GVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Festnahme und das zwangsweise Verbringen der Beschwerdeführerin am 23.06.2016 gegen 15.30 Uhr in Badekleidung unter Anwendung körperlicher Gewalt aus dem Schwimmbad X in das auf der Straße befindliche Polizeifahrzeug durch der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Polizeibeamte der Polizeiinspektion X rechtswidrig waren.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Festnahme und das zwangsweise Verbringen der Beschwerdeführerin am 23.06.2016 gegen 15.30 Uhr in Badekleidung unter Anwendung körperlicher Gewalt aus dem Schwimmbad römisch zehn in das auf der Straße befindliche Polizeifahrzeug durch der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Polizeibeamte der Polizeiinspektion römisch zehn rechtswidrig waren. 2.
GVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde der Beschwerdeführerin als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,-- sowie den Ersatz für die Eingabegebühr von Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde der Beschwerdeführerin als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,-- sowie den Ersatz für die Eingabegebühr von Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. M i t t e i l u n g Die Beschwerdeführerin hat nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z1 lit b des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 105/2014 Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014, folgende Eingabegebühr zu entrichten:Die Beschwerdeführerin hat nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Z1 Litera b, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr 276 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 387 aus 2014,, folgende Eingabegebühr zu entrichten: Maßnahmenbeschwerde vom 21.07.2016: Euro 30,00 Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109 BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des Paragraph 9, Gebührengesetz erfolgen. Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird
Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird
Paragraph 34, Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit am 02.08.2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangtem Schriftsatz erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin betreffend den Vorfall vom 23.06.2016 im und vor dem Schwimmbad X fristgerecht Beschwerde
Abs 1 Z 2 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten und von einfach gesetzlichen Rechten.Mit am 02.08.2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangtem Schriftsatz erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin betreffend den Vorfall vom 23.06.2016 im und vor dem Schwimmbad römisch zehn fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten und von einfach gesetzlichen Rechten. Die Beschwerdeführerin habe am 23.06.2016 auf der Terrasse des Schwimmbades X in V mit ihrer Mutter in etwa 5 bis 10 Minuten in normaler Lautstärke telefoniert. Ein Ehepaar, welches sich in einer Entfernung von rund 5 Meter befand, fühlte sich durch dieses Telefonat ungeachtet dessen gestört. Nachdem sie auflegte, habe die Beschwerdeführerin daher den Mann angesprochen. Dieser behauptete darauf hin, dass man auf der Terrasse nicht telefonieren dürfe. Daraus habe sich eine Diskussion entwickelt, in der auch ausländerfeindliche Äußerungen gefallen seien. In weiterer Folge habe der Mann die Bademeisterin gerufen, welche die Beschwerdeführerin ohne Hinterfragung des Sachverhaltes einfach aufforderte, das Handy in den Kasten zu sperren, ansonsten sie das Schwimmbad zu verlassen hätte. Als sich die Beschwerdeführerin nunmehr weigerte, ihr Mobiltelefon einzusperren, habe die Bademeisterin die Polizei gerufen. Als die Beamten eintrafen habe die Beschwerdeführerin noch mit ihrem Ehegatten telefoniert und ihm von dem Vorfall berichtet. Sie sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Vorfalles zwar etwas aufgebracht gewesen, zumal sie sich ungerecht behandelt fühlte, jedoch in keiner Weise „in Rage“ oder gar „tobend“. Die Beschwerdeführerin, die nur gebrochen Deutsch spricht, sei von den Polizeibeamten nunmehr auch nicht aufgefordert worden, sich auszuweisen; sie habe dies auch nicht verweigert. Die Beschwerdeführerin habe am 23.06.2016 auf der Terrasse des Schwimmbades römisch zehn in römisch fünf mit ihrer Mutter in etwa 5 bis 10 Minuten in normaler Lautstärke telefoniert. Ein Ehepaar, welches sich in einer Entfernung von rund 5 Meter befand, fühlte sich durch dieses Telefonat ungeachtet dessen gestört. Nachdem sie auflegte, habe die Beschwerdeführerin daher den Mann angesprochen. Dieser behauptete darauf hin, dass man auf der Terrasse nicht telefonieren dürfe. Daraus habe sich eine Diskussion entwickelt, in der auch ausländerfeindliche Äußerungen gefallen seien. In weiterer Folge habe der Mann die Bademeisterin gerufen, welche die Beschwerdeführerin ohne Hinterfragung des Sachverhaltes einfach aufforderte, das Handy in den Kasten zu sperren, ansonsten sie das Schwimmbad zu verlassen hätte. Als sich die Beschwerdeführerin nunmehr weigerte, ihr Mobiltelefon einzusperren, habe die Bademeisterin die Polizei gerufen. Als die Beamten eintrafen habe die Beschwerdeführerin noch mit ihrem Ehegatten telefoniert und ihm von dem Vorfall berichtet. Sie sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Vorfalles zwar etwas aufgebracht gewesen, zumal sie sich ungerecht behandelt fühlte, jedoch in keiner Weise „in Rage“ oder gar „tobend“. Die Beschwerdeführerin, die nur gebrochen Deutsch spricht, sei von den Polizeibeamten nunmehr auch nicht aufgefordert worden, sich auszuweisen; sie habe dies auch nicht verweigert. Vielmehr sei RI B B in der Form handgreiflich geworden, als er die Beschwerdeführerin an ihrem linken Arm aus der sitzenden Position hochgezogen habe. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund einer Brustkrebserkrankung unter einem chronischen Lymphödem. Das plötzliche Ziehen an diesem vorgeschädigten Arm habe sehr starke Schmerzen bei der Beschwerdeführerin verursacht. Die Beschwerdeführerin wollte, dass man die Rettung ruft. Sie ersuchte weiters mehrfach darum, dass sie sich anziehen dürfe, wenn man sie aus dem Schwimmbadbereich verbringen will. Auf diese Wünsche der Beschwerdeführerin sei von den einschreitenden Polizeibeamten nicht eingegangen worden. Die Beschwerdeführerin sei von RI B B weiterhin am linken Arm erfasst und unter Gewaltanwendung gegen ihren Willen aus dem Schwimmbadbereich geführt worden. Sie sei im Bikini unter Zurschaustellung ihres durch die Brustkrebsoperation vernarbten Körpers aus dem Schwimmbad auf die öffentlich einsehbare Straße geführt, in das Polizeiauto gebracht und in die PI X, Adresse, geführt worden. Der Griff am linken Arm sei erst kurz vor dem Ausgangsbereich auf den rechten Arm gewechselt worden. Die Beschwerdeführerin sei von RI B B weiterhin am linken Arm erfasst und unter Gewaltanwendung gegen ihren Willen aus dem Schwimmbadbereich geführt worden. Sie sei im Bikini unter Zurschaustellung ihres durch die Brustkrebsoperation vernarbten Körpers aus dem Schwimmbad auf die öffentlich einsehbare Straße geführt, in das Polizeiauto gebracht und in die PI römisch zehn, Adresse, geführt worden. Der Griff am linken Arm sei erst kurz vor dem Ausgangsbereich auf den rechten Arm gewechselt worden. In der PI X sei dann nach weiterem Drängen der Beschwerdeführerin (endlich) die Rettung gerufen worden; sie musste von den Sanitätern sofort an die Universitätsklinik V für Psychiatrie gebracht werden, wo ein stationärer Aufenthalt aufgrund einer akuten - von den Polizeibeamten ausgelösten - Belastungsreaktion bis zum 25.06.2016 stattfand. Auch sei sie am vorgeschädigten linken Arm verletzt worden und habe am rechten Arm ein Hämatom erlitten.In der PI römisch zehn sei dann nach weiterem Drängen der Beschwerdeführerin (endlich) die Rettung gerufen worden; sie musste von den Sanitätern sofort an die Universitätsklinik römisch fünf für Psychiatrie gebracht werden, wo ein stationärer Aufenthalt aufgrund einer akuten - von den Polizeibeamten ausgelösten - Belastungsreaktion bis zum 25.06.2016 stattfand. Auch sei sie am vorgeschädigten linken Arm verletzt worden und habe am rechten Arm ein Hämatom erlitten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine unbescholtene Hausfrau, die zuvor noch niemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Aufgrund dieses Vorfalles werde derzeit gegen den einschreitenden Beamten RI B B zu **** der Staatsanwaltschaft Y ein Ermittlungsverfahren geführt; die Beschuldigte wiederum sei von der belangten Behörde mit Strafverfügung vom 11.07.2016 zu **** wegen Übertretung der §§ 82 Abs 1, 81 Abs. 1 SPG und § 11 Abs. 1 LPolG zu einer Geldstrafe verurteilt worden, gegen die von Seiten der Beschwerdeführerin Einspruch erhoben worden sei.Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine unbescholtene Hausfrau, die zuvor noch niemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Aufgrund dieses Vorfalles werde derzeit gegen den einschreitenden Beamten RI B B zu **** der Staatsanwaltschaft Y ein Ermittlungsverfahren geführt; die Beschuldigte wiederum sei von der belangten Behörde mit Strafverfügung vom 11.07.2016 zu **** wegen Übertretung der Paragraphen 82, Absatz eins, 81, Absatz eins, SPG und Paragraph 11, Absatz eins, LPolG zu einer Geldstrafe verurteilt worden, gegen die von Seiten der Beschwerdeführerin Einspruch erhoben worden sei. Beweis: ZV D D, Adresse Einvernahme der Beschwerdeführerin Videos der Überwachungskameras des Hallenbades X Videos der Überwachungskameras des Hallenbades römisch zehn Akt **** der Staatsanwaltschaft Y Akt **** der belangten Behörde Einvernahme der einschreitenden Polizeibeamten RI B B und Insp. C C Krankengeschichte der Beschwerdeführerin Unter Anführung der Bestimmungen des § 88 Abs 1 und Abs 2 SPG, § 35 VStG sowie § 29 Abs 1 und 2 SPG und Art 1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/1988, bemängelt die Beschwerdeführerin, dass für sie erkennbar keine Festnahme ausgesprochen worden sei, sie sei auch nicht aufgefordert worden, sich auszuweisen. Es lägen damit auch keine Gründe für eine Festnahme vor.Unter Anführung der Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, SPG, Paragraph 35, VStG sowie Paragraph 29, Absatz eins und 2 SPG und Artikel eins, Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr 684 aus 1988,, bemängelt die Beschwerdeführerin, dass für sie erkennbar keine Festnahme ausgesprochen worden sei, sie sei auch nicht aufgefordert worden, sich auszuweisen. Es lägen damit auch keine Gründe für eine Festnahme vor. Die Polizeibeamten seien mit Körperkraft gegen den Willen der Beschwerdeführerin vorgegangen und haben vollkommen unverhältnismäßig agiert und hierbei die Menschenwürde der Beschwerdeführerin in vollkommen unnötiger Art und Weise verletzt. Die Bloßstellung der Beschwerdeführerin durch die Polizeibeamten des PI X habe auch gegen Art 3 MRK verstoßen. Sie stellte eine unmenschliche und vor allem auch eine erniedrigende Behandlung dar. Die Beschwerdeführerin sei gegen ihren Willen in Badekleidung abgeführt worden; das Anziehen ihrer Kleidung sei nicht gestattet worden. Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht verhüllen. Sie sei damit öffentlich zur Schau gestellt worden, sodass eine erniedrigende Behandlung vorliege (vgl VwGH 21.12.2000, 96/01/1032).Die Polizeibeamten seien mit Körperkraft gegen den Willen der Beschwerdeführerin vorgegangen und haben vollkommen unverhältnismäßig agiert und hierbei die Menschenwürde der Beschwerdeführerin in vollkommen unnötiger Art und Weise verletzt. Die Bloßstellung der Beschwerdeführerin durch die Polizeibeamten des PI römisch zehn habe auch gegen Artikel 3, MRK verstoßen. Sie stellte eine unmenschliche und vor allem auch eine erniedrigende Behandlung dar. Die Beschwerdeführerin sei gegen ihren Willen in Badekleidung abgeführt worden; das Anziehen ihrer Kleidung sei nicht gestattet worden. Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht verhüllen. Sie sei damit öffentlich zur Schau gestellt worden, sodass eine erniedrigende Behandlung vorliege vergleiche VwGH 21.12.2000, 96/01/1032). Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - folgendes Erkenntnis zu fällen: „Es wird festgestellt, dass das Verbringen der Beschwerdeführerin am 23.06.2016 um 16:30 Uhr in Badebekleidung (Bikini) unter Anwendung körperlicher Gewalt aus dem Schwimmbad X in das auf der Straße befindliche Polizeifahrzeug durch einen Polizeibeamten, obwohl auch eine Polizeibeamtin anwesend war, und wodurch die Beschwerdeführerin an ihrem vorgeschädigten linken Arm, am rechten Arm und im Sinne einer dadurch ausgelösten psychischen Belastungsreaktion an der Gesundheit geschädigt und in ihrer Menschenwürde verletzt wurde, rechtswidrig war.„Es wird festgestellt, dass das Verbringen der Beschwerdeführerin am 23.06.2016 um 16:30 Uhr in Badebekleidung (Bikini) unter Anwendung körperlicher Gewalt aus dem Schwimmbad römisch zehn in das auf der Straße befindliche Polizeifahrzeug durch einen Polizeibeamten, obwohl auch eine Polizeibeamtin anwesend war, und wodurch die Beschwerdeführerin an ihrem vorgeschädigten linken Arm, am rechten Arm und im Sinne einer dadurch ausgelösten psychischen Belastungsreaktion an der Gesundheit geschädigt und in ihrer Menschenwürde verletzt wurde, rechtswidrig war. Die belangte Behörde ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“ Die belangte Behörde Landespolizeidirektion Tirol legte über Aufforderung die vorhandenen Verwaltungsakten vor und erstattete die Gegenschrift vom 18.08.2016. Nach Darlegung des Sachverhaltes – wie er aus der vorliegenden Beschwerde hervorgeht – legte die belangte Behörde den Sachverhalt aus dem Blickwinkel der einschreitenden Polizeibeamten dar: Demnach sei die Polizei am 23.06.2016 um 16.23 Uhr zum Hallenbad X in V beordert worden, da dort eine weibliche Person = die Beschwerdeführerin das von der Bademeisterin E E ausgesprochene Hausverbot ignoriere und das Hallenbad nicht verlasse. Der Notruf lautete „Frau randaliert, Hallenbad W, Adresse“.Demnach sei die Polizei am 23.06.2016 um 16.23 Uhr zum Hallenbad römisch zehn in römisch fünf beordert worden, da dort eine weibliche Person = die Beschwerdeführerin das von der Bademeisterin E E ausgesprochene Hausverbot ignoriere und das Hallenbad nicht verlasse. Der Notruf lautete „Frau randaliert, Hallenbad W, Adresse“. Die Beschwerdeführerin sei von der Polizeistreife (B B, C C) auf der Terrasse des Hallenbades verbal tobend (Herumschreien und Beschimpfen der Badegäste) angetroffen worden. Da sie trotz mehrmaliger Abmahnung ihr Verhalten nicht einstellte, der Aufforderung, sich auszuweisen, nicht nachkam und sie weiterhin sowohl die Polizeibeamten als auch die Badegäste massiv lautstark beschimpfte, sei von B B die Festnahme der Beschwerdeführerin nach § 35 Z3 und Z1 VStG ausgesprochen worden.Die Beschwerdeführerin sei von der Polizeistreife (B B, C C) auf der Terrasse des Hallenbades verbal tobend (Herumschreien und Beschimpfen der Badegäste) angetroffen worden. Da sie trotz mehrmaliger Abmahnung ihr Verhalten nicht einstellte, der Aufforderung, sich auszuweisen, nicht nachkam und sie weiterhin sowohl die Polizeibeamten als auch die Badegäste massiv lautstark beschimpfte, sei von B B die Festnahme der Beschwerdeführerin nach Paragraph 35, Z3 und Z1 VStG ausgesprochen worden. Da die Beschwerdeführerin keine Anstalten machte, der Festnahme Folge zu leisten, sei sie von B B am linken Arm erfasst und von der Terrasse zur Treppe hinunter in den Badebereich geführt worden. Im Badebereich habe die Beschwerdeführerin plötzlich geschrien, dass ihr der Arm wehtue. B B habe den linken Arm sofort losgelassen und auf den rechten gewechselt, da sie sich nicht beruhigte. Da es aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin bzw ihres permanenten Schreiens und Schimpfens nicht möglich gewesen sei, das Umziehen durchzuführen, sei sie in Badebekleidung - mit einem Handtuch verhüllt - zum Dienst-KFZ vor dem Hallenbad und anschließend auf die PI X gebracht worden.Da es aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin bzw ihres permanenten Schreiens und Schimpfens nicht möglich gewesen sei, das Umziehen durchzuführen, sei sie in Badebekleidung - mit einem Handtuch verhüllt - zum Dienst-KFZ vor dem Hallenbad und anschließend auf die PI römisch zehn gebracht worden. Zugleich sei telefonisch über die Stadtleitstelle die Rettung angefordert worden, die zur PI X kam. Die Sanitäter forderten die Beschwerdeführerin auf, sie in die Klinik zu begleiten. Dem wollte sie zuerst nicht nachkommen und erst, als die Rettung wieder fahren wollte, da keine offensichtliche Verletzung der Beschwerdeführerin vorhanden war, willigte sie ein, mitzufahren.Zugleich sei telefonisch über die Stadtleitstelle die Rettung angefordert worden, die zur PI römisch zehn kam. Die Sanitäter forderten die Beschwerdeführerin auf, sie in die Klinik zu begleiten. Dem wollte sie zuerst nicht nachkommen und erst, als die Rettung wieder fahren wollte, da keine offensichtliche Verletzung der Beschwerdeführerin vorhanden war, willigte sie ein, mitzufahren. Die Festnahme der Beschwerdeführerin sei von B B nach erfolgter Identitätsfeststellung um 16.45 Uhr aufgehoben worden. Zuvor sei der Beschwerdeführerin die Informationsblätter für Festgenommene (in türkischer und deutscher Sprache) ausgefolgt worden. Die Landespolizeidirektion Tirol gehe davon aus, dass die Schilderung/Dokumentation der Amtshandlung durch die Polizeibeamten der Wahrheit entspreche und die Amtshandlung gesetzeskonform und in Bezug auf die Anwendung von Zwangsgewalt verhältnismäßig abgelaufen sei. Die Landespolizeidirektion Tirol gehe weiters davon aus, dass in der Beschwerde das Geschehen sehr subjektiv, überzeichnet und mit latenten Anspielungen dargestellt sei. Beweis: als Zeugen E E, Bademeisterin, Adresse, sowie B B, C C, Polizeibeamte, per Adresse der LPD Tirol; Videoaufzeichnung des Hallenbades X (USB-Stick) - derzeit bei der Staatsanwaltschaft Y befindlich; Videoaufzeichnung des Hallenbades römisch zehn (USB-Stick) - derzeit bei der Staatsanwaltschaft Y befindlich; Über die Anwendung von Körperkraft am 23.06.2016 um 16.30 Uhr im Hallenbad X gegen die Beschwerdeführerin von B B sei eine „Waffengebrauchsmeldung“ erstattet worden.Über die Anwendung von Körperkraft am 23.06.2016 um 16.30 Uhr im Hallenbad römisch zehn gegen die Beschwerdeführerin von B B sei eine „Waffengebrauchsmeldung“ erstattet worden. Diese gemeldete Zwangsmaßnahme („Waffengebrauchsmeldung“) sei - wie immer in solchen Fällen - routinemäßig vom Vorgesetztenkommando (hier: Stadtpolizeikommando Z) geprüft und das Ergebnis via Landespolizeidirektion Tirol/Büro Rechtsangelegenheiten der Staatsanwaltschaft Y zur strafrechtlichen Beurteilung vorgelegt worden. Die Staatsanwaltschaft Y, ZI 19 St 185/16a, habe das Ermittlungsverfahren gegen B B wegen §§ 83, 313 StGB am 11.08.2016
PO eingestellt.Die Staatsanwaltschaft Y, ZI 19 St 185/16a, habe das Ermittlungsverfahren gegen B B wegen Paragraphen 83, 313, StGB am 11.08.2016
Paragraph 190, Z2 StPO eingestellt. Die Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion Tirol/Strafamt gegen die Beschwerdeführerin wegen Ordnungsstörung (§ 81 Abs 1 SPG), aggressivem Verhalten (§ 82 Abs 1 SPG) und Anstandsverletzung (§ 11 Abs 1 Tiroler Landespolizeigesetz) - siehe die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol, Beilage 9 - seien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.Die Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion Tirol/Strafamt gegen die Beschwerdeführerin wegen Ordnungsstörung (Paragraph 81, Absatz eins, SPG), aggressivem Verhalten (Paragraph 82, Absatz eins, SPG) und Anstandsverletzung (Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Landespolizeigesetz) - siehe die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol, Beilage 9 - seien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin „Zurschaustellung ihres Körpers“, weil sie von den Polizeibeamten im Bikini zu dem auf der öffentlichen Straße vor dem Hallenbad geparkten Dienst-KFZ geführt worden sei, werde darauf hingewiesen, dass nach den glaubwürdigen Angaben der Polizeibeamten ein Umziehen bzw Ankleiden der Straßenkleidung der festgenommenen Beschwerdeführerin aufgrund ihres permanenten Schreiens und Schimpfens nicht möglich gewesen sei und dass ihr Körper von den Polizeibeamten mit einem Handtuch, so gut wie möglich, verhüllt worden sei. Zu erwähnen seit in diesem Zusammenhang auch, dass das Hallenbad X, in dem sich die Beschwerdeführerin am Nachmittag des 23.06.2016 in Badebekleidung/Bikini aufgehalten habe, auch ein öffentlicher Ort sei.Zu erwähnen seit in diesem Zusammenhang auch, dass das Hallenbad römisch zehn, in dem sich die Beschwerdeführerin am Nachmittag des 23.06.2016 in Badebekleidung/Bikini aufgehalten habe, auch ein öffentlicher Ort sei. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei von den (Rettungs-)Sanitätern „sofort auf die Universitätsklinik für Psychiatrie gebracht worden“, stimme (auch) nicht: Sie sei in die Universitätsklinik für Unfallchirurgie gebracht - siehe die Beilage 6 - wo eine dem Grad nach leichte Verletzung diagnostiziert worden sei sowie dass sie sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Dass dieser Ausnahmezustand „von den Polizeibeamten ausgelöst wurde“, sei eine von der Beschwerdeführerin aus der Luft gegriffene, untergriffige Behauptung. Es liege vielmehr nahe, dass diese klinische Diagnose die Schilderung des Verhaltens der Beschwerdeführerin gegenüber Badegästen und der Bademeisterin im Hallenbad sowie die Beschreibung des Verhaltens der Beschwerdeführerin durch B B „erklärt“ bzw dass dieser klinisch diagnostizierte psychische Ausnahmezustand der Beschwerdeführerin in Wirklichkeit bereits im Hallenbad und auch noch bei Eintreffen der Polizeibeamten im Hallenbad gegeben gewesen sei. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie sei von einem männlichen Polizeibeamten (B B) durch Ergreifen ihres linken Armes abgeführt worden, obwohl auch eine Polizeibeamtin (C C) anwesend war, werde bemerkt, dass dieser Vorwurf völlig ins Leere gehe, sei doch von B B keine Durchsuchung der Beschwerdeführerin vorgenommen worden; letzteres hätte nur von C C oder einem Arzt vorgenommen werden dürfen (vgl § 31 Abs 2 Z 6 SPG und § 5 der Richtlinienverordnung, BGBl Nr 266/1993 idgF)Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie sei von einem männlichen Polizeibeamten (B B) durch Ergreifen ihres linken Armes abgeführt worden, obwohl auch eine Polizeibeamtin (C C) anwesend war, werde bemerkt, dass dieser Vorwurf völlig ins Leere gehe, sei doch von B B keine Durchsuchung der Beschwerdeführerin vorgenommen worden; letzteres hätte nur von C C oder einem Arzt vorgenommen werden dürfen vergleiche Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 6, SPG und Paragraph 5, der Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 266 aus 1993, idgF) Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei durch das Einschreiten der Polizei verletzt worden, sei zuständigkeitshalber von der Staatsanwaltschaft entschieden worden - siehe die oben angeführte „Waffengebrauchsmeldung“ der Landespolizeidirektion Tirol, Beilage 3, an die Staatsanwaltschaft Y, do Zahl 19 St 185/16a, do Benachrichtigung vom 11.08.2016. Die Beschwerdeführerin bemühe auch Art 3 EMRK - es sei eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ihrer Person durch die Polizeibeamten erfolgt. Demütigung ihrer Person sei ein Beweggrund für das Handeln der Polizeibeamten gewesen, nämlich sie gegen ihren Willen im Bikini abzuführen und sie somit „öffentlich zur Schau zu stellen“.Die Beschwerdeführerin bemühe auch Artikel 3, EMRK - es sei eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ihrer Person durch die Polizeibeamten erfolgt. Demütigung ihrer Person sei ein Beweggrund für das Handeln der Polizeibeamten gewesen, nämlich sie gegen ihren Willen im Bikini abzuführen und sie somit „öffentlich zur Schau zu stellen“. Dazu werde bemerkt, dass das von der Beschwerdeführerin den Polizeibeamten unterstellte Motiv ihres Handelns, nämlich sie zu demütigen, sie selbst subjektiv möglicherweise so empfinde, aber objektiv derartiges anzunehmen durch nichts gerechtfertigt sei. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Art 3 EMRK verstoßen physische Zwangsakte von Exekutivorganen gegen das im Art 3 EMRK verankerte Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nur dann, wenn qualifizierend hinzutritt, dass sie nicht maßhaltend sind bzw ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist.“ (VfSlg 11231/1987).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Artikel 3, EMRK verstoßen physische Zwangsakte von Exekutivorganen gegen das im Artikel 3, EMRK verankerte Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nur dann, wenn qualifizierend hinzutritt, dass sie nicht maßhaltend sind bzw ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist.“ (VfSlg 11231 aus 1987,). Beides treffe auf den Fall der Beschwerdeführerin nicht zu: Der gegen die Beschwerdeführerin angewendete Zwang durch B B sei sehr wohl maßhaltend gewesen; ihm sei auch eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung der Beschwerdeführerin als Person nicht zu eigen. Beispiele aus der Judikatur des EGMR für unmenschliche Behandlungen iSd Art 3 EMRK seien:Beispiele aus der Judikatur des EGMR für unmenschliche Behandlungen iSd Artikel 3, EMRK seien: * gezielte Schläge mit den Fäusten oder Fußtritte, das Schlagen des Kopfes gegen den Boden, Schläge mit Schlagstöcken oder Holzplanken am Körper selbst oder an den Fußsohlen * Ohrfeigen durch amtshandelnde Organe unter gewissen Umständen, vor allem dann, wenn sie neben der nach allgemeinem Empfinden betont erniedrigenden Wirkung zu Verletzungen führen (wie etwa Schwellungen über dem Jochbein, Hautrötungen, traumatische Trommelfellperforationen, geringfügige Weichteilprellungen mit Rötung oder angedeuteter Blutunterlaufung der Weichteile in der Gesichtshälfte) * Maßnahmen im Zusammenhang mit Festnahmen, insbesondere wenn sie über das Ziel, einen Täter angriffs-, Widerstands- oder fluchtunfähig zu machen, hinausgehen * scharfer Einsatz eines Diensthundes (und in Folge Bisswunden) gegen passiven Widerstand leistende Demonstranten * völlige Isolationshaft gepaart mit gänzlicher sozialer Isolierung * Verweigerung der medizinischen Versorgung von schwer kranken Inhaftierten * Verabreichung einer intramuskulären Injektion an einem wild gestikulierenden Festgenommenen * mehrmonatige Anhaltung eines fünfjährigen Kindes ohne Begleitung in einem für lediglich Erwachsene konzipierten Transitzentrum ohne adäquate Betreuung und ohne erzieherischen Beistand * Abschiebung eines fünfjährigen Kindes ohne geschultes Begleitpersonal und ohne Vorkehrungen zu treffen, dass dieses bei seiner Ankunft abgeholt wird Beispiele aus der Judikatur des EGMR für erniedrigende Behandlungen iSd Art 3 EMRK:Beispiele aus der Judikatur des EGMR für erniedrigende Behandlungen iSd Artikel 3, EMRK: * Anspucken von Häftlingen * grobe Beleidigungen und Beschimpfungen * Ohrfeigen (ohne Verletzungsfolge) * ungerechtfertigte Handfesselungen * ungerechtfertigte und erniedrigende Leibesvisitationen * nacktes zur Schau stellen der Person sowie das anschließende Fotografieren in diesem Zustand * zwangsweises Rasieren der Kopfhaare als Sanktionsmittel * Ziehen an den Haaren * Abführen eines lediglich mit einer Unterhose und einem T-Shirt bekleideten Festgenom-menen * medizinische Zwangsbehandlungen ohne therapeutische Notwendigkeit * miserable Haftbedingungen (überfüllte Zellen, miserable Hygiene, mangelnde Belüftung und Lichtverhältnisse) * mangelnde Verpflegung während der Anhaltung * nicht behindertengerechte Hafträume * mangelnde medizinische Versorgung Der Fall der Beschwerdeführerin (Abführen in Badebekleidung nach Festnahme in einem öffentlichen Hallenbad wegen verbalen Tobens/Herumschreien und Beschimpfen der Badegäste und der Bademeisterin sowie der einschreitenden Polizeibeamten, wobei dann in der Klinik diagnostiziert wurde, dass sich die Beschwerdeführerin in einem psychischen Ausnahmezustand befand) beinhaltet nach Ansicht der Landespolizeidirektion Tirol mit Sicherheit keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Beschwerdeführerin im Sinn des Art 3 EMRK durch die einschreitenden Polizeibeamten.Der Fall der Beschwerdeführerin (Abführen in Badebekleidung nach Festnahme in einem öffentlichen Hallenbad wegen verbalen Tobens/Herumschreien und Beschimpfen der Badegäste und der Bademeisterin sowie der einschreitenden Polizeibeamten, wobei dann in der Klinik diagnostiziert wurde, dass sich die Beschwerdeführerin in einem psychischen Ausnahmezustand befand) beinhaltet nach Ansicht der Landespolizeidirektion Tirol mit Sicherheit keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Beschwerdeführerin im Sinn des Artikel 3, EMRK durch die einschreitenden Polizeibeamten. Die Landespolizeidirektion Tirol stellt den Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Beschwerdeführerin
G-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 517/2013, die angeführten Kosten aufzuerlegen.Die Landespolizeidirektion Tirol stellt den Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Beschwerdeführerin
Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,, die angeführten Kosten aufzuerlegen. Am 28.11.2016 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache einvernommen wurde. Weiters einvernommen wurden die Zeugen RI B B, Insp. C C, F F, G G, E E und D D. In der Verhandlung wurde auch ein Videofilm mit Sequenzen aus dem Badebereich und dem Eingangsbereich des Schwimmbades X im verfahrensrelevanten Zeitraum vorgezeigt.Am 28.11.2016 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache einvernommen wurde. Weiters einvernommen wurden die Zeugen RI B B, Insp. C C, F F, G G, E E und D D. In der Verhandlung wurde auch ein Videofilm mit Sequenzen aus dem Badebereich und dem Eingangsbereich des Schwimmbades römisch zehn im verfahrensrelevanten Zeitraum vorgezeigt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin hielt sich am Nachmittag des 23.06.2016 als Gast im Schwimmbad X in V auf. Als sie auf der Terrasse des Schwimmbades laut telefonierte, fühlte sich dadurch ein Badegast gestört. Nach einem kurzen Streitgespräch informierte dieser die Bademeisterin über die ihn störenden Telefonate der Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin hielt sich am Nachmittag des 23.06.2016 als Gast im Schwimmbad römisch zehn in römisch fünf auf. Als sie auf der Terrasse des Schwimmbades laut telefonierte, fühlte sich dadurch ein Badegast gestört. Nach einem kurzen Streitgespräch informierte dieser die Bademeisterin über die ihn störenden Telefonate der Beschwerdeführerin. Die Bademeisterin ermahnte die Beschwerdeführerin, das Telefonieren auf der Terrasse einzustellen. Nachdem sich auch mit der Bademeisterin ein Streitgespräch entwickelte, forderte die Bademeisterin die Beschwerdeführerin auf, das Schwimmbad zu verlassen. Die Beschwerdeführerin verweigerte dies, daher rief die Bademeisterin die Polizei. Als die Polizeibeamten der Polizeiinspektion X, RI B B und Insp. C C, im Schwimmbad eintrafen, telefonierte die Beschwerdeführerin wieder. Unter Hinweis auf das von der Bademeisterin erteilte Hausverbot, forderten auch die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin auf, das Schwimmbad zu verlassen. Es kam wiederum zu einem Streitgespräch, in Zuge dessen sich die Beschwerdeführerin über diese Vorgangsweise beschwerte und laut schimpfte.Als die Polizeibeamten der Polizeiinspektion römisch zehn, RI B B und Insp. C C, im Schwimmbad eintrafen, telefonierte die Beschwerdeführerin wieder. Unter Hinweis auf das von der Bademeisterin erteilte Hausverbot, forderten auch die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin auf, das Schwimmbad zu verlassen. Es kam wiederum zu einem Streitgespräch, in Zuge dessen sich die Beschwerdeführerin über diese Vorgangsweise beschwerte und laut schimpfte. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, freiwillig ihre Sachen zu packen und das Schwimmbad zu verlassen, widrigenfalls wurde ihr die zwangsweise Mitnahme angedroht. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Identität gefragt bzw zur Ausweisleistung aufgefordert worden ist und mangels Identitätsfeststellung die Festnahme ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Auch nicht feststellbar ist, dass die Beschwerdeführerin förmlich festgenommen worden ist, weil sie trotz Abmahnung in der Fortsetzung einer strafbaren Handlung verharrt ist. Die Beschwerdeführerin hat dann zwar ihre Sachen zusammengepackt, weil sie aber immer noch nicht das Schwimmbad verlassen wollte, hat sie RI B B am linken Arm und Oberarm genommen und aus dem Schwimmbadbereich geführt. Da die Beschwerdeführerin wegen einer Brustkrebsoperation unter einem Lymphödem am linken Arm leidet, verursachte ihr dieser Griff Schmerzen, auf die sie den Polizeibeamten im Garderobenbereich klagend hinwies. Daraufhin wechselte der Polizeibeamte den Griff auf den rechten Arm. Im Garderobenbereich ersuchte die Beschwerdeführerin auch darum, dass sie sich – da sie lediglich einen Bikini anhatte – umziehen könne. Diese Möglichkeit wurde ihr von den Polizeibeamten nicht eingeräumt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit einem Handtuch umhüllt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde sodann von RI B B durch den Eingangsbereich des Schwimmbades im Bikini nach draußen zum Polizeifahrzeug geführt. Mit dem Polizeifahrzeug wurde die Beschwerdeführerin zur Polizeiinspektion X gebracht. Dort traf auch kurz danach die Rettung ein, weil die Beschwerdeführerin weiterhin über starke Schmerzen in ihrem linken Arm klagte. Nach dem die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen worden sind, wurde die Festnahme aufgehoben und die Beschwerdeführerin wurde von der Rettung in die Klinik in V geführt, wo neben Zerrungen im Bereich des linken Armes ein „psychischer Ausnahmezustand“ diagnostiziert wurde. Der Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin dauerte in Folge bis zum 25.06.2016.Mit dem Polizeifahrzeug wurde die Beschwerdeführerin zur Polizeiinspektion römisch zehn gebracht. Dort traf auch kurz danach die Rettung ein, weil die Beschwerdeführerin weiterhin über starke Schmerzen in ihrem linken Arm klagte. Nach dem die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen worden sind, wurde die Festnahme aufgehoben und die Beschwerdeführerin wurde von der Rettung in die Klinik in römisch fünf geführt, wo neben Zerrungen im Bereich des linken Armes ein „psychischer Ausnahmezustand“ diagnostiziert wurde. Der Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin dauerte in Folge bis zum 25.06.2016. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung. Die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen F F und E E haben übereinstimmend Streitgespräche über ein angeblich zu laut geführtes Telefonat der Beschwerdeführerin bestätigt, ebenso dass die Bademeisterin E E die Beschwerdeführerin im Zuge dieses Disputs schließlich aufgefordert hat, das Schwimmbad zu verlassen und schließlich aufgrund deren Weigerung die Polizei gerufen hat. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen E E, F F, G G und RI B B geht glaubwürdig hervor, dass die Beschwerdeführerin auch beim Eintreffen der Polizei noch telefoniert hat. Auch die Beschwerdeführerin hat bestätigt, dass sie mit ihrem Mann telefoniert hat, bevor die Polizei gekommen ist. Unglaubwürdig – weil im Widerspruch zu allen anderen Zeugenaussagen - ist insofern die Behauptung der Zeugin Insp. C C vor dem Landesverwaltungsgericht, wonach die Beschwerdeführerin auf der Terrasse gestanden sei, „gefuchtelt und getobt“ sowie andere Badegäste beschimpft habe. Aus den – insoweit übereinstimmenden - Zeugenaussagen des RI B B sowie der Zeugen F F und G G sowie der Bademeisterin E E ergibt sich, dass sich in weiterer Folge auch ein Streitgespräch zwischen den Polizeibeamten und der Beschwerdeführerin entwickelte. Im Zuge dieses Streitgesprächs forderte RI B B unter Hinweis auf das von der Bademeisterin erteilte Hausverbot die Beschwerdeführerin auf, das Schwimmbad zu verlassen. Die Zeugin E E sagte dazu aus: „Der Polizeibeamte hat mich dann ersucht, dass ich neben ihm sie nochmals auffordere, das Schwimmbad zu verlassen. Das habe ich dann auch. Er hat es so ausgedrückt, ich solle auf das Hausrecht bestehen. Das habe ich dann auch so gemacht. Ich habe zu ihr gesagt, dass ich auf mein Recht bestehe, sie des Schwimmbads zu verweisen und sie soll nun gehen. Die Dame hat darauf geantwortet, dass sie nicht geht und dass man sie abführen muss. Man hat sie noch gefragt, ob sie Gewand hat, aber sie hat gemeint, sie habe alles in ihrer Tasche da. Sie ist danach aufgestanden, ich habe dann auch noch mit Herrn F F gesprochen und ihn gebeten, dass er mir seinen Namen und seine Adresse da lässt. Inzwischen sind die Polizeibeamten und die Dame schon Richtung Schwimmhalle gegangen. Am Eingang zur Schwimmhalle habe ich sie dann eingeholt.“ Die Zeugin Insp. C C hat dies ausdrücklich bestätigt: „Wenn mir die Aussage der Bademeisterin E E vorgehalten wird, wonach diese unmittelbar daneben gestanden sei und von RI B B aufgefordert worden ist, dass sie nochmals auf ihr Hausrecht bestehe, so gebe ich dazu an: Die Bademeisterin ist schon unmittelbar daneben gestanden. Es stimmt so, wie es die Bademeisterin geschildert hat. Ich glaube, dass mein Kollege deshalb auf den Ausspruch zum Hausrecht bestanden hat, weil das das gelindere Mittel gewesen wäre, wenn sie freiwillig das Schwimmbad verlassen hätte.“ Der Zeuge RI B B schilderte den Vorfall wie folgt: „Ich habe sie dann noch einmal aufgefordert, sie möge mir sagen, was hier passiert ist, und habe sie auch gefragt, wer sie überhaupt ist. Daraufhin ist sie aber immer lauter geworden. Ich habe ihr dann gesagt, wenn sie
G dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist Z1) oder der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Z3).Es ist daher zu prüfen, ob diese faktische Amtshandlung rechtmäßig erfolgt ist.
Paragraph 35, Z1 und Z3 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist Z1) oder der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Z3). Laut oben angeführten Aussagen der Polizeibeamten vor der Staatsanwaltschaft Y am 09.08.2016 und dem Umstand, dass die Festnahme laut Waffengebrauchsmeldung nach erfolgter Identitätsfeststellung wieder aufgehoben worden ist, folgt, dass die Polizeibeamten die Festnahme vorerst mit § 35 Z1 VStG begründet haben. Es konnte aber im Rahmen der Beweiswürdigung nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aufgefordert worden ist, an ihrer Identitätsfeststellung mitzuwirken und dies verweigert hat. Insofern liegen die Voraussetzungen für eine Festnahme nach § 35 Z 1 VStG nicht vor.Laut oben angeführten Aussagen der Polizeibeamten vor der Staatsanwaltschaft Y am 09.08.2016 und dem Umstand, dass die Festnahme laut Waffengebrauchsmeldung nach erfolgter Identitätsfeststellung wieder aufgehoben worden ist, folgt, dass die Polizeibeamten die Festnahme vorerst mit Paragraph 35, Z1 VStG begründet haben. Es konnte aber im Rahmen der Beweiswürdigung nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aufgefordert worden ist, an ihrer Identitätsfeststellung mitzuwirken und dies verweigert hat. Insofern liegen die Voraussetzungen für eine Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer eins, VStG nicht vor. Dass tatsächlich ein Festnahmegrund nach § 35 Z3 VStG vorgelegen ist, kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, zumal von den Polizeibeamten wohl vertretbar aufgrund des festgestellten Verhaltens der Beschwerdeführerin angenommen werden hätte können, dass eine Verwaltungsübertretung vorliegt. Mit Strafverfügung vom 11.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 SPG („Sie habe sich am 23.06.2016 um 16:32 Uhr, in Adresse, auf der Terrasse des Hallenbades X, trotz vorausgegangener Abmahnung, gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlich Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie habe die Beamten massiv angeschrien, habe trotz Wegweisung die Örtlichkeit nicht verlassen und musste auf Grund ihrer Gegenwehr festgenommen werden.“), nach § 81 Abs 1 SPG („Sie habe am … um 16.00 Uhr in … auf der Terrasse des Hallenbades durch lautes Herumschreien und Beschimpfen der anderen Badegäste die öffentliche Ordnung gestört.“) sowie nach § 11 Abs 1 Tiroler Landespolizeigesetz („Sie habe am … um 16.33 Uhr in … auf der Terrasse des Hallenbades X, durch lautes Herumschreien und Beschimpfen der anderen Badegäste den öffentlichen Anstand verletzt. …“) angelastet. Gegen diese Strafverfügung hat die Beschwerdeführerin Einspruch erhoben. Ein Straferkenntnis ist in dieser Angelegenheit noch nicht ergangen.Dass tatsächlich ein Festnahmegrund nach Paragraph 35, Z3 VStG vorgelegen ist, kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, zumal von den Polizeibeamten wohl vertretbar aufgrund des festgestellten Verhaltens der Beschwerdeführerin angenommen werden hätte können, dass eine Verwaltungsübertretung vorliegt. Mit Strafverfügung vom 11.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG („Sie habe sich am 23.06.2016 um 16:32 Uhr, in Adresse, auf der Terrasse des Hallenbades römisch zehn, trotz vorausgegangener Abmahnung, gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlich Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie habe die Beamten massiv angeschrien, habe trotz Wegweisung die Örtlichkeit nicht verlassen und musste auf Grund ihrer Gegenwehr festgenommen werden.“), nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG („Sie habe am … um 16.00 Uhr in … auf der Terrasse des Hallenbades durch lautes Herumschreien und Beschimpfen der anderen Badegäste die öffentliche Ordnung gestört.“) sowie nach Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Landespolizeigesetz („Sie habe am … um 16.33 Uhr in … auf der Terrasse des Hallenbades römisch zehn, durch lautes Herumschreien und Beschimpfen der anderen Badegäste den öffentlichen Anstand verletzt. …“) angelastet. Gegen diese Strafverfügung hat die Beschwerdeführerin Einspruch erhoben. Ein Straferkenntnis ist in dieser Angelegenheit noch nicht ergangen. Es liegen auch durchaus Anhaltspunkte dafür vor, dass die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin zu beruhigen versucht haben bzw im Sinne des § 82 Abs 1 SPG abgemahnt haben und die Beschwerdeführerin trotzdem ihr – allenfalls rechtswidriges - Verhalten fortgesetzt hat.Es liegen auch durchaus Anhaltspunkte dafür vor, dass die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin zu beruhigen versucht haben bzw im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, SPG abgemahnt haben und die Beschwerdeführerin trotzdem ihr – allenfalls rechtswidriges - Verhalten fortgesetzt hat. Nicht festgestellt werden konnte jedoch, dass die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin auch tatsächlich auf Grundlage des § 35 Z3 VStG festgenommen haben, vielmehr hat das Beweisverfahren ergeben, dass die zwangsweise Mitnahme der Beschwerdeführerin wohl nur deshalb erfolgt ist, weil die Beschwerdeführerin das von der Bademeisterin ausgesprochene Hausverbot nicht befolgt hat. Eine rechtmäßige Festnahme
G hätte aber die feststellbare Inanspruchnahme dieses Grundes gegenüber der Beschwerdeführerin vorausgesetzt (vgl auch VwGH 24.05.2005, 2004/01/0489 und 22.10.2002, 2000/01/0527).Nicht festgestellt werden konnte jedoch, dass die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin auch tatsächlich auf Grundlage des Paragraph 35, Z3 VStG festgenommen haben, vielmehr hat das Beweisverfahren ergeben, dass die zwangsweise Mitnahme der Beschwerdeführerin wohl nur deshalb erfolgt ist, weil die Beschwerdeführerin das von der Bademeisterin ausgesprochene Hausverbot nicht befolgt hat. Eine rechtmäßige Festnahme
Paragraph 35, Z3 VStG hätte aber die feststellbare Inanspruchnahme dieses Grundes gegenüber der Beschwerdeführerin vorausgesetzt vergleiche auch VwGH 24.05.2005, 2004/01/0489 und 22.10.2002, 2000/01/0527). Es kann die zwangsweise Mitnahme der Beschwerdeführerin nicht ex post mit § 35 Z 3 VStG gerechtfertigt werden, geht es doch nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene Festnahme rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Festnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich den Haftgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (vgl VfSlg 5232/1966, 12.433/1990, 12,727/1991, VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527).Es kann die zwangsweise Mitnahme der Beschwerdeführerin nicht ex post mit Paragraph 35, Ziffer 3, VStG gerechtfertigt werden, geht es doch nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene Festnahme rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Festnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich den Haftgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen vergleiche VfSlg 5232 aus 1966,, 12.433 aus 1990,, 12,727 aus 1991,, VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527). Schließlich ist klarzustellen, dass es sich bei dem von der Bademeisterin ausgesprochenen „Hausverbot“ um einen zivilrechtlichen Ausspruch handelt, dessen Durchsetzung nicht durch Ausübung von - einer Behörde zurechenbaren - Befehls- und Zwangsgewalt rechtlich zulässig ist. Der vorliegenden Festnahme und zwangsweisen Verbringung der Beschwerdeführerin aus dem Schwimmbad X in das Polizeifahrzeug (vgl den Antrag der Beschwerdeführerin) fehlt es daher an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage.Der vorliegenden Festnahme und zwangsweisen Verbringung der Beschwerdeführerin aus dem Schwimmbad römisch zehn in das Polizeifahrzeug vergleiche den Antrag der Beschwerdeführerin) fehlt es daher an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Ist die Festnahme mangels Vorliegen eines gesetzlichen Festnahmegrundes – wie im vorliegenden Fall - rechtswidrig, so bedarf es hier auch keiner besonderen Beurteilung der näheren Umstände der Festnahme, weil dem von einer "Maßnahme" Betroffenen kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt ist, festgestellt zu erhalten, in welchen einzelnen Rechten er verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Stellt das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht es sich nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob der Betroffene allenfalls in weiteren Rechten verletzt und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre (vgl dazu auch VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389, 29.06.2006, 2005/01/0032 ua). Ist die Festnahme mangels Vorliegen eines gesetzlichen Festnahmegrundes – wie im vorliegenden Fall - rechtswidrig, so bedarf es hier auch keiner besonderen Beurteilung der näheren Umstände der Festnahme, weil dem von einer "Maßnahme" Betroffenen kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt ist, festgestellt zu erhalten, in welchen einzelnen Rechten er verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Stellt das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht es sich nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob der Betroffene allenfalls in weiteren Rechten verletzt und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre vergleiche dazu auch VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389, 29.06.2006, 2005/01/0032 ua). Es erübrigt sich daher zwar näher darauf einzugehen, ob die Modalitäten der Festnahme rechtmäßig waren, allerdings soll im Hinblick auf die Eingriffsintensität nicht unerwähnt bleiben, dass jedenfalls auch die Verbringung der Beschwerdeführerin aus dem Schwimmbad in Badekleidung (Bikini) die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf menschenwürdige Behandlung
Es erübrigt sich daher zwar näher darauf einzugehen, ob die Modalitäten der Festnahme rechtmäßig waren, allerdings soll im Hinblick auf die Eingriffsintensität nicht unerwähnt bleiben, dass jedenfalls auch die Verbringung der Beschwerdeführerin aus dem Schwimmbad in Badekleidung (Bikini) die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf menschenwürdige Behandlung
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Behandlung dann erniedrigend, wenn sie „beschaffen war, in ihren Opfern Gefühle der Furcht, der Angst und der Minderwertigkeit hervorzurufen, geeignet, sie zu erniedrigen, zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen" (vgl Urteil des EGMR vom18.01.1978, Ireland vs United Kingdom). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Behandlung dann erniedrigend, wenn sie „beschaffen war, in ihren Opfern Gefühle der Furcht, der Angst und der Minderwertigkeit hervorzurufen, geeignet, sie zu erniedrigen, zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen" vergleiche Urteil des EGMR vom18.01.1978, Ireland vs United Kingdom). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verstößt eine den Grundsätzen des Waffengebrauchsrechts 1969 entsprechende verhältnismäßige und maßhaltende Zwangsausübung nicht gegen Art 3 EMRK (vgl VfSlg 9.298/1981, 10.250/1984, 10.321/1985, 10.427/1985, 11.809/1988, 12.271/1990). Vielmehr verstößt ein physischer Zwangsakt gegen das in der genannten Verfassungsbestimmung statuierte Verbot "erniedrigender und unmenschlicher Behandlung" nur dann, wenn qualifizierend hinzutritt, dass ihm eine die Menschenwürde beeinträchtigende, gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist (vgl VfSlg 9983/1984, 10.378/1985, 10.837/1986 uva).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verstößt eine den Grundsätzen des Waffengebrauchsrechts 1969 entsprechende verhältnismäßige und maßhaltende Zwangsausübung nicht gegen Artikel 3, EMRK vergleiche VfSlg 9.298 aus 1981,, 10.250 aus 1984,, 10.321 aus 1985,, 10.427 aus 1985,, 11.809 aus 1988,, 12.271 aus 1990,). Vielmehr verstößt ein physischer Zwangsakt gegen das in der genannten Verfassungsbestimmung statuierte Verbot "erniedrigender und unmenschlicher Behandlung" nur dann, wenn qualifizierend hinzutritt, dass ihm eine die Menschenwürde beeinträchtigende, gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist vergleiche VfSlg 9983 aus 1984,, 10.378 aus 1985,, 10.837 aus 1986, uva). Selbst wenn im vorliegenden Fall die Polizeibeamten – entgegen dem oben festgestellten Sachverhalt - eine Festnahme nach § 35 Z3 VStG ausgesprochen hätten, wäre die zwangsweise Mitnahme der Beschwerdeführer in Badebekleidung (Bikini) eine solche die Menschenwürde beeinträchtigende, gröbliche Missachtung der Betroffenen als Person, weil es keinesfalls als maßhaltend und verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn in Folge von - nicht allzu gravierend zu beurteilenden - Verwaltungsübertretungen eine Frau im Bikini aus dem Schwimmbad auf die Straße zwangsweise abgeführt wird, zumal diese Vorgangsweise als erniedrigend und demütigend zu qualifizieren ist und nur in besonderen Fällen gerechtfertigt sein könnte. Selbst wenn im vorliegenden Fall die Polizeibeamten – entgegen dem oben festgestellten Sachverhalt - eine Festnahme nach Paragraph 35, Z3 VStG ausgesprochen hätten, wäre die zwangsweise Mitnahme der Beschwerdeführer in Badebekleidung (Bikini) eine solche die Menschenwürde beeinträchtigende, gröbliche Missachtung der Betroffenen als Person, weil es keinesfalls als maßhaltend und verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn in Folge von - nicht allzu gravierend zu beurteilenden - Verwaltungsübertretungen eine Frau im Bikini aus dem Schwimmbad auf die Straße zwangsweise abgeführt wird, zumal diese Vorgangsweise als erniedrigend und demütigend zu qualifizieren ist und nur in besonderen Fällen gerechtfertigt sein könnte. Eine "extreme Ausnahmesituation", wonach "mit Rücksicht auf ein nur so und nicht anders von der Behörde legitimerweise zu erreichendes Ziel der grundsätzlich erniedrigende Charakter wegfallen oder zumindest in den Hintergrund gedrängt würde" (VfSlg 11.230/1987 und 11.687/1988), liegt hier nicht vor. Eine "extreme Ausnahmesituation", wonach "mit Rücksicht auf ein nur so und nicht anders von der Behörde legitimerweise zu erreichendes Ziel der grundsätzlich erniedrigende Charakter wegfallen oder zumindest in den Hintergrund gedrängt würde" (VfSlg 11.230 aus 1987, und 11.687 aus 1988,), liegt hier nicht vor. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Der vorliegenden Beschwerde war daher nach § 28 Abs 6 VwGVG stattzugeben und festzustellen, dass die Festnahme und das zwangsweise Verbringen der Beschwerdeführerin am 23.06.2016 gegen 15.30 Uhr in Badekleidung unter Anwendung körperlicher Gewalt aus dem Schwimmbad X in das auf der Straße befindliche Polizeifahrzeug durch der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Polizeibeamte der Polizeiinspektion X rechtswidrig waren.Der vorliegenden Beschwerde war daher nach Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG stattzugeben und festzustellen, dass die Festnahme und das zwangsweise Verbringen der Beschwerdeführerin am 23.06.2016 gegen 15.30 Uhr in Badekleidung unter Anwendung körperlicher Gewalt aus dem Schwimmbad römisch zehn in das auf der Straße befindliche Polizeifahrzeug durch der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Polizeibeamte der Polizeiinspektion römisch zehn rechtswidrig waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 Abs 1 und 2 VwGVG sowie der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.