Obsah (4)
§ 28§ 25a§ 17Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/1540-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte
§ 28Abs 2 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
den §§ 32 Abs 1, 2 lit c, 104, 105 Abs 1 und 106 WRG 1959 wird der Antrag des A A, Adresse, vom 30.05.2016 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinkläranlage mit anschließender Versickerung der gereinigten Abwässer in den Untergrund im Sinne des von ihm vorgelegten Projekts der B B GmbH vom 04.02.2016 abgewiesen.
den Paragraphen 32, Absatz eins, 2, Litera c,, 104, 105 Absatz eins und 106 WRG 1959 wird der Antrag des A A, Adresse, vom 30.05.2016 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinkläranlage mit anschließender Versickerung der gereinigten Abwässer in den Untergrund im Sinne des von ihm vorgelegten Projekts der B B GmbH vom 04.02.2016 abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 23.08.2010 stellte der Bürgermeister der Gemeinde X im Hinblick auf die Hofstelle des Beschwerdeführers in Adresse, fest, dass diese der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation im Sinne des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 unterliege. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 24.01.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.09.2010 auf Befreiung von der Anschlusspflicht im Sinne des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 abgewiesen und es wurde zugleich ausgesprochen, dass das Kanalanschlussverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befreiungsantrag ausgesetzt werde. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 04.05.2011 wurde die Berufung gegen den abweislichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 24.01.2011 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 09.08.2011, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 30.08.2011 wies der Gemeindevorstand der Gemeinde X die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 23.08.2010 als unbegründet ab (bei Abänderung der Leistungsfrist). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 11.10.2011, Zl ****, als unbegründet ab. Mit Erkenntnis vom 10.04.2012, Zl ****, wies der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 09.08.2011, Zl ****, und vom 11.10.2011, Zl ****, erhobenen Beschwerden als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 23.08.2010 stellte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn im Hinblick auf die Hofstelle des Beschwerdeführers in Adresse, fest, dass diese der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation im Sinne des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 unterliege. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 24.01.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.09.2010 auf Befreiung von der Anschlusspflicht im Sinne des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 abgewiesen und es wurde zugleich ausgesprochen, dass das Kanalanschlussverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befreiungsantrag ausgesetzt werde. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 04.05.2011 wurde die Berufung gegen den abweislichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 24.01.2011 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 09.08.2011, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 30.08.2011 wies der Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 23.08.2010 als unbegründet ab (bei Abänderung der Leistungsfrist). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 11.10.2011, Zl ****, als unbegründet ab. Mit Erkenntnis vom 10.04.2012, Zl ****, wies der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 09.08.2011, Zl ****, und vom 11.10.2011, Zl ****, erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Unter Vorlage des Projekts der B B GmbH vom 04.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.05.2016 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinkläranlage mit anschließender Versickerung der gereinigten Abwässer in den Untergrund. Im wasserrechtlichen Verfahren erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Kulturbautechnik die Stellungnahme vom 10.05.2016. Diese Stellungnahme bezog sich auf das Projekt der B B GmbH vom 04.02.2016. Die Stellungnahme des Kulturbautechnikers wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.05.2016 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Kenntnis gebracht. Die Stellungnahme langte am 25.05.2016 beim Beschwerdeführer ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen sowie die damit zusammenhängende Wasserbenutzung versagt. Sein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage wurde abgewiesen. Im angefochtenen Bescheid ist zweimal davon die Rede, dass der Beschwerdeführer das Einreichprojekt der C C GmbH vom 17.03.2016, das den Anschluss an die Kanalisation der Gemeinde betrifft, vorgelegt habe, zum angefochtenen Bescheid wurde allerdings das Projekt der B B GmbH vom 04.02.2016 signiert. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.06.2016 zugestellt. In seiner dagegen mit Schreiben vom 07.07.2016 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer wörtlich Folgendes aus: „Gegen den Bescheid Geschäftszahl **** mir zugestellt am 13.6.2016 lege ich in offener Frist Beschwerde ein. Begründung ist: nicht der technische Bericht des C C sondern das Projekt der B B Einreichprojekt gültig ist. Die Parteianhörung mit 14 tägiger Frist ist zu dem auch nicht eingehalten worden. Von 25.5.2016 zugestellt zum Datum des Bescheides 7.6.2016 fehlt ein Tag.“. Mit Schreiben vom 13.07.2016, eingelangt am 25.07.2016, legte die belangte Behörde das gegenständliche Rechtsmittel dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 26.07.2016 (OZ 1), dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.07.2016, erteilte das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer bezüglich des Schreibens vom 07.07.2016 einen Mängelhebungsauftrag
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG. Es forderte den Beschwerdeführer unter Verweis auf § 9 Abs 1 VwGVG zur Darlegung der Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrags auf. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden wird, wenn dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der genannten Frist nicht entsprochen wird. Mit Schreiben vom 26.07.2016 (OZ 1), dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.07.2016, erteilte das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer bezüglich des Schreibens vom 07.07.2016 einen Mängelhebungsauftrag
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Es forderte den Beschwerdeführer unter Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zur Darlegung der Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrags auf. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden wird, wenn dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der genannten Frist nicht entsprochen wird. Mit Schriftsatz vom 05.08.2016 (OZ 4) kam der Beschwerdeführer dem vorangeführten Mängelbehebungsauftrag nach, wiederholte die bereits ausgeführten Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid und kritisierte vor allem ausführlich die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Kulturbautechnik vom 10.05.
- Zudem führte er aus, dass die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass lediglich aufgrund des Umstandes, dass bereits ein rechtskräftiger Anschlussbescheid vorliege, ein Widerspruch zu den öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 bestehe, verfehlt sei. In gegenständlicher Angelegenheit liege keiner der in § 105 Abs 1 WRG 1959 aufgezählten Tatbestände vor. Es möge sein, dass es sich bei dieser Aufzählung um keine taxative handle, doch müsse im Zuge der Subsumierung eines nicht erwähnten Tatbestandes unter oben genannte Bestimmung darauf Bedacht genommen werden, dass sich dieser Tatbestand inhaltlich in das System dieser Gesetzesstelle teleologisch einfügen lasse. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Anschlussbescheides lasse sich hier aber eben nicht zwischen Tatbeständen wie „Beeinträchtigung der Landesverteidigung“, „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“, „gesundheitsschädliche Folgen“ oder „erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer“ einordnen. § 105 WRG 1959 schütze einen bestehenden Zustand (Ist-Zustand) vor einer Verschlechterung. Worin die belangte Behörde eine solche Verschlechterung des Ist-Zustandes in gegenständlicher Angelegenheit sehe, sei nicht ersichtlich und sei dies seitens der belangten Behörde auch nicht ausgeführt worden. Es sei jedenfalls nicht möglich unter dem Vorwand, dass lediglich eine demonstrative Aufzählung vorläge, jeden erdenklichen Tatbestand, wie dies von der belangten Behörde gehandhabt werde, unter die Bestimmung des § 105 Abs 1 WRG 1959 zu subsumieren. Seiner Ansicht nach stehe ein rechtskräftiger Anschlussbescheid nicht von vornherein der Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen Kläranlage als Alternative entgegen. Vielmehr sei auch hier eine Interessenabwägung anzustellen. Daran ändere auch die seitens der belangten Behörde zitierte Judikatur nichts, aus der die belangte Behörde schließe, dass die bestehende Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz für die Prüfung der öffentlichen Interessen von Bedeutung sei. Die Anschlusspflicht sei eben nur „von Bedeutung“ und nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung gegenständlichen Antrages. Der Beschwerdeführer könne durch das beantragte Projekt eine gleichwertige, jedoch für ihn wesentlich kostengünstigere Alternative zum Anschluss an das öffentliche Kanalnetz schaffen, womit beiden Seiten optimal gedient wäre. Zur Sicherstellung, dass der Beschwerdeführer seine Anlage ordnungsgemäß betreibt, würde es der Behörde zudem offen stehen, aus ihrer Sicht geeignete Auflagen vorzuschreiben. Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung insofern abändern, dass die wasserrechtliche Bewilligung für die im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen sowie die damit zusammenhängende Wasserbenutzung erteilt und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage bewilligt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Mit Schriftsatz vom 05.08.2016 (OZ 4) kam der Beschwerdeführer dem vorangeführten Mängelbehebungsauftrag nach, wiederholte die bereits ausgeführten Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid und kritisierte vor allem ausführlich die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Kulturbautechnik vom 10.05.
- Zudem führte er aus, dass die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass lediglich aufgrund des Umstandes, dass bereits ein rechtskräftiger Anschlussbescheid vorliege, ein Widerspruch zu den öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 bestehe, verfehlt sei. In gegenständlicher Angelegenheit liege keiner der in Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 aufgezählten Tatbestände vor. Es möge sein, dass es sich bei dieser Aufzählung um keine taxative handle, doch müsse im Zuge der Subsumierung eines nicht erwähnten Tatbestandes unter oben genannte Bestimmung darauf Bedacht genommen werden, dass sich dieser Tatbestand inhaltlich in das System dieser Gesetzesstelle teleologisch einfügen lasse. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Anschlussbescheides lasse sich hier aber eben nicht zwischen Tatbeständen wie „Beeinträchtigung der Landesverteidigung“, „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“, „gesundheitsschädliche Folgen“ oder „erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer“ einordnen. Paragraph 105, WRG 1959 schütze einen bestehenden Zustand (Ist-Zustand) vor einer Verschlechterung. Worin die belangte Behörde eine solche Verschlechterung des Ist-Zustandes in gegenständlicher Angelegenheit sehe, sei nicht ersichtlich und sei dies seitens der belangten Behörde auch nicht ausgeführt worden. Es sei jedenfalls nicht möglich unter dem Vorwand, dass lediglich eine demonstrative Aufzählung vorläge, jeden erdenklichen Tatbestand, wie dies von der belangten Behörde gehandhabt werde, unter die Bestimmung des Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 zu subsumieren. Seiner Ansicht nach stehe ein rechtskräftiger Anschlussbescheid nicht von vornherein der Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen Kläranlage als Alternative entgegen. Vielmehr sei auch hier eine Interessenabwägung anzustellen. Daran ändere auch die seitens der belangten Behörde zitierte Judikatur nichts, aus der die belangte Behörde schließe, dass die bestehende Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz für die Prüfung der öffentlichen Interessen von Bedeutung sei. Die Anschlusspflicht sei eben nur „von Bedeutung“ und nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung gegenständlichen Antrages. Der Beschwerdeführer könne durch das beantragte Projekt eine gleichwertige, jedoch für ihn wesentlich kostengünstigere Alternative zum Anschluss an das öffentliche Kanalnetz schaffen, womit beiden Seiten optimal gedient wäre. Zur Sicherstellung, dass der Beschwerdeführer seine Anlage ordnungsgemäß betreibt, würde es der Behörde zudem offen stehen, aus ihrer Sicht geeignete Auflagen vorzuschreiben. Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung insofern abändern, dass die wasserrechtliche Bewilligung für die im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen sowie die damit zusammenhängende Wasserbenutzung erteilt und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage bewilligt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Am 16.11.2016 wurde die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft vom 10.11.2016, korrigiert mit E-Mail vom 10.11.2016, über den von ihm am 09.11.2016 in Adresse, durchgeführten Ortsaugenschein zum Akt genommen (vgl OZ 5). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16.11.2016 zur Kenntnis gebracht (vgl OZ 5). Am 16.11.2016 wurde die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft vom 10.11.2016, korrigiert mit E-Mail vom 10.11.2016, über den von ihm am 09.11.2016 in Adresse, durchgeführten Ortsaugenschein zum Akt genommen vergleiche OZ 5). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16.11.2016 zur Kenntnis gebracht vergleiche OZ 5). Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 01.12.2016 statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 6). Der Rechtsvertreter verwies im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass das Objekt in Adresse, an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 01.12.2016 statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 6). Der Rechtsvertreter verwies im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass das Objekt in Adresse, an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere die oben angeführten Dokumente, und die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft vom 10.11.2016, korrigiert mit E-Mail vom 10.11.2016 (vgl OZ 5), sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei (vgl OZ 6 S 2). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere die oben angeführten Dokumente, und die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft vom 10.11.2016, korrigiert mit E-Mail vom 10.11.2016 vergleiche OZ 5), sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei vergleiche OZ 6 S 2). I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Das Objekt in Adresse, wurde inzwischen an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die getroffene Feststellung stützt sich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft (vgl OZ 5). Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl OZ 6 S 2) bestätigte auch der Beschwerdeführer den erfolgten Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Die getroffene Feststellung stützt sich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft vergleiche OZ 5). Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vergleiche OZ 6 S 2) bestätigte auch der Beschwerdeführer den erfolgten Anschluss an die öffentliche Kanalisation. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die vierzehntägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zum Schreiben des Kulturbautechnikers vom 10.05.2016 bei der an den Beschwerdeführer am 13.06.2016 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits abgelaufen war. Wenngleich im angefochtenen Bescheid zweimal davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführer das Einreichprojekt der C C GmbH vom 17.03.2016 vorgelegt habe, wurde im angefochtenen Bescheid über das Projekt der B B GmbH vom 04.02.2016 abgesprochen. So wurde auch das Projekt der B B GmbH vom 04.02.2016 und nicht das Einreichprojekt der C C GmbH vom 17.03.2016, das im Übrigen den Anschluss an die Kanalisation der Gemeinde betrifft, zum angefochtenen Bescheid signiert. Auch die im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebene Stellungnahme des kulturbautechnischen Amtssachverständigen bezog sich auf das Projekt der B B GmbH vom 04.02.
- Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Nach Maßgabe des § 32 Abs 1 WRG 1959 bedürfen nach § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer Bewilligung. Nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 bedürfen nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer Bewilligung. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass die Errichtung der Kleinkläranlage einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959 bedarf. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass die Errichtung der Kleinkläranlage einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 bedarf. Der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Bewilligung, sofern dadurch weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch fremde Rechte verletzt werden; dem entspricht die Verpflichtung der Behörde, das Ansuchen abzuweisen, wenn der Bewilligung öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Versagung der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung kommt nur dann in Betracht, wenn die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen besteht (vgl jüngst VwGH 20.02.2014, 2012/07/0139).Der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Bewilligung, sofern dadurch weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch fremde Rechte verletzt werden; dem entspricht die Verpflichtung der Behörde, das Ansuchen abzuweisen, wenn der Bewilligung öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Versagung der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung kommt nur dann in Betracht, wenn die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen besteht vergleiche jüngst VwGH 20.02.2014, 2012/07/0139). Nach § 105 Abs 1 WRG 1959 kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens im öffentlichen Interesse insbesondere dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn die in den lit a bis n enthaltenen öffentlichen Interessen beeinträchtigt, etc werden. Nach Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens im öffentlichen Interesse insbesondere dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn die in den Litera a bis n enthaltenen öffentlichen Interessen beeinträchtigt, etc werden. Da § 105 Abs 1 WRG 1959, wie aus dem Wort „insbesondere“ hervorgeht, keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen enthält, kann auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wobei es sich jedoch um solche handeln muss, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs 1 WRG 1959 ausdrücklich aufgezählten gleichkommen (vgl zB VwGH 24.07.2008, 2007/07/0095). Da Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959, wie aus dem Wort „insbesondere“ hervorgeht, keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen enthält, kann auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wobei es sich jedoch um solche handeln muss, die in ihrer Bedeutung den im Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 ausdrücklich aufgezählten gleichkommen vergleiche zB VwGH 24.07.2008, 2007/07/0095). Aufgrund der oben zitierten Bescheide war der Beschwerdeführer im Sinne des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 verpflichtet, sein Objekt in Adresse, an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Mittlerweile ist er dieser Verpflichtung nachgekommen und ist das Objekt an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. In diesem Fall besteht aber kein Bedarf mehr für die beantragte Errichtung einer Kleinkläranlage und die Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über den öffentlichen Kanal widerspricht öffentlichen Interessen (vgl VwGH 24.07.2008, 2007/07/0095; 18.11.2010, 2010/07/0142; 26.01.2012, 2010/07/0085). In diesem Fall besteht aber kein Bedarf mehr für die beantragte Errichtung einer Kleinkläranlage und die Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über den öffentlichen Kanal widerspricht öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 24.07.2008, 2007/07/0095; 18.11.2010, 2010/07/0142; 26.01.2012, 2010/07/0085). Zumal sich schon aus den nach § 104 WRG 1959 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, war das Gesuch des Beschwerdeführers nach § 106 WRG 1959 abzuweisen. Zumal sich schon aus den nach Paragraph 104, WRG 1959 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, war das Gesuch des Beschwerdeführers nach Paragraph 106, WRG 1959 abzuweisen. Insofern war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber neu zu fassen. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Kleinkläranlage öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 Abs 1 WRG 1959 widerspricht, wenn das betreffende Objekt bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist. Dies war unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 24.07.2008, 2007/07/0095; 18.11.2010, 2010/07/0142; 26.01.2012, 2010/07/0085) zu bejahen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt insofern nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Kleinkläranlage öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 widerspricht, wenn das betreffende Objekt bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist. Dies war unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 24.07.2008, 2007/07/0095; 18.11.2010, 2010/07/0142; 26.01.2012, 2010/07/0085) zu bejahen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt insofern nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.1540.6