GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.05.2016, Zl MagZ/*****/BW-AB-TBO/**, behoben.1.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.05.2016, Zl MagZ/*****/BW-AB-TBO/**, behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit diversen auf fünf Jahre befristeten Bewilligungen (Sammelbewilligung laut Bescheiden des Stadtmagistrates Z vom 16.06.1998, Zl III-1800/1998/RR/E, und vom 08.09.1996, Zl 2841/RR/E, sowie Einzelbewilligungen einzelner Pächter
TBO 1998 bzw erfolgter einmaliger Verlängerung um jeweils zwei Jahre) wurden
TBO 1998 mehrere Schrebergartenhäuser als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf Gst ****/1 und ****/2, beide KG Y bewilligt. Sämtliche Bewilligungen sind mittlerweile aufgrund Zeitablaufes abgelaufen. Mit diversen auf fünf Jahre befristeten Bewilligungen (Sammelbewilligung laut Bescheiden des Stadtmagistrates Z vom 16.06.1998, Zl III-1800/1998/RR/E, und vom 08.09.1996, Zl 2841/RR/E, sowie Einzelbewilligungen einzelner Pächter
Paragraph 44, TBO 1998 bzw erfolgter einmaliger Verlängerung um jeweils zwei Jahre) wurden
Paragraph 44, TBO 1998 mehrere Schrebergartenhäuser als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf Gst ****/1 und ****/2, beide KG Y bewilligt. Sämtliche Bewilligungen sind mittlerweile aufgrund Zeitablaufes abgelaufen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Z wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das Gartenhaus auf Gst ****/1 KG Y im Ausmaß von 6,30 m x 6,00 m
Abs 1 TBO 2011 zu entfernen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Z wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das Gartenhaus auf Gst ****/1 KG Y im Ausmaß von 6,30 m x 6,00 m
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 zu entfernen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 die Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf die Gartenhäuser der Kleingartenanlage erhoben worden seien. Die Behörde hätte es aber unterlassen, konkrete Ermittlungen dahingehend zu tätigen, wie der ursprüngliche Zustand des Bauplatzes ****/1 KG Y beschaffen gewesen sei. Der vorliegende Bescheid stütze sich auf § 39 Abs 1 TBO obwohl eine Anwendung dieser Bestimmung auf bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes gerade nicht vorgesehen sei. Laut Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 16.06.1998, Zl III-****/****/RR/E, und vom 08.09.1996, Zl ****/RR/E, sowie diverser Einzelbewilligungen einzelner Pächter auf den Gst ***3 in EZ ***4 KG Y, Gst ****/1 und ****/2, beide EZ 90053 KG Y sei eine auf fünf Jahre befristete Bewilligung erteilt und seien diese Bewilligungen nach erfolgter einmaliger Verlängerung um zwei Jahre
Es handle sich sohin um bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes, die keineswegs konsenslos errichtet worden seien. Die belangte Behörde hätte einen allfälligen Abbruchbescheid daher nicht auf die Rechtsgrundlage des § 39 Abs 1 TBO stützen dürfen, was den vorliegenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Der bekämpfte Bescheid sei aber auch mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Dem Beschwerdeführer werde aufgetragen, den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen seien. Diesem Spruch sei jedoch auch unter Heranziehung der Begründung nicht zu entnehmen, auf welchen räumlichen Bereich sich die vorzunehmenden Maßnahmen tatsächlich beziehen würden. Darüber hinaus sei die festgesetzte Leistungsfrist zu kurz bemessen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 die Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf die Gartenhäuser der Kleingartenanlage erhoben worden seien. Die Behörde hätte es aber unterlassen, konkrete Ermittlungen dahingehend zu tätigen, wie der ursprüngliche Zustand des Bauplatzes ****/1 KG Y beschaffen gewesen sei. Der vorliegende Bescheid stütze sich auf Paragraph 39, Absatz eins, TBO obwohl eine Anwendung dieser Bestimmung auf bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes gerade nicht vorgesehen sei. Laut Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 16.06.1998, Zl III-****/****/RR/E, und vom 08.09.1996, Zl ****/RR/E, sowie diverser Einzelbewilligungen einzelner Pächter auf den Gst ***3 in EZ ***4 KG Y, Gst ****/1 und ****/2, beide EZ 90053 KG Y sei eine auf fünf Jahre befristete Bewilligung erteilt und seien diese Bewilligungen nach erfolgter einmaliger Verlängerung um zwei Jahre
Paragraph 44, TBO 2001 – erst – seit 2008 infolge Zeitablaufs erloschen. Es handle sich sohin um bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes, die keineswegs konsenslos errichtet worden seien. Die belangte Behörde hätte einen allfälligen Abbruchbescheid daher nicht auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 39, Absatz eins, TBO stützen dürfen, was den vorliegenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Der bekämpfte Bescheid sei aber auch mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Dem Beschwerdeführer werde aufgetragen, den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen seien. Diesem Spruch sei jedoch auch unter Heranziehung der Begründung nicht zu entnehmen, auf welchen räumlichen Bereich sich die vorzunehmenden Maßnahmen tatsächlich beziehen würden. Darüber hinaus sei die festgesetzte Leistungsfrist zu kurz bemessen. Seitens des erkennenden Gerichtes wurden Erhebungen beim Bezirksgericht Z in der Urkundensammlung zum gegenständlichen Gst ****/1 KG Y durchgeführt. Es konnte dabei festgestellt werden, dass dort keinerlei Unterlagen für die Übertragung des Eigentums am Superädifikat eines Gartenhäuschens hinterlegt sind. Schließlich wurden seitens des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 08.11.2016 der Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Grundeigentümer des Gst **** KG Y, vom 01.09.2013 und die Bestätigung bzw Ablösevereinbarung mit Herrn CC vom 30.08.2013 vorgelegt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht der Errichter des gegenständlichen Gartenhauses auf dem von ihm gepachteten Teil des Gst ****/1 KG Y ist. Weiters steht fest, dass er mit Herrn CC am 30.08.2013 eine Ablösevereinbarung für die bauliche Anlage geschlossen hat. Diese Ablösevereinbarung ist nicht in der Urkundensammlung des Grundbuches beim Bezirksgericht Z hinterlegt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Stadtmagistrates Z zur Zahl II-****/****/RR/E sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Stadtmagistrates Z zur Zahl MagZ/*****/BW-AB-TBO/19. Weiters wurde Einsicht genommen in die Urkundensammlung des Bezirksgerichtes Z zur Gp ****/1 KG Y. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Abs 7 TBO hat der Inhaber einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes nach Ablauf der Bewilligung diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 44 Abs 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
Paragraph 46, Absatz 7, TBO hat der Inhaber einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes nach Ablauf der Bewilligung diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Paragraph 44, Absatz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Wie sich aus der Aktenlage des Magistrates der Stadt Z ergeben hat, existiert für das auf dem Pachtgrundstück des Beschwerdeführers bestehende Gebäude keine aufrechte baubehördliche Bewilligung. Es ist daher zu prüfen, ob die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages
Wie sich aus der Aktenlage des Magistrates der Stadt Z ergeben hat, existiert für das auf dem Pachtgrundstück des Beschwerdeführers bestehende Gebäude keine aufrechte baubehördliche Bewilligung. Es ist daher zu prüfen, ob die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages
Paragraph 39, Absatz eins, TBO zu Recht erfolgt ist. Als Tatbestandsmerkmal sieht § 39 Abs 1 TBO 2011 vor, dass es sich um eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage handeln muss. Diesbezüglich fehlen nicht nur der angefochtenen Entscheidung sondern dem gesamten Bezug habenden Akt jegliche Feststellungen zur Frage, ob es sich bei dem in Rede stehenden Gartenhaus um eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage handelt. Aufgrund der festgestellten Größe von 6,30 m x 6,00 m ist jedoch zweifellos von einem bewilligungspflichtigen Gebäude gem § 21 Abs 1 TBO 2011 auszugehen.Als Tatbestandsmerkmal sieht Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 vor, dass es sich um eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage handeln muss. Diesbezüglich fehlen nicht nur der angefochtenen Entscheidung sondern dem gesamten Bezug habenden Akt jegliche Feststellungen zur Frage, ob es sich bei dem in Rede stehenden Gartenhaus um eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage handelt. Aufgrund der festgestellten Größe von 6,30 m x 6,00 m ist jedoch zweifellos von einem bewilligungspflichtigen Gebäude gem Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011 auszugehen. § 39 Abs 1 TBO 2011 legt weiters fest, dass die Behörde im Fall der Errichtung eines Objektes ohne baubehördliche Bewilligung dem Eigentümer der baulichen Anlage die Entfernung aufzutragen hat. Die Frage der Eigentümereigenschaft wurde von der belangten Behörde unzureichend geprüft. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er das gegenständliche Gartenhaus vom Vorpächter gekauft habe und Eigentümer desselben sei.Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 legt weiters fest, dass die Behörde im Fall der Errichtung eines Objektes ohne baubehördliche Bewilligung dem Eigentümer der baulichen Anlage die Entfernung aufzutragen hat. Die Frage der Eigentümereigenschaft wurde von der belangten Behörde unzureichend geprüft. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er das gegenständliche Gartenhaus vom Vorpächter gekauft habe und Eigentümer desselben sei. Zur Frage der Eigentümereigenschaft hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Einsicht in die Urkundensammlung beim Grundbuchsgericht des Bezirksgerichtes Z betreffend die Gst ***3, ****/1, ****/2 und ****/3, alle KG Y genommen und dabei festgestellt, dass sich in der Urkundensammlung keinerlei hinterlegte Kaufverträge, die eine Übertragung des Eigentums an einem Schrebergartenhaus beinhalten, befinden. In Punkt
GH 16.09.1997, 97/05/0121). Als einzig gültige Art für den Erwerb des Eigentums am Superädifikat
Paragraph 435, ABGB kommt somit nur die Hinterlegung einer Urkunde über Bauwerke in Betracht vergleiche VwGH 16.09.1997, 97/05/0121). Wie bereits festgestellt, wurde beim Grundbuchsgericht Z diesbezüglich eine solche Urkunde nicht hinterlegt, sodass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht Eigentümer des Superädifikates, also des Schrebergartenhauses geworden ist. Da der Beschwerdeführer somit nicht Eigentümer des gegenständlichen Gartenhauses geworden ist, ein baupolizeilicher Auftrag iSd § 39 Abs 1 TBO 2011 jedoch immer an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten ist, erweist sich der Bescheidadressat als unrichtig. Bereits aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung zu beheben. Da der Beschwerdeführer somit nicht Eigentümer des gegenständlichen Gartenhauses geworden ist, ein baupolizeilicher Auftrag iSd Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 jedoch immer an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten ist, erweist sich der Bescheidadressat als unrichtig. Bereits aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung zu beheben. Die gegenständliche Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
GVG getroffen werden, da die Akten bereits erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Die gegenständliche Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffen werden, da die Akten bereits erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.1429.2
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