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{'item': 'LVwG-2016/37/2097-3'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 7Art 130§ 34Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/37/2097-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die inkriminierte Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Amtshandlung am 18.07.2016 um 10.45 Uhr, im Zimmer **, B-Straße, Z, wie folgt lautete: „Mich wundert es nicht, dass Menschen froh sind, wenn ein Polizist erschossen wird.“

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die inkriminierte Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Amtshandlung am 18.07.2016 um 10.45 Uhr, im Zimmer **, B-Straße, Z, wie folgt lautete: „Mich wundert es nicht, dass Menschen froh sind, wenn ein Polizist erschossen wird.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Verfahren vor der belangten Behörde: Mit Bescheid vom 19.07.2016, Zl ****, hat die Landespolizeidirektion Tirol über AA eine Ordnungsstrafe in Höhe von Euro 150,- verhängt. Zu dem der Verhängung dieser Ordnungsstrafe zugrundeliegenden Sachverhalt heißt es im Spruch des Bescheides vom 19.07.2016, Zl ****, wörtlich: „Sie haben sich am 18.07.2016 um 10:45 Uhr, in Z, B-Straße *, Zimmer **, im Rahmen der Niederschrift betreffend des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 08.07.2016, in herabwürdigender und aufgebrachter Art und Weise gegenüber dem Referenten geäußert. – ‚Mich wundert es nicht, dass Menschen froh sind wenn ein Polizist erschossen wird, ich bin auch froh!‘ Sie wurden daraufhin ermahnt, in Folge haben Sie den Ausspruch wiederholt. Sie haben durch Ihr ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzt.“ Gegen diesen Bescheid hat AA mit Schriftsatz vom 05.08.2016 „Einspruch“ erhoben.
  2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 04.11.2016 die Strafverfügung vom 08.07.2016, Zl ****, das Straferkenntnis vom 26.09.2016, Zl ****, und die „Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigen“ vom 18.07.2016 Zl ****, übermittelt. Beschuldigter des zu Zl **** durchgeführten Verwaltungs-strafverfahrens ist der Beschwerdeführer wegen eines Vorfalls am 21.06.
  3. Am 01.12.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 05.08.2016, verwiesen. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers AAt und durch die Einvernahme des Zeugen Mag. CC sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen und auch nicht beantragt. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: In seinem als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch vom 05.08.2016 hält AA wörtlich fest: „Es ist richtig, dass ich mich ‚Mich wundert es nicht, dass es Menschen gibt die froh sind wenn ein Polizist erschossen wird.‘ geäußert habe. Es ist aber nicht richtig, dass ich ‚ich bin auch froh!‘ gesagt habe. Leider habe ich dafür keinen Zeugen, da ich mit dem Staatsdiener alleine im Büro war.“ Im Übrigen bemängelt der Beschwerdeführer das Verhalten des zuständigen Sachbearbeiters anlässlich der Amtshandlung am 18.07.
  4. III.römisch drei. Sachverhalt: Mit Strafverfügung vom 08.07.2016, Zl ****, hat die Landespolizeidirektion dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, sich am 21.06.2016 trotz vorausgehender Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, das seine gesetzliche Aufgabe wahrgenommen habe, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert zu haben und durch dieses Verhalten die Rechtsvorschrift des § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz verletzt zu haben. Mit Strafverfügung vom 08.07.2016, Zl ****, hat die Landespolizeidirektion dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, sich am 21.06.2016 trotz vorausgehender Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, das seine gesetzliche Aufgabe wahrgenommen habe, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert zu haben und durch dieses Verhalten die Rechtsvorschrift des Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz verletzt zu haben. Am Vormittag des 18.07.2016 hat der Beschwerdeführer die Landespolizeidirektion Tirol aufgesucht, um gegen die Strafverfügung vom 08.07.2016, Zl ****, Einspruch zu erheben. Zu diesem Zweck erschien der Beschwerdeführer bei Mag. CC, Zimmer ** B-Straße *, Z, einem juristischen Mitarbeiter der Landespolizeidirektion Tirol, und erklärte gleich nach seinem Eintreten, Einspruch gegen die Strafverfügung vom 08.07.2016, Zl ****, erheben zu wollen. Der Beschwerdeführer war wegen der ihm gegenüber erlassenen Strafverfügung vom 08.07.2016, Zl ****, aufgebracht. Bei seiner Einvernahme verwies der Beschwerdeführer auf von ihm angefertigte Lichtbilder, die Verwaltungsübertretungen der Beamten der Polizeiinspektion (PI) L belegen würden. Mag. CC erklärte, dass nicht er, sondern das Stadtpolizeikommando für die gegenüber den Beamten der PI L erhobenen Beschwerden zuständig sei. Im Zuge der weiteren Amtshandlung ─ Protokollierung des Einspruchs ─ hat der Beschwerdeführer ohne konkreten Anlass wörtlich festgehalten: „Mich wundert es nicht, dass Menschen froh sind, wenn ein Polizist erschossen wird“. Ob der Beschwerdeführer seine Aussage noch um die Formulierung „Ich bin auch froh“ ergänzt hat, lässt sich nicht feststellen. Mag. CC hat daraufhin den Beschwerdeführer ermahnt und ihm für den Fall der Wiederholung dieser Aussage die Verhängung einer Ordnungsstrafe angedroht. Nach der Ermahnung und Androhung der Ordnungsstrafe hat der Beschwerdeführer festgehalten, er hätte doch nur gemeint, es würde ihn nicht wundern, dass es Menschen gäbe, die froh seien, wenn ein Polizist erschossen werde. Mag. CC hat in weiterer Folge dem Beschwerdeführer mitgeteilt, mittels schriftlichen Bescheides die angedrohte Ordnungsstrafe zu verhängen. Mag. CC hat ─ unabhängig von der Protokollierung des Einspruchs des AA gegen die Strafverfügung vom 08.07.2016, Zl ****, ─ über die vom Beschwerdeführer (zweimal) getroffene Aussage einen Aktenvermerk angelegt. Nach der Amtshandlung hat AA bei Major DD vorgesprochen und über seine Einvernahme berichtet. Der Beschwerdeführer hat Major DD auch informiert, anlässlich der Amtshandlung gesagt zu haben, es würde ihn nicht wundern, dass Menschen froh seien, wenn ein Polizist erschossen werde. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die Strafverfügung vom 08.07.2016 Zl ****, und das Protokoll über die Amtshandlung am 18.07.2016 liegen vor. Der Beschwerdeführer selbst räumt in seinem Rechtsmittel vom 05.08.2016 ein, gesagt zu haben, „Mich wundert es nicht, dass es Menschen gibt, die froh sind, wenn ein Polizist erschossen wird.“ Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung am 01.12.2016 hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, diese Aussage anlässlich der Amtshandlung am 18.07.2016 getätigt zu haben. Er bestreitet lediglich, diesen Ausspruch um die Aussage „Ich bin auch froh!“ ergänzt zu haben. Der Zeuge Mag. CC hat in dem von ihm angelegten Aktenvermerk festgehalten, dass der Beschwerdeführer folgende Aussage getroffen: „Mich wundert es nicht, dass Menschen froh sind, wenn ein Polizist erschossen wird. Ich bin auch froh!“ Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 01.12.2016 hat er diese Angaben bestätigt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol trifft ausgehend von diesen Beweisergebnissen die Feststellung, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung die Aussage „Mich wundert es nicht, dass Menschen froh sind, wenn ein Polizist erschossen wird.“ getroffen hat. Ob der Beschwerdeführer seine Aussage um den Zusatz „Ich bin auch froh!“ ergänzt hat, lässt sich demgegenüber aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen und trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol dazu daher eine Negativ-Feststellung. Den Ablauf der Amtshandlung am 18.07.2016 hat der Zeuge Mag. CC anlässlich der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert. Ausdrücklich hat er darauf hingewiesen, den Beschwerdeführer nach dessen Aussage ermahnt und ihm eine Ordnungsstrafe angedroht zu haben. Dennoch habe der Beschwerdeführer die inkriminierte Aussage wiederholt. Der Beschwerdeführer konnte sich bei seiner Einvernahme an den genauen Ablauf der Amtshandlung am 18.07.2016 nicht mehr erinnern, er hat aber der Darstellung des Zeugen Mag. CC nicht widersprochen. Dass er seine Aussage wiederholt hat, hat der Beschwerdeführer aber eingeräumt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt daher seine Feststellungen zum Ablauf der Amtshandlung am 18.07.2016 auf die nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen und zuständigen Sachbearbeiters Mag. CC. V.römisch fünf. Rechtslage:
  5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 34 des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 34, des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Ordnungsstrafe § 34.

(1)Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.Paragraph 34,
(1)Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2)Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3)Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. [..]“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 28, des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VI.römisch sechs. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 62/2016, vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2016,, vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.07.2016 zugestellt. Der am 05.08.2016 bei der belangten Behörde als Beschwerde zu qualifizierende Einspruch war daher fristgerecht. 2. In der Sache: 2.1. Zum Tatbestand des § 34 Abs 2 AVG:Zum Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 2, AVG: 2.1.1. Zu den Disziplinarmitteln:

§ 34

Abs 1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, eine Vernehmung, einen Augenschein oder eine (sonstige) Beweisaufnahme leitet (= Verhandlungsleiter), für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstands zu sorgen. Diese Aufgabe obliegt also dem Organwalter, der die konkrete Amtshandlung leitet und die Behörde in Handhabung der Sitzungspolizei „repräsentiert“.

Paragraph 34, Absatz eins, AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, eine Vernehmung, einen Augenschein oder eine (sonstige) Beweisaufnahme leitet (= Verhandlungsleiter), für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstands zu sorgen. Diese Aufgabe obliegt also dem Organwalter, der die konkrete Amtshandlung leitet und die Behörde in Handhabung der Sitzungspolizei „repräsentiert“. Die Übertragung einer solchen Kompetenz an den Verhandlungsleiter wäre nutzlos, würde dieser nicht auch ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung des ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablaufs des Verwaltungsverfahrens Sanktionen zu verhängen. In diesem Sinn normiert § 34 Abs 2 AVG, dass Personen, welche die Ordnung stören und durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzten, vom Verhandlungsleiter zunächst zu ermahnen sind.Die Übertragung einer solchen Kompetenz an den Verhandlungsleiter wäre nutzlos, würde dieser nicht auch ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung des ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablaufs des Verwaltungsverfahrens Sanktionen zu verhängen. In diesem Sinn normiert Paragraph 34, Absatz 2, AVG, dass Personen, welche die Ordnung stören und durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzten, vom Verhandlungsleiter zunächst zu ermahnen sind. Überdies kann der Verhandlungsleiter dem Störer (Verletzter) ─ entweder gleichzeitig mit der Ermahnung oder, wenn diese erfolglos bleibt, gesondert ─ die Verhängung eines weiteren Disziplinarmittels androhen. Nur wenn diese Androhung ohne Erfolg bleibt, darf das angedrohte Disziplinarmittel verfügt werden. Als weitere Disziplinarmittel kommt der Entzug des Wortes oder die Verfügung der Entfernung von der Amtshandlung iVm dem Auftrag zur Bestellung eines Bevollmächtigten oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Betracht.Als weitere Disziplinarmittel kommt der Entzug des Wortes oder die Verfügung der Entfernung von der Amtshandlung in Verbindung mit dem Auftrag zur Bestellung eines Bevollmächtigten oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Betracht. Unter der Voraussetzung, dass der Störer (Verletzter) zuvor ermahnt wurde und eine entsprechende Androhung erfolgte, kann der Verhandlungsleiter somit auch eine Geldstrafe bis Euro 726,- verhängen. Der Verhandlungsleiter tritt dabei allerdings als Vertreter der Behörde, deren Verhandlung gestört worden ist, auf. Demgemäß verhängt auch die Behörde die Ordnungsstrafe. Die sitzungspolizeilichen Maßnahmen der Ermahnung, des Wortentzuges und der ─ regelmäßig mit dem Auftrag zur Bestellung eines Bevollmächtigten zu verbindenden ─ Verfügung der Entfernung von der Amtshandlung sind als das Verfahren betreffende Anordnungen im Sinne des § 63 Abs 2 AVG zu qualifizieren. Als solche können diese Verfügungen nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit dem in der Sache ergehenden Bescheid mittels des dafür vorgesehenen Rechtsmittels bekämpft werden.Die sitzungspolizeilichen Maßnahmen der Ermahnung, des Wortentzuges und der ─ regelmäßig mit dem Auftrag zur Bestellung eines Bevollmächtigten zu verbindenden ─ Verfügung der Entfernung von der Amtshandlung sind als das Verfahren betreffende Anordnungen im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG zu qualifizieren. Als solche können diese Verfügungen nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit dem in der Sache ergehenden Bescheid mittels des dafür vorgesehenen Rechtsmittels bekämpft werden. Demgegenüber hat die Verhängung einer Geldstrafe durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (Näheres zu § 34 AVG siehe die umfangreichen Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 34 Rz 2 bis 13 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Judikatur).Demgegenüber hat die Verhängung einer Geldstrafe durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (Näheres zu Paragraph 34, AVG siehe die umfangreichen Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 34, Rz 2 bis 13 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Judikatur). 2.1.2. Zum Tatbestand „ungeziemendes Benehmen“: Von einem ungeziemenden Benehmen ist dann auszugehen, wenn die gegenüber dem Verhandlungsleiter verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit einen objektiv beleidigenden Charakter hat. Kritik gegenüber einem Verhandlungsleiter ist zulässig, sie ist aber nur dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 2 AVG aus, wenn Von einem ungeziemenden Benehmen ist dann auszugehen, wenn die gegenüber dem Verhandlungsleiter verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit einen objektiv beleidigenden Charakter hat. Kritik gegenüber einem Verhandlungsleiter ist zulässig, sie ist aber nur dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2, AVG aus, wenn → sie sich auf die Sache beschränkt, → in einer den Mindestanforderungen des Anstands entsprechenden Form vorgebracht wird und → nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. [(Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 34 Rz 17 bis 18 mit zahllosen Hinweisen auf die Judikatur und Literatur][(Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 34, Rz 17 bis 18 mit zahllosen Hinweisen auf die Judikatur und Literatur] 2.2. Zum angefochtenen Bescheid vom 19.07.2016, Zl ****: Mag. CC hat am 18.07.2016 den Beschwerdeführer einvernommen und hatte bei dieser Amtshandlung

§ 34

Abs 1 AVG für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Wahrung des Anstands zu sorgen.Mag. CC hat am 18.07.2016 den Beschwerdeführer einvernommen und hatte bei dieser Amtshandlung

Paragraph 34, Absatz eins, AVG für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Wahrung des Anstands zu sorgen. Die Aussage „Mich wundert es nicht, dass Menschen froh sind, wenn ein Polizist erschossen wird.“ ist jedenfalls eine Behauptung, die einer Beweisführung nicht zugänglich ist. Vielmehr zeigt der Beschwerdeführer damit Verständnis für jene Menschen, die die Tötung eines Polizisten freudig stimmt. Diese Aussage ist keinesfalls als sachliche Kritik am zuständigen Sachbearbeiter zu qualifizieren und weist auch keinen Zusammenhang zum Einspruch gegen die Strafverfügung vom 08.07.2016 Zl ****, auf. Mit dieser Aussage hat der Beschwerdeführer ein ungeziemendes Benehmen an den Tag gelegt und dadurch den Anstand verletzt. Der Beschwerdeführer hat trotz Ermahnung und Androhung der Verhängung einer Geldstrafe den Ausspruch „Mich wundert es nicht, dass Menschen froh sind, wenn ein Polizist erschossen wird.“ wiederholt. Die belangte Behörde war daher berechtigt, über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe in Höhe von Euro 150,- zu verhängen. Mag. CC hat zwar die Verhängung der Ordnungsstrafe nicht im Rahmen der Amtshandlung am 18.07.2016 mündlich verkündet. Der angefochtene Bescheid erging jedoch bereits einen Tag nach der Amtshandlung und war der Beschwerdeführer über die Erlassung dieses Bescheides im Rahmen der Einvernahme am 18.0.7.2016 auch informiert worden. Dass die Verhängung der Ordnungsstrafe nicht mittels mündlich verkündeten Bescheides erfolgt ist, bewirkt somit keine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 19.07.2016, Zl ****. VII.römisch sieben. Ergebnis: Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Amtshandlung am 18.07.2015 um ca 10.45 Uhr die Aussage „Mich wundert es nicht, dass Menschen froh sind, wenn ein Polizist erschossen wird.“ getroffen, damit ein ungeziemendes Benehmen an den Tag gelegt und dadurch den Anstand verletzt. Trotz Ermahnung und Androhung einer Ordnungsstrafe hat er diese Aussage wiederholt. Die belangte Behörde war daher berechtigt, über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe verhängen. Auch gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe ─ Euro 150,-, also rund 20 % der höchstmöglichen Geldstrafe im Ausmaß von Euro 726,- ─ hegt das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Bedenken Die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.07.2016, Zl ****, war daher, abgesehen von der Berichtigung betreffend den nicht mit ausreichender Sicherheit nachweisbaren Zusatz „Ich bin auch froh!“, als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Amtshandlung am 18.07.2015 um ca 10.45 Uhr die Aussage „Mich wundert es nicht, dass Menschen froh sind, wenn ein Polizist erschossen wird.“ getroffen, damit ein ungeziemendes Benehmen an den Tag gelegt und dadurch den Anstand verletzt. Trotz Ermahnung und Androhung einer Ordnungsstrafe hat er diese Aussage wiederholt. Die belangte Behörde war daher berechtigt, über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe verhängen. Auch gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe ─ Euro 150,-, also rund 20 % der höchstmöglichen Geldstrafe im Ausmaß von Euro 726,- ─ hegt das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Bedenken Die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.07.2016, Zl ****, war daher, abgesehen von der Berichtigung betreffend den nicht mit ausreichender Sicherheit nachweisbaren Zusatz „Ich bin auch froh!“, als unbegründet abzuweisen vergleiche , Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses). VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Fall lediglich zu prüfen, ob die von der belangten Behörde verhängte Ordnungsstrafe den Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs 2 AVG entspricht. Die gegenständliche Entscheidung beruht daher auf der klaren Gesetzeslage und steht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war nicht zu beurteilen (vgl VwGH vom 09.09.2016, Zl Ra 2016/12/0062, mit weiteren Nachweisen).Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Fall lediglich zu prüfen, ob die von der belangten Behörde verhängte Ordnungsstrafe den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, AVG entspricht. Die gegenständliche Entscheidung beruht daher auf der klaren Gesetzeslage und steht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war nicht zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.09.2016, Zl Ra 2016/12/0062, mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsamen und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtigen Fragen des materiellen und des formellen Rechts. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.2097.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.