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LVwG-2016/37/1123-12

Obsah (10)§ 50§ 45§ 25a§ 7§ 105§ 21aArt 130§ 9§ 52Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/37/1123-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstraf-verfahren

§ 45Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt. 1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstraf-verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Wasserkraftanlage am W-Bach in X - Bewilligungen:römisch eins. Wasserkraftanlage am W-Bach in römisch zehn - Bewilligungen:

  1. Wasserrechtliche Bewilligung: Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 06.12.2004, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol AA die mit 30.06.2045 befristete wasserrechtliche Bewilligung für die von ihm beantragte Wasserkraftanlage am W-Bach in X mit einer Turbinenleistung von ca 1.735 kW und einer Ausbauwassermenge von 1.500 l/s unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt und das Wasserbenutzungsrecht mit 1.500 l/s aus dem Einzug des W-Baches im Bereich der obersten Wildbachsperre eingeräumt.Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 06.12.2004, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol AA die mit 30.06.2045 befristete wasserrechtliche Bewilligung für die von ihm beantragte Wasserkraftanlage am W-Bach in römisch zehn mit einer Turbinenleistung von ca 1.735 kW und einer Ausbauwassermenge von 1.500 l/s unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt und das Wasserbenutzungsrecht mit 1.500 l/s aus dem Einzug des W-Baches im Bereich der obersten Wildbachsperre eingeräumt. Im Jahr 2009 hat AA das mit Spruchteil A) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.12.2004, Zl ****, wasserrechtlich bewilligte Kraftwerk an die A-GmbH übertragen. Der Landeshauptmann von Tirol hat mit Schriftsatz vom 14.12.2009, Zl *, veranlasst, diesen Eigentumsübergang im Wasserbuch ersichtlich zu machen. Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 21.05.2012, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol die gegenüber dem Bescheid vom 06.12.2004, Zl ****, erfolgten Abänderungen (vgl Beschreibung auf Seite 2 dieses Bescheides) nachträglich bewilligt und das Maß der Wasserbenutzung auf 1.980 l/s erhöht, ohne die vorgeschriebene Pflichtwasserabgabe neu festzusetzen.Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 21.05.2012, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol die gegenüber dem Bescheid vom 06.12.2004, Zl ****, erfolgten Abänderungen vergleiche Beschreibung auf Seite 2 dieses Bescheides) nachträglich bewilligt und das Maß der Wasserbenutzung auf 1.980 l/s erhöht, ohne die vorgeschriebene Pflichtwasserabgabe neu festzusetzen. Mit Spruchteil B) des Bescheides vom 21.05.2012, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol die nunmehr anstelle des AA von der A-GmbH betriebene Kraftwerksanlage am W-Bach einschließlich der nachträglich bewilligten Änderungen wasserrechtlich für überprüft erklärt.
  2. Forstrechtliche Bewilligung: Mit Spruchteil B) des Bescheides vom 06.12.2004, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol AA die Bewilligung zur vorübergehenden (befristeten) Rodung im Ausmaß von 538 m² und zur dauernden Rodung im Ausmaß vom 5.628 m² auf näher bezeichneten Grundstücken des GB 87121 X nach Maßgabe eines näher bezeichneten Einreichprojektes und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.Mit Spruchteil B) des Bescheides vom 06.12.2004, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol AA die Bewilligung zur vorübergehenden (befristeten) Rodung im Ausmaß von 538 m² und zur dauernden Rodung im Ausmaß vom 5.628 m² auf näher bezeichneten Grundstücken des GB 87121 römisch zehn nach Maßgabe eines näher bezeichneten Einreichprojektes und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Spruchteil C) des Bescheides vom 21.05.2012, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol der A-GmbH, der nunmehrigen Betreiberin der Kraftwerksanlage am W-Bach, die nachträgliche Bewilligung zur vorübergehenden (befristeten) Rodung im zusätzlichen Ausmaß von 435,48 m² auf näher bezeichneten Grundstücken des GB 87121 X nach Maßgabe des Kollaudierungsprojektes und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Spruchteil C) des Bescheides vom 21.05.2012, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol der A-GmbH, der nunmehrigen Betreiberin der Kraftwerksanlage am W-Bach, die nachträgliche Bewilligung zur vorübergehenden (befristeten) Rodung im zusätzlichen Ausmaß von 435,48 m² auf näher bezeichneten Grundstücken des GB 87121 römisch zehn nach Maßgabe des Kollaudierungsprojektes und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
  3. Starkstromwegerechtliche Bewilligung: Mit Spruchteil C) des Bescheides vom 06.12.2004, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung AA

§ 7Abs 1 und 2 Starktstromwegegesetz 1969 die Bau- und Betriebsbewilligung für die Energiefortleitung mittels einer 30k

V-Leitung nach Maßgabe des Einreichprojektes erteilt.Mit Spruchteil C) des Bescheides vom 06.12.2004, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung AA

Paragraph 7, Absatz eins und 2 Starktstromwegegesetz 1969 die Bau- und Betriebsbewilligung für die Energiefortleitung mittels einer 30kV-Leitung nach Maßgabe des Einreichprojektes erteilt.

  1. Naturschutzrechtliche Bewilligung: Mit Bescheid vom 10.04.2007, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als zuständige Naturschutzbehörde AA die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und Betrieb der Wasserkraftanlage am W-Bach mit einer Ausbauwassermenge von 1,5 m³/s nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Bescheid vom 13.01.2009, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung näher beschriebene Änderungen nach Maßgabe der Einreichunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Bescheid vom 02.07.2012, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als zuständige Naturschutzbehörde der A-GmbH, der nunmehrigen Kraftwerks-betreiberin anstelle des AA, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erhöhung der Ausbauwassermenge von 1.500 l/s auf 1.980 l/s sowie die Installation einer Überwachungseinrichtung nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. II. Verfahrensablauf:römisch zwei. Verfahrensablauf:
  2. Verfahren bei der belangten Behörde: Am 04.11.2014 hat ein Messtrupp des Hydrographischen Dienstes Tirol eine Überprüfung der Pflichtwassermenge an der Wasserkraftanlage W-Bach durchgeführt. Der hydrographische Amtssachverständige Ing. CC hat hierüber den Bericht vom 16.12.2014, Zl ****, erstellt. Abschließend heißt es in diesem Bericht: „Zum Zeitpunkt der Überprüfung am 04.11.2014 wäre

der Bescheidauflage eine Dotierwasserabgabe von 341,50 l/s zu erbringen gewesen. Die in der Entnahmestrecke des W-Baches gemessene Pflichtwassermenge betrug zum Zeitpunkt der Überprüfung lediglich 188 l/s. Somit stellte sich die bescheidmäßige Abgabe der vorgeschriebenen Pflichtwassermenge zum Zeitpunkt der Überprüfung seitens des Kraftwerksbetreibers als nicht erfüllt dar (ca 45 % Minderabgabe).“ Unter Hinweis auf die Überprüfung der Pflichtwasserabgabe durch den Hydrographischen Dienst am 04.11.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Schriftsatz vom 26.01.2015, Zl *** AA Verwaltungsübertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) zur Last gelegt und aufgefordert, sich zu rechtfertigen. AA hat sich durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 09.02.2015 geäußert und im Wesentlichen das bei der Überprüfung am 04.11.2014 festgestellte Messergebnis bestritten. Ergänzend zu seiner Rechtfertigung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.02.2015 der Bezirkshauptmannschaft Y verschiedene Urkunden übermittelt. Mit Schriftsatz vom 25.11.2015, Zl. **** hat sich der hydrographische Amtssachverständige Ing. CC zur Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers geäußert. Mit Straferkenntnis vom 19.04.2016, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse1, X, zur Last gelegt, dass er es zumindest am 04.11.2014 als Wasserberechtigter der Wasserkraftanlage am W-Bach in X unterlassen habe, bei der gegenständlichen Wasserkraftanlage die verpflichtende Dotierwasserabgabe zu erbringen, und dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 105 iVm § 137 Abs 2 Z 7 WRG 1959 iVm den Nebenbestimmungen laut Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.12.2004, Zl **** (Spruchpunkt 1.) und nach § 29 Abs 5 iVm § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 iVm den Nebenbestimmungen laut den Bescheiden der Tiroler Landesregierung vom 10.04.2007, Zl **** und vom 02.07.2012, Zl ****, (Spruchpunkt 2.) begangen habe.Mit Straferkenntnis vom 19.04.2016, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse1, römisch zehn, zur Last gelegt, dass er es zumindest am 04.11.2014 als Wasserberechtigter der Wasserkraftanlage am W-Bach in römisch zehn unterlassen habe, bei der gegenständlichen Wasserkraftanlage die verpflichtende Dotierwasserabgabe zu erbringen, und dadurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 105, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 in Verbindung mit den Nebenbestimmungen laut Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.12.2004, Zl **** (Spruchpunkt 1.) und nach Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 in Verbindung mit den Nebenbestimmungen laut den Bescheiden der Tiroler Landesregierung vom 10.04.2007, Zl **** und vom 02.07.2012, Zl ****, (Spruchpunkt 2.) begangen habe. Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft Y zu

  1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) und zu
  2. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt. Den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat die belangte Behörde mit insgesamt Euro 600,- bestimmt. Mit Schriftsatz vom 12.05.2016 hat AA, vertreten durch Rechtsanwälte1, Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
  3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat beim Landeshauptmann für Tirol als zuständiger Wasserrechtsbehörde verschiedene, die Wasserkraftanlage am W-Bach betreffende Unterlagen und Bescheide eingeholt. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat der hydrographische Amtssachverständige Ing. CC die ergänzende Stellungnahme vom 08.07.2016, Zl ****, erstattet. Dazu hat sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 29.07.2016 geäußert. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat der hydrographische Amtssachverständige Ing. CC mit Schriftsatz vom 28.09.2016, Zl ****, die Eichprotokolle (Eichgleichung, Kalibration) betreffend die anlässlich der Überprüfung am 04.11.2014 eingesetzten Messgeräte (hydrometrischer Flügel, Salzverdünnungsmessgeräte) einschließlich der detaillierten Auswertungen der jeweiligen Messungen übermittelt. Ergänzend dazu hat der hydrographische Amtssachverständige mit Schriftsatz vom 29.09.2016, Zl ****, die am 04.11.2014 erstellten Lichtbilder und erstellte Videoaufnahme, abgespeichert auf einer CD, dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Verfügung gestellt. Diese dem Landesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen hat das Landes-verwaltungsgericht Tirol in Wahrung des Parteiengehörs dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht. Am 17.11.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des hydrographischen Amtssachverständigen Ing. CC, durch Vorführung der vom hydrographischen Amtssachverständigen anlässlich der Überprüfung am 04.11.2014 angefertigten Fotos und erstellten Videoaufnahme (abgespeichert auf einer CD; Beilage zu OZl 9 des Aktes Zl LVwG-****) sowie durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Y und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen. Der Beschwerdeführer hat durch seinen Rechtsvertreter den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines und auf Einvernahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dr. DD, des zuständigen Sachbearbeiters EE, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, eines informierten Vertreters der Firma F, des DI GG, des Sachverständigen HH, eines informierten Sachverständigen des Landes Tirol hinsichtlich des Kollaudierungsverfahrens und eines informierten Vertreters des Büros II (Kollaudierung) beantragt. Zudem hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens zu der von ihm durchgeführten Durchflussberechnung laut ÖNORM B2401.4.6 zum Beweis dafür, dass die Durchflussberechnung richtig sei und sich aus ihr ergebe, dass tatsächlich eine gegenüber der Messung des hydrographischen Dienstes weitaus höhere Pflichtwassermenge abgegeben worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat diese Beweisanträge im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.11.2016 mittels verfahrensleitenden Beschlusses als unerheblich zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer hat durch seinen Rechtsvertreter den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines und auf Einvernahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dr. DD, des zuständigen Sachbearbeiters EE, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, eines informierten Vertreters der Firma F, des DI GG, des Sachverständigen HH, eines informierten Sachverständigen des Landes Tirol hinsichtlich des Kollaudierungsverfahrens und eines informierten Vertreters des Büros römisch zwei (Kollaudierung) beantragt. Zudem hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens zu der von ihm durchgeführten Durchflussberechnung laut ÖNORM B2401.4.6 zum Beweis dafür, dass die Durchflussberechnung richtig sei und sich aus ihr ergebe, dass tatsächlich eine gegenüber der Messung des hydrographischen Dienstes weitaus höhere Pflichtwassermenge abgegeben worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat diese Beweisanträge im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.11.2016 mittels verfahrensleitenden Beschlusses als unerheblich zurückgewiesen. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde vom 02.07.2012, Zl ****. Mit diesem Bescheid habe die Tiroler Landesregierung der A-GmbH die naturschutzrechtliche Bewilligung für Änderungen an der Wasserkraftanlage am W-Bach – Erhöhung der Ausbauwassermenge von 1.500 l/s auf 1.980 l/s, sowie die Installation einer Überwachungseinrichtung nach Maßgabe der Einreichunterlagen – erteilt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige Dr. DD habe in der Stellungnahme vom 26.11.2015, Zl ****, die von ihm begutachteten Überwachungs-einrichtungen beschrieben und die Erfüllung der Nebenbestimmungen des Spruchteiles A/II. des Bescheides vom 21.05.2012, Zl ****, bestätigt. Der Beschwerdeführer hebt hervor, er habe diverse Lichtbilder der von ihm installierten Überwachungskameras vorgelegt. Sie würden belegen, dass einerseits aufgrund der technisch fixen Einrichtungen jedenfalls immer 209 l/s durch die Öffnung im Kiesgassenschütz fließen würden und zusätzlich noch Wasser über die Dotationsrinne abgegeben werde. Wie schon in seiner Rechtfertigung vom 09.02.2015 bestreitet der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Messungen des Hydrographischen Dienstes am 04.11.
  4. Es sei nicht nachvollziehbar, warum zwei verschiedene Messmethoden (Salzwasserverdünnungsmessung oberhalb der Fassung und Flügelmessung/Stiefelmessung unterhalb der Wasserfassung) herangezogen worden seien. Ein der Stellungnahme des hydrographischen Amtssachverständigen beigefügtes Lichtbild zeige, dass die Durchflussmessung nur in einem Teilbereich des Bachbettes unterhalb des Schiebers durchgeführt worden sei. Über die Dotationsrinne sei daher jedenfalls Wasser abgeflossen. Der Beschwerdeführer hebt zudem hervor, dass sich in der Mitte des Bachbettes ein Geschiebekegel befinden würde und zum Zeitpunkt der Überprüfung befunden habe. Am Tag der Messungen sei Wasser nicht nur links, sondern offensichtlich auch rechts am Schuttkegel vorbeigeflossen. Bei der Flügelmessung sei allerdings nur ein Teil der tatsächlich abfließenden Wassermenge gemessen worden. Am 04.11.2014 sei das Kiesgassenschütz völlig offen gewesen und zudem Wasser über die Dotationsrinne abgeflossen. Der Wasserstand – ermittelt anhand der Wasserstands-meldedaten vom 04.11.2014 – sei am 04.11.2014 nie unter 80 cm gelegen. Abschließend heißt es in der Beschwerde: „Die Einrichtungen und baulichen Ausführungen für die Pflichtwasserabgabe wurden im Zuge der Kollaudierung bzw. Genehmigungsbescheide im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid (Zl ****) und im angeführten naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid genehmigt. Somit wurden alle relevanten Maßnahmen in Abmessung und Ausführung im Zuge der Genehmigung/Kollaudierung durch Eichprotokolle und Gutachten, mit denen die Funktionsfähigkeit und Tauglichkeit nachgewiesen wurde, auch genehmigt. Zum Nachweis der Funktionsfähigkeit reichen die übermittelten beiden Lichtbilder (Kiesgassenschütz und Tiroler Wehr) in Verbindung mit dem Wasserstandsaufzeichnungen als Nachweis für die Erfüllung der abgegebenen Pflichtwassermenge im laufenden Betrieb jedenfalls aus und beweisen dieses damit, dadurch wird die Erfüllung der bescheidgemäßen Abgabe der Pflichtwassermenge und die Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen bestätigt. Auch die vom hydrographischen Dienst selbst angefertigten Fotos beweisen, dass beide zur Pflichtwasserabgabe vorgesehenen Einrichtungen (Öffnung im Kiesgassenschütz und Dotationsrinne im Tiroler Wehr) jedenfalls zum Zeitpunkt der Überprüfung einwandfrei funktioniert haben.“ In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29.07.2016 bemängelt der Beschwerdeführer, dass der Hydrographische Dienst am 04.11.2014 keine Messung jener Wassermengen, die über die Dotationsrinne bzw über das Kiesgassenschütz abgeronnen seien, durchgeführt habe. Sollten die Messeinrichtungen fehlerhaft sein, sei nicht er, sondern allenfalls der Hersteller etc verantwortlich. Der Beschwerdeführer betont, alles getan zu haben, damit die Anlage bescheidgemäß betrieben werden könne. Der Beschwerdeführer bezweifelt nicht die angewendeten Messmethoden. In diesem Zusammenhang wirft er allerdings die Frage auf, warum zwei verschiedene Messmethoden verwendet worden seien. Dies habe der Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht ausreichend erläutert. Zudem sei die Aussage des Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar, wonach seitlich des Geschiebeschuttkegels nur geringe Wassermengen abgeflossen seien. Der hydrographische Amtssachverständige bestätige, dass der linksufrige Bereich seitlich des Geschiebeschuttkegels nicht in die Messung einbezogen worden sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers hat dies eine massive Beeinträchtigung des Messergebnisses zur Folge gehabt. Dementsprechend beantragt der Beschwerdeführer die Vorlage der vom hydrographischen Dienst erstellten Fotos und Videoaufnahmen. Der Beschwerdeführer hält fest, dass die von ihm angestellte Rückrechnung der Wassermenge auf der Grundlage der erzeugten Strommenge eine zulässige Berechnungsmethode

der Ö-Norm B2401.4.

  1. sei. Es sei folglich nicht verständlich, warum der hydrographische Amtssachverständige diese Berechnungsmethode als „indirekte Methode“ bezeichne. Abschließend stellt der Beschwerdeführer eine Reihe von Beweisanträgen. IV. Sachverhalt:römisch vier. Sachverhalt:
  2. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: AA, geboren am 13.10.1978, wohnhaftAdresse1, X, ist Geschäftsführer der A-GmbH und der A-GmbH. Sein derzeitiges monatliches Nettoeinkommen beträgt ca Euro 2.500,00/2.600,-. Er betreibt zudem eine Berglandwirtschaft (Einheitswert Euro 1.000,-).AA, geboren am 13.10.1978, wohnhaftAdresse1, römisch zehn, ist Geschäftsführer der A-GmbH und der A-GmbH. Sein derzeitiges monatliches Nettoeinkommen beträgt ca Euro 2.500,00/2.600,-. Er betreibt zudem eine Berglandwirtschaft (Einheitswert Euro 1.000,-). Der Beschwerdeführer ist gegenüber zwei ehelichen minderjährigen Kindern ─ 5 und 8 Jahre alt ─ sorgepflichtig. Seine Ehefrau arbeitet im landwirtschaftlichen Betrieb. Mit rechtskräftigen Straferkenntnis vom 17.04.2012, Zl ****, hat die Bezirkshaupt-mannschaft Y über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 7 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 350,- verhängt.Mit rechtskräftigen Straferkenntnis vom 17.04.2012, Zl ****, hat die Bezirkshaupt-mannschaft Y über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 350,- verhängt.
  3. Allgemeine Feststellungen zur Wasserkraftanlage am W-Bach: 2.
  4. Behördliche Bewilligungen: Die A-GmbH,Adresse1, X, betreibt am W-Bach in der Gemeinde X die unter der Postzahl *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragene Wasserkraftanlage. Der Landeshauptmann von Tirol hat diese Kraftwerksanlage wasserrechtlich bewilligt und mit Spruchteil B) des Bescheides vom 21.05.2012, Zl ****, einschließlich aller Abänderungen wasserrechtlich für überprüft erklärt. Die A-GmbH,Adresse1, römisch zehn, betreibt am W-Bach in der Gemeinde römisch zehn die unter der Postzahl *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragene Wasserkraftanlage. Der Landeshauptmann von Tirol hat diese Kraftwerksanlage wasserrechtlich bewilligt und mit Spruchteil B) des Bescheides vom 21.05.2012, Zl ****, einschließlich aller Abänderungen wasserrechtlich für überprüft erklärt. Die von der A-GmbH betriebene Wasserkraftanlage am W-Bach verfügt auch über die erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungen. Das Wasserbenutzungsrecht erstreckt sich auf den Einzug von max 1.980 l/s aus dem W-Bach im Bereich der obersten Wildbachsperre und ist mit 30.06.2045 befristet. Die Übertragung des mit Spruchteil A) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.12.2004, Zl **** wasserrechtlich bewilligten Kraftwerkes von AA auf die A-GmbH erfolgte im Jahr
  5. Der Landeshauptmann von Tirol hat mit Schriftsatz vom 14.12.2009, Zl ****, veranlasst, diesen Eigentumsübergang im Wasserbuch ersichtlich zu machen. 2.
  6. Pflichtwasservorschreibung: Die Kraftwerksbetreiberin ist verpflichtet, an der Wasserfassung, und zwar im Bereich des Entsanders, Pflichtwasser im Ausmaß von mindestens 200 l/s („Sockelbetrag“) in den W-Bach abzugeben. Beträgt der Durchfluss im W-Bach über 200 l/s, so ist

Spruchteil A) I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.12.2004, Zl ****, Pflichtwasser im Ausmaß von zusätzlich 10 % der über 200 l/s liegenden Abflussmenge dem Sockelbetrag hinzuzufügen und in die Ausleitungsstrecke abzugeben.Die Kraftwerksbetreiberin ist verpflichtet, an der Wasserfassung, und zwar im Bereich des Entsanders, Pflichtwasser im Ausmaß von mindestens 200 l/s („Sockelbetrag“) in den W-Bach abzugeben. Beträgt der Durchfluss im W-Bach über 200 l/s, so ist

Spruchteil A) römisch eins. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.12.2004, Zl ****, Pflichtwasser im Ausmaß von zusätzlich 10 % der über 200 l/s liegenden Abflussmenge dem Sockelbetrag hinzuzufügen und in die Ausleitungsstrecke abzugeben. Entsprechend der gewässerökologischen Nebenbestimmung des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde vom 10.04.2007, *****, sind zusätzlich immer 10 % der an der Wasserfassung zufließenden Wassermenge als Dotierwassermenge in die Entnahmestrecke abzugeben. Zur Überwachung der Dotierwasserabgabe hat die Kraftwerksbetreiberin zwei Videokameras installiert, deren Aufzeichnungen in das Krafthaus übertragen werden. Die Aufnahmen werden gespeichert und für sechs Monate auf einer Festplatte gesichert. Der für die Dotation des Sockelbetrages über eine fixe Öffnung im Spülschütz ausschlaggebende Wasserstand wird im Entsander aufgezeichnet und zu den Zeitpunkten der Fotoaufnahmen ebenfalls abgespeichert.

  1. Pflichtwasserabgabe am 04.11.2014: 3.
  2. Messung des hydrographischen Dienstes: Am 04.11.2014 haben zwei Mitarbeiter des Sachgebietes Hydrographie und Hydrologie der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Landesregierung ─ bei einem der Mitarbeiter handelte es sich um den hydrographischen Amtssachverständigen Ing. CC ─ eine Überprüfung der Pflichtwassermenge an der von der A-GmbH betriebenen Wasserkraftanlage am W-Bach durchgeführt. Es war ein föhniger, milder Tag, es regnete nicht. Die beiden Mitarbeiter haben die ankommende Wassermenge ca 50 m bachaufwärts der Wasserfassung im Bachprofil des W-Baches gemessen. Die Ermittlung der ankommenden Wassermenge erfolgte mittels der Salzverdünnungsmethode. Zu diesem Zweck wurde dem anströmenden Wasser Salz zugegeben. In weiterer Folge kam es zu einer Vermischung des Salzes mit dem ankommenden Wasser. Anschließend wurde eine Teilmenge dieses Wassers mittels zweier Sonden erfasst und aus dem auf diese Weise erfasste – mit Salz vermischten – Wasser eine Rückrechnung auf die im Bachbett vorhandene gesamte Wassermenge vorgenommen. Die zum Einsatz gelangenden Sonden wurden vor deren Einsatz um ca 10.55 Uhr kalibriert. Die mittels Salzverdünnungsmessung ermittelte Durchflussmenge des W-Baches ergab eine Wassermenge von 1.415 l/s. Eine weitere Messung erfolgte ca 10 m bachabwärts der Wasserfassung in der Entnahmestrecke des W-Baches. Die Ermittlung der dort durchfließenden Wassermenge erfolgte mittels Flügelmessung/Stiefelmessung. Das Bachbett – Messprofil wurde so gewählt, dass die über die Dotationsrinne sowie die über die Schieberöffnung/Öffnung im Kiesgassen-schütz abgegebene Wassermenge bestmöglich erfasst werden konnte. Die vom hydrographischen Dienst gemessene Wassermenge in der Entnahmestrecke des W-Baches betrug am 04.11.2014 188 l/s. Ausgehend von diesen Messergebnissen hat die im Kraftwerk abgearbeitete Wassermenge („Durchfluss“) 1.227 l/s betragen. 3.
  3. Feststellungen zur Situation vor Ort: Am 04.11.2014 wurde über die Dotationsrinne ─ sie dient der Abgabe des dynamischen Anteils an Pflichtwasser ─ und über die beiden Öffnungen im Kiesgassenschütz ─ über diese beiden Öffnungen ist die Abgabe des fixen Anteils an Pflichtwasser sicherzustellen ─ Wasser abgegeben. Das Bachbett im unmittelbaren Bereich vor der Wasserfassung am 04.11.2014 war weder durch Gesteine, Geröll, etc verlegt. Unmittelbar nach der Wasserfassung befindet sich ein Geschiebekegel. Unterhalb dieses Geschiebekegels ist über die gesamte Breite des W-Baches eine Geschiebesperre ─ ein Absturz ─ vorhanden. Die vom hydrographischen Dienst unterhalb der Wasserfassung durchgeführte Messung erfasst das orographisch rechts des Geschiebekegels strömenden Wassers, und zwar noch vor der Geschiebesperre. Im geringen Ausmaß ist auch Wasser orographisch links des Geschiebekegels abgeronnen, dessen Menge lässt sich allerdings nicht feststellen. 3.
  4. Überwachungseinrichtungen betreffend die Pflichtwasserabgabe: Der Beschwerdeführer hat aufgrund des mit rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.03.2012, Zl ****, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Vorwurfs der unzureichenden Abgabe von Pflichtwasser den Einbau entsprechender Überwachungseinrichtungen veranlasst. Die Einrichtungen waren auch Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens im Jahr 2012 und wurden wasserrechtlich und naturschutzrechtlich bewilligt. Deren Einbau erfolgte ordnungsgemäß. Der in der verfahrensgegenständlichen Wasserkraftanlage erzeugte Strom wird mittels eines geeichten Gerätes gemessen. Unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades der Turbine lässt sich ausgehend von der gemessenen Strommenge der Durchfluss berechnen. Eine solche Durchflussberechnung

der ÖNORM B2401.4.6 hat der Beschwerdeführer vorgelegt. Laut dieser Berechnung betrug der Durchfluss 961,56 l/s. Der Betrieb der Turbine wird durch ein entsprechendes Software-Programm unterstützt, das eine Fülle von Daten aufzeichnet, ua auch die erzeugte Energie sowie die abgearbeitete Wassermenge. Laut den durch dieses Software-Programm erstellten Aufzeichnungen betrug die Durchflussmenge im Zeitraum zwischen 06.45 Uhr bis 14.00 Uhr des 04.11.2014 zwischen 0,95 und 0,99 m3/s (entspricht 950 l/s bis 990 l/s). 3.

  1. Abschließende Feststellung: Es lässt sich nicht feststellen, welche Menge an Pflichtwasser beim Betrieb der Wasserkraftanlage A-GmbH am W-Bach am 04.11.2014 im Zeitraum zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr abgegeben wurde. V. Beweiswürdigung:römisch fünf. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (vgl Kapitel
  2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) stützen sich auf dessen Ausführungen und sind nicht weiter strittig.Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vergleiche Kapitel
  3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) stützen sich auf dessen Ausführungen und sind nicht weiter strittig. Die zur Wasserkraftanlage ergangenen Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol als zuständige Wasserrechts- und Forstbehörde sowie der Tiroler Landesregierung als zuständiger Naturschutz- und Starkstromwegebehörde liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Die Verpflichtung der Kraftwerksbetreiberin zur Abgabe von Pflichtwasser ergibt sich aus Spruchteil A)/I. und II./
  4. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.05.2012, Zl ****, iVm Spruchteil A)/I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.12.2004, Zl ****. Ebenso hat die Naturschutzbehörde mit Bescheid vom 10.04.2007, Zl ****, die Kraftwerksbetreiberin zur Abgabe eines Pflichtwassers (Sockelbetrag und dynamischer Anteil) mit den gewässerökologischen Nebenbestimmungen
  5. und
  6. verpflichtet.Die zur Wasserkraftanlage ergangenen Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol als zuständige Wasserrechts- und Forstbehörde sowie der Tiroler Landesregierung als zuständiger Naturschutz- und Starkstromwegebehörde liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Die Verpflichtung der Kraftwerksbetreiberin zur Abgabe von Pflichtwasser ergibt sich aus Spruchteil A)/I. und römisch zwei./
  7. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.05.2012, Zl ****, in Verbindung mit Spruchteil A)/I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.12.2004, Zl ****. Ebenso hat die Naturschutzbehörde mit Bescheid vom 10.04.2007, Zl ****, die Kraftwerksbetreiberin zur Abgabe eines Pflichtwassers (Sockelbetrag und dynamischer Anteil) mit den gewässerökologischen Nebenbestimmungen
  8. und
  9. verpflichtet. Die Installation der Überwachungserrichtungen hat der Landeshauptmann von Tirol mit Spruchteil A) des Bescheides vom 21.05.2012, Zl ****, wasserrechtlich bewilligt und Anordnungen für deren Einbau getroffen [vgl Nebenbestimmung
  10. des Spruchteiles A)/II.]. Die Installation dieser Überwachungseinrichtung hat die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde mit Bescheid vom 02.07.2012, Zl ****, naturschutzrechtlich bewilligt. Die ordnungsgemäße Installation der Überwachungs-einrichtungen hat der wasserbautechnische Amtssachverständige Dr. DD in der Stellungnahme vom 26.11.2015, Zl ****, bestätigt. Die Eigentumsübertragung der Kraftwerksanlage von AA auf die A-GmbH ist nicht weiter strittig, die relevanten Unterlagen liegen dem Landesverwaltungs-gericht Tirol vor. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel
  11. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides. Zur entscheidungswesentlichen Frage, in welcher Menge am 04.11.2014 zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr beim Betrieb der Wasserkraftanlage am W-Bach der A-GmbH Pflichtwasser (Sockelbetrag und dynamischer Anteil) abgegeben wurde, liegen widersprüchliche Beweisergebnisse vor: Der hydrographische Amtssachverständige Ing. CC hat die Vorgangsweise bei der Kontrolle am 04.11.2014 im Bericht vom 16.12.2014, Zl ****, sowie in seinen Stellungnahmen vom 25.11.2015, Zl ****, und vom 08.07.2016, Zl ****, geschildert und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.11.2016 nachvollziehbar und schlüssig erläutert. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen keine Zweifel, dass die von den beiden Mitarbeitern des Sachgebietes Hydrographie und Hydrologie der Abteilung Wasserwirtschafts des Amtes der Tiroler Landesregierung angewandten Methoden zur Erfassung der Wassermenge oberhalb der Wasserfassung sowie in der Entnahmestrecke unterhalb der Wasserfassung dem Stand der Technik entsprechen. Der hydrographische Amtssachverständige hat insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.11.2016 nachvollziehbar dargelegt, dass die eingesetzten Geräte am 04.11.2014 funktionsfähig waren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Aussagen des hydrographischen Amtssachverständigen betreffend die angewandten Methoden und die Richtigkeit der Messungen in Zweifel zu ziehen. Die vom hydrographischen Amtssachverständigen Ing CC am Tag der Kontrolle erstellten Lichtbilder, sowie die Videoaufnahme zeigen, dass zum angegeben Zeitpunkt über die beiden Öffnungen im Kiesgassenschütz und über die Dotationsrinne Wasser abgegeben wurde. Es erfolgte somit eine Abgabe von Pflichtwasser, und zwar sowohl betreffend den Sockelbetrag als auch den dynamischen Anteil. Der Beschwerdeführer hat bereits im behördlichen Verfahren eine Durchflussberechnung

der ÖNORM B 2401.4.6 vorgelegt und diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.11.2016 schlüssig erläutert. Der hydrographische Amtssachverständige Ing. CC hat zwar auf die Unsicherheiten einer solchen Durchflussberechnung hingewiesen, aber auch ausdrücklich festgehalten, dass sie als Methode anerkannt sei. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.11.2016 das beim Betrieb der Turbine der verfahrensgegenständlichen Wasserkraftanlage verwendete Software-Programm nachvollziehbar erläutert und auf die von diesem Programm erfassten und aufgezeichneten Daten hingewiesen. Ergänzend dazu hat er die von diesem Software-Programm am 04.11.2014 im Zeitraum von 06.45 Uhr bis 14.00 Uhr gespeicherten Daten über die von der Turbine abgearbeitete Wassermenge ─ die Aufzeichnungen dieser Daten erfolgten viertelstündlich ─ vorgelegt. Laut diesem Ausdruck betrug die durch das Software-Programm unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades der Turbine errechnete Durchflussmenge zwischen 950 und 990 l/s. Die so errechnete Durchflussmenge stimmt mit der Wassermenge von rund 961 l/s laut der Durchflussberechnung

der ÖNORM B 2401.4.6 überein. Die/das aufgrund der Messungen des hydrographischen Dienstes errechnete Durchflussmenge/Turbinenwasser von rund 1.227 l/s und die/das aufgrund der Durchflussberechnung

der Ö-NORM B 2401.4.6 sowie der vom Software-Programm beim Betrieb der Turbine errechnete Durchflussmenge/Turbinenwasser von 950 l/s bis 990 l/s unterscheiden sich somit um durchschnittlich rd 260 l/s. Wie das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits festgelegt hat, ist das vom hydrographischen Dienst festgestellte Messergebnis von 188 l/s in der Entnahmestrecke des W-Baches korrekt ermittelt worden. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegen allerdings keine Umstände oder Indizien vor, die Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgelegten Durchflussberechnung oder der vom Software-Programm errechneten Durchflussmenge nahe legen. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel

  1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Insbesondere trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol eine negative Feststellung zu der am 04.11.2014 beim Betrieb der Wasserkraftanlage der A-GmbH am W-Bach abgegebenen Pflichtwassermenge im Zeitraum zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr am 04.11.
  2. VI. Rechtslage:römisch sechs. Rechtslage:
  3. Wasserrechtsgesetz 1959: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten samt den Überschriften auszugweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten samt den Überschriften auszugweise wie folgt: „Öffentliche Interessen § 105.

(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105,
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn: […] m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist; […]“ „Strafen § 137. […]Paragraph 137, […]
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer […] 7. die

§ 105

in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die

§ 21a

in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;7. die

Paragraph 105, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die

Paragraph 21 a, in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält; […]“

  1. Tiroler Naturschutzgesetz 2005: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl 26/2005 idF LGBl 87/2015, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt 87 aus 2015,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen §
  2. […]Paragraph 29, […]

(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. […]“ „Strafbestimmungen § 45. […]Paragraph 45, […]
(3)Wer […]
  1. b)einer Anordnung nach den §§ 14 Abs. 9, 15 Abs. 5, 7 oder 8, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,
  2. b)einer Anordnung nach den Paragraphen 14, Absatz 9, 15, Absatz 5, 7, oder 8, 17 Absatz eins und 4, 18, 27 Absatz 6, oder 29 Absatz 10, nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen. […]“ 2. Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 45, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. […]“
  7. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse §
  8. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ „Kosten § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“ VII. Erwägungen:römisch sieben. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 62/2016, vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2016,, vier Wochen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter am 20.04.2016 zugestellt. Die am 12.05.2016 bei der Post aufgegebene Beschwerde war daher fristgerecht. 2. In der Sache: 2.1. Zu den Verwaltungsübertretungen

den Spruchpunkten

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses: 2.1.
  3. Allgemeines: Der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Wasserrechtsbehörde hat im Spruchteil A)/I. des Bescheides vom 06.12.2004, Zl. ****, iVm Spruchteil A)/I./
  4. und II./
  5. des Bescheides vom 21.05.2012, Zl. ****, bestimmt, in welchem Ausmaß Pflichtwasser abzugeben ist (Sockelbetrag und dynamischer Anteil).Der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Wasserrechtsbehörde hat im Spruchteil A)/I. des Bescheides vom 06.12.2004, Zl. ****, in Verbindung mit Spruchteil A)/I./
  6. und römisch zwei./
  7. des Bescheides vom 21.05.2012, Zl. ****, bestimmt, in welchem Ausmaß Pflichtwasser abzugeben ist (Sockelbetrag und dynamischer Anteil). Ebenso hat die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde in den gewässerökologischen Auflagen
  8. und
  9. des Bescheides vom 10.04.2007, ****, die abzugebende Pflichtwassermenge (Sockelbetrag und dynamischer Anteil) umschrieben. Die Pflichtwasservorschreibungen durch die Wasserrechts- und Naturschutzbehörde unterscheiden sich insofern, als laut der gewässerökologischen Nebenbestimmung
  10. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 10.04.2007, ****, immer zusätzlich zum Sockelbetrag von 200 l/s 10 % der an der Wasserfassung zufließenden Wassermenge als Dotierwassermenge in die Entnahmestrecke abzugeben sind. Demgegenüber ist die Kraftwerksbetreiberin

Spruchteil A)/I. des Bescheides vom 06.12.2004, Zl. ****, zur Abgabe eines dynamischen Anteils an Pflichtwasser verpflichtet, sofern der Durchfluss im W-Bach mehr als 200 l/s beträgt. In diesem Fall sind zusätzlich zum Sockelbetrag 10 % der über 200 l/s liegenden Abflussmenge als Pflichtwasser in die Ausleitungsstrecke abzugeben. Trotz des aufgezeigten Unterschiedes sind beide Pflichtwasservorschreibungen der Wasserrechts- und Naturschutzbehörde ausreichend bestimmt und schlüssig. Es bestehen keine Zweifel an deren Auslegung (vgl VwGH vom 26.03.2015, Zl 2013/07/0011-5).Trotz des aufgezeigten Unterschiedes sind beide Pflichtwasservorschreibungen der Wasserrechts- und Naturschutzbehörde ausreichend bestimmt und schlüssig. Es bestehen keine Zweifel an deren Auslegung vergleiche VwGH vom 26.03.2015, Zl 2013/07/0011-5). 2.1.2. Zur objektiven Tatseite: Am 04.11.2014 betrug die Durchflussmenge des W-Baches 1.415 l/s. Entsprechend der Pflichtwasservorschreibung

Spruchteil A)/I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.12.2004, Zl ****iVm Spruchteil A)/I./

  1. und II./
  2. des Bescheides vom 21.05.2012, Zl ****, war an diesem Tag die Kraftwerksbetreiberin verpflichtet, den Sockelbetrag von 200 l/s und zusätzlich eine Wassermenge von 121,50 l/s, also Pflichtwasser im Ausmaß von insgesamt 321,50 l/s, abzugeben.Am 04.11.2014 betrug die Durchflussmenge des W-Baches 1.415 l/s. Entsprechend der Pflichtwasservorschreibung

Spruchteil A)/I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.12.2004, Zl ****iVm Spruchteil A)/I./

  1. und römisch zwei./
  2. des Bescheides vom 21.05.2012, Zl ****, war an diesem Tag die Kraftwerksbetreiberin verpflichtet, den Sockelbetrag von 200 l/s und zusätzlich eine Wassermenge von 121,50 l/s, also Pflichtwasser im Ausmaß von insgesamt 321,50 l/s, abzugeben. Nach den gewässerökologischen Nebenbestimmungen
  3. und
  4. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 10.04.2007, ****, hatte die Kraftwerksbetreiberin einen Sockelbetrag von 200 l/s und zusätzlich einen dynamischen Anteil in Höhe von 141,50 l/s, also Pflichtwasser im Ausmaß von insgesamt 341,50 l/s, abzugeben. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr des 04.11.2014 wurden beim Betrieb des verfahrensgegenständlichen Kraftwerks der A-GmbH am W-Bach über beide Öffnungen im Kiesgassenschütz und über die seitlich am Tiroler Wehr installierte Dotationsrinne Pflichtwasser (Sockelbetrag und dynamischer Antrag) abgegeben. Die tatsächlich abgegebene Pflichtwassermenge ist allerdings nicht feststellbar. Dementsprechend lässt sich ein Verstoß gegen die im wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid enthaltene Pflichtwasservorschreibung nicht nachweisen. Die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem WRG 1959 und TNSchG 2005 liegen somit nicht vor. Da die Verwaltungsstraftatbestände des § 137 Abs 2 Z 7 WRG 1959 und des § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt sind, erübrigt sich eine Erörterung der subjektiven Tatseite im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen.Da die Verwaltungsstraftatbestände des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 und des Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt sind, erübrigt sich eine Erörterung der subjektiven Tatseite im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen. 2.
  5. Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Kraftwerksbetreiberin: Der Vollständigkeit halber weist das Landesverwaltungsgericht Tirol auf folgenden Umstand hin: Die belangte Behörde hat mit den Spruchpunkten
  6. und
  7. des angefochtenen Straferkenntnisses AA Verwaltungsübertretungen nach § 105 iVm § 137 Abs 2 Z 7 WRG 1959 und nach § 29 Abs 5 iVm § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005, jeweils iVm den Nebenbestimmungen der Bewilligungsbescheide, zur Last gelegt. Am 04.11.2014 hat aber nicht AA, sondern die A-GmbH, dessen Geschäftsführer AA ist, die Kraftwerksanlage am W-Bach in der Gemeinde X betrieben (vgl Ausführungen in den Kapiteln I./
  8. und IV./2.
  9. des gegenständlichen Erkenntnisses).Die belangte Behörde hat mit den Spruchpunkten
  10. und
  11. des angefochtenen Straferkenntnisses AA Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 105, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 und nach Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005, jeweils in Verbindung mit den Nebenbestimmungen der Bewilligungsbescheide, zur Last gelegt. Am 04.11.2014 hat aber nicht AA, sondern die A-GmbH, dessen Geschäftsführer AA ist, die Kraftwerksanlage am W-Bach in der Gemeinde römisch zehn betrieben vergleiche Ausführungen in den Kapiteln römisch eins./
  12. und römisch vier./2.
  13. des gegenständlichen Erkenntnisses). Allfällige Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften beim Betrieb der verfahrensgegen-ständlichen Wasserkraftanlage am W-Bach wären daher

§ 9Abs 1 VSt

G dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der A-GmbH und somit als nach außen vertretungsbefugtem Organ dieser Gesellschaft vorzuwerfen. Entsprechend der zitierten Bestimmung wäre aber zu prüfen, ob die betreffenden Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt oder ob nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind.Allfällige Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften beim Betrieb der verfahrensgegen-ständlichen Wasserkraftanlage am W-Bach wären daher

Paragraph 9, Absatz eins, VStG dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der A-GmbH und somit als nach außen vertretungsbefugtem Organ dieser Gesellschaft vorzuwerfen. Entsprechend der zitierten Bestimmung wäre aber zu prüfen, ob die betreffenden Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt oder ob nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind. VIII. Ergebnis:römisch acht. Ergebnis: Die A-GmbH, Adresse1, X, betreibt am W-Bach in der Gemeinde X die unter der Postzahl **** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragene Wasserkraftanlage. Handelsrechtlicher Geschäfts-führer der A-GmbH ist der Beschwerdeführer.Die A-GmbH, Adresse1, römisch zehn, betreibt am W-Bach in der Gemeinde römisch zehn die unter der Postzahl **** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragene Wasserkraftanlage. Handelsrechtlicher Geschäfts-führer der A-GmbH ist der Beschwerdeführer.

der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung ist die Kraftwerks-betreiberin verpflichtet, an der Wasserfassung Pflichtwasser ─ dieses setzt sich aus einem Sockelbetrag in Höhe von 200 l/s und einem variablen dynamischen Anteil zusammen ─ in den W-Bach abzugeben. Eine Verletzung der im naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Pflichtwasservorschreibung für den Zeitraum zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr am 04.11.2014 lässt sich nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen. Dementsprechend lassen sich die im angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005 nicht nachweisen. Der Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2016, Zl ****, war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G einzustellen.Der Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2016, Zl ****, war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Da der Beschwerde Folge zu geben war, waren

§ 52Abs 8 Vw

GVG dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Da der Beschwerde Folge zu geben war, waren

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. IX. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht hatte im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen den Sachverhalt zu klären. Ausgehend davon galt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein vorschriftswidriges Verhalten gesetzt und dementsprechend die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren somit nicht zu klären. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.1123.12

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