RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/25/2488-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der BB GmbH & Co KG, Adresse1, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. CC, Adresse2, vom 09.11.2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2016, Zl Gew-***1, betreffend Verfahren gemäß § 359b GewO 1994, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der BB GmbH & Co KG, Adresse1, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. CC, Adresse2, vom 09.11.2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2016, Zl Gew-***1, betreffend Verfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid stellt die Bezirkshauptmannschaft Y fest, dass die beantragte Errichtung und der Betrieb eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Cafe im Standort Z, Adresse3, wie im Projekt beschrieben und in den mit dem Genehmigungsvermerk zu diesen Bescheid versehenen Plänen und technischen Unteralgen ausgeführt, den Bestimmungen des § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 entspricht. Zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 und § 77 Abs 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen wurden zwei gewerbetechnische Aufträge erteilt. In einem weiteren Spruchpunkt wird über die Verfahrenskosten abgesprochen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid stellt die Bezirkshauptmannschaft Y fest, dass die beantragte Errichtung und der Betrieb eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Cafe im Standort Z, Adresse3, wie im Projekt beschrieben und in den mit dem Genehmigungsvermerk zu diesen Bescheid versehenen Plänen und technischen Unteralgen ausgeführt, den Bestimmungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 entspricht. Zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 77, Absatz 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen wurden zwei gewerbetechnische Aufträge erteilt. In einem weiteren Spruchpunkt wird über die Verfahrenskosten abgesprochen. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde der BB GmbH & Co KG, in welcher diese durch Ihre Rechtsvertretung im Wesentlichen vorbringt, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Nachbarrechten und in ihrem Recht auf Durchführung des ordentlichen Bewilligungsverfahren verletzt worden sei, weshalb der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten werde. Parteistellung komme ihr hinsichtlich der Frage zu, ob die Voraussetzungen des vereinfachen Verfahrens überhaupt vorliegen. Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung ergäben sich daraus, dass die belangte Behörde den Einreichunterlagen entnehme, dass im Lokal Hintergrundmusik mit maximal 65 dB (A) dargeboten werden soll. Der Lärmpegel der Gäste im Innenbereich soll 63 dB (A) betragen. Damit sei dem § 1 Z 1 der ins Treffen geführten Verordnung nicht genüge getan, wenn es da heiße, dass die dargebotene Hintergrundmusik leiser als der übliche Gesprächston der Gäste ist. Geradezu das Gegenteil sei der Fall und werde von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Alleine aus diesem Grund sei das vereinfachte Verfahren nicht anzuwenden und die rechtliche Einschätzung der belangten Behörde rechtlich unrichtig und aktenwidrig. Bei der Berechnung des Lärmpegels scheine bei der angenommenen Anzahl von Gästen eine Unstimmigkeit auf. In den Projektunterlagen sei ein räumlicher Bereich mit „Konzept – Shop“ beschriftet. Mit anderen Worten werde hier auch etwas verkauft. Bis dato sei dies der bestehende S Store Z, also ein Bekleidungsgeschäft. Nun werde auch der zukünftige AA´s Shop eine Verkaufsfläche haben und potenzielle Käufer und Kunden werden das Geschäft zu Einkaufszwecken - nicht zum Essen und Trinken – besuchen. Die entsprechende Beschreibung fehle in den Einreichunterlagen. Entscheidender sei aber, dass diese Kunden des AA´s Shops bei der Berechnung des Lärms in seinem Gesamtausmaß nicht berücksichtigt worden seien, da lediglich die Verabreichungsplätze gezählt wurden. Bei diesen Verabreichungsplätzen stelle sich wieder die Frage, ob dies Sitzplätze sind und ob man auch stehend im Bereich „Theke, Ausgabe, Kassa“ etwas konsumieren kann oder es Speisen gibt, die mitgenommen werden können. Falls ja, seien diese Personen nicht mitgerechnet. Gegenständliches Verfahren drehe sich lediglich um die Frage, ob das vereinfachte Verfahren anzuwenden ist oder nicht. Falls es nicht anzuwenden ist, müsse das ordentliche Verfahren nebst sämtlichen Nachbarrechten durchgeführt werden. Es lägen seitens der Nachbarin Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs 2 vor. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie, in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser ersatzlos behoben und ausgesprochen wird, dass das vereinfachte Verfahren nicht anzuwenden ist.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde der BB GmbH & Co KG, in welcher diese durch Ihre Rechtsvertretung im Wesentlichen vorbringt, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Nachbarrechten und in ihrem Recht auf Durchführung des ordentlichen Bewilligungsverfahren verletzt worden sei, weshalb der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten werde. Parteistellung komme ihr hinsichtlich der Frage zu, ob die Voraussetzungen des vereinfachen Verfahrens überhaupt vorliegen. Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung ergäben sich daraus, dass die belangte Behörde den Einreichunterlagen entnehme, dass im Lokal Hintergrundmusik mit maximal 65 dB (A) dargeboten werden soll. Der Lärmpegel der Gäste im Innenbereich soll 63 dB (A) betragen. Damit sei dem Paragraph eins, Ziffer eins, der ins Treffen geführten Verordnung nicht genüge getan, wenn es da heiße, dass die dargebotene Hintergrundmusik leiser als der übliche Gesprächston der Gäste ist. Geradezu das Gegenteil sei der Fall und werde von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Alleine aus diesem Grund sei das vereinfachte Verfahren nicht anzuwenden und die rechtliche Einschätzung der belangten Behörde rechtlich unrichtig und aktenwidrig. Bei der Berechnung des Lärmpegels scheine bei der angenommenen Anzahl von Gästen eine Unstimmigkeit auf. In den Projektunterlagen sei ein räumlicher Bereich mit „Konzept – Shop“ beschriftet. Mit anderen Worten werde hier auch etwas verkauft. Bis dato sei dies der bestehende S Store Z, also ein Bekleidungsgeschäft. Nun werde auch der zukünftige AA´s Shop eine Verkaufsfläche haben und potenzielle Käufer und Kunden werden das Geschäft zu Einkaufszwecken - nicht zum Essen und Trinken – besuchen. Die entsprechende Beschreibung fehle in den Einreichunterlagen. Entscheidender sei aber, dass diese Kunden des AA´s Shops bei der Berechnung des Lärms in seinem Gesamtausmaß nicht berücksichtigt worden seien, da lediglich die Verabreichungsplätze gezählt wurden. Bei diesen Verabreichungsplätzen stelle sich wieder die Frage, ob dies Sitzplätze sind und ob man auch stehend im Bereich „Theke, Ausgabe, Kassa“ etwas konsumieren kann oder es Speisen gibt, die mitgenommen werden können. Falls ja, seien diese Personen nicht mitgerechnet. Gegenständliches Verfahren drehe sich lediglich um die Frage, ob das vereinfachte Verfahren anzuwenden ist oder nicht. Falls es nicht anzuwenden ist, müsse das ordentliche Verfahren nebst sämtlichen Nachbarrechten durchgeführt werden. Es lägen seitens der Nachbarin Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, vor. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie, in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser ersatzlos behoben und ausgesprochen wird, dass das vereinfachte Verfahren nicht anzuwenden ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Die Abs 1 und 2 des § 359b der Gewerbeordnung lauten wie folgt:Die Absatz eins und 2 des Paragraph 359 b, der Gewerbeordnung lauten wie folgt: „§ 359b.
(1)Absatz eins,Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dassErgibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass 1.Ziffer eins jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oderjene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder 2.Ziffer 2 das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt sinngemäß. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden. …“ § 1 Z 1 der aufgrund des § 359b Abs 2 GewO erlassenen Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, bestimmt Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zum Beispiel mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste).Paragraph eins, Ziffer eins, der aufgrund des Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO erlassenen Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, bestimmt Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zum Beispiel mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste). In Verfahren gemäß § 359b GewO haben nach Abs 1 die Nachbarn nach § 75 Abs 2 keine Parteistellung. Davon zu unterscheiden ist aber die beschränkte Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen. Dazu existiert eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Verfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO haben nach Absatz eins, die Nachbarn nach Paragraph 75, Absatz 2, keine Parteistellung. Davon zu unterscheiden ist aber die beschränkte Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen. Dazu existiert eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs 1 sind alleine die Projektunterlagen maßgeblich (VwGH 29.06.2005, 2002/04/0124). Dieses Projekt ist somit auch Verfahrensgegenstand.Im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, sind alleine die Projektunterlagen maßgeblich (VwGH 29.06.2005, 2002/04/0124). Dieses Projekt ist somit auch Verfahrensgegenstand. Die gewerbetechnische Amtssachverständige gab im erstinstanzlichen Verfahren folgende Stellungnahme ab: „Befund Bei gegenständlichem Genehmigungsverfahren wird beabsichtigt, einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Cafe in Z zu errichten. Die Betriebs- und Öffnungszeiten des Cafe’s werden mit 08:00 bis 19:00 Uhr angegeben. Beurteilt werden gewerbetechnisch relevante Bereiche, wie die von der Betriebsanlage entstehenden Lärm- und Geruchsimmissionen den nächstgelegenen Nachbarn gegenüber. Diesbezüglich wird auf die Projektseinreichunterlagen verwiesen. Begründung Der angegebene Schalldruckpegel der Lüftungsöffnungen von 30 dB(A) in 1 m Entfernung wird aus gewerbetechnischer Sichtweise nicht dazu in der Lage sein, die akustische Ist-Situation der nächstgelegenen dauerhaften Wohnnachbarn negativ zu beeinflussen. Die Abluft der Betriebsanlage wird durch den bestehenden Schacht über Dach abgeführt. Somit werden die nächstgelegenen Wohnnachbarn aus geruchstechnischer Sichtweise nicht nachteilig beeinflusst. Die Öffnungszeiten der Betriebsanlage von 08:00 bis 19:00 Uhr beschränken sich gemäß ÖAL- Richtlinie 3 Blatt 1 auf den Tageszeitraum. Das Betriebsgebäude befindet sich auf einer Sonderfläche und ist gemäß TIRIS als Kerngebiet gewidmet. Somit ergibt sich als Bemessungsgrundlage für die Ortsüblichkeit ein zur Tageszeit vorherrschender Lärmpegel von 60 dB(A). Die Schalltechnische Beschreibung der Einreichunterlagen ist schlüssig und nachvollziehbar aufgebaut. Darin ergibt sich für den Gastgarten mit 10 Personen im Außenbereich eine Lärmimmission von 49 dB(A). Nach Hinzufügen des Anpassungswertes von 5 dB(A) ergibt sich ein W ert von 54 dB(A) bei der Nachbarwohnung im selben Gebäude. Dieser W ert liegt unter dem Flächenwidmungswert von 60 dB(A) - 5 dB(A). Bei einer Schallpegeldifferenz von mindestens 10 dB(A) (60 dB(A) Ortsüblichkeit - 49 dB(A) Immission = 11 dB(A)) wird der Gesamtschallpegel nicht erhöht und somit wird der planungstechnische Grundsatz eingehalten. Im Inneren der Betriebsanlage wird Hintergrundmusik mit 65 dB(A) dargeboten. Der Innenschallpegel bei einer Annahme von 25 Personen beträgt 63 dB(A). Daraus ergibt sich ein resultierender Summenpegel von 67 dB(A). Bei geschlossenen Fenstern und bei Annahme eines Fensterdämmwertes von 30 dB(A) ergibt sich an der Außenfensterfassade ein Schallleistungspegel von 37dB(A). Zusammen mit dem Schallleistungspegel ausgehend vom Gastgarten entsteht keine Änderung des Gesamtschallleistungspegels und somit besteht keine Erhöhung an der Immissionsseite. Die Emissionen des Betriebsinneren sowie des Gastgartens sind nicht dazu in der Lage, die akustische Ist-Situation der nächstgelegenen dauerhaften Wohnnachbarn negativ zu beeinflussen. Die Heizleistung wird vom Vermieter bereitgestellt. Bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie bei Einhaltung nachstehender Auflagen bestehen aus gewerbetechnischer Sicht keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben. Auflagen:
- Die Lüftungsanlage ist entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM EN 13779 auszuführen, zu betreiben und zu warten. Die Kontroll- und Reinigungsintervalle sind gemäß der ÖNORM H 6021 einzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind im Betrieb bereitzuhalten und Organen der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
- Die Prüfbefunde für die Elektroinstallation gemäß §11 Elektroschutzverordnung für die Erstprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen sind in der Betriebsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.“ Der Bescheidspruch stützt sich auf § 359b Abs 1 Z 2 GewO. Daher ist in der Begründung nicht zu prüfen, ob es sich um eine in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl Nr 850/1994, in der Fassung BGBl II Nr 19/1999, im Sinn der dortigen Z 1 angeführte Betriebsanlagenart handelt oder nicht. Deshalb ist auch insbesondere nicht einer Prüfung zu unterziehen, ob die Hintergrundmusik leiser als der übliche Gesprächston der Gäste ist, obwohl die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sich mit dieser Frage auseinandersetzt. Es hat vielmehr eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 2 zu erfolgen. Der Bescheidspruch stützt sich auf Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO. Daher ist in der Begründung nicht zu prüfen, ob es sich um eine in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 19 aus 1999,, im Sinn der dortigen Ziffer eins, angeführte Betriebsanlagenart handelt oder nicht. Deshalb ist auch insbesondere nicht einer Prüfung zu unterziehen, ob die Hintergrundmusik leiser als der übliche Gesprächston der Gäste ist, obwohl die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sich mit dieser Frage auseinandersetzt. Es hat vielmehr eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 2, zu erfolgen. Aus dem Projekt ergibt sich klar, dass die dafür maßgebliche Betriebsfläche von 800 m² und die maximale elektrische Anschlussleistung von 300 kW bei weitem nicht erreicht werden. Das gewerbetechnische Gutachten kommt zum Ergebnis, dass durch das Projekt der Gesamtschallpegel nicht erhöht und somit der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird. Den Ausführungen der gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde seitens der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht entgegengetreten. Da keine Änderung des Gesamtschallleistungspegels und damit keine Erhöhung an der Immissionsseite zu erwarten ist, rechtfertigt dies die rechtliche Beurteilung, dass aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs 2 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden.Da keine Änderung des Gesamtschallleistungspegels und damit keine Erhöhung an der Immissionsseite zu erwarten ist, rechtfertigt dies die rechtliche Beurteilung, dass aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt vermieden werden. In der Betriebsbeschreibung findet sich nirgendwo ein Hinweis darauf, dass in der Betriebsanlage auch das Handelsgewerbe ausgeübt werden soll. Der bloße Eintrag „Konzept–Shop“ in einem der Pläne bewirkt keinen Konsens für ein Handelsgewerbe, weshalb keine Feststellungen im gewerbetechnischen Gutachten dazu erforderlich sind. Da in diesem Rechtsmittelverfahren Rechtsfragen zu klären und keine weiteren Beweise aufzunehmen waren, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt sich bereits aus dem Akteninhalt ergibt, würde eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, weshalb trotz Beschwerdeantrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 Abs 4 VwGVG von einer solchen abgesehen wurde, zumal weder ein Bundes- oder Landesgesetz anderes bestimmt noch Grundrechte dem entgegenstehen. Da in diesem Rechtsmittelverfahren Rechtsfragen zu klären und keine weiteren Beweise aufzunehmen waren, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt sich bereits aus dem Akteninhalt ergibt, würde eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, weshalb trotz Beschwerdeantrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer solchen abgesehen wurde, zumal weder ein Bundes- oder Landesgesetz anderes bestimmt noch Grundrechte dem entgegenstehen. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich somit zusammengefasst, dass in Bezug auf das vorliegende eingereichte Projekt zu Recht das vereinfachte Verfahren nach § 359b GewO zur Anwendung gebracht wurde.In rechtlicher Hinsicht ergibt sich somit zusammengefasst, dass in Bezug auf das vorliegende eingereichte Projekt zu Recht das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO zur Anwendung gebracht wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.2488.1