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{'item': 'LVwG-2016/12/1601-8'}

Obsah (8)§ 28§ 35§ 25a§ 34Art 130§ 190§ 1Art 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/12/1601-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 6 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Festnahme und das zwangsweise Verbringen der Beschwerdeführerin am 23.06.2016 gegen 15.30 Uhr in Badekleidung unter Anwendung körperlicher Gewalt aus dem Schwimmbad X in das auf der Straße befindliche Polizeifahrzeug durch der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Polizeibeamte der Polizeiinspektion X rechtswidrig waren.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Festnahme und das zwangsweise Verbringen der Beschwerdeführerin am 23.06.2016 gegen 15.30 Uhr in Badekleidung unter Anwendung körperlicher Gewalt aus dem Schwimmbad römisch zehn in das auf der Straße befindliche Polizeifahrzeug durch der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Polizeibeamte der Polizeiinspektion römisch zehn rechtswidrig waren. 2.

§ 35Abs 2, 4 und 7 Vw

GVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde der Beschwerdeführerin als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,-- sowie den Ersatz für die Eingabegebühr von Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde der Beschwerdeführerin als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,-- sowie den Ersatz für die Eingabegebühr von Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. M i t t e i l u n g Die Beschwerdeführerin hat nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z1 lit b des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 105/2014 Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014, folgende Eingabegebühr zu entrichten:Die Beschwerdeführerin hat nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Z1 Litera b, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr 276 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 387 aus 2014,, folgende Eingabegebühr zu entrichten: Maßnahmenbeschwerde vom 21.07.2016: Euro 30,00 Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109 BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des Paragraph 9, Gebührengesetz erfolgen. Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird

§ 34

Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird

Paragraph 34, Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit am 02.08.2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangtem Schriftsatz erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin betreffend den Vorfall vom 23.06.2016 im und vor dem Schwimmbad X fristgerecht Beschwerde

Art 130

Abs 1 Z 2 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten und von einfach gesetzlichen Rechten.Mit am 02.08.2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangtem Schriftsatz erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin betreffend den Vorfall vom 23.06.2016 im und vor dem Schwimmbad römisch zehn fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten und von einfach gesetzlichen Rechten. Die Beschwerdeführerin habe am 23.06.2016 auf der Terrasse des Schwimmbades X in V mit ihrer Mutter in etwa 5 bis 10 Minuten in normaler Lautstärke telefoniert. Ein Ehepaar, welches sich in einer Entfernung von rund 5 Meter befand, fühlte sich durch dieses Telefonat ungeachtet dessen gestört. Nachdem sie auflegte, habe die Beschwerdeführerin daher den Mann angesprochen. Dieser behauptete darauf hin, dass man auf der Terrasse nicht telefonieren dürfe. Daraus habe sich eine Diskussion entwickelt, in der auch ausländerfeindliche Äußerungen gefallen seien. In weiterer Folge habe der Mann die Bademeisterin gerufen, welche die Beschwerdeführerin ohne Hinterfragung des Sachverhaltes einfach aufforderte, das Handy in den Kasten zu sperren, ansonsten sie das Schwimmbad zu verlassen hätte. Als sich die Beschwerdeführerin nunmehr weigerte, ihr Mobiltelefon einzusperren, habe die Bademeisterin die Polizei gerufen. Als die Beamten eintrafen habe die Beschwerdeführerin noch mit ihrem Ehegatten telefoniert und ihm von dem Vorfall berichtet. Sie sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Vorfalles zwar etwas aufgebracht gewesen, zumal sie sich ungerecht behandelt fühlte, jedoch in keiner Weise „in Rage“ oder gar „tobend“. Die Beschwerdeführerin, die nur gebrochen Deutsch spricht, sei von den Polizeibeamten nunmehr auch nicht aufgefordert worden, sich auszuweisen; sie habe dies auch nicht verweigert. Die Beschwerdeführerin habe am 23.06.2016 auf der Terrasse des Schwimmbades römisch zehn in römisch fünf mit ihrer Mutter in etwa 5 bis 10 Minuten in normaler Lautstärke telefoniert. Ein Ehepaar, welches sich in einer Entfernung von rund 5 Meter befand, fühlte sich durch dieses Telefonat ungeachtet dessen gestört. Nachdem sie auflegte, habe die Beschwerdeführerin daher den Mann angesprochen. Dieser behauptete darauf hin, dass man auf der Terrasse nicht telefonieren dürfe. Daraus habe sich eine Diskussion entwickelt, in der auch ausländerfeindliche Äußerungen gefallen seien. In weiterer Folge habe der Mann die Bademeisterin gerufen, welche die Beschwerdeführerin ohne Hinterfragung des Sachverhaltes einfach aufforderte, das Handy in den Kasten zu sperren, ansonsten sie das Schwimmbad zu verlassen hätte. Als sich die Beschwerdeführerin nunmehr weigerte, ihr Mobiltelefon einzusperren, habe die Bademeisterin die Polizei gerufen. Als die Beamten eintrafen habe die Beschwerdeführerin noch mit ihrem Ehegatten telefoniert und ihm von dem Vorfall berichtet. Sie sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Vorfalles zwar etwas aufgebracht gewesen, zumal sie sich ungerecht behandelt fühlte, jedoch in keiner Weise „in Rage“ oder gar „tobend“. Die Beschwerdeführerin, die nur gebrochen Deutsch spricht, sei von den Polizeibeamten nunmehr auch nicht aufgefordert worden, sich auszuweisen; sie habe dies auch nicht verweigert. Vielmehr sei RI B B in der Form handgreiflich geworden, als er die Beschwerdeführerin an ihrem linken Arm aus der sitzenden Position hochgezogen habe. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund einer Brustkrebserkrankung unter einem chronischen Lymphödem. Das plötzliche Ziehen an diesem vorgeschädigten Arm habe sehr starke Schmerzen bei der Beschwerdeführerin verursacht. Die Beschwerdeführerin wollte, dass man die Rettung ruft. Sie ersuchte weiters mehrfach darum, dass sie sich anziehen dürfe, wenn man sie aus dem Schwimmbadbereich verbringen will. Auf diese Wünsche der Beschwerdeführerin sei von den einschreitenden Polizeibeamten nicht eingegangen worden. Die Beschwerdeführerin sei von RI B B weiterhin am linken Arm erfasst und unter Gewaltanwendung gegen ihren Willen aus dem Schwimmbadbereich geführt worden. Sie sei im Bikini unter Zurschaustellung ihres durch die Brustkrebsoperation vernarbten Körpers aus dem Schwimmbad auf die öffentlich einsehbare Straße geführt, in das Polizeiauto gebracht und in die PI X, Adresse, geführt worden. Der Griff am linken Arm sei erst kurz vor dem Ausgangsbereich auf den rechten Arm gewechselt worden. Die Beschwerdeführerin sei von RI B B weiterhin am linken Arm erfasst und unter Gewaltanwendung gegen ihren Willen aus dem Schwimmbadbereich geführt worden. Sie sei im Bikini unter Zurschaustellung ihres durch die Brustkrebsoperation vernarbten Körpers aus dem Schwimmbad auf die öffentlich einsehbare Straße geführt, in das Polizeiauto gebracht und in die PI römisch zehn, Adresse, geführt worden. Der Griff am linken Arm sei erst kurz vor dem Ausgangsbereich auf den rechten Arm gewechselt worden. In der PI X sei dann nach weiterem Drängen der Beschwerdeführerin (endlich) die Rettung gerufen worden; sie musste von den Sanitätern sofort an die Universitätsklinik V für Psychiatrie gebracht werden, wo ein stationärer Aufenthalt aufgrund einer akuten - von den Polizeibeamten ausgelösten - Belastungsreaktion bis zum 25.06.2016 stattfand. Auch sei sie am vorgeschädigten linken Arm verletzt worden und habe am rechten Arm ein Hämatom erlitten.In der PI römisch zehn sei dann nach weiterem Drängen der Beschwerdeführerin (endlich) die Rettung gerufen worden; sie musste von den Sanitätern sofort an die Universitätsklinik römisch fünf für Psychiatrie gebracht werden, wo ein stationärer Aufenthalt aufgrund einer akuten - von den Polizeibeamten ausgelösten - Belastungsreaktion bis zum 25.06.2016 stattfand. Auch sei sie am vorgeschädigten linken Arm verletzt worden und habe am rechten Arm ein Hämatom erlitten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine unbescholtene Hausfrau, die zuvor noch niemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Aufgrund dieses Vorfalles werde derzeit gegen den einschreitenden Beamten RI B B zu **** der Staatsanwaltschaft Y ein Ermittlungsverfahren geführt; die Beschuldigte wiederum sei von der belangten Behörde mit Strafverfügung vom 11.07.2016 zu **** wegen Übertretung der §§ 82 Abs 1, 81 Abs. 1 SPG und § 11 Abs. 1 LPolG zu einer Geldstrafe verurteilt worden, gegen die von Seiten der Beschwerdeführerin Einspruch erhoben worden sei.Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine unbescholtene Hausfrau, die zuvor noch niemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Aufgrund dieses Vorfalles werde derzeit gegen den einschreitenden Beamten RI B B zu **** der Staatsanwaltschaft Y ein Ermittlungsverfahren geführt; die Beschuldigte wiederum sei von der belangten Behörde mit Strafverfügung vom 11.07.2016 zu **** wegen Übertretung der Paragraphen 82, Absatz eins, 81, Absatz eins, SPG und Paragraph 11, Absatz eins, LPolG zu einer Geldstrafe verurteilt worden, gegen die von Seiten der Beschwerdeführerin Einspruch erhoben worden sei. Beweis: ZV D D, Adresse Einvernahme der Beschwerdeführerin Videos der Überwachungskameras des Hallenbades X Videos der Überwachungskameras des Hallenbades römisch zehn Akt **** der Staatsanwaltschaft Y Akt **** der belangten Behörde Einvernahme der einschreitenden Polizeibeamten RI B B und Insp. C C Krankengeschichte der Beschwerdeführerin Unter Anführung der Bestimmungen des § 88 Abs 1 und Abs 2 SPG, § 35 VStG sowie § 29 Abs 1 und 2 SPG und Art 1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/1988, bemängelt die Beschwerdeführerin, dass für sie erkennbar keine Festnahme ausgesprochen worden sei, sie sei auch nicht aufgefordert worden, sich auszuweisen. Es lägen damit auch keine Gründe für eine Festnahme vor.Unter Anführung der Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, SPG, Paragraph 35, VStG sowie Paragraph 29, Absatz eins und 2 SPG und Artikel eins, Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr 684 aus 1988,, bemängelt die Beschwerdeführerin, dass für sie erkennbar keine Festnahme ausgesprochen worden sei, sie sei auch nicht aufgefordert worden, sich auszuweisen. Es lägen damit auch keine Gründe für eine Festnahme vor. Die Polizeibeamten seien mit Körperkraft gegen den Willen der Beschwerdeführerin vorgegangen und haben vollkommen unverhältnismäßig agiert und hierbei die Menschenwürde der Beschwerdeführerin in vollkommen unnötiger Art und Weise verletzt. Die Bloßstellung der Beschwerdeführerin durch die Polizeibeamten des PI X habe auch gegen Art 3 MRK verstoßen. Sie stellte eine unmenschliche und vor allem auch eine erniedrigende Behandlung dar. Die Beschwerdeführerin sei gegen ihren Willen in Badekleidung abgeführt worden; das Anziehen ihrer Kleidung sei nicht gestattet worden. Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht verhüllen. Sie sei damit öffentlich zur Schau gestellt worden, sodass eine erniedrigende Behandlung vorliege (vgl VwGH 21.12.2000, 96/01/1032).Die Polizeibeamten seien mit Körperkraft gegen den Willen der Beschwerdeführerin vorgegangen und haben vollkommen unverhältnismäßig agiert und hierbei die Menschenwürde der Beschwerdeführerin in vollkommen unnötiger Art und Weise verletzt. Die Bloßstellung der Beschwerdeführerin durch die Polizeibeamten des PI römisch zehn habe auch gegen Artikel 3, MRK verstoßen. Sie stellte eine unmenschliche und vor allem auch eine erniedrigende Behandlung dar. Die Beschwerdeführerin sei gegen ihren Willen in Badekleidung abgeführt worden; das Anziehen ihrer Kleidung sei nicht gestattet worden. Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht verhüllen. Sie sei damit öffentlich zur Schau gestellt worden, sodass eine erniedrigende Behandlung vorliege vergleiche VwGH 21.12.2000, 96/01/1032). Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - folgendes Erkenntnis zu fällen: „Es wird festgestellt, dass das Verbringen der Beschwerdeführerin am 23.06.2016 um 16:30 Uhr in Badebekleidung (Bikini) unter Anwendung körperlicher Gewalt aus dem Schwimmbad X in das auf der Straße befindliche Polizeifahrzeug durch einen Polizeibeamten, obwohl auch eine Polizeibeamtin anwesend war, und wodurch die Beschwerdeführerin an ihrem vorgeschädigten linken Arm, am rechten Arm und im Sinne einer dadurch ausgelösten psychischen Belastungsreaktion an der Gesundheit geschädigt und in ihrer Menschenwürde verletzt wurde, rechtswidrig war.„Es wird festgestellt, dass das Verbringen der Beschwerdeführerin am 23.06.2016 um 16:30 Uhr in Badebekleidung (Bikini) unter Anwendung körperlicher Gewalt aus dem Schwimmbad römisch zehn in das auf der Straße befindliche Polizeifahrzeug durch einen Polizeibeamten, obwohl auch eine Polizeibeamtin anwesend war, und wodurch die Beschwerdeführerin an ihrem vorgeschädigten linken Arm, am rechten Arm und im Sinne einer dadurch ausgelösten psychischen Belastungsreaktion an der Gesundheit geschädigt und in ihrer Menschenwürde verletzt wurde, rechtswidrig war. Die belangte Behörde ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“ Die belangte Behörde Landespolizeidirektion Tirol legte über Aufforderung die vorhandenen Verwaltungsakten vor und erstattete die Gegenschrift vom 18.08.2016. Nach Darlegung des Sachverhaltes – wie er aus der vorliegenden Beschwerde hervorgeht – legte die belangte Behörde den Sachverhalt aus dem Blickwinkel der einschreitenden Polizeibeamten dar: Demnach sei die Polizei am 23.06.2016 um 16.23 Uhr zum Hallenbad X in V beordert worden, da dort eine weibliche Person = die Beschwerdeführerin das von der Bademeisterin E E ausgesprochene Hausverbot ignoriere und das Hallenbad nicht verlasse. Der Notruf lautete „Frau randaliert, Hallenbad W, Adresse“.Demnach sei die Polizei am 23.06.2016 um 16.23 Uhr zum Hallenbad römisch zehn in römisch fünf beordert worden, da dort eine weibliche Person = die Beschwerdeführerin das von der Bademeisterin E E ausgesprochene Hausverbot ignoriere und das Hallenbad nicht verlasse. Der Notruf lautete „Frau randaliert, Hallenbad W, Adresse“. Die Beschwerdeführerin sei von der Polizeistreife (B B, C C) auf der Terrasse des Hallenbades verbal tobend (Herumschreien und Beschimpfen der Badegäste) angetroffen worden. Da sie trotz mehrmaliger Abmahnung ihr Verhalten nicht einstellte, der Aufforderung, sich auszuweisen, nicht nachkam und sie weiterhin sowohl die Polizeibeamten als auch die Badegäste massiv lautstark beschimpfte, sei von B B die Festnahme der Beschwerdeführerin nach § 35 Z3 und Z1 VStG ausgesprochen worden.Die Beschwerdeführerin sei von der Polizeistreife (B B, C C) auf der Terrasse des Hallenbades verbal tobend (Herumschreien und Beschimpfen der Badegäste) angetroffen worden. Da sie trotz mehrmaliger Abmahnung ihr Verhalten nicht einstellte, der Aufforderung, sich auszuweisen, nicht nachkam und sie weiterhin sowohl die Polizeibeamten als auch die Badegäste massiv lautstark beschimpfte, sei von B B die Festnahme der Beschwerdeführerin nach Paragraph 35, Z3 und Z1 VStG ausgesprochen worden. Da die Beschwerdeführerin keine Anstalten machte, der Festnahme Folge zu leisten, sei sie von B B am linken Arm erfasst und von der Terrasse zur Treppe hinunter in den Badebereich geführt worden. Im Badebereich habe die Beschwerdeführerin plötzlich geschrien, dass ihr der Arm wehtue. B B habe den linken Arm sofort losgelassen und auf den rechten gewechselt, da sie sich nicht beruhigte. Da es aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin bzw ihres permanenten Schreiens und Schimpfens nicht möglich gewesen sei, das Umziehen durchzuführen, sei sie in Badebekleidung - mit einem Handtuch verhüllt - zum Dienst-KFZ vor dem Hallenbad und anschließend auf die PI X gebracht worden.Da es aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin bzw ihres permanenten Schreiens und Schimpfens nicht möglich gewesen sei, das Umziehen durchzuführen, sei sie in Badebekleidung - mit einem Handtuch verhüllt - zum Dienst-KFZ vor dem Hallenbad und anschließend auf die PI römisch zehn gebracht worden. Zugleich sei telefonisch über die Stadtleitstelle die Rettung angefordert worden, die zur PI X kam. Die Sanitäter forderten die Beschwerdeführerin auf, sie in die Klinik zu begleiten. Dem wollte sie zuerst nicht nachkommen und erst, als die Rettung wieder fahren wollte, da keine offensichtliche Verletzung der Beschwerdeführerin vorhanden war, willigte sie ein, mitzufahren.Zugleich sei telefonisch über die Stadtleitstelle die Rettung angefordert worden, die zur PI römisch zehn kam. Die Sanitäter forderten die Beschwerdeführerin auf, sie in die Klinik zu begleiten. Dem wollte sie zuerst nicht nachkommen und erst, als die Rettung wieder fahren wollte, da keine offensichtliche Verletzung der Beschwerdeführerin vorhanden war, willigte sie ein, mitzufahren. Die Festnahme der Beschwerdeführerin sei von B B nach erfolgter Identitätsfeststellung um 16.45 Uhr aufgehoben worden. Zuvor sei der Beschwerdeführerin die Informationsblätter für Festgenommene (in türkischer und deutscher Sprache) ausgefolgt worden. Die Landespolizeidirektion Tirol gehe davon aus, dass die Schilderung/Dokumentation der Amtshandlung durch die Polizeibeamten der Wahrheit entspreche und die Amtshandlung gesetzeskonform und in Bezug auf die Anwendung von Zwangsgewalt verhältnismäßig abgelaufen sei. Die Landespolizeidirektion Tirol gehe weiters davon aus, dass in der Beschwerde das Geschehen sehr subjektiv, überzeichnet und mit latenten Anspielungen dargestellt sei. Beweis: als Zeugen E E, Bademeisterin, Adresse, sowie B B, C C, Polizeibeamte, per Adresse der LPD Tirol; Videoaufzeichnung des Hallenbades X (USB-Stick) - derzeit bei der Staatsanwaltschaft Y befindlich; Videoaufzeichnung des Hallenbades römisch zehn (USB-Stick) - derzeit bei der Staatsanwaltschaft Y befindlich; Über die Anwendung von Körperkraft am 23.06.2016 um 16.30 Uhr im Hallenbad X gegen die Beschwerdeführerin von B B sei eine „Waffengebrauchsmeldung“ erstattet worden.Über die Anwendung von Körperkraft am 23.06.2016 um 16.30 Uhr im Hallenbad römisch zehn gegen die Beschwerdeführerin von B B sei eine „Waffengebrauchsmeldung“ erstattet worden. Diese gemeldete Zwangsmaßnahme („Waffengebrauchsmeldung“) sei - wie immer in solchen Fällen - routinemäßig vom Vorgesetztenkommando (hier: Stadtpolizeikommando Z) geprüft und das Ergebnis via Landespolizeidirektion Tirol/Büro Rechtsangelegenheiten der Staatsanwaltschaft Y zur strafrechtlichen Beurteilung vorgelegt worden. Die Staatsanwaltschaft Y, ZI 19 St 185/16a, habe das Ermittlungsverfahren gegen B B wegen §§ 83, 313 StGB am 11.08.2016

§ 190Z2 St

PO eingestellt.Die Staatsanwaltschaft Y, ZI 19 St 185/16a, habe das Ermittlungsverfahren gegen B B wegen Paragraphen 83, 313, StGB am 11.08.2016

Paragraph 190, Z2 StPO eingestellt. Die Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion Tirol/Strafamt gegen die Beschwerdeführerin wegen Ordnungsstörung (§ 81 Abs 1 SPG), aggressivem Verhalten (§ 82 Abs 1 SPG) und Anstandsverletzung (§ 11 Abs 1 Tiroler Landespolizeigesetz) - siehe die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol, Beilage 9 - seien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.Die Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion Tirol/Strafamt gegen die Beschwerdeführerin wegen Ordnungsstörung (Paragraph 81, Absatz eins, SPG), aggressivem Verhalten (Paragraph 82, Absatz eins, SPG) und Anstandsverletzung (Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Landespolizeigesetz) - siehe die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol, Beilage 9 - seien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin „Zurschaustellung ihres Körpers“, weil sie von den Polizeibeamten im Bikini zu dem auf der öffentlichen Straße vor dem Hallenbad geparkten Dienst-KFZ geführt worden sei, werde darauf hingewiesen, dass nach den glaubwürdigen Angaben der Polizeibeamten ein Umziehen bzw Ankleiden der Straßenkleidung der festgenommenen Beschwerdeführerin aufgrund ihres permanenten Schreiens und Schimpfens nicht möglich gewesen sei und dass ihr Körper von den Polizeibeamten mit einem Handtuch, so gut wie möglich, verhüllt worden sei. Zu erwähnen seit in diesem Zusammenhang auch, dass das Hallenbad X, in dem sich die Beschwerdeführerin am Nachmittag des 23.06.2016 in Badebekleidung/Bikini aufgehalten habe, auch ein öffentlicher Ort sei.Zu erwähnen seit in diesem Zusammenhang auch, dass das Hallenbad römisch zehn, in dem sich die Beschwerdeführerin am Nachmittag des 23.06.2016 in Badebekleidung/Bikini aufgehalten habe, auch ein öffentlicher Ort sei. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei von den (Rettungs-)Sanitätern „sofort auf die Universitätsklinik für Psychiatrie gebracht worden“, stimme (auch) nicht: Sie sei in die Universitätsklinik für Unfallchirurgie gebracht - siehe die Beilage 6 - wo eine dem Grad nach leichte Verletzung diagnostiziert worden sei sowie dass sie sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Dass dieser Ausnahmezustand „von den Polizeibeamten ausgelöst wurde“, sei eine von der Beschwerdeführerin aus der Luft gegriffene, untergriffige Behauptung. Es liege vielmehr nahe, dass diese klinische Diagnose die Schilderung des Verhaltens der Beschwerdeführerin gegenüber Badegästen und der Bademeisterin im Hallenbad sowie die Beschreibung des Verhaltens der Beschwerdeführerin durch B B „erklärt“ bzw dass dieser klinisch diagnostizierte psychische Ausnahmezustand der Beschwerdeführerin in Wirklichkeit bereits im Hallenbad und auch noch bei Eintreffen der Polizeibeamten im Hallenbad gegeben gewesen sei. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie sei von einem männlichen Polizeibeamten (B B) durch Ergreifen ihres linken Armes abgeführt worden, obwohl auch eine Polizeibeamtin (C C) anwesend war, werde bemerkt, dass dieser Vorwurf völlig ins Leere gehe, sei doch von B B keine Durchsuchung der Beschwerdeführerin vorgenommen worden; letzteres hätte nur von C C oder einem Arzt vorgenommen werden dürfen (vgl § 31 Abs 2 Z 6 SPG und § 5 der Richtlinienverordnung, BGBl Nr 266/1993 idgF)Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie sei von einem männlichen Polizeibeamten (B B) durch Ergreifen ihres linken Armes abgeführt worden, obwohl auch eine Polizeibeamtin (C C) anwesend war, werde bemerkt, dass dieser Vorwurf völlig ins Leere gehe, sei doch von B B keine Durchsuchung der Beschwerdeführerin vorgenommen worden; letzteres hätte nur von C C oder einem Arzt vorgenommen werden dürfen vergleiche Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 6, SPG und Paragraph 5, der Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 266 aus 1993, idgF) Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei durch das Einschreiten der Polizei verletzt worden, sei zuständigkeitshalber von der Staatsanwaltschaft entschieden worden - siehe die oben angeführte „Waffengebrauchsmeldung“ der Landespolizeidirektion Tirol, Beilage 3, an die Staatsanwaltschaft Y, do Zahl 19 St 185/16a, do Benachrichtigung vom 11.08.2016. Die Beschwerdeführerin bemühe auch Art 3 EMRK - es sei eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ihrer Person durch die Polizeibeamten erfolgt. Demütigung ihrer Person sei ein Beweggrund für das Handeln der Polizeibeamten gewesen, nämlich sie gegen ihren Willen im Bikini abzuführen und sie somit „öffentlich zur Schau zu stellen“.Die Beschwerdeführerin bemühe auch Artikel 3, EMRK - es sei eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ihrer Person durch die Polizeibeamten erfolgt. Demütigung ihrer Person sei ein Beweggrund für das Handeln der Polizeibeamten gewesen, nämlich sie gegen ihren Willen im Bikini abzuführen und sie somit „öffentlich zur Schau zu stellen“. Dazu werde bemerkt, dass das von der Beschwerdeführerin den Polizeibeamten unterstellte Motiv ihres Handelns, nämlich sie zu demütigen, sie selbst subjektiv möglicherweise so empfinde, aber objektiv derartiges anzunehmen durch nichts gerechtfertigt sei. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Art 3 EMRK verstoßen physische Zwangsakte von Exekutivorganen gegen das im Art 3 EMRK verankerte Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nur dann, wenn qualifizierend hinzutritt, dass sie nicht maßhaltend sind bzw ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist.“ (VfSlg 11231/1987).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Artikel 3, EMRK verstoßen physische Zwangsakte von Exekutivorganen gegen das im Artikel 3, EMRK verankerte Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nur dann, wenn qualifizierend hinzutritt, dass sie nicht maßhaltend sind bzw ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist.“ (VfSlg 11231 aus 1987,). Beides treffe auf den Fall der Beschwerdeführerin nicht zu: Der gegen die Beschwerdeführerin angewendete Zwang durch B B sei sehr wohl maßhaltend gewesen; ihm sei auch eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung der Beschwerdeführerin als Person nicht zu eigen. Beispiele aus der Judikatur des EGMR für unmenschliche Behandlungen iSd Art 3 EMRK seien:Beispiele aus der Judikatur des EGMR für unmenschliche Behandlungen iSd Artikel 3, EMRK seien: * gezielte Schläge mit den Fäusten oder Fußtritte, das Schlagen des Kopfes gegen den Boden, Schläge mit Schlagstöcken oder Holzplanken am Körper selbst oder an den Fußsohlen * Ohrfeigen durch amtshandelnde Organe unter gewissen Umständen, vor allem dann, wenn sie neben der nach allgemeinem Empfinden betont erniedrigenden Wirkung zu Verletzungen führen (wie etwa Schwellungen über dem Jochbein, Hautrötungen, traumatische Trommelfellperforationen, geringfügige Weichteilprellungen mit Rötung oder angedeuteter Blutunterlaufung der Weichteile in der Gesichtshälfte) * Maßnahmen im Zusammenhang mit Festnahmen, insbesondere wenn sie über das Ziel, einen Täter angriffs-, Widerstands- oder fluchtunfähig zu machen, hinausgehen * scharfer Einsatz eines Diensthundes (und in Folge Bisswunden) gegen passiven Widerstand leistende Demonstranten * völlige Isolationshaft gepaart mit gänzlicher sozialer Isolierung * Verweigerung der medizinischen Versorgung von schwer kranken Inhaftierten * Verabreichung einer intramuskulären Injektion an einem wild gestikulierenden Festgenommenen * mehrmonatige Anhaltung eines fünfjährigen Kindes ohne Begleitung in einem für lediglich Erwachsene konzipierten Transitzentrum ohne adäquate Betreuung und ohne erzieherischen Beistand * Abschiebung eines fünfjährigen Kindes ohne geschultes Begleitpersonal und ohne Vorkehrungen zu treffen, dass dieses bei seiner Ankunft abgeholt wird Beispiele aus der Judikatur des EGMR für erniedrigende Behandlungen iSd Art 3 EMRK:Beispiele aus der Judikatur des EGMR für erniedrigende Behandlungen iSd Artikel 3, EMRK: * Anspucken von Häftlingen * grobe Beleidigungen und Beschimpfungen * Ohrfeigen (ohne Verletzungsfolge) * ungerechtfertigte Handfesselungen * ungerechtfertigte und erniedrigende Leibesvisitationen * nacktes zur Schau stellen der Person sowie das anschließende Fotografieren in diesem Zustand * zwangsweises Rasieren der Kopfhaare als Sanktionsmittel * Ziehen an den Haaren * Abführen eines lediglich mit einer Unterhose und einem T-Shirt bekleideten Festgenom-menen * medizinische Zwangsbehandlungen ohne therapeutische Notwendigkeit * miserable Haftbedingungen (überfüllte Zellen, miserable Hygiene, mangelnde Belüftung und Lichtverhältnisse) * mangelnde Verpflegung während der Anhaltung * nicht behindertengerechte Hafträume * mangelnde medizinische Versorgung Der Fall der Beschwerdeführerin (Abführen in Badebekleidung nach Festnahme in einem öffentlichen Hallenbad wegen verbalen Tobens/Herumschreien und Beschimpfen der Badegäste und der Bademeisterin sowie der einschreitenden Polizeibeamten, wobei dann in der Klinik diagnostiziert wurde, dass sich die Beschwerdeführerin in einem psychischen Ausnahmezustand befand) beinhaltet nach Ansicht der Landespolizeidirektion Tirol mit Sicherheit keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Beschwerdeführerin im Sinn des Art 3 EMRK durch die einschreitenden Polizeibeamten.Der Fall der Beschwerdeführerin (Abführen in Badebekleidung nach Festnahme in einem öffentlichen Hallenbad wegen verbalen Tobens/Herumschreien und Beschimpfen der Badegäste und der Bademeisterin sowie der einschreitenden Polizeibeamten, wobei dann in der Klinik diagnostiziert wurde, dass sich die Beschwerdeführerin in einem psychischen Ausnahmezustand befand) beinhaltet nach Ansicht der Landespolizeidirektion Tirol mit Sicherheit keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Beschwerdeführerin im Sinn des Artikel 3, EMRK durch die einschreitenden Polizeibeamten. Die Landespolizeidirektion Tirol stellt den Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Beschwerdeführerin

§ 1Z 3, 4 und 5 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 517/2013, die angeführten Kosten aufzuerlegen.Die Landespolizeidirektion Tirol stellt den Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Beschwerdeführerin

Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,, die angeführten Kosten aufzuerlegen. Am 28.11.2016 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache einvernommen wurde. Weiters einvernommen wurden die Zeugen RI B B, Insp. C C, F F, G G, E E und D D. In der Verhandlung wurde auch ein Videofilm mit Sequenzen aus dem Badebereich und dem Eingangsbereich des Schwimmbades X im verfahrensrelevanten Zeitraum vorgezeigt.Am 28.11.2016 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache einvernommen wurde. Weiters einvernommen wurden die Zeugen RI B B, Insp. C C, F F, G G, E E und D D. In der Verhandlung wurde auch ein Videofilm mit Sequenzen aus dem Badebereich und dem Eingangsbereich des Schwimmbades römisch zehn im verfahrensrelevanten Zeitraum vorgezeigt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin hielt sich am Nachmittag des 23.06.2016 als Gast im Schwimmbad X in V auf. Als sie auf der Terrasse des Schwimmbades laut telefonierte, fühlte sich dadurch ein Badegast gestört. Nach einem kurzen Streitgespräch informierte dieser die Bademeisterin über die ihn störenden Telefonate der Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin hielt sich am Nachmittag des 23.06.2016 als Gast im Schwimmbad römisch zehn in römisch fünf auf. Als sie auf der Terrasse des Schwimmbades laut telefonierte, fühlte sich dadurch ein Badegast gestört. Nach einem kurzen Streitgespräch informierte dieser die Bademeisterin über die ihn störenden Telefonate der Beschwerdeführerin. Die Bademeisterin ermahnte die Beschwerdeführerin, das Telefonieren auf der Terrasse einzustellen. Nachdem sich auch mit der Bademeisterin ein Streitgespräch entwickelte, forderte die Bademeisterin die Beschwerdeführerin auf, das Schwimmbad zu verlassen. Die Beschwerdeführerin verweigerte dies, daher rief die Bademeisterin die Polizei. Als die Polizeibeamten der Polizeiinspektion X, RI B B und Insp. C C, im Schwimmbad eintrafen, telefonierte die Beschwerdeführerin wieder. Unter Hinweis auf das von der Bademeisterin erteilte Hausverbot, forderten auch die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin auf, das Schwimmbad zu verlassen. Es kam wiederum zu einem Streitgespräch, in Zuge dessen sich die Beschwerdeführerin über diese Vorgangsweise beschwerte und laut schimpfte.Als die Polizeibeamten der Polizeiinspektion römisch zehn, RI B B und Insp. C C, im Schwimmbad eintrafen, telefonierte die Beschwerdeführerin wieder. Unter Hinweis auf das von der Bademeisterin erteilte Hausverbot, forderten auch die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin auf, das Schwimmbad zu verlassen. Es kam wiederum zu einem Streitgespräch, in Zuge dessen sich die Beschwerdeführerin über diese Vorgangsweise beschwerte und laut schimpfte. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, freiwillig ihre Sachen zu packen und das Schwimmbad zu verlassen, widrigenfalls wurde ihr die zwangsweise Mitnahme angedroht. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Identität gefragt bzw zur Ausweisleistung aufgefordert worden ist und mangels Identitätsfeststellung die Festnahme ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Auch nicht feststellbar ist, dass die Beschwerdeführerin förmlich festgenommen worden ist, weil sie trotz Abmahnung in der Fortsetzung einer strafbaren Handlung verharrt ist. Die Beschwerdeführerin hat dann zwar ihre Sachen zusammengepackt, weil sie aber immer noch nicht das Schwimmbad verlassen wollte, hat sie RI B B am linken Arm und Oberarm genommen und aus dem Schwimmbadbereich geführt. Da die Beschwerdeführerin wegen einer Brustkrebsoperation unter einem Lymphödem am linken Arm leidet, verursachte ihr dieser Griff Schmerzen, auf die sie den Polizeibeamten im Garderobenbereich klagend hinwies. Daraufhin wechselte der Polizeibeamte den Griff auf den rechten Arm. Im Garderobenbereich ersuchte die Beschwerdeführerin auch darum, dass sie sich – da sie lediglich einen Bikini anhatte – umziehen könne. Diese Möglichkeit wurde ihr von den Polizeibeamten nicht eingeräumt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit einem Handtuch umhüllt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde sodann von RI B B durch den Eingangsbereich des Schwimmbades im Bikini nach draußen zum Polizeifahrzeug geführt. Mit dem Polizeifahrzeug wurde die Beschwerdeführerin zur Polizeiinspektion X gebracht. Dort traf auch kurz danach die Rettung ein, weil die Beschwerdeführerin weiterhin über starke Schmerzen in ihrem linken Arm klagte. Nach dem die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen worden sind, wurde die Festnahme aufgehoben und die Beschwerdeführerin wurde von der Rettung in die Klinik in V geführt, wo neben Zerrungen im Bereich des linken Armes ein „psychischer Ausnahmezustand“ diagnostiziert wurde. Der Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin dauerte in Folge bis zum 25.06.2016.Mit dem Polizeifahrzeug wurde die Beschwerdeführerin zur Polizeiinspektion römisch zehn gebracht. Dort traf auch kurz danach die Rettung ein, weil die Beschwerdeführerin weiterhin über starke Schmerzen in ihrem linken Arm klagte. Nach dem die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen worden sind, wurde die Festnahme aufgehoben und die Beschwerdeführerin wurde von der Rettung in die Klinik in römisch fünf geführt, wo neben Zerrungen im Bereich des linken Armes ein „psychischer Ausnahmezustand“ diagnostiziert wurde. Der Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin dauerte in Folge bis zum 25.06.2016. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung. Die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen F F und E E haben übereinstimmend Streitgespräche über ein angeblich zu laut geführtes Telefonat der Beschwerdeführerin bestätigt, ebenso dass die Bademeisterin E E die Beschwerdeführerin im Zuge dieses Disputs schließlich aufgefordert hat, das Schwimmbad zu verlassen und schließlich aufgrund deren Weigerung die Polizei gerufen hat. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen E E, F F, G G und RI B B geht glaubwürdig hervor, dass die Beschwerdeführerin auch beim Eintreffen der Polizei noch telefoniert hat. Auch die Beschwerdeführerin hat bestätigt, dass sie mit ihrem Mann telefoniert hat, bevor die Polizei gekommen ist. Unglaubwürdig – weil im Widerspruch zu allen anderen Zeugenaussagen - ist insofern die Behauptung der Zeugin Insp. C C vor dem Landesverwaltungsgericht, wonach die Beschwerdeführerin auf der Terrasse gestanden sei, „gefuchtelt und getobt“ sowie andere Badegäste beschimpft habe. Aus den – insoweit übereinstimmenden - Zeugenaussagen des RI B B sowie der Zeugen F F und G G sowie der Bademeisterin E E ergibt sich, dass sich in weiterer Folge auch ein Streitgespräch zwischen den Polizeibeamten und der Beschwerdeführerin entwickelte. Im Zuge dieses Streitgesprächs forderte RI B B unter Hinweis auf das von der Bademeisterin erteilte Hausverbot die Beschwerdeführerin auf, das Schwimmbad zu verlassen. Die Zeugin E E sagte dazu aus: „Der Polizeibeamte hat mich dann ersucht, dass ich neben ihm sie nochmals auffordere, das Schwimmbad zu verlassen. Das habe ich dann auch. Er hat es so ausgedrückt, ich solle auf das Hausrecht bestehen. Das habe ich dann auch so gemacht. Ich habe zu ihr gesagt, dass ich auf mein Recht bestehe, sie des Schwimmbads zu verweisen und sie soll nun gehen. Die Dame hat darauf geantwortet, dass sie nicht geht und dass man sie abführen muss. Man hat sie noch gefragt, ob sie Gewand hat, aber sie hat gemeint, sie habe alles in ihrer Tasche da. Sie ist danach aufgestanden, ich habe dann auch noch mit Herrn F F gesprochen und ihn gebeten, dass er mir seinen Namen und seine Adresse da lässt. Inzwischen sind die Polizeibeamten und die Dame schon Richtung Schwimmhalle gegangen. Am Eingang zur Schwimmhalle habe ich sie dann eingeholt.“ Die Zeugin Insp. C C hat dies ausdrücklich bestätigt: „Wenn mir die Aussage der Bademeisterin E E vorgehalten wird, wonach diese unmittelbar daneben gestanden sei und von RI B B aufgefordert worden ist, dass sie nochmals auf ihr Hausrecht bestehe, so gebe ich dazu an: Die Bademeisterin ist schon unmittelbar daneben gestanden. Es stimmt so, wie es die Bademeisterin geschildert hat. Ich glaube, dass mein Kollege deshalb auf den Ausspruch zum Hausrecht bestanden hat, weil das das gelindere Mittel gewesen wäre, wenn sie freiwillig das Schwimmbad verlassen hätte.“ Der Zeuge RI B B schilderte den Vorfall wie folgt: „Ich habe sie dann noch einmal aufgefordert, sie möge mir sagen, was hier passiert ist, und habe sie auch gefragt, wer sie überhaupt ist. Daraufhin ist sie aber immer lauter geworden. Ich habe ihr dann gesagt, wenn sie

  1. a)nicht aufhört mit mir zu schreien und
  2. b)vor meinem Gesicht mit den Händen herumzufuchteln und mir nicht sagt, wer sie ist und was hier los ist, muss sie überhaupt das Schwimmbad verlassen - aufgrund des Hausrechts der Bademeisterin. Das Ganze hat sie völlig ignoriert. Sie wurde noch aufgebrachter.“ Aus den Zeugenaussagen von RI B B, Insp. C C, F F und G G sowie E E ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführerin sehr erregt war und mit lautem Schimpfen reagiert hat: F F: „Auch die Polizeibeamten haben keine Chance gehabt, mit der Frau zu sprechen, weil diese durchgehend gesprochen hat. Sie hat darauf hingewiesen, dass auch die Kinder laut sind und dass sie mit ihrer kranken Mutter telefoniert. Die Polizeibeamten waren sehr bemüht und sehr höflich. …. Den Polizeibeamten gegenüber habe ich keine Schimpfwörter gehört, da hat sie nur zur Bademeisterin gesagt: „Du verschwind!“ und „Laut sind alle anderen!“. Den Polizeibeamten gegenüber war die Beschwerdeführerin nicht unhöflich. Laut war sie allerdings schon, als die Polizeibeamten gekommen sind, und sehr erregt.“ G G: „Die Polizei ist gekommen und hat die Dame aufgefordert, dass sie das Schwimmbad verlassen muss. Eigentlich wollten sie zuerst mit ihr reden wegen dem Telefonieren. Es war aber ein Gespräch nicht möglich, weil die Dame nur geschrien hat. … Die Beschwerdeführerin hat zuerst mit meinem Mann geschrien, dann mit der Bademeisterin und bei der Polizei ist es dann gleich weitergegangen.“ E E: „Sie hat mit Schimpferei darauf reagiert.“ Insp. C C: „Sie hat uns genauso beschimpft wie die Badegäste und hat auch gerufen „Ihr seid alles Trottel“ und hat sich nicht beruhigt. Wenn mir die Aussage des Zeugen F F vorgehalten wird, wonach die Beschwerdeführerin mit den Polizeibeamten nicht geschimpft haben soll, so gebe ich an, ich habe in Erinnerung, dass sie das sehr wohl getan hat.“ RI B B: „Die Dame hat dann aufgelegt und sie hat dann sofort begonnen mit mir zu schreien. Es war nicht möglich sie zu fragen, was eigentlich vorgefallen wäre. Ich habe sie mehrfach aufgefordert, sie solle sich beruhigen und mir sagen, was überhaupt passiert ist. Sie hat begonnen die Badegäste, mit denen es offensichtlich zuvor eine Auseinandersetzung gegeben hat, zu beschimpfen und sie hat dann auch begonnen, mich zu beschimpfen. Sie hat gefragt, ob wir nicht etwas Besseres zu tun hätten und wir sind alles Deppen usw. Wenn mir die Zeugenaussage vorgehalten wird, wonach gegenüber den Polizeibeamten keine Schimpfworte gefallen sind, so gebe ich dazu an: Es ist ja dann auch zu keiner Anzeige gekommen, aber sie hat auch gesagt, wir sollten uns mit Marokkanern und Drogendealern beschäftigen, hier läge kein Grund für polizeiliches Einschreiten vor.“ Wenn auch einzelne Details in den Aussagen differieren, so ergibt sich doch aus diesen Zeugenaussagen, dass sich die Beschwerdeführerin in einem sehr erregten Zustand befand, sich beschwerte und laut schimpfte. Ihre eigene Verantwortung („Ich war in dem Moment natürlich nicht so ruhig, wie ich es jetzt bin, aber es war auch nicht so sehr laut. Ich habe versucht mich normal auszudrücken. Ich bin keineswegs ausfällig geworden. … Ich bin grundsätzlich keine Person, die sehr laut spricht. … Ich hatte mich schon noch unter Kontrolle. Es ist ausgeschlossen, dass ich mit anderen Leuten dort geschrien oder geschimpft habe“.“) überzeugt im Hinblick auf die angeführten – im Grundtenor übereinstimmenden - Zeugenaussagen nicht und wird daher als Schutzbehauptung gewertet. Aus einer Zusammenschau der untenstehenden Beweisergebnisse ergibt sich weiters, dass daraufhin die Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf das Hausverbot - aufgefordert wurde, freiwillig ihre Sachen zu packen und das Schwimmbad zu verlassen, widrigenfalls wurde ihr die zwangsweise Mitnahme angedroht. Für eine Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin festgenommen worden ist, weil sie an einer Identitätsfeststellung nicht mitwirkte bzw in ihrem rechtswidrigen Verhalten trotz Abmahnung verharrte, haben die Beweiseergebnisse hingegen nicht ausgereicht: Die Zeugin E E sagte vor dem Landesverwaltungsgericht wie folgt aus: „Während ich dabei war, ist es nur darum gegangen, dass ich auf mein Hausrecht bestehe und deshalb die Beschwerdeführerin mitgehen soll. Ich habe dann erst in der Garderobe draußen gehört, wie der Polizeibeamte gesagt hat: „Stellen‘s Ihnen nicht so an, Sie sind verhaftet, kommen‘s mit.“ Ich habe auf der Terrasse nicht gehört, dass die Beschwerdeführerin festgenommen worden ist. Es kann aber auch sein, dass ich zu diesem Zeitpunkt gerade mit Herrn F F gesprochen habe. …. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass die Beschwerdeführerin auf der Terrasse nach einem Ausweis gefragt worden ist.“ Der Zeuge F F hat dazu wie folgt ausgesagt: „Der Polizeibeamte hat dann meiner Erinnerung nach gesagt, dass sie jetzt zwei Möglichkeiten habe, entweder sie packt ihre Sachen zusammen und geht oder sie packen die Sachen zusammen und dann „gehen sie gemeinsam“. Ich weiß nicht mehr genau, wer dann was zusammengepackt hat, aber dann sind sie gegangen. Von einem Ausspruch der Festnahme habe ich nichts gehört. Was mir noch in Erinnerung ist, dass die Dame gesagt hat, dies passiere nur, weil sie Ausländerin ist. Ich weiß nicht, ob die Dame nach ihrem Namen oder sonstigen Identitätsangaben gefragt worden ist. Meinem Empfinden nach war es so, dass die Polizeibeamten die Dame nur hinausbegleiten wollten, mir wäre nicht vorgekommen, dass sie festgenommen worden ist.“ Die Zeugin G G erinnerte sich daran folgendermaßen: „Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert ihre Sachen zusammenzupacken und das Schwimmbad zu verlassen. Der Grund dafür war, weil sie nur geschrien hat und auch nicht aufgehört hat zu telefonieren. Meiner Erinnerung nach hat sie durchtelefoniert bis zum Schluss. Nach mehrmaligem Auffordern hat sie dann widerwillig ihre Sachen zusammengepackt und ist mit den Polizeibeamten mitgegangen. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass förmlich eine Festnahme ausgesprochen worden ist. Ich weiß auch nicht, ob die Dame nach ihren Identitätsdaten gefragt wurde. Ich kann mich nicht daran erinnern, weil ich auf das auch nicht aufgepasst habe. Die Dame ist dann widerwillig - aber selbst - mitgegangen.“ Die Beschwerdeführerin selbst hat den Ablauf der Geschehnisse vor dem Landesverwaltungsgericht wie folgt geschildert: „Die Bademeisterin war auf der Terrasse und die Polizeibeamten sind direkt dorthin gekommen. Die Polizei hat sofort zu mir gesagt, sie müssten mich mitnehmen, weil ich hier Leute belästige. Ich habe dann gesagt, ich habe niemanden belästigt, im Gegenteil, die haben mich beleidigt…. Wenn mir die Zeugenaussagen der Polizeibeamten vor der Staatsanwaltschaft Y vorgehalten werden, wonach ich mehrfach nach meiner Identität und meinem Namen gefragt worden bin, so gebe ich dazu an: Das stimmt nicht, ich wurde bis zur Polizeiinspektion nie nach meinem Namen gefragt. Es wurde auch nicht ausdrücklich die Festnahme ausgesprochen, sondern es wurde nur gesagt, ich müsste mit ihnen mitgehen. Die Polizeibeamten haben diese Mitnahme damit begründet, dass ich angeblich diese Leute hier bzw die Ordnung im Schwimmbad gestört habe.“ Die Polizeibeamten hingegen haben vor der Staatsanwaltschaft Y eine förmliche Festnahme behauptet, die vor allem damit begründet wurde, dass die Beschwerdeführerin an der Feststellung ihrer Identität nicht mitgewirkt hat. RI B B sagte dort am 09.08.2016 als Beschuldigter aus: „Sie hat dann eben auch mit uns geschrien. Ich habe sie zur Ausweisleistung aufgefordert, was sie aber ebenfalls nicht interessiert hat. Ich habe ihr dann gesagt, dass ich sie nach dem VStG festnehmen muss, wenn sie sich nicht ausweist. Nach wie vor hat sie keinen Ausweis gezeigt und weiter geschrien, weshalb ich dann die Festnahme ausgesprochen und sie zum Mitgehen aufgefordert habe. Sie hat diese Aufforderung ignoriert und ich habe ihr mitgeteilt, dass wir sie jetzt zur Dienststelle mitnehmen müssen, um die Identität abzuklären.“ Die Zeugin Insp. C C schilderte die Vorgänge vor der Staatsanwaltschaft Y am 09.08.2016 wie folgt: „Wir haben versucht die Dame zu beruhigen und haben sie nach ihren Namen gefragt. Sie hat sich geweigert uns einen Ausweis zu geben. Die Bademeisterin hat uns dann mitgeteilt, dass sie ihr Hausverbot erteilt habe. Wir haben die Dame aufgefordert die Badeanstalt zu verlassen. Dieser Aufforderung wollte die Dame nicht nachkommen und hat sich weiter lauthals geäußert. Über nochmalige Aufforderung hat sich die Dame weiterhin geweigert einen Ausweis vorzuzeigen. Es ist eine Weile so dahin gegangen und mein Kollege hat immer wieder versucht die Dame zu beruhigen. B B hat sie letztlich – nach mehrmaliger Ankündigung – festnehmen müssen. Dabei hat mein Kollege geäußert, dass sie jetzt festgenommen sei. Auch aus der Waffengebrauchsmeldung vom 23.06.2016, verfasst von RI B B, geht Folgendes hervor: „Vor Ort konnte die Angezeigte auf der Terrasse des Hallenbades tobend angetroffen werden. Da diese trotz mehrmaliger Abmahnung ihr Verhalten nicht einstellte, der Aufforderung sich auszuweisen nicht nachkam und weiterhin sowohl uns als auch die anwesenden Badegäste massiv beschimpfte wurde von mir um 16.30 Uhr die Festnahme nach § 35 VStG ausgesprochen. … Die Festnahme wurde von mir umgehend nach erfolgter Identitätsfeststellung wieder um 16.45 Uhr aufgehoben.„Vor Ort konnte die Angezeigte auf der Terrasse des Hallenbades tobend angetroffen werden. Da diese trotz mehrmaliger Abmahnung ihr Verhalten nicht einstellte, der Aufforderung sich auszuweisen nicht nachkam und weiterhin sowohl uns als auch die anwesenden Badegäste massiv beschimpfte wurde von mir um 16.30 Uhr die Festnahme nach Paragraph 35, VStG ausgesprochen. … Die Festnahme wurde von mir umgehend nach erfolgter Identitätsfeststellung wieder um 16.45 Uhr aufgehoben. Aus der Stellungnahme des Stadtpolizeikommandos dazu ergibt sich: … Beim Eintreffen der Beamten randalierte und tobte die Frau weiterhin. Mehrmalige Aufforderungen bzw Abmahnung das aggressive Verhalten gegenüber den Beamten einzustellen wurden ignoriert. A A behinderte dadurch die Fortführung der Amtshandlung und beging somit einen Verwaltungstatbestand gem § 82 Abs 1 SPG. A A wurde folglich zur Ausweisleistung aufgefordert. Sie verweigerte jedoch die Bekanntgabe ihrer Identität, weshalb RI B B am 23.06.2016 um 16.30 Uhr die vorläufige Festnahme gem § 35 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes gegen A A aussprach.… Beim Eintreffen der Beamten randalierte und tobte die Frau weiterhin. Mehrmalige Aufforderungen bzw Abmahnung das aggressive Verhalten gegenüber den Beamten einzustellen wurden ignoriert. A A behinderte dadurch die Fortführung der Amtshandlung und beging somit einen Verwaltungstatbestand gem Paragraph 82, Absatz eins, SPG. A A wurde folglich zur Ausweisleistung aufgefordert. Sie verweigerte jedoch die Bekanntgabe ihrer Identität, weshalb RI B B am 23.06.2016 um 16.30 Uhr die vorläufige Festnahme gem Paragraph 35, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes gegen A A aussprach. … A A wurde zur PI X verbracht. Dort konnte dann ihre Identität zweifelsfrei festgestellt werden, weshalb um 16.45 Uhr die Festnahme aufgehoben und sie von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt wurde.A A wurde zur PI römisch zehn verbracht. Dort konnte dann ihre Identität zweifelsfrei festgestellt werden, weshalb um 16.45 Uhr die Festnahme aufgehoben und sie von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt wurde. Vor dem Landesverwaltungsgericht wurde die Festnahme von dem die Amtshandlung leitenden Polizeibeamten RI B B nur mehr rudimentär mit der mangelnden Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung begründet. Als Festnahmegrund wurde nunmehr betont, dass die Beschwerdeführerin in ihrem rechtswidrigen Verhalten trotz Abmahnung verharrt ist. Der Zeuge RI B B sagte aus: „Ich habe ihr auch erklärt, dass ich sie festnehme, wenn sie dieses Verhalten nicht sofort einstellt. Das Ganze hat sie ignoriert. Dann habe ich gesagt: „So, und jetzt sind Sie festgenommen und ich will wissen, wer Sie sind. Ich habe ihr dann gesagt, dass sie ihre Sachen zusammenpacken muss, weil wir jetzt gehen. Auch das hat sie ignoriert. Ich habe ihr dann gesagt, sie könne es sich jetzt aussuchen, sie gehe entweder freiwillig mit oder sie gehe unfreiwillig mit mit mir. Das meinte ich im Sinne von körperlich freiwillig oder unfreiwillig. …“ Im Rahmen seiner Befragung als Zeuge vor dem Landesverwaltungsgericht zum Grund der Festnahme hat RI B B allerdings auch ausgeführt: „Der Grund für die Festnahme war das aggressive Verhalten im Zusammenhang mit der Verweigerung der Identitätsfeststellung.“ Die Zeugin Insp. C C hat dazu vor dem Landesverwaltungsgericht ausgesagt: „…Wir haben ihr noch einmal gesagt, sie solle sich beruhigen und uns den Ausweis geben. Wir haben dann gesagt, sie soll jetzt freiwillig ihre Sachen zusammenpacken oder wir packen für sie die Sachen zusammen. Der Kollege hat dann nochmals gesagt, sie soll sich beruhigen oder wir nehmen sie fest. Nachdem sie sich immer noch nicht beruhigt hat, hat sie dann mein Kollege festgenommen. Er hat ausdrücklich zu ihr gesagt: „Sie sind jetzt festgenommen.“ Da die Festnahme laut (vom selben Tag stammenden) Waffengebrauchsprotokoll nach der Identitätsfeststellung aufgehoben wurde, und im Hinblick auf die vor der Staatsanwaltschaft Y gemachte Aussage des die Amtshandlung leitenden Polizeibeamten (arg: „Ich habe ihr dann gesagt, dass ich sie nach dem VStG festnehmen muss, wenn sie sich nicht ausweist. …ich habe ihr mitgeteilt, dass wir sie jetzt zur Dienststelle mitnehmen müssen, um die Identität abzuklären“) scheidet nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirols der später angeführte Festnahmegrund des § 35 Z3 VStG aus, weil es bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse nahe liegt, dass dieser Festnahmegrund erst ex post zur Rechtfertigung herangezogen wurde. Dafür spricht auch, dass die an der Amtshandlung unbeteiligten Zeugen keinerlei Wahrnehmung zu einer förmlichen Festnahme nach § 35 Z3 VStG gemacht haben. Da die Festnahme laut (vom selben Tag stammenden) Waffengebrauchsprotokoll nach der Identitätsfeststellung aufgehoben wurde, und im Hinblick auf die vor der Staatsanwaltschaft Y gemachte Aussage des die Amtshandlung leitenden Polizeibeamten (arg: „Ich habe ihr dann gesagt, dass ich sie nach dem VStG festnehmen muss, wenn sie sich nicht ausweist. …ich habe ihr mitgeteilt, dass wir sie jetzt zur Dienststelle mitnehmen müssen, um die Identität abzuklären“) scheidet nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirols der später angeführte Festnahmegrund des Paragraph 35, Z3 VStG aus, weil es bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse nahe liegt, dass dieser Festnahmegrund erst ex post zur Rechtfertigung herangezogen wurde. Dafür spricht auch, dass die an der Amtshandlung unbeteiligten Zeugen keinerlei Wahrnehmung zu einer förmlichen Festnahme nach Paragraph 35, Z3 VStG gemacht haben. Doch auch die von den Polizeibeamten behauptete Festnahme wegen mangelnder Identifizierbarkeit der Beschwerdeführerin überzeugt nicht: Aus der – oben angeführten - Aussage der Bademeisterin E E geht hervor, dass die Mitnahme der Beschwerdeführerin durch die Polizeibeamten deshalb erfolgte, weil sie der Beschwerdeführerin gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen hat. Dafür spricht, dass RI B B die Bademeisterin ausdrücklich den Ausspruch des Hausverbotes in seiner Gegenwart wiederholen ließ. Weiters fällt auf, dass die Zeugen F F und G G sowie E E gar nichts von einem - von den Polizeibeamten behaupteten - förmlichen Ausspruch der Festnahme oder einer Aufforderung zur Ausweisleistung auf der Terrasse bemerkt haben, obwohl sie sich in unmittelbarer Nähe zum Geschehen befunden haben und die Amtshandlung auf der Terrasse größtenteils beobachten konnten. Zumal die Zeugen zum Gesprächsinhalt zwischen den Polizeibeamten und der Beschwerdeführerin durchaus konkrete Angaben machen konnten, ist es unwahrscheinlich, dass gerade eine ausdrückliche Festnahme bzw vorangehende Aufforderung zur Identitätsbekanntgabe unbemerkt geblieben wären. An dieser Beurteilung ändert auch nichts das allenfalls ablenkende Gespräch zwischen der Bademeisterin und F F, zumal dieses offensichtlich erst stattfand, nachdem die zwangsweise Mitnahme bereits angedroht worden ist (vgl dazu die Aussage des Zeugen F F, der zur Formulierung der Aufforderung konkrete Angaben machen konnte) und die Beschwerdeführerin aufgestanden und mit den Polizeibeamten schon in Richtung Schwimmhalle gegangen ist (vgl dazu die Zeugenaussage von E E).Weiters fällt auf, dass die Zeugen F F und G G sowie E E gar nichts von einem - von den Polizeibeamten behaupteten - förmlichen Ausspruch der Festnahme oder einer Aufforderung zur Ausweisleistung auf der Terrasse bemerkt haben, obwohl sie sich in unmittelbarer Nähe zum Geschehen befunden haben und die Amtshandlung auf der Terrasse größtenteils beobachten konnten. Zumal die Zeugen zum Gesprächsinhalt zwischen den Polizeibeamten und der Beschwerdeführerin durchaus konkrete Angaben machen konnten, ist es unwahrscheinlich, dass gerade eine ausdrückliche Festnahme bzw vorangehende Aufforderung zur Identitätsbekanntgabe unbemerkt geblieben wären. An dieser Beurteilung ändert auch nichts das allenfalls ablenkende Gespräch zwischen der Bademeisterin und F F, zumal dieses offensichtlich erst stattfand, nachdem die zwangsweise Mitnahme bereits angedroht worden ist vergleiche dazu die Aussage des Zeugen F F, der zur Formulierung der Aufforderung konkrete Angaben machen konnte) und die Beschwerdeführerin aufgestanden und mit den Polizeibeamten schon in Richtung Schwimmhalle gegangen ist vergleiche dazu die Zeugenaussage von E E). Das deckt sich auch mit der Aussage der Beschwerdeführerin, die sehr glaubwürdig bestritten hat, dass förmlich eine Festnahme ausgesprochen worden ist bzw dass sie zur Ausweisleistung aufgefordert worden ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Polizeibeamten bei ihren Aussagen vor der Staatsanwaltschaft Y und vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Hauptgrund für die Festnahme jeweils etwas differierend darstellten und die Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten auch dadurch erschüttert wird, als sie – wie noch unten weiter auszuführen ist - die angebliche Umhüllung der Beschwerdeführerin mit einem Handtuch konträr zu den vorhandenen Videoaufnahmen schilderten, schließlich unter Beachtung der obigen Zeugenaussagen von F F und G G sowie E E und der Beschwerdeführerin spricht in einer durchaus schwierigen Beweiswürdigung letztlich mehr dafür, dass die Beschwerdeführerin von den Polizeibeamten zwangsweise mitgenommen worden ist, weil sie das Hausverbot der Bademeisterin nicht beachtet hat und nicht aufgrund einer der beiden von den Polizeibeamten angeführten Festnahmegründe. In weiterer Folge ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auch ihre Sachen zusammengepackt hat. Wenn auch die Aussagen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zum Zeitpunkt, an dem RI B B die Beschwerdeführerin am linken Arm gepackt hat, nicht genau übereinstimmen, so ergibt sich jedoch aus einer Gesamtschau unzweifelhaft und ist auch auf dem vorgeführten Videofilmausschnitt klar erkennbar, dass RI B B die Beschwerdeführerin am linken Oberarm erfasst und am Becken vorbei in den Garderobenbereich geführt hat. Die Beschwerdeführerin hat einen medizinischen Befund vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sie nach einer Krebserkrankung unter einem Lymphödem leidet. Nachvollziehbar und glaubwürdig hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ihr dieser Griff am linken Arm Schmerzen verursacht hat und sie den Polizeibeamten darauf aufmerksam gemacht hat. Nach ihrer Schilderung hat sie bereits auf der Terrasse den Polizeibeamten auf die Schmerzen hingewiesen. Die Bademeisterin E E konnte sich anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht daran erinnern, ebenso nicht der Zeuge F F. Allerdings hat die Zeugin E E vor der Staatsanwaltschaft Y anlässlich ihrer Vernehmung am 09.08.2016 ausgesagt, dass sich die Beschwerdeführerin im Garderobenbereich dann einmal leicht nach hinten fallen lassen habe und erstmals begonnen habe, über Schmerzen zu klagen. Aus der Aussage der Zeugin Insp. C C geht hervor, dass die Beschwerdeführerin – als sie durch den Schwimmbadbereich durchgeführt worden ist – geschrien habe, dass ihr der Arm wehtue. RI B B habe dann den Arm gewechselt. RI B B selbst hat wiederum ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin im Garderobenbereich geschrien habe, dass sie eine Operation gehabt habe und dass sie Schmerzen davon habe, wie er sie angreife. Daraufhin habe er den Arm gewechselt. Auf dem Videofilm ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch den Schwimmbadbereich von RI B B – gehalten am linken Oberarm - geführt wird. Beim Ausgangsbereich wird die Beschwerdeführerin sodann vom Polizeibeamten am rechten Oberarm gehalten. Zumal die Zeugenaussage von Insp. C C durch den Videofilm widerlegt wird, die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie bereits auf der Terrasse über Schmerzen geklagt hat, durch keine andere Zeugenaussage bestätigt wurde, wird der Zeugenaussage von RI B B gefolgt, wonach die Beschwerdeführerin erstmals im Garderobenbereich über Schmerzen geklagt hat und er daraufhin ein Wechsel vom linken auf den rechten Arm stattfand. Diese Version wurde – zumindest - anlässlich der zeitnah zum Vorfall gelegenen Aussage der Zeugin E E vor der Staatsanwaltschaft Y von dieser bestätigt. Unterschiedlich sind auch die Aussagen zu dem Umstand, ob und wann die Beschwerdeführerin darauf bestanden hat, dass sie sich ankleiden kann. Die Beschwerdeführerin hat behauptet, bereits auf der Terrasse darauf bestanden zu haben, dass sie sich anziehen kann. Nach den Kästen im Eingangsbereich habe sie wieder gesagt: „Gebt mir zwei Minuten, um mich umzuziehen. Ich habe ja nichts gestohlen, habe kein Messer und möchte mich nur umziehen.“ Das Ehepaar FF und GG wusste nichts davon, dass die Beschwerdeführerin bereits auf der Terrasse danach verlangt hat. Der Zeugin E E war dies ebenfalls nicht in Erinnerung. Nach ihrer Aussage hat der Polizeibeamte die Beschwerdeführerin in der Kabine gefragt, ob sie sich umziehen möchte und die Beschwerdeführerin habe dies verneint. Insp. C C konnte sich daran erinnern, dass die Beschwerdeführerin in der Garderobe gesagt habe, sie wolle sich umziehen. Ihr Kollege habe dies verwehrt, weil sie sich nicht sicher gewesen seien, ob die Beschwerdeführerin nicht davonläuft, weil sie so getobt habe. Der Zeuge RI B B sagte aus: „Im Terrassenbereich war das Umziehen noch überhaupt kein Thema. Im Garderobenbereich habe ich dann gesagt: „Beruhigen Sie sich jetzt und ziehen Sie sich um und dann gehen wir.“ Dann hat sie sich nicht beruhigt. Deshalb haben wir gesagt, dann gehen wir ohne Umziehen. Wenn mir die Aussage der Insp. C C vorgehalten wird, … so habe ich das nicht gehört, dass sie sich umziehen möchte. Es war nicht möglich mit der Dame nur ein vernünftiges Wort zu sprechen.“ Aus einer Gesamtschau dieser Aussagen ergibt sich, dass jedenfalls im Garderobenbereich das Umkleiden der Beschwerdeführerin zum Thema wurde. Nachvollziehbar und daher glaubwürdig ist, dass die Beschwerdeführerin verlangt hat, dass sie nicht im Bikini bekleidet abgeführt wird, sondern sich vorher umziehen kann, was auch von der Zeugin Insp. C C ausdrücklich bestätigt wurde. Unglaubwürdig ist hier die Aussage der Bademeisterin E E. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich weiters, dass die Polizeibeamten das Umziehen nicht ermöglicht haben. Dies zeigt sich auch aus den Videoaufnahmen. Nach der Zeugenaussage von RI B B wurde der Beschwerdeführerin ein Handtuch gegeben, damit sie sich verhüllen kann. Beim Drehkreuz habe sie noch kein Handtuch gehabt, sie hätten es ihr vor dem Ausgang zum Schwimmbad gereicht. Insp. C C hat in ihrer Zeugenaussage sodann behauptet, dass die Beschwerdeführerin bereits im Umkleidebereich mit einem Badetuch verhüllt worden sei. Nach Vorhalt der Videosequenzen und der Aussage von RI B B sagte sie aus: „Ich bin mir 1000 prozentig sicher, dass die Beschwerdeführerin dann ein Handtuch herum gehabt hat, als sie ins Freie getreten ist. Ich bilde mir ein, dass wir es ihr schon in der Garderobe gegeben haben, aber das muss dann herunter gefallen sein.“ Aus der in der mündlichen Verhandlung auch vorgezeigten Videosequenz vom Eingangsbereich des Schwimmbades ist deutlich erkennbar, dass die Beschwerdeführerin nur im Bikini bekleidet von einem männlichen Polizeibeamten durch den Eingangsbereich bis zur Ausgangstüre des Schwimmbades geführt wird. Sie ist dabei jedenfalls nicht mit einem Handtuch umhüllt. Im Hinblick auf diesen eindeutigen Bildbeweis werden die Aussagen der Polizeibeamten als unglaubwürdig qualifiziert und insofern der Aussage der Beschwerdeführerin gefolgt: „Ich wurde dann mit dem Bikini ins Polizeiauto gebracht. Es stand auf der gegenüberliegenden Straßenseite. ….“ Übereinstimmend sind die Aussagen der beiden Polizeibeamten und der Beschwerdeführerin insoweit, als die Beschwerdeführerin zur Polizeiinspektion X gebracht wurde, dort ihre Daten aufgenommen wurden und die Festnahme umgehend nach erfolgter Identitätsfeststellung aufgehoben wurde. Die Beschwerdeführerin wurde sodann von der bereits verständigten Rettung in die Klinik V geführt, wo laut Unfallkartei-Blatt der Univ.-Klinik für Unfallchirugie Zerrungen im Bereich des linken Armes und ein psychische Ausnahmezustand diagnostiziert wurden. Der Krankenhausaufenthalt ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin. Übereinstimmend sind die Aussagen der beiden Polizeibeamten und der Beschwerdeführerin insoweit, als die Beschwerdeführerin zur Polizeiinspektion römisch zehn gebracht wurde, dort ihre Daten aufgenommen wurden und die Festnahme umgehend nach erfolgter Identitätsfeststellung aufgehoben wurde. Die Beschwerdeführerin wurde sodann von der bereits verständigten Rettung in die Klinik römisch fünf geführt, wo laut Unfallkartei-Blatt der Univ.-Klinik für Unfallchirugie Zerrungen im Bereich des linken Armes und ein psychische Ausnahmezustand diagnostiziert wurden. Der Krankenhausaufenthalt ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin. III.römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991Paragraph 35, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn 1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder 2. begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder 3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. § 29 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 85/2000Paragraph 29, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 85 aus 2000,

(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2)Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
  2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
  3. darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
  4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
  5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann. Art 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK),Artikel 3, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr 210/1958 idF BGBl III Nr 30/1998Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 30 aus 1998, Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist „die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die belangte Behörde anlässlich des Vorfalles vom 23.06.2016 im und vor dem Schwimmbad X“ (vgl dazu auch den Antrag der Beschwerdeführerin, der ausschließlich das Verbringen der Beschwerdeführerin aus dem Schwimmbad X in das auf der Straße befindliche Polizeifahrzeug – und nicht die weitere Amtshandlung - betrifft). Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist „die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die belangte Behörde anlässlich des Vorfalles vom 23.06.2016 im und vor dem Schwimmbad X“ vergleiche dazu auch den Antrag der Beschwerdeführerin, der ausschließlich das Verbringen der Beschwerdeführerin aus dem Schwimmbad römisch zehn in das auf der Straße befindliche Polizeifahrzeug – und nicht die weitere Amtshandlung - betrifft). Die gegenständliche Amtshandlung fand am 23.06.2016 statt. Die Beschwerde wurde am 02.08.2016 per Post binnen der 6-wöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und ist daher rechtzeitig.Die gegenständliche Amtshandlung fand am 23.06.2016 statt. Die Beschwerde wurde am 02.08.2016 per Post binnen der 6-wöchigen Frist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und ist daher rechtzeitig. Nach der vorwiegend zu Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (vor der Novelle BGBl I Nr 51/2012) in Verbindung mit § 67a Abs1 Z 2 AVG (vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) ergangenen und nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Nach der vorwiegend zu Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) in Verbindung mit Paragraph 67 a, Abs1 Ziffer 2, AVG (vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) ergangenen und nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von einem Polizeibeamten aufgefordert, das Schwimmbad zu verlassen und wurde die Beschwerdeführerin, da sie dies verweigert hat, zwangsweise aus dem Schwimmbad X zur Polizeiinspektion X verbracht, indem sie ein Polizeibeamter am Arm haltend aus dem Schwimmbad und sodann im Polizeiauto zur Polizeiinspektion X geführt hat. Es bestehen keine Zweifel, dass diese Amtshandlung, die eine Festnahme darstellt, in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt ist. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von einem Polizeibeamten aufgefordert, das Schwimmbad zu verlassen und wurde die Beschwerdeführerin, da sie dies verweigert hat, zwangsweise aus dem Schwimmbad römisch zehn zur Polizeiinspektion römisch zehn verbracht, indem sie ein Polizeibeamter am Arm haltend aus dem Schwimmbad und sodann im Polizeiauto zur Polizeiinspektion römisch zehn geführt hat. Es bestehen keine Zweifel, dass diese Amtshandlung, die eine Festnahme darstellt, in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt ist. Es ist daher zu prüfen, ob diese faktische Amtshandlung rechtmäßig erfolgt ist.

§ 35Z1 und Z3 VSt

G dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist Z1) oder der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Z3).Es ist daher zu prüfen, ob diese faktische Amtshandlung rechtmäßig erfolgt ist.

Paragraph 35, Z1 und Z3 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist Z1) oder der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Z3). Laut oben angeführten Aussagen der Polizeibeamten vor der Staatsanwaltschaft Y am 09.08.2016 und dem Umstand, dass die Festnahme laut Waffengebrauchsmeldung nach erfolgter Identitätsfeststellung wieder aufgehoben worden ist, folgt, dass die Polizeibeamten die Festnahme vorerst mit § 35 Z1 VStG begründet haben. Es konnte aber im Rahmen der Beweiswürdigung nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aufgefordert worden ist, an ihrer Identitätsfeststellung mitzuwirken und dies verweigert hat. Insofern liegen die Voraussetzungen für eine Festnahme nach § 35 Z 1 VStG nicht vor.Laut oben angeführten Aussagen der Polizeibeamten vor der Staatsanwaltschaft Y am 09.08.2016 und dem Umstand, dass die Festnahme laut Waffengebrauchsmeldung nach erfolgter Identitätsfeststellung wieder aufgehoben worden ist, folgt, dass die Polizeibeamten die Festnahme vorerst mit Paragraph 35, Z1 VStG begründet haben. Es konnte aber im Rahmen der Beweiswürdigung nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aufgefordert worden ist, an ihrer Identitätsfeststellung mitzuwirken und dies verweigert hat. Insofern liegen die Voraussetzungen für eine Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer eins, VStG nicht vor. Dass tatsächlich ein Festnahmegrund nach § 35 Z3 VStG vorgelegen ist, kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, zumal von den Polizeibeamten wohl vertretbar aufgrund des festgestellten Verhaltens der Beschwerdeführerin angenommen werden hätte können, dass eine Verwaltungsübertretung vorliegt. Mit Strafverfügung vom 11.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 SPG („Sie habe sich am 23.06.2016 um 16:32 Uhr, in Adresse, auf der Terrasse des Hallenbades X, trotz vorausgegangener Abmahnung, gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlich Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie habe die Beamten massiv angeschrien, habe trotz Wegweisung die Örtlichkeit nicht verlassen und musste auf Grund ihrer Gegenwehr festgenommen werden.“), nach § 81 Abs 1 SPG („Sie habe am … um 16.00 Uhr in … auf der Terrasse des Hallenbades durch lautes Herumschreien und Beschimpfen der anderen Badegäste die öffentliche Ordnung gestört.“) sowie nach § 11 Abs 1 Tiroler Landespolizeigesetz („Sie habe am … um 16.33 Uhr in … auf der Terrasse des Hallenbades X, durch lautes Herumschreien und Beschimpfen der anderen Badegäste den öffentlichen Anstand verletzt. …“) angelastet. Gegen diese Strafverfügung hat die Beschwerdeführerin Einspruch erhoben. Ein Straferkenntnis ist in dieser Angelegenheit noch nicht ergangen.Dass tatsächlich ein Festnahmegrund nach Paragraph 35, Z3 VStG vorgelegen ist, kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, zumal von den Polizeibeamten wohl vertretbar aufgrund des festgestellten Verhaltens der Beschwerdeführerin angenommen werden hätte können, dass eine Verwaltungsübertretung vorliegt. Mit Strafverfügung vom 11.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG („Sie habe sich am 23.06.2016 um 16:32 Uhr, in Adresse, auf der Terrasse des Hallenbades römisch zehn, trotz vorausgegangener Abmahnung, gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlich Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie habe die Beamten massiv angeschrien, habe trotz Wegweisung die Örtlichkeit nicht verlassen und musste auf Grund ihrer Gegenwehr festgenommen werden.“), nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG („Sie habe am … um 16.00 Uhr in … auf der Terrasse des Hallenbades durch lautes Herumschreien und Beschimpfen der anderen Badegäste die öffentliche Ordnung gestört.“) sowie nach Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Landespolizeigesetz („Sie habe am … um 16.33 Uhr in … auf der Terrasse des Hallenbades römisch zehn, durch lautes Herumschreien und Beschimpfen der anderen Badegäste den öffentlichen Anstand verletzt. …“) angelastet. Gegen diese Strafverfügung hat die Beschwerdeführerin Einspruch erhoben. Ein Straferkenntnis ist in dieser Angelegenheit noch nicht ergangen. Es liegen auch durchaus Anhaltspunkte dafür vor, dass die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin zu beruhigen versucht haben bzw im Sinne des § 82 Abs 1 SPG abgemahnt haben und die Beschwerdeführerin trotzdem ihr – allenfalls rechtswidriges - Verhalten fortgesetzt hat.Es liegen auch durchaus Anhaltspunkte dafür vor, dass die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin zu beruhigen versucht haben bzw im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, SPG abgemahnt haben und die Beschwerdeführerin trotzdem ihr – allenfalls rechtswidriges - Verhalten fortgesetzt hat. Nicht festgestellt werden konnte jedoch, dass die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin auch tatsächlich auf Grundlage des § 35 Z3 VStG festgenommen haben, vielmehr hat das Beweisverfahren ergeben, dass die zwangsweise Mitnahme der Beschwerdeführerin wohl nur deshalb erfolgt ist, weil die Beschwerdeführerin das von der Bademeisterin ausgesprochene Hausverbot nicht befolgt hat. Eine rechtmäßige Festnahme

§ 35Z3 VSt

G hätte aber die feststellbare Inanspruchnahme dieses Grundes gegenüber der Beschwerdeführerin vorausgesetzt (vgl auch VwGH 24.05.2005, 2004/01/0489 und 22.10.2002, 2000/01/0527).Nicht festgestellt werden konnte jedoch, dass die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin auch tatsächlich auf Grundlage des Paragraph 35, Z3 VStG festgenommen haben, vielmehr hat das Beweisverfahren ergeben, dass die zwangsweise Mitnahme der Beschwerdeführerin wohl nur deshalb erfolgt ist, weil die Beschwerdeführerin das von der Bademeisterin ausgesprochene Hausverbot nicht befolgt hat. Eine rechtmäßige Festnahme

Paragraph 35, Z3 VStG hätte aber die feststellbare Inanspruchnahme dieses Grundes gegenüber der Beschwerdeführerin vorausgesetzt vergleiche auch VwGH 24.05.2005, 2004/01/0489 und 22.10.2002, 2000/01/0527). Es kann die zwangsweise Mitnahme der Beschwerdeführerin nicht ex post mit § 35 Z 3 VStG gerechtfertigt werden, geht es doch nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene Festnahme rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Festnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich den Haftgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (vgl VfSlg 5232/1966, 12.433/1990, 12,727/1991, VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527).Es kann die zwangsweise Mitnahme der Beschwerdeführerin nicht ex post mit Paragraph 35, Ziffer 3, VStG gerechtfertigt werden, geht es doch nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene Festnahme rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Festnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich den Haftgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen vergleiche VfSlg 5232 aus 1966,, 12.433 aus 1990,, 12,727 aus 1991,, VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527). Schließlich ist klarzustellen, dass es sich bei dem von der Bademeisterin ausgesprochenen „Hausverbot“ um einen zivilrechtlichen Ausspruch handelt, dessen Durchsetzung nicht durch Ausübung von - einer Behörde zurechenbaren - Befehls- und Zwangsgewalt rechtlich zulässig ist. Der vorliegenden Festnahme und zwangsweisen Verbringung der Beschwerdeführerin aus dem Schwimmbad X in das Polizeifahrzeug (vgl den Antrag der Beschwerdeführerin) fehlt es daher an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage.Der vorliegenden Festnahme und zwangsweisen Verbringung der Beschwerdeführerin aus dem Schwimmbad römisch zehn in das Polizeifahrzeug vergleiche den Antrag der Beschwerdeführerin) fehlt es daher an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Ist die Festnahme mangels Vorliegen eines gesetzlichen Festnahmegrundes – wie im vorliegenden Fall - rechtswidrig, so bedarf es hier auch keiner besonderen Beurteilung der näheren Umstände der Festnahme, weil dem von einer "Maßnahme" Betroffenen kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt ist, festgestellt zu erhalten, in welchen einzelnen Rechten er verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Stellt das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht es sich nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob der Betroffene allenfalls in weiteren Rechten verletzt und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre (vgl dazu auch VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389, 29.06.2006, 2005/01/0032 ua). Ist die Festnahme mangels Vorliegen eines gesetzlichen Festnahmegrundes – wie im vorliegenden Fall - rechtswidrig, so bedarf es hier auch keiner besonderen Beurteilung der näheren Umstände der Festnahme, weil dem von einer "Maßnahme" Betroffenen kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt ist, festgestellt zu erhalten, in welchen einzelnen Rechten er verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Stellt das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht es sich nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob der Betroffene allenfalls in weiteren Rechten verletzt und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre vergleiche dazu auch VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389, 29.06.2006, 2005/01/0032 ua). Es erübrigt sich daher zwar näher darauf einzugehen, ob die Modalitäten der Festnahme rechtmäßig waren, allerdings soll im Hinblick auf die Eingriffsintensität nicht unerwähnt bleiben, dass jedenfalls auch die Verbringung der Beschwerdeführerin aus dem Schwimmbad in Badekleidung (Bikini) die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf menschenwürdige Behandlung

Art 3EMRK verletzt hat.

Es erübrigt sich daher zwar näher darauf einzugehen, ob die Modalitäten der Festnahme rechtmäßig waren, allerdings soll im Hinblick auf die Eingriffsintensität nicht unerwähnt bleiben, dass jedenfalls auch die Verbringung der Beschwerdeführerin aus dem Schwimmbad in Badekleidung (Bikini) die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf menschenwürdige Behandlung

Artikel 3, EMRK verletzt hat.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Behandlung dann erniedrigend, wenn sie „beschaffen war, in ihren Opfern Gefühle der Furcht, der Angst und der Minderwertigkeit hervorzurufen, geeignet, sie zu erniedrigen, zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen" (vgl Urteil des EGMR vom18.01.1978, Ireland vs United Kingdom). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Behandlung dann erniedrigend, wenn sie „beschaffen war, in ihren Opfern Gefühle der Furcht, der Angst und der Minderwertigkeit hervorzurufen, geeignet, sie zu erniedrigen, zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen" vergleiche Urteil des EGMR vom18.01.1978, Ireland vs United Kingdom). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verstößt eine den Grundsätzen des Waffengebrauchsrechts 1969 entsprechende verhältnismäßige und maßhaltende Zwangsausübung nicht gegen Art 3 EMRK (vgl VfSlg 9.298/1981, 10.250/1984, 10.321/1985, 10.427/1985, 11.809/1988, 12.271/1990). Vielmehr verstößt ein physischer Zwangsakt gegen das in der genannten Verfassungsbestimmung statuierte Verbot "erniedrigender und unmenschlicher Behandlung" nur dann, wenn qualifizierend hinzutritt, dass ihm eine die Menschenwürde beeinträchtigende, gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist (vgl VfSlg 9983/1984, 10.378/1985, 10.837/1986 uva).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verstößt eine den Grundsätzen des Waffengebrauchsrechts 1969 entsprechende verhältnismäßige und maßhaltende Zwangsausübung nicht gegen Artikel 3, EMRK vergleiche VfSlg 9.298 aus 1981,, 10.250 aus 1984,, 10.321 aus 1985,, 10.427 aus 1985,, 11.809 aus 1988,, 12.271 aus 1990,). Vielmehr verstößt ein physischer Zwangsakt gegen das in der genannten Verfassungsbestimmung statuierte Verbot "erniedrigender und unmenschlicher Behandlung" nur dann, wenn qualifizierend hinzutritt, dass ihm eine die Menschenwürde beeinträchtigende, gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist vergleiche VfSlg 9983 aus 1984,, 10.378 aus 1985,, 10.837 aus 1986, uva). Selbst wenn im vorliegenden Fall die Polizeibeamten – entgegen dem oben festgestellten Sachverhalt - eine Festnahme nach § 35 Z3 VStG ausgesprochen hätten, wäre die zwangsweise Mitnahme der Beschwerdeführer in Badebekleidung (Bikini) eine solche die Menschenwürde beeinträchtigende, gröbliche Missachtung der Betroffenen als Person, weil es keinesfalls als maßhaltend und verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn in Folge von - nicht allzu gravierend zu beurteilenden - Verwaltungsübertretungen eine Frau im Bikini aus dem Schwimmbad auf die Straße zwangsweise abgeführt wird, zumal diese Vorgangsweise als erniedrigend und demütigend zu qualifizieren ist und nur in besonderen Fällen gerechtfertigt sein könnte. Selbst wenn im vorliegenden Fall die Polizeibeamten – entgegen dem oben festgestellten Sachverhalt - eine Festnahme nach Paragraph 35, Z3 VStG ausgesprochen hätten, wäre die zwangsweise Mitnahme der Beschwerdeführer in Badebekleidung (Bikini) eine solche die Menschenwürde beeinträchtigende, gröbliche Missachtung der Betroffenen als Person, weil es keinesfalls als maßhaltend und verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn in Folge von - nicht allzu gravierend zu beurteilenden - Verwaltungsübertretungen eine Frau im Bikini aus dem Schwimmbad auf die Straße zwangsweise abgeführt wird, zumal diese Vorgangsweise als erniedrigend und demütigend zu qualifizieren ist und nur in besonderen Fällen gerechtfertigt sein könnte. Eine "extreme Ausnahmesituation", wonach "mit Rücksicht auf ein nur so und nicht anders von der Behörde legitimerweise zu erreichendes Ziel der grundsätzlich erniedrigende Charakter wegfallen oder zumindest in den Hintergrund gedrängt würde" (VfSlg 11.230/1987 und 11.687/1988), liegt hier nicht vor. Eine "extreme Ausnahmesituation", wonach "mit Rücksicht auf ein nur so und nicht anders von der Behörde legitimerweise zu erreichendes Ziel der grundsätzlich erniedrigende Charakter wegfallen oder zumindest in den Hintergrund gedrängt würde" (VfSlg 11.230 aus 1987, und 11.687 aus 1988,), liegt hier nicht vor. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Der vorliegenden Beschwerde war daher nach § 28 Abs 6 VwGVG stattzugeben und festzustellen, dass die Festnahme und das zwangsweise Verbringen der Beschwerdeführerin am 23.06.2016 gegen 15.30 Uhr in Badekleidung unter Anwendung körperlicher Gewalt aus dem Schwimmbad X in das auf der Straße befindliche Polizeifahrzeug durch der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Polizeibeamte der Polizeiinspektion X rechtswidrig waren.Der vorliegenden Beschwerde war daher nach Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG stattzugeben und festzustellen, dass die Festnahme und das zwangsweise Verbringen der Beschwerdeführerin am 23.06.2016 gegen 15.30 Uhr in Badekleidung unter Anwendung körperlicher Gewalt aus dem Schwimmbad römisch zehn in das auf der Straße befindliche Polizeifahrzeug durch der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Polizeibeamte der Polizeiinspektion römisch zehn rechtswidrig waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 Abs 1 und 2 VwGVG sowie der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG sowie der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl römisch zwei 2013/
  2. Dass die Beschwerdeführerin Aufwandersatz im Umfang des Pauschbetrags - zumindest für Schriftsatzaufwand, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch für Verhandlungsaufwand - sowie für die Beschwerdegebühr beantragt hat, kommt in ihrem im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Antrag "der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen" hinlänglich zum Ausdruck. Mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Begehren „Es wird daher beantragt wie in der Beschwerde“ brachte sie - bei verständiger Würdigung - zweifelsfrei zum Ausdruck, wegen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht nur Aufwandersatz für Schriftsatz- (der in der Beschwerde zusätzlich auch mit „Kosten der vorliegenden Eingabe“ mit € 737,60 verzeichnet wird und insofern nicht mit den „Kosten dieses Verfahrens“ gleichzusetzen ist), sondern zusätzlich auch den Verhandlungsaufwand, jeweils im Umfang des in der VwG-Aufwandersatzverordnung festgesetzten Pauschbetrags samt Eingabegebühr, zu begehren. Eine gegenteilige Auffassung liefe – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auf einen Formalismus hinaus, der schon der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur UVS-Aufwandersatzverordnung fremd gewesen ist (vgl dazu VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042, mwH).Dass die Beschwerdeführerin Aufwandersatz im Umfang des Pauschbetrags - zumindest für Schriftsatzaufwand, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch für Verhandlungsaufwand - sowie für die Beschwerdegebühr beantragt hat, kommt in ihrem im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Antrag "der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen" hinlänglich zum Ausdruck. Mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Begehren „Es wird daher beantragt wie in der Beschwerde“ brachte sie - bei verständiger Würdigung - zweifelsfrei zum Ausdruck, wegen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht nur Aufwandersatz für Schriftsatz- (der in der Beschwerde zusätzlich auch mit „Kosten der vorliegenden Eingabe“ mit € 737,60 verzeichnet wird und insofern nicht mit den „Kosten dieses Verfahrens“ gleichzusetzen ist), sondern zusätzlich auch den Verhandlungsaufwand, jeweils im Umfang des in der VwG-Aufwandersatzverordnung festgesetzten Pauschbetrags samt Eingabegebühr, zu begehren. Eine gegenteilige Auffassung liefe – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auf einen Formalismus hinaus, der schon der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur UVS-Aufwandersatzverordnung fremd gewesen ist vergleiche dazu VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042, mwH). VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.12.1601.8

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