GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die inkriminierte Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Amtshandlung am 18.07.2016 um 10.45 Uhr, im Zimmer **, B-Straße, Z, wie folgt lautete: „Mich wundert es nicht, dass Menschen froh sind, wenn ein Polizist erschossen wird.“
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die inkriminierte Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Amtshandlung am 18.07.2016 um 10.45 Uhr, im Zimmer **, B-Straße, Z, wie folgt lautete: „Mich wundert es nicht, dass Menschen froh sind, wenn ein Polizist erschossen wird.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf:
GVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
F BGBl I Nr 62/2016, vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2016,, vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.07.2016 zugestellt. Der am 05.08.2016 bei der belangten Behörde als Beschwerde zu qualifizierende Einspruch war daher fristgerecht. 2. In der Sache: 2.1. Zum Tatbestand des § 34 Abs 2 AVG:Zum Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 2, AVG: 2.1.1. Zu den Disziplinarmitteln:
Abs 1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, eine Vernehmung, einen Augenschein oder eine (sonstige) Beweisaufnahme leitet (= Verhandlungsleiter), für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstands zu sorgen. Diese Aufgabe obliegt also dem Organwalter, der die konkrete Amtshandlung leitet und die Behörde in Handhabung der Sitzungspolizei „repräsentiert“.
Paragraph 34, Absatz eins, AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, eine Vernehmung, einen Augenschein oder eine (sonstige) Beweisaufnahme leitet (= Verhandlungsleiter), für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstands zu sorgen. Diese Aufgabe obliegt also dem Organwalter, der die konkrete Amtshandlung leitet und die Behörde in Handhabung der Sitzungspolizei „repräsentiert“. Die Übertragung einer solchen Kompetenz an den Verhandlungsleiter wäre nutzlos, würde dieser nicht auch ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung des ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablaufs des Verwaltungsverfahrens Sanktionen zu verhängen. In diesem Sinn normiert § 34 Abs 2 AVG, dass Personen, welche die Ordnung stören und durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzten, vom Verhandlungsleiter zunächst zu ermahnen sind.Die Übertragung einer solchen Kompetenz an den Verhandlungsleiter wäre nutzlos, würde dieser nicht auch ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung des ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablaufs des Verwaltungsverfahrens Sanktionen zu verhängen. In diesem Sinn normiert Paragraph 34, Absatz 2, AVG, dass Personen, welche die Ordnung stören und durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzten, vom Verhandlungsleiter zunächst zu ermahnen sind. Überdies kann der Verhandlungsleiter dem Störer (Verletzter) ─ entweder gleichzeitig mit der Ermahnung oder, wenn diese erfolglos bleibt, gesondert ─ die Verhängung eines weiteren Disziplinarmittels androhen. Nur wenn diese Androhung ohne Erfolg bleibt, darf das angedrohte Disziplinarmittel verfügt werden. Als weitere Disziplinarmittel kommt der Entzug des Wortes oder die Verfügung der Entfernung von der Amtshandlung iVm dem Auftrag zur Bestellung eines Bevollmächtigten oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Betracht.Als weitere Disziplinarmittel kommt der Entzug des Wortes oder die Verfügung der Entfernung von der Amtshandlung in Verbindung mit dem Auftrag zur Bestellung eines Bevollmächtigten oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Betracht. Unter der Voraussetzung, dass der Störer (Verletzter) zuvor ermahnt wurde und eine entsprechende Androhung erfolgte, kann der Verhandlungsleiter somit auch eine Geldstrafe bis Euro 726,- verhängen. Der Verhandlungsleiter tritt dabei allerdings als Vertreter der Behörde, deren Verhandlung gestört worden ist, auf. Demgemäß verhängt auch die Behörde die Ordnungsstrafe. Die sitzungspolizeilichen Maßnahmen der Ermahnung, des Wortentzuges und der ─ regelmäßig mit dem Auftrag zur Bestellung eines Bevollmächtigten zu verbindenden ─ Verfügung der Entfernung von der Amtshandlung sind als das Verfahren betreffende Anordnungen im Sinne des § 63 Abs 2 AVG zu qualifizieren. Als solche können diese Verfügungen nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit dem in der Sache ergehenden Bescheid mittels des dafür vorgesehenen Rechtsmittels bekämpft werden.Die sitzungspolizeilichen Maßnahmen der Ermahnung, des Wortentzuges und der ─ regelmäßig mit dem Auftrag zur Bestellung eines Bevollmächtigten zu verbindenden ─ Verfügung der Entfernung von der Amtshandlung sind als das Verfahren betreffende Anordnungen im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG zu qualifizieren. Als solche können diese Verfügungen nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit dem in der Sache ergehenden Bescheid mittels des dafür vorgesehenen Rechtsmittels bekämpft werden. Demgegenüber hat die Verhängung einer Geldstrafe durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (Näheres zu § 34 AVG siehe die umfangreichen Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 34 Rz 2 bis 13 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Judikatur).Demgegenüber hat die Verhängung einer Geldstrafe durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (Näheres zu Paragraph 34, AVG siehe die umfangreichen Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 34, Rz 2 bis 13 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Judikatur). 2.1.2. Zum Tatbestand „ungeziemendes Benehmen“: Von einem ungeziemenden Benehmen ist dann auszugehen, wenn die gegenüber dem Verhandlungsleiter verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit einen objektiv beleidigenden Charakter hat. Kritik gegenüber einem Verhandlungsleiter ist zulässig, sie ist aber nur dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 2 AVG aus, wenn Von einem ungeziemenden Benehmen ist dann auszugehen, wenn die gegenüber dem Verhandlungsleiter verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit einen objektiv beleidigenden Charakter hat. Kritik gegenüber einem Verhandlungsleiter ist zulässig, sie ist aber nur dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2, AVG aus, wenn → sie sich auf die Sache beschränkt, → in einer den Mindestanforderungen des Anstands entsprechenden Form vorgebracht wird und → nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. [(Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 34 Rz 17 bis 18 mit zahllosen Hinweisen auf die Judikatur und Literatur][(Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 34, Rz 17 bis 18 mit zahllosen Hinweisen auf die Judikatur und Literatur] 2.2. Zum angefochtenen Bescheid vom 19.07.2016, Zl ****: Mag. CC hat am 18.07.2016 den Beschwerdeführer einvernommen und hatte bei dieser Amtshandlung
Abs 1 AVG für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Wahrung des Anstands zu sorgen.Mag. CC hat am 18.07.2016 den Beschwerdeführer einvernommen und hatte bei dieser Amtshandlung
Paragraph 34, Absatz eins, AVG für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Wahrung des Anstands zu sorgen. Die Aussage „Mich wundert es nicht, dass Menschen froh sind, wenn ein Polizist erschossen wird.“ ist jedenfalls eine Behauptung, die einer Beweisführung nicht zugänglich ist. Vielmehr zeigt der Beschwerdeführer damit Verständnis für jene Menschen, die die Tötung eines Polizisten freudig stimmt. Diese Aussage ist keinesfalls als sachliche Kritik am zuständigen Sachbearbeiter zu qualifizieren und weist auch keinen Zusammenhang zum Einspruch gegen die Strafverfügung vom 08.07.2016 Zl ****, auf. Mit dieser Aussage hat der Beschwerdeführer ein ungeziemendes Benehmen an den Tag gelegt und dadurch den Anstand verletzt. Der Beschwerdeführer hat trotz Ermahnung und Androhung der Verhängung einer Geldstrafe den Ausspruch „Mich wundert es nicht, dass Menschen froh sind, wenn ein Polizist erschossen wird.“ wiederholt. Die belangte Behörde war daher berechtigt, über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe in Höhe von Euro 150,- zu verhängen. Mag. CC hat zwar die Verhängung der Ordnungsstrafe nicht im Rahmen der Amtshandlung am 18.07.2016 mündlich verkündet. Der angefochtene Bescheid erging jedoch bereits einen Tag nach der Amtshandlung und war der Beschwerdeführer über die Erlassung dieses Bescheides im Rahmen der Einvernahme am 18.0.7.2016 auch informiert worden. Dass die Verhängung der Ordnungsstrafe nicht mittels mündlich verkündeten Bescheides erfolgt ist, bewirkt somit keine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 19.07.2016, Zl ****. VII.römisch sieben. Ergebnis: Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Amtshandlung am 18.07.2015 um ca 10.45 Uhr die Aussage „Mich wundert es nicht, dass Menschen froh sind, wenn ein Polizist erschossen wird.“ getroffen, damit ein ungeziemendes Benehmen an den Tag gelegt und dadurch den Anstand verletzt. Trotz Ermahnung und Androhung einer Ordnungsstrafe hat er diese Aussage wiederholt. Die belangte Behörde war daher berechtigt, über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe verhängen. Auch gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe ─ Euro 150,-, also rund 20 % der höchstmöglichen Geldstrafe im Ausmaß von Euro 726,- ─ hegt das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Bedenken Die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.07.2016, Zl ****, war daher, abgesehen von der Berichtigung betreffend den nicht mit ausreichender Sicherheit nachweisbaren Zusatz „Ich bin auch froh!“, als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Amtshandlung am 18.07.2015 um ca 10.45 Uhr die Aussage „Mich wundert es nicht, dass Menschen froh sind, wenn ein Polizist erschossen wird.“ getroffen, damit ein ungeziemendes Benehmen an den Tag gelegt und dadurch den Anstand verletzt. Trotz Ermahnung und Androhung einer Ordnungsstrafe hat er diese Aussage wiederholt. Die belangte Behörde war daher berechtigt, über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe verhängen. Auch gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe ─ Euro 150,-, also rund 20 % der höchstmöglichen Geldstrafe im Ausmaß von Euro 726,- ─ hegt das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Bedenken Die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.07.2016, Zl ****, war daher, abgesehen von der Berichtigung betreffend den nicht mit ausreichender Sicherheit nachweisbaren Zusatz „Ich bin auch froh!“, als unbegründet abzuweisen vergleiche , Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses). VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Fall lediglich zu prüfen, ob die von der belangten Behörde verhängte Ordnungsstrafe den Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs 2 AVG entspricht. Die gegenständliche Entscheidung beruht daher auf der klaren Gesetzeslage und steht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war nicht zu beurteilen (vgl VwGH vom 09.09.2016, Zl Ra 2016/12/0062, mit weiteren Nachweisen).Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Fall lediglich zu prüfen, ob die von der belangten Behörde verhängte Ordnungsstrafe den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, AVG entspricht. Die gegenständliche Entscheidung beruht daher auf der klaren Gesetzeslage und steht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war nicht zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.09.2016, Zl Ra 2016/12/0062, mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsamen und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtigen Fragen des materiellen und des formellen Rechts. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.2097.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.