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{'item': 'LVwG-2016/34/2268-4'}

Obsah (9)§ 50§ 38§ 25a§ 64§ 6§ 15§ 5§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/2268-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00, bei Uneinbringlichkeit 80 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf EUR 800,00, bei Uneinbringlichkeit 32 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird und esGemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00, bei Uneinbringlichkeit 80 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf EUR 800,00, bei Uneinbringlichkeit 32 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird und es 1.

  1. bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) wie folgt:bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) wie folgt: „Sie haben es zu verantworten, dass – wie im Zuge einer Kontrolle durch das Zollamt festgestellt werden konnte – am 20.08.2015 auf Gst-Nr *** in EZ *** GB *** und damit außerhalb einer genehmigten Deponie ca 9.000 m³ Abfälle (Bodenaushub) abgelagert waren.“, 1.
  2. bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) wie folgt:bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) wie folgt: „Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 3 letzter Satz iVm § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 193/2013, begangen.“„Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, begangen.“ 1.
  3. und es bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) statt „§ 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl Nr 102/2002 idgF“ nunmehr „§ 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 193/2013“ zu lauten hat.und es bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) statt „§ 79 Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Bundesgesetzblatt Nr 102 aus 2002, idgF“ nunmehr „§ 79 Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 193/2013“ zu lauten hat. 2.

§ 38Vw

GVG in Verbindung mit § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit 10 % der neu festgesetzten Strafe, insgesamt sohin mit EUR 80,00, neu bestimmt.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit 10 % der neu festgesetzten Strafe, insgesamt sohin mit EUR 80,00, neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 20.08.2015, auf dem Gst-Nr *** in EZ *** GB *** zumindest etwa 9.000 m³ geringfügig mit Baureststoffen kontaminierter Bodenaushub, welcher Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 AWG 2002 darstelle, abgelagert worden sei, ohne im Besitz der dafür erforderlichen abfallrechtlichen Bewilligung zu sein und obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürften und obgenanntes Grundstück keinesfalls eine derartige Anlage darstelle. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 15 Abs 3 in Verbindung mit § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des § 79 Abs 2 Z 3 eine Geldstrafe von EUR 2.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 80 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

§ 64VSt

G mit EUR 200,00 bestimmt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 20.08.2015, auf dem Gst-Nr *** in EZ *** GB *** zumindest etwa 9.000 m³ geringfügig mit Baureststoffen kontaminierter Bodenaushub, welcher Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 darstelle, abgelagert worden sei, ohne im Besitz der dafür erforderlichen abfallrechtlichen Bewilligung zu sein und obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürften und obgenanntes Grundstück keinesfalls eine derartige Anlage darstelle. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, eine Geldstrafe von EUR 2.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 80 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

Paragraph 64, VStG mit EUR 200,00 bestimmt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde kritisierte der Beschwerdeführer, dass sich die belangte Behörde mit den Fragen, ob es sich beim Bodenaushubmaterial um Abfall gehandelt habe, ob die Ausnahme des § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 gegeben sei, ob von einer zulässigen Verwertung oder dem Eintritt des Abfallendes auszugehen sei und ob das Grundstück des Beschwerdeführers als geeigneter Ort zu qualifizieren sei, nicht beschäftigt habe. In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer aus, dass im vorliegenden Fall die Ausnahme des § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 greife und das Bodenaushubmaterial somit nicht als Abfall zu qualifizieren sei. Jedenfalls sei aber von einer zulässigen Verwertung bzw vom Eintritt des Abfallendes auszugehen. Auch sei das Grundstück des Beschwerdeführers als geeigneter Ort zu qualifizieren. Jedenfalls treffe ihn kein Verschulden. Wie bereits aus dem Protokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 24.09.2015 entnommen werden könne, habe sich der Beschwerdeführer vor Durchführung der gegenständlichen Geländekorrektur / Agrarstrukturverbesserung bei der belangten Behörde erkundigt. Im Sinne von § 6 lit h TNSchG 2005 sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter und bebauteter Grundstücke in einem Ausmaß von bis zu 5.000 m² berührter Fläche und bis zu 7.500 m³ Volumen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürften. Daraufhin habe er die Geländekorrektur / Agrarstrukturverbesserung durchgeführt, wobei er die ihm mitgeteilten Grenzmengen nicht habe überschreiten wollen. Erst im Nachhinein habe sich durch die Erhebungen des Zollamtes herausgestellt, dass das geschüttete Volumen die Grenzmenge von 7.500 m³ übersteige, was ihm aber nicht bewusst gewesen sei. Er habe das Bodenaushubmaterial nicht selbst angeliefert, sondern diverse Bauherrn und Baufirmen. Darüber hinaus sei das Volumen der zu verfüllenden Bodensenke nicht genau bekannt. Um dieses zu ermitteln, hätte er eine terrestrische Vermessung durchführen lassen müssen. Aufgrund seiner Kenntnisse sei er davon ausgegangen, dass die zu verfüllende Bodensenke ein Volumen von 7.500 m³ nicht übersteige. Als der Umstand der Überschreitung der Grenzmenge von 7.500 m³ aufgrund der Erhebungen des Zollamtes zu Tage getreten sei, habe er um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung angesucht. Dieses Verfahren sei bei der belangten Behörde zur Zl **** anhängig. Er sei sohin in Unkenntnis über eine allfällige Bewilligungspflicht nach dem AWG 2002 gewesen, wobei er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe, zumal er sich vorher bei der belangten Behörde erkundigt habe. Im Übrigen sei die mit EUR 2.000,00 verhängte Geldstrafe überhöht. Die Anlieferung und der Einbau des Bodenaushubmaterials über einen längeren Zeitraum könne dem Beschwerdeführer nicht als Erschwerungsgrund angelastet werden. Es handle sich um ein fortgesetztes Delikt. Auch stelle das Ausmaß der Schüttung von etwa 9.000 m³ keinen Erschwerungsgrund dar, weil diese Menge nur relativ geringfügig über der bewilligungsfreien Menge

§ 6lit h TNSch

G 2005 liege. Im Übrigen werde auch im Rahmen dieser Ausführungen zur Bekämpfung der Strafhöhe darauf hingewiesen, dass er sich vor Durchführung der gegenständlichen Geländekorrektur / Agrarstrukturverbesserung bei der belangten Behörde nach allenfalls erforderlichen verwaltungsbehördlichen Bewilligungen erkundigt habe und er auf die Bewilligungsfreiheit im Rahmen von § 6 lit h TNSchG 2005 hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer legte das Einreichprojekt vom 05.07.2016 und das Qualitätsnachweis-Gutachten vom 15.03.2016 vor und beantragte seine Einvernahme als Partei, die Einholung des Akts der belangten Behörde zur Zl **** sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines. Abschließend beantragte er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde kritisierte der Beschwerdeführer, dass sich die belangte Behörde mit den Fragen, ob es sich beim Bodenaushubmaterial um Abfall gehandelt habe, ob die Ausnahme des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 gegeben sei, ob von einer zulässigen Verwertung oder dem Eintritt des Abfallendes auszugehen sei und ob das Grundstück des Beschwerdeführers als geeigneter Ort zu qualifizieren sei, nicht beschäftigt habe. In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer aus, dass im vorliegenden Fall die Ausnahme des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 greife und das Bodenaushubmaterial somit nicht als Abfall zu qualifizieren sei. Jedenfalls sei aber von einer zulässigen Verwertung bzw vom Eintritt des Abfallendes auszugehen. Auch sei das Grundstück des Beschwerdeführers als geeigneter Ort zu qualifizieren. Jedenfalls treffe ihn kein Verschulden. Wie bereits aus dem Protokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 24.09.2015 entnommen werden könne, habe sich der Beschwerdeführer vor Durchführung der gegenständlichen Geländekorrektur / Agrarstrukturverbesserung bei der belangten Behörde erkundigt. Im Sinne von Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter und bebauteter Grundstücke in einem Ausmaß von bis zu 5.000 m² berührter Fläche und bis zu 7.500 m³ Volumen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürften. Daraufhin habe er die Geländekorrektur / Agrarstrukturverbesserung durchgeführt, wobei er die ihm mitgeteilten Grenzmengen nicht habe überschreiten wollen. Erst im Nachhinein habe sich durch die Erhebungen des Zollamtes herausgestellt, dass das geschüttete Volumen die Grenzmenge von 7.500 m³ übersteige, was ihm aber nicht bewusst gewesen sei. Er habe das Bodenaushubmaterial nicht selbst angeliefert, sondern diverse Bauherrn und Baufirmen. Darüber hinaus sei das Volumen der zu verfüllenden Bodensenke nicht genau bekannt. Um dieses zu ermitteln, hätte er eine terrestrische Vermessung durchführen lassen müssen. Aufgrund seiner Kenntnisse sei er davon ausgegangen, dass die zu verfüllende Bodensenke ein Volumen von 7.500 m³ nicht übersteige. Als der Umstand der Überschreitung der Grenzmenge von 7.500 m³ aufgrund der Erhebungen des Zollamtes zu Tage getreten sei, habe er um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung angesucht. Dieses Verfahren sei bei der belangten Behörde zur Zl **** anhängig. Er sei sohin in Unkenntnis über eine allfällige Bewilligungspflicht nach dem AWG 2002 gewesen, wobei er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe, zumal er sich vorher bei der belangten Behörde erkundigt habe. Im Übrigen sei die mit EUR 2.000,00 verhängte Geldstrafe überhöht. Die Anlieferung und der Einbau des Bodenaushubmaterials über einen längeren Zeitraum könne dem Beschwerdeführer nicht als Erschwerungsgrund angelastet werden. Es handle sich um ein fortgesetztes Delikt. Auch stelle das Ausmaß der Schüttung von etwa 9.000 m³ keinen Erschwerungsgrund dar, weil diese Menge nur relativ geringfügig über der bewilligungsfreien Menge

Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 liege. Im Übrigen werde auch im Rahmen dieser Ausführungen zur Bekämpfung der Strafhöhe darauf hingewiesen, dass er sich vor Durchführung der gegenständlichen Geländekorrektur / Agrarstrukturverbesserung bei der belangten Behörde nach allenfalls erforderlichen verwaltungsbehördlichen Bewilligungen erkundigt habe und er auf die Bewilligungsfreiheit im Rahmen von Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer legte das Einreichprojekt vom 05.07.2016 und das Qualitätsnachweis-Gutachten vom 15.03.2016 vor und beantragte seine Einvernahme als Partei, die Einholung des Akts der belangten Behörde zur Zl **** sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines. Abschließend beantragte er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden der Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl LVwG-2015/37/2628 über das Beschwerdeverfahren betreffend den dem Beschwerdeführer erteilten Behandlungsauftrag, der Akt der belangten Behörde zur Zl **** und ein Verwaltungsstrafregisterauszug eingeholt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 29.11.2016 statt (vgl OZ 4). Bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse legte der Beschwerdeführer den Einheitswertbescheid vom 04.07.2016 (Beilage ./A zu OZ 4), die Einnahmen- und Ausgabenrechnung 2014 (vgl Beilage ./B zu OZ 4), den Erfolgsvergleich vom 31.12.2015 (vgl Beilage ./C zu OZ 4) und den Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 10.03.2016 (vgl Beilage ./D zu OZ 4) vor. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden der Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl LVwG-2015/37/2628 über das Beschwerdeverfahren betreffend den dem Beschwerdeführer erteilten Behandlungsauftrag, der Akt der belangten Behörde zur Zl **** und ein Verwaltungsstrafregisterauszug eingeholt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 29.11.2016 statt vergleiche OZ 4). Bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse legte der Beschwerdeführer den Einheitswertbescheid vom 04.07.2016 (Beilage ./A zu OZ 4), die Einnahmen- und Ausgabenrechnung 2014 vergleiche Beilage ./B zu OZ 4), den Erfolgsvergleich vom 31.12.2015 vergleiche Beilage ./C zu OZ 4) und den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch zehn vom 10.03.2016 vergleiche Beilage ./D zu OZ 4) vor. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl LVwG-2015/37/2628, den Akt der belangten Behörde zur Zl **** und Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung am 29.11.2016 (vgl OZ 4, S 3 bis 5). Auf die Durchführung des in der Beschwerde beantragten Ortsaugenscheins wurde in der Verhandlung am 30.11.2016 verzichtet. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl LVwG-2015/37/2628, den Akt der belangten Behörde zur Zl **** und Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung am 29.11.2016 vergleiche OZ 4, S 3 bis 5). Auf die Durchführung des in der Beschwerde beantragten Ortsaugenscheins wurde in der Verhandlung am 30.11.2016 verzichtet. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst-Nr *** in EZ *** GB ***, das sich außerhalb eines Gebiets, das mit Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindet. Bei diesem Grundstück handelt es sich um eine landwirtschaftliche Fläche, die der Beschwerdeführer als Grünland (Wiese) nützt. Auf einer Teilfläche dieses Grundstückes befand sich eine Geländesenke, deren tiefster Punkt ca 4 bis 5 m unter dem sonstigen Geländeniveau lag. Im Bereich der Geländesenke war eine Bewirtschaftung nur mit dem Handmäher möglich. Um eine bessere maschinelle Bewirtschaftung sicherzustellen, ließ der Beschwerdeführer die Geländesenke mit Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 9.000 m³ aufschütten. Vor der Anlieferung des Bodenaushubmaterials hielten die jeweiligen Personen mit dem Beschwerdeführer telefonisch Rücksprache. Der Beschwerdeführer erteilte jeweils telefonisch die Erlaubnis, dass das Bodenaushubmaterial angeliefert und auf dem genannten Grundstück eingebracht werden kann. Konkret lieferten folgende Personen Bodenaushubmaterial in folgendem Ausmaß an: B B, Erl: ca 2.000 m³, C C, V: ca 800 m³, D D, E E: ca 300 m³, F F, G G: ca 700 m³, Gemeinde V: ca 400 m³, H H, V: ca 1.500 m³, I I, V: ca 1.200 m³, J J, V: ca 1.000 m³, K K, V: ca 400 m³, L L, V: ca 800 m³. Das Bodenaushubmaterial stammte aus diversen Bauvorhaben. Die Maßnahme wurde ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung durchgeführt. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Durchführung der Maßnahme liegt bis heute nicht vor. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst-Nr *** in EZ *** GB ***, das sich außerhalb eines Gebiets, das mit Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindet. Bei diesem Grundstück handelt es sich um eine landwirtschaftliche Fläche, die der Beschwerdeführer als Grünland (Wiese) nützt. Auf einer Teilfläche dieses Grundstückes befand sich eine Geländesenke, deren tiefster Punkt ca 4 bis 5 m unter dem sonstigen Geländeniveau lag. Im Bereich der Geländesenke war eine Bewirtschaftung nur mit dem Handmäher möglich. Um eine bessere maschinelle Bewirtschaftung sicherzustellen, ließ der Beschwerdeführer die Geländesenke mit Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 9.000 m³ aufschütten. Vor der Anlieferung des Bodenaushubmaterials hielten die jeweiligen Personen mit dem Beschwerdeführer telefonisch Rücksprache. Der Beschwerdeführer erteilte jeweils telefonisch die Erlaubnis, dass das Bodenaushubmaterial angeliefert und auf dem genannten Grundstück eingebracht werden kann. Konkret lieferten folgende Personen Bodenaushubmaterial in folgendem Ausmaß an: B B, Erl: ca 2.000 m³, C C, V: ca 800 m³, D D, E E: ca 300 m³, F F, G G: ca 700 m³, Gemeinde V: ca 400 m³, H H, V: ca 1.500 m³, römisch eins römisch eins, V: ca 1.200 m³, J J, V: ca 1.000 m³, K K, V: ca 400 m³, L L, V: ca 800 m³. Das Bodenaushubmaterial stammte aus diversen Bauvorhaben. Die Maßnahme wurde ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung durchgeführt. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Durchführung der Maßnahme liegt bis heute nicht vor. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Schuldspruch: § 2 AWG 2002 regelt den Abfallbegriff. § 2 Abs 1 AWG 2002 sieht eine subjektive (Z 1) und eine objektive (Z 2) Komponente des Abfallbegriffs vor. Damit eine bewegliche Sache zu Abfall wird, genügt die Erfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen. Der abfallrechtliche Begriff „entledigen“ ist im Sinne von „Loswerden“ zu verstehen (vgl VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Paragraph 2, AWG 2002 regelt den Abfallbegriff. Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sieht eine subjektive (Ziffer eins,) und eine objektive (Ziffer 2,) Komponente des Abfallbegriffs vor. Damit eine bewegliche Sache zu Abfall wird, genügt die Erfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen. Der abfallrechtliche Begriff „entledigen“ ist im Sinne von „Loswerden“ zu verstehen vergleiche VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Im Lichte dieser Judikatur besteht kein Zweifel, dass sich die festgestellten Personen des im Zuge der jeweiligen Bauvorhaben jeweils angefallenen Aushubmaterials entledigen wollten. Insofern handelt es sich dabei um Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002. Eine Sache ist schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0065). Das Aushubmaterial wurde von den festgestellten Personen an den Beschwerdeführer übergeben, sodass diese Personen die Gewahrsame am Aushubmaterial aufgegeben haben. Die Übergabe erfolgte wohl nicht nur mit Erlaubnis des Beschwerdeführers, sondern auch auf seinen Wunsch hin. Schließlich wollte er die Geländesenke auf seinem Grundstück auffüllen. Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Im Lichte dieser Judikatur besteht kein Zweifel, dass sich die festgestellten Personen des im Zuge der jeweiligen Bauvorhaben jeweils angefallenen Aushubmaterials entledigen wollten. Insofern handelt es sich dabei um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002. Eine Sache ist schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0065). Das Aushubmaterial wurde von den festgestellten Personen an den Beschwerdeführer übergeben, sodass diese Personen die Gewahrsame am Aushubmaterial aufgegeben haben. Die Übergabe erfolgte wohl nicht nur mit Erlaubnis des Beschwerdeführers, sondern auch auf seinen Wunsch hin. Schließlich wollte er die Geländesenke auf seinem Grundstück auffüllen. Ein Anwendungsbereich des § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002, welcher Abfälle im Sinne des § 2 AWG 2002 vom Anwendungsbereich des AWG 2002 ausnimmt, ist hier nicht gegeben. Insbesondere wurden die gegenständlichen Materialien nicht an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet, sondern diese von den jeweiligen Baustellen auf das Grundstück des Beschwerdeführers verbracht und dort abgelagert.Ein Anwendungsbereich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002, welcher Abfälle im Sinne des Paragraph 2, AWG 2002 vom Anwendungsbereich des AWG 2002 ausnimmt, ist hier nicht gegeben. Insbesondere wurden die gegenständlichen Materialien nicht an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet, sondern diese von den jeweiligen Baustellen auf das Grundstück des Beschwerdeführers verbracht und dort abgelagert. Das Auffüllen einer Geländesenke mit Abfällen ist nicht zwangsläufig als Beseitigungsmaßnahme einzustufen. Es ist sohin zu prüfen, ob hier von einer Verwertung im Sinne des § 15 Abs 4a AWG 2002 auszugehen ist. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP) kann zu § 15 Abs 4a AWG 2002 Folgendes entnommen werden: Das Auffüllen einer Geländesenke mit Abfällen ist nicht zwangsläufig als Beseitigungsmaßnahme einzustufen. Es ist sohin zu prüfen, ob hier von einer Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 auszugehen ist. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 24 . Gesetzgebungsperiode kann zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 Folgendes entnommen werden: „Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn 1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) undeine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (

der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, ...) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (

§ 15

Abs 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“.Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (

Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“. Nach Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Verwertungsmaßnahmen laut § 15 Abs 4a AWG 2002 ist in Zusammenhalt mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 im Hinblick auf den vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Maßnahme schon deshalb als unzulässige Beseitigungsmaßnahme zu qualifizieren ist, weil diese naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig gewesen wäre (vgl § 6 lit h TNSchG 2005: nach dieser Bestimmung bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind; zumal infolge der getroffenen Feststellungen von einer bloßen Ablagerung der Abfälle auszugehen ist, die nach dem AWG 2002 grundsätzlich verboten [vgl VwGH 06.11.2003, 2000/07/0095; Erläuternde Bemerkungen zur RV 672 BlgNR

  1. GP 14 (zu § 15 Abs 3)] und damit nicht genehmigungsfähig ist, bestand somit eine Bewilligungspflicht nach § 6 lit h TNSchG 2005), eine solche Bewilligung vor Durchführung der Maßnahme aber nicht eingeholt wurde. Im Übrigen liegt eine solche Bewilligung bis dato nicht vor. Nach Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Verwertungsmaßnahmen laut Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist in Zusammenhalt mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 im Hinblick auf den vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Maßnahme schon deshalb als unzulässige Beseitigungsmaßnahme zu qualifizieren ist, weil diese naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig gewesen wäre vergleiche Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005: nach dieser Bestimmung bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind; zumal infolge der getroffenen Feststellungen von einer bloßen Ablagerung der Abfälle auszugehen ist, die nach dem AWG 2002 grundsätzlich verboten [vgl VwGH 06.11.2003, 2000/07/0095; Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 672 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 14 (zu Paragraph 15, Absatz 3,)] und damit nicht genehmigungsfähig ist, bestand somit eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005), eine solche Bewilligung vor Durchführung der Maßnahme aber nicht eingeholt wurde. Im Übrigen liegt eine solche Bewilligung bis dato nicht vor. § 5 Abs 1 AWG 2002 enthält Bestimmungen zum Abfallende. Danach hätte das Bodenaushubmaterial die Abfalleigenschaft verloren, wenn es sich dabei um einen „Altstoff“ gehandelt hätte und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wäre. Unter einer „unmittelbaren Verwendung“ im Sinne dieser Bestimmung ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt zu verstehen. Werden zB Kunststoffabfälle sortiert, zerkleinert und anschließend bei der Kunststoffproduktion wieder eingesetzt, so liegt erst mit dem Einsatz in der Kunststoffproduktion eine „unmittelbare Verwendung“ vor (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Eine Verordnung nach § 5 Abs 2 AWG 2002 zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist für nicht verunreinigten Boden bislang nicht erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, 2003/07/0017, mit der Frage des Abfallendes im Sinn des § 5 AWG 2002 in einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wurde, befasst und mit näherer Begründung dargelegt, dass einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Ein Abfallende könnte – wenn überhaupt – erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden. Im vorliegenden Fall wurde das angelieferte Aushubmaterial zwar auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verfüllt und als Rohstoff verwendet. Der Tatbestand des § 5 Abs 1 AWG 2002 wäre jedoch erst dann erfüllt, wenn es sich bei diesem Aushubmaterial um einen „Altstoff“ im Sinn des § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 gehandelt hätte. Eine „Sammlung“ oder „Behandlung“ und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinne dieser Bestimmung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs 3 AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Im vorliegenden Fall liegt weder eine genehmigte Anlage vor noch handelt es sich bei der gegenständlichen Teilfläche um einen geeigneten Ort. Ein Ort ist jedenfalls dann geeignet im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können und nicht gegen andere bundes-, landes- oder unionsrechtliche Vorschriften verstoßen wird [vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 672 BlgNR
  3. GP 14; Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002

(2015)§ 15 Rz 18]. Als für die Sammlung oder Behandlung geeignete Orte gelten beispielsweise Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 984 BlgNR
  1. GP 92) oder Müllsammelinseln (vgl Erläuternden Bemerkungen zur RV 2293 BlgNr
  2. GP 6). Ein Ort, bei dem es zu einer Verletzung von § 1 Abs 3 Z 4 AWG 2002 kommen kann, ist als ungeeignet im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 anzusehen (vgl VwGH 18.02.2010, 2009/07/0131). Dass die gegenständliche Fläche ein für die Sammlung oder Behandlung vorgesehener geeigneter Ort ist, kann insofern ausgeschlossen werden. Zudem wurden die Maßnahmen ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung durchgeführt, obwohl eine solche erforderlich gewesen wäre. Schon im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Aushubmaterial keinen „Altstoff“ im Sinn der Begriffsdefinition des § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 darstellt, kann von einer Beendigung der Abfalleigenschaft

§ 5Abs 1 AWG 2002 keine Rede sein (vgl Vw

GH 25.02.2009, 2008/07/0182). Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 enthält Bestimmungen zum Abfallende. Danach hätte das Bodenaushubmaterial die Abfalleigenschaft verloren, wenn es sich dabei um einen „Altstoff“ gehandelt hätte und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wäre. Unter einer „unmittelbaren Verwendung“ im Sinne dieser Bestimmung ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt zu verstehen. Werden zB Kunststoffabfälle sortiert, zerkleinert und anschließend bei der Kunststoffproduktion wieder eingesetzt, so liegt erst mit dem Einsatz in der Kunststoffproduktion eine „unmittelbare Verwendung“ vor vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Eine Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist für nicht verunreinigten Boden bislang nicht erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, 2003/07/0017, mit der Frage des Abfallendes im Sinn des Paragraph 5, AWG 2002 in einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wurde, befasst und mit näherer Begründung dargelegt, dass einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Ein Abfallende könnte – wenn überhaupt – erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden. Im vorliegenden Fall wurde das angelieferte Aushubmaterial zwar auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verfüllt und als Rohstoff verwendet. Der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 wäre jedoch erst dann erfüllt, wenn es sich bei diesem Aushubmaterial um einen „Altstoff“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 gehandelt hätte. Eine „Sammlung“ oder „Behandlung“ und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinne dieser Bestimmung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Im vorliegenden Fall liegt weder eine genehmigte Anlage vor noch handelt es sich bei der gegenständlichen Teilfläche um einen geeigneten Ort. Ein Ort ist jedenfalls dann geeignet im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung keine Schutzgüter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 beeinträchtigt werden können und nicht gegen andere bundes-, landes- oder unionsrechtliche Vorschriften verstoßen wird [vgl die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 672 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 14; Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002

(2015)Paragraph 15, Rz 18]. Als für die Sammlung oder Behandlung geeignete Orte gelten beispielsweise Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 984 BlgNR
  1. Gesetzgebungsperiode 92) oder Müllsammelinseln vergleiche Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 2293 BlgNr
  2. Gesetzgebungsperiode 6). Ein Ort, bei dem es zu einer Verletzung von Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002 kommen kann, ist als ungeeignet im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 anzusehen vergleiche VwGH 18.02.2010, 2009/07/0131). Dass die gegenständliche Fläche ein für die Sammlung oder Behandlung vorgesehener geeigneter Ort ist, kann insofern ausgeschlossen werden. Zudem wurden die Maßnahmen ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung durchgeführt, obwohl eine solche erforderlich gewesen wäre. Schon im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Aushubmaterial keinen „Altstoff“ im Sinn der Begriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 darstellt, kann von einer Beendigung der Abfalleigenschaft

Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 keine Rede sein vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Indem der Beschwerdeführer auf dem gegenständlichen Grundstück Abfälle entgegen § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002 außerhalb einer hiefür genehmigten Deponie beseitigte bzw ablagerte, hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Indem der Beschwerdeführer auf dem gegenständlichen Grundstück Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 außerhalb einer hiefür genehmigten Deponie beseitigte bzw ablagerte, hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Der Beschwerdeführer hat sich offenbar bei der belangten Behörde darüber erkundigt, für welche Maßnahmen eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht besteht. Er ist aber – wie er in der Verhandlung am 30.11.2016 ausgeführt hat (vgl OZ 4, S 4) – schlicht davon ausgegangen, dass die Geländesenke Bodenaushubmaterial im Ausmaß von über 7.500 m³ nicht fasst. Insofern ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Der Beschwerdeführer hat sich offenbar bei der belangten Behörde darüber erkundigt, für welche Maßnahmen eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht besteht. Er ist aber – wie er in der Verhandlung am 30.11.2016 ausgeführt hat vergleiche OZ 4, S 4) – schlicht davon ausgegangen, dass die Geländesenke Bodenaushubmaterial im Ausmaß von über 7.500 m³ nicht fasst. Insofern ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die Bestrafung erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. Strafbemessung: Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt, begeht nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht. Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt, begeht nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich. Die abfallrechtlichen Vorschriften, die die Ablagerungen von Abfällen auf nur genehmigten Deponien zulassen, dienen dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter. Sie sollen gewährleisten, dass keine Gefahren für die Menschen, die Umwelt und die sonstigen abfallrechtlichen Schutzgüter ausgehen. Diesem staatlichen Interesse hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als erschwerend waren das Ausmaß der Schüttungen sowie die Tatsache, dass über einen längeren Zeitraum Bodenaushubmaterial angeliefert und eingebaut wurde, zu werten. Bezüglich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 30.11.2016 die oben angeführten Unterlagen vorgelegt. Aufgrund dieser – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien konnte mit der nunmehr verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens waren entsprechend anzupassen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, weil keine Milderungsgründe vorliegen. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, weil keine Milderungsgründe vorliegen. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen bzw die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.2268.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.