fremden Grund ohne die Absicht errichtet wurde, dass es für seine ganze natürliche Lebensdauer auf dem Grundstück bleiben soll. Diese Voraussetzung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benützung des Grundstückes zusteht vergleiche 3 Ob 158/93). Wer auf fremden Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Schrebergartenhaus erbaut, erwirbt auch ohne Hinterlegung einer Urkunde dessen Eigentum (vlg 1 Ob 907/34; 3 Ob 100/17 ua). Nach dem vorliegenden Pachtvertrag ergibt sich, dass entgegen der Rechtsansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht vom Grundsatz „Superficies solo cedit“ ausgegangen werden kann. Der Eigentümer des Grundstückes ist hier nicht auch Eigentümer der baulichen Anlage, sondern vielmehr wird dem Pächter durch den Pachtvertrag nur die Möglichkeit eingeräumt, ein Superädifikat zu errichten. Somit handelt es sich bei den Baulichkeiten um Superädifikate, die nicht im Eigentum des Grundeigentümers stehen. Dies führt dazu, dass zunächst der Errichter des entsprechenden Schrebergartenhauses und der sonstigen Baulichkeiten auf dem gepachteten Grundstück auch Eigentümer dieser Superädifikate geworden ist. Der Inhaber der Bewilligung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes war somit im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten auch deren Eigentümer. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er Eigentümer des Gartenhauses geworden sei, so ist auf die zivilrechtlichen Bestimmungen zur Eigentumsübertragung von Superädifikaten abzustellen. Zur Übertragung eines Schrebergartenhäuschens, das in der Rechtsform eines Superädifikates errichtet wurde, ist aber in jedem Fall eine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchsgericht notwendig (vgl 1 Ob 907/34, 3 Ob 100/70 ua). Eine bloße Kaufvereinbarung reicht nicht aus. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er Eigentümer des Gartenhauses geworden sei, so ist auf die zivilrechtlichen Bestimmungen zur Eigentumsübertragung von Superädifikaten abzustellen. Zur Übertragung eines Schrebergartenhäuschens, das in der Rechtsform eines Superädifikates errichtet wurde, ist aber in jedem Fall eine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchsgericht notwendig vergleiche 1 Ob 907/34, 3 Ob 100/70 ua). Eine bloße Kaufvereinbarung reicht nicht aus. Als einzig gültige Art für den Erwerb des Eigentums am Superädifikat

§ 435ABGB kommt somit nur die Hinterlegung einer Urkunde über Bauwerke in Betracht (vgl Vw

GH 16.09.1997, 97/05/0121). Als einzig gültige Art für den Erwerb des Eigentums am Superädifikat

Paragraph 435, ABGB kommt somit nur die Hinterlegung einer Urkunde über Bauwerke in Betracht vergleiche VwGH 16.09.1997, 97/05/0121). Wie bereits festgestellt, wurde beim Grundbuchsgericht Z diesbezüglich eine solche Urkunde nicht hinterlegt, sodass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht Eigentümer des Superädifikates, also des Schrebergartenhauses geworden ist. Da der Beschwerdeführer somit nicht Eigentümer des gegenständlichen Gartenhauses geworden ist, ein baupolizeilicher Auftrag iSd § 39 Abs 1 TBO 2011 jedoch immer an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten ist, erweist sich der Bescheidadressat als unrichtig. Auch aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung zu beheben. Da der Beschwerdeführer somit nicht Eigentümer des gegenständlichen Gartenhauses geworden ist, ein baupolizeilicher Auftrag iSd Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 jedoch immer an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten ist, erweist sich der Bescheidadressat als unrichtig. Auch aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung zu beheben. Die gegenständliche Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

§ 24Abs 4 Vw

GVG getroffen werden, da die Akten bereits erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Die gegenständliche Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffen werden, da die Akten bereits erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.1410.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.