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{'item': 'LVwG-2016/34/1671-8'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 70§ 5§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/1671-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, nämlich zu Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses EUR 120,00 und zu Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses EUR 160,00, insgesamt sohin EUR 280,00, zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, nämlich zu Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses EUR 120,00 und zu Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses EUR 160,00, insgesamt sohin EUR 280,00, zu leisten.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 27.11.2015 erlegte der Beschwerdeführer im Eigenjagdgebiet X einen Hirsch der Altersklasse II mit einem Alter von ca 7 bis 8 Jahren, obwohl laut dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2015 genehmigten Abschussplan für das Jagdjahr 2015/2016 (01.04.2015 bis 31.03.2016) für das Eigenjagdgebiet X kein Hirsch der Altersklasse II (fünf- bis neunjährige Hirsche sowie alle Tiere, die nicht zur Klasse III gehören) zum Abschuss freigegeben war. Am 27.11.2015 erlegte der Beschwerdeführer im Eigenjagdgebiet römisch zehn einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei mit einem Alter von ca 7 bis 8 Jahren, obwohl laut dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2015 genehmigten Abschussplan für das Jagdjahr 2015 aus 2016, (01.04.2015 bis 31.03.2016) für das Eigenjagdgebiet römisch zehn kein Hirsch der Altersklasse römisch zwei (fünf- bis neunjährige Hirsche sowie alle Tiere, die nicht zur Klasse römisch drei gehören) zum Abschuss freigegeben war. In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 27.11.2015 in der Eigenjagd X einen Hirsch der Klasse II, Alter ca 7-8 Jahre, 12 Ender, mit beidseitiger 4er Krone und sohin Schalenwild außerhalb des Abschussplanes für Schalenwild und Murmeltiere der Eigenjagd X erlegt, obwohl der Abschuss von Schalenwild nur im Rahmen des Abschussplanes erfolgen dürfe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 12.05.2015 (Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2015/2016) sei im Eigenjagdgebiet X bei der Wildart Rotwild 1 Hirsch der Klasse III (2-4 jährig) und 1 Schmaltier bewilligt worden. Aus diesem Grund habe er gegen §§ 37a Abs 1 in Verbindung mit 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004 in Verbindung mit dem vorzitierten Bescheid verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004 eine Geldstrafe von EUR 600,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

§ 64VSt

G mit EUR 60,00 bestimmt. In Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 27.11.2015 in der Eigenjagd X auf dem Gst-Nr *** GB *** ca 70 Meter südöstlich der X einen Hirsch durch das Auslegen von Obsttrester außerhalb von Fütterungsanlagen angelockt und somit angekirrt, obwohl die Ankirrung von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – verboten sei. Aus diesem Grund habe er gegen §§ 70 Abs 1 Z 17 in Verbindung mit § 40 Abs 1 lit m TJG 2004 verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des § 70 Abs 1 Z 17 TJG 2004 eine Geldstrafe von EUR 800,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 45 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

§ 64VSt

G mit EUR 80,00 bestimmt. Zudem sprach die belangte Behörde

§ 70Abs 3 TJG 2004 in Verbindung mit § 17 VSt

G den Verfall der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 30.12.2015, ****, beschlagnahmten Trophäe des am 27.11.2015 in der Eigenjagd X erlegten Hirsches der Klasse II (Abschussmeldung Nr *) aus. In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 27.11.2015 in der Eigenjagd römisch zehn einen Hirsch der Klasse römisch zwei, Alter ca 7-8 Jahre, 12 Ender, mit beidseitiger 4er Krone und sohin Schalenwild außerhalb des Abschussplanes für Schalenwild und Murmeltiere der Eigenjagd römisch zehn erlegt, obwohl der Abschuss von Schalenwild nur im Rahmen des Abschussplanes erfolgen dürfe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 12.05.2015 (Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2015 aus 2016,) sei im Eigenjagdgebiet römisch zehn bei der Wildart Rotwild 1 Hirsch der Klasse römisch drei (2-4 jährig) und 1 Schmaltier bewilligt worden. Aus diesem Grund habe er gegen Paragraphen 37 a, Absatz eins, in Verbindung mit 70 Absatz eins, Ziffer 13, TJG 2004 in Verbindung mit dem vorzitierten Bescheid verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, TJG 2004 eine Geldstrafe von EUR 600,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

Paragraph 64, VStG mit EUR 60,00 bestimmt. In Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 27.11.2015 in der Eigenjagd römisch zehn auf dem Gst-Nr *** GB *** ca 70 Meter südöstlich der römisch zehn einen Hirsch durch das Auslegen von Obsttrester außerhalb von Fütterungsanlagen angelockt und somit angekirrt, obwohl die Ankirrung von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – verboten sei. Aus diesem Grund habe er gegen Paragraphen 70, Absatz eins, Ziffer 17, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Litera m, TJG 2004 verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 17, TJG 2004 eine Geldstrafe von EUR 800,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 45 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

Paragraph 64, VStG mit EUR 80,00 bestimmt. Zudem sprach die belangte Behörde

Paragraph 70, Absatz 3, TJG 2004 in Verbindung mit Paragraph 17, VStG den Verfall der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 30.12.2015, ****, beschlagnahmten Trophäe des am 27.11.2015 in der Eigenjagd römisch zehn erlegten Hirsches der Klasse römisch zwei (Abschussmeldung Nr *) aus. In seiner dagegen mit Schriftsatz vom 01.08.2016 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich betreffend Spruchpunkt

  1. geständig verantwortet habe. Es handle sich hier aber um einen Fehlabschuss, der jedem Jäger passieren könne. Insofern sei die verhängte Geldstrafe zu hoch bemessen worden. Keinesfalls sei aber gekirrt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne ihm die zu Spruchpunkt
  2. angelastete Übertretung nur dann zur Last gelegt werden, wenn feststehe, dass (auch) Rotwild angelockt werden hätte sollen. Wenn die Kirrfütterung aber – wie von ihm bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht worden sei – nur auf das Anlocken von Schwarzwild gerichtet gewesen sei, scheide eine Übertretung des TJG 2004 aus. Aus allen Beweisergebnissen gehe hervor, dass die Kirrung nur auf das Anlocken von Schwarzwild gerichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheins, die Ergänzung der jagdfachlichen Stellungnahme vom 16.02.2016 und die Einholung eines meteorologischen Wettergutachtens sowie die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die jagdfachliche Stellungnahme vom 17.08.2016 (OZ 4) und ein Verwaltungsstrafregisterauszug eingeholt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 24.11.2016 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreter und des jagdfachlichen Amtssachverständigen statt (vgl OZ 8). Der Rechtsvertreter stellte klar, dass es sich bei der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  3. um eine solche eingeschränkt auf die Strafhöhe handelt, sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  4. gegen den Schuldspruch und die Strafhöhe richtet und der ebenfalls ausgesprochene Verfall nicht angefochten wurde. Die Stellungnahme in OZ 4 wurde dem Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und Sorgepflichten führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine Familie habe und für sein lediges Kind monatlich EUR 300,00 bezahle. Von Dezember bis März sei er beim AMS gemeldet, weil er im Winter als Schlosser bzw Rohrbauer nicht arbeite. Vermögen habe er keines. Der Rechtsvertreter stellte keine weiteren Beweisanträge und verzichtete auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einholung des meteorologischen Wettergutachtens.Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 24.11.2016 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreter und des jagdfachlichen Amtssachverständigen statt vergleiche OZ 8). Der Rechtsvertreter stellte klar, dass es sich bei der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  5. um eine solche eingeschränkt auf die Strafhöhe handelt, sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  6. gegen den Schuldspruch und die Strafhöhe richtet und der ebenfalls ausgesprochene Verfall nicht angefochten wurde. Die Stellungnahme in OZ 4 wurde dem Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und Sorgepflichten führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine Familie habe und für sein lediges Kind monatlich EUR 300,00 bezahle. Von Dezember bis März sei er beim AMS gemeldet, weil er im Winter als Schlosser bzw Rohrbauer nicht arbeite. Vermögen habe er keines. Der Rechtsvertreter stellte keine weiteren Beweisanträge und verzichtete auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einholung des meteorologischen Wettergutachtens. Zum strittigen Vorbringen wurde – ohne neuerliche Aufzählung der oben jeweils bereits angeführten Urkunden – Beweis aufgenommen durch die Lichtbilder vom 02.12.2015 und den Tiris-Auszug, beides übermittelt mit E-Mail vom 03.12.2015, den handschriftlichen Aktenvermerk des Sachbearbeiters vom 03.12.2015, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.01.2016, die Niederschrift vom 02.02.2016 über die Einvernahme des Hegemeisters B B, die Niederschrift vom 10.02.2016 über die Einvernahme des C C, die Niederschrift vom 10.02.2016 über die Einvernahme des D D samt Lichtbilder vom 02.12.2015, die jagdfachliche Stellungnahme vom 16.02.2016, die Niederschrift vom 17.02.2016 über die Einvernahme des E E jun, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.03.2016 samt Lageplan, die Niederschrift vom 08.04.2016 über die Einvernahme des Beschwerdeführers, die jagdfachliche Stellungnahme vom 17.08.2016 (OZ 4), den Verwaltungsstrafregisterauszug, datiert mit 21.11.2016, und Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei (vgl OZ 8, S 3 bis 6) sowie des jagdfachlichen Amtssachverständigen (vgl OZ 8, S 6 und 7) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.
  7. Zum strittigen Vorbringen wurde – ohne neuerliche Aufzählung der oben jeweils bereits angeführten Urkunden – Beweis aufgenommen durch die Lichtbilder vom 02.12.2015 und den Tiris-Auszug, beides übermittelt mit E-Mail vom 03.12.2015, den handschriftlichen Aktenvermerk des Sachbearbeiters vom 03.12.2015, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.01.2016, die Niederschrift vom 02.02.2016 über die Einvernahme des Hegemeisters B B, die Niederschrift vom 10.02.2016 über die Einvernahme des C C, die Niederschrift vom 10.02.2016 über die Einvernahme des D D samt Lichtbilder vom 02.12.2015, die jagdfachliche Stellungnahme vom 16.02.2016, die Niederschrift vom 17.02.2016 über die Einvernahme des E E jun, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.03.2016 samt Lageplan, die Niederschrift vom 08.04.2016 über die Einvernahme des Beschwerdeführers, die jagdfachliche Stellungnahme vom 17.08.2016 (OZ 4), den Verwaltungsstrafregisterauszug, datiert mit 21.11.2016, und Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei vergleiche OZ 8, S 3 bis 6) sowie des jagdfachlichen Amtssachverständigen vergleiche OZ 8, S 6 und 7) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.
  8. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer legte am 27.11.2015 im Eigenjagdgebiet X ca 70 Meter südöstlich der X auf Gst-Nr *** in EZ *** GB *** in einer Mulde, die zumindest von Süden her frei zugänglich war, Obsttrester, also Futtermittel, außerhalb von Fütterungsanlagen aus. Durch den Geruch des Obsttrester wurde nicht bloß Schwarzwild, sondern auch Schalenwild, nämlich ein Hirsch, angelockt. Mit dem Auslegen des Obsttrester verfolgte der Beschwerdeführer nicht nur den Zweck Schwarzwild anzulocken, sondern hielt es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass dadurch auch Schalenwild angelockt wird. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass Kirrfütterungen von Schwarzwild technisch so ausgestaltet sind, dass vorgelegte Futtermittel von Schalenwild nicht aufgenommen werden können und auch Schalenwild den von ihm ausgelegten Obsttrester wahrnehmen kann. Der Beschwerdeführer legte am 27.11.2015 im Eigenjagdgebiet römisch zehn ca 70 Meter südöstlich der römisch zehn auf Gst-Nr *** in EZ *** GB *** in einer Mulde, die zumindest von Süden her frei zugänglich war, Obsttrester, also Futtermittel, außerhalb von Fütterungsanlagen aus. Durch den Geruch des Obsttrester wurde nicht bloß Schwarzwild, sondern auch Schalenwild, nämlich ein Hirsch, angelockt. Mit dem Auslegen des Obsttrester verfolgte der Beschwerdeführer nicht nur den Zweck Schwarzwild anzulocken, sondern hielt es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass dadurch auch Schalenwild angelockt wird. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass Kirrfütterungen von Schwarzwild technisch so ausgestaltet sind, dass vorgelegte Futtermittel von Schalenwild nicht aufgenommen werden können und auch Schalenwild den von ihm ausgelegten Obsttrester wahrnehmen kann. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Abgesehen von den Feststellungen, dass nicht bloß Schwarzwild, sondern auch ein Hirsch angelockt wurde und der Beschwerdeführer auch das Anlocken von Schalenwild ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, sind die getroffenen Feststellungen unstrittig. Die Feststellung, dass ein Hirsch durch den Geruch des Obsttrester angelockt wurde, ergibt sich zum einen aus der jagdfachlichen Stellungnahme in OZ
  9. Danach besteht kein Zweifel, dass bei Anlage einer Schwarzwildkirrung sämtliches anderes Schalenwild über mehrere tausend Meter (vgl Seite 2 jagdfachliche Stellungnahme vom 16.02.2016) ebenfalls mitangelockt wird. Diese Ansicht hat zum anderen auch der Beschwerdeführer selbst vertreten (vgl OZ 8, S 5). Wenngleich der jagdfachliche Amtssachverständige in der Verhandlung am 24.11.2016 (vgl OZ 8, S 6), ausgeführt hat, dass der Hirsch der Altersklasse II mit einem Alter von ca 7 bis 8 Jahren, den der Beschwerdeführer am 27.11.2015 entgegen dem Abschussplan vom 12.05.2015 erlegt hat, infolge der vorhandenen Windverhältnisse nicht durch den Obsttrester angelockt worden war, so zeigt doch die Lebenserfahrung, dass sich das Schalenwild in einem Jagdgebiet nicht auf eine Örtlichkeit konzentriert, sondern sich überall aufhält. Wenn der Amtssachverständige dargelegt hat (vgl OZ 8, S 6), dass ein Rotwild, das in einem anderen Bereich als der genannte Hirsch gestanden ist, den Obsttrester natürlich wahrgenommen hat, so liegt auf der Hand, dass ein Hirsch, sohin Schalenwild, im genannten Jagdgebiet durch das Auslegen des Obsttrester angelockt wurde. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass der Obsttrester auch von Schalenwild wahrgenommen werden konnte (vgl OZ 8, S 5). Er konnte selbst auch nicht davon ausgehen, dass sich das Schalenwild nur dort befindet, wo es den Obsttrester infolge des Windes nicht wahrnehmen konnte. Wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr dahingehend verantwortet, dass er nur Schwarzwild anlocken habe wollen, ist dies schon insofern unglaubwürdig, als er sich bei Entdecken des Hirschen der Altersklasse II dafür entschieden hat, diesen zu erlegen und nicht mehr auf Schwarzwild zu gehen. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer auch für das Erlegen von Schalenwild offen war und er jegliche Möglichkeit ein Schalenwild zu erlegen ergriffen hätte. Insgesamt ergibt sich, dass es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass auch Schalenwild durch den von ihm ausgelegten Obsttrester angelockt wird. Abgesehen von den Feststellungen, dass nicht bloß Schwarzwild, sondern auch ein Hirsch angelockt wurde und der Beschwerdeführer auch das Anlocken von Schalenwild ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, sind die getroffenen Feststellungen unstrittig. Die Feststellung, dass ein Hirsch durch den Geruch des Obsttrester angelockt wurde, ergibt sich zum einen aus der jagdfachlichen Stellungnahme in OZ
  10. Danach besteht kein Zweifel, dass bei Anlage einer Schwarzwildkirrung sämtliches anderes Schalenwild über mehrere tausend Meter vergleiche Seite 2 jagdfachliche Stellungnahme vom 16.02.2016) ebenfalls mitangelockt wird. Diese Ansicht hat zum anderen auch der Beschwerdeführer selbst vertreten vergleiche OZ 8, S 5). Wenngleich der jagdfachliche Amtssachverständige in der Verhandlung am 24.11.2016 vergleiche OZ 8, S 6), ausgeführt hat, dass der Hirsch der Altersklasse römisch zwei mit einem Alter von ca 7 bis 8 Jahren, den der Beschwerdeführer am 27.11.2015 entgegen dem Abschussplan vom 12.05.2015 erlegt hat, infolge der vorhandenen Windverhältnisse nicht durch den Obsttrester angelockt worden war, so zeigt doch die Lebenserfahrung, dass sich das Schalenwild in einem Jagdgebiet nicht auf eine Örtlichkeit konzentriert, sondern sich überall aufhält. Wenn der Amtssachverständige dargelegt hat vergleiche OZ 8, S 6), dass ein Rotwild, das in einem anderen Bereich als der genannte Hirsch gestanden ist, den Obsttrester natürlich wahrgenommen hat, so liegt auf der Hand, dass ein Hirsch, sohin Schalenwild, im genannten Jagdgebiet durch das Auslegen des Obsttrester angelockt wurde. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass der Obsttrester auch von Schalenwild wahrgenommen werden konnte vergleiche OZ 8, S 5). Er konnte selbst auch nicht davon ausgehen, dass sich das Schalenwild nur dort befindet, wo es den Obsttrester infolge des Windes nicht wahrnehmen konnte. Wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr dahingehend verantwortet, dass er nur Schwarzwild anlocken habe wollen, ist dies schon insofern unglaubwürdig, als er sich bei Entdecken des Hirschen der Altersklasse römisch zwei dafür entschieden hat, diesen zu erlegen und nicht mehr auf Schwarzwild zu gehen. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer auch für das Erlegen von Schalenwild offen war und er jegliche Möglichkeit ein Schalenwild zu erlegen ergriffen hätte. Insgesamt ergibt sich, dass es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass auch Schalenwild durch den von ihm ausgelegten Obsttrester angelockt wird. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Zu Spruchpunkt
  11. des angefochtenen Straferkenntnisses: Das Rechtsmittel gegen Spruchpunkt
  12. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet sich nicht gegen den Ausspruch über die Schuld, sondern nur gegen die Höhe der verhängten Strafe. Begehrt wurde die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Rechtssache ist daher nur der Ausspruch über die Strafe, sodass vom Landesverwaltungsgericht Tirol nur mehr die Strafhöhe, nicht aber die Schuldfrage zu prüfen ist, die in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist. Für dieses Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in Spruchpunkt
  13. des angeführten Straferkenntnisses angeführte Verwaltungsübertretung begangen hat, indem er am 27.11.2015 einen Hirsch der Altersklasse II mit einem Alter von ca 7 bis 8 Jahren im Eigenjagdgebiet X erlegte, obwohl laut dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2015 genehmigten Abschussplan für das Jagdjahr 2015/2016 (01.04.2015 bis 31.03.2016) für das Eigenjagdgebiet X kein Hirsch der Altersklasse II (fünf- bis neunjährige Hirsche sowie alle Tiere, die nicht zur Klasse III gehören) zum Abschuss freigegeben war. Für dieses Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in Spruchpunkt
  14. des angeführten Straferkenntnisses angeführte Verwaltungsübertretung begangen hat, indem er am 27.11.2015 einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei mit einem Alter von ca 7 bis 8 Jahren im Eigenjagdgebiet römisch zehn erlegte, obwohl laut dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2015 genehmigten Abschussplan für das Jagdjahr 2015 aus 2016, (01.04.2015 bis 31.03.2016) für das Eigenjagdgebiet römisch zehn kein Hirsch der Altersklasse römisch zwei (fünf- bis neunjährige Hirsche sowie alle Tiere, die nicht zur Klasse römisch drei gehören) zum Abschuss freigegeben war.

§ 70

Abs 1 Z 13 TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,00 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Abs 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b zuwiderhandelt.

Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,00 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Absatz 2, den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraphen 37 a und 37 b zuwiderhandelt. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde bei Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00, bei Uneinbringlichkeit 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, die in § 19 VStG enthaltenen Regelungen über die Strafbemessung berücksichtigt hat. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde bei Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00, bei Uneinbringlichkeit 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, die in Paragraph 19, VStG enthaltenen Regelungen über die Strafbemessung berücksichtigt hat. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Abschussplan war nach § 37 Abs 2 TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 103/2014 so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Zumal die belangte Behörde den ihr vorgelegten Abschussplan mit Bescheid vom 12.05.2015 genehmigt hat, ist davon auszugehen, dass der vorliegende Abschussplan die Voraussetzungen des § 37 Abs 2 TJG 2004 erfüllte. Indem der Beschwerdeführer nunmehr einen Hirschen der Altersklasse II (Mittelklasse) entgegen dem genehmigten Abschussplan erlegt hat, hat er die beschriebenen Schutzinteressen in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt. Der Abschussplan war nach Paragraph 37, Absatz 2, TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2014, so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Zumal die belangte Behörde den ihr vorgelegten Abschussplan mit Bescheid vom 12.05.2015 genehmigt hat, ist davon auszugehen, dass der vorliegende Abschussplan die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 2, TJG 2004 erfüllte. Indem der Beschwerdeführer nunmehr einen Hirschen der Altersklasse römisch zwei (Mittelklasse) entgegen dem genehmigten Abschussplan erlegt hat, hat er die beschriebenen Schutzinteressen in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens

dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG den Beschwerdeführer (vgl VwGH 24.01.2001, 97/03/0186). Der Beschwerdeführer hat gar nicht vorgebracht, dass ihn kein Verschulden treffe. Insofern hat der Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässige Tatbegehung zu verantworten. Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens

dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschwerdeführer vergleiche VwGH 24.01.2001, 97/03/0186). Der Beschwerdeführer hat gar nicht vorgebracht, dass ihn kein Verschulden treffe. Insofern hat der Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässige Tatbegehung zu verantworten. In der Verhandlung am 24.11.2016 hat der Beschwerdeführer die oben wiedergegebenen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und Sorgepflichten gemacht. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu 10 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses: Schuldspruch: Nach § 40 Abs 1 lit m TJG 2004 ist die Ankirrung von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – außerhalb von Fütterungsanlagen verboten. Seit Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl Nr 64/2015 ist für eine verbotene Ankirrung keine Erlegungsabsicht mehr erforderlich (vgl Seite 17 der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, Landtagsmaterialien 161/15). § 2 Abs 5 TJG 2004 definiert „Ankirrung“ in diesem Sinn als Anlocken von Wild durch die Vorlage von Futtermitteln. Nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera m, TJG 2004 ist die Ankirrung von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – außerhalb von Fütterungsanlagen verboten. Seit Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, ist für eine verbotene Ankirrung keine Erlegungsabsicht mehr erforderlich vergleiche Seite 17 der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, Landtagsmaterialien 161/15). Paragraph 2, Absatz 5, TJG 2004 definiert „Ankirrung“ in diesem Sinn als Anlocken von Wild durch die Vorlage von Futtermitteln. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer am 27.11.2015 einen Hirsch durch das Auslegen von Obsttrester angelockt, obwohl die Ankirrung von Schalenwild außerhalb von Fütterungsanlagen verboten ist. Insofern hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 70 Abs 1 Z 17 TJG 2004 in Verbindung mit § 40 Abs 1 lit m TJG 2004 begangen. Insofern hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 17, TJG 2004 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Litera m, TJG 2004 begangen. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Bei der angelasteten Übertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens

dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG den Beschwerdeführer. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass Kirrfütterungen von Schwarzwild technisch so ausgestaltet sind, dass vorgelegte Futtermittel von Schalenwild nicht aufgenommen werden können und er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass auch Schalenwild den von ihm ausgelegten Obsttrester wahrnimmt. Insofern ist aber nicht bloß von Fahrlässigkeit, sondern von bedingtem Vorsatz auszugehen. Bei der angelasteten Übertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens

dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschwerdeführer. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass Kirrfütterungen von Schwarzwild technisch so ausgestaltet sind, dass vorgelegte Futtermittel von Schalenwild nicht aufgenommen werden können und er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass auch Schalenwild den von ihm ausgelegten Obsttrester wahrnimmt. Insofern ist aber nicht bloß von Fahrlässigkeit, sondern von bedingtem Vorsatz auszugehen. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Strafbemessung:

§ 70

Abs 1 Z 17 TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,00 Euro zu bestrafen, wer dem Verbot nach § 40 Abs 1 lit m TJG 2004 zuwiderhandelt.

Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 17, TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,00 Euro zu bestrafen, wer dem Verbot nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera m, TJG 2004 zuwiderhandelt.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verbot des Ankirrens soll die Gefahr von Wildschäden verringern (vgl VwGH 23.10.2013, 2011/03/0068). Das Verbot dient damit in besonderem Maß auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung waldgefährdender Wildschäden (vgl § 1a Abs 2 lit e TJG 2004). Die nachteiligen Folgen des Ankirrens können zudem unabhängig von einem allfälligen Abschuss eintreten (vgl VwGH 23.10.2013, 2011/03/0068). Dadurch, dass der Beschwerdeführer durch das Auslegen von Obsttrester einen Hirsch angelockt hat, hat er dem genannten öffentlichen Interesse in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Das Verbot des Ankirrens soll die Gefahr von Wildschäden verringern vergleiche VwGH 23.10.2013, 2011/03/0068). Das Verbot dient damit in besonderem Maß auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung waldgefährdender Wildschäden vergleiche Paragraph eins a, Absatz 2, Litera e, TJG 2004). Die nachteiligen Folgen des Ankirrens können zudem unabhängig von einem allfälligen Abschuss eintreten vergleiche VwGH 23.10.2013, 2011/03/0068). Dadurch, dass der Beschwerdeführer durch das Auslegen von Obsttrester einen Hirsch angelockt hat, hat er dem genannten öffentlichen Interesse in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich des Verschuldens war von bedingtem Vorsatz auszugehen. In der Verhandlung am 24.11.2016 hat der Beschwerdeführer die oben wiedergegebenen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und Sorgepflichten gemacht. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu 13 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses handelte es sich um eine solche eingeschränkt auf die Strafhöhe. Die Bemessung der Geldstrafe erfolgte

den Vorgaben im Gesetz. Bezüglich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Vor diesem Hintergrund liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war jeweils auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.1671.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.