Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des A A, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 07.08.2015, Zl ****,
Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Straferkenntnisses wird insofern berichtigt als er zu lauten hat wie folgt: „Sie haben als Jagdausübungsberechtigter der GJ W nicht dafür gesorgt, dass einem am 30.05.2015 gegen 23:10 Uhr angefahrenen Reh auf der B-*** auf Höhe der Billa-Filiale in Adresse so bald wie möglich durch einen Fangschuss unnötige Qualen erspart wurden, da Sie
sofortiger Kontaktaufnahme durch ein Organ der PI X gegen 23:25 Uhr, trotz Ihrer Zusage zur Unfallstelle zu kommen, dort nicht eintrafen.“ „Sie haben als Jagdausübungsberechtigter der GJ W nicht dafür gesorgt, dass einem am 30.05.2015 gegen 23:10 Uhr angefahrenen Reh auf der B-*** auf Höhe der Billa-Filiale in Adresse so bald wie möglich durch einen Fangschuss unnötige Qualen erspart wurden, da Sie
sofortiger Kontaktaufnahme durch ein Organ der PI römisch zehn gegen 23:25 Uhr, trotz Ihrer Zusage zur Unfallstelle zu kommen, dort nicht eintrafen.“
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf: römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 07.08.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 07.08.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben lt. einem Aktenvermerk der Polizeiinspektion X vom 31.05.2015 als Jagdausübungsberechtigter der GJ W nicht dafür gesorgt, dass einem, am 30.05.2015 gegen ca. 23:10 Uhr angefahrenen Reh, so bald wie möglich durch einen Fangschuss unnötige Qualen erspart wurden. Trotz sofortiger Kontaktaufnahme mit Ihnen durch Inspektor B B am 30.05.2015 erklärten Sie sich erst gegen ca. 23.25 Uhr offenbar widerwillig bereit, zur Unfallstelle zu kommen.
dem Sie bis 23:58 Uhr nicht bei der Unfallstelle eingetroffen waren, wurde mit Ihnen erneut telefoniert, woraufhin Sie einerseits fragten, warum Sie kommen sollten und andererseits angaben, dass Sie im Bett seien und schliefen und das Tier ja sowieso irgendwann verenden würde. Daraufhin wurde um 00:00 Uhr das Telefonat beendet.“ „Sie haben lt. einem Aktenvermerk der Polizeiinspektion römisch zehn vom 31.05.2015 als Jagdausübungsberechtigter der GJ W nicht dafür gesorgt, dass einem, am 30.05.2015 gegen ca. 23:10 Uhr angefahrenen Reh, so bald wie möglich durch einen Fangschuss unnötige Qualen erspart wurden. Trotz sofortiger Kontaktaufnahme mit Ihnen durch Inspektor B B am 30.05.2015 erklärten Sie sich erst gegen ca. 23.25 Uhr offenbar widerwillig bereit, zur Unfallstelle zu kommen.
dem Sie bis 23:58 Uhr nicht bei der Unfallstelle eingetroffen waren, wurde mit Ihnen erneut telefoniert, woraufhin Sie einerseits fragten, warum Sie kommen sollten und andererseits angaben, dass Sie im Bett seien und schliefen und das Tier ja sowieso irgendwann verenden würde. Daraufhin wurde um 00:00 Uhr das Telefonat beendet.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs 1 iVm § 70 Abs 1 lit d Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 103/2014 begangen und wurde daher über ihn gemäß § 70 Abs 1 lit d TJG 2004 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 50,00 vorgeschrieben. Unter Spruchpunkt
dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 30.05.2015 wurde gegen 23:10 Uhr auf der B-*** auf Höhe der Billa Filiale in Adresse ein angefahrenes und schwer verletztes Reh vorgefunden. Die Beamten D D und B B der PI X begaben sich vor Ort und nahmen sogleich telefonisch Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf. Sie schilderten ihm den Sachverhalt. Dieser befand sich zur Zeit des Anrufes auf einer Feier und war alkoholisiert. Der Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers ist nicht feststellbar, jedenfalls war er nicht mehr in der Lage einen PKW in Betrieb zu nehmen. Eine Alkoholisierung war für die Beamten nicht bemerkbar.Am 30.05.2015 wurde gegen 23:10 Uhr auf der B-*** auf Höhe der Billa Filiale in Adresse ein angefahrenes und schwer verletztes Reh vorgefunden. Die Beamten D D und B B der PI römisch zehn begaben sich vor Ort und nahmen sogleich telefonisch Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf. Sie schilderten ihm den Sachverhalt. Dieser befand sich zur Zeit des Anrufes auf einer Feier und war alkoholisiert. Der Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers ist nicht feststellbar, jedenfalls war er nicht mehr in der Lage einen PKW in Betrieb zu nehmen. Eine Alkoholisierung war für die Beamten nicht bemerkbar. Der Beschwerdeführer sagte
einem längeren Telefongespräch den Beamten zu, an die Unfallstelle zu kommen und den Fangschuss abzugeben.
der Beendigung des Gesprächs versuchte der Beschwerdeführer jemanden zu erreichen, der den Fangschuss für ihn übernehmen könnte. Zunächst wurde versucht den Aufsichtsjäger zu erreichen, dieser befand sich jedoch im Ausland. Der als Zeuge einvernommene C C käme grundsätzlich für eine solche Aufgabe auch in Frage, war aber selber bei der Feier und auch alkoholisiert.
dem der Beschwerdeführer bis 23:58 Uhr nicht an der Unfallstelle erschien, nahmen die Polizeibeamten nochmals telefonisch Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf. Als schließlich für die Polizeibeamten feststand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr kommen würde, beendeten sie das Gespräch und nahmen Kontakt mit einem anderen Jäger auf, der dann auch den Fangschuss tätigte. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, insbesondere aber aus den Angaben der Zeugen und des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.08.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Beschwerdeführer gab etwas verwirrend zunächst an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, was er genau zu den Polizeibeamten gesagt habe, andererseits gab er an, auf jeden Fall nicht zugesagt zu haben, dass er komme um den Fangschuss zu tätigen, dann wiederum gab er an, dass die Angaben, die er damals gemacht habe, nicht richtig seien. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht mehr weiß, was er damals zu den Polizeibeamten am Telefon gesagt hat. Die als Zeugen und unter Wahrheitspflicht einvernommenen Beamten gaben jedoch übereinstimmend und glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer beim ersten Gespräch, zwar widerwillig aber doch, zugesagt hat, dass er an die Unfallstelle kommen würde. Der Beschwerdeführer gab bei diesem Gespräch an, dass er schon im Bett liegen würde. Dies war durchaus glaubhaft, nahmen die Beamten doch beim ersten Telefongespräch auch keine Hintergrundgeräusche wahr. Es erscheint plausibel, dass die Beamten, wie sie auch aussagten, sofort einen anderen Jäger kontaktiert hätten, wenn der Beschwerdeführer gleich gesagt hätte, dass er nicht kommen könne. Eine Alkoholisierung war für die Beamten nicht feststellbar. Beim zweiten Telefongespräch konnten die Beamten Hintergrundgeräusche (Gelächter und Geräusche, die auf ein „Zusammenhocken“ deuteten). Mit diesen Angaben im Einklang steht auch die Aussage des als Zeugen einvernommenen C C, der mit dem Beschwerdeführer auf der Feier war. Dieser gab an, dass der Beschwerdeführer
einem Telefongespräch gesagt habe, dass ein Reh angefahren worden sei und er hinfahren müsse. Dass C C und der Beschwerdeführer versucht haben den Aufsichtsjäger zu erreichen ergibt sich aus deren Aussage. Insbesondere die Angaben des Zeugen, dass sie diesen beim ersten Versuch nicht erwischt hätten, sondern erst beim zweiten oder dritten und dass dieser angab in Deutschland zu sein, erscheinen durchaus glaubwürdig. Auch dass beide getrunken hatten und nicht mehr fahren hätten können ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und dem einvernommenen Zeugen C C. IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1.: Zunächst darf festgehalten werden, dass das Abgeben eines Fangschusses bei einem angefahrenen Stück Wild
Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Ausübung der Jagd gehört.
Abs 1 TJG 2004 ist das Jagdrecht die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis den jagdbaren Tieren
zustellen, sie zu fangen und zu erlegen und sich unter anderem auch Fallwild anzueignen. Das Jagdrecht geht somit weiter als die faktische Ausübung der Jagd durch das ‚auf die Jagd gehen‘ selbst.Zunächst darf festgehalten werden, dass das Abgeben eines Fangschusses bei einem angefahrenen Stück Wild
Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Ausübung der Jagd gehört.
Paragraph eins, Absatz eins, TJG 2004 ist das Jagdrecht die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis den jagdbaren Tieren
zustellen, sie zu fangen und zu erlegen und sich unter anderem auch Fallwild anzueignen. Das Jagdrecht geht somit weiter als die faktische Ausübung der Jagd durch das ‚auf die Jagd gehen‘ selbst. Dem Beschwerdeführer wurde in dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet nicht dafür gesorgt zu haben, dass am 30.05.2015 zwischen 23:25 Uhr und 23:58 Uhr einem angefahrenen Reh so bald wie möglich durch einen Fangschuss unnötige Qualen erspart wurden und dadurch einen Verstoß gegen die Ausübung der Jagd in weidgerechter Weise begangen zu haben, ohne dass im Spruch ein konkreter Tatort genannt wird.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG ist die Tat grundsätzlich so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel besteht, wofür der Täter zur Verantwortung gezogen wird. Diesen Anforderungen ist dann entsprochen, wenn die Tat dem Beschuldigten in so konkreter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch
den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (vgl zB das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3.10.1985, Slg 11.894/A, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 6.05.1996, Zl 94/10/0017).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, VStG ist die Tat grundsätzlich so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel besteht, wofür der Täter zur Verantwortung gezogen wird. Diesen Anforderungen ist dann entsprochen, wenn die Tat dem Beschuldigten in so konkreter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch
den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein vergleiche zB das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3.10.1985, Slg 11.894/A, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 6.05.1996, Zl 94/10/0017). Beim Vorwurf die Jagd nicht in weidgerechter Weise ausgeübt zu haben, handelt es sich um ein Begehungs- bzw Ungehorsamsdelikt, bei dem sich das tatbildmäßige Verhalten in einem bestimmten Handeln oder Unterlassen, ohne dass zur Tatbildverwirklichung ein Erfolg erforderlich ist, erschöpft. Das Tatbild umschreibt definitionsgemäß daher nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung. Die Tathandlung im gegenständlichen Fall war das Nicht-hinfahren zur Unfallstelle und das „Nicht-abgeben des Fangschusses“ und somit wäre als Tatort die B-*** auf Höhe der Billa Filiale in Adresse in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen gewesen. Da aber sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.06.2015 als auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auf den Aktenvermerk der PI X vom 31.05.2015 hingewiesen wird und darin der Tatort angeführt ist, konnte der Tatort vom erkennenden Gericht in den neu formulierten Spruch aufgenommen werden. Dabei handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung der Tat. Beim Vorwurf die Jagd nicht in weidgerechter Weise ausgeübt zu haben, handelt es sich um ein Begehungs- bzw Ungehorsamsdelikt, bei dem sich das tatbildmäßige Verhalten in einem bestimmten Handeln oder Unterlassen, ohne dass zur Tatbildverwirklichung ein Erfolg erforderlich ist, erschöpft. Das Tatbild umschreibt definitionsgemäß daher nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung. Die Tathandlung im gegenständlichen Fall war das Nicht-hinfahren zur Unfallstelle und das „Nicht-abgeben des Fangschusses“ und somit wäre als Tatort die B-*** auf Höhe der Billa Filiale in Adresse in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen gewesen. Da aber sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.06.2015 als auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auf den Aktenvermerk der PI römisch zehn vom 31.05.2015 hingewiesen wird und darin der Tatort angeführt ist, konnte der Tatort vom erkennenden Gericht in den neu formulierten Spruch aufgenommen werden. Dabei handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung der Tat.
Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl Nr 103/2014 (in weiterer Folge ‚TJG 2004‘), darf die Jagd nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden.
Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2014, (in weiterer Folge ‚TJG 2004‘), darf die Jagd nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. In der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des TJG 2004 wurde nicht definiert, was zu einer „weidgerechten Jagdausübung“ gehört. Der Begriff der Weidgerechtigkeit stellte einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der als Sammelbegriff alle geschriebenen und ungeschriebenen Regeln für das einwandfreie Beherrschen des Jagdhandwerks und die ethische Einstellung des Jägers zum Mitmenschen und zum Tier betrifft (vgl VwGH vom 25.11.1992, Zl 92/01/0594). Nunmehr wurde durch die Novelle zum TJG 2004, LGBl Nr 64/2015, die weidgerechte Jagdausübung um eine demonstrative Aufzählung weidgerechter Gebote ergänzt. In der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des TJG 2004 wurde nicht definiert, was zu einer „weidgerechten Jagdausübung“ gehört. Der Begriff der Weidgerechtigkeit stellte einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der als Sammelbegriff alle geschriebenen und ungeschriebenen Regeln für das einwandfreie Beherrschen des Jagdhandwerks und die ethische Einstellung des Jägers zum Mitmenschen und zum Tier betrifft vergleiche VwGH vom 25.11.1992, Zl 92/01/0594). Nunmehr wurde durch die Novelle zum TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015,, die weidgerechte Jagdausübung um eine demonstrative Aufzählung weidgerechter Gebote ergänzt.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zB die Unterlassung einer ordnungsgemäßen
suche einen Verstoß gegen die Verpflichtung, die Jagd in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdausübung auszuüben darstellen (vgl das zum Slbg JagdG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 23.09.1987, Zl 87/03/0098, sowie das zum Krnt JagdG ergangene Erkenntnis vom 19.12.2006, Zl 2005/03/0229). Zu den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebs zählt nämlich auch, dem Wild unnötige Qualen (die durch eine ordnungsgemäße
suche vermieden oder verkürzt werden können) zu verhindern.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zB die Unterlassung einer ordnungsgemäßen
suche einen Verstoß gegen die Verpflichtung, die Jagd in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdausübung auszuüben darstellen vergleiche das zum Slbg JagdG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 23.09.1987, Zl 87/03/0098, sowie das zum Krnt JagdG ergangene Erkenntnis vom 19.12.2006, Zl 2005/03/0229). Zu den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebs zählt nämlich auch, dem Wild unnötige Qualen (die durch eine ordnungsgemäße
suche vermieden oder verkürzt werden können) zu verhindern. Im gegenständlichen Fall wurden dem verletzten Reh durch die Nichtabgabe des Fangschusses unnötige Qualen zugefügt. Mittlerweile ist im TJG 2004 auch in § 11b Abs 2 lit a das Gebot normiert, dem Wild unnötige Qualen zu ersparen. Damit wurde aber letzten Endes eine nur seit langem bestehende Grundverpflichtung bzw eine der wesentlichsten Elemente der „Weidgerechtigkeit“ in den Gesetzestext aufgenommen. Die Zufügung unnötiger Qualen ergab sich nur daraus, dass der Beschwerdeführer im ersten Telefonat den Polizeibeamten zugesagt hatte, dass er kommen würde um den Fangschuss abzugeben, dann aber nicht zur Unfallstelle kam. Hätte der Beschwerdeführer sofort mitgeteilt, dass er nicht kommen könne, hätten sich die Polizeibeamten sofort um eine andere Möglichkeit bemüht und wären dem verletzten Tier unnötige Qualen erspart geblieben. Im gegenständlichen Fall wurden dem verletzten Reh durch die Nichtabgabe des Fangschusses unnötige Qualen zugefügt. Mittlerweile ist im TJG 2004 auch in Paragraph 11 b, Absatz 2, Litera a, das Gebot normiert, dem Wild unnötige Qualen zu ersparen. Damit wurde aber letzten Endes eine nur seit langem bestehende Grundverpflichtung bzw eine der wesentlichsten Elemente der „Weidgerechtigkeit“ in den Gesetzestext aufgenommen. Die Zufügung unnötiger Qualen ergab sich nur daraus, dass der Beschwerdeführer im ersten Telefonat den Polizeibeamten zugesagt hatte, dass er kommen würde um den Fangschuss abzugeben, dann aber nicht zur Unfallstelle kam. Hätte der Beschwerdeführer sofort mitgeteilt, dass er nicht kommen könne, hätten sich die Polizeibeamten sofort um eine andere Möglichkeit bemüht und wären dem verletzten Tier unnötige Qualen erspart geblieben. Was die innere Tatseite anbelangt ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte würde grundsätzlich Fahrlässigkeit ausreichen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch Vorsätzlichkeit anzulasten. Der Beschwerdeführer wusste um die Verletzung des Rehs und musste er es daher ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass das Tier noch weitere Qualen erleidet, wenn er nicht umgehend zum Unfallsort fährt und es so schnell wie möglich erlegt oder sogleich mitteilt, dass er nicht kommen kann. Aufgrund des möglichen Strafrahmens gemäß § 70 Abs 1 lit d TJG 2004 in der Höhe von bis zu Euro 4.500,00 war die verhängte Geldstrafe von Euro 500,00, somit ca 11% des möglichen Strafrahmens, für die erste Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der vorsätzlichen Begehungsweise nicht als überhöht anzusehen. Bei einer gesamthaften Betrachtung erscheint die verhängte Geldstrafe zudem angemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen.Aufgrund des möglichen Strafrahmens gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Litera d, TJG 2004 in der Höhe von bis zu Euro 4.500,00 war die verhängte Geldstrafe von Euro 500,00, somit ca 11% des möglichen Strafrahmens, für die erste Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der vorsätzlichen Begehungsweise nicht als überhöht anzusehen. Bei einer gesamthaften Betrachtung erscheint die verhängte Geldstrafe zudem angemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 70 Abs 5 TJG 2004 kann im Straferkenntnis auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden. Voraussetzungen, bei denen diese Bestimmung zur Anwendung gelangen soll, werden nicht direkt normiert. Bei der Beurteilung, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Ungültigkeitserklärung der Jagdkarte des Beschwerdeführers für die Dauer von einem Jahr
Rechtskraft des Straferkenntnisses vorliegen oder nicht, darf auf die Bestimmungen zur Verweigerung und Einziehung der Jagdkarte in § 29 TJG 2004 idgF zurückgegriffen werden.
Abs 1 lit b TJG 2004 ist die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte an Personen zu versagen, die wiederholt wegen der Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften bestraft worden sind. Bei der Bemessung der Dauer ist grundsätzlich auf die Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften Bedacht zu nehmen. Die Tiroler Jagdkarte ist jedoch ungeachtet der Verwirklichung eines Tatbestandes unter anderem
lit b leg cit nicht zu versagen, wenn die Versagung aufgrund der Geringfügigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen außer Verhältnis zu den negativen Folgen der Versagung für den Antragsteller bestünde. Gemäß Paragraph 70, Absatz 5, TJG 2004 kann im Straferkenntnis auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden. Voraussetzungen, bei denen diese Bestimmung zur Anwendung gelangen soll, werden nicht direkt normiert. Bei der Beurteilung, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Ungültigkeitserklärung der Jagdkarte des Beschwerdeführers für die Dauer von einem Jahr
Rechtskraft des Straferkenntnisses vorliegen oder nicht, darf auf die Bestimmungen zur Verweigerung und Einziehung der Jagdkarte in Paragraph 29, TJG 2004 idgF zurückgegriffen werden.
Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TJG 2004 ist die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte an Personen zu versagen, die wiederholt wegen der Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften bestraft worden sind. Bei der Bemessung der Dauer ist grundsätzlich auf die Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften Bedacht zu nehmen. Die Tiroler Jagdkarte ist jedoch ungeachtet der Verwirklichung eines Tatbestandes unter anderem
Litera b, leg cit nicht zu versagen, wenn die Versagung aufgrund der Geringfügigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen außer Verhältnis zu den negativen Folgen der Versagung für den Antragsteller bestünde. Der Beschwerdeführer war bislang unbescholten und stellt die gegenständliche Verwaltungsübertretung die erste Übertretung des Beschwerdeführers dar. Erst bei wiederholten Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften ist die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte zu versagen und können die Voraussetzungen für die Ungültigkeitserklärung einer solchen nicht strenger beurteilt werden als für die Erteilung. Die vom Beschwerdeführer gesetzte Verwaltungsübertretung wiegt zwar schwer und ist das Gebot, dem Wild unnötige Qualen zu ersparen wohl eines der wichtigsten Gebote, wenn es um die weidgerechte Ausübung der Jagd geht, dennoch erscheint dem erkennenden Gericht eine Ungültigkeitserklärung der Tiroler Jagdkarte des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig hart. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.46.2457.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.